Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung Niederösterreich – Südböhmen Pˇreshraniˇcní poskytování zdravotní péˇce Dolní Rakousko – Jihoˇcesky´ kraj Cross-border Health Care Lower Austria – South Bohemia
healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit ˇ eské Velenice im Raum Gmünd – C Studie proveditelnosti pˇreshraniˇcní spolupráce v oblasti lu ° ˇzkové a ambulantní zdravotní péce v ˇ eské Velenice regionu Gmünd – C
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© Gesundheitsmanagement OG Anzengrubergasse 5/1-3 A-1050 Vienna
[email protected] www.gesundheitsmanagement.at Created within the framework of the EU-project healthacross Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s. Editors: Renate Burger Martin Wieland Scientific supervision: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Scientific collaboration: Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
www.healthacross.eu Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5 All rights reserved © Vienna 2010 Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
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healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – eské Velenice
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Vorwort Wissenschaftliche Arbeit hört nicht an Landes- oder Staatsgrenzen auf und so spiegelt dieses Projekt den Willen wider, über die Grenzen hinaus Wissen und Kräfte zu bündeln und diese sowohl dem wissenschaftlichen Fortschritt als auch der Zusammenarbeit im Gesundheitssektor zu widmen. Das Projekt „healthacross“ vereint alle wichtigen AkteurInnen aus dem Gesundheitsdienstleistungssektor der Grenzregion Südböhmen und Niederösterreich, um in enger Kooperation und mit Unterstützung der zentraleuropäischen, insbesondere auch der österreichischen Universitäten, die Thematik der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen wissenschaftlich aufzuarbeiten. Erste Ergebnisse des Projekts wurden 2010 im „healthcross Report I, Handlungsleitfaden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ veröffentlicht. Der nun fertiggestellte „healthacross Report II“ mit der darin enthaltenen Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums im Großraum Niederösterreich und Südböhmen bildet den Abschluss der dritten Projektphase, die den technischen, rechtlichen, organisatorischen und ökonomischen Rahmen für eine mögliche zukünftige Umsetzung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums definiert. Mit „healthacross“ setzen zwei Länder die – historisch gesehen – lange Tradition der nun grenzüberschreitenden Kooperation in einem europäischen Kontext fort, um gemeinsam die Wissenschaft zu fördern und den europäischen Gemeinschaftsgedanken zu stärken. Als Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung wünsche ich dem zukunftsweisenden Projekt sowie all jenen, die daran mitwirken, alles Gute und viel Erfolg für die weitere Arbeit.
Dr. Beatrix Karl Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung
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Inhaltsverzeichnis Kurzfassung
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1.
Einleitung, Fragestellungen und Methodik
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2.
Einordnung des Projektes in den europäischen und regionalen Kontext
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2.1
Einordnung in den europäischen Kontext
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2.2
Einordnung in den regionalen Kontext
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3.
Vergleichbare Projekte in Europa
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4.
Zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit
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4.1
Praktische Aspekte der Kooperation
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4.2
Juristische Aspekte der Kooperation
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4.3
Wirtschaftlichkeit
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5.
Identifikation eines optimalen Lösungsweges und Handlungsempfehlungen
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6.
Literaturverzeichnis
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Anhang
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Juristisches Gutachten
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DLA Piper, Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Wien Wirtschaftsgutachten
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Yale MC Medical Consulting, Prag Grundstücksplan
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Möglicher Standort des neuen Gesundheitszentrums / Flächenwidmungsplan Tschechischer Teil Seite 219 bis 412
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Kurzfassung (Executive Summary) Der vorliegende healthacross Report II hat als Machbarkeitsstudie ermittelt, welche Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Niederösterreich und Südböhmen im ambulanten und stationären medizinischen Bereich realisierbar sind. Dazu wurde die geplante Kooperation (1) durch Nutzung bereits bestehender Kapazitäten sowie (2) durch Errichtung eines neuen Gesundheitszentrums in den europäischen und regionalen Kontext gesetzt. Hierfür wurde geprüft inwieweit ähnliche grenzüberschreitende Projekte in Europa auf die Region Gmünd-eské Velenice übertragbar sind und analysiert, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien zu beachten sind, um eine Kooperation erfolgreich durchzuführen. Aus dieser Analyse ergibt sich schlussendlich ein optimaler Lösungsweg, aus dem sich mehrere Handlungsempfehlungen für die Zukunft ableiten lassen. Der vorgestellte Lösungsweg ist darauf ausgerichtet, die Leistungen der jeweiligen Gesundheitssysteme sowie ihre historisch gewachsenen Strukturen in Einklang mit den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung in der Grenzregion zu bringen. Er soll die Grundlage für eine nachhaltige grenzüberschreitende Kooperation zwischen Niederösterreich und Südböhmen bilden, indem ein gleichwertiger Zugang zu medizinischen Dienstleistungen auf beiden Seiten der Grenze ermöglicht wird. Aus der Einordnung in den europäischen und regionalen Kontext ergibt sich, dass verschiedene europäische Richtlinien als auch Urteile des Europäischen Gerichtshofes die Behandlung ausländischer EU-BürgerInnen erheblich erleichtert haben. Allerdings hinterlassen die europäischen Bestimmungen einige Lücken bei der stationären Behandlung, die theoretisch rechtlich verbindliche Abkommen zwischen den Leistungserbringern (Gesundheitszentrum oder bestehende Einrichtungen) mit den Krankenversicherungen Österreichs und Tschechiens unumgänglich für den Betrieb machen würden. Gmünd und eské Velenice sind durch eine reiche Geschichte eng verbunden. Heute zeichnet sich ein wachsender wirtschaftlicher und kultureller Austausch ab. Dies und der zunehmende Tourismus legen eine Kooperation im Gesundheitsbereich ebenfalls nahe, z.B. in Form einer raschen und wohnortnahen Notfallversorgung. Hinsichtlich der Übertragbarkeit ähnlicher Projekte lässt sich feststellen, dass informelle grenzüberschreitende Kooperationen meist Ausgangspunkt für eine weitere professionelle Zusammenarbeit im Gesundheitssektor sind. Diese folgen oft jahrelangen Entwicklungsprozessen, die ständig Veränderungen unterworfen sind. Die Entwicklungen aus ähnlichen Projekten geben Anhaltspunkte, aber es gibt kein Modell, dass sich vollständig übertragen ließe.
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Wichtig ist jedoch eine Institutionalisierung grenzüberschreitender Kooperation, um eine Nachhaltigkeit für die beteiligten Regionen zu gewährleisten. Für die Region Gmünd-eské Velenice kommen zwei Varianten der rechtlichen Kooperation in Betracht: die eine Variante würde sich auf Einzelverträge stützen, die zweite Variante auf die Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments, hier durch Gründung eines Europäischen Verbundes zur Territorialen Zusammenarbeit (EVTZ). Eine generelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern und Gesundheitsdienstleistern durch einzelvertragliche Regelungen ist derzeit nicht möglich, da es dafür auf tschechischer Seite keine rechtliche Basis gibt: vertragliche Kooperationen sind de facto zwischen einer tschechischen und einer ausländischen Krankenkasse möglich, jedoch nicht zwischen einer tschechischen Krankenkasse und einem ausländischen Gesundheitsdienstleister. Es gibt keine juristische Basis, die tschechische Krankenkassen verpflichtet, die von PatientInnen im Ausland verursachten Behandlungskosten per Vertrag an den ausländischen Gesundheitsdienstleister zu erstatten. Die Gründung eines EVTZ ermöglicht hingegen eine strategische Zusammenarbeit auf lange Sicht und schafft eine einheitliche Arena zur Klärung praktischer Fragen. Der EVTZ ermöglicht damit die qualitative und quantitative Fortentwicklung der bestehenden Zusammenarbeit. Rechtlich ist es der Südböhmischen Krankenhaus AG sowie der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding möglich, an einem EVTZ teilzunehmen. Die Teilnahme der Südböhmischen Krankenhaus AG ist in Tschechien von einer Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung abhängig. Die Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding muss vom Land Niederösterreich genehmigt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht wurden ebenfalls zwei Varianten der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen analysiert. Die erste Variante sah die Nutzung bestehender Einrichtungen vor und die zweite Variante die Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Behandlungskosten in Österreich durchschnittlich drei- bis viermal so hoch sind wie in der Tschechischen Republik und dass es bei einer Behandlung tschechischer PatientInnen aus der Region zu Mehrkosten kommen wird, welche die tschechische Krankenversicherung höchstwahrscheinlich nicht tragen wird. Variante 1 – die Nutzung bestehender Kapazitäten – würde theoretisch für die österreichischen und tschechischen Gesundheitseinrichtungen eine optimale Auslastung und für die regionale Bevölkerung der Region Gmünd-eské Velenice eine optimierte Versorgung ermöglichen. Jedoch ist diese Möglichkeit nicht realisierbar, wie sich aus den oben genannten rechtlichen Gründen ergibt. Variante 2 – die Errichtung eines von beiden Partnern betriebenen Gesundheitszentrums – erweist sich auch als nachteilig: Es ist fraglich, dass die Krankenkassen auf tschechischer Seite eine Kapazitätserhöhung im Rahmen der bereits geschlossenen inländischen Verträge
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bezahlen, zumal die Fixkosten in den bereits bestehenden Krankenhäusern gleich blieben, aber die Patientenzahl sinken würde. Damit scheint eine beidseitige Finanzierung dieser Variante nicht realisierbar. Als optimaler Lösungsweg kann eine modulierte Variante 2 angesehen werden: Es handelt sich dabei um ein Gesundheitszentrum mit Lage an der Grenze beider Staaten. Während auf österreichischer Seite stationäre Dienstleistungen wie bisher angeboten würden, schließe sich ein ambulantes Dienstleistungszentrum an das Gebäude an, welches u.a. auf tschechischer Seite Räumlichkeiten für FachärztInnen und Ordinationen bieten würde. Ein solches ambulantes Dienstleistungszentrum ist auch für die österreichische Seite denkbar. Die Mieteinnahmen aus den Räumlichkeiten würden zur Kosteneffizienz beitragen. Gleichzeitig würde die Gesundheitsversorgung in der Mikroregion eské Velenice verbessert. Diese modulierte Variante könnte auch eine gemeinsame Rettungsleitstelle beinhalten. In Verbindung mit den rechtlichen Aspekten, könnte diese Variante der grenzüberschreitenden Leistungserbringung durch einen EVTZ mit Partnern beider Länder als Mitgliedern rechtlich organisiert werden. Es lassen sich u.a. folgende Handlungsempfehlungen ableiten, welche sich an der Notwendigkeit eines schrittweisen Vorgehens bei solch komplexen Projekten orientieren: Die Zusammenarbeit von Rettungsdiensten sollte in der Region aufgebaut werden, z.B. durch gemeinsame Schulungsmaßnahmen und Rettungsübungen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der interkulturellen Schulung, sollten Bürger sowie Allgemein- und Fachärzte weit reichend informiert werden. In diesem Sinne sollte auch das LK Gmünd „europareif“ gemacht werden, indem u.a. zweisprachige Beschilderungen und Modellformulare für die Pflegedokumentation entwickelt werden. Dies sollte durch gemeinsame Schulungsmaßnahmen von medizinischem Personal auf beiden Seiten der Grenze flankiert werden. Letztlich ist eine nachhaltige Institutionalisierung der Kooperation durch stabile Netzwerke wichtig. Zur Errichtung eines Gesundheitszentrums sollten Arbeitsgruppen und Task Forces geschaffen werden, welche sich mit der praktischen Umsetzung der Konzeption und des Leistungsangebots des Gesundheitszentrums mit angeschlossenem ambulanten Dienstleistungszentrum beschäftigen. Die Projektpartner sollten sich abstimmen, ob die Zusammenarbeit zukünftig in Form eines EVTZ gewünscht wird. Dafür sollte eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, welche die Aufgaben eines möglichen EVTZ erarbeitet sowie den Entwurf einer Satzung entwickelt. Schlussendlich sollte eine begleitende Studie konzipiert werden, um die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Region zu ermitteln, welche auch als Grundlage zur Entscheidungsfindung beim Zukauf von Leistungen wie Labordiagnostik, Hilfs- und Heilmittel, Wäschereidienste etc. herangezogen werden kann.
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1. Einleitung, Fragestellungen und Methodik Die vorliegende Studie knüpft an den healthacross Report I thematisch an. Während im Report I verschiedene Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitssektor zwischen Niederösterreich und Südböhmen betrachtet worden sind und Leistungskennzahlen der Region erarbeitet wurden, handelt es sich in diesem Report II um die Fokussierung auf eine bestimmte Variante der Zusammenarbeit, nämlich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im stationären und ambulanten Bereich. Ziel der Studie ist es, zu ermitteln inwieweit eine engere Kooperation hinsichtlich des medizinischen Bereichs in der Region Gmünd-eské Velenice umsetzbar ist. Dabei sind zum einen Rahmenbedingungen zu beachten, welche grundlegende Handlungsoptionen definieren, als auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, welche konkrete Anhaltspunkte zur Analyse der Machbarkeit eines solchen Projektes geben. Die Kernfragen, auf welche die Studie Antworten geben soll sind die folgenden: •
Inwiefern sind ähnliche Projekte auf die Region übertragbar?
•
Welche Vor- und Nachteile haben verschiedene Lösungswege?
•
Ist das Projekt wirtschaftlich und rechtlich umsetzbar?
•
Welche Handlungsempfehlungen lassen sich für die Zukunft ableiten?
Um auf diese Fragen Antworten zu geben, gliedert sich die Struktur der vorliegenden Studie in drei aufeinander folgende Kapitel. Das hieran anschließende Kapitel 2 widmet sich den europäischen und regionalen Rahmenbedingungen und verortet das Projekt innerhalb dieses europäischen und regionalen Rahmens. Konkret wird betrachtet, wie sich die europäischen Regeln hinsichtlich der Behandlung von ausländischen PatientInnen entwickelt haben und inwieweit die europäischen Regeln grundsätzlich für die Zusammenarbeit zwischen Niederösterreich und Südböhmen nutzbar sind. Da eine Richtlinie zur Garantie von Patientenrechten noch nicht verabschiedet worden ist bzw. erst auf den Verabschiedungsweg gebracht worden ist, hat das Projekt einen aktuellen europäischen Bezug und nimmt eine Vorreiterrolle ein. Weiters wird der regionale Kontext betrachtet, da es sich hier um einen historisch gewachsenen Raum mit eigener, spezifischer Geschichte handelt: was heute ein Grenzraum ist, war früher eine zusammenhängende Region, die dann durch den Eisernen Vorhang geteilt worden ist. Durch die Mitgliedschaft Tschechiens und Österreichs in der Europäischen Union ergeben sich wieder Möglichkeiten an alte Gemeinsamkeiten anzuknüpfen und zur wirtschaftlichen sowie kulturellen Entwicklung des Raumes beizutragen. Das Kapitel 3 überprüft ähnliche Projekte in Europa auf Übertragbarkeit auf das Projekt in Gmünd-eské Velenice. Hierbei handelt sich um die Betrachtung der Zielsetzungen, der zeitlichen Entwicklung und der gewählten Ansätze zur Zusammenarbeit zweier vergleichbarer euro-
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päischer Projekte. Betrachtet werden das Europaklinikum Braunau-Simbach (Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland) sowie das europäische Krankenhaus in Cerdanya (Zusammenarbeit zwischen Spanien und Frankreich). Beim ersteren handelt es sich um eine über lange Zeit gewachsene Entwicklung auf Basis von einzelvertraglichen Lösungen, während für den Bau des Europäischen Krankenhauses in Spanien ein Europäischer Verbund zur territorialen Zusammenarbeit gegründet worden ist (hinfort: EVTZ). Beide Projektentwicklungen werden diskutiert und die gewählten Lösungswege auf Übertragbarkeit hin untersucht. Das folgende Kapitel 4 stellt den ausführlichsten Teil der Studie dar. Hier geht es in einem ersten Unterkapitel um die praktischen Aspekte der von den Projektpartnern diskutierten Lösungswege: (a) einzelvertraglicher Lösungen und (b) der Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments zur Zusammenarbeit durch Einrichtung eines EVTZ. Dabei werden Verwaltungswege und organisatorische sowie zeitliche Variablen diskutiert. Darauf folgen die wirtschaftliche und rechtliche Analyse beider Lösungswege. Diese Kapitel basieren auf rechtlichen und wirtschaftlichen Gutachten, welche für die Studie in Auftrag gegeben worden sind und anhand eines ausführlichen Fragenkatalogs hinsichtlich europarechtlicher, staatsrechtlicher und betriebs- sowie arbeitsrechtlicher Aspekte erstellt worden sind. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung analysiert alle relevanten wirtschaftlichen Faktoren wie Bau- und Betriebskosten bis hin zur Leistungsstruktur einer gemeinsamen Einrichtung, welche einen ersten betriebswirtschaftlichen Rahmen für das weitere Vorgehen bei der Zusammenarbeit liefert. Das letzte Kapitel nimmt eine Gesamtbetrachtung der vorhergehenden Kapitel vor und stellt das Fazit der vorliegenden Studie dar. Aus den Analyseergebnissen werden in diesem Kapitel in einem zweiten Schritt ein optimaler Lösungsweg sowie Handlungsempfehlungen für eine zukünftige Zusammenarbeit abgeleitet und mögliche zukünftige Projektideen mit europäischer Beteiligung diskutiert.
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2. Einordnung des Projektes in den europäischen und regionalen Kontext Um das weitere Vorgehen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit bzw. die Planung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums im Raum Gmünd – eské Velenice zu bewerten und Lösungswege für etwaige Probleme zu entwickeln, sind in einem ersten Schritt die Rahmenbedingungen, in die sich ein solches Projekt einfügt, zu erarbeiten. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die erste betrifft den grenzüberschreitenden Charakter des Projektes zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zweite betrifft die regionalen historischen, geographischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse. Dieses Kapitel der Machbarkeitsstudie hat daher zur Aufgabe diese beiden Ebenen der Rahmenbedingungen zu erarbeiten und darzustellen. Es handelt sich hier um die „weichen“ Faktoren, welche ausschlaggebend dafür sind, in wie weit andere Modelle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit übertragbar sind (siehe hierzu Kapitel 3). Grundlage für die Bestimmung dieser Faktoren sind Sekundärliteratur als auch die Ergebnisse des healthacross Reports I. Das Kapitel ist nach folgendem Schema aufgebaut: als erstes erfolgt die Erarbeitung und Darstellung des europäischen Kontextes, in das sich das Projekt einfügt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und den relevanten europäischen Bestimmungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Behandlung von PatientInnen. In einem zweiten Abschnitt wird die regionale Ebene untersucht, wobei vor allem die Lage als Grenzregion im Fokus steht.
2.1 Einordnung in den europäischen Kontext Die Republik Österreich und die Tschechische Republik sind Mitglieder der Europäischen Union. Während bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den 1950er Jahren vor allem auf eine gemeinsame Wirtschafts- und Industriepolitik hingearbeitet worden ist, hat sich der europäische Binnenmarkt seit dem Vertrag von Maastricht 1992 erheblich weiterentwickelt und beeinflusst zunehmend auch die Gesundheits- und Sozialsysteme der Mitgliedstaaten. Diese Gesundheits- und Sozialsysteme wiederum sind historisch gewachsene Einheiten, welche spezifische Regelungen für die Finanzierung, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und die Vermittlung verschiedener Interessen von ÄrztInnen, Leistungserbringern und PatientInnen bereithalten (Freeman 2000). Während die Rechte und Pflichten aller Beteiligten in einem solchen Gesundheits- und Sozialsystem während der letzten einhundert Jahre vor allem an nationale Territorien geknüpft waren, hat die Europäische Union zunehmend dafür gesorgt, dass z.B. erworbene Ansprüche von PatientInnen auf medizinische Leistungen ins Ausland „transferiert“
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werden können. Insofern werden die nationalen Gesundheits- und Sozialsysteme zumindest teilweise vom nationalen Territorium entkoppelt (Ferrera 2006). Was den Gesundheitsbereich anbelangt, so hat die EU prinzipiell nur eine begrenzte Kompetenz. Diese Kompetenz zielt darauf ab, dass die europäische Ebene nach Artikel 168 (ehemals Artikel 152 EGV) des Vertrages von Lissabon die Maßnahmen von Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergänzt. Nach Hervey&McHale (2004) betreffen diese Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit vor allem das Management grenzüberschreitender Gesundheitsgefährdungen wie Präventivmaßnahmen gegen Epidemien, die Bekämpfung von Krebs, HIV und BSE. Vor allem unterstreicht der Artikel grundsätzlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitssysteme in Absatz 7: „Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel.“ Auch wenn die EU grundsätzlich also eine nur geringe Kompetenz in Gesundheitsmaterien hat, sind weitere Bestimmungen des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen, sobald ambulante und stationäre Behandlungen einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen. Dabei handelt es sich vor allem um die europäischen Grundfreiheiten: freier Warenverkehr, freier Personenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit (Atsiz&Kobler 2010). Da vor allem der freie Personenverkehr bereits seit Anbeginn der Europäischen Gemeinschaften eine Grundfreiheit ist, war es schon seit den 1970er Jahren nötig, durch Sekundärgesetzgebung in Formen von Verordnungen und Richtlinien, die soziale Sicherung und damit auch die medizinische Behandlung von EU-Bürgern in anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die wichtigste dieser gesetzlichen Regelungen ist die sog. Verordnung 1408/71 (EG), welche neben Pensionsansprüchen und anderen Sozialleistungen auch und vor allem die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen für europäische BürgerInnen im Ausland regelt. Anfänglich waren nur sozialversicherungspflichtige Beschäftige durch die Verordnung abgedeckt. Während der letzten Jahrzehnte wurde dann der Anwendungsbereich auf die Familienangehörigen, TouristInnen, PensionistInnen und StudentInnen erweitert. Durch die zahlreichen Anpassungen war eine Überholung der Verordnung notwendig geworden. Sie wurde schließlich durch die Verordnung 883/2004 (EG) ersetzt, welche durch die Ausführungsverordnung seit 2010 in Kraft ist (Hervey&McHale 2004, Atsiz&Kobler 2010). Die Verordnung sieht verschiedene Erstattungs- und Finanzierungsformen für die Behandlung von EU-Ausländern in einem anderen Mitgliedstaat vor. Die erste Variante, welche früher E111 genannt wurde, ist heute durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) ersetzt worden. Die Verordnung garantiert EU-BürgerInnen, dass sie bei einem Notfall in einem anderen EU-Mitgliedstaat medizinisch behandelt werden. Es handelt
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sich dabei also um nicht geplante Behandlungen im EU-Ausland, die ermöglichen sollen, dass ein Patient/eine Patientin nach der Behandlung seinen/ihren Aufenthalt fortsetzen kann bzw. dass die notwendige lebensrettende medizinische Behandlung erfolgt. Die zweite Variante ist das sogenannte E112 Verfahren. Es handelt sich hierbei um geplante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Meist wird dieses Verfahren angewandt, um PatientInnen mit medizinischen Dienstleistungen zu versorgen, die im Heimatland nicht vorhanden sind oder für welche zu geringe Fallzahlen vorliegen, als dass im eigenen Land ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stünde. Es handelt sich oftmals um medizinische Kuraufenthalte, spezielle Therapien oder seltene Krankheiten. Beispielsweise werden österreichische Babys, die an Krebs am Auge erkrankt sind, in Deutschland behandelt. Gleichzeitig bietet sich das E112 Verfahren auch für das grenzüberschreitende Angebot von Spitzenmedizin an. Bei einem E112 Verfahren genehmigt die Krankenkasse des Heimatlandes die Behandlung im EU-Ausland und erstattet die entstandenen Kosten dem anderen Mitgliedstaat, in dem die Behandlung stattfindet. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um Einzelgenehmigungen, die vorab erteilt werden und dementsprechend für den jeweiligen Patienten/die jeweilige Patientin mit administrativen Hürden und einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich der Genehmigung verbunden sind. Nach schriftlicher Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden im Jahr 2009 im Rahmen der Verordnung 1408/71 (EG) folgende Behandlungszahlen ermittelt: An die Tschechische Republik wurden 1.018.763,90 (25.084.300 CZK) für 9.528 Behandlungen an österreichischen PatientInnen in Tschechien gezahlt. Im Gegenzug zahlten tschechische Krankenkassen an die Republik Österreich 1.519.897,55 (37.424.300 CZK) für 2.889 Behandlungen an tschechischen PatientInnen in Österreich. Rechnet man die bereitgestellten Daten auf die einzelnen Fallzahlen herunter, ergibt sich eine Preisdifferenz zwischen beiden Ländern: eine Behandlung in Tschechien kostete durchschnittlich 106,92 (2.632,68 CZK), während eine Behandlung in Österreich durchschnittlich 526,09 (12.953,9 CZK), kostete. Allerdings wird hierbei nicht die Schwere der Fälle oder die Art (E111/E112) der Behandlung berücksichtigt und die sich ergebenden Zahlen können vorerst nur als Tendenz gewertet werden. Neben diesen von der EU ursprünglich geregelten E111 und E112 Behandlungsfällen, hat der Europäische Gerichtshof weitere Möglichkeiten in einer Reihe von Urteilen zur grenzüberschreitenden Patientenmobilität geschaffen bzw. die grenzüberschreitende Behandlung von PatientInnen erleichtert. Die Fälle Kohll und Decker von 1998 (C-120/95 und C-158/96) verursachten großes Aufsehen. Der Europäische Gerichtshof entschied in diesen Fällen, dass ein Bürger eines EU-Mitgliedstaates ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat eine ambulante ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen kann. Da der Patient/die Patientin im Ausland meist in Vorleistung gehen muss, werden ihm diejenigen Kosten von der Krankenkasse des Heimatlandes erstattet, die auch im Inland bei einer Behandlung angefallen wären.
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Gleichzeitig muss die Leistung von ÄrztInnen, die im Ausland ansässig sind, als den im Inland erbrachten Leistungen gleichwertig anerkannt werden (Mossialos&Palm 2003, Hervey&McHale 2004). Während die oben genannten Urteile den ambulanten Bereich betreffen, folgten in den letzten Jahren weitere Urteile, die den stationären Bereich betreffen. Es handelt sich um die Fälle Geraets-Smits und Peerbooms (C-157/99), Vanbraekel (C-368/98) und Watts (C-372/04). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Behandlung von PatientInnen im Ausland im stationären Bereich das Recht haben, ein Genehmigungsverfahren beizubehalten bzw. einzuführen. Dies wird den Mitgliedstaaten gestattet, um die nationalen Gesundheitssysteme nicht in Schieflage zu bringen, da hochwertige Krankenhausbehandlungen meist einen längeren Planungsbedarf und einen erheblich höheren finanziellen Bedarf für den einzelnen Mitgliedstaat bedeuten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass PatientInnen zwar das Recht auf europaweite freie Arztwahl haben (solange dies auch im Heimatland möglich ist), diese Regelung jedoch nicht auf den stationären Bereich vollständig übertragen werden kann: die Übernahme von Kosten für stationäre Behandlungen im Ausland kann weiterhin von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht werden. Insofern besteht zwischen den Mitgliedstaaten „kein vollständiger Systemwettbewerb, da die stationären Behandlungen einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt sind“ (Atsiz&Kobler 2010). Im Jahr 2008 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Kodifizierung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vor. Eine Richtlinie muss jedoch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, wobei dem Mitgliedstaat überlassen bleibt, auf welche Art und Weise die Richtlinie umgesetzt wird. Der Richtlinienentwurf der Kommission sah vor, dass ambulante Behandlungen im Ausland in jedem Fall im Heimatland erstattet werden müssen, falls dieselbe Behandlung im Inland bezahlt worden wäre. Für stationäre Behandlungen wurde die Möglichkeit eines Vorabgenehmigungsverfahrens geschaffen. Weiterhin wurde die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen anderer Mitgliedstaaten in dem Richtlinienentwurf kodifiziert. Allerdings konnte sich der Rat der europäischen Gesundheitsminister unter schwedischer Ratspräsidentschaft am 01.12.2009 nicht auf diesen Richtlinienentwurf einigen. Dies lag an den verschiedenartigen Sorgen der einzelnen Mitgliedstaaten, die bereits im Konsultationsverfahren der Kommission im Vorlauf zu der Richtlinie geäußert worden waren. Viele Mitgliedstaaten fürchteten um das finanzielle Gleichgewicht ihrer Gesundheitssysteme oder um die Qualität der Behandlung im Ausland (Sindbjerg Martinsen 2007). Jedoch hat die spanische Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromissvorschlag Anfang 2010 vorgelegt, der unter belgischer Ratspräsidentschaft weiterverhandelt wird (Dokument des Rates 9948/10). Der neue Richtlinienentwurf sieht in Artikel 9 wiederum vor, dass ein Genehmigungsverfahren für stationäre Behandlungen vom Mitgliedstaat eingeführt werden darf. Diese Vorab-
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genehmigung darf auch für ambulante Behandlungen gelten, die besonders kostenintensiv sind oder spezialisiertes Personal und/oder hochspezieller medizinischer Geräte bedürfen. Der Mitgliedstaat soll allerdings alle Behandlungen, die einer Vorabgenehmigung bedürfen, veröffentlichen. Auch sieht der Artikel 7 weiterhin vor, dass nationale Kontaktstellen für PatientInnen geschaffen werden, welche alle notwendigen Informationen für grenzüberschreitende medizinische Behandlungen bereithalten sollen. Allerdings ist dieser Richtlinienentwurf noch in der Diskussion. Der Rat der Gesundheitsminister hat sich Anfang Juni 2010 auf den Entwurf geeinigt. Im Verlauf des Jahres muss noch das Europäische Parlament über den Entwurf entscheiden und ggf. Änderungsanträge annehmen. Danach muss wiederum eine Einigung zwischen Rat und Parlament getroffen werden. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, zeigt sich die Absicht der Mitgliedstaaten, Rechtssicherheit und Klarheit für die PatientInnen und die Akteure in den Gesundheitssystemen zu schaffen. Im Falle weiterer Änderungen am Richtlinienentwurf, scheinen sich zwei Kernpunkte herauszukristallisieren: die geplante ambulante Behandlung im EU-Ausland wird erleichtert, während für die stationäre Behandlung auf Grund der anfallenden Kosten und der Planungsnotwendigkeit weiterhin Vorabgenehmigungen bestehen bleiben. Bemerkenswert sind auch vorgesehene Anerkennungen von Verschreibungen/Rezepten in anderen Mitgliedstaaten, ein eindeutiges Haftungsrecht für Behandlungen im Ausland sowie Kriterien hinsichtlich von grundsätzlichen Qualitätsvergleichen. Allerdings ist hier das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Hinzu kommt, dass selbst bei Inkraftreten der Richtlinie, noch die Umsetzung in das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu erfolgen hat, was durchaus weitere Zeit in Anspruch nehmen wird. Hinzu kommt, dass die Freiheit, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie bei der Wahl der Rechtsmittel gelassen wird, dazu führen kann, dass es weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der effektiven Gewährleistung der Patientenrechte geben wird. Neben den regulativen Rahmenbestimmungen, die sich für die Behandlung von EU-PatientInnen ergeben, sind weiterhin die Anerkennung ausländischer Berufs- und Universitätsabschlüsse von Bedeutung – inwieweit kann Personal aus einem anderen Mitgliedstaat im Gesundheitsbereich eingestellt werden? Das Bild ist hier weit weniger komplex als bei der Behandlung von PatientInnen. Im Bemühen, eine freie Mobilität von Beschäftigten zu garantieren, wurden bereits in den 1970er Jahren die medizinischen Berufsabschlüsse hinsichtlich ihrer gegenseitigen Anerkennung durch europäisches Recht geregelt: Die Richtlinien 75/362 EG und 75/363 EG sowie die Richtlinie 86/457 EG gewähren die europaweite Anerkennung medizinischer Ausbildungen in der EU. In Richtlinie 86/457 EG wurden weiters Minimalstandards für die Ausbildung medizinischen Personals und die Qualifikationen für die Anerkennung von medizinischen Abschlüssen festgeschrieben (Atsiz&Kobler 2010). Da es in der EU insgesamt 15 Richtlinien zur Anerkennung verschiedenster Berufe neben denen im medizinischen Bereich gab,
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wurde die Regelung der automatischen Anerkennung sowie der Kriterien für generelle Anerkennungsverfahren für alle Berufsgruppen in einer Richtlinie konsolidiert. Die Richtline 2005/36 EG regelt damit die Anerkennung der Abschlüsse von ÄrztInnen und Krankenpflegepersonal. Allerdings werden darin auch Berufe aus dem nicht-medizinischen Bereich geregelt, wie TouristenführerInnen und ArchitektInnen. Aus dem healthacross Report I ergibt sich weiterhin, dass die Mobilität von Beschäftigten in der Region in der Praxis bis jetzt unproblematisch war (vgl. S. 26 healthacross Report I). Die beschriebene Entwicklung des europäischen Kontexts hinsichtlich der Patientenmobilität sowie hinsichtlich der Mobilität der Beschäftigten hat für die grenzüberschreitende Kooperation bzw. den Betrieb eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums mit dem Angebot stationärer Behandlung verschiedene Implikationen: Hinsichtlich der Beschäftigung und Anerkennung der medizinischen Berufe zwischen beiden Staaten ergeben sich keine Probleme. Dafür bleibt das Bild bei der Behandlung ausländischer PatientInnen komplex. Nicht geplante ambulante und stationäre Behandlungen fallen weiterhin in den Regelungsbereich der ehemaligen Richtlinie 1408/71 bzw. der neue Richtlinie 883/2004 und sind damit für den Patienten/die Patientin, der/die über eine europäische Versicherungskarte (EHIC) verfügt, kostenfrei. Die geplante ambulante Behandlung z.B. von tschechischen PatientInnen in Österreich oder österreichischen PatientInnen in Tschechien stellt durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes zumindest keine rechtliche Hürde mehr dar. Die PatientInnen können sich im jeweils anderen Mitgliedstaat behandeln lassen, danach werden ihnen die Sätze nach dem Tarif des Heimatlandes zurückerstattet. Praktisch ergibt sich allerdings ein Problem aus den Preisdifferenzen zwischen tschechischen und österreichischen ÄrztInnen: ein tschechischer Patient/eine tschechische Patientin, der/die in Österreich mehr für seine/ihre geplante Behandlung als in Tschechien bezahlt, würde nur den tschechischen Satz für ambulante Behandlungen erstattet bekommen. Im Bereich der geplanten stationären Behandlungen scheint sich auf längere Sicht keine Änderung zu ergeben: Behandlungen im stationären Bereich sind im E112 Verfahren vorab zu genehmigen. Selbst bei Inkraftreten der neuen Richtlinie bleibt den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit eines Vorabgenehmigungsverfahrens. Anzumerken ist, dass der Grenzraum keine Ausnahme von den o.g. Regelungen bildet: für grenznahe Notfälle gibt es demnach derzeit keine automatische Behandlungsmöglichkeit in einem Krankenhaus jenseits der Grenze, auch wenn dieses näher gelegen wäre als ein inländisches Krankenhaus. Für eine dauerhafte Kooperation im stationären Bereich, sei es bei der Errichtung eines Gesundheitszentrums oder der grenzübergreifenden Kooperation zwischen bestehenden Einrichtungen, reichen die bisherigen Bestimmungen zur Vereinfachung bei der Behandlung ausländischer EU-BürgerInnen nicht aus. Da bei jedem Einzelfall in einem E112 Verfahren vorab geklärt werden müsste, ob die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt, würde sich daraus bei jedem Patienten/jeder Patientin ein Moment der Unsicherheit ergeben, die einen dauerhaf-
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ten grenzüberschreitenden Betrieb unmöglich macht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer dauerhaft rechtlich verbindlichen Lösung, sei es in Form eines Vertrages oder in einer anderen rechtlichen Kooperationsform. Diese hätte die Erstattung zwischen den einzelnen Leistungsanbietern (Gesundheitszentrum oder bestehende Einrichtungen) und den Krankenversicherungen auf beiden Seiten der Grenze zu regeln. Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile solcher Regelungen werden eingehend in Kapitel 4 diskutiert. Indirekt könnte, im Falle der Umsetzung der Patientenrichtlinie, eine verbesserte Informationslage der PatientInnen, auch regional Auswirkungen haben. Da der Richtlinienvorschlag vorsieht, dass die Mitgliedstaaten jeweils eine Kontaktstelle einrichten und die nötigen Informationen für grenzüberschreitende medizinische Behandlungen bereithalten, könnte sich auf lange Sicht der Informationsstand der Bevölkerung bzw. das Wissen um wohnortnahe Gesundheitsangebote verbessern. Davon würde z.B. auch ein grenzüberschreitendes Gesundheitszentrum indirekt profitieren. Allerdings ist dabei vor allem die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene abzuwarten.
2.2 Einordnung in den regionalen Kontext Der betrachtete Raum Gmünd – eské Velenice erstreckt sich über die Grenze zwischen Niederösterreich und Südböhmen und zeichnet sich durch seine Geschichtsträchtigkeit aus: nach dem Zerfall der Donaumonarchie 1918 wurde Gmünd zu einer geteilten Grenzstadt. Die Nachbargemeinde, die aus dem nördlichen Teil von Gmünd entstand, heißt seit 1922 eské Velenice. 1919 wurde der Stadtteil, in dem sich der Bahnhof befand, der Tschechoslowakischen Republik zugesprochen. Damit verlor Gmünd seinen wichtigsten Bahnanschluss und erst 1922 wurde die in Österreich verbliebene Haltestelle Gmünd Stadt zu einem Bahnhof ausgebaut. Nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 gab es in Gmünd 5.861 EinwohnerInnen. eské Velenice verfügt über 3.402 (2005) EinwohnerInnen. Während sich durch den Eisernen Vorhang die einst verbundenen und zusammengewachsenen Gebiete der Region zusehends voneinander entfernten, gibt es seit einigen Jahren wieder zarte Annäherungen und erste Schritte hin zu einer verstärkten Zusammenarbeit und gemeinsamen Nutzung von vorhandenen Ressourcen, um die Region zu stärken. Durch den Einfluss der Europäischen Union wird Grenze nicht mehr als Trennlinie, sondern als verbindendes Element eines gemeinsamen Wirtschaftsraums wahrgenommen. Forciert wird dieses Zusammenwachsen durch einen verstärkten Tourismus. Gmünd/eské Velenice blickt auf eine 800 jährige Geschichte zurück und weist – wie viele andere Städte in der Umgebung – einen sehenswerten Stadtkern auf. Über das Land verstreut liegen Dutzende Schlösser und Burgen. Die weitgehend naturbelassene Landschaft mit ausge-
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dehnten Wäldern und unzähligen Teichen hat einen hohen Freizeitwert. Für Freizeitaktivitäten bieten sich zahlreiche Möglichkeiten zum Wandern, Golfen, Reiten und Schilanglauf an: gut markierte grenzüberschreitende Wander- und Radwege sowie 2.000 Mountainbike-Kilometer, Tennisanlagen oder Golfplätze. In der Nähe der Stadt Gmünd befindet sich der Naturpark Blockheide. Eine weitere Attraktion bietet das Sole-Felsen-Bad, das über mehrere Sole- und 2
Süßwasserbecken mit insgesamt 930 m Wasserfläche verfügt. Seit der Eröffnung 2007 konnten bereits über eine Million Gäste begrüßt werden, darunter etwa 20 Prozent aus Südböhmen 1
und der Tschechischen Republik . Wenige Kilometer von eské Velenice beginnt das Biosphärenschutzgebiet T ebosko mit seinen zahlreichen, die Landschaft prägenden Teichen. Nicht weit entfernt liegt T ebo – der bekannte Kurort. Weitere Heil- und Kuranstalten an der Grenze zu Niederösterreich befinden sich in Bechyne, Lednice, Hodonin, Nova Ves und Luhacovice. Die beiden Städte Gmünd/eské Velenice sind durch einen Straßen-, einen Bahn- und einen Fußgängerübergang verbunden. Obwohl Österreich und Tschechien Länder der Europäischen Union sind und zum Schengenraum gehören, gibt es in der Region, abgesehen von den Bahnverbindungen, praktisch keinen grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehr (Mobilitätskonfe2
renz 2009 in Vitis ). Das EU-Projekt „Interregionale Mobilität – grenzenlos mobil“ fasst daher speziell den grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehr in der Region ins Auge. In Hinblick auf die geplante Öffnung des Flughafens Budweis und die Implementierung der Waldviertler Busse wird vor allem daran gearbeitet, öffentliche und alternative Verkehrsangebote zu fördern. Denn da die Verbindung Prag-Budweis-Freistadt-Linz eine deutlich höhere Verkehrsfrequenz (bis zu 40.000 PKW an einem Werktag) aufweist als die Grenzübergänge im Waldviertel (Gmünd-bis zu 3000 PKW an einem Werktag), kam es bislang durch die Landesregierungen von Niederösterreich und Südböhmen nicht zu einem Straßenausbau und zur attraktiveren Gestaltung der Zugsverbindungen. Im Rahmen des EU-Projektes werden nun, auf Basis von Analysedaten und unter Einbeziehung der Bedeutung und Funktion der Zentren bzw. touristischen Anziehungspunkte Planungen für einen möglichen öffentlichen Verkehr erarbeitet. Unterschiedliche Bedeutung haben auch die beiden etwa 12 km voneinander entfernten Schmalspurbahnen in der Region. Wird die Schmalspurbahn Jind ich v Hradec täglich für Personen- und Gütertransporte gut genutzt, so dient die Waldviertler Schmalspurbahn ausschließlich touristischen Zwecken, vor allem in den Sommermonaten und an den Adventwochenenden. Erkannt haben die beiden Nachbarländer, dass erfolgreiche Regionalentwicklung im vereinten Europa in sehr starkem Maße von Kooperation lebt – und hier vor allem von Kooperationen mit Partnern in den benachbarten Grenzregionen. Daher wurden im Rahmen von INTERREG IIIA – der Gemeinschaftsinitiative zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für die Programmperiode 2000-2006 – mehr als 230 grenzüberschreitende Initiativen für eine positive Regionalent-
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Telefonat Mag. Haumer, Felsen-Sole-Bad Gmünd, 20.10.2010 http://www.oekonews.at/index.php?mdoc_id=1045445
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wicklung gesetzt. Erste Kooperations-Projekte wurden vor allem im kulturellen und touristischen Bereich gestartet. Seit dem Jahr 2006 besteht zwischen der „Volkskultur Niederösterreich" und dem südböhmischen Folkloreverband „Jihoeské folklorní sdru.ení" (JFoS) eine enge Kooperation. Im zurückliegenden Jahr 2009 wurden zahlreiche Projekte gemeinsam umgesetzt und so ein wichtiger Beitrag geleistet, den Menschen die traditionelle Kultur beider Länder näher zu bringen. Unter dem Titel „Österreich. Tschechien. geteilt – getrennt – vereint“ fand 2009 auch die erste Niederösterreichische Landesausstellung in Kooperation mit einem Nachbarland statt. Anlass für die Landesausstellung war das 20-jährige Jubiläum des Falles des Eisernen Vorhangs, Thema die wechselhafte Geschichte unter einem gemeinsamen Landesherren zur Zeit der Donaumonarchie sowie unter jeweils eigenen Regierungen der beiden Nachbarstaaten. Durch den Zusammenschluss in der Euregio Silva Nortica3 wurde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besonders forciert, indem im Rahmen von Projekten versucht wird, verschiedenste Lebensbereiche durch gemeinsame Strukturen und Entwicklungsstrategien zu verbinden. Das NÖ Sprach-Kompetenzzentrum unterstützt diese Entwicklungen zur Annäherung der beiden Länder mit einem eigenen Tschechisch-Lernangebot für touristische Anbieter/-innen und einem Sprachführer für die Tourismusbranche. Hinsichtlich ihrer Wirtschaftsstruktur hat die Region Gmünd/eské Velenice eine lange Industrietradition, vor allem im Bereich der Textil- und Glasindustrie. Neben den vorherrschenden Klein- und Mittelbetrieben sind auch größere Betriebe angesiedelt: aus der Metall- und Elektroindustrie, Stärke- und Nahrungsmittelindustrie, Fertigteilhausproduktion und Softwareproduktion. Schwerpunkte des produzierenden Sektors auf tschechischer Seite bilden eine große Eisenbahnreparaturwerkstatt, Glas- und Keramikindustrie, Textilindustrie sowie Bauwirtschaft. In den Bezirken des Waldviertels und Südböhmens leben rund 400.000 EinwohnerInnen, bzw. 200.000 Arbeitskräfte, von denen zahlreiche im Gesundheits- und Kursektor tätig sind. Die Region Waldviertel verfügt über mehrere allgemeinbildende höhere Schulen, Handelsakademien, Fachschulen und höhere technische Lehranstalten. Jährlich werden rund 600 FacharbeiterInnen ausgebildet. Neben zwei Volksschulen und zwei Hauptschulen gibt es ein Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium, eine Handelsakademie, eine Handelsschule, eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie einen Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe. Am Landesklinikum Waldviertel Gmünd besteht die Ausbildungsmöglichkeit für den medizinischtechnischen Fachdienst. Seit 2006 wird auch ein externer Fachhochschullehrgang der Fachhochschule Krems angeboten. In den Bezirken Budweis und Neuhaus befinden sich zahlreiche Berufs- bzw. Fachschulen, sowie eine Reihe von Gymnasien und berufsbildenden höheren Schulen diverser Fachrichtungen (u.a. für Bauwesen, Maschinenbau und Handel in Budweis). In Budweis und Neuhaus selbst befinden sich darüber hinaus mehrere Fakultäten der Südböh-
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http://www.rm-waldviertel.at/content/Lang_1/249.asp
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mischen Universität, die Fakultät für Management der Wirtschaftsfachhochschule sowie diverse Forschungsinstitute der Akademie der Wissenschaften. Ein wichtiger Schritt zum Zusammenwachsen der Region war 1993 die Errichtung des Access 4
Industrial Park Gmünd-eské Velenice : an der Grenze der beiden Städte in einer zollfreien Zone wurde dieser Wirtschaftspark errichtet, als erster Wirtschaftsstandort, der die Verbindung spezifischer Vorteile unterschiedlicher Wirtschaftsregionen an einem Standort nutzt. Der Wirtschaftspark bietet Zugang zu zwei Arbeits-, Beschaffungs- und Absatzmärkten, Möglichkeiten grenzüberschreitender Fertigung mit vereinfachter Abwicklung, ein Potenzial an qualifizierten Arbeitskräften sowie die zentrale Lage im Wachstumsdreieck Wien – Prag – München. Auf einer Fläche von 83 ha (33 ha auf österreichischer und 50 ha auf tschechischer Seite) bietet der Wirtschaftspark hochwertige Betriebsgrundstücke mit modernster Infrastruktur nach höchsten Standards (inkl. eigenem Bahnanschlussgleis und Fernwärmenetz seit 2006). Darüber hinaus wird ein umfassendes Angebot an Service- und Betreuungsleistungen im räumlich integrierten Gründer- und Beratungszentrum zur Verfügung gestellt. 1990/91 wurde durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Republik Österreich und der damaligen Tschechoslowakischen Republik die Grundlage zur Schaffung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsparks gelegt. Mitte der 1990-er Jahre kam es zur ersten Ansiedlung von Betrieben, wobei auch Betriebe aus anderen europäischen Ländern die Vorteile des Wirtschaftsparks nutzen. Das angeschlossene Gründer- und Beratungszentrum Gmünd widmet sich der schrittweisen Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch die Stimulierung und Unterstützung der Unternehmensgründertätigkeit (Finanzierungs- und Förderungsberatung, Übersetzer- und Rechtsberatung, Marketing, etc.). Es stehen vom 25 m Büro bis zur 500 m Produktionshalle insgesamt 1.800 m vermietbarer Fläche sowie Veranstaltungsräume zur Verfügung. Das Zusammenwachsen der Region im Großraum Gmünd-eské Velenice im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich und der zunehmende Tourismus legen eine Kooperation im Gesundheitsbereich ebenfalls nahe. Vor allem der Wunsch der regionalen niederösterreichischen und südböhmischen Bevölkerung nach einer nahe gelegenen Geburtenstation besteht, ebenso wie die Notwendigkeit einer raschen, wohnortnahen Notfallversorgung. Denn besonders in Notfallsituationen, in denen eine rasche Versorgung lebensrettend sein kann, zeigt sich, dass es wichtig ist, diese Form der Zusammenarbeit zu institutionalisieren sowie rechtlich auf eine fundierte Basis zu stellen und abzusichern. Im benachbarten Südböhmen ist nämlich der nächste Ambulanzdienst mit Notarzt 17 km entfernt in Suchdol nad Lunicí stationiert und das nächstgelegene Krankenhaus liegt 60km entfernt in eské Budjovice. Gerade im Notfall zeigt sich, dass die Fragen der Distanz von Rettungsdienst und rascher Erstversorgung von lebensrettender Wichtigkeit sein können. Auf der
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http://www.access.co.at/
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anderen Seite der Grenze liegt das Landesklinikum Gmünd (LK Gmünd), welches mit dem nächsten Ambulanzdienst nur wenige hundert Meter von eské Velenice auf der tschechischen Seite entfernt ist. Aus diesem Grund wurde bereits die Bevölkerung von eské Velenice im Jahr 1999 aktiv. In Zusammenarbeit mit der Handelsakademie Gmünd führte das LK Gmünd eine Umfrage hinsichtlich der Bekanntheit des Krankenhauses durch. Durch diese Umfrage inspiriert, gab der Bürgermeister von eské Velenice eine Machbarkeitsstudie hinsichtlich der Nutzung des LK Gmünd durch tschechische BürgerInnen in Auftrag. Die Ergebnisse der Studie wurden 2003 vorgestellt und zeigten, dass die BürgerInnen ein starkes Interesse an grenzüber5
schreitender Notfallversorgung hatten. Die Studie von 2003 ergab, dass 88% der befragten Haushalte in eské Velenice unzufrieden mit der Entfernung der nächstgelegenen Krankenhäuser waren und 91% der Haushalte die Möglichkeit, im LK Gmünd behandelt zu werden, willkommen heißen würden. Vor allem im Falle eines lebensgefährdenden Zustandes wurde eine Behandlung im LK Gmünd bevorzugt. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand bei einem Drittel der Befragten die Bereitschaft, bis zu 100 CZK (4,08 ) zusätzlich für eine Behandlung im LK Gmünd zu investieren. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die Tschechische Republik noch kein EU-Mitglied und wendete auch noch nicht das Schengen-Abkommen an. Dies machte einen Transport von PatientInnen über die Grenze de jure und de facto unmöglich. Weiterhin stellte sich bereits damals das unterschiedliche Preisniveau für medizinische Behandlungen zwischen beiden Ländern als problematisch dar. Ein weiterer kritischer Punkt war die Sprachkompetenz: zwar gaben 67% der Haushalte an, sich umgangssprachlich auf Deutsch ausdrücken zu können, doch wurde angezweifelt, dass im Falle einer medizinischen Behandlung alle nötigen Informationen komplett verstanden würden. Der Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union 2004 und zum Schengen Abkommen 2008 eröffnen jetzt neue Perspektiven zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Durch die veränderte Situation im Grenzraum und die andauernde politische Unterstützung der niederösterreichischen Behörden, wurde entschieden, dass eine weitere Initative zur grenzüberschreitenden Kooperation zwischen niederösterreichischen und südböhmischen Leistungsanbietern ins Leben gerufen wird. Denn auch österreichische PatientInnen können von dieser Zusammenarbeit profitieren, wenn die Entfernung zur nächsten Behandlungseinrichtung durch die grenzüberschreitende Kooperation reduziert wird. So hat Jindich v Hradec zum Beispiel ein modernes Dialysezentrum, das leicht von PatientInnen aus Gmünd erreicht werden kann. Weiterhin gibt es ein großes Angebot an Rehabilitationseinrichtungen und Kuranstalten in der tschechischen Republik, das von PatientInnen aus Niederösterreich genutzt werden könnte. Der Austausch von PatientInnen wäre daher von großem Vorteil für die örtliche Bevölkerung und die Leistungsanbieter auf beiden Seiten der Grenze. Vor allem bei der Notfallversorgung ist
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Abschließender Bericht von Ing. Jaromir Slíva und Petra Zimmelová, 2003
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es offensichtlich, dass eine engere Zusammenarbeit Vorteile bei der Versorgung der örtlichen Bevölkerung bringen wird. Im Rahmen des healthacross Report I wurde bereits im Jahr 2009 eine Befragung hinsichtlich des Interesses der Bevölkerung von eské Velenice am LK Gmünd durchgeführt. Während die Versorgung mit AllgemeinärztInnen auf tschechischer Seite als optimal angesehen wird, orten die Befragten noch Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit von FachärztInnen. Für stationäre Behandlungen werden meist die Krankenhäuser Jind ich v Hradec und eské Budjovice in Anspruch genommen. Da beide Krankenhäuser jedoch 50 bis 60km entfernt liegen, würden die BewohnerInnen von eské Velenice vor allem im Notfall eine Behandlung im LK Gmünd vorziehen. Allerdings ist der Informationsstand der BewohnerInnen von eské Velenice über das LK Gmünd momentan eher niedrig. Weiterhin gibt es eine relative Unkenntnis über die Möglichkeiten und Regelungen grenzüberschreitender medizinischer Behandlungen in einem anderen EU-Staat. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass ein Großteil der Befragten bereit wäre, kommerzielle Zusatzversicherungen abzuschließen, welche die ggf. höheren Behandlungskosten im LK Gmünd abdecken. Ergebnis der Umfrage war aber auch, dass vor allem den sprachlichen Unterschieden Rechnung zu tragen ist. Um die sprachliche Kompetenz zu verbessern müsste der Bevölkerung entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden bzw. ein Angebot von Sprachkursen eingerichtet werden. In dieser Hinsicht wäre auch der bereits vom Sprachkompetenzzentrum der Niederösterreichischen Landesakademie entwickelte deutsch-tschechische Sprachführer für das Gesundheitswesen zu erwähnen. In diesem Sprachführer finden sich allgemeinsprachliche Informationen sowie einzelne Kapitel, die sich mit dem Patientengespräch sowie mit den Themen Medikamente, Krankenhaus, Rettungsdienst, Gesundheitsbericht, Grenzüberschreitende Kooperation sowie Besprechungen befassen. Ein weiteres spezifisches Angebot an Mitarbeiter der Rettungsdienste auf beiden Seiten der Grenze, stellt das deutsch-tschechische Wörterbuch, das im Rahmen von healthacross entwickelt worden ist, dar.
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3. Vergleichbare Projekte in Europa Die Europäische Union hat dazu beigetragen, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten in vielen Belangen verschwinden. Im Gesundheitssektor stellen unterschiedliche Sozial- und Kassensysteme nach wie vor enorme Hürden für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit dar. Grenzüberschreitende Kooperationen sind für die oft vernachlässigten Grenzregionen jedoch meist die einzige Möglichkeit, eine ähnliche Versorgungssicherheit wie die Zentren zu erreichen. Da eine Richtlinie zur Garantie von Patientenrechten bislang noch nicht verabschiedet worden ist, kommt Projekten wie „healthacross“ eine Vorreiterrolle in Europa zu. Besonders, da es in dem Projekt darum geht abzuklären, inwiefern eine Kooperation von stationären und ambulanten Einrichtungen zwischen einem „alten“ und einem neuen EU-Mitgliedstaat umgesetzt werden kann. Im Rahmen von „healthacross“ wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitssektor in der Region Gmünd/eské Velenice bzw. zwischen dem Bundesland Niederösterreich und dem Kreis Südböhmen angestrebt. Damit beide Länder und vor allem die Region bestmöglich von der Kooperation profitieren, muss ein optimaler Lösungsweg für diese Zusammenarbeit gefunden werden. Die Zusammenarbeit ist in Form von zwei Varianten angedacht:
•
Einer Zusammenarbeit bzw. einem Leistungsaustausch zwischen stationären Einrichtungen (bestehenden Kapazitäten) in einzelnen medizinischen Bereichen.
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Der Schaffung eines völlig neuwertigen grenzüberschreitenden Versorgungsangebots für die Grenzregion Niederösterreich-Südböhmen durch Errichtung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums, welches die medizinische Versorgung für die Region Gmünd/eské Velenice übernimmt.
Anhand vergleichbarer Projekte in der Europäischen Union wird ein Überblick über bereits realisierte Kooperationsvorhaben und erfolgreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit gegeben. Diese Modellprojekte geben für die Beantwortung regionalspezifischer Fragestellungen in diesem Kontext wichtige Hinweise. Betont werden muss in diesem Zusammenhang, dass regionalspezifische Lösungsansätze nicht direkt übertragbar sind, dass sie aber eine hilfreiche Unterstützung bei der Umsetzung von Projektinitiativen geben, indem einzelne Lösungskomponenten für andere Grenzregionen adaptiert werden. Auch eine ähnliche Entwicklungsgeschichte von Kooperationen ist erkennbar: oft beginnen Kooperationen mit einer informellen Zusammenarbeit, häufig im Notfallbereich, und entwickeln sich im Laufe der Zeit weiter. Oft gibt es, trotz jahrelanger Zusammenarbeit, immer noch juristisch ungeklärte Situationen.
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Generell ist mit dem Blick auf Europa erkennbar, dass grenzüberschreitende Kooperationen auch im stationären Bereich immer bedeutender werden. Gründe dafür sind u.a:
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Ein höheres Niveau medizinischer Versorgung
•
Optimierte Patientenbetreuung (rasch, kurze Wegstrecken, Schließen von Versorgungslücken, höhere Fallzahlen, etc.)
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Mehr Chancengleichheit (Beseitigung regionaler Ungleichgewichte)
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Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (besser integrierter grenzüberschreitender Arbeitsmarkt, etc.)
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Wettbewerbsfähigkeit (durch Einsparungspotentiale, zusätzliche Einnahmequellen bzw. Vergrößerung der Einzugsgebiete, bessere Auslastung, Etablierung von Kompetenzzentren, etc.)
Zwei europäische Projekte dienen „healthacross“ als Modellprojekte und Vorbilder aufgrund ähnlicher Fragestellungen sowie verwandter Problemstellungen und Kooperationsfelder:
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Die Europaklinik Braunau-Simbach zwischen Oberösterreich (Österreich) und Bayern (Deutschland), die die Etablierung eines Krankenhausunternehmens anstrebt, das grenzüberschreitend für die Versorgungsregion Rottal-Inn und Bezirk Braunau (Innviertel) stationäre und ambulante Krankenhausleistungen an vier Standorten anbietet.
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Das europäische Krankenhaus Cerdanya in den Pyräneen: als erstes Krankenhaus Europas, das von zwei Staaten (Spanien-Frankreich) gemeinsam errichtet und betrieben wird und seinen Standort in einem dieser zwei Länder hat.
Aus diesen beiden Projekten geht hervor, dass sich grenzüberschreitende Initiativen mit ähnlichen Fragestellungen befassen, für die es jeweils regionalspezifische Lösungsansätze (auch hinsichtlich der juristischen Aspekte) gibt. Ersichtlich ist auch, dass grenzüberschreitende Zusammenarbeit keinen einmalig zu bewältigenden Prozess darstellt, der irgendwann abgeschlossen ist, sondern ständigen Veränderungsprozessen unterliegt, auf die immer wieder aktiv reagiert werden muss, was ein enormes Maß an Flexibilität erfordert.
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Europaklinik Braunau-Simbach
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Das erste Projekt, das im Rahmen von „healthacross“ Vorbildfunktion hat und für die lose Form der Kooperation in der Region Gmünd/eské Velenice Anhaltspunkte liefert, ist die Kooperation zwischen Braunau in Oberösterreich (Österreich) und Simbach in Bayern (Deutschland). Am Beispiel dieser Kooperation lässt sich gut nachvollziehen, wie grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund eines wirklichen Bedarfs entsteht und sich – Schritt für Schritt – laufend weiter entwickelt und verändert. Was dieses Projekt für die „healthacross“-Region besonders interessant werden lässt, ist die Tatsache, dass die Verantwortlichen in Braunau und Simbach, aufbauend auf den ersten erfolgreichen Kooperationserfahrungen, nunmehr an einem umfassenden Gesamtkonzept für die Region arbeiten. Dadurch sollen die Gesundheitseinrichtungen in der Region optimal genutzt und grenzüberschreitend vernetzt werden. Die langjährige Gesundheitskooperation zwischen dem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus in St. Josef Braunau und dem internistischen Krankenhaus in Simbach startete bereits 1994 mit einer Zusammenarbeit in der Notfallversorgung. Anlass für diese Kooperation war die Restrukturierung des Kreiskrankenhauses Simbach und die damit verbundene Schließung von Stationen (Fachchirurgie, Belegabteilung Kinder). Mit den Sozialversicherungen wurde damals eine eigene Vereinbarung betreffend die Vergütungen der PatientInnen getroffen. Die Notfallversorgung wurde bald durch eine engere Zusammenarbeit der Rettungsdienste in der Region ergänzt, da dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll war. Da die Finanzierungssysteme der Rettungsdienste in Österreich und Deutschland völlig unterschiedlich sind, wodurch enorme Kostenunterschiede entstehen, gab es hier etliche Hürden zu meistern. Die Fragestellungen, die von den regionalen Akteuren im Zuge dieser ersten Kooperationsaktivitäten zu klären waren, betrafen v.a. die unterschiedliche Spitals- und Rettungsfinanzierung, die Behandlungsprozesse sowie rechtliche Themen. 1999 kam es zu einem Ausbau der grenzüberschreitenden Kooperation. Da in Braunau aufgrund der Erweiterung und Generalsanierung des KH Braunau Bettenstationen wegfielen, wurde eine interne Bettenstation nach Simbach verlegt. Es kam zum Abschluss eines Mietvertrages auf 5 Jahre. Im Januar 2005 wurde eine zweite Bettenstation nach Simbach verlegt. Im August 2005 wurde schließlich das von der EU geförderte Kooperationsprojekt BraunauSimbach zur Förderung der barrierefreien, grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im intra- und extramuralen Bereich gestartet. Damit wurden vom Landkreis Rottal-Inn und der oberösterreichischen Stadt Braunau erste Schritte zur Etablierung einer länderübergreifenden „Europaklinik Braunau-Simbach“ gesetzt, wodurch in Braunau rund 3,6 Millionen Euro Erweiterungskosten (88.642.400 CZK), eingespart und der Standort Simbach in seinem Bestand gesi-
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Vorliegender Textbeitrag stützt sich auf folgende Publikationen: Burger R., Wieland M., Kooperation Braunau-Simbach in: healthacross. Report I. Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Burger R., Wieland M. (editors), Wien 2010. EUROPAKLINIK-Konzeptpapier, 09.06.2010, http://www.khbr.at/
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chert werden konnte. Im November 2005 wurde eine OP-Einheit mit Einführung einer operativen Tagesklinik nach Simbach verlegt. Im September 2007 wurde ein gemeinsamer Abteilungsleiter für die deutsche und österreichische Interne Abteilung am Standort Simbach bestellt. Durch die Inbetriebnahme der Coronarangiographie-Anlage des KH Braunau und den Beschluss des bayrischen Kreistages für die Fortführung und Vertiefung der Kooperation konnte 2008 die Zusammenarbeit weiter gefestigt und eine hochwertige Gesundheitsversorgung für die rund 130.000 BewohnerInnen der Region gesichert werden. Durch den Quasi-Zusammenschluss konnte die Wirtschaftlichkeit an beiden Standorten gesteigert und die Schwerpunktsetzung im medizinischen Bereich erleichtert werden. Für das Zustandekommen dieser Zusammenarbeit mussten ebenfalls etliche Fragestellungen geklärt werden, angefangen von rechtlichen, bis hin zu qualitativen und arbeitsrechtlichen Themen. Dafür wurden eine Steuerungsgruppe und eine Projektgruppe gebildet, die sich zu Spitzenzeiten 14-tägig trafen. Fixer Bestandteil der Kooperationsstrategie war das gemeinsame Abstimmen der Vorgehensweise und das gemeinsame Auftreten, z.B. im Falle von Medienkontakten. Hürden in der Projektumsetzung ergaben sich vor allem aufgrund unterschiedlicher Abrechnungssysteme und arbeitsrechtlicher Bestimmungen, es mussten aber auch zahlreiche bürokratische Hürden überwunden werden. Fragen, wie die Klage bei Schäden an PatientInnen erwiesen sich als nicht im Vorfeld abklärbar. Mit August 2009 wurde die Coronarangiographie Braunau-Simbach in eine eigene GmbH mit zwei Gesellschaftern, der TAU.SERVICE GmbH (als 100%ige Tochter der Franziskanerinnen von Vöcklabruck) und der Stadtgemeinde Simbach umgewandelt. Sowohl das KH Braunau als auch das KH Simbach kaufen nun Leistungen von der CORE GmbH zu. 2010 erfolgte ein weiterer Schritt zur Absicherung und zum Ausbau dieser Zusammenarbeit: die beiden Krankenhausträger Kreiskrankenhäuser Rottal-Inn und A.ö. Krankenhaus St. Josef-Braunau GmbH nahmen Verhandlungen über die Integration ihrer Krankenhäuser in eine gemeinsam getragene Europaklinik auf – zum Vorteil des Steuerzahlers und zum Wohl der PatientInnen, deren Versorgungsqualität dank Fachzentren weiter steigen soll. Die Krankenhäuser Braunau und Simbach arbeiten bereits seit einigen Jahren eng zusammen – das neue Konzept sieht die Erweiterung der Kooperation um die Standorte Pfarrkirchen und Eggenfelden vor. Zur Umsetzung dieses Projektvorhabens wurde eine gemeinsame Steuerungsgruppe gegründet und ein umfangreiches Konzeptpapier erarbeitet. Mit der Idee einer Europaklinik wird die Etablierung eines Krankenhausunternehmens angestrebt, das grenzüberschreitend für die Versorgungsregionen Rottal-Inn und Bezirk Braunau (Innviertel) stationäre und ambulante Krankenhausleistungen an 4 Standorten (Eggenfelden, Braunau, Pfarrkirchen, Simbach) anbietet. Basis dafür ist ein abgestimmtes Konzept der Leistungsangebote. Angestrebt wird die dauerhafte Sicherstellung einer freien grenzüberschreitenden, qualifizierten medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet. Dabei wird der Erhalt aller 4 Standorte durch ein abge-
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stimmtes medizinisches Gesamtkonzept (Schärfung der Profile durch Verteilung von Schwerpunktleistungen) angestrebt. Das medizinische Angebot der Europaklinik wird sich deshalb neben der Grund- und Regelversorgung auch auf die medizinische und pflegerische Versorgung bei speziellen Erkrankungen erstrecken. Dazu zählen u.a. Erkrankungen aus dem Bereich der Kardiologie, der Altersmedizin, der Traumatologie, der Visceralchirurgie und des nicht somatischen Erkrankungsspektrums. Im Zuge der Zusammenarbeit sollen an den einzelnen Krankenhausstandorten Kompetenzzentren für bestimmte medizinische Leistungsspektren etabliert werden. Dabei dienen die Standorte untereinander auch als Zuweiser (Gatekeeper). Durch die Profilierung von Kompetenzzentren wird eine hoch qualifizierte medizinische und pflegerische Aus-, Fort- und Weiterbildung sichergestellt, die wiederum für die Gewinnung von qualifiziertem Personal von Relevanz ist. Die Leistungsangebote der grenzüberschreitend tätigen Europaklinik sind in ihrer Gesamtheit auf der Basis des medizinischen Gesamtkonzepts in die krankenhausplanerischen Strukturen beider Länder einzubinden. Die Vergütung der medizinischen Leistungen der Europaklinik soll grundsätzlich nach dem so genannten Herkunftsland-Prinzip erfolgen. Verbindliche Absprachen mit den Kassen und weiteren Versorgungsträgern sollen diesen Punkt klären. Unter Beteiligung bzw. mit Zustimmung des Kreistages Rottal-Inn und der zuständigen Gremien auf Seiten der Franziskanerinnen von Vöcklabruck wurde ein Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser enthält neben den zur Umsetzung der Kooperation erforderlichen Schritten und Einzelmaßnahmen auch die gemeinsame Unternehmensvision, die medizinische Konzeption, die Grundsätze der Kooperation und deren Weiterentwicklung sowie die jeweiligen Beiträge der Kooperationspartner. Festgelegt wurde auch, dass die Klinikimmobilien in Deutschland und Österreich im rechtlichen Eigentum der bisherigen Eigentümer verbleiben. Die Nutzung und Unterhaltung der Klinikimmobilien, sowie weitere Investitionen werden in gesonderten Mietverträgen zwischen den Eigentümern und der zukünftigen gemeinsamen Betriebsgesellschaft geregelt. Im ersten Schritt soll über die bestehenden Betriebsgesellschaften eine HoldingGesellschaft gestülpt werden, deren primäre Aufgabe die Steuerung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Leistungsvereinbarung ist. Die Gesellschafter der HoldingGesellschaft werden zu gleichen Teilen die TAU.GRUPPE und die Kreiskrankenhäuser RottalInn sein. Weiterführend sollen die bestehenden Betriebsgesellschaften in eine gemeinsame Betriebsgesellschaft eingebracht werden. Das Projekt hat noch etliche Systemhürden zu überwinden: von unterschiedlichen Gesetzen, verschiedenen Sozial- und Kassensystemen bis hin zu Unterschieden im Arbeitsrecht und im Investitionswesen und zur Vergütung grenzüberschreitender Leistungen. Weitere Themen, die noch im Detail zu erörtern sind, betreffen:
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Fragen des Arbeitsrechts und verwandter Rechtsgebiete einschließlich versorgungsrechtlicher Fragestellungen
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Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung in Aufsichts- und Kontrollgremien
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Gemeinnützigkeits- und sonstige Steuerfragen
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Haftungsfragen
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Datenschutzrechtliche Themen
Grundsätzliche Zustimmung für das Projekt gibt es aber bereits durch die regionale Politik. Bei der Kreistagssitzung des Landkreises Rottal-Inn Ende Juli, sprach sich die Mehrheit des Kreistags für das Europaklinikum aus. Derzeit wird das Projektkonzept im Zusammenhang mit der anstehenden oberösterreichischen Spitalsreform bewertet. Hospital Europeo de la Cerdaña
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Beim Krankenhausbau in Cerdanya lag eine sehr spezifische Ausgangssituation vor, die Parallelen mit der Situation in der Region Gmünd/eské Velenice aufweist: das Krankenhaus Puigcerdá in Spanien, ist 1 km von der Grenze entfernt und verfügt über 30 Akutbetten für Medizin, Geburtshilfe und Chirurgie, sowie über Einrichtungen im Bereich Labor, Radiologie, Scanner. Auf der französischen Seite gibt es keine nahe gelegenen Krankenanstalten, lediglich AllgemeinmedizinerInnen, FachärztInnen, einen Notfallservice sowie einige Rekonvaleszenz- und Rehabeinrichtungen. Die nächste chirurgische Einrichtung befindet sich eine Stunde entfernt, in Prades – das nächste Entbindungszentrum in Perpignan, zwei Fahrstunden entfernt. Damit ergibt sich eine ähnliche Ausgangssituation wie in der „healthacross“-Projektregion. Aufgrund dieser Vorbedingungen begann im spanisch-französischen Grenzgebiet schon in den 90er-Jahren eine informelle Zusammenarbeit, die bald auch die Notfallversorgung französischer PatientInnen umfasste. 2002 wurde ein erster Vertrag zwischen den Krankenhäusern in Perpignan und Puigcerdá sowie der regionalen französischen Krankenanstaltenverwaltung abgeschlossen. 2003 kam es zu einem zweiten Abkommen der französischen und spanischen Sozialversicherungsanstalten, der mit der Auszahlung eines Budgets für die Behandlung der NotfallpatientInnen im KH Puigcerdá verbunden war, womit dieses Procedere auch administrativ vereinfacht wurde. Im Zuge der Kooperationen kam es schließlich auch zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit des Gesundheitspersonals in der Region. 2003 wurde eine erste Machbarkeitsstudie durchgeführt, die sich mit der Möglichkeit zur Schaffung eines grenzüberschrei-
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Vorliegender Textbeitrag stützt sich auf folgende Publikationen: Burger R., Wieland M., Hospital Europeo de la Cerdaña – Europäisches Krankenhaus Cerdanya in: healthacross. Report I. Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Burger R., Wieland M. (editors), Wien 2010. „healthacross“ Kick-off Veranstaltung: Vortrag Burger R., November 2008, www.hcerdanya.eu
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tenden Krankenhauses befasste. Am 11. Jänner 2003 wurde – als Startschuss für die Schaffung einer neuen Gesundheitseinrichtung für das gesamte Territorium – von den Präsidenten der katalanischen Regierung und der Region Languedoc-Roussillon ein Kooperationsprojekt unterzeichnet. Über die Machbarkeitsstudie war der Umfang und die Ausstattung der neuen Gesundheitseinrichtung definiert sowie die Zuständigkeiten festgelegt worden. Die Studie ergab, dass ein Spitalsbau mit Schwerpunkt Akutversorgung (30.000 PatientInnen) sinnvoll sei. Auch die Überweisungskrankenhäuser auf spanischer und französischer Seite wurden darin festgelegt. Für die Überweisung waren medizinische Belange entscheidend, die räumliche Entfernung sowie die Nationalität der PatientInnen. Als Standort wurde Puigcerdá in Spanien ausgewählt, da es hier die höchste Bevölkerungsdichte in der Region gibt. Der Umsetzungsplan für das grenzüberschreitende Krankenhausprojekt beinhaltete drei große Arbeitsbereiche: •
Die Bearbeitung institutioneller und rechtlicher Fragen: u.a. erfolgte die Erarbeitung der juristischen Basis für eine Kooperation, die Integration in nationalstaatliche Planungsabläufe, die Information und Kommunikation über das geplante Vorhaben an die Beschäftigten im Gesundheitssektor sowie die Bevölkerung der Region.
•
Die Beantwortung berufsbezogener Fragen, betreffend die Ausbildung, die anzuwendenden Berufsrichtlinien, Qualitätsfragen und das Klinik-Management.
•
Die Lösung organisatorischer Fragen: etwa die Kontrolle und Begleitung durch Behörden, das Management, die Organisation und die Struktur der Patientenversorgung.
Studien zu diesen Fragestellungen wurden seit Oktober 2004 erstellt. Ein erster Bericht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die finanziellen Auswirkungen auf nationaler, regionaler und EU-Ebene wurde im November 2005 präsentiert, eine offizielle ministerielle Absichtserklärung im Oktober 2005 unterzeichnet. Ab Oktober 2005 wurde in verschiedenen Arbeitsgruppen und durch Experten-Gutachten an der Lösung noch offener Fragestellungen gearbeitet, z.B.:
•
Der Ausrichtung der Betreuung und der Nachbetreuung von PatientInnen und ihren medizinischen Akten (die Behandlung von Krankheiten ist in Frankreich ausdefiniert gemäß PMSI und in Spanien gemäß DRGs)
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Der Organisation, der allgemeinen Verwaltung sowie der ärztlichen Verwaltung (die Definition verfassungsmäßiger Angelegenheiten, Status und Funktion der Ausschüsse)
•
Der Finanzierung der Versorgung und der Erfassung der PatientInnen (allgemeines Budget in Spanien und Aktivitäten-bezogene Tarife auf der französischen Seite).
•
Der Frage der Rechte der PatientInnen
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•
Der Entwicklung einer Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Netzwerken und Systemen der Zusammenarbeit
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Der optimalen Nutzung neuer Technologien und Best-Practice-Beispiele von beiden Seiten der Grenze
Als wichtiger Eckpfeiler für das Gelingen des Projektes kristallisierte sich auch die Akzeptanz des medizinischen Personals und der niedergelassenen Ärzteschaft sowie der örtlichen Bevölkerung heraus. Die niedergelassenen ÄrztInnen auf französischer Seite nehmen im Rahmen der Kooperation eine besondere Schlüsselrolle ein, da sie für die Überweisung an das Krankenhaus zuständig sind und somit als Gatekeeper fungieren. 2006 wurde ein Architekturwettbewerb durchgeführt und eine private Stiftung nach katalanischem Recht gegründet, die „Fundación Privada Hospital de la Cerdanya“ als operatives Instrument zur Fortführung des Projektes und um die Zusammenarbeit der beiden Länder durch eine weitere rechtliche Basis zu untermauern. Im Juli 2007 unterzeichneten die zuständigen Minister von Frankreich und Katalanien den Vertrag zur Gründung eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit/EVTZ als transnationales Instrument zur Steuerung und zum Management des gemeinsamen Krankenhauses. Neben den unterzeichnenden Parteien wurden noch andere regionale Behörden in den EVTZ aufgenommen. Die finanzielle Beteiligung der beiden Länder an dem Kooperationsprojekt, die sich auf alle finanziellen Aufwendungen für das Projekt bezieht, wurde dabei ebenfalls festgeschrieben (Spanien: 60%, Frankreich: 40%). Sie entspricht auch der Teilnahme der regionalen Behörden im EVTZ Steuerungsgremium. Im EVTZ festgelegt wurde auch die organisatorische Leitung (Regierungsrat, Leitungsausschuss, Management) sowie ein System zur Anpassung von Entschlüssen. Verantwortlich für die Projektumsetzung ist ein spanisch-französisches Managementteam. Das Grundstück für das Bauvorhaben wurde von der Gemeinde Puigcerdá zur Verfügung gestellt. Die Baukosten von rund 31 Millionen (763.310.000 CZK), konnten zum Teil durch Strukturfondsgelder aufgebracht werden (18,6 Millionen / 457.986.000 CZK, was 60% des Gesamtbudgets entspricht). Die Ausstattungskosten belaufen sich auf rund 8 Millionen (195.926.000 CZK). Im Februar 2009 konnte mit den Bauarbeiten begonnen werden, die Inbetriebnahme des Krankenhauses soll 2011 erfolgen. Etliche Fragen der Zusammenarbeit sind im spanisch-französischen Kooperationsprojekt momentan noch unbeantwortet. So ist es schwierig, geeignetes Personal zu finden: die hohen Voraussetzungen (Sprachkenntnisse in Französisch und Katalanisch) und die mangelnde Attraktivität des Standortes sind nur durch höhere Entlohnung auszugleichen. Die Frage der unterschiedlichen Tarife ist noch ungelöst. Die Verkehrsinfrastruktur in Grenznähe muss weiter ausgebaut werden. Besonders relevant wird aber die Frage der Finanzierung sein, die nach einem 5-Jahres-Zeitraum, der im Rahmen eines gesicherten Globalbudgets finanziert wird,
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noch offen ist. Zum Monitoring werden derzeit Statistiken geführt, um in diesem Zeitintervall die Rentabilität und das Funktionieren des Spitals zu erfassen. In Europa gibt es neben diesen beiden Projektinitiativen noch einige weitere interessante Pro8
jekte , die sich mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigen wie „healthacross“ und deren Lösungsansätze Modellcharakter für andere Regionen haben könnten.
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Das Europaprojekt Dinxperloh-Suderwick: als Beispiel für ein grenzüberschreitendes Wohnprojekt für ältere und/oder behinderte Menschen, direkt an der Grenzlinie im deutschen Ort Suderwick und im niederländischen Dinxperloh.
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Estremadura (Spanien)-Alentejo (Portugal): eine Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich, bei der portugiesische Frauen die Entbindungsstation im nahe gelegenen spanischen Krankenhaus in Anspruch nehmen können.
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Valga-Valka (Estland/Lettland): Die Zwillingsstädte arbeiten an einem gemeinsamen 10-Jahres-Masterplan zur Abstimmung der fachmedizinischen Versorgung, der Pflege und der ambulanten Versorgung.
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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rettungsdiensten zwischen der Tschechischen Republik und Polen (Kreis Hradec Králové-Jelenia Góra), an der deutschtschechisch-polnischen Grenze in der Euroregion Neisse-Nisa-Nysa (Kreis LiberecGörlitz-Zgorzelec) sowie zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland (Kreis Karlovy Vary-Erlabrunn): gemeinsame Übungen, Austauschpraktika, Sprachkurse und Wörterbücher bereiten auf den Ernstfall vor, bei dem derjenige einschreiten sollte, der dem Patienten/der Patientin am nächsten ist.
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Die Euroregion Egrensis und insbesondere die Städte Cheb und Waldsassen: hier bemüht man sich um eine intensive Form der Zusammenarbeit in Form der direkten und gezielten Nutzung der bestehenden Betten- und Ambulanzenkapazitäten und gegebenenfalls auch um die Errichtung einer gemeinsamen Klinik an der Grenze.
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Da die Datenlage und Dokumentation zu den angeführten Projekten jedoch unzufriedenstellend ist und daher kaum Detail-Informationen zu diesen Projektvorhaben vorliegen bzw. in englischer Sprache abrufbar sind, konnten sie im Zuge der vorliegenden Machbarkeitsstudie nicht als Vergleichsmaterial herangezogen werden.
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Siehe dazu: www.europaproject.com/top_nl.htm, „healthacross“ Kick-off Veranstaltung: Vortrag Burger R., Jesse M., Kruuda R., Patient mobility in the European Union, Case study 5: Estonia/Finland in: The future for Patients in Europe, 2005 9 Siehe dazu: Wirtschaftsgutachten, Yale Medical Consulting, 2010. S 15f. bzw. http://www.neisse-nisa-nysa.org http://www.clara-eu.info/de/themenbereiche/zivil_und_katastrophenschutz/ws050609-protokoll.pdf http://www.euregioegrensis.de
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Fazit aus anderen EU-Projekten in Grenzregionen Grenzüberschreitende Projekte werden aufgrund regionalspezifischer Gegebenheiten gestartet, wobei die Zusammenarbeit zu Beginn meist informell organisiert ist. Häufig stellt der Notfallbereich einen ersten Themenbereich der Kooperation dar, erst im Laufe der Zeit wird die Zusammenarbeit auch auf andere Bereiche ausgeweitet und professionalisiert. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Gesundheitssysteme und Problemstellungen in den Grenzregionen sind Lösungsansätze nicht einfach übertragbar, stellen aber wichtige Hinweise und Hilfestellungen für andere Regionen dar. Grenzüberschreitende Kooperationen erfordern diffizile Abstimmungsprozesse zwischen verschiedenen Sozial- und Kassensystemen. Häufig sind auch bei laufenden Kooperationen einzelne Fragestellungen noch nicht restlos geklärt. Diese Projekte stellen demnach Entwicklungsprozesse dar, die permanenten Veränderungen unterworfen sind. Indem im Verlauf dieser Prozesse eine Kultur der Zusammenarbeit etabliert wird, wird grenzüberschreitende Kooperation institutionalisiert.
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4. Zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – eské Velenice Anhand der vorhergehenden Kapitel hat sich gezeigt, dass es verschiedenartige Formen der grenzüberschreitenden Kooperation gibt. Die gewählten Formen und Lösungsansätze für die verschiedenen Regionen sind zum einen Ergebnis der Entwicklungsgeschichte wie bei der Kooperation zwischen Braunau und Simbach – das heißt von der Kooperation in einem Bereich bis hin zur immer förmlicheren Kooperation in mehreren Bereichen – und Ergebnis der lokalen Situation hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Vorschriften, dem Bedarf der Bevölkerung und der Rechtsform und Befugnisse der beteiligten Partner sowie der Tragweite des Projektes. Aus den Diskussionen zwischen den beteiligten niederösterreichischen und südböhmischen Partnern, sowie den Untersuchungen hinsichtlich der Nachfrage von PatientInnen gehen zwei mögliche unterschiedliche Lösungswege bei der Kooperation in der Region Gmünd-eské Velenice hervor: (1) eine Zusammenarbeit bzw. ein Leistungsaustausch zwischen stationären Einrichtungen (bestehenden Kapazitäten) in einzelnen medizinischen Bereichen. Und (2) die Schaffung eines völlig neuwertigen grenzüberschreitenden Versorgungsangebots für die Grenzregion Niederösterreich-Südböhmen durch Errichtung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums, welches die medizinische Versorgung für die Region Gmünd/eské Velenice übernimmt. Hinsichtlich der rechtlichen Form gibt es demzufolge ebenfalls zwei Varianten zu prüfen: (1) die erste Variante entspräche einer Kooperation auf Basis vertraglicher Einzelregelungen und ist damit der juristisch wie auch organisatorisch „losere“ Weg, während die zweite Variante (2) sich mit der Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments befasst. In diesem Fall handelt es sich dabei um die Gründung eines Europäischen Verbundes zur territorialen Zusammenarbeit (EVTZ). Dieser Teil der Machbarkeitsstudie hat zur Aufgabe beide Varianten der Kooperation sowie deren rechtliche Umsetzungsform vorzustellen und deren Vor- und Nachteile herauszuarbeiten. Der Teil ist nach folgendem Schema aufgebaut: zuerst erfolgt eine allgemeine Erläuterung und Diskussion der praktischen Aspekte der beiden rechtlichen Varianten. Darauf folgen eine Erläuterung der Fragestellungen, die aus juristischer Sicht zu klären sind sowie zusammenfassend die Ergebnisse des dazu erstellten Rechtsgutachtens. Im Anschluss daran folgen die wirtschaftlich relevanten Fragestellungen und die Ergebnisse des Gutachtens hinsichtlich der beiden Varianten der Kooperation (Leistungsaustausch bzw. Errichtung eines Gesundheitszentrums). Die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen werden in Kapitel 5 erläutert.
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4.1 Praktische Aspekte der Kooperation Kooperation aufgrund vertraglicher Einzelregelungen Da die grenzüberschreitende Versorgung von PatientInnen mit medizinischen Dienstleistungen eine komplexe Materie darstellt, hat man sich im Grenzgebiet von Deutschland, den Niederlanden und Belgien z.B. anfänglich auf den Krankentransport und Rettungsdienst konzentriert, woraus im Laufe der Zeit einige andere, komplexere Kooperationsformen entstanden sind. Im Grenzgebiet Österreich-Deutschland, den Städten Braunau und Simbach, war die grenzüberschreitende Kooperation bei der Notfallversorgung der erste Schritt für einen weiteren Ausbau einzelner vertraglicher Vereinbarungen hin zu einer stationären Zusammenarbeit, einer umfassenden Vernetzung der Krankenhäuser und Beteiligung aller relevanten Akteure wie den Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Krankenkassen und den zuständigen Verwaltungs- und ggf. Regierungsstellen. Dabei ist zu beobachten, dass über die Zeit ein komplexes Geflecht aus Einzelverträgen wächst, welche teilweise auch Einfluss auf die regionale Gesetzgebung haben. Folgende hypothetischen Möglichkeiten der Kooperation unter Verwendung von Einzelvertragsregelungen stellen sich für die Projektregion dar, wobei die Darstellung nicht enumerativabschließend ist : • Krankentransport und Notfallrettung Um eine grenzüberschreitende Notfallversorgung mit möglichst schneller Einlieferung im Raum eské Velenice sicherzustellen, müsste eine Vereinbarung zwischen beiden Ländern geschlossen werden, welche den Transport von südböhmischen PatientInnen nach Gmünd regelt. Dabei sollte festgelegt werden, in welchen Fällen PatientInnen nach Gmünd transportiert werden, wie das LK Gmünd sowie ggf. der Rettungsdienst auf niederösterreichischer Seite informiert werden und inwieweit eine Erlaubnis für den grenzüberschreitenden Transport erteilt werden muss. Neben den praktischen Aspekten der Zusammenarbeit der Rettungsdienste wäre auch zu klären, wie die Bezahlung des Transportes getragen wird. Weiterhin sollte, wie in der Region Maas-Rhein, z.B. eine Lenkungsgruppe gegründet werden, die den Austausch fördert und ggf. weitere Entscheidungs- und Handlungsempfehlungen gibt. Weitere praktische Aspekte wären im Vorfeld der Vereinbarung zu treffen hinsichtlich des Transports von Medikamenten über die Grenze, Sprachproblemen etc. • Notfallbehandlung von südböhmischen PatientInnen im LK Gmünd Nach Einlieferung eines Patienten/einer Patientin aus Südböhmen wird eine medizinische Erstversorgung bzw. Behandlung erfolgen. Für eine solche Behandlung wäre eine Vereinbarung zwischen dem tschechischen Versicherungsträger sowie dem LK Gmünd bzw. zwischen den staatlichen zuständigen Stellen zu schließen oder zu entscheiden, ob eine Be-
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handlung nach den E111 Regeln erfolgen kann. Über längere Sicht scheint jedoch eine spezifische vertragliche Regelung unumgänglich. Insofern wäre auch zu prüfen, ob eine Zusatzversicherung auf tschechischer Seite die zusätzlichen Kosten, die bei einer Behandlung in Österreich entstehen, übernehmen könnte und ob mit dieser ein Abrechnungsmechanismus geschaffen werden kann. • Zusammenarbeit im stationären Bereich Im Falle der Kooperation zwischen den Krankenhäusern in Braunau (AT) und Simbach (DE) hat sich auch eine dauerhafte stationäre Zusammenarbeit bewährt. Hier wäre bei der Kooperation Niederösterreich-Südböhmen eine Einzelvereinbarung denkbar, welche eine stationäre Behandlung von PatientInnen aus dem Raum eské Velenice regelt. Dabei gelten gleiche Handlungsvoraussetzungen wie bei der o.g. vertraglichen Lösung hinsichtlich der Kostenübernahme durch tschechische Versicherungsträger. Weiterhin wäre in diesem Fall auch zu beachten, inwieweit das LK Gmünd tschechischen behördlichen Regelungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen entsprechen muss (Bau, MRSA, Hygienevorschriften), um die nötigen Genehmigungen zu erhalten. • Gründung von gemeinsam betriebenen Einrichtungen Eine weitere Möglichkeit der einzelvertraglichen Zusammenarbeit stellt die Gründung gemeinsamer Behandlungs- und/oder Diagnostikeinheiten dar. In einem solchen Fall wäre zu prüfen, welche Rechtsform solch eine gemeinsam gegründete Firma/Unternehmung haben soll, wie die Finanzierung durch die Betreiber gesichert werden kann, als auch ob und wie z.B. die Südböhmische Krankenhaus AG und die NÖ Landeskliniken-Holding berechtigt sind, eine solche Firma/Unternehmung zu gründen. Je nach Fall (Krankentransport, Behandlung etc.) und Tragweite der zu schließenden Vereinbarungen sind verschiedene Ansprechpartner einzubeziehen. Einmal handelt es sich um die Koordination von Rettungsdiensten, in anderen Fällen um die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Sozialversicherung und, je nach Regelung, um regionale Verwaltungs- und Regierungsstellen. Für die Aushandlung der jeweiligen Regelungen müssen jedes Mal die zuständigen Akteure und Stellen identifiziert und informiert werden. Hinzu kommt, dass je nach Regelungsinhalt die rechtlichen Bestimmungen auf beiden Seiten der Grenze variieren, die jedes Mal neu zu ermitteln sind. Im Falle gesetzlicher Hürden sind dann für jeden Einzelfall neue Lösungen zu finden. Hilfreich dabei ist allerdings ein „Lerneffekt“, der mit der Zeit der einzelnen Kooperationen eintritt und den künftigen Abschluss von Einzelvereinbarungen vereinfachen kann. Der praktische Vorteil von Einzelvereinbarungen liegt sicherlich bei der vergleichsweise schnellen Umsetzung konkreter Einzelmaßnahmen. Gleichzeitig zeigen aber die oben
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aufgeführten Arten der Vereinbarungen, dass die Kleingliedrigkeit einem kohärenten Gesamtansatz, um ggf. alle Bereiche ähnlich zu lösen, zuwiderlaufen kann. Kooperation durch Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments: Errichtung eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) Zur Kooperation durch Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments kommen verschiedene Formen infrage. Es kann sich dabei um eine Stiftung, eine Aktiengesellschaft oder dergleichen handeln. Diese Rechtsformen sind jedoch immer an das Recht eines Mitgliedstaates gebunden, was die Beteiligung ausländischer Partner erheblich erschweren kann. Um diese Probleme zu vermeiden, hat die EU eine eigene Rechtsform geschaffen, den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ). Die Errichtung eines EVTZ stellt eine rechtlich verbindliche und formalisierte Form der grenzüberschreitenden Kooperation innerhalb der EU dar. Er ermöglicht nicht nur die Kooperation zweier angrenzender Regionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, sondern auch die transnationale Kooperation, also eine Kooperation von Regionen in Europa, die geografisch entfernt voneinander liegen. Der EVTZ ist ein europäisches Rechtsinstrument, das vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat mit der Verordnung (EG) 1082/2006 geschaffen worden ist. Oberstes Ziel der Schaffung der EVTZ-Rechtsform ist es, grenzüberschreitende oder überregionale Kooperationen zu vereinfachen und einen kohärenten Rechtsrahmen dafür zur Verfügung zu stellen. Sollte diese Form der Kooperation im Raum Gmündeské Velenice gewählt werden, so sind vor allem die gesetzlich vorgesehenen Charakteristika eines EVTZ für die weitere Entscheidungsfindung und Zusammenarbeit zu beachten. Zu den sieben Charakteristika eines EVTZ 1.
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zählen:
Grenzüberschreitender Charakter Der einzurichtende EVTZ muss aus „Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten“ bestehen, daraus folgt, dass der EVTZ zwingend grenzüberschreitend sein muss. Im konkreten Fall heißt dies, dass der EVTZ von tschechischer und österreichischer Seite gegründet werden muss und dass die Mitglieder aus beiden Ländern kommen. Eine einseitige Gründung ist nicht möglich.
2.
Rechtspersönlichkeit Die eigene Rechtspersönlichkeit des EVTZ ist das Hauptmerkmal dieses Rechtsinstruments. Es wird damit den Projektpartnern ermöglicht, eine Struktur zu schaffen, die geschäftsfähig ist und gegenüber den eigenen Mitgliedern sowie Dritten befugt eigenständig
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Die Beschreibung der einzelnen Charakteristika des EVTZ ist dem Bericht des Ausschusses der Regionen zur Schaffung des EVTZ entnommen, siehe Literaturverzeichnis.
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zu handeln. Da der EVTZ laut Verordnung in jedem Mitgliedstaat über weitgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, handelt es sich um eine Rechtspersönlichkeit des europäischen Gemeinschaftsrechts. Weiterhin erwirbt der EVTZ aber auch Rechtspersönlichkeit gemäß den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat. Das heißt, dass der EVTZ von europäischem als auch von nationalem Recht geprägt ist. Materien, die nicht durch die europäische Verordnung bestimmt werden, sind durch nationales Recht zu regeln. Was die Verordnung anbelangt, so muss diese auch in nationales Recht umgesetzt werden. So sind z.B. in Österreich die Bundesländer zuständig. In Niederösterreich wird die Anwendung der Verordnung durch das NÖ EVTZ-Gesetz (Gesetzblatt 1700-0 vom 23.03.2010) geregelt. Weiterhin muss von den Projektpartnern entschieden werden, ob der EVTZ einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter gemäß den Rechtsvorschriften seines Sitzlandes haben soll. Diese Entscheidung ist am besten auf Grundlage der vorgesehenen Aufgaben des EVTZ zu treffen. 3.
Sitz Der Sitz muss sich auf dem Hoheitsgebiet der EU befinden und der EVTZ darf nur einen einzigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben. Ein Sitz in beiden Mitgliedstaaten ist damit nicht möglich. Außerdem hat die Wahl des Sitzes erhebliche Folgen hinsichtlich des Rechts, das für den EVTZ neben den Bestimmungen der europäischen Verordnung gilt, da gleichzeitig für den EVTZ die Rechtsvorschriften des Sitzlandes gelten.
4.
Geschäftsfähigkeit Laut Verordnung kann der EVTZ dank seiner weitgehenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit „bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen, sowie vor Gericht auftreten“. Diese Geschäftsfähigkeit muss allerdings genau bestimmt werden und ergibt sich direkt aus den Aufgaben, die dem EVTZ übertragen werden. Diese Beschränkung der Geschäftsfähigkeit qua Aufgabenzuteilung ist nicht nur materiell sondern auch territorial zu verstehen: das Gebiet auf dem der EVTZ tätig wird muss auch bestimmt werden. Letztendlich besteht eine relativ große Flexibilität, wobei die zu bestimmenden Beschränkungen definiert werden müssen. Dafür müssen die Projektpartner entscheiden, welche Aufgaben ein zu schaffender EVTZ haben muss und auf welchem Gebiet er handeln soll.
5.
Vertrag und Satzung Die Gründung des EVTZ erfolgt laut Verordnung durch eine Übereinkunft / Vertrag seiner Mitglieder. Gleichzeitig muss der EVTZ mit einer Satzung ausgestattet werden. Beide müssen von den jeweiligen beteiligten Mitgliedstaaten genehmigt werden. Die Übereinkunft muss den Namen des EVTZ, seinen Sitz, seine Ziele, seine Aufgaben, den Zeitraum seines Bestehens (ggf. zeitlich unbegrenzt) und die für seine Auflösung geltenden Bedingun-
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gen festlegen. Die Satzung muss die Bestimmungen der Gründungsübereinkunft enthalten, die Organe des EVTZ und ihre Arbeitsweise bestimmen. D.h. es muss mindestens eine Versammlung für den EVTZ gegründet werden, sowie der Posten eines Direktors geschaffen werden. Die Schaffung weiterer Organe steht den Mitgliedern frei. Es müssen die Mitglieder und Abstimmungsregeln der einzelnen Organe festgelegt werden und die Entscheidungsverfahren im EVTZ müssen dargelegt werden. Außerdem sind in der Satzung die Arbeitssprachen, die Personalverwaltung, die Finanzbeiträge zum EVTZ, die Haftung und der Rechtscharakter (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) zu klären. Hinsichtlich all dieser Punkte müssen die Projektpartner im Rahmen der Schaffung eines EVTZ entscheiden. 6.
Organe des EVTZ Der EVTZ muss, wie bereits erwähnt, Organe besitzen, die es ihm ermöglichen nach außen und nach innen gegenüber seinen Mitgliedern zu handeln. Der EVTZ braucht gemäß der Verordnung einen Direktor und eine Versammlung, die aus den Mitgliedern des Verbundes besteht. Über die genaue Ausgestaltung der Organe per Satzung muss von den Projektpartnern entschieden werden.
7.
Haushaltsplan Der EVTZ muss mit einem Haushalt und einem entsprechenden Haushaltsplan nach den Vorschriften der Verordnung und des nationalen Anwendungsgesetzes ausgestattet werden.
Aus den erläuterten Charakteristika kann geschlussfolgert werden, dass die Schaffung des EVTZ als Rechtsinstrument damit eine neuartige Rechtspersönlichkeit des Europäischen Gemeinschaftsrechtes begründet hat. Die in der Verordnung vorgeschriebenen Charakteristika des EVTZ als Rechtsinstrument, welche zum einen eine Vereinheitlichung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bringen, aber gleichzeitig auch nationalen Besonderheiten und der jeweils einzelnen Form der Zusammenarbeit Rechnung tragen, sind auf dem Gebiet aller EUStaaten anwendbar. Hinzu kommt, dass durch die Schaffung des EVTZ als Rechtsinstrument gerichtliche Kontrolle der Form und der getroffenen Entscheidungen ermöglicht wird. Bemerkenswert ist weiterhin, dass nicht nur Regionen oder Kommunen, sondern auch ganze Staaten einem EVTZ beitreten können und damit in eine einheitliche Kooperationsstruktur eingebunden sind. Der EVTZ bietet insofern interessante Aussichten für die strategische Zusammenarbeit zweier Regionen über längere Zeit, da meist für eine tief greifende Zusammenarbeit auch die Beteiligung des Gesamtstaates (Bundesebene, Zentralregierung) nötig ist. Das neue Rechtsinstrument bietet außerdem die Möglichkeit, den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der europäischen Staaten Rechnung zu tragen und Kooperationsbande zwischen Mitgliedstaaten zu stärken.
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Auch ermöglicht der EVTZ eine Vielzahl unterschiedlicher Materien bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu bearbeiten, zu schaffen und zu regeln. Dies wird vor allem durch die Vielzahl an Formen, die der EVTZ annehmen kann und durch die unterschiedlichen Partner, die einem EVTZ beitreten können, ermöglicht. Zwar bringt diese Flexibilität gleichzeitig eine komplexe Entscheidungsfindung und die Notwendigkeit längerer Abstimmungsprozesse – zumindest am Anfang – mit sich, doch kann nun auf eine Kooperationsform zurückgegriffen werden, in der es nicht mehr nötig ist, das genaue „Spiegelbild“ im anderen Mitgliedstaat zu suchen. Nun können Regionalregierungen z.B. Landesregierungen des einen Staates mit der Zentralregierung des anderen Staates zusammenarbeiten bzw. kann der Rahmen einer Zusammenarbeit gemeinsam definiert werden. Der EVTZ bietet die Möglichkeit, die grenzüberschreitenden Zusammenarbeit quantitativ (hinsichtlich der Anzahl der Partner) als auch qualitativ (hinsichtlich der Verbindlichkeit) zu definieren und auszubauen. Der EVTZ bietet die Möglichkeit bei der grenzüberschreitenden Kooperation gemeinsam einen praktischen Ansatz zur Verwaltung und Umsetzung verschiedenartiger Programme zu entwickeln. Die Rechtspersönlichkeit des EVTZ ermöglicht ihm, im Namen seiner Mitglieder zu handeln und in seinem eigenen Namen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die mit seiner Tätigkeit einhergehen. Letztendlich hängt, hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des EVTZ, vieles vom Sitz, der gewählt wird, ab. Die Gründung eines EVTZ ist sicherlich, wie oben aufgezeigt, ein komplexer Vorgang. Doch die Umsetzung der Verordnung zur Gründung eines EVTZ in jeweils nationales Recht, erleichtert bereits das Vorgehen: je nachdem welches Land für den Sitz gewählt wird, ergibt sich daraus ein klarer rechtlicher Rahmen für das weitere Vorgehen. Wichtig ist, dass die potenziellen Mitglieder eines EVTZ im weiteren Vorgehen genau abwägen, ob das zeitintensive Verfahren zur Gründung eines EVTZ den gewünschten Nutzen bringen wird. Aus den Betrachtungen zu den praktischen Aspekten der einzelvertraglichen Zusammenarbeit und der Einrichtung eines EVTZ ergeben sich verschiedene juristische Fragen, die durch ein Rechtsgutachten zu klären sind. Im Folgenden werden diese Fragen dargestellt und zusammenfassend die Ergebnisse des Rechtsgutachtens (das vollständige Gutachten befindet sich im Anhang der Studie) erläutert.
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4.2 Juristische Aspekte der Kooperation Fragestellungen Folgende juristische Fragestellungen zur Zusammenarbeit ergeben sich hinsichtlich beider Kooperationsvarianten. Neben den spezifischen Fragestellungen gilt es auch eine Reihe allgemeiner Fragestellungen zu erläutern, die sich durch die praktische grenzüberschreitende Kooperation ergeben (siehe dazu auch die Beispiele aus anderen Ländern in Kapitel 3): Hinsichtlich der ersten Variante – einzelvertragliche Lösungen – stellen sich folgende Fragen: • Unter welchen juristischen Rahmenbedingungen bzw. mit welchen vertraglichen Regelungen ist eine generelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Niederösterreich und Südböhmen möglich? (z.B. bilaterale Verträge zwischen Krankenkassen und Dienstleistern, zwischen Rettungsdiensten, Beispiel: Braunau-Simbach). Sind bestehende Gesetze nutzbar? Hinsichtlich der zweiten Variante – Gründung eines EVTZ – ergeben sich folgende Fragen: • Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen beide Seiten erfüllen, um einen EVTZ begründen zu können? Sind dazu bundesstaatliche Genehmigungen notwendig? Weiters sind allgemeine Fragestellungen zu beachten, die gleichermaßen für beide grenzüberschreitende Kooperationsformen im Gesundheitsbereich von Bedeutung sind. Diese Fragestellungen betreffen die mögliche Nutzung bereits existierender zwischenstaatlicher Abkommen, das Arbeits- und Dienstrecht einer grenzüberschreitenden Kooperationsform, das Haftungsrecht, sowie das Krankenpflege- und Medizinrecht: Allgemeine Fragestellungen • Sind bereits existierende österreichisch-tschechische oder österreichisch-slowakische Abkommen als Rechtsgrundlage für eine vertragliche Regelung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nutzbar? Bzw. könnten Passagen aus solchen Abkommen als Vorbild für eine vertragliche Regelung zwischen Niederösterreich und Südböhmen dienen? • Zwischen welchen Einrichtungen (Leistungsanbieter, Krankenkassen, Rettungsdienste) sind Vertragsabschlüsse möglich bzw. welche Ebene (Bund, Land, Kreis) ist hier handlungsbefugt?
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Arbeitsrecht / Dienstzeitenregelung • Welche versicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu beachten? • Welchem Arbeitsrecht unterliegt das medizinische Personal und welche Befugnisse hätte das jeweilige Personal aus dem anderen Land? • Werden die Berufsabschlüsse aus den beteiligten Ländern gegenseitig anerkannt? • Wie schaut die Dienstzeitenregelung für das betreffende Personal aus? Haftungsrecht / Anspruch auf Schadenersatz • Inwieweit können haftungsrechtliche Fragen nach dem Recht beider beteiligten Länder für das Personal im Gesundheitszentrum bzw. Schadenersatzansprüche von PatientInnen vorab geklärt werden? • Kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden? Müsste diese in beiden Ländern abgeschlossen werden? Krankenpflegerecht / Medizinrecht • Welche sanitätsrechtlichen Vorschriften und Hygienemaßnahmen (Meldepflicht von Krankheiten, Standards z.B. im Falle von MRSA, etc) unterscheiden sich im Recht beider Länder bzw. ergänzen sich und müssten berücksichtigt werden? • Welche unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften gibt es bei der Pflegedokumentation und bei der Abrechnung bzw. Rechnungslegung? • Könnte das Gesundheitszentrum Medikamente und Blutprodukte aus beiden Ländern beziehen? Diese Fragestellungen wurden in einem Rechtsgutachten geprüft, die Ergebnisse werden folgend zusammenfassend dargestellt.
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Ergebnisse des Rechtsgutachtens
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Variante 1 – einzelvertragliche Lösungen Da sich bei grenzüberschreitenden Projekten regelmäßig die Notwendigkeit zeigt, zwei unterschiedliche Rechtsordnungen in Einklang zu bringen, bietet sich der völkerrechtliche Vertrag als ein für die Lösung der auftauchenden Fragen besonders geeignetes Instrument an. In einem solchen Vertrag können von beiden Staaten einvernehmlich Regelungen getroffen werden, die die jeweilige innerstaatliche Rechtslage ändern, ergänzen oder näher ausführen. Österreichische Rechtslage Im Lichte der zunehmenden Zusammenarbeit der europäischen Staaten wurde durch das Gesundheitsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006 auch im Bereich des Gesundheitswesens eine Rechtsgrundlage für Staatsgrenzen überschreitende Kooperationen zwischen Krankenanstalten (Führung dislozierter Organisationseinheiten) geschaffen. Diese Möglichkeit betrifft neben bettenführenden Einheiten wie Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte und Tageskliniken auch nicht bettenführende Einheiten (zB. Institute für Radiologiediagnostik, Labordiagnostik). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich beidseits um in grenznahem Gebiet gelegene Krankenanstalten handelt, die sich zueinander in räumlicher Nähe befinden.Auch steht der Annahme, dass österreichische Versicherungsträger mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Verträge abschließen dürfen, grundsätzlich nichts entgegen. Derartige Vereinbarungen sollten jedoch nicht als Gesamtverträge oder Einzelverträge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (hinfort: ASVG) begriffen werden, sondern als privatrechtliche Vereinbarungen, die dann nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu qualifizieren sind. Dass der Gesetzgeber die Leistungserbringung im Ausland durch den Krankenversicherungsträger für zulässig ansieht, bestätigt die Bestimmung des § 130 Abs 2 ASVG. Danach kann der Versicherungsträger Leistungen im Ausland auch selbst erbringen, wenn sich ein Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhält und dort erkrankt. Dies kann er jedoch nur, wenn er mit entsprechenden Gesundheitseinrichtungen im Ausland Vereinbarungen schließt, die das Versicherungsverhältnis abdecken. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit aber kaum Gebrauch gemacht, obwohl sich hieraus für die Versicherungsträger sogar Kostenvorteile ergeben könnten. Nach Meinung Karls, müssten ausländische Gesundheitsanbieter im Lichte des EG-Rechts gleich österreichischen Leistungserbringern die Möglichkeit haben, entsprechende Verträge mit österreichischen Krankenkassen abzuschließen, um gegenüber den österreichischen Versi-
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NB : An dieser Stelle werden die Ergebnisse des Rechtsgutachtens zusammenfassend dargestellt. Das ausführliche Gutachten, ausführliche rechtliche Betrachtungen, sowie die benutzten Quellen des Gutachtens befinden sich im vollständigen Gutachten im Anhang.
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cherten als Sachleistungserbringer auftreten zu können. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung des rechtlich möglichen grenzüberschreitenden Vertragsabschlusses durch österreichische Krankenversicherungsträger stellt, ihrer Meinung nach, eine Verwaltungspraxis dar, die eine Diskriminierung der Leistungserbringer aufgrund ihrer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat und damit eine Beschränkung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit bedeutet. Die Zulässigkeit von Vertragsabschlüssen zwischen österreichischen Krankenversicherungsträgern und ausländischen Leistungserbringern könnte sich auch aus § 149 ASVG ergeben. Nach diesem können Sozialversicherungsträger Verträge mit privaten nichtöffentlichen Krankenanstalten nach Grundsätzen des Privatrechts schließen. Ausländische Krankenanstalten sind als private Krankenanstalten im Sinnes des §149 ASVG anzusehen, da diesen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde und diese auch nicht landesfondsfinanziert werden. § 149 ASVG könnte daher den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit einräumen mit ausländischen Krankenanstalten Verträge zu schließen, die den Regelungen des Internationalen Rechts unterliegen würden. Letztendlich sind nach § 3b Krankenanstalten- und Kuranstalten Gesetz grenzüberschreitende Kooperationen zwischen Krankenanstalten möglich, weswegen es umso mehr verwundern dürfte, wenn österreichischen Krankenversicherungsträgern die Möglichkeit verwehrt wäre, ähnliche Kooperationsübereinkommen mit ausländischen Versicherungsträgern bzw. Krankenanstalten zu schließen. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass nach der bestehenden österreichischen Gesetzeslage die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht nur nationalrechtlich möglich, sondern auch europarechtlich geboten ist. Weiters können auch die bestehenden österreichischen Gesetze, wie oben bereits ausgeführt, für diese Art von Kooperationen genutzt werden und bedürfte es dahingehend, abgesehen von besonderen (privatrechtlichen) vertraglichen Regelungen, keiner Änderungen. Tschechische Rechtslage Krankenhäuser dürfen in Tschechien von folgenden Subjekten gegründet werden: • Einzelpersonen oder juristischen Personen (als AG oder GmbH oder o.p.s/Non-ProfitOrganisationen); • Regionen, die unter dem tschechischen Recht den Status von juristischen Personen des öffentlichen Rechts besitzen (als Beitragsorganisation); • Staat (als Beitragsorganisation); • für tschechische Krankenhäuser wird als spezielle Form auch eine begünstigte Gesellschaft zugelassen.
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All die von den oben genannten Subjekten gegründeten Krankenhäuser sind nach tschechischem Recht juristische Personen, die der Vertragsfreiheit unterliegen. Es können sich jedoch gewisse Einschränkungen im Hinblick auf die Vertragsfreiheit ergeben, wenn die betreffende Gesellschaft im Besitz des Staates bzw. der Region steht bzw. von diesen kontrolliert wird. Im Falle, dass die abzuschließenden Verträge eine Auslandsberührung aufweisen, sind die Regelungen des Internationalen Rechts, vor allem die Rom I-VO, anwendbar. Für die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und tschechischen Krankenhäusern käme einerseits § 51 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und andererseits § 269 Abs 2 des tschechischen Unternehmensgesetzes in Betracht. Nach diesen Bestimmungen können Parteien einen Vertrag schließen, der im Gesetz nicht ausdrücklich spezifiziert wird. Dieser Vertrag würde abhängig vom Vertragsgegenstand entweder den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Unternehmensgesetzes unterliegen. Die Südböhmische Krankenhaus AG wurde von der Region Südböhmen als einige Gesellschafterin gegründet. Trotz des Umstandes, dass diese Gesellschaft einen öffentlichen Gründer hat, stellt sie eine juristische Person des Privatrechts dar und unterliegt somit auch keinen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an einer AG, GmbH oder Stiftung. Jedenfalls zu beachten ist, dass eine von einer Region gegründete Gesellschaft unter die Definition des öffentlichen Auftraggebers fällt, weshalb sich einige Beschränkungen im Sinne des Gesetzes Nr. 137/2006 über Öffentliche Aufträge ergeben können. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn öffentliche Aufträge gewisse Schwellenwerte überschreiten oder auch öffentliche Werkvertrags- oder Dienstleistungsverhältnisse begründet werden sollen. Insgesamt kann gesagt werden, dass aufgrund der in beiden Staaten normierten Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und tschechischen Krankenhäusern auf privatrechtlicher Ebene nichts entgegensteht. Insbesondere können eben wegen dieser Privatautonomie sowohl die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding als auch die Südböhmische Krankenhaus AG an der Gründung einer AG, GmbH oder Stiftung teilnehmen. Als Problempunkt ist jedoch die generelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern und Gesundheitsdienstleistern anzusehen. Nach österreichischem Recht gibt es zwar Bestimmungen, die es den Sozialversicherungsträgern ermöglichen würden auf Grundlage von privatrechtlichen Verträgen, die nicht als Gesamt- bzw. Einzelverträge zu verstehen sind, mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern zu kooperieren. Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Kooperation in der Praxis bis dato noch nicht umgesetzt worden ist. Nach tschechischem Recht gibt es nicht einmal diese Möglichkeit. Vertragliche Kooperationen sind de facto zwischen einer tschechischen und einer ausländischen Krankenkasse möglich, jedoch nicht zwischen einer tschechischen Krankenkasse und einem ausländischen Gesundheitsdienstleister. Es gibt keine juristische Basis, die tschechische Krankenkassen verpflichtet,
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die von PatientInnen im Ausland verursachten Behandlungskosten per Vertrag an den ausländischen Gesundheitsdienstleister zu erstatten. In Anbetracht der derzeitigen Rechtslage ist das daher über privatrechtliche Verträge praktisch nicht möglich. Variante 2 – die Gründung eines EVTZ Im Rahmen der VO (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (nachstehend EVTZ-VO) wurde der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit eingeführt, der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handlungsfähig ist. Die EVTZ-VO wurde in Tschechien durch das Gesetz Nr. 154/2009 sowie das Gesetz Nr. 248/2000 über die Unterstützung der Regionalentwicklung in der jeweils gültigen Fassung umgesetzt. Durch diese Gesetze wird vor allem die Genehmigung zur Teilnahme an einem EVTZ sowie die Gründung und Registrierung eines EVTZ mit dem Sitz in Tschechien geregelt. Da im Art 3 Abs 1 lit b EVTZ-VO regionale Gebietskörperschaften als mögliche Mitglieder eines EVTZ genannt werden, kann daraus gefolgert werden, dass die Region Südböhmen zur Gründung eines EVTZ sowie zur Teilnahme an einem solchen berechtigt ist. Ein angehendes Mitglied eines EVTZ, das nach tschechischem Recht gegründet worden ist, muss gemäß der Bestimmung des § 18b des Gesetzes Nr. 248/2000 einen Zulassungsantrag zur Teilnahme an einem EVTZ beim Ministerium für Regionalentwicklung einreichen. Der niederösterreichische Landtag hat am 21. Jänner 2010 das NÖ EVTZ-Gesetz (LGBl Nr. 1700-0) beschlossen. Zu erwähnen ist, dass die Bundesregierung gegen dieses Landesgesetz keinen Einspruch erhoben hat. Dieses Gesetz enthält jene Regelungen, die für die Anwendbarkeit der EVTZ-VO im Land Niederösterreich unbedingt notwendig sind. Hierzu zählen die Regelungen über die Genehmigung der Teilnahme, die Aufsicht, die Registrierung und die Finanzkontrolle, soweit der Sitz des EVTZ in Niederösterreich ist bzw. die Mitwirkung an einem EVTZ der landesgesetzlichen Regelungszuständigkeit unterliegt (siehe auch § 1 NÖ EVTZ-Gesetz). Um einen EVTZ gründen zu können, müssen vorerst die in der EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Art 3 Abs 1 EVTZ-VO regelt, welchen Kategorien (zukünftige) Mitglieder eines EVTZ angehören müssen, um diesen gründen zu können. Es muss daher geprüft werden, ob die NÖ Landeskliniken-Holding den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Unter Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 1 Abs 9 Unterabsatz 2 der RL 2004/18/EG genannt. Hiermit angesprochen sind "alle Einrichtungen, ohne industriellen und kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofes unterliegen" sowie jene Einrichtungen im Sinne von Art 14b B-VG, die nach dieser Bestimmung unter die Vergabevorschriften fallen. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding ist die Niederösterreichische Landeskliniken Holding ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich auf die Errichtung, die Führung und den Betrieb
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aller Landeskrankenanstalten. Weiters ist sie verpflichtet, diese Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen. Das Land Niederösterreich bleibt aber weiterhin der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (hinfort: NÖ KAG); das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt. Bei der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding handelt es sich daher um einen ausgegliederten Rechtsträger, der mit seinen Aufgaben durch das Gesetz betraut wird. Als landesgesetzlich eingerichteter Fonds unterliegt die Niederösterreichische Landeskliniken Holding nach Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG der Gesetzgebungskompetenz des Landes, deren Organisation auch sonst dem Landesgesetzgeber obliegt. Daher ist festzuhalten, dass es sich bei der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding jedenfalls um eine Einrichtung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO handelt. Die Niederösterreichische Landeskliniken Holding unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich, womit deren Teilnahme an einem EVTZ nach dem NÖ EVTZ-Gesetz zu beurteilen ist. Die Teilnahme bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gem. Art 4 EVTZ-VO und wird per Bescheid der Landesregierung erteilt. Im Falle, dass sich der Sitz des EVTZ im Land Niederösterreich befindet, sind nach dem NÖ EVTZ-Gesetz für die Registrierung bei der Landesregierung die den Mitgliedern des EVTZ erteilten Genehmigungen sowie die Satzung vorzulegen. Hiernach ist also auch die dem Kreis Südböhmen seitens der zuständigen tschechischen Behörden erteilte Genehmigung zur Teilnahme an dem EVTZ vorzulegen. Ferner hat die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich zu kontrollieren sowie die externen unabhängigen Rechnungsprüfer zu bestimmen. Den obigen Ausführungen entsprechend, sind für die Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding an einem EVTZ keine bundesstaatlichen Genehmigungen erforderlich. Wie bereits erörtert, können sowohl die Region Südböhmen als auch die Südböhmische Krankenhaus AG einen EVTZ gründen sowie diesem beitreten. Im Gegensatz zu der österreichischen Rechtslage, wonach es zur Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding an einem EVTZ keiner bundesstaatlichen Genehmigung bedarf, ist die Teilnahme der Südböhmischen Krankenhaus AG an einem EVTZ von der Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung abhängig. Es ist zu erwähnen, dass das tschechische Ministerium für Regionalentwicklung erklärte, dass bis dato kein Fall vorliegt, wo ein ausschließlich von einer Region gegründetes Unternehmen an einem EVTZ teilnimmt. Dies wird vom Ministerium ad-hoc daher primär nach den jeweiligen Unternehmensstatuten entschieden Ergänzend wird aber festgehalten, dass bei der Errichtung eines Gesundheitszentrums im Land Niederösterreich die Voraussetzungen nach dem Krankenanstalten- und Kuranstalten Gesetz
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(hinfort: KAKuG) sowie dem NÖ KAG erfüllt werden müssen. Da Krankenanstalten dem Konzessionssystem unterliegen, bedürfte insbesondere die Errichtung sowie der Betrieb einer Krankenanstalt der behördlichen Bewilligung durch die Landesregierung. In diesem Sinne sollten auch die anderen, in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist zu beachten, dass diese Bewilligungen unabhängig von anderen Genehmigungen, zB. baurechtlichen etc., einzuholen sind. Eine gewerbebehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Diese Ausführungen gelten im Hinblick auf tschechisches Recht sinngemäß, da ja nach diesem eine Betriebs- sowie Baubewilligung vorliegen müssen. Als Standort für ein Gesundheitszentrum kommt ein Grundstück an der Grenze der Gemeinde Gmünd in Frage. Lage und Plan des Grundstückes befinden sich im Anhang dieser Machbarkeitsstudie. Damit würde der EVTZ, in dessen Rahmen die Leitung seitens der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding sowie des Kreises Südböhmen übernommen wird, seinen Sitz in Niederösterreich haben (siehe auch am Beispiel des Hospital de Cerdanya, welches sich in Spanien befindet und auch das Entscheidungsgremium seinen Sitz in Spanien hat). In diesem Fall wäre das österreichische Recht anwendbar und würde die Finanzkontrolle den österreichischen Behörden zukommen. Der EVTZ würde dann nach den Bestimmungen der EVTZ-VO gegründet und unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedern getroffenen Übereinkunft und Satzung. Sofern Bereiche erfasst sind, die nicht oder nur zum Teil durch die EVTZ-VO geregelt werden, sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, ausschlaggebend. Allgemeine Fragestellungen Zur Nutzbarkeit bereits existierender Rechtsabkommen Grundsätzlich kann keines der bereits bestehen Abkommen bzw. Vereinbarungen zwischen der Tschechischen Republik und Österreich als Rechtsgrundlage für die vertragliche Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens dienen. All diese Übereinkommen haben Rechtsbereiche zum Gegenstand, die als Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung untauglich sind. Die Regelungen dieser Übereinkommen sind auf spezifische Rechtsbereiche zugeschnitten. Die nötigen privatrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verträge sollten ebenfalls klar definierte bzw. abgefasste Regelungen zum Gegenstand haben. Dies trifft jedenfalls auch auf den Inhalt der geplanten Verträge zu.
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Zu den Zuständigkeiten für den Abschluss vertraglicher Regelungen In Österreich ist der Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" sehr zersplittert und somit können für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen hinsichtlich verschiedener Tatbestände des Gesundheitswesens auch unterschiedliche nationale Behörden (sowohl Bundes- als auch Landesorgane) zuständig sein. Der tschechischen Rechtslage nach ist das "Gesundheitswesen" grundsätzlich Bundeszuständigkeit, weswegen auch bundesstaatliche Genehmigungen für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen von Nöten sein werden. Eindeutig klar sind die Kompetenzregelungen betreffend der Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding bzw. der Südböhmischen Krankenhaus AG an einem EVTZ (vgl. obige Ausführungen). Während für die Genehmigung nach österreichischem Recht die Landesregierung zuständig ist, ist nach tschechischem Recht das Ministerium für Regionalentwicklung zuständig. Arbeitsrecht / Dienstrecht Die Anstellung in einem österreichischen Spital ist für Staatsangehörige aus der Tschechischen Republik vorerst an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft: Für ein Anstellungsverhältnis ist demnach bis voraussichtlich 30. April 2011 entweder eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices erforderlich oder eine Bestätigung, dass keine Beschäftigungsbewilligung mehr erforderlich ist (bei bereits mindestens einjährigem Arbeitsverhältnis und bestehender Beschäftigungsbewilligung in Österreich). Ab 1. Mai 2011 wird das Erfordernis der Einholung der Beschäftigungsbewilligung entfallen und werden in diesem Fall Staatsangehörige aus Tschechien freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben (Recht der Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen). Aufgrund des Art 11 Abs 3 lit a der VO 883/2004 ist sodann österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. ÄrztInnen, die ausschließlich in einem Dienstverhältnis privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur stehen, sowie das Pflegepersonal, sind als DienstnehmerInnen nach dem ASVG kranken-, unfall-, arbeitslos- und pensionsversichert. In diesem Zusammenhang soll auch kurz die Entsenderegelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004 erwähnt werden. DienstnehmerInnen, die den Gesundheitsberufen angehören, könnten seitens ihrer tschechischen (österreichischen) ArbeitgeberInnen zur Verrichtung der Arbeit in das andere Land entsendet werden. Auf diesen Fall findet die Regelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004 ihre Anwendung. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst (Art 24 Abs 1 VO 883/2004). Auf den konkreten Sachverhalt bezogen, würde der
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Dienstnehmer, wenn er Entsandter wäre und dies nicht länger als 24 Monate, während der Entsendezeit seinen innerstaatlichen, nämlich tschechischen bzw. österreichischen sozialrechtlichen Vorschriften unterliegen. Art 2 Abs 1 lit c EVTZ-VO regelt allgemein, dass der EVTZ in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Ist nach Gemeinschaftsrecht oder Internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat. Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, haben nach Art 15 Abs 1 EVTZ-VO das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einzuklagen. Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten an denen der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Auslandsberührung im Sinne der Rom I-VO ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um Arbeitsverträge mit Grenzgängern, aber auch mit Entsandten handelt. Um eine Auslandsberührung zu begründen und den Sachverhalt derselben zu unterstellen, reicht auch bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit aus (vgl. Verschraegen in Rummel, EVÜ Art 1 Rz 2 mwN; das EVÜ wurde durch die Rom I-VO abgelöst). Nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO unterliegen Individualarbeitsverträge vorerst dem von den Parteien nach Art 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem/der ArbeitnehmerIn der Schutz entzogen wird, der ihm/ihr durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Abs 2 bis 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Mangels Rechtswahl, unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der/die ArbeitnehmerIn in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn seine/ihre Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Kann das anzuwendende Recht nicht nach Art 8 Abs 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den/die ArbeitnehmerIn eingestellt hat (Art 8 Abs 3 Rom I-VO). Österreich Unabhängig von der getroffenen Rechtswahl und dem objektiven Arbeitsvertragsstatut sind nach Art 9 Rom I-VO europarechtliche und inländische Eingriffsnormen zu beachten. Dies sind im öffentlichen Interesse stehende Zwangsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis einwirken. In Österreich wären verschiedenste Gesetze (zumindest teilweise) zu den Eingriffsnormen im Sinne der Rom I-VO zu zählen. Demnach wird im Hinblick auf die Arbeitsverträge mit dem Ge-
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sundheitszentrum, mangels der Wahl des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts, das österreichische Arbeitsrecht Anwendung finden. Tschechien Im Falle, dass ein Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik entsandt wird, sind zwingend nach § 319 Abs 1 des Gesetzes Nr. 262/2006, Arbeitsgesetzbuch, folgende Aspekte des tschechischen Rechts zu beachten: • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; • Mindestdauer des Urlaubsanspruchs oder dessen anteilsmäßige Mindestdauer; • Mindestlohn, Mindestlohnraten und Überstundenzuschläge; • Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheitsvorschriften; • Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen bis zum Ende des 9. Monats nach Schwangerschaft und jugendliche ArbeitnehmerInnen (15 - 18 Jahre); • Diskriminierungsverbot; • Arbeitsbedingungen im Falle einer Beschäftigung durch eine Arbeitsvermittlung. Diese Bestimmungen des tschechischen Rechts finden nur ihre Anwendung, wenn die Entsendung eines Arbeitnehmers/ einer Arbeitnehmerin für einen Zeitraum, der länger als 30 Tage im Jahr ist, erfolgt oder das österreichische Recht keine günstigeren Bestimmungen für den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin vorsieht. Es kann in diesem Falle aber auch vereinbart werden, dass tschechisches Recht zur Anwendung gelangt. Zu erwähnen ist weiters, dass gem. Art 9 Abs 2 lit d EVTZ-VO in der Satzung des EVTZ Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge enthalten sein müssen. Die Befugnisse des jeweiligen ausländischen Personals richten sich nach den mit ihm abgeschlossenen Arbeitsverträgen. Grundsätzlich können dem "ausländischen" Personal nicht mehr Befugnisse als dem österreichischen Personal zukommen. Der EVTZ kann demnach bei der Ausgestaltung bzw. dem Abschluss von Verträgen selbst entscheiden, wem welche Funktionen bzw. mit diesen zusammenhängende Befugnisse übertragen bzw. eingeräumt werden. Anerkennung der jeweiligen Berufsabschlüsse Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Berufsabschlüsse sind die Art 21 ff der RL, die die "automatische Anerkennung" vorsehen, von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Berufe, bei denen die einschlägigen Anforderun-
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gen an die Ausbildung durch entsprechende berufsspezifische Richtlinien harmonisiert worden sind. Diese Berufe sind im Anhang V zur RL 2005/36 angeführt. Es handelt sich dabei insbesondere um (Fach-) ÄrztInnen, Krankenpflegepersonal, ZahnärztInnen, TierärztInnen, Hebammen u.a. Betreffend diese Berufe sind die in Anhang V zur RL angeführten Ausbildungsnachweise für eine gegenseitige Berufsanerkennung im EU-Bereich als ausreichend anzusehen. Bei Vorhandensein dieser Ausbildungsnachweise erfolgt die automatische Anerkennung der Berufsabschlüsse, ohne dass es zusätzlicher bzw. ergänzender Ausbildungen bedarf. In Art 53 der RL wird aber festgehalten, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind sowohl in Österreich als auch in Tschechien gleichermaßen anwendbar. Dienstzeitenregelungen Da die Dienstzeitenregelungen in Tschechien und Österreich auf der gleichen europarechtlichen Grundlage, nämlich der ArbeitszeitRL 2003/88/EG beruhen, sind die Regelungen als gleichwertig anzusehen. Es lässt sich zwar teilweise in beiden Rechtssystemen eine verschiedene Ausgestaltung der Dienstzeiten erkennen, doch sind die Regelungen dem Grunde nach gleich. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass in Österreich die Dienstzeiten durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verlängert werden können. In Tschechien erfolgt die "Verlängerung der Dienstzeiten" mittels Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den ArbeitnehmerInnen der verschiedenen Berufsgruppen. Es ist jedenfalls zu erwähnen, dass nach österreichischem Recht die verlängerten Dienste nicht als Überstunden gewertet werden. Anders ist es im tschechischen Recht, das im Falle einer individuellen Vereinbarung über die Leistung von Überstunden die Zahlung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Haftungsrecht und Anspruch auf Schadenersatz Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums ist vorerst auf die Bestimmungen der EVTZ-VO einzugehen. Durch die EVTZ-VO selbst wird nur die Haftung ihrer Mitglieder geregelt. In der Satzung des EVTZ ist eine Vereinbarung hinsichtlich deren Haftung gem. Art 12 Abs 2 aufzunehmen. Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören. Diese Haftung kann jedoch beschränkt werden, wenn einer der Mitglieder nach innerstaatlichem Recht beschränkt haftet. Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, haben gem. Art 15 Abs 1 EVTZ-VO das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichts-
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verfahren einzuklagen. Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten an denen der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Demgemäß hat auch die Haftung für schadenersatzrechtliche sowie deliktische Ansprüche im Rahmen eines EVTZ grundsätzlich nach den europarechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (Rom I- und Rom II-VO). Es ist zu erwähnen, dass diese Bestimmungen nur im Hinblick auf tschechische PatientInnen des Gesundheitszentrums von Bedeutung sind. Denn wird der Patient/die Patientin in einer Krankenanstalt aufgenommen und stationär behandelt, schließt dieser/diese in der Regel mit dem Träger der Krankenanstalt einen Krankenhausaufnahmevertrag. Zwischen dem Patienten/der Patientin und den einzelnen Angehörigen eines Gesundheitsberufes kommt es zu keiner Vertragsbeziehung, da die Angehörigen eines Gesundheitsberufes in der Regel nur als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im Sinne des § 1313 ABGB tätig werden. Erleidet der Patient/die Patientin im Rahmen der Behandlung einen Schaden, so haftet einerseits der Träger der Krankenanstalt für seinen Erfüllungsgehilfen aufgrund des Behandlungsvertrages und andererseits der Behandler deliktisch. Für österreichische PatientInnen kommt sowieso österreichisches Recht zur Anwendung. Da der Behandlungsvertrag in Österreich abgeschlossen wird, sind diese daher mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes von der Anwendung der Bestimmungen der Rom I- und Rom II-VO ausgeschlossen. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass ein tschechischer Arzt/eine tschechische Ärztin die Behandlung im Gesundheitszentrum durchführt. Wenn sich das geplante Gesundheitszentrum bzw. der Sitz des EVTZ in Niederösterreich befinden sollte, der Behandlungsvertrag somit zwischen Gesundheitszentrum und PatientIn am Ort der Hauptverwaltung (Art 19 Abs 1 Rom I-VO) geschlossen wird, ist, unter Beachtung des bereits oben Ausgeführten, auf diesen Behandlungsvertrag sowie die daraus resultierenden Ansprüche österreichisches Recht anwendbar. Für tschechische PatientInnen, die als Verbraucher ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, findet die Sonderregelung über die Verbraucherverträge nach Art 6 Rom I-VO keine Anwendung. Um sich gegen die finanziellen Folgen eines Schadenersatzanspruches abzusichern, besteht die Möglichkeit, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung freiwillig. Der Träger einer Krankenanstalt kann aufgrund eines Behandlungsfehlers eines/r angestellten ÄrztIn oder auch wegen mangelnder Aufklärung eines/r PatientIn durch das medizinische Personal mit Schadenersatzprozessen konfrontiert werden. Aus diesem Grund ist es jedenfalls empfehlenswert eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Da sich der Versicherungsschutz im Falle der haftpflichtversicherten Krankenanstalt auch auf Schadenereignisse erstreckt, die in Europa eingetreten sind, würde der Abschluss einer Haft-
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pflichtversicherung in Österreich ausreichend sein, sollte das Gesundheitszentrum in Niederösterreich errichtet werden. Vorausgesetzt wird natürlich, dass eine solche Bedingung in den konkreten Versicherungsvertrag aufgenommen wird. 12
Krankenpflege- und Medizinrecht Sanitätsrechtliche Vorschriften
Wie im österreichischen Recht sieht das tschechische Gesetz Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit vor, dass Gesundheitsdienstleister zur Meldung von bestimmten Infektionen bzw. Krankheiten verpflichtet sind (meldepflichtige Krankheiten). Ein Unterschied besteht bei den Bestimmungen über die nosokomialen Krankheiten. Es lässt sich erkennen, dass im tschechischen Recht die zu treffenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich von regionalen Sanitätsstationen fallen. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im österreichischen Recht auf der Ebene jedes einzelnen Krankenhauses geregelt. Pflegedokumentation In Österreich ist die Pflegedokumentation die Verschriftlichung der unter anderem im Rahmen des Pflegeprozesses gesetzten Aktivitäten und zählt zu den Berufspflichten der Angehörigen von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG). § 5 GuKG sieht vor, dass • alle gesundheits- und krankenpflegerischen Interventionen, sowie die Schritte des Pflegeprozesses dokumentiert werden müssen (insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen); • dem Patienten/der Patientin sowie dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren ist; • bei freiberuflicher Berufsausübung die Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren ist. Darüber hinaus wird im KAKuG festgehalten, dass in der Krankengeschichte wesentliche Leistungen aus dem pflegerischen Bereich zu dokumentieren sind. Im Gesundheitsqualitätsgesetz wird auf eine bundeseinheitliche, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifende Qualitätsberichterstattung hingewiesen, für die die Dokumentation eine wesentliche Grundlage darstellt. In Tschechien ist die Rechtsgrundlage für die Verwaltung der Pflegedokumentation das Gesetz Nr. 20/1966 über die Pflege der menschlichen Gesundheit. Dieses Gesetz sieht vor, dass alle medizinischen Einrichtungen ordnungsgemäß die Pflegedokumentation aufzubewahren haben.
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NB: Eine ausführliche Darstellung der Regelungen der jeweiligen Länder findet sich auf den Seiten 41ff. des Rechtsgutachtens im Anhang.
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§ 67b Abs 2 und 3 leg cit sehen einerseits einen Rahmeninhalt der Pflegedokumentation vor und andererseits die Voraussetzung einer entsprechenden Identifizierung eines jeden Dokumentationsteils (zB. Pflicht zur Identifizierung: eines jeden Patienten/einer jeden Patientin sowie dessen/deren Krankheiten, des/der Behandlungsverlaufs und -ergebnisse und anderer besonderer Umstände des Patienten/der Patientin im Zusammenhang mit dessen/deren Gesundheitszustand). Der Mindestinhalt der getrennten Teile der Pflegedokumentation wird durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 385/2006 über die Pflegedokumentation geregelt. Im Hinblick auf die Eintragungsmethode sowie die Richtigkeit der Pflegedokumentation ist vorgesehen, dass die Aufzeichnungen leserlich und wahrheitsgemäß verfasst werden müssen und, dass diese das Eintragungsdatum und den Namen der eintragenden Person enthalten müssen. Die Pflegedokumentation kann entweder textlich, graphisch oder audiovisuell aufbewahrt werden. Die inhaltlichen Informationen sollen entweder in Papierform oder elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Archivierung der Pflegedokumentation wird durch die oben genannte Durchführungsverordnung geregelt. Nach deren Bestimmungen soll die Pflegedokumentation mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden; längere Zeiträume (bis zu 100 Jahren) werden im Bezug auf die Natur der Dokumentation im Anhang 3 der Durchführungsverordnung geregelt. In dieser Hinsicht kann gesagt werden, dass die vorgesehene allgemeine Aufbewahrungspflicht der Pflegedokumentation in Tschechien viel kürzer ist als in Österreich. Zwar sieht die tschechische Durchführungsverordnung in bestimmten Fällen eine längere Aufbewahrungspflicht vor, doch ist festzuhalten, dass die Mindestaufbewahrungspflicht in Österreich 10 Jahre, in Tschechien jedoch allgemein nur 5 Jahre beträgt. Im Hinblick auf die Vorgänge, die in der Pflegedokumentation festzuhalten sind, kann zusammenfassend gesagt werden, dass die tschechischen Bestimmungen keine strengeren Regelungen hinsichtlich der Pflegedokumentation vorsehen. Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten Die Bestimmungen über die Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten sind in den beiden Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Während in Österreich für die Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten nur eine Behörde, nämlich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zuständig ist, sind es in Tschechien zwei verschiedene Behörden: für Medikamente das Staatsamt für Medikamentenkontrolle und für Blutprodukte das Ministerium für Gesundheit. Auch im Hinblick auf die Einfuhrbedingungen lassen sich eindeutige Unterschiede erkennen. In Österreich ist hinsichtlich der Einfuhr von Medikamenten nur eine Meldung über die getätigte Einfuhr an das BASG erforderlich, demnach ist keine Einfuhrbewilligung einzuholen. In Tschechien hingegen bedarf es vor der Einfuhr von Medikamenten einer Genehmigung durch das hierfür zuständige Staatsamt für Medikamentenkontrolle. Während nach österreichischem Recht für die Einfuhr von Blutprodukten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beim BASG ein-
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geholt werden muss (nach einem Entwurf 2010 über ein neues Arzneiwareneinfuhrgesetz soll zukünftig nur eine Meldung erforderlich sein), muss nach tschechischem Recht wiederum hierfür eine vorherige Genehmigung durch das Ministerium für Gesundheit erfolgen. In dieser Hinsicht kann daher festgehalten werden, dass die tschechischen Regelungen betreffend Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten viel strenger sind als die diesbezüglichen österreichischen Bestimmungen. Bestimmungen des Vergaberechts Die allgemeine Regelung der EVTZ-VO ist, dass von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Ist nach Gemeinschaftsrecht oder Internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat. Sollte der EVTZ seinen Sitz in Österreich haben, wäre demnach grundsätzlich das österreichische Recht auf die Handlungen des geplanten EVTZ anzuwenden, da dieses seinen Sitz in Niederösterreich haben wird. Bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist also das österreichische Vergaberecht ausschlaggebend. Wenn Verträge abgeschlossen werden, die keine Auslandberührung aufweisen, ist nach den Bestimmungen der EVTZ-VO auf die Handlungen des Gesundheitszentrums wiederum österreichisches Recht anwendbar. Datenschutz Im Bereich des Datenschutzes wurde eine Vielzahl von Richtlinien durch die Europäische Gemeinschaft erlassen. Die wohl bedeutendste Richtlinie in diesem Bereich ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DatenschutzRL). Die neue europäische Verordnung 883/2004 macht den Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten obligatorisch. Zuerst wird in ihren Erwägungsgründen klargestellt, dass die Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Datenaustausch zwischen Trägern Bestimmungen erfordert, die gewährleisten, dass elektronisch ausgetauschte oder herausgegebene Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente in Papierform. Ein solcher Austausch hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbedingungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erfolgen. Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung übermittelt, so gilt nach Art 77 Abs 1 VO 883/2004 für diese Datenübermittlung das
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Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaates. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des Empfängermitgliedstaates sowie die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen Mitgliedstaat gilt jedoch das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaates. Nach Art 78 VO 883/2004 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser VO oder DurchführungsVO erforderlichen Daten zu verwenden (elektronische Datenverarbeitung). Der einzurichtenden Verwaltungskommission wird nach Art 72 VO 883/2004 ein Fachausschuss für Datenverarbeitung angeschlossen. Dieser unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normanwendung. Eine weitere europäische Verordnung, die sich mit Datenschutz befasst, ist die VO (EG) 45/2001 vom 18. Dezember 2000. Diese dient jedoch nur zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Sozialversicherungsrecht Zur Kostenübernahme durch die tschechische Sozialversicherung bei einer Notfallversorgung in Österreich, auch wenn sich der Notfall auf tschechischem Staats gebiet ereignet hat In der Tschechischen Republik existiert weder ein Gesetz, das die grenzüberschreitende Notfallversorgung regelt, noch gibt es in diesem Fall Regelungen über die Kostenerstattung. Nach der geltenden tschechischen Rechtslage können die tschechischen Rettungsdienste im Fall eines Notfalles, der sich auf dem tschechischen Staatsgebiet ereignet, die Grenze nicht überqueren und somit auch nicht ein näher gelegenes Krankenhaus des Nachbarlandes aufsuchen. Findet dieses Szenario trotz der obigen Ausführungen statt (unter der Voraussetzung, dass sich der Notfall in Tschechien ereignet), besteht keine Verpflichtung der tschechischen Krankenkassen irgendwelche Kosten der bzw. den österreichischen Krankenhäuser(n) zu erstatten. Zu möglichen Auswirkungen der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Die VO 883/2004 löste die für den Bereich der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen bis 31. April 2010 geltende VO 1408/71 ab. Grundsätzlich kam es bei den Regelungen zur Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland zu keinen wesentlichen Änderungen. Die Regelungen der VO 1408/71 (vor allem Art 22) wurden teilweise modifiziert und übernommen und um die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze erweitert. Jedoch wurde nicht die sämtliche Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung durch die neue VO 883/2004 übernommen. In diesem Hinblick ist weiterhin die verbindliche Rechtsprechung des EuGH zu beachten.
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Im Vergleich zur VO 1408/71 bringen die VO 883/2004 sowie ihre DurchführungsVO 987/2009 einige Neuerungen und Vereinfachungen (ausführlicher Katalog zu finden bei Linka, Auswirkungen der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 ab 1. Mai 2010, SozSi 2010, 274 ff) mit sich, wie zB.: • Anstelle der derzeit noch verwendeten Papierformulare ist künftig ein elektronischer Datenaustausch vorgesehen (Übergangsfrist endet am 30. April 2012); • Ausdehnung der Entsendefrist auf 24 Monate; • wichtige Klarstellung hinsichtlich des genauen Umfangs der Leistungsansprüche während eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates; • Verkürzung der Frist bei der Kostenerstattung zwischen den Mitgliedstaaten (Einreichung der Forderungen binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Einreichung, Erstattung innerhalb von 18 Monaten) etc. Fazit zu den juristischen Aspekten der Kooperation Während Krankenhäuser in Österreich und Tschechien wegen der in beiden Staaten normierten Vertragsfreiheit auf privatrechtlicher Ebene kooperieren können, ist eine generelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern und Gesundheitsdienstleistern durch einzelvertragliche Regelungen derzeit nicht möglich. Vertragliche Kooperationen sind de facto zwischen einer tschechischen und einer ausländischen Krankenkasse möglich, jedoch nicht zwischen einer tschechischen Krankenkasse und einem ausländischen Gesundheitsdienstleister. Dies liegt daran, dass es tschechischen Krankenkassen nicht erlaubt ist, die von PatientInnen im Ausland verursachten Behandlungskosten per Vertrag an den ausländischen Gesundheitsdienstleister zu erstatten. Damit ist die erste Variante der rechtlichen Kooperation auf Grundlage von einzelvertraglichen Lösungen praktisch nicht möglich. Damit ist die erste Variante der rechtlichen Kooperation auf Grundlage von einzelvertraglichen Lösungen praktisch nicht möglich. Grundsätzlich kann keines der bereits bestehen Abkommen bzw. Vereinbarungen zwischen der tschechischen Republik und Österreich als Rechtsgrundlage für die vertragliche Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens dienen. Hinsichtlich der Errichtung eines EVTZ ergibt sich, dass die Region Südböhmen zur Teilnahme an einem EVTZ berechtigt ist. Gleiches gilt für die Südböhmische Krankenhaus AG. Auch die Niederösterreichische Landeskliniken Holding kann an einem EVTZ teilnehmen. Die Teilnahme der Südböhmischen Krankenhaus AG ist in Tschechien von einer Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung abhängig. Die Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding muss vom Land Niederösterreich genehmigt werden.
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Bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen kann ein EVTZ selbst entscheiden, wem er welche Aufgaben per Vertrag einräumt. Sollte der EVTZ seinen Sitz in Österreich haben, können dem „ausländischen“ Personal nicht mehr Befugnisse eingeräumt werden als dem österreichischen Personal. Was die Anerkennung der Bildungs- und Berufsabschlüsse anbelangt, so gelten in beiden Ländern die Regelungen der europäischen Richtlinie RL 2005/36, welche die automatische Anerkennung für (Fach-) ÄrztInnen, Krankenpflegepersonal, ZahnärztInnen, TierärztInnen, Hebammen u.a. regelt. Die Dienstzeitenregelungen stehen in Tschechien und in Österreich auf der gleichen europarechtlichen Grundlage und sind durch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG mitbestimmt. Es lässt sich zwar teilweise in beiden Rechtssystemen eine verschiedene Ausgestaltung der Dienstzeiten erkennen, doch sind die Regelungen dem Grunde nach gleich. Um sich gegen die finanziellen Folgen eines Schadenersatzanspruches abzusichern, besteht die Möglichkeit, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist der Abschluss einer solchen Versicherung zu empfehlen. Falls ein EVTZ mit Sitz in Österreich eingerichtet wird, würde sich der Versicherungsschutz im Falle der haftpflichtversicherten Krankenanstalt auch auf Schadenereignisse erstrecken, die in Europa eintreten. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Österreich würde ausreichend sein. Wie im österreichischen Recht sieht das tschechische Gesetz Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit vor, dass Gesundheitsdienstleister zur Meldung von bestimmten Infektionen bzw. Krankheiten verpflichtet sind (meldepflichtige Krankheiten). Ein Unterschied besteht bei den Bestimmungen über die nosokomialen Krankheiten. Im Hinblick auf die Pflegedokumentation kann gesagt werden, dass die vorgesehene allgemeine Aufbewahrungspflicht der Pflegedokumentation in Tschechien viel kürzer ist als in Österreich. Was die Vorgänge, die in der Pflegedokumentation festzuhalten sind, anbelangt, kann zusammenfassend gesagt werden, dass die tschechischen Bestimmungen
keine
strengeren Regelungen hinsichtlich der Pflegedokumentation vorsehen. Die tschechischen Regelungen betreffend Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten sind viel strenger als die diesbezüglichen österreichischen Bestimmungen. Bei der Anwendung des Vergaberechts ist der mögliche Sitz des EVTZ ausschlaggebend: Sollte der EVTZ seinen Sitz in Österreich haben, wäre demnach grundsätzlich das österreichische Recht auf die Handlungen des geplanten EVTZ anzuwenden. Bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist also das österreichische Vergaberecht ausschlaggebend. Hinsichtlich des Datenschutzes sind die Regelungen der europäischen Richtlinien 95/46/EG und die Regelungen der Verordnung 883/2004 sowie deren Umsetzungen in nationales Recht zu beachten.
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Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Notfallversorgung existiert in der Tschechischen Republik weder ein Gesetz, noch gibt es in diesem Fall Regelungen über die Kostenerstattung. Nach der geltenden tschechischen Rechtslage können die tschechischen Rettungsdienste im Fall eines Notfalles, der sich auf dem tschechischen Staatsgebiet ereignet, die Grenze nicht überqueren und somit auch nicht ein näher gelegenes Krankenhaus des Nachbarlandes aufsuchen. Findet dieses Szenario trotzdem statt (unter der Voraussetzung, dass sich der Notfall in Tschechien ereignet), besteht keine Verpflichtung der tschechischen Krankenkassen irgendwelche Kosten der bzw. den österreichischen Krankenhäuser(n) zu erstatten. Auch die Umsetzung der neuen europäischen Verordnung 883/2004 im Vergleich zur alten Verordnung 1408/71 brachte grundsätzlich hinsichtlich der Regelungen zur Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland keine wesentlichen Änderungen.
4.3 Wirtschaftlichkeit Fragestellungen Um die wirtschaftliche Machbarkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu bewerten, wird einerseits ein wirtschaftlicher Vergleich der momentanen Situation mit der möglichen Kooperation der bestehenden medizinischen Einrichtungen und der offenen Nutzung stationärer Einrichtungen für PatientInnen beider Staaten betrachtet (Variante 1). Des Weiteren wird ein Vergleich der Wirtschaftlichkeit des bestehenden LK Gmünd und des etwaigen neuen Gesundheitszentrums untersucht (Variante 2), welches von Niederösterreich und Südböhmen betrieben würde. Aus diesem Ansatz ergeben sich gemeinsam für beide Varianten zusätzlich folgende Fragestellungen: • Wie hoch ist das Marktpotenzial (Anzahl möglicher PatientInnen) aus eské-Velenice, die das LK Gmünd bzw. ein neues Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen könnten? • Wie hoch ist der Kostenunterschied bei medizinischen Dienstleistungen (anhand ausgewählter Krankheitsfälle/Behandlungen) zwischen Tschechien und Österreich? • Wie können eventuell entstehende Differenzkosten finanziert bzw. ausgeglichen werden? • Welcher Kostenanteil könnte auf beide Projektpartner jeweils entfallen? Diese Fragestellungen wurden durch ein Wirtschaftsgutachten beantwortet. Im Folgenden werden die Ergebnisse zum möglichen Marktpotenzial dargestellt, darauf folgen die zusammengefassten Ergebnisse des Wirtschaftsgutachtens.
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Projektion von PatientInnen aus der Tschechischen Republik im LK Gmünd (Marktpotenzial) In einer Studie zum Marktpotenzial, welche von der Südböhmischen Universität durchgeführt worden ist, wurde die potenzielle Anzahl tschechischer PatientInnen aus dem Raum eské Velenice ermittelt, die durch das LK Gmünd behandelt werden könnten. Damit liegt eine Projektion der möglichen Patientenzahlen aus der Tschechischen Republik vor. In einem ersten Schritt wurde die Anzahl der PatientInnen aus eské Velenice in den Krankenhäusern in Jind ichv Hradec und eské Bud jovice ermittelt. Es handelte sich für die Jahre 2006 bis 2009 um 1007 Fälle, was einem Durchschnitt von 336 Fällen pro Jahr entspricht. Pro Jahr hat die tschechische Krankenkasse 5.508.959 CZK für diese Behandlungen bezahlt, was ca. 216.038 entspricht. Dies wäre die theoretische Gesamtsumme, die an Behandlungskosten anfallen könnte. Da jedoch davon auszugehen ist, dass nicht alle PatientInnen aus eské Velenice, die sich in Jind ichv Hradec und eské Bud jovice behandeln lassen müssten, auch ins LK Gmünd für die Behandlung wechseln, wurde eine qualifizierte Schätzung vorgenommen. Bei einer angenommenen Zahl von 20% bis 50% „Abwanderung“ von PatientInnen aus eské Velenice in das LK Gmünd, müsste man mit ca. 1 bis 2 Millionen CZK (40.612,6 - 81.225,2 ) pro Jahr an anfallenden theoretischen Kosten rechnen. In einem weiteren Schritt wurden die Kosten zwischen Österreich und der Tschechischen Republik anhand von PatientInnen, die den tschechischen Volltarif erstattet bekommen haben, verglichen. Es handelte sich dabei um 577 Fälle. Die Behandlungskosten beliefen sich für diese PatientInnen auf 5.102.684,10 CZK (207.233 ). Diese Kosten wurden auf einzelne spezifische Diagnosen herunter gebrochen und mit den Behandlungskosten in Österreich nach dem Punktwertesystem verglichen (angenommener Umrechnungskurs 1 - 25,50 CZK). Im Ergebnis würde eine Behandlung bei gleichen Diagnosen in Österreich 3,5-mal teurer ausfallen als in einem tschechischen Krankenhaus. Aus diesen Zahlen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es zu Mehrkosten für die tschechische Krankenversicherung kommen würde, welche diese wahrscheinlich nicht übernehmen kann. Es stellt sich damit die Frage, in wie weit tschechischen PatientInnen eine Zusatzversicherung oder ggf. Behandlungen nach tschechischem Preisniveau angeboten werden könnten.
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Ergebnisse des Wirtschaftsgutachtens
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Methodische Vorüberlegung Einleitend sind hier die grundsätzlichen Annahmen und Einschränkungen zu nennen, welche einen Einfluss auf die wirtschaftliche Analyse haben, da zum Teil Schätzungen und hypothetische Daten in das Wirtschaftsgutachten eingeflossen sind : • Zur Schätzung der Kosten für den eigentlichen Bau sind noch keine präzisen Anforderungen formuliert worden, daher wurden weder Lage noch Qualität der zur Errichtung eines Gesundheitszentrums infrage kommenden Grundstücke berücksichtigt. • Die Kosten für die Krankenhausausstattung entsprechen der Ausstattung gemäß tschechischer Gesetzgebung, welche sich auf dem Niveau allgemeiner europäischer Standards befinden. Sollten im konkreten Falle die Vorstellungen beider Projektpartner voneinander abweichen, hätte dies Einfluss auf die entsprechenden Kosten. • Es wird der Bau einer stationären Gesundheitseinrichtung gemäß den Bedingungen, wie sie in der Tschechischen Republik vorzufinden sind, in tschechischem gesetzlichen Rahmen, nach tschechischen Preisen und im Rahmen der Vorgehensweisen und Praktiken, wie sie in Tschechien üblich sind, modellhaft betrachtet und entsprechende österreichische Preise geschätzt. • Analog wird auch eine qualifizierte Schätzung der Betriebserträge und -kosten vorgenommen. Diese grundlegenden Modellannahmen wirken sich mehr oder weniger stark auf beide Varianten aus. Ab dem Zeitpunkt, an dem das Projekt konkretere Umrisse annehmen wird, können weitere Anforderungen zutage treten, die gegenwärtig nicht berücksichtigt werden konnten. Variante 1 – Nutzung bestehender Einrichtungen Die erste Variante bedeutet die progressive Nutzung von bereits bestehenden Kapazitäten, und zwar vor allem in den Krankenhäusern von Gmünd, Jind ich v Hradec und eské Budjovice, sowie die Vertiefung der Zusammenarbeit des Rettungsdienstes beider Regionen. Die Aufwendungen für den Betriebsstart sind bei dieser Variante praktisch gleich null. Die Kapazität an gesundheitlichen Einrichtungen ist ausreichend und es sind praktisch keine neuen Investitionen notwendig. Was den Rettungsdienst betrifft, so sind auch hier keine speziellen Ausgaben zu tätigen, die den Rahmen der üblichen bestehenden Betriebskosten übersteigen.
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NB : Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse. Ausführliche Berechnungen und benutzte Daten sind im Wirtschaftsgutachten zu finden, das sich im Anhang befindet.
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Im Falle, dass die Errichtung einer gemeinsamen Rettungsleitstelle und ggf. auch eines Standplatzes der Sanitätsfahrzeuge erwogen würde, können höchstwahrscheinlich Zuschüsse im Rahmen der Operationsprogramme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit genutzt werden, analog zur Zusammenarbeit des Kreises Hradec Králové. Auch im Bereich der Betriebskosten käme es zu keiner außerordentlichen Anhebung der Ausgaben, die nicht durch die erbrachten Erträge kompensiert würden. Zu einer geringen Anhebung der Kosten gegenüber dem Ist-Zustand käme es wahrscheinlich nur im Bereich des Betriebs der gemeinsamen oder vernetzten Rettungsleitstelle. Im Bereich der Erträge können dagegen nur gänzlich positive Auswirkungen erwartet werden. Für tschechische Gesundheitsdienstleister (v.a. für Gesundheitseinrichtungen, gleichwohl ob ambulante oder stationäre) würde dieser Teil der realisierten Leistungen schätzungsweise um mehrere Prozent höhere Erträge bedeuten, im Vergleich mit der Betreuung von tschechischen PatientInnen. Gleichzeitig würde dies eine sinnvolle „Ausnützung“ der Fixkosten der jeweiligen Dienstleister im Sinne einer erhöhten Auslastung von verfügbaren Kapazitäten bedeuten. Vor- und Nachteile von Variante 1 Wie aus obigen Ausführungen hervorgeht, ist die Effektivität dieser Variante für die tschechische Seite unstreitig. Nicht unwesentlich ist die Effektivität auch auf der österreichischen Seite. Aus einem Vergleich, den die Südböhmische Universität durchführte, geht relativ klar hervor, dass sogar kostenintensive Spezialbehandlungen, die die tschechische Seite österreichischen BürgerInnen verrechnen würde, nicht das übliche Preisniveau im österreichischen Gesundheitsweisen erreichen würden. Was nichts anderes bedeutet, als dass dieser Teil für die österreichischen Krankenkassen eine gewisse Kosteneinsparung mit sich brächte. Die Nutzung von bestehenden Kapazitäten und die einnahmeseitigen Erhöhungen einerseits sowie die Befriedigung der Patientennachfrage und Kosteneinsparungen im System der Krankenversicherung andererseits sind die klaren wirtschaftlichen Vorteile dieser Variante. Damit würden theoretisch für die österreichischen und tschechischen Gesundheitseinrichtungen eine optimale Auslastung und für die regionale Bevölkerung der Region Gmünd-eské Velenice eine optimierte Versorgung einhergehen. Variante 2 – Errichtung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums Es handelt sich hierbei um die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung krankenhausähnlichen Typs, die eine akute stationäre Pflege, eine Apotheke und weitere komplementäre Dienste beinhaltet. Die Ausgangsprämissen sind folgendermaßen definiert: Das Dienstleistungsangebot soll sich nach Umfang und Struktur ungefähr nach dem gegenwärtigen Angebot des Landesklinikums Gmünd ausrichten, unter 20- bis 25-prozentiger Anhebung der Patientenzahlen, um der Nachfrage aus der Mikroregion eské Velenice nachzukommen.
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Die Bettenkapazität soll analog ca. 160 – 180 Betten betragen, davon mindestens 6 Betten auf der Intensivstation und 14 Betten für die Tagesklinik. Weiterhin soll das Gebäude genügend Ordinationen für niedergelassene FachärztInnen, Schulungsräume, Apotheke, Physiotherapie, Labors, Radiodiagnostik, Diensträume etc. vorhalten. Auf Grund von Informationen, die sich anlässlich eines Besuchs im Landesklinikum Gmünd ergeben haben, sowie auf Basis von statistischen Angaben und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Praxis im tschechischen Gesundheitswesen wird vorgeschla14
gen, das Modell einer neuen Gesundheitseinrichtung folgendermaßen zu definieren : • 30 Betten für Chirurgie und Orthopädie • 30 Betten für die Gynäkologie • 30 Betten für die Abteilung für Innere Medizin • 30 Betten für die Rehabilitationsabteilung • 30 Betten für die stationäre Bettenabteilung • 8 Betten des gemischten Bettenfonds der Intensivstation • 3 normal ausgerüstete Operationssäle für Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Rehabilitation und innere Medizin • 1 Endoskopie-Saal • maximal 50 selbstständige Ordinationen für niedergelassene ÄrztInnen und FachärztInnen (in einer Zusammensetzung, die ein möglichst breites Spektrum von angebotenen gesundheitlichen Dienstleistungen ermöglicht). Das Einzugsgebiet der potentiellen neuen Gesundheitseinrichtung schließt auf österreichischer Seite die Mikroregion Gmünd mit ca. 40.000 EinwohnerInnen und auf tschechischer Seite die Mikroregion eské Velenice mit ca. 10.000 EinwohnerInnen ein. Insgesamt handelt es sich also um ca. 50.000 potentielle PatientInnen. Das Landesklinikum Gmünd weist ca. 7.000 bis 7.300 PatientInnen im jährlichen Durchschnitt aus. In der Mikroregion eské Velenice bewegt sich die durchschnittliche Anzahl der stationär aufgenommenen BürgerInnen im Bereich von 600. Insgesamt kann daher erwartet werden, dass die Zahl der PatientInnen im neuen Krankenhaus die Zahl von 8.000 Personen nicht übersteigen wird, was bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 6 Tagen einen Bedarf von ca. 132 Betten darstellt. Eine stationäre Einrichtung mit 150 Betten und 8 Intensivstationsbetten scheint daher als realistisch, wirtschaftlich vorteilhaft und kapazitätsmäßig als ausreichend gegenüber dem Status Quo.
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Eine vollständige, detaillierte Liste der zu berücksichtigenden Ausstattung eines Krankenhauses / Gesundheitszentrums befindet sich auf den Seiten 27 bis 67 des Wirtschaftsgutachtens im Anhang.
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In der erreichbaren Entfernung von ca. 60 km befinden sich auf der tschechischen Seite die Krankenhäuser von eské Bud jovice und Jind ichv Hradec, die für die Erbringung von spezialisierter Betreuung eingerichtet sind. Eine ähnliche Situation kann für Niederösterreich konstatiert werden. Berechnung der Baukosten Als Aufwendungen für die Aufnahme des Betriebes der projektierten Gesundheitseinrichtung gelten die Kosten für den Grundstückserwerb, die Kosten für den Bau der Zubringerstraßen und die Vorbereitung der Baustellenumgebung, die Kosten für die Erbauung eines selbstständigen Gebäudes der Gesundheitseinrichtung und die Kosten für die Basiserstausstattung. 3
Zur Berechnung der Baukosten ist der Basissatz für 1 m bebaute Fläche zum Bau von Gesundheitseinrichtungen in der Höhe von 12.000 CZK exkl. MwSt. (487,4 ) festgelegt und beinhaltet alles, was fester Bestandteil des Baus ist (Fußböden, Untersichten, Decken, Belüftungstechnik, optische Leitungen, Medizinalgase, Strom, Wasser und Kanalisation, Fenster, Türen, Aufzüge, Ummantelung usw.). Eine Toleranz für die Vergrößerung von Gängen, Aufzügen und Treppen ist im Rahmen von 3 % der Gesamtfläche berücksichtigt. Die Schätzung der Baukosten nach in Österreich gültigen Preisen wurden auf der Annahme getroffen, dass die Preise für die Errichtung von Häusern und Wohnungen drei bis vier Mal höher liegen als in der Tschechischen Republik, sowie auf der Annahme, dass das gleiche Preisverhältnis auch für übrige Bautypen gilt. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Rohbau handelt, sondern dass der Preis alles enthält, was fester Bestandteil 3
des Baus ist. Gleichzeitig muss beachtet werden, dass der angewendete Satz pro 1 m den Besonderheiten eines Bauwerks des Gesundheitssektors entspricht, sowie dessen höheren Ansprüchen auf die Basisausstattung im Innern, die etwa das 1,6-fache des Satzes für gewöhnliche Wohnungsbauten ausmachen. Bei der Preisschätzung wurde der Einfluss der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt, da die nötigen Angaben über die Möglichkeiten zum Abzug der Steuer im Gesundheitssektor nicht verfügbar waren. Wenn die gleichen Regeln gelten würden wie in der Tschechischen Republik, wäre der Preis um weitere 20 % höher, d.h. um 48.966 Mio. bzw. 1,224 Mrd. CZK. Unter Berücksichtigung von möglichen Mehrarbeiten kann eine weitere Preisanhebung um ca. 10 % angenommen werden, so dass der Endbetrag, der für die Erbauung des Gebäudes notwendig ist und den gewählten Parametern entspricht, sich im Bereich von 445 bis 450 Millionen CZK (17,8 bis 18 Mio. nach tschechischen Preisen), oder ca. 45 Mio. (1,125 Mrd. CZK) nach österreichischen Preisen bewegt. Nicht inkludiert in diesem Preis sind jedoch die Kosten für den Erwerb eines geeigneten Grundstücks sowie den Bau von Zufahrtsstraßen und die Sicherung des Grundstücks während der Bauarbeiten. Gleichzeitig gilt auch die Annahme, dass es sich um ein Grundstück handeln
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wird, das bereits vernetzt ist und das also nicht die Verlegung von Versorgungsleitungen erfordert. Ansonsten würden sich die Baukosten um die betreffenden Ausgaben erhöhen. Ausstattungskosten, die nicht in den Baukosten enthalten sind Die gesamten Ausgaben für die Computerausstattung (vor allem mit gesundheitsspezifischer Technologie und IT) können in der Höhe von 210 Millionen CZK (8,4 Mio. ) veranschlagt werden. In dieser Ausgabekategorie kann angenommen werden, dass der durchschnittliche Preis sich nicht allzu bedeutend unterscheiden wird, ggf. kann das günstigste Angebot aus dem jeweiligen Land gewählt werden. Die Ausgaben beinhalten auch die übrigen Ausgaben, die mit der Errichtung einer Gesundheitseinrichtung in Verbindung stehen (diverses medizinisches Material, Patientenwäsche, Arbeitsschutzmittel u.a.). Die Informationstechnologie wird teilweise von den Projektpartnern geteilt werden; dies trifft insbesondere auf die Hardware und die Infrastruktursysteme (Exchange usw.) zu. Die Krankenhaus-Informationssysteme unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates, weshalb zwei Systeme bestehen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die Kosten für das tschechische NIS etwa 5 Mio. CZK (203.063 ) und diejenigen für das österreichische NIS 400.000 (9.849.160 CZK) betragen werden. Das Gleiche gilt auch für das ökonomische System (ERP) – 4 Mio. CZK (162.450 ) für die tschechische Seite und 240.000 (5.909.500 CZK) auf der österreichischen Seite. Vor- und Nachteile von Variante 2 Unter den gegebenen Umständen scheinen die Vorteile eher einseitig gelagert. Dies ist insofern der Fall, als dass vor allem für die EinwohnerInnen von eské Velenice und für einen Teil des angrenzenden Einzugsgebiets Vorteile durch den Bau eines Gesundheitszentrums entstünden. Die Menschen in dieser Region bekämen eine moderne Gesundheitseinrichtung in günstigerer Reichweite von ihrem Wohnort. Momentan ist jedoch nicht bekannt, in welchem Umfang eine Bezuschussung aus EU-Mitteln ausfallen könnte, ebenso ist auch die Höhe der Eigenbeteiligung von Niederösterreich und des Kreises Südböhmen unbekannt. Wenn als Modell die Errichtung des Europäischen Krankenhauses Cerdanya angenommen wird, so läge der gesamte Eigenanteil beider Regionen auf dem Niveau von ca. 355,5 Mio. CZK (14,22 Mio. ) oder 28,76 Mio. (719 Mio. CZK). Der konkrete Anteil der tschechischen Seite könnte sich somit in der Bandbreite zwischen 25 Mio. CZK (1 Mio. ) und 71 Mio. CZK (2,85 Mio. ) bewegen, je nachdem, welche Baulösung und welcher Schlüssel für die Berechnung der Investitionsanteile gewählt würde. Die Vorteilhaftigkeit für die österreichische Seite kann auf Basis der bisher gewonnenen Informationen noch nicht beurteilt werden.
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Diesen Vorteilen stehen aus wirtschaftlicher Sicht mehr Risiken und Nachteile gegenüber. Als gewichtiges Risiko ist die Lage der tschechischen Krankenversicherungen zu nennen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherungen willens sein werden, gänzlich neue Kapazitäten in den Rahmen der geltenden Verträge aufzunehmen, denn in der Folge käme es zu einer Senkung der vertraglich vereinbarten Erträge in den Krankenhäusern in eské Bud jovice und Jind ichv Hradec. Dieser Umstand könnte aber in den genannten zwei Krankenhäusern nicht voll durch eine Senkung der Kosten kompensiert werden. Mathematisch vereinfacht würde es zwar nur um einen Betrag von ca. 6,6 bis 8 Mio. CZK (268.043-324.901 ) gehen, um den die Erträge reduziert würden (7 % des Gesamtvolumens), doch ist es unmöglich, die reellen Auswirkungen auf die Verträge mit den Krankenversicherungen, die Festlegung der Referenzperioden und weitere Vertragsbedingungen abzuschätzen. Dazu würden diesen Krankenhäusern auf Grund der gesetzlich gegebenen Anforderungen nicht nur die normalen Fixkosten bleiben, sondern z.B. auch der Großteil der Personalkosten. Mit den Krankenversicherungen und der geltenden Gesetzgebung eng in Zusammenhang steht auch ein weiterer negativer Faktor, der in der unverhältnismäßig unterschiedlichen Höhe der Entrichtungen für geleistete Gesundheitsversorgung liegt. Solange der durchschnittliche preisliche Unterschied mehr als das Vierfache beträgt, kann nicht erwartet werden, dass die ungedeckten Kosten von der österreichischen Seite übernommen würden. Eng mit allem bisher Gesagten steht auch die Frage der personellen Besetzung und der Auslastung des Bettenteils durch BürgerInnen der Tschechischen Republik in Verbindung. In der Tschechischen Republik besteht derzeit ein Mangel an Gesundheitspersonal, andererseits gibt es auf tschechischer Seite freilich auch nicht genug PatientInnen. Theoretisch bestünde allenfalls noch die Möglichkeit, dass praktisch die ganze Finanzierung die österreichische Seite übernimmt und die Rolle der tschechischen Mikroregion mehr oder weniger formeller oder repräsentativer Natur wäre. Die Entrichtungen der tschechischen Krankenversicherungen lägen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer und im Zusammenhang mit der durchschnittlich vier Mal niedrigeren Entrichtung bis zu rund 32 Millionen CZK (1,28 Mio. ) tiefer, als für die gleichen PatientInnen von österreichischen Versicherungen zu beziehen wären. Dieser Umstand hätte wahrscheinlich auf das Wirtschaften der projektierten österreichischen Gesundheitseinrichtung negative Auswirkungen. Bewertung der Varianten 1 und 2 Variante Nr. 1 – die praktische Konservierung des Ist-Standes, bei besserer Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten, ermöglicht theoretisch für die österreichischen und tschechischen Gesundheitseinrichtungen eine optimale Auslastung und für die regionale Bevölkerung der Region Gmünd-eské Velenice eine optimierte Versorgung. Es ginge dabei praktisch lediglich um die Frage, wie potenzielle PatientInnen aus dem Nachbarland gewonnen werden könnten.
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Fraglich ist, wie sich zu dieser Variante in der Praxis die niedergelassenen ÄrztInnen und FachärztInnen stellen würden. Diese würden nämlich um einen Teil ihrer PatientInnen, und daher auch ihrer Einnahmen gebracht. Auch im Falle des österreichischen Systems würde wahrscheinlich
die
Reduzierung
der
Erträge
nicht
voll
durch
eine
Kostensenkung
kompensierbar sein. Zudem wäre es nicht möglich, Zuschusszahlungen aus EU-Fonds zu erhalten, wenigstens nicht in dem Maße, wie es im Fall der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung möglich wäre. Variante Nr. 2 erscheint für keine der beiden beteiligten Seiten als wirtschaftlich vorteilhaft. Aufgrund der Strukturen im Gesundheitswesen der Tschechischen Republik ist sie praktisch nicht realisierbar und wirtschaftlich gänzlich unvorteilhaft. Der Rückfluss der investierten Mittel wäre unabsehbar, zudem wären die wirtschaftlichen Auswirkungen auf bereits bestehende Gesundheitseinrichtungen zumindest in theoretischer Hinsicht (auf Grund des Systems der Mitteldisposition im Bereich der Krankenversicherungen) womöglich äußerst spürbar. Modulierte Variante 2 Oben aufgeführte Ergebnisse und Schlüsse lassen eine modulierte Möglichkeit zur Realisierung einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen beiden Regionen möglich erscheinen, die eine Art Kompromiss zwischen den beiden ursprünglich angedachten Varianten darstellt. Es ginge dabei wiederum um die Errichtung eines direkt an der Grenze gelegenen gemeinsamen Gesundheitszentrums, aber mit dem Unterschied, dass die akute stationäre Pflege ausschließlich nur auf österreichischer Seite angeboten würde. Auf der tschechischen Seite würde nur ein ambulantes Dienstleistungszentrum bestehen. Dessen Räumlichkeiten würden prioritär zur Vermietung an niedergelassene ÄrztInnen aus der Mikroregion angeboten oder sie würden als Außenstellen von bestehenden stationären Gesundheitseinrichtungen genutzt. Zum Objekt würde eine gemeinsame Rettungsleitstelle gehören, ggf. auch ein Standplatz von Rettungsdienst-Fahrzeugen. Auf tschechischer Seite bestünde also ein ambulantes Dienstleistungszentrum, in Vermietung befindliche Ordinationen (genutzt von praktischen ÄrztInnen und niedergelassenen FachärztInnen aus der Umgebung, ggf. auch von Außenstellen gewisser Krankenhäuser). Als optimal erscheint die Zahl von etwa zehn Ordinationen, die vor allem von praktischen ÄrztInnen, ZahnärztInnen, GynäkologInnen und weiteren FachärztInnen je nach Bedarf und Nachfrage betrieben würden. Eine Kooperation der medizinischen Rettungsdienste wäre denkbar. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Nutzung von bestehenden Kapazitäten in eské Budjovice und Jind ich v Hradec. Die österreichische Seite könnte in dringenden Fällen auch tschechischen PatientInnen Hilfe leisten. Der Kreis Südböhmen könnte diese Leistungen ähnlich mitfinanzieren wie jede andere ärztliche Erste-Hilfe-Leistung in der Tschechischen Republik.
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Die Einrichtungskosten für den Bau und Erwerb der projektierten Gesundheitseinrichtung sind gänzlich identisch mit denen der ursprünglichen Variante Nr. 2. Besser bzw. genauer kann jedoch der Anteil der tschechischen Seite beurteilt bzw. festgelegt werden, welcher sich von der geplanten Anzahl betriebener Sprechzimmer herleitet. Die Gesamtkosten für den Bau und die Basisausstattung der Gesundheitseinrichtung erreichen die Höhe von 660 Mio. CZK (26,4 Mio. ) für den Fall, dass die Baumaßnahmen unter Nutzung von tschechischen Preisen vorgenommen werden. Sollte der Bauunternehmer nach österreichischen Preisen abrechnen, so erreichen die Gesamtkosten die Höhe von 53,4 Mio. (1,335 Mrd. CZK). Der volle Rückfluss der so aufgewendeten Mittel würde, bei durchschnittlichen Monatsmieten in der Höhe von 8.500 CZK (345,207 ) für die Sprechzimmer, in etwa 20 Jahren eingetreten sein. Doch muss darauf hingewiesen werden, dass die Rückflussdauer, unter Berücksichtigung der angedachten Nutzung von Zuschüssen, nicht gerade der zuverlässigste Indikator ist. Sie kann jedoch als additiver Gesichtspunkt dienen. Das gleiche Verhältnis gilt praktisch bei jeder beliebigen Anzahl von Sprechzimmern oder bei der Errichtung einer öffentlichen Ausgabestelle für Medikamente. Dagegen würden die Anforderungen an die verschiedenen Lagerräumlichkeiten auch bei sich erhöhender Zahl von Sprechzimmern nicht mehr steigen; das Bauvorhaben wäre in diesem Falle nur noch günstiger zu bewerten. Die Betriebskosten würden in voller Höhe den Mietern in Rechnung gestellt. Die Erträge aus den Mieteinnahmen entsprächen direkt den festgesetzten Mietzinsen. Im Falle des medizinischen Rettungsdienstes sähe die Lage ähnlich aus wie bei Variante 1; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre also der Ist-Zustand in keiner Weise gefährdet. Diese Variante würde natürlich keine neuen wirtschaftlichen Vorteile mit sich bringen, aber andererseits auch keine außerordentlichen Ausgaben oder potenzielle Verluste. Eindeutig günstige Auswirkungen hätte sie aber im Sinne einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit, als Beitrag zur Qualitätssteigerung im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Variantenabhängiger Kostenanteil beider Projektpartner bei Bau eines Gesundheitszentrums Die Gesamtkosten für den Bau und die Basisausstattung der Gesundheitseinrichtung erreichen die Höhe von 660 Mio. CZK (26,4 Mio. ) für den Fall, dass die Baumaßnahmen unter Nutzung von tschechischen Preisen vorgenommen werden. Sollte der Bauunternehmer nach österreichischen Preisen abrechnen, so erreichen die Gesamtkosten die Höhe von 53,4 Mio. (1,335 Mrd. CZK). Als weitere Möglichkeit böte sich wahrscheinlich eine Art „goldener Mittelweg“ an, bei dem die Baumaßnahmen kombiniert verliefen, d.h. ein Teil der Baudienstleister, ggf. auch ein Teil der Zulieferer, käme aus Österreich und würde die Rechnungen nach österreichischem Preisniveau ausstellen, während ein zweiter Teil der beteiligten Firmen aus der Tschechischen Republik käme und tschechische Preise fakturieren würde. Ohne genauere Vorstellung über das wirkli-
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che Funktionieren der Gesundheitseinrichtung und ohne weitere Studie ist es jedoch nicht möglich, diesen Weg exakt zu quantifizieren. Fraglich bleibt der jeweilige Anteil beider Seiten, den man aus verschiedenen Gesichtspunkten bemessen kann: 1) Wenn als Ausgangspunkt für die Berechnung die Einwohnerzahl im Einzugsgebiet gewählt wird, fiele das Verhältnis etwa auf 80 % für die österreichische und 20 % für die tschechische Seite, was für die jeweilige Seite 528 Mio. CZK und 132 Mio. CZK (21,1 Mio. bzw. 5,3 Mio. ) bedeuten würde, oder aber 42,7 und 10,7 Mio. (1,1 Mrd. CZK und 267,5 Mio. CZK), je nachdem, nach welchem nationalen Preisniveau das Projekt realisiert würde. 2) Dagegen sähe das Verhältnis aus dem Gesichtspunkt der Krankenhaus-Aufenthalte 12:1 aus, d.h. ca. 93 % für die österreichische und 7 % für die tschechische Seite, was finanzielle Anteile von 613 und 47 Millionen CZK (24,5 Mio. und 1,9 Mio. ) oder 49,7 Mio. und 3,7 Mio. (124,5 Mio. CZK und 92,5 Mio. CZK) bedeuten würde, je nachdem, nach welchem nationalen Preisniveau das Projekt realisiert würde. 3) Die modulierte Variante 2 sieht die Nutzung eines poliklinischen Teils vor. In diesem Bereich der geleisteten Gesundheitsversorgung kann mit einem relativ hohen Auslastungsgrad der Sprechzimmer der praktischen ÄrztInnen und ZahnärztInnen gerechnet werden. In diesen ambulanten Einrichtungen würde der Anteil beider Seiten mit größter Wahrscheinlichkeit mit dem Verhältnis der Einwohnerzahlen korrelieren. Dagegen würde der Auslastungsgrad der übrigen spezialisierten ambulanten Einrichtungen offensichtlich mit der Relation bei den Krankenhaus-Aufenthalten korrelieren. In diesem Fall würden sich die Kosten für den Bau und die Ausstattung der Sprechzimmer gemäß den Angaben folgendermaßen gestalten: Diese lägen also in der Höhe von 73,15 Mio. CZK (2,926 Mio. ) oder 6,976 Mio. (174,4 Mio. CZK), dies wiederum in Abhängigkeit vom jeweiligen nationalen Preisniveau. Der Anteil beider Seiten könnte unter diesen Bedingungen im Verhältnis von 80 % und 20 % im ambulanten Bereich festgelegt werden, was 58,5 Mio. CZK und 14,65 Mio. CZK (2,34 Mio. und 590.000 ) nach tschechischen Preisen bzw. 5,58 Mio. und 1,4 Mio. (139,5 Mio. CZK und 35 Mio. CZK) nach österreichischen Preisen bedeuten würde. Der restliche Teil der Kosten würde dann im Verhältnis von 93:7 verteilt, was sich auf 545,8 Mio. CZK und 41,05 Mio. CZK (21,8 Mio. und 1,6 Mio. ) nach tschechischen Preisen bzw. 43,17 Mio. und 3,25 Mio. (1, 079 Mrd. CZK und 81,25 Mio. CZK) nach österreichischen Preisen beliefe.
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In diesem Fall würden die Anfangskosten für die österreichische Seite die Höhe von 604,3 Mio. CZK (24,172 Mio. ) erreichen sowie die Höhe von 55,7 Mio. CZK (2,228 Mio. ) für die tschechische, sofern nach tschechischen Preisen gerechnet wird. Bei Zugrundelegung von österreichischen Preisen würden die entsprechenden Beträge in der Höhe von 48,75 Mio. (1,22 Mrd. CZK) für die österreichische und in der Höhe von 4,65 Mio. (116,25 Mio. CZK) für die tschechische Seite liegen. Zum gegebenen Zeitpunkt kann jedoch noch nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden, ob der Betrieb von ambulanten Diensten ein integraler Bestandteil der Gesundheitseinrichtung sein wird, wobei das entsprechende Personal vom Krankenhaus angestellt wäre, oder ob die Variante einer Vermietung von ambulanten Praxen an private Subjekte (ÄrztInnen) zum Tragen kommen soll. Als relativ gerecht erscheinende Kompromisslösung kann aufgrund der oben aufgezeigten Möglichkeiten die Wahl der Relation von 90 % für die österreichische und von 10 % für die tschechische Seite angesehen werden. Dies hieße einen Aufwand von 494 und 66 Millionen CZK (19,76 und 2,64 Mio. ) unter Zugrundelegung von tschechischen Preisen, bzw. von 48,06 und 5,34 Mio. (1, 20 Mrd. und 133,5 Mio. CZK) unter Zugrundelegung von österreichischen Preisen. Erneut sei aber darauf hingewiesen, dass in den genannten Baukosten nicht die Ausgaben für den Grundstückserwerb, den Bau von Zufahrtsstraßen und die endgültige Ausgestaltung des Geländes inkludiert sind. Diese Posten können die Gesamthöhe der Ausgaben bedeutend beeinflussen. Die Variantenauswahl liegt gänzlich in der Kompetenz der Bauherren, die alle bestehenden Positiva und Negativa der jeweiligen Lösungen sorgfältig abzuwägen haben. Eine prinzipielle Frage ist, inwiefern wirtschaftliche Gesichtspunkte im Gesundheitsbereich zwar eine wichtige, aber nicht die Hauptrolle spielen. Fazit zu den wirtschaftlichen Aspekten der Kooperation Die Studie zum Marktpotenzial liefert zweierlei Ergebnisse. Zum einen sind Gesundheitsdienstleistungen in Österreich um das 3,5 bis vierfache teuerer als in der Tschechischen Republik. Daher würden bei Schätzung der mitzubehandelnden PatientInnen aus Ceské-Velenice (Annahme: 20-25%) auf tschechischer Seite ca. Kosten von 1 bis 2 Millionen CZK entstehen (40.612,6 - 81.225,2 ). Um diese Kosten abzudecken, müsste potenziellen tschechischen PatientInnen eine Zusatzversicherung angeboten werden, da nicht davon auszugehen ist, dass die tschechischen Krankenversicherungsträger für die zusätzlich entstehenden Kosten aufkommen werden. Variante 1 – die Nutzung bestehender Kapazitäten – würde theoretisch für die österreichischen und tschechischen Gesundheitseinrichtungen eine optimale Auslastung und für die regionale
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Bevölkerung der Region Gmünd-eské Velenice eine optimierte Versorgung ermöglichen Daraus könnte allerdings ein Rückgang an PatientInnen auf österreichischer Seite resultieren, der schwerlich zu kompensieren wäre. Weiterhin ist die Möglichkeit des Krankentransportes über die Grenze ungelöst. Solche Probleme müssten in der Praxis per vertraglicher Übereinkunft gelöst werden. Jedoch ist diese Möglichkeit rein rechtlich nicht realisierbar, wie sich aus Kapitel 4.2 ergibt. Da tschechische Krankenkassen mit ausländischen Dienstleistungsanbietern keine Verträge schließen können und zudem die Erstattung solcher Kosten per einzelvertraglicher Vereinbarung nicht juristisch gedeckt ist, wäre ein effektiver Patientenaustausch in beide Richtungen schwer denkbar. Variante 2 – die Errichtung eines von beiden Partnern betriebenen Gesundheitszentrums – würde zwar einen hohen öffentlichen Nutzen bringen, dem gegenüber aber gewichtige Nachteile stehen. Zum einen ist es fraglich, dass die Krankenkassen auf tschechischer Seite eine Kapazitätserhöhung im Rahmen der bereits geschlossenen inländischen Verträge bezahlen, zumal die Fixkosten in den bereits bestehenden Krankenhäusern gleich blieben, aber die Patientenzahl sinken würde. Weiterhin wären auf tschechischer Seite die EinwohnerInnen der Mikroregion eské Velenice relativ bevorteilt gegenüber den übrigen EinwohnerInnen anderer Grenzregionen. Hinzu käme, dass für die BürgerInnen die in Tschechien üblichen Selbstbehalte (Regulierungsgebühren) nicht anfallen würden, was wiederum eine Bevorteilung gegenüber den anderen BürgerInnen der Tschechischen Republik mit sich brächte. Damit scheint eine Finanzierung von tschechischer Seite nicht realisierbar. Eine einseitige österreichische Finanzierung würde sich nachteilig auf die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung auswirken. Variante Nr. 2 ist also mit Blick auf alle Zusammenhänge und unter den gegebenen Bedingungen als nur schwer durchführbar und in der Praxis nur sehr schwer realisierbar zu bewerten. Modulierte Variante 2 – für den Fall, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen im Grundsatz eine ebenbürtige Bedeutung einnehmen sollen, kann eine modulierte Variante 2 als Lösung angesehen werden: Es handelt sich dabei um ein Gesundheitszentrum mit Lage an der Grenze beider Staaten. Während auf österreichischer Seite weiterhin stationäre Dienstleistungen wie bisher angeboten würden, schließe sich ein ambulantes Dienstleistungszentrum an das Gebäude an, welches u.a. auf tschechischer Seite Räumlichkeiten für FachärztInnen und Ordinationen bieten würde. Ein solches ambulantes Dienstleistungszentrum ist auch für die österreichische Seite denkbar. Die Mieteinnahmen aus den Räumlichkeiten würden zur Kosteneffizienz beitragen. Gleichzeitig würde die Gesundheitsversorung in der Mikroregion eskéVelenice verbessert. Diese modulierte Variante 2 könnte auch eine gemeinsame Rettungsleitstelle beinhalten.
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5. Identifikation eines optimalen Lösungsweges und Handlungsempfehlungen Aufgabe der vorliegenden Machbarkeitsstudie war es, zu prüfen inwieweit ähnliche grenzüberschreitende Projekte auf die Region Gmünd-eské Velenice übertragbar sind, welche Vor- und Nachteile verschiedene Lösungswege mit sich bringen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien zu beachten sind. Dies geschah unter Berücksichtigung zweier angedachter Varianten der Zusammenarbeit bei der Leistungserbringung: (1) Nutzung bestehender Einrichtungen in Niederösterreich und Südböhmen, (2) Errichtung eines neuwertigen Gesundheitszentrums mit stationärem Betrieb. Schlussendlich ergibt sich aus den Betrachtungen ein optimaler Lösungsweg, für den sich Handlungsempfehlungen ableiten lassen. Um die genannten Aufgaben zur erfüllen, wurde eine Einordnung in den europäischen und regionalen Kontext in Kapitel 2 vorgenommen. Kapitel 3 untersuchte die Übertragbarkeit ähnlicher Projekte und Kapitel 4 hat die praktisch-administrativen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte analysiert. Aus der Einordnung in den europäischen und regionalen Kontext ergibt sich Folgendes: Verschiedene europäische Richtlinien als auch Urteile des Europäischen Gerichtshofes haben die Behandlung ausländischer EU-BürgerInnen erheblich erleichtert. Die freie Mobilität von medizinischen Berufsgruppen und die Anerkennung der einzelnen Abschlüsse ist mittlerweile auch europäisch geregelt. Allerdings hinterlassen die europäischen Bestimmungen einige Lücken bei der stationären Behandlung, die theoretisch rechtlich verbindliche Abkommen zwischen den Leistungserbringern (Gesundheitszentrum oder bestehende Einrichtungen) mit den Krankenversicherungen Österreichs und Tschechiens unumgänglich für den Betrieb machen würden. Bei einer Umsetzung der geplanten Richtlinie zur Patientenmobilität könnte sich lediglich auf längere Sicht der Informationsstand der Bevölkerung zur grenzüberschreitenden medizinischen Behandlung verbessern. Davon würde ein grenzüberschreitendes Gesundheitszentrum indirekt profitieren. Allerdings sind weitergehende Auswirkungen auf den stationären Bereich durch den Richtlinienentwurf nicht zu erwarten. Aus der Einordnung in den regionalen Kontext ergibt sich, dass Gmünd und eské Velenice durch eine reiche Geschichte eng verbunden sind. Trotz der Trennung durch den Eisernen Vorhang, zeichnet sich heute wieder ein wachsender wirtschaftlicher und kultureller Austausch ab. Das Zusammenwachsen der Region im Großraum Gmünd-eské Velenice im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich und der zunehmende Tourismus legen eine Kooperation im Gesundheitsbereich ebenfalls nahe. Vor allem der Wunsch der regionalen Bevölkerung nach einer nahe gelegenen Geburtenstation hat sich dabei herauskristallisiert, ebenso wie die Notwendigkeit einer raschen, wohnortnahen Notfallversorgung.
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Hinsichtlich der Übertragbarkeit ähnlicher Projekte lässt sich feststellen, dass informelle grenzüberschreitende Kooperationen (z.B. im Bereich Notfallversorgung) oft Ausgangspunkt für eine weitere professionelle Zusammenarbeit im Gesundheitssektor sind. Diese folgen dann allerdings oft umfassenden und jahrelangen Entwicklungsprozessen, die ständig Veränderungen unterworfen sind und laufend Anpassungen erfordern. Hinzu kommt, dass die instutionelle und rechtliche Ausgestaltung der Sozial- und Krankenkassensysteme auf beiden Seiten der Grenze oft erhebliche Unterschiede aufweist. Somit sind meist langwierige Abstimmungsprozesse erforderlich. Während die jeweiligen regionalspezifischen Lösungsansätze wichtige Hinweise für andere Regionen liefern, müssen diese aber auf jeden Fall modifiziert werden. Insofern gibt es kein Modell, dass sich vollständig übertragen ließe. Wichtig ist jedoch eine Institutionalisierung grenzüberschreitender Kooperation, um eine Nachhaltigkeit für die beteiligten Regionen zu gewährleisten. Für die Region Gmünd-eské Velenice kommen zwei Varianten der rechtlichen Kooperation in Betracht: die eine Variante würde sich auf Einzelverträge stützen, die zweite Variante auf die Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments, hier durch Gründung eines Europäischen Verbundes zur Territorialen Zusammenarbeit (EVTZ). Es ergibt sich, dass aus praktischer Sicht, Einzelverträge gegebenenfalls schneller abzuschließen wären, es diesen jedoch an einem kohärenten Vorgehen für verschiedene Aspekte der Gesundheitsversorgung mangelt. Dies wäre ein erheblicher Nachteil bei solch einer Zusammenarbeit „à la carte“. Außerdem müssten bei jeder Änderung die Verträge wieder neu verhandelt werden. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich jedoch noch weitere Ergebnisse zu den beiden Kooperationsvarianten. Eine generelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern und Gesundheitsdienstleistern durch einzelvertragliche Regelungen ist nicht möglich. Dies liegt daran, dass es tschechischen Krankenkassen nicht erlaubt ist, die von PatientInnen im Ausland verursachten Behandlungskosten per Vertrag an den ausländischen Gesundheitsdienstleister zu erstatten. Damit ist die erste Variante der rechtlichen Kooperation auf Grundlage von einzelvertraglichen Lösungen rechtlich nicht möglich. Die Gründung eines EVTZ ermöglicht hingegen eine strategische Zusammenarbeit auf lange Sicht und schafft eine einheitliche Arena zur Klärung praktischer Fragen. Hinzu kommt, dass daran Akteure verschiedener Regierungs- und Verwaltungsebenen teilnehmen können. Der EVTZ ermöglicht damit die qualitative und quantitative Fortentwicklung der bestehenden Zusammenarbeit. Er zeichnet sich weiters durch seine flexible Ausgestaltung der Form und Handlungsbefugnis aus. Als nachteilig ist sicherlich die zeitintensive Vorbereitung zur Gründung eines solchen EVTZ anzusehen. Hinsichtlich der Errichtung eine EVTZ ergibt sich, dass die Region Südböhmen zur Teilnahme an einem EVTZ berechtigt ist. Gleiches gilt für die Südböhmische Krankenhaus AG. Auch die Niederösterreichische Landeskliniken Holding kann an einem EVTZ teilnehmen. Die Teilnahme
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der Südböhmischen Krankenhaus AG ist in Tschechien von einer Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung abhängig. Die Teilnahme der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding muss vom Land Niederösterreich genehmigt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht wurden ebenfalls diese zwei Varianten der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen analysiert: Die Nutzung bestehender Einrichtungen und die Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Behandlungskosten in Österreich durchschnittlich drei- bis viermal so hoch sind wie in der Tschechischen Republik und dass es bei einer Behandlung tschechischer PatientInnen aus der Region zu Mehrkosten kommen wird, welche die tschechische Krankenversicherung höchstwahrscheinlich nicht tragen wird. Variante 1 – die Nutzung bestehender Kapazitäten – würde theoretisch für die österreichischen und tschechischen Gesundheitseinrichtungen eine optimale Auslastung und für die regionale Bevölkerung der Region Gmünd-eské Velenice eine optimierte Versorgung ermöglichen. Jedoch ist diese Möglichkeit nicht realisierbar, wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt: Da tschechische Krankenkassen mit ausländischen Dienstleistungsanbietern keine Verträge schließen können, wäre ein effektiver Patientenaustausch in beide Richtungen schwer denkbar. Variante 2 – die Errichtung eines von beiden Partnern betriebenen Gesundheitszentrums – erweist sich auch als nachteilig: Es ist fraglich, dass die Krankenkassen auf tschechischer Seite eine Kapazitätserhöhung im Rahmen der bereits geschlossenen inländischen Verträge bezahlen, zumal die Fixkosten in den bereits bestehenden Krankenhäusern gleich blieben, aber die Patientenzahl sinken würde. Weiterhin wären auf tschechischer Seite die EinwohnerInnen der Mikroregion eské Velenice relativ bevorteilt gegenüber den übrigen EinwohnerInnen anderer Grenzregionen. Hinzukäme, dass für die BürgerInnen die in Tschechien üblichen Selbstbehalte (Regulierungsgebühren) nicht anfallen würden, was wiederum eine Bevorteilung gegenüber den anderen BürgerInnen der Tschechischen Republik mit sich brächte. Damit scheint eine Finanzierung von tschechischer Seite nicht realisierbar. Eine einseitige österreichische Finanzierung würde sich nachteilig auf die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung auswirken. Variante Nr. 2 ist also mit Blick auf alle Zusammenhänge und unter den gegebenen Bedingungen als nur schwer durchführbar und in der Praxis nur sehr schwer realisierbar zu bewerten. Als optimaler Lösungsweg kann eine modulierte Variante 2 angesehen werden: Es handelt sich dabei um ein Gesundheitszentrum mit Lage an der Grenze beider Staaten. Während auf österreichischer Seite weiterhin stationäre Dienstleistungen wie bisher angeboten würden, schließe sich ein ambulantes Dienstleistungszentrum an das Gebäude an, welches u.a. auf tschechischer Seite Räumlichkeiten für FachärztInnen und Ordinationen bieten würde. Ein solches ambulantes Dienstleistungszentrum ist auch für die österreichische Seite denkbar. Die Mieteinnahmen aus den Räumlichkeiten würden zur Kosteneffizienz beitragen. Gleichzeitig würde die Gesundheitsversorgung in der Mikroregion eské Velenice verbessert. Diese modu-
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lierte Variante 2 könnte auch eine gemeinsame Rettungsleitstelle beinhalten. In Verbindung mit den rechtlichen Aspekten, könnte diese Variante der grenzüberschreitenden Leistungserbringung durch einen EVTZ mit Partnern beider Länder als Mitgliedern rechtlich organisiert werden. Hinsichtlich weiterer, allgemeiner rechtlicher Fragen, die sich aus der grenzüberschreitenden Kooperation ergeben, ist Folgendes festzustellen: Der Abschluss von Arbeitsverträgen z.B. durch einen EVTZ scheint unproblematisch. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Berufsabschlüsse beider Länder, da diese europäisch geregelt ist. Auch stehen die Dienstzeitenregelungen beider Länder auf der gleichen europarechtlichen Grundlage und sind dem Grunde nach gleich. Im Hinblick auf mögliche Schadenersatzforderungen sollte ein Gesundheitszentrum eine Haftpflichtversicherung abschließen. Bei der Meldepflicht von Krankheiten bestehen nur kleine Unterschiede zwischen beiden Ländern, wobei natürlich die jeweiligen Behördenwege zu beachten sind. Die tschechischen Bestimmungen sehen auch keine strengeren Regelungen hinsichtlich der Pflegedokumentation als in Österreich vor. Allerdings sind die tschechischen Regelungen betreffend Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten viel strenger als die diesbezüglichen österreichischen Bestimmungen. Bei der Anwendung des Vergaberechts ist der mögliche Sitz des EVTZ ausschlaggebend: Sollte der EVTZ seinen Sitz in Österreich haben, wäre demnach grundsätzlich das österreichische Recht auf die Handlungen des geplanten EVTZ anzuwenden. Hinsichtlich des Datenschutzes sind die Regelungen der europäischen Richtlinien 95/46/EG und die Regelungen der Verordnung 883/2004 sowie deren Umsetzungen in nationales Recht zu beachten. Nach der geltenden tschechischen Rechtslage können jedoch die tschechischen Rettungsdienste im Fall eines Notfalles, der sich auf dem tschechischen Staatsgebiet ereignet, die Grenze nicht überqueren und somit auch nicht ein näher gelegenes Krankenhaus des Nachbarlandes aufsuchen; es besteht keine Verpflichtung der tschechischen Krankenkassen irgendwelche Kosten der bzw. den österreichischen Krankenhäuser(n) zu erstatten. Es müsste in Zukunft darüber nachgedacht werden, inwieweit eine Einbeziehung einer Rettungsleitstelle in die modulierte Variante 2 zu realisieren wäre. Die vorgestellten Lösungen sind darauf ausgerichtet, die Leistungen der jeweiligen Gesundheitssysteme sowie ihre historisch gewachsenen Strukturen in Einklang mit den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung in der Grenzregion zu bringen. Sie sollen die Grundlage für eine nachhaltige grenzüberschreitende Kooperation zwischen Niederösterreich und Südböhmen bilden, indem ein gleichwertiger Zugang zu medizinischen Dienstleistungen auf beiden Seiten der Grenze ermöglicht wird. Aus diesem Fazit lassen sich folgende Handlungsempfehlungen ableiten, welche sich an der Notwendigkeit eines schrittweisen Vorgehens bei solch komplexen Projekten orientieren:
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Aufbau der Zusammenarbeit von Rettungsdiensten in der Region • Ein Aufbau der Kooperation im Bereich des Krankentransports und Rettungswesens sollte stattfinden. Maßnahmen wären die Schulung des Personals in beiden Sprachen, Planung und Aufbau von Kommunikationswegen, Kooperation zwischen dem LK Gmünd und den tschechischen Rettungsdiensten. • Das Abhalten gemeinsamer Übungen sollte stattfinden, da hierdurch zum einen das Rettungspersonal einander bekannt gemacht würde und dies auch die Basis für einen regelmäßigen Austausch bilden kann. Schaffung von Nachhaltigkeit durch Öffentlichkeitsarbeit, interkulturelle Schulung und Aufbau eines grenzüberschreitenden Netzwerkes • Bei einer Realisierung der grenzüberschreitenden Kooperation im Gesundheitssektor empfiehlt sich eine aktive Öffentlichkeitsarbeit auf beiden Seiten der Grenze, um zum einen den Austausch der BürgerInnen weiter zu fördern und zum anderen bereits über Planungen hinsichtlich der Notfallversorgung und des Leistungsangebots eines Gesundheitszentrums zu informieren. Dabei sollte auch über die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung im EU-Ausland aufgeklärt werden. • Eine weitere Informationskampagne sollte die regionale niedergelassene Ärzteschaft auf beiden Seiten der Grenze informieren mit dem Ziel, die Akzeptanz und das potenzielle Interesse an der Zusammenarbeit mit einem Gesundheitszentrum zu erhöhen. • Das bestehende LK Gmünd sollte analog zu den oben aufgeführten Empfehlungen „europareif“ gemacht werden, indem zweisprachige Beschilderungen konzipiert werden, Modellformulare für eine zweisprachige Pflegedokumentation entwickelt werden, Sprachkurse und interkulturelle Trainings für MitarbeiterInnen angeboten werden. • Es sollten gemeinsame Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten von medizinischem Personal auf beiden Seiten der Grenze angeboten werden – dies in der Form von Fortbildungen zu medizinischen Fachthemen. Dies würde die Entstehung von grenzüberschreitenden Netzwerken begünstigen. • Auch der örtliche Ausbildungssektor sollte gezielt informiert werden, um ggf. grenzüberschreitende Angebote zu konzipieren. Errichtung eines Gesundheitszentrums • Im weiteren Verlauf sollten Arbeitsgruppen bzw. Task Forces von den Projektpartnern gegründet werden, welche sich mit der praktischen Umsetzung folgender Aspekte auseinander setzen: Konzeption und Leistungsangebot des Gesundheitszentrums ange-
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schlossenem ambulanten Dienstleistungszentrum, die gemeinsame Nutzung von Informationstechnologie, Pflegedokumentation, Arbeitsrecht und Personalkosten, Abrechnung, die Handhabung von Differenzkosten bzw. Angebot von Zusatzversicherungen • Die Projektpartner sollten sich abstimmen, ob die Zusammenarbeit zukünftig in Form eines EVTZ gewünscht wird. Diese stellt sich als rechtlich realisierbare und praktisch kohärenteste Form der Zusammarbeit dar. Auch sollten die notwendigen Schritte zum Einholen der benötigten Genehmigungen eingeleitet werden. • Es sollte eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, welche die Aufgaben eines möglichen EVTZ erarbeitet sowie den Entwurf einer Satzung entwickelt. • Um die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Region zu ermitteln, sollte eine begleitende Studie konzipiert werden, welche auch als Grundlage zur Entscheidungsfindung beim Zukauf von Leistungen wie Labordiagnostik, Hilfs- und Heilmittel, Wäschereidienste etc. herangezogen werden kann. Finanzierungsmöglichkeiten zukünftiger Projekte unter europäischer Beteiligung Die Frage der langfristigen Finanzierung einer grenzüberschreitenden Kooperation ist eine komplexe Angelegenheit, wobei die Europäische Union eine Vielzahl von Möglichkeiten bietet, Kooperationsprojekte im Gesundheitsbereich kozufinanzieren. Aufgrund der Vielzahl der Programme mit den unterschiedlichsten Schwerpunkten und Vergaberichtlinien bietet es sich an, verschiedene Teilaspekte der weiteren Kooperation in unterschiedlichen Programmen einzureichen. Langfristig ist intensive Lobbyarbeit notwendig, auf regionaler-, nationaler- sowie auch auf EUEbene. Auf regionaler Ebene muss ein Bewusstsein geschafft werden, dass Mittel in den regional vergebenen Fördertöpfen (wie etwa ETZ) auch in Zukunft in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Dazu ist es notwendig, den verantwortlichen Entscheidungsträgern aufzuzeigen, dass grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen aus den regional zur Verfügung stehenden Mittel auch weiterhin kofinanziert werden muss. Auf nationaler Ebene ist es notwendig durchzusetzen, dass etwa Strukturfondmittel von ihrer Widmung her auch für den Gesundheitsbereich eingesetzt werden können (etwa zur Finanzierung von GesundheitsInfrastrukturen). Auf EU-Ebene müssen die Probleme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, das Interesse der Regionen an deren rascher Lösung sowie die Notwendigkeit von finanzieller Unterstützung dabei vermittelt werden. Ebenso empfiehlt es sich, rechtzeitig in den großen Programmen (FP7 health, Central Europe, etc.) das Thema zu platzieren. Das wird am besten über die zuständigen nationalen Büros gemacht, im Falle des FP7 zum Beispiel über die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG).
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In Bezug auf internationale Projekte, die sich mit dem Vergleich der regionalen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in Europa beschäftigen ist es notwendig, sich entsprechend zu vernetzen und das Interesse an der Teilnahme bekannt zu machen. Dazu ist eine Stelle wie etwa die „Abteilung EU-Agenden“ des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bestens geeignet. Tschechien sollte sich überlegen, eine ähnliche Stelle einzurichten. Aktive Kontakte mit Vereinigungen wie der „Association of European Border Regions (aebr)“ oder der „HOPE – European Hospital and Healthcare Federation“ ermöglichen einen guten Überblick über laufende Projekte und Programme und erhöhen die Chancen, zur Teilnahme an einem EU-Projekt eingeladen zu werden. Des Weiteren sollten sich die Akteure mit den nationalen Agenturen und Beratungsstellen (wie etwa der FFG in Österreich) in Verbindung setzen. Das ist einerseits notwendig, um wie bereits erwähnt, die für die Region interessanten Themen rechtzeitig zu platzieren, damit sie bei den folgenden Calls berücksichtigt werden, andererseits um sich bezüglich laufender Calls und Tender beraten zu lassen. Wichtig ist es auch, sich in die jeweiligen Projektpartnersuchbörsen und Mailinglisten einzutragen, um einen Überblick über die laufenden Angebote und Aktivitäten zu erhalten. Viele Programme haben einen Forschungsschwerpunkt, weswegen langfristige Kooperationen mit nationalen Universitäten, Fachhochschulen sowie privaten wissenschaftlich tätigen Instituten sinnvoll erscheinen. Wenn es um die regionale Zusammenarbeit in der Mikroregion Gmünd/ eské Velenice geht, ist das Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) Österreich – Tschechische Republik 2007-2013“ momentan das einzige, das eine Kofinanzierung der geplanten Projekte durch die Europäische Union bilateral ermöglicht. Natürlich ist es sinnvoll, sich neben der lokalen Kooperation im Rahmen multilateraler Projekte innerhalb der EU zu vernetzen, um einerseits von Regionen mit ähnlichen Vorhaben zu lernen und andererseits gemeinsam europäische Lösungen zu finden. Wie bereits im Laufe des Projekts healthacross festgestellt werden konnte, sind die Problemstellungen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im stationären Bereich europaweit sehr ähnlich. Eine Vernetzung im Rahmen eines EU-Projekts mit jenen Regionen, die sich ebenso aktiv mit dieser Thematik auseinandersetzen (Katalonien, Euregio Maas Rhein, Braunau-Simbach, etc…) würde ohne Zweifel große Vorteile für die Region und das Projektvorhaben bringen. Im Rahmen von Forschungsprogrammen können konkrete Problem- und Fragestellungen, die sich bei der Zusammenarbeit in der Region ergeben, in breitem Rahmen diskutiert und gelöst werden. Ein wichtiger Punkt dabei wäre auch die Sichtbarmachung der Problematik auf euro-
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päischer Ebene, was eine Lösung der Problemstellungen durch Entscheidungen der europäischen Gremien beschleunigen könnte. Strukturfonds und Kohäsionsfonds Die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds sind die Finanzierungsinstrumente der Regionalpolitik der Europäischen Union (EU), die darauf abzielt, das Entwicklungsgefälle zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten zu verringern. Sie wirken damit in vollem Maße auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts hin. Im Zeitraum 2007-2013 stehen für die Regionalpolitik Mittel in Höhe von 348 Mrd. EUR zur Verfügung, von denen 278 Mrd. EUR auf die Strukturfonds und 70 Mrd. EUR auf den Kohäsionsfonds entfallen. Die Mittel für diese Politik machen 35 % des Gemeinschaftshaushalts aus und stellen den zweitgrößten Haushaltsposten dar. Es gibt zwei Strukturfonds: •
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist zurzeit der wichtigste Strukturfonds. Er unterstützt seit 1975 die Schaffung von Infrastrukturen sowie produktive, beschäftigungswirksame Investitionen insbesondere zugunsten der Unternehmen.
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Der Europäische Sozialfonds (ESF), der 1958 errichtet wurde, fördert die berufliche Eingliederung von Arbeitslosen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen insbesondere durch die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen.
Um die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz zu beschleunigen, hat die Europäische Union 1994 einen Kohäsionsfonds errichtet. Er ist für diejenigen Länder bestimmt, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Aus dem Kohäsionsfonds werden Finanzierungsmittel für Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Umwelt und Verkehr gewährt. Die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Übersteigt das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats 3 % des nationalen BIP, werden solange keine neuen Vorhaben genehmigt, bis das Defizit wieder unter Kontrolle ist.
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Die Fonds zur Finanzierung der Regionalpolitik im Zeitraum 2007-2013 verfolgen drei neue Ziele: •
Beim Ziel „Konvergenz” geht es um die Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand, indem die Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung verbessert werden. Entsprechende Maßnahmen werden aus allen drei Fonds finanziert. Insgesamt entfallen 81,5 % der zur Verfügung gestellten Mittel auf dieses Ziel. Die Obergrenze für die Kofinanzierung beträgt für den EFRE und den ESF 75 % und für den Köhäsionsfonds 85 % der öffentlichen Ausgaben.
•
Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” soll wirtschaftliche und soziale Veränderungen vorwegnehmen und Innovationen, Unternehmergeist, den Schutz der Umwelt sowie die Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten in den nicht unter das Ziel „Konvergenz” fallenden Regionen fördern. Die Finanzierung erfolgt aus dem EFRE und dem ESF und entspricht 16 % der zur Verfügung gestellten Mittel. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels ist eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der öffentlichen Ausgaben möglich.
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Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” dient der Verstärkung der Zusammenarbeit auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene in den Bereichen städtische und ländliche Entwicklung und Entwicklung der Küstengebiete, Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen und Vernetzung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Finanzierung erfolgt aus dem EFRE und entspricht 2,5 % der zur Verfügung gestellten Mittel. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels ist eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 75 % der öffentlichen Ausgaben möglich.
Bei der Unterstützung der drei Ziele durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds handelt es sich stets um eine Kofinanzierung. Der Anteil kann in Anwendung des „Verursacherprinzips“ oder im Falle von Einnahmen schaffenden Vorhaben verringert werden. Selbstverständlich müssen bei allen Vorhaben die europäischen Rechtsvorschriften – insbesondere in Bezug auf Wettbewerb, Umwelt und Vergabe öffentlicher Aufträge – eingehalten werden. Siehe auch: http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2007/publications/guid e2007_de.pdf
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Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) Österreich – Tschechische Republik 2007-2013 Dieses Programm ist, wie bereits erwähnt, für konkrete Maßnahmen in der Mikroregion Gmünd/ eské Velenice am besten geeignet. Es empfiehlt sich, ein oder zwei Projekte mit praxisbezogenen Maßnahmen zur Kooperation im stationären Bereich noch in der laufenden Förderperiode umzusetzen. Einerseits soll dabei die bestehende Kooperation zwischen den Entscheidungsträgern beider Regionen verstärkt werden, andererseits kann nun bereits die Bevölkerung der Grenzregion erstmals direkt von den Ergebnissen von healthacross profitieren. Zu beachten ist, dass die Interessen beider Regionen zur Fortsetzung der Kooperation auch in der folgenden Förderperiode (ab 2014) den zuständigen Stellen kommuniziert werden, damit die neuen Programme dies auch weiter ermöglichen. http://www.at-cz.eu/ Das Thema Gesundheit in den Programmen der EU Health Programme 2008 – 2013: Together for Health Das Zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit ist ein wichtiges Instrument, um die Ziele der Strategie zu unterstützen. Im Rahmen des Programms werden Mittel in Höhe von über 300 Mio. Euro bereitgestellt, mit denen im Zeitraum 2008 – 2013 Gesundheitsprojekte finanziert werden sollen. Mit 23. Oktober 2007 wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008 – 2013) verabschiedet (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 301 vom 20.11.07). Für die Laufzeit 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2013 steht ein Gesamtfinanzvolumen in Höhe von 321,5 Mio. zur Verfügung. Übergeordnetes Ziel ist es, durch Schutz sowie Förderung der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie Verbesserung der öffentlichen Gesundheit einen Beitrag zur Erhöhung der Solidarität und des Wohlstandes in der EU zu leisten. Das Programm dient der Ergänzung und Unterstützung der Aktivitäten und Politiken der Mitgliedstaaten. Im Detail werden mit dem neuen Aktionsprogramm folgende Ziele (= Aktionsstränge) verfolgt: • Besserer Gesundheitsschutz der BürgerInnen, • Gesundheitsförderung, • Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen.
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Der Aufruf zur Einreichung von Projekten (call for proposal) zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erfolgt einmal im Jahr. Durch den Ausschuss des Programms wird jährlich ein Arbeitsplan beschlossen, der die vorrangigen Aktivitäten für den jährlichen Aufruf zur Einreichung von Projekten sowie die Zuteilung zu den einzelnen Aktionssträngen vorsieht. Im Siebten Rahmenprogramm für Forschung zählt die Gesundheit zu den wichtigsten Finanzierungsprioritäten. Das Ziel des FP7 Health Forschungsprogramms ist die Verbesserung des Gesundheitszustands der europäischen Bevölkerung sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des innovativen Potentials der gesundheitsbezogenen Industrien und Dienstleistungen. Weltweite Gesundheitsfragen wie etwa die steigende Anzahl von Epidemien werden ebenso berücksichtigt. Eine europäische Kooperation mit Entwicklungsländern soll diesen ermöglichen, ihre Forschungskapazitäten zu erweitern. Ein Pre-Proposal Check (PPC) wird angeboten und es empfiehlt sich, bei einer Teilnahme davon Gebrauch zu machen. ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/wp/cooperation/health/a-wp-201101_en.pdf In der Regionalpolitik ist die Gesundheit zu einer Finanzierungspriorität für die Kohäsionspolitik der EU geworden. Über 5 Mrd. Euro sind im Zeitraum 2007 – 2013 für Gesundheitsprojekte vorgesehen. Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik und frühere IKT-Programme fördern die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, indem Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitsbereich umfassender eingesetzt und optimal genutzt werden. Das Programm PROGRESS wurde eingerichtet, um die Umsetzung der Ziele, die die Europäische Union in den Bereichen Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit verfolgt, finanziell zu unterstützen, wie es in der Sozialpolitischen Agenda festgelegt ist. Die Finanzierungsmöglichkeiten in den Politikbereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit sind für die Bereitschaftsplanung im Bereich Gesundheitssicherheit von großer Bedeutung. Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 2002 – 2012 setzt sich mit Umweltproblemen und der Verbesserung der Lebensqualität allgemein auseinander. Einige dieser Programme lassen sich bei einer kreativen Antragstellung und einer entsprechenden Adaption der Fragestellungen, die für die Projektregion von Interesse sind, nutzen. Central Europe Ziel des Programms Central Europe ist die Stärkung der territorialen Kohäsion, die Förderung der internen Integration und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Mitteleuropas. Es werden somit transnationale Kooperationsprojekte unterstützt, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum weiteren Zusammenwachsen des Programmraums beitragen.
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Central Europe investiert 231 Millionen um transnationale Projekte zu fördern. Teilnehmen können öffentliche sowie private Einrichtungen aus Österreich, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, der Slowakei und Slowenien. Die Schwerpunkte, zu denen transnationale Projekte gefördert werden, sind in der EFREVerordnung festgelegt und umfassen die Themen Innovation, Erreichbarkeit, Umwelt und nachhaltige Stadtentwicklung. Die inhaltliche Ausgestaltung und Präzisierung der Prioritäten obliegt den Programmen bzw. den an den Programmen beteiligten Mitgliedstaaten. Auch hier können Themenschwerpunkte platziert werden! Voraussichtlich wird im Dezember 2010 der vierte „Call for proposals“ publiziert. http://www.central2013.eu/home/
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6. Literaturverzeichnis Monographien und Artikel ATSIZ, V. u. KOBLER, D. (2010): Das EG-Recht im Bereich des grenzüberschreitenden Gesundheitwesen und Möglichkeiten für Grenzregionen, in: ODENDAHL, Kerstin et al.: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, St: Gallen: Dike Verlag BURGER, R. u. WIELAND, M. (eds.): healthacross Report I Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Wien Committee of the Regions (2007): The European Grouping of Territorial Cooperation – EGTC, CdR 117/2007 (Study), http://www.cor.europa.eu/migrated_data/CoR_EGTC_Study_EN.pdf, 11. März 2010 FERRERA, M. (2006): The boundaries of welfare. European integration and the new spatialpolitics of social protection, Oxford: Oxford University Press. HERVEY, T. K. u. MCHALE, J. V. (2004): Health law and the European Union. 1. Auflage Cambridge: Cambridge Univ. Press. (Law in context). MOSSIALOS, E. u. PALM, W. (2003): The European Court of Justice and the free movement of patients in the European Union, in: International Social Security Review, Vol. 56, February 2003, pp. 3 -29 SINDBJERG MARTINSEN, D. (2007): EU for the Patients. Developments, Impacts, Challenges, Swedish Institute for European Policy Studies, http://www.sieps.se/publikationer/rapporter/eufor-the-patientsdevelopments-impacts-challenges.html (3. Mai 2009). SLIVA, J. u. ZIMMELOVÁ, P. (2003): Abschließender Bericht: Mögliche Nutzung des Krankenhauses Gmünd durch tschechische Patienten – Durchführbarkeitsstudie ZIMMELOVÁ P.; KOZLOVÁ, L.; KLUFOVÁ, R.; SIMOVÁ, I. (2010): Marktpotenzial der Mikroregion Gmünd-Ceské Velenice und Projektion von PatientInnen aus der Tschechischen Republik im LK Gmünd, unveröffentlichte Studien, University of South Bohemia, Faculty of Health and Social Studies, präsentiert im Rahmen der Projektgruppen, www.healthacross.eu
Online-Quellen: http://www.access.co.at/, 11. Oktober 2010 www.europaproject.com/top_nl.htm, 06. Oktober 2010 http://www.oekonews.at/index.php?mdoc_id=1045445, 06. Oktober 2010 http://www.rm-waldviertel.at/content/Lang_1/249.asp, 07. Oktober 2010
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http://www.neisse-nisa-nysa.org, 06. Oktober 2010 http://www.clara-eu.info/de/themenbereiche/zivil_und_katastrophenschutz/ws050609protokoll.pdf, 11. Oktober 2010 http://www.euregioegrensis.de 11. Oktober 2010
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R ECHTSGUTACHTEN
im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums an der Grenze Gmünd - České Velenice EU-Projekt "healthacross"
erstattet für die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding von o.Univ.Prof. Dr. Franz Marhold DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 29.11.2010
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Das gegenständliche Rechtsgutachten dient der Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs aus
ISBN 978-3-9501360-0-5
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die
die
Kooperation
entweder
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
in
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Form
der
www.healthacross.eu
Zusammenarbeit
bzw.
obliegt.
Schließen
diese
Organe
im
Rahmen
ihrer
satzungsmäßigen
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 2
das Rechtsgeschäft kommt zwischen dem Geschäftspartner und der juristischen Person selbst
Wirkungsbereiche Geschäfte namens der juristischen Person, so handeln sie als deren Vertreter und
Geschäftsführung
tätig werden. In der Satzung der juristischen Person sind deshalb Organe vorzusehen, denen die
jedoch können sie nicht selbst handeln. Sie bedürfen dazu vielmehr natürlicher Personen, die für sie
nach eine natürliche Person voraussetzt. Juristische Personen sind danach vor allem rechtsfähig,
wie sie auch den natürlichen Personen zukommen, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur
Aus § 26 Satz 2 ABGB ist zu folgern, dass juristische Personen gleiche Rechte und Pflichten besitzen,
1. Vertragsrecht
näher erörtert und wird auch in diesem Zusammenhang auf das Baurecht eingegangen werden.
Im Hinblick auf das Verwaltungsrecht wird das die Krankenanstalten betreffende Konzessionssystem
Gesamtverträge sowie Einzelverträge abzuschließen.
Verträge mit Dritten abzuschließen sowie das Vertragspartnerrecht, unter anderem das Recht,
Im Rahmen des Vertragsrechts von Bedeutung sind vor allem die Befugnis einer Gesellschaft,
Created within the framework of the EU-project healthacross
sind.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
eingegangen wird, die für die Errichtung eines Gesundheitszentrums von wesentlicher Bedeutung
Rahmen dieses Rechtsgutachtens sprengen, weshalb nur zusammenfassend auf die Bereiche
gegeben werden. Eine umfassende Darstellung der beiden Rechtsbereiche würde den vorgegebenen
An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über das Vertrags- und Verwaltungsrecht in Österreich
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I. ÜBERBLICK: Österreichisches Vertrags- und Verwaltungsrecht
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angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
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Soweit in diesem Rechtsgutachten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
besseren Ausgestaltung einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dienen.
Anzengruberstraße 5/1-3
österreichischen mit der tschechischen Rechtslage angestellt. Dieser Rechtsvergleich soll vor allem der
(Variante 2), ermöglichen soll. Ergänzend hierzu wird bei einigen Grundfragen ein Vergleich der
Martin Wieland
Gesundheitszentrums, welches die medizinische Versorgung für die grenznahen Regionen übernimmt
Renate Burger
medizinischen Bereichen (Variante 1) oder im Rahmen der Errichtung eines gemeinsamen
A-1050 Vienna
Leistungsaustausches zwischen stationären Einrichtungen (bestehenden Kapazitäten) in einzelnen
Rechtsbereichen,
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die dem tschechischen Recht unterliegenden juristischen Personen zu.
3
Die bisherigen Ausführungen im Hinblick auf die juristischen Personen treffen somit gleichfalls auf
besitzen können, wird auch in § 18 Abs 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs festgehalten.
Dass juristische Personen gleich den natürlichen Personen Rechte und Pflichten erwerben bzw.
Fragestellungen.
beachten. Nähere Ausführungen hierzu folgen bei den unten erörterten, diesbezüglichen
864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), zu
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) sowie der VO (EG)
Regelungen des Internationalen Privatrechts, insbesondere die Bestimmungen der VO (EG) 593/2008
Liegt im Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen eine Auslandsberührung vor, sind die
Labortests, korrekte Erstellung eines Kardiogramms etc. (Krejci in Rummel³, § 1166 Rz 15).
unabhängig erbracht werden können, zB. Prothesen- und Zahnersatzabfertigung, Durchführung eines
die geschuldeten Leistungen von physiologischen und psychologischen Faktoren seitens des Patienten
auch mitunter zu Werkverträgen zwischen Behandlern und Patienten kommen, dies vor allem dort, wo
aber nicht garantieren. Insofern schließen Behandler in der Regel freie Dienstverträge. Es kann aber
geht es um korrekte Durchführung der Behandlung lege artis. Diese kann einen Heilungserfolg fördern
Dienstvertrag oder eventuell ein Werkvertrag vor. Eine Heilung schuldet der Behandler nicht; meist
jedoch differenziert zu betrachten. Je nach Inhalt des Behandlungsvertrages liegt entweder ein freier
abgeschlossene Behandlungsvertrag ist ebenfalls ein privatrechtlicher Vertrag. Dessen Rechtsnatur ist
Der in der Regel zwischen dem Patienten und dem Behandler (Arzt bzw. Krankenanstalt)
Bevollmächtigter sein (vgl. § 1023 ABGB).
Eigentümer einer Liegenschaft sein. Ferner können juristische Personen Vollmachten erteilen sowie
etc.) abschließen. Weiters können sie nach § 337 ABGB Besitz erwerben, aber auch grundbücherlicher
Rechtsgeschäfte (Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Werkverträge, Bauverträge, Mietverträge
Aufgrund der in Österreich geltenden Privatautonomie können juristische Personen durch ihre Organe
wollen: schriftlich, mündlich, vor dem Notar, mit oder ohne Zeugen (Formfreiheit).
Weiters überlässt es das Gesetz grundsätzlich den Parteien, in welcher Form sie ein Geschäft schließen
Rechtsgeschäfte ist daher die Privatautonomie (Vertragsfreiheit bzw. Prinzip der Selbstbestimmung).
will (Abschlussfreiheit), mit wem und mit welchem Inhalt (Inhaltsfreiheit). Das zentrale Prinzip der
In Österreich gilt der Grundsatz, dass jeder darüber entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen
wird die juristische Person.
zustande. Vertragspartner und damit Träger der aus dem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten
Editors:
österreichischer Sicht. Zu klären sind daher grundsätzliche Fragen in den betreffenden
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Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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-
NÖ
KAG,
LGBl.
Nr.
9440-29)
sind
die
Beziehungen
der
§ 148 ASVG (siehe auch § 57 NÖ
der zu
dass
Berufsverbände erwähnen,
die
der
zur ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer behördlichen Bewilligung der zuständigen Landesregierung (§ 3 Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957; sowie § 3 NÖ KAG). Diese krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen treten zu den sonst vorgeschriebenen Genehmigungen (zB. baurechtlicher Art) hinzu.
Versicherungsträgern abgeschlossenen Krankenanstaltenverträge in zwei Kategorien einteilen:
Verträge über die stationäre Behandlung Versicherter und Verträge über die ambulante Behandlung
Versicherter. Es ist weiters zu erwähnen, dass nur der Hauptverband bezüglich der Verträge mit
öffentlichen Krankenanstalten die gesetzliche Abschlusskompetenz hat (Williams, Beziehungen der
4
"Gesundheitsvorsorgeverträge" auf Rahmenverträgen, die wiederum infolge von Verhandlungen
abgeschlossen werden, gewährleistet. Im Sinne des § 17 GKVG basieren diese einzelnen
Krankenversicherung ("GKVG") zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Gesundheitsdienstleistern
"Gesundheitsvorsorgeverträgen", die gemäß dem Gesetz Nr. 48/1997 über die Gesetzliche
"Vertragspartnerrechts" erkennen. Die zwingende Krankenversicherung wird auf Grundlage von
Im tschechischen Recht lässt sich eine dem österreichischen Recht ähnliche Ausgestaltung des
Höhe die Leistung des Arztes von der Kasse abgegolten wird.
zusammenzufassen, die einen Bestandteil der Gesamtverträge bilden. Diese legen fest, in welcher
Die Vereinbarungen über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen
der dem Gesamtvertrag inhaltlich entsprechen muss.
Der einzelne Arzt schließt in der Folge mit dem Krankenversicherungsträger einen Einzelvertrag ab,
ist durch § 342 ASVG bestimmt.
sozialversicherungsrechtlich vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Der Inhalt der Gesamtverträge
Ärztekammern abzuschließen. Diese Verträge haben den Zweck, die Versorgung mit den
für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen
Versicherungsträgern und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind
Nach § 338 Abs 1 iVm § 341 Abs 1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den
und
dem
in
Aussicht
genommenen
Leistungsangebot
dem
jeweiligen
Im Antrag sind nach § 4 Abs 1 NÖ KAG anzugeben,
KAG).
5
Landeskrankenanstaltenplan entspricht (§§ 3 Abs 2a, 4 Abs 1 KAKuG; § 4 Abs 1 iVm Abs 2 NÖ
Anstaltszweck
zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung hinzu, dass die Errichtung nach dem angegebenen
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen will, kommt als
Für den Fall, dass der Rechtsträger (öffentliche) Mittel aufgrund der Vereinbarung über die
4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
der Aufführung oder der Verwendung den für solche Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und
3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude hinsichtlich
genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist,
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht
1. ein Versorgungsbedarf besteht,
KAKuG sowie in §§ 4 ff NÖ KAG aufgezählt sind, zu erteilen. Dies ist dann gegeben, wenn:
Die Errichtungsbewilligung ist nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 3 Abs 2
Sämtliche Krankenanstalten unterliegen einem Konzessionssystem: Sie bedürfen grundsätzlich sowohl
Grundsätzlich lassen sich die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. von den
Versicherungsträger zu den Krankenanstalten, SozSi 1990, 127 ff).
2. Verwaltungsrecht
Erstattungsregelungen der VO (EG) 883/2004 ihre Anwendung.
Territorium zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich finden im tschechischen Recht natürlich die
Krankenversicherung nur Gesundheitsdienstleistungen erstattet, die auf dem tschechischen
hinsichtlich des Sitzes eines Gesundheitsdienstleisters, doch werden nach § 14 GKVG von der
Bestimmungen über die öffentliche Ausschreibung beinhalten zwar keine Beschränkungen
können, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sind. Die
ist
privatrechtliche Verträge zu regeln.
zahlenden Pflegegebührensätze und der Dauer, für die Pflegegebührensätze zu zahlen sind, auch durch
Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu
Krankenanstaltengesetz
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Nach
Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer
Gem. § 338 Abs 1 iVm Abs 3 ASVG werden die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Es
Vertretern
"Gesundheitsvorsorgeverträge" nur mit jenen Gesundheitsdienstleistern abgeschlossen werden
und werden.
Krankenanstalten etc. andererseits.
abgeschlossen
Gesundheitsdienstleister
(Hauptverband) zu den Krankenanstalten einerseits sowie zu den freiberuflich tätigen Ärzten, privaten
Sozialversicherungsverbänden
zwischen
Das Vertragspartnerrecht regelt die Beziehungen der österreichischen Sozialversicherungsträger
healthacross
1 93
ISBN 978-3-9501360-0-5
All rights reserved
© Vienna 2010
94 2
welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen in der Anstalt Verwendung
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privater
Krankenanstalten,
des
NÖ
Gesundheits-
und
Sozialfonds,
ausgenommen
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 6
bei
nimmt. Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung
Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung
Im Bewilligungsverfahren ist gem. § 3 Abs 3 KAKuG (sowie § 7 Abs 2 NÖ KAG) ein Gutachten des
niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.
Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums
vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei
Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls
Einzugsgebiet (§ 4 Abs 1 lit a) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren
(Loseblattausgabe), IV/10). Nach § 5 Abs 3 NÖ KAG ist der Bedarf weiters nach den im
Krankenanstaltenrecht, in Aigner et al (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 2003 ff
Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht I², 501 mwN; Füszl,
beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird (vgl. Kopetzki,
Errichtung der Krankenanstalt die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert,
Bedarf ist nach übereinstimmender Auffassung von VfGH und VwGH dann gegeben, wenn durch die
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zum Vergleich heranzuziehen, die einem gleichartigen oder ähnlichen Anstaltszweck dienen. Ein
Created within the framework of the EU-project healthacross
Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind nur solche Krankenanstalten und sonstige Leistungserbringer
Kassenvertragsdentisten vorzunehmen ist (§ 3 Abs 2 lit a KAKuG; § 8 Abs 1 lit a NÖ KAG).
Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragsärzte und
niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der
Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und
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der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im
öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei
www.gesundheitsmanagement.at
jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot
[email protected]
Im Mittelpunkt des Bewilligungsverfahrens steht eine Bedarfsprüfung, die sowohl nach dem
Martin Wieland
finden sollen.
der
Rechtsträger
Anzengruberstraße 5/1-3
•
Fondskrankenanstalten,
nächstgelegener
© Gesundheitsmanagement OG öffentlicher
•
•
•
•
und technischen Einrichtungen vorhanden sind,
7
die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate
wurden,
allenfalls erforderliche Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt
Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,
die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, sofern zur Errichtung der
iVm Abs 2 NÖ KAG erteilt wurde,
Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gem. § 3 Abs 2a KAKuG bzw. § 4 Abs 1
die Errichtungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs 2 KAKuG bzw. §§ 4 ff NÖ KAG und bei
Voraussetzungen geknüpft und wird diese erteilt, wenn
Die Betriebsbewilligung ist gem. § 3 Abs 4 KAKuG bzw. § 10 NÖ KAG an die dort genannten
Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betriebe beantragt wird.
Errichtung der Anstalt binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach
§ 8 Abs 3 NÖ KAG legt fest, dass die Bewilligung an die Bedingung geknüpft werden soll, dass die
Nr. 51/1991) und das Recht der Beschwerde gem. Art 131 Abs 2 B-VG.
prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG, BGBl.
Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des nach § 8 Abs 1 lit a zu
zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für Niederösterreich und bei
beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs 1 lit a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
Krankenanstalten, die betroffenen Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der
NÖ KAG). Nach § 5 Abs 5 NÖ KAG haben die gesetzliche Interessensvertretung privater
Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat (§ 5 Abs 4
Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und
und der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen.
Österreichischen Zahnärztekammer einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme des Landessanitätsrates
selbständigen Ambulatorien auch der Ärztekammer für NÖ sowie bei Zahnambulatorien auch der
zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei
beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs 1 lit a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der
A-1050 Vienna
Ärzte heranzuziehen beabsichtigt sind und
Renate Burger
niederösterreichischen
Editors:
•
welche Fachärzte zur Behandlung der Patienten und allenfalls zur Beratung der behandelnden
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
•
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
wie viele Patienten höchstens aufgenommen werden können,
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
•
für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis die Anstalt zunächst bestimmt ist,
www.healthacross.eu
welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
•
healthacross
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erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch
einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die Leitungs der
16 NÖ KAG) keine Bedenken bestehen, und
gelangen
soll,
ein
rechtskräftiger
Bewilligungsbescheid
mit
den
mit
der
Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.
8
Instanz der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut ist dies der Magistrat. Baubehörde zweiter
18 f NÖ BauO genannten Unterlagen anzuschließen. Gem. § 2 Abs 1 NÖ BauO ist Baubehörde erster
Bewilligungsverfahren kann nur aufgrund eines Antrags eingeleitet werden und sind diesem die in §§
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind gem. § 14 NÖ BauO Neu-, Zu- und Umbauten. Das
zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach § 11 Abs 1 Z 2 bis 4 als solcher gilt.
Grundstückes zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid erfolgen, wenn das Grundstück noch nicht
§ 11 Abs 2 NÖ BauO) oder kann nach § 23 Abs 3 NÖ BauO die Erklärung des betroffenen
Die Bauplatzerklärung kann entweder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid erteilt werden (siehe
Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz geeignet ist, wird durch die Bauplatzerklärung bestätigt.
Baubewilligung in der Hinsicht, dass diese dem Flächenwidmungsplan entsprechen müssen.
Flächenwidmungsplan bindet die Behörden bei der Erlassung der Bauplatzerklärung sowie der
Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 - NÖ ROG, LBGl. Nr. 8000-23). Der
durch den Bebauungsplan erfolgt die nähere Konkretisierung des festgelegten Baulandes (siehe
erlassen. Der Flächenwidmungsplan gliedert das Gemeindegebiet in verschiedene Widmungsarten,
der örtlichen Raumplanung durch Verordnung Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu
Vorerst ist die Frage zu klären, wo überhaupt gebaut werden darf. Die Gemeinden haben im Rahmen
der Bauordnung 1996 (NÖ BauO, LGBl. Nr. 8200-16) geregelt wird.
Einholung der Errichtungsbewilligung eine Baubewilligung vorliegen, welche in Niederösterreich in
dem Antrag auf die Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt anzuschließen ist. Somit muss vor
Genehmigungsklausel versehenen Bauplänen und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung
Ausführung
Bewilligungen einzuholen. § 4 Abs 3 lit c NÖ KAG legt fest, dass sofern ein Bauvorhaben zur
gegründet
und
betrieben
werden.
Im
Gegensatz
hierzu
werden
nicht
staatliche
die zuständige regionale Behörde mittels Zulassungsbescheid.
9
entsprechenden gesetzlichen Genehmigung betrieben werden. Die Betriebsbewilligung ergeht durch
Einrichtungen können von Einzelpersonen und juristischen Personen bei Vorliegen einer
Gesundheitsversorgung in nicht staatlichen Gesundheitseinrichtungen seine Anwendung. Diese
auf den Betrieb nicht staatlicher Gesundheitseinrichtungen findet das Gesetz Nr. 160/1992 über die
Gesundheitseinrichtungen von anderen Subjekten als dem Staat gegründet und betrieben. Im Hinblick
Staat
staatlichen Gesundheitseinrichtung betrieben. Staatliche Gesundheitseinrichtungen können nur vom
Gesundheitseinrichtungen in Tschechien werden entweder in Form einer staatlichen oder nicht
erforderlich.
BGBl. Nr. 194/1994) auf den Betrieb von Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994) nicht
Eine gewerberechtliche Genehmigung ist mangels Anwendbarkeit der Gewerbeordnung 1994 (GewO,
Baubehörde anzuzeigen.
bewilligtes Bauvorhaben fertig gestellt, so hat der Bauherr nach § 29 Abs 1 NÖ BauO dies der
Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben (§ 25 Abs 3 leg cit). Ist ein
Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den
Der Bauherr hat gem. § 26 Abs 1 NÖ BauO das Datum des Beginns der Ausführung des
längere Frist bestimmen (§ 24 Abs 2 NÖ BauO).
Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben darf die Baubehörde im Bewilligungsbescheid eine
ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs 3 wird dadurch nicht berührt.
zwei Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder binnen fünf Jahren ab
Baubewilligungsbescheid erlischt, wenn die Ausführungen des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen
schriftlichen Baubewilligungsbescheid zu erlassen. § 24 Abs 1 legt fest, dass das Recht aus einem
Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, hat die Baubehörde gem. § 23 Abs 1 NÖ BauO einen
berührt werden.
das Bauwerk und dessen Benützung in den erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten
die an das Baugrundstück angrenzen (Nachbarn), zu. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch
Bewilligungswerber, dem Eigentümer des Baugrundstückes sowie den Eigentümern der Grundstücke,
21 Abs 1 NÖ BauO). Die Parteistellung in diesem Verfahren kommt nach § 6 Abs 1 NÖ BauO dem
Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist (§
NÖ BauO). Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine
Bauvorhaben vor allem den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes entspricht (Vorprüfung gem. § 20
sind,
gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (siehe §
Im Bewilligungsverfahren hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 leg cit vorerst zu prüfen, ob das
die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes sowie der Strukturqualitätskriterien erfüllt
Wie bereits oben erwähnt, sind diese Bewilligungen unabhängig von anderen erforderlichen
•
•
•
healthacross
1 95
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Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5
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96 2
barrierefreie Benutzung von Gebäuden.
Dekret Nr. 398/2009 über die Generellen technischen Voraussetzungen für die sichere
(z.B.
bilaterale
Verträge
zwischen Krankenkassen
und
Dienstleistern,
zwischen
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 10
durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/2006, mit der das KAKuG, das ÄrzteG 1998 sowie das
In diesem Sinne und im Lichte der zunehmenden Zusammenarbeit der europäischen Staaten wurde
innerstaatliche Rechtslage ändern, ergänzen oder näher ausführen.
Vertrag können von beiden Staaten einvernehmlich Regelungen getroffen werden, die die jeweilige
ein für die Lösung der auftauchenden Fragen besonders geeignetes Instrument an. In einem solchen
unterschiedliche Rechtsordnungen in Einklang zu bringen, bietet sich der völkerrechtliche Vertrag als
Da sich bei grenzüberschreitenden Projekten regelmäßig die Notwendigkeit zeigt, zwei
Ambulanzdiensten, Bespiel: Braunau-Simbach)? Sind bestehende Gesetze nutzbar?
möglich
eine generelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Niederösterreich und Südböhmen
1. Unter welchen juristischen Rahmenbedingungen bzw. mit welchen vertraglichen Regelungen ist
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Variante 1: Generelle Zusammenarbeit
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II. GRUNDSÄTZLICHES ZUR KOOPERATION
tschechischen Gesetz nicht erforderlich.
es im österreichischen Krankenanstaltenrecht gefordert wird, ist gemäß dem oben genannten
Einholung einer Errichtungsbewilligung sowie die damit verbundene besondere Bedarfsprüfung, wie
Gesundheitseinrichtungen nur eine Betriebsbewilligung eingeholt werden muss. Das Erfordernis der
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erwähnen, dass nach dem tschechischen Gesetz über die Gesundheitsversorgung in nicht staatlichen
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Krankenanstalten- und Baurecht als gleichwertig angesehen werden können. Es ist jedenfalls zu
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Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass rechtsvergleichend die Regelungen betreffend
•
technischen Ausstattung der Einrichtung von Gesundheitsbetrieben; und
Staatliche Verordnung Nr. 221/2010 über die Voraussetzungen der materiellen und
Anzengruberstraße 5/1-3
•
Martin Wieland
Gesundheitsbetrieben;
Renate Burger
Dekret Nr. 49/1993 über die Technischen und materiellen Erfordernisse der Einrichtung von
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•
Krankenhausbau finden aber auch folgende Durchführungsbestimmungen ihre Anwendung:
© Gesundheitsmanagement OG
des zwischen
eine in
§
3b
Rechtsgrundlage
Krankenanstalten
Gesundheitswesens dislozierter
überschreitende
(Führung
Staatsgrenzen
KAKuG
für
ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
dass die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der in Österreich gelegenen Krankenanstalt
Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 1992, 21).
11
abdecken (Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten, in Schrammel,
Gesundheitseinrichtungen im Ausland Vereinbarungen schließt, die das Versicherungsverhältnis
Ausland aufhält und dort erkrankt. Dies kann er jedoch nur, wenn er mit entsprechenden
im Ausland auch selbst erbringen, wenn sich ein Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im
bestätigt die Bestimmung des § 130 Abs 2 ASVG. Danach kann der Versicherungsträger Leistungen
die Leistungserbringung im Ausland durch den Krankenversicherungsträger für zulässig ansieht,
die dann nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu qualifizieren sind. Dass der Gesetzgeber
Einzelverträge im Sinne des ASVG begriffen werden, sondern als privatrechtliche Vereinbarungen,
grundsätzlich nichts entgegen. Derartige Vereinbarungen sollten jedoch nicht als Gesamtverträge oder
Versicherungsträger mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Verträge abschließen dürfen,
Abgesehen von den oben genannten Möglichkeiten, steht auch der Annahme, dass österreichische
•
dass auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer
• Gerichtsstand gegeben ist,
dass den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
dass das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen ist,
gegeben ist,
zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung
zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege
dass durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das
•
•
•
nachgewiesen ist,
Nach § 3b KAKuG darf die Genehmigung von der Landesregierung nur erteilt werden, wenn
räumlicher Nähe befinden (vgl. Füszl in Aigner et al (Hrsg.), IV/11).
es sich beidseits in grenznahen Gebiet gelegene Krankenanstalten handelt, die sich zueinander in
(zB. Institute für Radiologiediagnostik, Labordiagnostik). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn
Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte und Tageskliniken auch nicht bettenführende Einheiten
Organisationseinheiten) geschaffen. Diese Möglichkeit betrifft neben bettenführenden Einheiten wie
Kooperationen
Bereich
Rezeptpflichtgesetz geändert wurden (Gesundheitsänderungsgesetz 2006 - GRÄG 2006), auch im
Editors:
anwendbar. Neu-, Zu- und Umbauten sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Im Hinblick auf den
Auf Bauvorhaben ist generell das Gesetz Nr. 183/2006, Baugesetz, in der jeweils geltenden Fassung
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durch
österreichische
Dies
solle
durch
grenzüberschreitende
Kooperationen
zwischen
den
für tschechische Krankenhäuser wird als spezielle Form auch eine begünstigte Gesellschaft
•
tschechischen Unternehmensgesetzes in Betracht. Nach diesen Bestimmungen können Parteien einen Vertrag schließen, der im Gesetz nicht ausdrücklich spezifiziert wird. Dieser Vertrag würde abhängig
mit ausländischen Versicherungsträgern bzw. Krankenanstalten zu schließen.
12
auch europarechtlich geboten ist. Weiters können auch die bestehenden österreichischen Gesetze, wie
nur nationalrechtlich möglich (vgl. vor allem Marhold, aber auch Karl, Binder und Felix), sondern
Gesetzeslage die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass nach der bestehenden österreichischen
b) Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und ausländischen Gesundheitsdienstleistern
Unternehmensgesetzes unterliegen.
13
vom Vertragsgegenstand entweder den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des
einerseits § 51 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und andererseits § 269 Abs 2 des
Krankenversicherungsträgern die Möglichkeit verwehrt wäre, ähnliche Kooperationsübereinkommen
wenn
Für die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und tschechischen Krankenhäusern käme
dürfte,
österreichischen
verwundern
möglich,
mehr
Letztendlich sind nach § 3b KAKuG grenzüberschreitende Kooperationen zwischen Krankenanstalten
umso
Internationalen Rechts, vor allem die Rom I-VO, anwendbar.
zu schließen, die den Regelungen des Internationalen Rechts unterliegen würden.
es
abzuschließenden Verträge eine Auslandsberührung aufweisen, sind die Regelungen des
Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit einräumen mit ausländischen Krankenanstalten Verträge
weswegen
Einschränkungen im Hinblick auf die Vertragsfreiheit ergeben, wenn die betreffende Gesellschaft im
als
Besitz des Staates bzw. der Region steht bzw. von diesen kontrolliert wird. Im Falle, dass die
sind
verliehen wurde und diese auch nicht landesfondsfinanziert werden. § 149 ASVG könnte daher den
Krankenanstalten
juristische Personen, die der Vertragsfreiheit unterliegen. Es können sich jedoch gewisse
Ausländische
Krankenanstalten im Sinnes des §149 ASVG anzusehen, da diesen das Öffentlichkeitsrecht nicht
schließen.
All die von den oben genannten Subjekten gegründeten Krankenhäuser sind nach tschechischem Recht
Privatrechts
private
des
Grundsätzen
zugelassen.
Staat (als Beitragsorganisation);
öffentlichen Rechts besitzen (als Beitragsorganisation);
Regionen, die unter dem tschechischen Recht den Status von juristischen Personen des
Einzelpersonen oder juristischen Personen (als AG oder GmbH);
•
•
•
Krankenhäuser dürfen in Tschechien von folgenden Subjekten gegründet werden:
a) Verträge zwischen österreichischen und tschechischen Krankenhäusern
können Sozialversicherungsträger Verträge mit privaten nichtöffentlichen Krankenanstalten nach
und ausländischen Leistungserbringern könnte sich auch aus § 149 ASVG ergeben. Nach diesem
Die Zulässigkeit von Vertragsabschlüssen zwischen österreichischen Krankenversicherungsträgern
Schwerpunktkrankenhäusern erfolgen.
Krankenversicherungsträgern oder allenfalls durch die Errichtung von grenzüberschreitenden
plädieren.
DrdA 2001, 518) an, die für eine Ausweitung des Vertragspartnernetzes über die Grenze hinaus
der Europäischen Union?, SozSi 1999, 31 ff) sowie Binder (Krankenbehandlung im Ausland, Teil II,
Diesen Rechtsmeinungen schließen sich unter anderen Felix (Gesundheitsleistungen ohne Grenzen in
15ff).
Auswirkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf die Kostenerstattung, DRdA 2002,
und damit eine Beschränkung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit bedeutet (Karl, Die
Diskriminierung der Leistungserbringer aufgrund ihrer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat
Tschechische Rechtslage
geregelt werden.
Vertragsabschlusses
Krankenversicherungsträger stellt, ihrer Meinung nach, eine Verwaltungspraxis dar, die eine
grenzüberschreitenden
Verträge
einer Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens sollten notwendige Verwaltungsmaßnahmen
möglichen
entsprechende
rechtlich
haben,
völkerrechtlichen Vertrages) als Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dienen. In
Möglichkeit
Sachleistungserbringer auftreten zu können. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung des
die
Im Hinblick auf das Rettungswesen könnte ein Kooperationsübereinkommen (im Sinne eines
Leistungserbringern
mit
österreichischen
österreichischen Krankenkassen abzuschließen, um gegenüber den österreichischen Versicherten als
Änderungen.
dahingehend, abgesehen von besonderen (privatrechtlichen) vertraglichen Regelungen, keiner
Versicherungsträger Kostenvorteile ergeben könnten.
Nach Meinung Karls, müssten ausländische Gesundheitsanbieter im Lichte des EG-Rechts gleich
oben bereits ausgeführt, für diese Art von Kooperationen genutzt werden und bedürfte es
In der Praxis wird von dieser Möglichkeit aber kaum Gebrauch gemacht, obwohl sich hieraus für die
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98 2 Sozialversicherungsträgern
und
sowohl
die
Niederösterreichische
Landeskliniken-Holding
als
auch
Südböhmische Krankenhäuser AG an der Gründung einer AG, GmbH oder Stiftung teilnehmen.
Privatautonomie
14
die
auf privatrechtlicher Ebene nichts entgegensteht. Insbesondere können eben wegen dieser
Privatautonomie der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und tschechischen Krankenhäusern
Insgesamt kann gesagt werden, dass aufgrund der in beiden Staaten normierten Vertragsfreiheit bzw.
d) Rechtsvergleichende Zusammenfassung
Dienstleistungsverhältnisse begründet werden sollen.
öffentliche Aufträge gewisse Schwellenwerte überschreiten oder auch öffentliche Werkvertrags- oder
137/2006 über Öffentliche Aufträge ergeben können. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
öffentlichen Auftraggebers fällt, weshalb sich einige Beschränkungen im Sinne des Gesetzes Nr.
Jedenfalls zu beachten ist, dass eine von einer Region gegründete Gesellschaft unter die Definition des
der Teilnahme an einer AG, GmbH oder Stiftung.
juristische Person des Privatrechts dar und unterliegt somit auch keinen Beschränkungen hinsichtlich
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
gegründet. Trotz des Umstandes, dass diese Gesellschaft einen öffentlichen Gründer hat, stellt sie eine
Created within the framework of the EU-project healthacross
Die Südböhmische Krankenhäuser AG wurde von der Region Südböhmen als einige Gesellschafterin
c) Regionale Akteure als Vertragsparteien einer AG, GmbH oder Stiftung
Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.
Sozialversicherungsträgern erfordern könnte, kann diese Kooperation aufgrund europarechtlicher
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Da Art 20 VO 883/2004 eine Kooperation zwischen den tschechischen und ausländischen
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die Bestimmung des Art 20 VO 883/2004 Vorrang vor der nationalen Bestimmung des § 14 GKVG.
[email protected]
Gesundheitsdienstleistungen anzubieten. Da jedoch hier das europäische Recht Vorrang genießt, hat
GKVG der tschechischen Krankenversicherung nicht gestattet wäre im Sinne des Art 20 VO 883/2004
Sozialversicherungsträgern, d.h. Krankenkassen, ist festzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des § 14
Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen tschechischen und ausländischen
Anzengruberstraße 5/1-3
Sozialversicherungseinrichtungen abzuschließen.
Nach dem tschechischen Recht ist es auch nicht möglich "Gesundheitsvorsorgeverträge" mit privaten
nicht gestattet "Gesundheitsvorsorgeverträge" mit ausländischen Gesundheitsanbietern zu schließen.
Gesundheitsdienstleistern ("Vertragspartnerrecht") ist es den tschechischen Sozialversicherungsträgern
zwischen
Martin Wieland
Rechtsbeziehungen
Renate Burger
der
A-1050 Vienna
Ausgestaltung
Territorium zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund und aufgrund der besonderen
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Gemeinschaftsrecht oder internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (lit c). Ist nach
Satzung (lit b) sowie in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche
Verordnung (lit a), den Bestimmungen der in den Art 8 und Art 9 genannten Übereinkunft und
Der EVTZ unterliegt nach Art 2 Abs 1 EVTZ-VO grundsätzlich den Bestimmungen dieser
auftreten.
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen sowie vor Gericht
Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann er bewegliches und
über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im innerstaatlichen Recht dieses
fest, dass der EVTZ Rechtspersönlichkeit besitzt und nach Abs 4 verfügt er in jedem Mitgliedstaat
Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden. Dessen Abs 3 legt
Nach Art 1 Abs 1 EVTZ-VO kann ein EVTZ auf dem Gebiet der Gemeinschaft unter den
fakultativ sein.
Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handlungsfähig ist. Der Rückgriff auf einen EVTZ sollte
Ebene eingeführt: der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit, der mit eigener
(nachstehend EVTZ-VO) wurde ein neues Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher
Im Rahmen der VO (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006
a) Europarechtliche Ebene
können? Sind dazu Bundesstaatliche Genehmigungen notwendig?
1. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen beide Seiten erfüllen um einen EVTZ begründen zu
Variante 2: Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
zwischen Sozialversicherungsträgern bzw. Krankenkassen.
Möglichkeit grenzüberschreitender Kooperation nach tschechischem Recht wäre die Zusammenarbeit
"Gesundheitsvorsorgeverträge" mit ausländischen Gesundheitsanbietern zu schließen. Die einzige
gibt es nicht einmal diese Möglichkeit, da es den Sozialversicherungsträgern weder gestattet ist
solche Kooperation in der Praxis bis dato noch nicht umgesetzt worden ist. Nach tschechischem Recht
sind, mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern zu kooperieren. Es ist jedoch zu beachten, dass eine
Grundlage von privatrechtlichen Verträgen, die nicht als Gesamt- bzw. Einzelverträge zu verstehen
gibt es zwar Bestimmungen, die es den Sozialversicherungsträgern ermöglichen würden auf
Sozialversicherungsträgern und Gesundheitsdienstleistern anzusehen. Nach österreichischem Recht
Als Problempunkt ist jedoch die generelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Editors:
Krankenversicherung nur Gesundheitsdienstleistungen erstattet, die auf dem tschechischen
Wie bereits unter Pkt. I. 1 näher erörtert wurde, werden nach § 14 GKVG von der
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lokale Gebietskörperschaften;
Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 1 Abs 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie
c)
d)
festgelegten Befugnissen vorsehen.
Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Art 8 und Art 9 genannten Übereinkunft und
16
Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und/oder
zuerst eintritt. Der EVTZ stellt auch sicher, dass beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der
17
Verfahren eines EVTZ gelten gem. Art 12 Abs 1 EVTZ-VO die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
Im Hinblick auf die Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und vergleichbare
hat (Art 11 EVTZ-VO).
erwirbt Rechtpersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was
und Offenlegung dieses Abschlusses erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem der EVTZ seinen Sitz
Mitgliedsstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ
Erstellung des Abschlusses (erforderlichenfalls einschließlich des Jahresberichts) sowie die Prüfung
Die in Art 9 EVTZ-VO genannte Satzung wird gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des
Teilnahme an dem EVTZ, es sei denn, es liegen die in Art 4 Abs 3 genannten Versagungsgründe.
Der jährliche Haushaltsplan wird vom EVTZ aufgestellt und von der Versammlung verabschiedet. Die
bestehen (Art 10 Abs 1 EVTZ-VO). Nach Abs 2 kann die Satzung weitere Organe mit eindeutig
unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und nach lit b übermittelt es diesem
Satzung. Der betreffende Mitgliedstaat genehmigt entsprechend der verfassungsmäßigen Struktur die
der Mitglieder des Verbunds besteht, sowie einem Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt,
Jedes potenzielle Mitglied teilt nach Art 4 Abs 2 lit a EVTZ-VO dem Mitgliedstaat, dessen Recht es
Hinsichtlich des Aufbaus sollte der EVTZ mindestens aus einer Versammlung, die aus den Vertretern
bzw. Vereinbarungen.
unterliegen".
sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft sowie die in Abs 2 zusätzlich genannten Bestimmungen
industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofes
Mitgliedern einstimmig angenommen. Die Satzung des EVTZ enthält nach Abs 2 mindestens
soll. Auf Grundlage der Übereinkunft wird nach Art 9 Abs 1 die Satzung des EVTZ von den
einstimmig schließen. In Abs 2 wird festgehalten, welche Bestimmungen die Übereinkunft beinhalten
Nach Art 8 Abs 1 EVTZ-VO unterliegt der EVTZ einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Art 4
Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik betreffen.
öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und
Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger
Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nach Art 7 Abs 4 nicht die Ausübung hoheitlicher
Kohäsionsfonds, kofinanziert werden (Art 7 Abs 1 iVm Abs 3 EVTZ-VO). Die dem EVTZ von seinen
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den
territoriale Zusammenarbeit beschränkt, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch den
sind jedoch die Aufgaben des EVTZ vornehmlich auf die Umsetzung der Programme oder Projekte für
Die Aufgaben des EVTZ werden in der Übereinkunft nach Art 8 EVTZ-VO festgelegt. Im Einzelnen
verwendet werden (Art 6 Abs 4 EVTZ-VO).
sind die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollbestimmungen anzuwenden, wenn Gemeinschaftsmittel
Nach Anhang III dieser Richtlinie sind dies für Österreich "alle Einrichtungen ohne
Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus
öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere
iii) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des
ii) Rechtspersönlichkeit besitzt und
gewerblicher Art zu erfüllen,
i) zum besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt nach dieser Bestimmung jede Einrichtung, die
Nr. 2004/18/EG.
regionale Gebietskörperschaften;
b)
dessen Abs 3 erfolgen alle Kontrollen gemäß den international anerkannten Prüfstandards. Überdies
seinen Sitz hat, die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch. Nach
Mitgliedstaaten;
Kategorien gehören:
a)
Gemäß Art 6 Abs 1 EG-VO führen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ
Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht zu einer oder mehreren der nachstehenden
angegeben werden (Art 5 Abs 1 und 2 EVTZ-VO).
dem er seinen Sitz hat (Art 2 Abs 1 letzter Satz EVTZ-VO).
Nach Art 3 Abs 1 EVTZ-VO setzt sich der EVTZ aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb der
Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der EU beantragt wird, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ
eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in
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verfahrensrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten (siehe auch Art 16 EVTZ-VO). Ohne diese
innerstaatlichen Recht, erfordert die EVTZ-VO ausdrücklich auch begleitende organisations- und
Trotz der unmittelbaren Geltung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im
Österreich
b) Bundesstaatliche Ebene
Einlegung von Rechtmitteln erwächst (Art 15 Abs 3 EVTZ-VO).
diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf
betreffen, Zugang zu Dienstleistungen in ihrer Sprache sowie Zugang zu Informationen einzulegen. In
Rechtsmittel bezüglich Verwaltungsentscheidungen, die von dem EVTZ durchgeführte Tätigkeiten
verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines EVTZ sind,
(vgl. Art 15 Abs 2 EVTZ-VO). Durch diese VO sind die Bürger aber nicht gehindert, ihre nationalen
Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat
Sind die Streitigkeiten nicht durch solch eine Zuständigkeit gedeckt, so liegt die Zuständigkeit für die
der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit.
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einzuklagen. Wenn in dieser VO nicht anderes vorgesehen ist, so gelten für Streitigkeiten, an denen
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EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, das Recht, ihre Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren
Nach Art 15 Abs 1 EVTZ-VO haben Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines
zwischen den EVTZ-Mitgliedern sein (Art 13 EVTZ-VO).
kein Mittel zur willkürlichen oder verschleierten Beschränkung der territorialen Zusammenarbeit
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öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse verstoßen. Diese Verbote dürfen jedoch
durchführt, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Gesundheit, die
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Die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ kann auch dann erfolgen, wenn dieser Tätigkeiten
[email protected]
Abs 2 EVTZ-VO).
EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, in seinem Hoheitsgebiet untersagen kann (vgl. Art 12
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Haftung" hinzuzufügen. Es muss aber beachtet werden, dass ein Mitgliedstaat die Registrierung eines
Satzung beschränken. In diesem Fall ist der Bezeichnung des EVTZ der Zusatz "mit beschränkter
Haftung eines Mitglieds beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der
Martin Wieland
innerstaatlichem Recht, dem dieses Mitglied unterliegt, ausgeschlossen oder beschränkt. Ist die
Renate Burger
werden seine Mitglieder zur Haftung herangezogen, es sei denn, die Haftung eines Mitglieds ist nach
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Satz EVTZ-VO). Reichen die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so
EVTZ-VO) und er haftet für all seine Schulden, gleichviel von welcher Art diese sind (Art 12 Abs 2 1.
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Bildung
einer
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
mit
gemischter
Beteiligung
(Bund/Land/Gemeinde/ausländische Körperschaft) ist jedoch verfassungsrechtlich unmöglich.
Die
Körperschaft zusammenschließen.
würden sich diese mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu einer öffentlich-rechtlichen
Da sich jedenfalls auch privatrechtliche Körperschaften an dem EVTZ beteiligen können,
Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden.
Die Aufgaben des EVTZ können von der Gebietskörperschaft im Rahmen der
Befugnisse übertragen werden.
Dem EVTZ dürfen gem. Art 7 Abs 4 EVTZ-VO keine Aufgaben in Ausübung hoheitlicher
•
•
•
fallen sie in die Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG.
19
eine eigene Kompetenzgrundlage besteht. Da es keine Kompetenzregelung für EVTZ gibt,
EVTZ sind - als juristische Personen des Privatrechts - den Vereinen vergleichbar, für welche
öffentlichen Rechts zur ausschließlichen Besorgung ihrer Aufgaben einzurichten.
Länder sind kraft "Organisationsgewalt" allgemein befugt, juristische Personen des
staatlichen Verwaltung der Länder" zu.
Den Bundesländern kommt die Regelungskompetenz für die "Organisation der allgemeinen
Ausführungen in EB zur RV BlgNr 175, XXIV. GP, 2f):
EVTZ seien als Körperschaften öffentlichen Rechts zu qualifizieren und argumentieren wie folgt (vgl.
Die Bundesländer hingegen, begründen ihre Regelungskompetenz für EVTZ mit der Auffassung,
•
•
•
•
auf folgende Argumente (EB zur RV BlgNr 175, XXIV. GP, 3f):
Zusammenhang mit dem EVTZ auf Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen") und stützt sich dabei
Der Bund beruft sich als Kompetenzgrundlage für die Regelung von Angelegenheiten im
im Inland als strittig.
Regelungen betreffend Anzeige, Registrierung, Finanzkontrolle sowie Auflösung von EVTZ mit Sitz
herausgestellt. Vor allem erwies sich die kompetenzrechtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die
Einordnung des EVTZ als öffentlich-rechtliches oder als zivilrechtliches Gebilde als strittig
Im Zusammenhang mit der Entstehung von Landes- und Bundesgesetzen hat sich jedoch die
potenziellen Mitglieds eines EVTZ nicht möglich.
Maßnahmen ist die Teilnahme eines dem jeweiligen Bundesrecht oder Landesrecht unterliegenden
Editors:
Organe, auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören (Art 10 Abs 3
in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner
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eines EVTZ sowie zur Teilnahme an einem solchen berechtigt ist.
(210/ME XXIII. GP), dieser jedoch zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Rechtsgutachtens vom
21
erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
20
Die Genehmigung erfolgt gem. § 2 Abs 2 durch den Bescheid der Landesregierung und kann
und Registrierung eines EVTZ mit dem Sitz in Tschechien geregelt.
Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fällt.
3. eine sonstige Einrichtung gem. Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO, deren Regelung in die
oder
2. eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband
1. das Land Niederösterreich,
Rechtsträger einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Art 4 EVTZ-VO:
Nach § 2 Abs 1 NÖ EVTZ-Gesetz bedarf die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden
EVTZ der landesgesetzlichen Regelungszuständigkeit unterliegt (siehe auch § 1 NÖ EVTZ-Gesetz).
Finanzkontrolle, soweit der Sitz des EVTZ in Niederösterreich ist bzw. die Mitwirkung an einem
Regelungen über die Genehmigung der Teilnahme, die Aufsicht, die Registrierung und die
Anwendbarkeit der EVTZ-VO im Land Niederösterreich unbedingt notwendig sind. Hierzu zählen die
Bundeszuständigkeit möglich gewesen. Dieses Gesetz enthält jene Regelungen, die für die
erhoben hat. Dies wäre aufgrund einer Gefährdung von Bundesinteressen oder Eingriffs in die
beschlossen. Zu erwähnen ist, dass die Bundesregierung gegen dieses Landesgesetz kein Einspruch
Der niederösterreichische Landtag hat am 21. Jänner 2010 das NÖ EVTZ-Gesetz (LGBl Nr. 1700-0)
c) Landesrechtliche Ebene
an einem EVTZ beim Ministerium für Regionalentwicklung einreichen.
gemäß der Bestimmung des § 18b des Gesetzes Nr. 248/2000 einen Zulassungsantrag zur Teilnahme
diese Gesetze wird vor allem die Genehmigung zur Teilnahme an einem EVTZ sowie die Gründung
über die Unterstützung der Regionalentwicklung in der jeweils gültigen Fassung umgesetzt. Durch
Die EVTZ-VO wurde in Tschechien durch das Gesetz Nr. 154/2009 sowie das Gesetz Nr. 248/2000
Tschechien
Kontrollen durchzuführen (§ 8 Abs 1 iVm Abs 3 des Entwurfes).
Inland ist der örtlich zuständige Landeshauptmann berufen, auch ist dieser berechtigt stichprobenweise
Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ mit Sitz im
Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
unterrichten (§ 4 Abs 2). Gegen Bescheide des Landeshauptmannes kann gem. § 7 des Entwurfes
Ferner hat der Landeshauptmann den Bundeskanzler von der Registrierung unverzüglich zu
veröffentlichen; über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs 1 des Entwurfes).
seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu geben. Zugleich ist die Satzung zu
einem EVTZ-Register zu registrieren und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele,
Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Dieser hat sodann den EVTZ aufgrund der Anzeige in
Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Inland sein soll, ist nach § 3 Abs 1 des Entwurfes dem
der in seinem Wirkungsbereich betroffene Bundesminister, die Teilnahme mit Bescheid genehmigen.
1 Z 1 hat, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, die Aufsichtsbehörde, in Ermangelung einer solchen,
dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit fällt, entscheiden. Bei sonstigen Einrichtungen gemäß §
Nach § 2 des Entwurfes soll über die Teilnahme an einem geplanten EVTZ der Bundesminister, in
Finanzkontrolle und Auflösung von EVTZ mit Sitz im Inland gelten (§ 1 Z 2 des Entwurfes).
Wirkungsbereich der Länder fallen. Ferner soll dieses Gesetz auch für die Anzeige, Registrierung,
Ein angehendes Mitglied eines EVTZ, das nach tschechischem Recht gegründet worden ist, muss
an einem solchen berechtigt.
EVTZ gelten, soweit die genannten Einrichtungen und Verbände nicht in den selbstständigen
Daher ist auch die Südböhmische Krankenhäuser AG zur Gründung eines EVTZ sowie zur Teilnahme
gem. Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO und von aus solchen Einrichtungen gebildeten Verbänden an einem
diese unseres Erachtens trotzdem unter die Definition des Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO zu subsumieren.
Person, die der Rechtsform der Südböhmischen Krankenhäuser AG entspricht, nicht beinhaltet, ist
Dieses Gesetz soll nach § 1 Z 1 des Entwurfes für die Teilnahme des Bundes sowie von Einrichtungen
erörtert.
zukommt. Vollständigkeitshalber werden die Bestimmungen des EVTZ-BG Entwurfes an dieser Stelle
Obwohl die nicht abschließende Liste des Anhangs III der Richtlinie Nr. 2004/18/EG eine juristische
EVTZ genannt werden, kann daraus gefolgert werden, dass die Region Südböhmen zur Gründung
die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-BG) vom 26. Juni 2008 vorliegt
Nationalrat nicht beschlossen wurde und dessen Bestimmungen somit kein verbindlicher Charakter
Da im Art 3 Abs 1 lit b EVTZ-VO regionale Gebietskörperschaften als mögliche Mitglieder eines
Vorwegzunehmen ist, dass auf bundesstaatlicher Ebene zwar ein Entwurf eines Bundesgesetzes über
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jedenfalls um eine Einrichtung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO handelt.
22
Landesgesetzgeber obliegt. Daher ist festzuhalten, dass es sich bei der NÖ Landeskliniken-Holding
Abs 2 Z 2 B-VG der Gesetzgebungskompetenz des Landes, deren Organisation auch sonst dem
Als landesgesetzlich eingerichteter Fonds unterliegt die NÖ Landeskliniken-Holding nach Art 14b
Gesetz betraut wird.
handelt es sich daher um einen ausgegliederten Rechtsträger, der mit seinen Aufgaben durch das
Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt (§ 2 Abs 2 leg cit). Bei der NÖ Landeskliniken-Holding
KAG; das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land
Niederösterreich bleibt aber weiterhin der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ
Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen (§ 2 Abs 1 iVm Abs 3 leg cit). Das Land
Landeskrankenanstalten und ist sie weiters verpflichtet, diese Aufgaben im eigenen Namen und auf
Aufgabenbereich erstreckt sich auf die Errichtung, die Führung und den Betrieb aller
LGBl Nr. 9452-2) ist die NÖ Landeskliniken-Holding ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr
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Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH Gesetz;
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Sinne von Art 14b B-VG, die nach dieser Bestimmung unter die Vergabevorschriften fallen.
Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofes unterliegen" sowie jene Einrichtungen im
genannt. Hiermit angesprochen sind "alle Einrichtungen, ohne industriellen und kommerziellen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 1 Abs 9 Unterabsatz 2 der RL 2004/18/EG
Holding den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Unter Art 3 Abs 1 lit d EVTZ-VO werden
müssen, um diesen gründen zu können. Es muss daher geprüft werden, ob die NÖ Landeskliniken-
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Art 3 Abs 1 EVTZ-VO regelt, welchen Kategorien (zukünftige) Mitglieder eines EVTZ angehören
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erfüllt werden.
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Um ein EVTZ gründen zu können, müssen vorerst die in der EVTZ-VO genannten Voraussetzungen
d) Zusammenfassung
Anzengruberstraße 5/1-3
3 NÖ EVTZ-Gesetz).
Martin Wieland
unabhängigen Rechnungsprüfer gem. Art 9 Abs 2 lit g EVTZ-VO zu bestimmen (§ 5 Abs 1 iVm Abs
Renate Burger
Sitz in Niederösterreich gem. Art 6 Abs 1 und 3 EVTZ-VO zu kontrollieren und die externen
A-1050 Vienna
Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit
erteilten Genehmigungen gem. Art 4 EVTZ-VO sowie die Satzung vorzulegen (§ 3 Abs 2).
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Unternehmensstatuten.
23
teilnimmt. Solche Fälle werden vom Ministerium ad-hoc behandelt und zwar primär nach den
kein Fall vorliegt, wo ein ausschließlich von einer Region gegründetes Unternehmen an einem EVTZ
Es ist zu erwähnen, dass das tschechische Ministerium für Regionalentwicklung erklärte, dass bis dato
abhängig.
Krankenhäuser AG an einem EVTZ von der Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung
EVTZ keiner bundesstaatlichen Genehmigung bedarf, ist die Teilnahme der Südböhmischen
österreichischen Rechtslage, wonach es zur Teilnahme der NÖ Landeskliniken-Holding an einem
Südböhmische Krankenhäuser AG einen EVTZ gründen sowie diesem beitreten. Im Gegensatz zu der
Wie bereits unter Pkt. 1b. näher erörtert, können sowohl die Region Südböhmen als auch die
einem EVTZ keine bundesstaatlichen Genehmigungen erforderlich.
Den obigen Ausführungen entsprechend, sind für die Teilnahme der NÖ Landeskliniken-Holding an
bestimmen (§ 5 Abs 1 iVm Abs 3 NÖ EVTZ-Gesetz).
kontrollieren sowie die externen unabhängigen Rechnungsprüfer gem. Art 9 Abs 2 lit g EVTZ-VO zu
Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gem. Art 6 Abs 1 und 3 EVTZ-VO zu
dem EVTZ vorzulegen. Ferner hat die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher
Südböhmen seitens der zuständigen tschechischen Behörden erteilte Genehmigung zur Teilnahme an
erteilten Genehmigungen sowie die Satzung vorzulegen. Hiernach ist also auch die dem Kreis
Abs 2 NÖ EVTZ-Gesetz für die Registrierung bei der Landesregierung die den Mitgliedern des EVTZ
Im Falle, dass sich der Sitz des EVTZ im Land Niederösterreich befindet, sind nach § 3 Abs 1 iVm
Bescheid der Landesregierung zu erteilen (§ 2 Abs 1 iVm Abs 2 NÖ EVTZ-Gesetz).
Genehmigung der Landesregierung gem. Art 4 EVTZ-VO und ist diese Genehmigung durch einen
beurteilen ist (vgl. § 1 iVm § 2 Abs 1 Z 3 NÖ EVTZ-Gesetz). Die Teilnahme bedarf einer
des Landes Niederösterreich, womit deren Teilnahme an einem EVTZ nach dem NÖ EVTZ-Gesetz zu
Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die NÖ Landeskliniken-Holding der Gesetzgebungskompetenz
Bestimmungen bzw. Vereinbarungen.
mindestens sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft sowie die in Abs 2 zusätzlich genannten
den Mitgliedern einstimmig angenommen. Die Satzung des EVTZ enthält nach Art 9 Abs 2
muss. Auf Grundlage der Übereinkunft wird nach Art 9 Abs 1 EVTZ-VO die Satzung des EVTZ von
VO festgelegt, wobei dessen Abs 2 genau festlegt, welche Bestimmungen die Übereinkunft beinhalten
Übereinkunft und Satzung. Die Aufgaben des EVTZ werden in der Übereinkunft nach Art 8 EVTZ-
diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlages der in den Art 8 und Art 9 genannten
unterliegt, seine Absicht, an einem EVTZ teilzunehmen, mitzuteilen und nach lit b übermittelt es
Das potenzielle Mitglied hat nach Art 4 Abs 2 lit a EVTZ-VO dem Mitgliedstaat, dessen Recht es
Editors:
Niederösterreich nach Art 5 EVTZ-VO zu registrieren. Für die Registrierung sind die den Mitgliedern
Gem. § 3 Abs 1 NÖ EVTZ-Gesetz hat die Landesregierung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in
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right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
getroffenen Übereinkunft und Satzung. Sofern Bereiche erfasst sind, die nicht oder nur zum Teil durch die EVTZ-VO geregelt werden, sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, ausschlaggebend.
Da Krankenanstalten dem Konzessionssystem unterliegen, bedürfte insbesondere die Errichtung sowie
der Betrieb einer Krankenanstalt der behördlichen Bewilligung durch die Landesregierung (siehe §§
3ff KAKuG sowie §§ 3ff NÖ KAG). In diesem Sinne sollten auch die anderen, in diesen
Bewilligungen unabhängig von anderen Genehmigungen, zB. baurechtlichen etc., einzuholen sind.
als Rechtsgrundlage für eine vertragliche Regelung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
er gegründet werden?
zwischen Niederösterreich und Südböhmen dienen? (Beispiele: Abkommen zum Katastrophenschutz
Satz EVTZ-VO).
24
der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat (Art 2 Abs 1 letzter
Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird
Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Ist nach Gemeinschaftsrecht oder internationalem
auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des
Bestimmungen der in den Art 8 und Art 9 genannten Übereinkunft und der Satzung sowie in Bezug
Nach Art 2 Abs 1 EVTZ-VO unterliegt der EVTZ den Bestimmungen dieser Verordnung, den
fest, dass der EVTZ Rechtspersönlichkeit besitzt.
Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden. Dessen Abs 3 legt
Nach Art 1 Abs 1 EVTZ-VO kann ein EVTZ auf dem Gebiet der Gemeinschaft unter den
die Satzung vorzulegen (siehe oben § 3 Abs 1 iVm Abs 2 NÖ EVTZ-Gesetz).
Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art 4 EVTZ-VO sowie
Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder veröffentlicht…") zu registrieren.
gemäß Art 5 EVTZ-VO ("…gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des
grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung
untauglich
sind.
Die
Regelungen
dieser
Rechtsbereich zugeschnittener Regelungen bedarf.
25
Es ist jedoch zu beachten, dass es auch im Bereich des Rettungswesens grundsätzlich auf diesen
Nr. 215/2000) zurückgreifen (zB. Grenzübertritt und Aufenthalt, Grenzübergang der Ausrüstung etc.).
Regelungen des Abkommens zum Katastrophenschutz zwischen Österreich und Tschechien (BGBl. III
Bei der Gestaltung des Kooperationsübereinkommens der Rettungsdienste könnte man auf einige
Zusammenarbeit stützen könnte.
Zusammenarbeit angeführt. Dort sind auch die Rechtsgrundlagen genannt, auf die sich diese
Unter dem oben bereits erläuterten Punkt II. Variante 1 sind die Möglichkeiten der generellen
zu.
Regelungen zum Gegenstand haben. Dies trifft jedenfalls auch auf den Inhalt der geplanten Verträge
privatrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verträge ebenfalls klar definierte bzw. abgefasste
Übereinkommen sind auf spezifische Rechtsbereiche zugeschnitten und sollten die geplanten
die
dienen. All diese Übereinkommen haben Rechtsbereiche zum Gegenstand, die als Rechtsgrundlage für
vertragliche Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens
Hat der EVTZ seinen Sitz in Niederösterreich, so hat die Landesregierung die Satzung des EVTZ
Grundsätzlich kann keines von diesen Abkommen bzw. Vereinbarungen als Rechtsgrundlage für die
Behörden zukommen.
zur medizinischen Behandlung von Grenzgängern, etc.)
Niederösterreich-Slowakei, Vereinbarung Selbstverwaltungskreis Bratislava und Trnava, Regelung
zwischen Österreich–Tschechien, Vertrag des Landeshauptmanns über die Zusammenarbeit
wäre das österreichische Recht anwendbar und würde die Finanzkontrolle den österreichischen
in Spanien befindet und auch das Entscheidungsgremium seinen Sitz in Spanien hat). In diesem Fall
seinen Sitz in Niederösterreich haben (siehe auch am Beispiel des Hospital de Cerdanya, welches sich
Niederösterreichischen Landeskliniken-Holding sowie dem Kreis Südböhmen übernommen wird,
Staatsgebiet), wird der geplante EVTZ, in welchem Rahmen die Leitung seitens der
nutzbar bzw. könnten Passagen aus solchen Abkommen als Vorbild für eine vertragliche Regelung
1. Sind bereits existierende österreichisch-tschechische oder österreichisch-slowakische Abkommen
2. Wo kann der Sitz des EVTZ sein, das heißt, wo wird er registriert und nach welcher Rechtsnorm soll
Da das Gesundheitszentrum seinen Standort an der Grenze in Gmünd haben wird (österreichisches
III. Allgemeine Fragestellungen
nach diesem eine Betriebs- sowie Baubewilligung vorliegen müssen.
nicht erforderlich. Diese Ausführungen gelten im Hinblick auf tschechische Recht sinngemäß, da ja
Wie oben bereits erwähnt, ist nach § 2 Abs 1 Z 11 GewO eine gewerbebehördliche Genehmigung VARIANTEN 1. und 2.:
Bestimmungen dieser Verordnung sowie den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedern
Niederösterreich die Voraussetzungen nach dem KAKuG sowie dem NÖ KAG erfüllt werden müssen.
Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist zu beachten, dass diese
Demnach wird der EVTZ nach den Bestimmungen der EVTZ-VO gegründet und unterliegt den
Ergänzend wird aber festgehalten, dass bei der Errichtung eines Gesundheitszentrums im Land
healthacross
1 103
Es ist jedenfalls zu empfehlen, gänzlich neue privatrechtliche bzw. völkerrechtliche Verträge
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104 2
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Staatsgrenzen
überschreitende
dislozierte
Führung
von
Abteilungen
oder
26
sonstigen
Organisationseinheiten bedarf nach § 3b Abs 1 KAKuG der Genehmigung der Landesregierung.
Die
Länder fällt, ist für den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags der Bund zuständig.
Da der Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der
schließen.
Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder Teilstaaten
Die Länder können nach Art 16 Abs 1 B-VG in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen
Vollziehung.
"natürlichen Heilvorkommen" ist allerdings wiederum Bundessache in Gesetzgebung und
Die sanitäre Aufsicht hinsichtlich der "Heil- und Pflegeanstalten", der "Kurortewesens" und der
zu stellenden Anforderungen".
und die "vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen
Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung. Gleiches gilt für die "natürlichen Heilvorkommen"
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B-VG Bundessache hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung, Landessache hinsichtlich der
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Die Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" (Krankenanstalten) sind gem. Art 12 Abs 1 Z 1
gem. Art 15 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Das "Rettungswesen", das "Leichen- und Bestattungswesen" und der "Gemeindesanitätsdienst" sind
Gesetzgebung und Vollziehung, jedoch bestehen einige wesentliche Ausnahmen.
Kompetenztatbestand. Das Gesundheitswesen ist gem. Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG Bundessache in
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Beim Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" handelt es sich um einen sehr komplexen
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a) Österreich
[email protected]
Im Hinblick auf den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, wird Folgendes ausgeführt:
erläuterten generellen Zusammenarbeit hingewiesen.
Anzengruberstraße 5/1-3
Zur Beantwortung dieser Frage wird auch auf die Ausführungen der unter Variante 1. näher
Martin Wieland
möglich bzw. welche Ebene (Bund, Land, Kreis) ist hier handlungsbefugt?
Renate Burger
welchen Einrichtungen (Leistungsanbieter, Krankenkassen, Rettungsdienste) sind Vertragsabschlüsse
A-1050 Vienna
2. Klärung der Befugnis/Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Regelungen: Zwischen
werden.
© Gesundheitsmanagement OG
mit
ausländischen
regionalen
Behörden
berechtigt
sind.
Der
Umfang
der
Abschlusskompetenz überschreiten würden.
27
Gesundheitsbereich werden solche Verträge jedoch nicht ausreichend sein, da diese jedenfalls die
Regionen streng begrenzt. Im Hinblick auf die weitreichenden Kooperationsabsichten im
Abschlusskompetenz der regionalen Behörden ist jedoch durch das Gesetz Nr. 129/2000 über die
Verträge
Erwähnt soll auch der Umstand, dass regionale Behörden zum Abschluss sogenannter interregionaler
Gesundheitsministeriums fallen.
Gesundheitsbereich werden wahrscheinlich in den Kompetenzbereich der Regierung oder des
Regierung auf deren einzelne Mitglieder übertragen. Völkerrechtliche Verträge im Bezug auf den
über den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen auf die Regierung bzw. mit der Einwilligung der
die Ratifizierung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig. Dieser kann jedoch die Verhandlungen
Nach Art 63 des tschechischen Verfassungsgesetzes ist der Präsident für die Verhandlungen über und
b) Tschechien
Gesetz).
bedarf einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Art 4 EVTZ-VO (§ 2 Abs 1 NÖ EVTZ-
sowie eine Satzung gem. Art 9 EVTZ-VO einstimmig zu schließen bzw. anzunehmen. Die Teilnahme
zum Tragen. Hiernach obliegt es den Mitgliedern des EVTZ eine Übereinkunft gem. Art 8 EVTZ-VO
Im Hinblick auf die Errichtung des Gesundheitszentrums kommen die Bestimmungen der EVTZ-VO
es im gegenständlichen Landesgesetz entsprechender Gesetzesänderungen.
Rettungsorganisation den Vertragsabschluss mit Gemeinden bzw. Ländern zu ermöglichen, bedürfte
Genehmigung der Landesregierung (§ 5 Abs 1 NÖ Rettungsdienstgesetz). Um jedoch für ausländische
physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungsdienstes heranziehen, bedürfen der
3) einen Vertrag mit der Gemeinde bzw. dem Land abgeschlossen hat. Verträge, womit Gemeinden
den Bestimmungen des § 1 Abs 3 bzw. § 1a Abs 1 iVm Abs 3 NÖ Rettungsdienstgesetz (LGBl. 9430-
Bereich könnten auch dann erbracht werden, wenn die jeweilige Rettungsorganisation entsprechend
völkerrechtlichen Vertrags das Land gem. Art 16 Abs 1 B-VG zuständig. Dienstleistungen in diesem
Kooperationsübereinkommens verwirklicht werden soll, so ist für den Abschluss dieses
Wenn im Bereich des Rettungswesens die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen eines
aber auch aus § 149 ASVG abzuleiten.
Krankenversicherungsträgern und ausländischen Leistungserbringern wäre aus § 130 Abs 2 ASVG,
unterliegen, bewerkstelligt werden. Die Möglichkeit der Vertragsabschlüsse zwischen österreichischen
privatrechtlichen Vereinbarungen, die sodann den Regelungen des Internationalen Privatrechts
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit könnte aber auch durch den Abschluss von
Editors:
auszuarbeiten, die den besonderen Bedürfnissen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gerecht
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Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig
c) Zusammenfassung
eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices erforderlich oder eine
28
erwähnt werden. Dienstnehmer, die den Gesundheitsberufen angehören, könnten seitens ihrer
In diesem Zusammenhang soll auch kurz die Entsenderegelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004
pensionsversichert.
sowie das Pflegepersonal, sind als Dienstnehmer nach dem ASVG kranken-, unfall-, arbeitslos- und
Ärzte, die ausschließlich in einem Dienstverhältnis privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur stehen,
österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer). Aufgrund des Art 11 Abs 3 lit a der VO 883/2004 ist sodann
diesem Fall Staatsangehörige von Tschechien freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben (Recht der
2011 wird das Erfordernis der Einholung der Beschäftigungsbewilligung entfallen und werden in
einjährigem Arbeitsverhältnis und bestehender Beschäftigungsbewilligung in Österreich). Ab 1. Mai
Bestätigung, dass keine Beschäftigungsbewilligung mehr erforderlich ist (bei bereits mindestens
entweder
Voraussetzung geknüpft: Für ein Anstellungsverhältnis ist demnach bis voraussichtlich 30. April 2011
Die Anstellung in einem Spital ist für Staatsangehörige von Tschechien vorerst an eine zusätzliche
1. Welche versicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu beachten?
IV. Arbeitsrecht / Dienstzeitenregelung
österreichischem Recht alleine davon ab, ob der Dienstnehmer seinen Beschäftigungsort im Inland hat
29
tschechischen Arbeitgeber beschäftigt werden. Da die Ausführungen zu den Entsende- und
nur Personen mit dauerhaftem tschechischen Wohnsitz und Personen, die in Tschechien von einem
Gem. § 2 Abs 1 GKVG unterliegen der zwingenden gesetzlichen Krankenversicherung in Tschechien
DurchführungsVO 987/2009).
Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird (Art 24 Abs 1
Wohnmitgliedstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des
Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im
Bei der Anwendung des Art 17 VO 883/2004 müssen sich der Versicherte und/oder seine
Arbeitsortes, als auch in ihrem Wohnort, obwohl sie in diesem gar nicht krankenversichert sind.
Demnach haben Grenzgänger grundsätzlich Anspruch auf Sachleistungen sowohl im Staat ihres
erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art 17 VO 883/2004).
Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers
Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen
in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt,
Nach Art 1 lit f VO 883/2004 ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine
In sozialrechtlicher Hinsicht zu erwähnen ist auch die Grenzgängerregelung des Art 17 VO 883/2004.
(§§ 1, 3, 30 ASVG).
Abgesehen von dieser Entsenderegelung, hängt der Bestand der Pflichtversicherung nach
tschechischem Recht das Ministerium für Regionalentwicklung zuständig.
bzw. österreichischen sozialrechtlichen Vorschriften unterliegen.
nicht länger als 24 Monate, während der Entsendezeit seinen innerstaatlichen, nämlich tschechischen
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen, würde der Dienstnehmer, wenn er Entsandter wäre und dies
883/2004).
Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst (Art 24 Abs 1 VO
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24
entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den
die Genehmigung nach österreichischem Recht die Landesregierung zuständig ist, ist nach
Landeskliniken-Holding bzw. der Südböhmischen Krankenhäuser AG an einem EVTZ. Während für
Eindeutig klar sind die Kompetenzregelungen betreffend der Teilnahme der Niederösterreichischen
Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen von Nöten sein werden.
grundsätzlich Bundeszuständigkeit, weswegen auch bundesstaatliche Genehmigungen für den
Landesorgane) zuständig sein. Der tschechischen Rechtslage nach ist das "Gesundheitswesen"
Gesundheitswesens auch unterschiedliche nationale Behörden (sowohl Bundes- als auch
den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen hinsichtlich verschiedener Tatbestände des
ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat
werden. Auf diesen Fall findet die Regelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004 ihre Anwendung.
im Sinne des Art 4 EVTZ-VO (§ 18b des Gesetzes Nr. 248/2000).
In Österreich ist der Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" sehr zersplittert und somit können für
tschechischen (österreichischen) Arbeitgeber zur Verrichtung der Arbeit in das andere Land entsendet
Die Teilnahme an einem EVTZ bedarf einer Genehmigung des Ministeriums für Regionalentwicklung
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1 105
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106 2
Österreich
Rom I-VO).
30
des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (Art 8 Abs 3
anzuwendende Recht nicht nach Art 8 Abs 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht
der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Kann das
seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn
Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich
Mangels Rechtswahl, unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO dem Recht des
anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
dem Recht, das nach den Abs 2 bis 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl
Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach
Art 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem
Nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO unterliegen Individualarbeitsverträge vorerst dem von den Parteien nach
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die Rom I-VO abgelöst).
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Staatsangehörigkeit aus (vgl. Verschraegen in Rummel³, EVÜ Art 1 Rz 2 mwN; das EVÜ wurde durch
begründen und den Sachverhalt derselben zu unterstellen, reicht auch bereits eine ausländische
Arbeitsverträge mit Grenzgängern, aber auch mit Entsandten handelt. Um eine Auslandsberührung zu
Auslandsberührung im Sinne der Rom I-VO ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um
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der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit.
einzuklagen. Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten an denen
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fühlen, haben nach Art 15 Abs 1 EVTZ-VO das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren
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Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt
Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als
EVTZ seinen Sitz hat. Ist nach Gemeinschaftsrecht oder Internationalem Privatrecht festzulegen,
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oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der
Martin Wieland
Art 2 Abs 1 lit c EVTZ-VO regelt allgemein, dass der EVTZ in Bezug von dieser Verordnung nicht
Renate Burger
jeweilige Personal im Krankenhaus aus dem anderen Land?
A-1050 Vienna
2. Welchem Arbeitsrecht unterliegt das medizinische Personal und welche Befugnisse hätte das
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zu beachten:
31
319 Abs 1 des Gesetzes Nr. 262/2006, Arbeitsgesetzbuch, folgende Aspekte des tschechischen Rechts
Im Falle, dass ein Arbeitnehmer in die Tschechische Republik entsandt wird, sind zwingend nach §
Tschechien
entsandten Arbeitnehmer Beauftragten.
Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den
sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen (91/533/EG) in Österreich durch den
Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
Heimatstaates geringer ist;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsmaß nach den Rechtsvorschriften des
das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,
anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch hat auf
Österreich entsandt wird (Entsendung nach Österreich), unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis
anderen Mitgliedstaat des EWR als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach
§ 7b Abs 1 AVRAG regelt, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem
erfolgte.
96/71/EG), deren Umsetzung in das nationale Recht in Österreich in den §§ 7a bis 7c AVRAG
In diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen ist auch die EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie
finden.
des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts, das österreichische Arbeitsrecht Anwendung
Demnach wird im Hinblick auf die Arbeitsverträge mit dem Gesundheitszentrum, mangels der Wahl
Wagnest, Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug, ASoK 2009, 175).
zählen: AÜG, AZG, ARG, Arbeitnehmerschutzvorschriften, DHG, IESG, EFZG, MSchG u.a. (vgl.
zB. folgende Gesetze (zumindest teilweise) zu den Eingriffsnormen im Sinne der Rom I-VO zu
Interesse stehende Zwangsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis einwirken. In Österreich wären
Rom I-VO europarechtliche und inländische Eingriffsnormen zu beachten. Dies sind im öffentlichen
Unabhängig von der getroffenen Rechtswahl und dem objektiven Arbeitsvertragsstatut sind nach Art 9
Editors:
tschechische Rechtslage ihre Anwendung.
Grenzgängerregelungen auf der VO 883/2004 beruhen, finden diese auch sinngemäß auf die
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Mindestdauer des Urlaubsanspruchs oder dessen anteilmäßige Mindestdauer;
Mindestlohn, Mindestlohnraten und Überstundenzuschläge;
Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheitsvorschriften;
Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen bis
•
•
•
•
Arbeitsbedingungen im Falle einer Beschäftigung durch eine Arbeitsvermittlung.
•
32
Ausbildung durch entsprechende berufsspezifische Richtlinien harmonisiert worden sind. Diese
Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Berufe, bei denen die einschlägigen Anforderungen an die
Berufsabschlüsse sind die Art 21 ff der RL, die die "automatische Anerkennung" vorsehen, von großer
Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der
Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von
3. Werden die Berufsabschlüsse aus den beteiligten Ländern gegenseitig anerkannt?
mit diesen zusammenhängende Befugnisse übertragen bzw. eingeräumt werden.
Ausgestaltung bzw. dem Abschluss von Verträgen selbst entscheiden, wem welche Funktionen bzw.
Befugnisse als dem österreichischem Personal zukommen. Der EVTZ kann demnach bei der
Arbeitsverträgen zu richten. Grundsätzlich können dem "ausländischen" Personal nicht mehr
Die Befugnisse des jeweiligen ausländischen Personals sind nach den mit diesem abgeschlossenen
müssen.
Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge enthalten sein
Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die
Zu erwähnen ist weiters, dass gem. Art 9 Abs 2 lit d EVTZ-VO in der Satzung des EVTZ
diesem Falle aber auch vereinbart werden, dass tschechisches Recht zur Anwendung gelangt.
österreichische Recht keine günstigeren Bestimmungen für den Arbeitnehmer vorsieht. Es kann in
eines Arbeitnehmers für einen Zeitraum, der länger als 30 Tage im Jahr ist, erfolgt oder das
Diese Bestimmungen des tschechischen Rechts finden nur ihre Anwendung, wenn die Entsendung
Diskriminierungsverbot;
•
zum Ende des 9. Monats nach Schwangerschaft und jugendliche Arbeitnehmer (15 - 18 Jahre);
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
•
Arbeitsbedingungen
der
Arbeitnehmer
durch
eine
Angleichung
der
innerstaatlichen
33
Psychologen (auch jene in Ausbildung), Psychotherapeuten (auch jene in Ausbildung), der
und Krankenpflege, der gehobene medizinisch-technische Dienst, Gesundheits- und klinische
Zahnärzte, Hebammen, der medizinisch-technische Fachdienst, der gehobene Dienst für Gesundheits-
Als Angehörige von Gesundheitsberufen gelten im Sinne von § 1 Abs 2 KA-AZG: Ärzte und
Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des
Allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, selbstständigen Ambulatorien etc. als
persönlicher Abhängigkeit beschäftigt sind, sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete), die in
Nach § 1 Abs 1 gilt das KA-AZG für die Beschäftigung von Dienstnehmern (Arbeitnehmer, die in
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG; BGBl. I Nr. 8/1997) umgesetzt.
Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Die Bestimmungen der ArbeitszeitRL wurden auch im
und
Die Erlassung der europarechtlichen ArbeitszeitRL 2003/88/EG ist zu dem Zweck erfolgt, die Lebens-
Österreich
österreichisches Recht hinsichtlich der Regelung der Dienstzeiten zur Anwendung.
VO). Da das geplante Gesundheitszentrum selbst seinen Sitz in Niederösterreich haben wird, kommt
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (siehe Art 2 Abs 1 lit c EVTZ-
Da die Regelungen der Arbeitszeiten nicht von der EVTZ-VO erfasst werden, gelten die
4. Wie schaut die Dienstzeitenregelung für das betreffende Personal aus?
anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind sowohl in Österreich als auch in Tschechien gleichermaßen
Aufnahmemitgliedsstaat erforderlich sind.
über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im
In Art 53 der RL wird aber festgehalten, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt werden,
zusätzlicher bzw. ergänzender Ausbildungen bedarf.
Ausbildungsnachweise erfolgt die automatische Anerkennung der Berufsabschlüsse, ohne dass es
gegenseitige Berufsanerkennung im EU-Bereich als ausreichend anzusehen. Bei Vorhandensein dieser
Betreffend diese Berufe sind die in Anhang V zur RL angeführten Ausbildungsnachweise für eine
)Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen u.a.
Berufe sind im Anhang V zur RL 2005/36 angeführt. Es handelt sich dabei insbesondere um (Fach-
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1 107
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einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, Anwendung finden. Für diese Personen
§ 5 KA-AZG enthält Regelungen betreffend Überstunden, welche nicht auf Dienstnehmer, die in
Betriebsvereinbarung auf acht verlängerte Dienste festgesetzt werden (§ 4 Abs 5 Z 2 KA-AZG).
sind maximal sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig; dies könnte jedoch mittels
Durchschnitt 60 Stunden und in den einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreiten. Ab 1. Jänner
zulässige Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im
Dienstnehmer 25 Stunden (§ 4 Abs 4 Z 1 und 2 KA-AZG). Nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 darf die
Stunden (am Wochenende 49 Stunden mit Beginn am Samstag Vormittag) und für sonstige
beträgt die maximal zulässige "tägliche" Gesamtarbeitszeit für Ärzte und Apotheker grundsätzlich 32
Die zulässige Länge der verlängerten Dienste ist je nach Berufsgruppe unterschiedlich geregelt und
KA-AZG).
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreitet (siehe § 4
notwendig sind und die zu erwartende Inanspruchnahme des Dienstnehmers innerhalb eines
Personalvertretung vorliegt, verlängerte Dienste aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt
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werden, eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird bzw. das Einvernehmen mit der
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vereinbart werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass Zeiten der Arbeitsbereitschaft vorliegen
Abweichend von den in § 3 KA-AZG genannten Gesamtarbeitszeiten können auch verlängerte Dienste
AZG).
können durch Betriebsvereinbarung abweichend gestaltet werden (siehe § 3 Abs 4 und § 4 Abs 6 KA-
Wochen 60 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum sowie die Wochenarbeitszeit
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eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in einzelnen
überschreiten (§ 3 Abs 1 KA-AZG). Nach § 3 Abs 2 KA-AZG darf die Wochenarbeitszeit innerhalb
[email protected]
Soweit durch das KA-AZG nicht anderes bestimmt wird, darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht
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die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden (§ 1 Abs 4 leg cit).
Medizinrecht für die Praxis, 2003 ff (Loseblattausgabe), IV/103). Das KA-AZG ist auch auf Personen,
Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts für Gesundheitsberufe, in Aigner et al (Hrsg.), Handbuch
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Primarärzten wird die Ausnahme von KA-AZG in der Regel gegeben sein (Windisch-Graetz,
entsprechend hohen Entlohnung, gekennzeichnet ist, nicht in den Arbeitszeitschutz fallen. Bei den
Martin Wieland
Personen, deren Stellung im Betrieb durch eine hohe Verantwortung, in der Regel gekoppelt mit einer
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selbstverantwortlich übertragen sind, vom Anwendungsbereich des KA-AZG aus. Damit sollen
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§ 1 Abs 3 KA-AZG nimmt leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
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al (Hrsg.), IV/111 mwN).
35
regelmäßig und in erheblichem Ausmaß unter Arbeitsbereitschaft fällt (Windisch-Graetz in Aigner et
Behandlungsarbeit von zumindest vier Stunden für die Patienten geleistet wird und diese Zeit nicht
wenn zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet wird, unmittelbar Betreuungs- und
(NSchG; BGBl. Nr. 354/1981), sofern dieses Nachtschwerarbeit leistet. Nachschwerarbeit liegt vor,
Weiters gelten für das Krankenpflegepersonal die Bestimmungen des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes
organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.
kann oder eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und durch andere
Arbeitszeitbeschränkungen und zwar, wenn die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden
In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen gelten gem. § 8 KA-AZG Ausnahmen von den
Stunden (Wochenruhe), welche einen ganzen Wochentag einzuschließen hat.
hat demnach anstelle der Wochenendruhe einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36
eingeteilt, hat er als Ersatz hierfür Anspruch auf die sog. Wochenruhe (§ 4 ARG). Der Arbeitnehmer
erlauben. Trifft eine solche Ausnahme einen Arbeitnehmer, ist dieser also zu einem Wochenenddienst
und 2 ARG). Allerdings gibt es Ausnahmebestimmungen, die eine Beschäftigung in dieser Zeit
zu umfassen hat. Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen (§ 3 Abs 1
auf eine 36-stündige ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit, die in erster Linie den ganzen Sonntag
(ARG; BGBl. I Nr. 144/1983). Nach den Bestimmungen des ARG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch
Die wöchentliche Ruhezeit ergibt sich nicht aus dem KA-AZG, sondern aus dem Arbeitsruhegesetz
verlängern und zwar innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen (§ 7 KA-AZG).
Stunden oder um jenen Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, zu
acht und 13 Stunden betragen hat, aber auch bei verlängerten Diensten ist diese um mindestens elf
Stunden innerhalb der nächsten zehn Kalendertage zu verlängern, wenn die Tagesarbeitszeit zwischen
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Diese Ruhezeit ist um vier
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit bzw. eines verlängerten Dienstes hat der Dienstnehmer
nächsten zehn Tage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern (§ 6 Abs 2 und 3 KA-AZG).
Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der
mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die
unterbrechen, wenn die Gesamtarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Verlängerte Dienste von
Gem. § 6 Abs 1 KA-AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu
können (§ 5 Abs 5 KA-AZG).
sind die dienstrechtlichen Regelungen zu beachten, die die Erbringung von Überstunden vorsehen
Editors:
Heilmasseure (auch in Ausbildung).
Sanitätshilfsdienst, Kardiotechniker, Apotheker, Sanitäter sowie medizinische Masseure und
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Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Kündigungsfrist für beide Parteien 2 Monate betragen.
die andere Partei zu erfolgen. Wenn keine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen wurde, soll die
kann mit oder ohne Angabe von Gründen gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich an
ohne Angabe von Gründen); der Widerruf hat schriftlich an die andere Partei zu erfolgen;
kann unverzüglich in einem Zeitraum von 12 Wochen ab Abschluss widerrufen werden (auch
darf einen Zeitraum von 52 aufeinanderfolgenden Wochen nicht überschreiten;
abgeschlossen werden;
darf nicht innerhalb der ersten 12 Wochen ab Aufnahme des Arbeitsvertragsverhältnisses
muss schriftlich erfolgen (sonst unwirksam);
doch sind die Regelungen dem Grunde nach gleich. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass in Österreich die Dienstzeiten durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verlängert werden können. In Tschechien erfolgt die "Verlängerung der Dienstzeiten" mittels Abschluss einer
erbringen (insbesondere Gesundheitseinrichtungen) auf 8 Stunden reduziert werden. In diesem Falle
ist die anschließende Ruhezeit um jene Ruhezeit zu verlängern, die zuvor gekürzt worden ist.
Der
Arbeitgeber
darf
nur
aus
schwerwiegenden
betrieblichen
Gründen
die
36
gezwungen werden und sollen ihnen durch ihre Verweigerung auch keine Nachteile entstehen. Die
Arbeitnehmer mit der Überstundenleistung nicht einverstanden sind, können sie auch nicht dazu
Zahnärzte, Apotheker und Fachkräfte des Gesundheitswesens. Nicht desto trotz, wenn diese
nachfolgenden Berufsgruppen kann jedoch gesondert vereinbart und durchgeführt werden: Ärzte,
Die Leistung von Überstunden (über die oben genannten Überstunden hinaus) durch die
den jährlichen Ausmaß von 150 Stunden nicht überschreiten.
Überstundenleistung anordnen. Diese Anordnung darf den wöchentlichen Ausmaß von 8 Stunden und
werden.
V. Haftungsrecht / Anspruch auf Schadenersatz
Überstundenzuschlags vorsieht.
37
einer individuellen Vereinbarung über die Leistung von Überstunden die Zahlung eines
Dienste nicht als Überstunden gewertet werden. Anders ist es im tschechischen Recht, das im Falle
Berufsgruppen. Es ist jedenfalls zu erwähnen, dass nach österreichischem Recht die verlängerten
individuellen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern der verschiedenen
zwar teilweise in beiden Rechtssystemen eine verschiedene Ausgestaltung der Dienstzeiten erkennen,
Ruhezeit der über 18-jährigen Arbeitnehmer in Einrichtungen, die der Bevölkerung Dienstleistungen
Überstunden dürfen ausnahmsweise in Übereinstimmung mit § 93 Abs 1 Arbeitsgesetzbuch erbracht
ArbeitszeitRL 2003/88/EG beruhen, sind die Regelungen als gleichwertig anzusehen. Es lässt sich
Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Nach § 90 Abs 8 lit c Pkt 4 Arbeitsgesetzbuch kann die
Da die Dienstzeitenregelungen auf der gleichen europarechtlichen Grundlage, nämlich der
Zusammenfassung
•
•
•
•
•
Eine diesbezügliche Vereinbarung:
Verlängerung auf 52 Wochen durch Kollektivvertrag).
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene
angesehen.
Gesamtarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Diese Ruhepause wird nicht als Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, wenn die
diesen Durchrechnungszeitraum auf höchstens 52 aufeinanderfolgende Wochen erweitern).
§ 79 vorgesehene Wochenarbeitszeit nicht überschreiten (anzuwendende Kollektivverträge können
Überstunden) während eines Durchrechnungszeitraums von 26 aufeinanderfolgenden Wochen die im
die Tagesarbeitszeit den Ausmaß von 12 Stunden und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (ohne
Stunden nicht überschreiten. Im Falle, dass ungleichmäßige Dienstzeiten Anwendung finden, dürfen
gleichmäßig auf die einzelnen Wochen verteilt werden, darf die Tagesarbeitszeit die Dauer von 9
gleichmäßigen und ungleichmäßigen Dienstzeitplänen unterscheidet. Wenn die Dienstzeiten
Der Dienstzeitplan ist vom Arbeitgeber aufzustellen, wobei das Arbeitsgesetzbuch zwischen
Dreischichtenplan nicht überschritten werden darf.
wo die normale wöchentliche Arbeitszeit 38,75 Stunden im Zweischichtenplan und 37,5 Stunden im
Stunden nicht überschreiten. Besondere Bestimmungen sind auf den Mehrschichtplan anzuwenden,
Nach § 79 Abs 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs darf die normale wöchentliche Arbeitszeit 40
innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von höchstens 26 aufeinanderfolgenden Wochen (mögliche
pro Woche nicht überschreiten (oder 12 Stunden/Woche für Arbeitnehmer der Rettungsdienste), dies
Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung sowie auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
Tschechien
Leistung von Überstunden durch Arbeitnehmer der Gesundheitsberufe darf durchschnittlich 8 Stunden
Nachtdienstnehmer haben unter den in § 5b sowie § 5c KA-AZG genannten Voraussetzungen
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Ansprüche
eines
Patienten
(zB.
aus
Körperverletzung)
unterliegen
dem
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eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte
Abs 1 Rom II-VO auf solche Ansprüche das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden
Anwendungsbereich der Rom II-VO. Grundsätzlich ist nach der allgemeinen Kollisionsnorm des Art 4
Deliktische
Aufenthalt hat.
anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem
gelten die besonderen Regelungen für Verbraucherverträge nicht für Verträge über die Erbringung von
Sonderregelung des Art 6 Rom I-VO (Verbraucherverträge) nicht greifen. Denn nach Art 6 Abs 4 lit a
und 2 Rom I-VO). Zumeist wird in den Fällen der Kooperation im Sinne des Leistungsaustausches die
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, ist dies der Ort ihrer Hauptniederlassung (Art 19 Abs 1
juristischen Personen ist der Ort ihrer Hauptverwaltung; von natürlichen Personen, die im Rahmen der
der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von
bestimmt. Gemäß Art 4 Abs 1 lit b unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem
Rechtswahl durch die Parteien, wird durch Art 4 Rom I-VO das auf den Vertrag anzuwendende Recht
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I-VO. Nach deren Art 3 können die Parteien das anzuwendende Recht frei wählen. Mangels einer
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Schadenersatzansprüche aus dem Behandlungsvertrag unterliegen dem Anwendungsbereich der Rom
Schadenersatzansprüche stets nach österreichischem Recht zu beurteilen sein.
österreichischer Gerichtsstand gegeben sein soll. Demnach werden im Rahmen solcher Kooperationen
Gedankenstrich KAKuG auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein
Vorwegzunehmen ist, dass im Falle der grenzüberschreitenden Kooperation nach § 3b 4.
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Im Falle eines grenzüberschreitenden Haftungsfalles müssen folgende Punkte beachtet werden:
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sein.
Konkurrieren
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Patient und Behandler und wird bei Schadenersatz- bzw. Deliktsansprüchen auf diesen abzustellen
In der Regel bildet der Behandlungsvertrag die rechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen
VO, anzuknüpfen ist.
sind.
jedoch
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vorrangig an die einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, Rom I- und Rom II-
Haftungsfragen nach dem Recht des Landes richten, in dem die Leistungserbringung erfolgt, wobei
Martin Wieland
(bestehenden Kapazitäten) in einzelnen medizinischen Bereichen sollten sich Schadenersatz- und
eingetreten
deliktische
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Ansprüche
mit
kommt
es
zu
keiner
Vertragsbeziehung,
da
die
Angehörigen
eines
der
Träger
der
Krankenanstalt
für
seinen
Erfüllungsgehilfen
aufgrund
des
39
grenzüberschreitenden Sachverhaltes von der Anwendung der Bestimmungen der Rom I- und Rom II-
Behandlungsvertrag in Österreich abgeschlossen wird und sind diese daher mangels eines
Für österreichische Patienten kommt sowieso österreichisches Recht zur Anwendung, da der
Behandlungsvertrages und andererseits der Behandler deliktisch.
einerseits
ABGB tätig werden. Erleidet der Patient im Rahmen der Behandlung einen Schaden, so haftet
Gesundheitsberufes in der Regel nur als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im Sinne des § 1313
Gesundheitsberufes
einen Krankenhausaufnahmevertrag. Zwischen dem Patienten und den einzelnen Angehörigen eines
aufgenommen und stationär behandelt, schließt dieser in der Regel mit dem Träger der Krankenanstalt
Gesundheitszentrums von Bedeutung sind. Denn wird der Patient in einer Krankenanstalt
II-VO). Es ist zu erwähnen, dass diese Bestimmungen nur im Hinblick auf tschechische Patienten des
eines EVTZ grundsätzlich nach den europarechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (Rom I- und Rom
Demgemäß hat auch die Haftung für schadenersatzrechtliche sowie deliktische Ansprüche im Rahmen
EVTZ seinen Sitz hat (Art 15 Abs 2 EVTZ-VO).
Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der
In allen Fällen, die nicht in solchen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die
der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit.
einzuklagen. Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten an denen
fühlen, haben gem. Art 15 Abs 1 EVTZ-VO das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren
Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt
innerstaatlichem Recht beschränkt haftet (Art 10 Abs 3 iVm Art 12 Abs 2 2. und 3. Satz).
gehören. Diese Haftung kann jedoch beschränkt werden, wenn einer der Mitglieder nach
seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ
2 aufzunehmen (§ 9 Abs 2 lit f EVTZ-VO). Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen
geregelt. In der Satzung des EVTZ ist eine Vereinbarung hinsichtlich deren Haftung gem. Art 12 Abs
der EVTZ-VO einzugehen. Durch die EVTZ-VO selbst wird nur die Haftung ihrer Mitglieder
Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Gesundheitszentrums ist vorerst auf die Bestimmungen
Behandlungsvertrag, nach dem Recht des Vertragsstatuts beurteilt werden müssen.
wird hier der Vertrag, was heißt, dass Schadenersatzansprüche aus Delikt, wie jene aus dem
die offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat abzustellen ist. Ausdrücklich genannt
Schadenersatzansprüchen aus dem Behandlungsvertrag, so sieht Art 4 Abs 3 Rom II-VO vor, dass auf
A-1050 Vienna
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit bzw. Leistungsaustausch zwischen stationären Einrichtungen
werden?
Renate Burger
Schadensfolgen
Editors:
Personal im Gesundheitszentrum bzw. Schadenersatzansprüche von PatientInnen vorab geklärt
1. Inwieweit können haftungsrechtliche Fragen nach dem Recht beider beteiligten Länder für das
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eigene
Anstaltsbedingungen
den
Tätigkeit
als
gerichtlich
beeideter
Sachverständiger
(siehe
auch
Krupan,
mangelnd
durchgeführter
Aufklärung
immer
wieder
mit
Krankenhaushygiene nachweisen kann. Als Mindestausbildungserfordernis gilt das Diplom "Krankenhaushygiene" der Österreichischen Ärztekammer oder eine gleichwertige Ausbildung. Der
41
Risken (Betriebshaftpflichtversicherung). Im Abschnitt B Z 9 EHVB werden zusätzlich zu den AHVB
40
geeignet im Sinne des Abs 1 ein Arzt, wenn er einen erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses in
Die EHVB 1997 enthalten ergänzende Vorschriften für die innerhalb eines Betriebs auftretenden
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Nach § 19a Abs 2 NÖ KAG gilt als Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragter fachlich
Krankenanstalten zueinander durchgeführt werden kann.
dessen
Schadenersatzprozessen konfrontiert werden. Aus diesem Grund ist es jedenfalls empfehlenswert eine
wegen
wenn dies aufgrund der Größe, des Leistungsangebotes und der räumlichen Entfernung der
auch
oder
Bestimmung ein gemeinsamer Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragter bestellt werden,
vom Ärztlichen Direktor wahrgenommen wird. Für mehrere Krankenanstalten kann nach dieser
Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragte nur dann bestellt wird, soweit diese Aufgabe nicht
Krankenanstalt zu richten. Darüber hinaus legt § 19a Abs 1 NÖ KAG fest, dass der
zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der
berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das
(Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung
Nach § 8a Abs 1 KAKuG ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie
Österreich
Der Träger einer Krankenanstalt kann aufgrund eines Behandlungsfehler eines angestellten Arztes
(Loseblattausgabe), II/89).
Haftpflichtversicherung, in Aigner et al. (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 2003 ff
Ausnahme:
Krankenanstalten und daher auch keine Verpflichtung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen;
Rechtsanwälte etc.). Es gibt aber keine gesetzlich angeordnete Pflichtversicherung für Ärzte und
das Gesetz eine sog. obligatorische Haftpflichtversicherung (zB. KfZ-Haftpflichtversicherung,
Grundsätzlich ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung freiwillig. In einigen Fällen normiert
Versicherungsverträgen zugrunde zu legen.
überlassen,
und müssten berücksichtigt werden?
jedoch
Standards z.B. im Falle von MRSA etc.) unterscheiden sich im Recht beider Länder bzw. ergänzen sich
Musterbedingungen des Verbundes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Es bleibt den
Versicherungsunternehmen
1. Welche sanitätsrechtlichen Vorschriften und Hygienemaßnahmen (Meldepflicht von Krankheiten,
sowie in den Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB
VI. Krankenpflegerecht / Medizinrecht
aufgenommen wird.
Vorausgesetzt wird natürlich, dass eine solche Bedingung in den konkreten Versicherungsvertrag
Punkt 4 EHVB), wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Österreich ausreichend sein.
Krankenanstalt auch auf Schadenereignisse erstreckt, die in Europa eingetreten sind (Abschnitt B Z 9
empfehlenswert ist. Da sich der Versicherungsschutz im Falle der haftpflichtversicherten
Grundsätzlich kann daher gesagt werden, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung jedenfalls
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
Schadenereignisse…) auf Schadenereignisse erstreckt, die in Europa oder einem außereuropäischen
dass sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB (…in Österreich eingetretene
1997 und EHVB 1997). Bei den zwei letztgenannten Grundlagen handelt es sich um unverbindliche
Haftpflichtversicherung im ABGB, im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG; BGBl. Nr. 2/1959)
Möglichkeit, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ihre rechtlichen Grundlagen findet die
Um sich gegen die finanziellen Folgen eines Schadenersatzanspruches abzusichern, besteht die
abgeschlossen werden?
2. Kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden? Müsste diese in beiden Ländern
Sonderregelung über die Verbraucherverträge nach Art 6 Rom I-VO keine Anwendung.
Für tschechische Patienten, die als Verbraucher ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, findet die
anwendbar.
diesen Behandlungsvertrag sowie die daraus resultierenden Ansprüche österreichisches Recht
(Art 19 Abs 1 Rom I-VO) geschlossen wird, ist, unter Beachtung des bereits oben Ausgeführten, auf
der Behandlungsvertrag somit zwischen Gesundheitszentrum und Patient am Ort der Hauptverwaltung
Sanatorien, Genesungsheimen, Altersheimen und dgl., getroffen. In dessen Punkt 4 wird festgehalten,
Regelungen für spezielle Betriebsrisken, nämlich von Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten,
Behandlung im Gesundheitszentrum durchführt.
Da sich das geplante Gesundheitszentrum bzw. der Sitz des EVTZ in Niederösterreich befinden wird,
1997 und den allgemeinen Regelungen für alle Betriebsrisken (Abschnitt A EHVB) ergänzende
VO ausgeschlossen. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass ein tschechischer Arzt die
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1 111
der
Krankenanstalt
hat
die
Bestellung
des
Krankenhaushygienikers
oder
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Maßnahmen
zur
Überwachung
nosokomialer
Infektionen.
Die
anzeigepflichtige Krankheiten 2004.
42
Nr. 186/1950) sowie in der Verordnung der Gesundheitsministerin für Frauen betreffend
Einen umfassenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten findet man im Epidemiegesetz 1950 (BGBl.
beizuziehen (§ 8a Abs 5 KAKuG; § 19a Abs 9 NÖ KAG).
Aufgaben des Hygieneteams jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte
In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien sind für die genannten
und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten anonymisiert zu verarbeiten
8a Abs 4a KAKuG (gleichlautend § 19a Abs 8 NÖ KAG) sind die Krankenanstalten für Zwecke der
schriftlich an die Anstaltsleitung weiterzuleiten (§ 8a Abs 4 KAKuG; § 19a Abs 7 NÖ KAG). Gem. §
wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind
entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene
Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr
Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und
Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden
die
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inhaltlich
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dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung
Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung,
nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des
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ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die
Gem. § 8a Abs 3 KAKuG (sowie § 19a Abs 6 NÖ KAG) ist weiters in bettenführenden Krankanstalten
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Fassung BGBl. I Nr. 101/2008, absolviert hat (§ 19a Abs 5 NÖ KAG).
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Sonderausbildung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, in der
4 gilt ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn er eine
Abs 5 vorliegen, durch den Pflegedirektor ausgeübt werden können. Als qualifiziert im Sinne des Abs
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Abs 4 NÖ KAG wird noch weiters ausgeführt, dass diese Aufgaben, wenn die Voraussetzungen des
Martin Wieland
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. In § 19a
Renate Burger
Krankenhaushygienikers bzw. Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des
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In bettenführenden Krankenanstalten ist nach § 8a Abs 2 KAKuG zur Unterstützung des
Abs 3 NÖ KAG).
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(Gesundheitsamt),
in
deren
Gebiet
sich
der
Kranke
bzw.
Wien Hygienerichtlinien).
43
Besucher sind über notwendige Maßnahmen aufzuklären und in diese einzubeziehen (vgl. auch AKH
vorinformiert werden, damit geeignete Vorkehrungen getroffen werden können. Patienten und
(Röntgenuntersuchung, Ambulanzbesuch, andere Abteilung etc.) muss die empfangende Stelle
(Ärzte, Pflegepersonal, Reinigungskräfte etc.) zu informieren. Bei der Überstellung eines Patienten
Isolierzimmer komplette Schutzkleidung tragen. In diesem Fall sind auch sämtliche Mitarbeiter
zusätzlich streng isoliert werden (Einzelzimmer) und die betreuenden Personen müssen im
auch stark an die Umgebungsluft abgegeben und so verbreitet. Solche Patienten müssen daher
besiedelte Wundflächen oder mit MRSA besiedelte, schuppende Hauterkrankung) werden die Keime
besonderen Fällen (zB. massive Besiedelung oder Infektion der Atemwege oder große, mit MRSA
unterbunden (Händehygiene, Schutzkleidung, Versorgung und Entsorgung, Aufbereitung). Nur in
Kleidung, Arbeitsflächen) und wird durch die üblichen Hygienemaßnahmen meist ausreichend gut
Die Übertragung geschieht hauptsächlich durch Kontakte (Hände, Instrumente, Verbandmaterial,
davon, ob der MRSA-Träger an einer Infektion leidet oder mit dem Keim besiedelt (kolonisiert) ist.
Im Hinblick auf MRSA muss die Übertragung unter allen Umständen verhindert werden, unabhängig
auch Anforderungen an die Desinfektion der Räume sowie der benutzten Geräte.
Isolierungsmaßnahmen getroffen, eventuell muss auch Schutzkleidung getragen werden und gibt es
diese Richtlinien kennen und wissen, welche Personen betroffen sind. Zuerst müssen entsprechende
Infektionskrankheiten befolgt werden müssen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter
In den jeweiligen Krankenanstalten gibt es grundsätzlich Hygienerichtlinien, die im Falle von
dem Geschlechtskrankheitengesetz (StGBl. Nr. 152/1945).
auch dem Tuberkulosegesetz (BGBl. Nr. 127/1968), dem AIDS-Gesetz (BGBl. Nr. 728/1993) und
Weitere gleichgelagerte Meldepflichten der betreuenden Ärzte bzw. anderer Personen ergeben sich aus
die Desinfektion (§ 8 EpidemieG), führen.
beispielsweise die Absonderung kranker Personen (§ 7 EpidemieG), aber auch zu Vorkehrungen, wie
Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheiten kann zu Maßnahmen, wie
(Z1); jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert (Z2) etc. Die
Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung
3 Abs 1 EpidemieG der zugezogene Arzt; in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der
24 Stunden anzuzeigen (§ 2 Abs 1 EpidemieG). Zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet sind nach §
Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Bezeichnung der Krankheit binnen
Bezirksverwaltungsbehörde
Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit bzw. jeder Verdacht einer solchen Erkrankung ist der
geregelt, ob Verdachts-, Erkrankungs- bzw. Todesfälle anzuzeigen sind. Jede Erkrankung, jeder
Im § 1 Abs 1 EpidemieG werden anzeigepflichtige Krankheiten aufgezählt und wird dort weiters
Editors:
Hygienebeauftragten unter Nachweis der fachlichen Eignung der Landesregierung anzuzeigen (§ 19a
Rechtsträger
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Einrichtungen verpflichtet die betroffenen Patienten zu isolieren. Wie bereits bei den nosokomialen Krankheiten erwähnt, ist der Gesundheitsdienstleister gem. § 62 GSchöG dazu verpflichtet, die zuständige regionale Sanitätsstation unverzüglich über das Auftreten bzw. den Verdacht des
biologische Arbeitsstoffe (BGBl II Nr. 237/1998). Zusammen mit den Bestimmungen des
Arbeitsschutzgesetzes dient sie der Gefahrenverhütung sowie dem Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen, als welche auch Infektionskrankheiten, wie MRSA, gesehen werden.
und
b)
die
zuständige
regionale
Sanitätsstation
unverzüglich
über
eine
44
Einrichtungen dazu verpflichtet mit der zuständigen regionalen Sanitätsstation zusammenzuarbeiten.
Auftretens von Infektionskrankheiten sind staatliche und private (nicht staatliche) medizinische
In Fragen des Schutzes vor Entstehung und Verbreitung sowie in Fragen der Reduzierung des
Verletzung zu informieren.
Massenentstehung nosokomialer Krankheiten oder einen durch diese verursachten Tod oder schwere
bereitzustellen;
zu führen und der zuständigen regionalen Sanitätsstation auf ihr Ansuchen hin alle Informationen
Gesundheitsdienstleister ist weiters verpflichtet: a) Aufzeichnungen über die entstandenen Infektionen
Verbreitung der Infektionen zu verhindern und die betroffenen Personen zu behandeln. Der
festzusetzen, um die Quelle der Infektionen und deren Übertragungsweg herauszufinden, die weitere
(oder eines Verdachtes hinsichtlich der Entstehung) verpflichtet anti-pandemische Maßnahmen
Gemäß § 16 GSchöG sind Gesundheitsdienstleister im Falle der Entstehung nosokomialer Infektionen
Sanitätsstation erlassenen Instruktionen (empfohlene Praxis) beachten.
werden die medizinischen Einrichtungen grundsätzlich die von der zuständigen regionalen
aus
dem
Behandlungsvertrag
als
vertragliche
Nebenpflicht
(Kletecka-Pulker,
von
gesetzlichen
Vorschriften,
sondern
auch
aufgrund
des
geschlossenen
45
gesetzten Aktivitäten und zählt zu den Berufspflichten der Angehörigen von Gesundheits- und
Die Pflegedokumentation ist die Verschriftlichung der unter anderem im Rahmen des Pflegeprozesses
Behandlungsvertrags zur Dokumentation verpflichtet.
aufgrund
(Loseblattausgabe), I/157 mwN). Die Krankenanstalt bzw. der Behandler ist demnach nicht nur
Dokumentation, in Aigner et al. (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 2003 ff
unmittelbar
Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ergibt sich die Dokumentationspflicht aber auch bereits
im KAKuG bzw. den Landes-KAG sowie in Spezialgesetzen.
Regelungen über solche Pflichten. Weiters findet man auch Bestimmungen über die Dokumentation
die meisten Berufsrechte der Gesundheitsberufe (zB. § 51 ÄrzteG, § 5 GuKG etc.) enthalten
In vielen Gesetzen des Gesundheitsbereichs findet man Bestimmungen über Dokumentationspflichten;
Österreich
Abrechnung bzw. Rechnungslegung?
Genehmigung durch die zuständige regionale Sanitätsstation. Im Falle der Erkennung von MRSA
2. Welche unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften gibt es bei der Pflegedokumentation und bei der
Nach § 15 GSchöG sind Betriebsordnungen und jegliche Änderungen derselben Gegenstand einer
Ebene jedes einzelnen Krankenhauses geregelt.
Sanitätsstationen fallen. Die diesbezüglichen Maßnahmen werden im österreichischen Recht auf der
In diesem Sinne wird von Gesundheitsdienstleistern verlangt eigene Betriebsordnungen festzusetzen.
Maßnahmen zum Schutze vor Entstehung und Verbreitung nosokomialer Infektionen durchzuführen.
Gesundheitsdienstleister sind generell dazu verpflichtet sanitätsrechtliche und anti-pandemische
Krankheiten
tschechischen Recht die zu treffenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich von regionalen
infektiösen
Krankheiten). Bei den Bestimmungen über die nosokomialen Krankheiten lässt sich erkennen, dass im
von
finden sind.
Verbreitung
Meldung von bestimmten Infektionen bzw. Krankheiten verpflichtet sind (meldepflichtige
der
Hygieneanforderungen des Betriebes von medizinischen Einrichtungen und sozialen Institutionen zu
und
Wie im österreichischen Recht sieht das tschechische GSchöG vor, dass Gesundheitsdienstleister zur
Auftretens
und
des
Vermeidung
Zusammenfassung
sein.
Maßnahmen werden infolge der Anordnungen der zuständigen regionalen Sanitätsstation zu setzen
weitere Anforderungen in der ausführenden Verordnung Nr. 195/2005 über die Voraussetzungen der
die Vermeidung des Auftretens und der Verbreitung von infektiösen Krankheiten) geregelt, wobei
Betriebes von medizinischen Einrichtungen und sozialen Institutionen sowie Kapitel III in Bezug auf
öffentlichen Gesundheit (GSchöG; insbesondere Kapitel II Teil 3 über die Hygieneanforderungen des
Verschiedene Hygieneanforderungen werden durch das Gesetz Nr. 258/2000 über den Schutz der
verlangt, dass dieser dringende Maßnahmen zur Vermeidung der Krankheitsverbreitung setzt. Weitere
Auftretens von Infektionskrankheiten zu informieren. Gleichzeitig wird vom Gesundheitsdienstleister
werden, oder in Fällen eines Verdachts über das Auftreten solcher, sind die medizinischen
Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch
Tschechien
Im Falle des Auftretens von Infektionskrankheiten, die durch besondere Gesetzgebung spezifiziert
In diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen ist auch die Verordnung der Bundesministerin für
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bei freiberuflicher Berufsausübung die Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren ist.
Pflegedokumentation zu gewähren ist;
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wird
im
Folgenden
ein
Überblick
über
die
allgemeinen
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 46
darzustellen ist. In der Krankengeschichte sind ferner sonstige sowie erbrachte wesentliche
Krankheitsverlauf sowie der Zustand des Patienten zur Zeit des Abganges aus der Krankenanstalt
Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme und der
Weiters werden die Krankenanstalten dazu verpflichtet, Krankengeschichten anzulegen, in denen die
Abs 1 lit a NÖ KAG).
Aufnahmedokumentation die dafür maßgebenden Gründe festzuhalten (§ 10 Abs 1 Z 1 KAKuG; § 21
(Aufnahmebuch) zu führen. Im Fall der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten sind in der
Die Krankenanstalten sind verpflichtet, Vormerke über die Aufnahme und Entlassung der Patienten
sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen beträgt 10 Jahre (§ 51 Abs 3 ÄrzteG).
Person alle Auskünfte zu erteilen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen sowie die
zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten
Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 AMG erforderlichen Daten
einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser
sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen
Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf
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Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der
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Nach § 51 Abs 1 ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder
Dokumentationspflichten gegeben:
Vollständigkeitshalber
Dokumentation eine wesentliche Grundlage darstellt.
bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifende Qualitätsberichterstattung hingewiesen, für die die
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Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG; BGBl. I Nr. 179/2004) wird auf eine bundeinheitliche,
www.gesundheitsmanagement.at
aus dem pflegerischen Bereich zu dokumentieren sind (§ 10 Abs 1 Z 2 lit b KAKuG). Im
[email protected]
Darüber hinaus wird im KAKuG festgehalten, dass in der Krankengeschichte wesentliche Leistungen
•
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dem Patienten sowie dessen gesetzlichen Vertreter auf Verlangen Einsicht in die
Anzengruberstraße 5/1-3
•
Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen);
Martin Wieland
Pflegeprozesses dokumentiert werden müssen (insbesondere Pflegeanamnese, Pflegediagnose,
Renate Burger
alle gesundheits- und krankenpflegerischen Interventionen, sowie die Schritte des
A-1050 Vienna
•
© Gesundheitsmanagement OG
Krankenanstalten
sind
verpflichtet,
die
Krankengeschichten,
Operations-
und
47
Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren (§ 45) über den
Gem. § 49 Abs 1 NÖ KAG sind die an Patienten (§ 44 Abs 1 erster Satz) in einer NÖ
demnach auch jene für Leistungen im ambulanten sowie stationären Bereich.
Gebührenklasse im Wesentlichen alle Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten abgegolten,
leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung) oder den Pflegegebühren der allgemeinen
Laut § 27 Abs 1 KAKuG (auch § 44 NÖ KAG) sind mit den LKF-Gebühren (LKF -
mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs 1 Z 3 KAKuG; § 21 Abs 2 iVm Abs 9 NÖ KAG).
hindurch gegeben ist, sowie Krankengeschichten aus ausschließlich ambulanter Behandlung sind
Röntgenbilder und andere Bestandteile der Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre
Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Die
3 KAKuG; § 21 Abs 2 NÖ KAG).
bzw. § 21 Abs 1 lit b NÖ KAG genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Personen (§ 10 Abs
ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, hinsichtlich der sonstigen in § 10 Abs 1 Z 2 lit b KAKuG
Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen Leistungen dem für die
hierüber eine Niederschrift ("Revers") aufzunehmen (§ 24 Abs 4 KAKuG; § 41 Abs 3 NÖ KAG).
Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen. Im Fall einer vorzeitigen Entlassung ist
Gem. § 24 Abs 2 KAKuG bzw. § 21 Abs 4 NÖ KAG ist bei der Entlassung eines Patienten neben dem
aufzunehmen (§ 10 Abs 1 Z 6 KAKuG; § 21 Abs 12 NÖ KAG).
KAKuG; § 21 Abs 1 lit d NÖ KAG) und sind Niederschriften über Organentnahmen in diese
Krankengeschichte sind Patientenverfügungen des Patienten zu dokumentieren (§ 10 Abs 1 Z 7
die Entnahme von Organen (§ 10 Abs 1 Z 8 KAKuG; § 21 Abs 1 lit e NÖ KAG). Bei der Führung der
KAG), aber auch allfällige Widersprüche gegen die Heranziehung zu Unterrichtszwecken sowie gegen
allfälligen Obduktionsniederschriften (§ 25 Abs 3 KAKuG; § 21 Abs 1 lit b iVm § 42 Abs 3 NÖ
Krankengeschichte beizulegen. Ebenfalls der Krankengeschichte anzuschließen sind Abschriften von
Nach § 21 Abs 1 lit c NÖ KAG sind über Operationen eigene Operationsprotokolle zu führen und der
KAG).
Krankengeschichte nachvollziehbar abzuzeichnen (§ 10 Abs 1 Z 2 KAKuG; § 21 Abs 1 lit b NÖ
darzustellen. Die Leistungen sind von den anordnenden bzw. ausführenden Personen in der
bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste
Leistungen, insbesondere der pflegerischen (Pflegedokumentation), einer allfälligen psychologischen
Editors:
GuKG sieht vor, dass
Krankenpflegeberufen (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997). § 5
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Grundlage
des
österreichweit
einheitlichen
Systems
der
leistungsorientierten
Schwerpunktversorgung,
Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
•
•
•
Sozialfonds abzurechnen. Der Eurowert je abgerechnetem Ambulanzpunkt richtet sich nach der Höhe der für diese Bereiche vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds vorgesehenen Mittel und der Summe der abgerechneten Ambulanzpunkte (§ 49b Abs 2).
Nr. 745/1996) ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt Mittel auf
der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
48
Dieser Beitrag wird vom Rechtsträger des Krankenhauses festgesetzt und eingehoben. Er ist in jedem
Darüber hinaus muss der Versicherte einen täglichen Kostenbeitrag an das Krankenhaus entrichten.
KAG).
dem vom NÖ Gesundheits- und Sozialfond festgelegten Eurowert je LDF-Punkt (§ 44 Abs 3 NÖ
LDF-Punkte und ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit
Sozialfonds im LKF- Kern- und Steuerungsbereich und nach der Summe der gesamten abgerechneten
Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des NÖ Gesundheits- und
Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs 6),
49
b) das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit a genannten Patienten und für die
Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,
a) ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem
Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden dürfen:
Ferner ist zu erwähnen, dass nach § 45 Abs 1 NÖ KAG neben den Pflegegebühren folgende
Die an ambulanten Patienten erbrachten Leistungen sind nach den Vorgaben des NÖ Gesundheits- und
Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (BGBl.
Gesundheitswesens erhält.
Fondskrankenanstalten aus der Ambulanzpunkteabrechnung und aus eigenen Einnahmen zusammen.
Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur
Gem. § 49b Abs 1 NÖ KAG setzen sich die Erträge ambulanter Leistungen der NÖ
3. das Ergebnis der Gegenrechnung wird bei der laufenden Bevorschussung ausgeglichen.
2. Zahlungen gemäß Abs 1 werden den ermittelten Beträgen gemäß § 49 Abs 3 gegengerechnet,
erwarten sind,
folgenden Rechnungsjahres mit einer Widmung für das abzurechnende Rechnungsjahr zu
1. bei der Endabrechnung sind nur jene Mittel zu berücksichtigen, die bis zum 25. März des
folgenden Grundsätzen endabgerechnet (§ 49a Abs 2):
Die im Abs 1 genannten Leistungen werden im folgenden Rechnungsjahr bis zum 31. März nach
diese aufgrund der letztverfügbaren Rechnungsabschlüsse zu erfolgen.
erfolgen. Solange für das laufende Rechnungsjahr die Voranschläge nicht erlassen sind, hat
2. die Aufteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten hat aufgrund der Voranschläge zu
Sozialfonds,
1. Akontozahlungen nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel des NÖ Gesundheits- und
jeweils im laufenden Rechnungsjahr monatlich nach folgenden Grundsätzen zu bevorschussen:
Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, die
Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner
Zentralversorgung,
•
LKF- Abrechnung gelten:
Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der
leistungsorientierten Mittelzuteilung auf die besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter
2. im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bei der
werden im LKF-Kernbereich die LDF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt;
Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung
1. auf
LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
Nach § 49a NÖ KAG sind die an Patienten in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen
Dieser Beitrag ist pro Kalenderjahr für höchstens 28 Tage zu bezahlen.
anstaltsbedürftigen Patienten erbracht werden, sind nach § 49 Abs 2 NÖ KAG über den NÖ
Gesundheits- und Sozialfonds leistungsorientiert durch nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde
Bundesland unterschiedlich hoch und beträgt in Niederösterreich derzeit € 10,74 pro Kalendertag.
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen. Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, die an
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1 115
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116 2
© Vienna 2010
ärztliche
Hilfeleistung
und
für
die
Blutabnahme
nach
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leg cit). Die Pflegedokumentation kann entweder textlich, graphisch oder audiovisuell aufbewahrt
diese das Eintragungsdatum und den Namen der eintragenden Person enthalten müssen (§ 67b Abs 4
vorgesehen, dass die Aufzeichnungen leserlich und wahrheitsgemäß verfasst werden müssen und, dass
Im Hinblick auf die Eintragungsmethode sowie die Richtigkeit der Pflegedokumentation ist
Pflegedokumentation geregelt.
Pflegedokumentation wird durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 385/2006 über die
Zusammenhang mit dessen Gesundheitszustand). Der Mindestinhalt der getrennten Teile der
Behandlungsverlaufs und -ergebnisse und anderer besonderer Umstände des Patienten im
(zB. Pflicht zur Identifizierung: eines jeden Patienten sowie dessen Krankheiten, des/der
andererseits die Voraussetzung einer entsprechenden Identifizierung eines jeden Dokumentationsteils
§ 67b Abs 2 und 3 leg cit sehen einerseits einen Rahmeninhalt der Pflegedokumentation vor und
alle medizinischen Einrichtungen ordnungsgemäß die Pflegedokumentation aufzubewahren haben.
Pflege der menschlichen Gesundheit (GPfmG; insbesondere § 67a ff). Dieses Gesetz sieht vor, dass
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Die Rechtsgrundlage für die Verwaltung der Pflegedokumentation ist das Gesetz Nr. 20/1966 über die
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Tschechien
verstehen.
Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu
Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % des ärztlichen Honorars einzubehalten. In den folgenden
Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine
Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen
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Honorar einzuheben, die gemäß § 49g Abs 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die
Nach § 45 Abs 2 NÖ KAG hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte das ärztliche
[email protected]
Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln.
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e) Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der
straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs 6),
Erste
Anzengruberstraße 5/1-3
ambulatorische
Martin Wieland
d) eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die
Renate Burger
therapeutische Behelfe darstellen –,
A-1050 Vienna
sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht
sofern dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –
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bis
CZK
90,--.
Medizinische
Einrichtungen
sind
verpflichtet
auf
Ansuchen
der
das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 (AWEG; BGBl. I Nr. 28/2002) geregelt.
51
Die Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten aus einem anderen Staat wird in Österreich durch
Österreich
3. Könnte das Gesundheitszentrum Medikamente und Blutprodukte aus beiden Ländern beziehen?
und Einkommen nur durch die Steuererklärung bescheinigen.
aufzubewahren. Zum Zwecke der Einkommenssteuer können diese Individuen ihre Aufwendungen
dem Gesetz Nr. 563/1991 über die Rechnungslegung nicht verpflichtet die Rechnungen
sind Individuen, die die nicht staatlichen Gesundheitseinrichtungen führen, in Übereinstimmung mit
Nach § 21b des Gesetzes über die Gesundheitsvorsorge in nicht staatlichen Gesundheitseinrichtungen
über diese Einnahmen zu informieren.
diese kassieren) angesehen. Die medizinischen Einrichtungen haben die Sozialversicherungsträger
auszuhändigen. Diese Gebühren werden als Einnahmen der medizinischen Einrichtungen (welche
krankenversicherten Person bzw. dessen gesetzlichen Vertreter eine Bescheinigung über die Zahlung
30,--
einschließlich verschiedener Ausnahmen richten sich nach dem GKVG. Die Gebühren betragen CZK
"regulatorischen Gebühren" zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühren sowie die Zahlungsvoraussetzungen
In Übereinstimmung mit § 16a GKVG sind krankenversicherte Personen verpflichtet die sogenannten
strengeren Regelungen hinsichtlich der Pflegedokumentation vorsehen.
festzuhalten sind, kann zusammenfassend gesagt werden, dass die tschechischen Bestimmungen keine
allgemein nur 5 Jahre beträgt. Im Hinblick auf die Vorgänge, die in der Pflegedokumentation
festzuhalten, dass die Mindestaufbewahrungspflicht in Österreich 10 Jahre, in Tschechien jedoch
Durchführungsverordnung in bestimmten Fällen eine längere Aufbewahrungspflicht vor, doch ist
Pflegedokumentation in Tschechien viel kürzer ist als in Österreich. Zwar sieht die tschechische
In dieser Hinsicht kann gesagt werden, dass die vorgesehene allgemeine Aufbewahrungspflicht der
Anhang 3 der Durchführungsverordnung geregelt).
werden; längere Zeiträume (bis zu 100 Jahren) werden im Bezug auf die Natur der Dokumentation im
geregelt. Nach deren Bestimmungen soll die Pflegedokumentation mindestens 5 Jahre aufbewahrt
Die Archivierung der Pflegedokumentation wird durch die oben genannte Durchführungsverordnung
aufbewahrt werden.
werden. Die inhaltlichen Informationen sollen entweder in Papierform oder elektronischer Form
Editors:
Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes –
c) der Ersatz der allfälligen der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des
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2. Anzahl der eingeführten Packungen unter der Angabe der Packungsgrößen,
1. Bezeichnung der Arzneiware, Zulassungsinhaber und Chargenbezeichnung,
sowie folgende Angaben aufweisen müssen:
52
Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges
Im Sinne des § 6 Abs 2 AWEG hat der pharmazeutische Unternehmer über Einfuhren nach § 2 Abs 6
3. Arzneispezialitäten, die gem. § 8 Abs 1 Z 3 bis 5 AMG keiner Zulassung bedürfen etc.
2. Arzneispezialitäten, die gem. § 8 Abs 1 Z 2 AMG keiner Zulassung bedürfen,
den Vertrieb im Parallelimport genehmigt sind,
(EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder gem. § 27 AMG registriert sind oder gem. § 10c AMG für
1. Arzneispezialitäten, bei denen nachgewiesen wird, dass sie gem. § 7 AMG oder gem. der VO
Stelle beispielsweise einige der gesetzlich geregelten Ausnahmen aufgezählt:
Nach § 5 Abs 1 AWEG gibt es von der Meldepflicht gem. § 2 Abs 6 Ausnahmen und werden an dieser
seinen Hauptwohnsitz hat (§ 4 Abs 1 und 2 AWEG).
Anträge gem. § 2 Abs 12 ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Antragsteller
Zur Entgegennahme von Meldungen gemäß § 2 Abs 6 ist das BASG zuständig. Zur Entscheidung über
Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmen berechtigt.
Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zum Vertrieb von
ausgeschlossen wurde.
53
Virus, dem HC-Virus oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger
entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-
3. dass bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
wurde, nur ein Aufwandersatz geleistet wurde, und
Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert
in Fällen, in denen der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten
2a. dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion die Spende gänzlich unbezahlt erfolgt ist oder
anerkannte Kriterien berücksichtigt wurden,
2. dass bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international
1. die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden,
den Nachweis der Qualität und Sicherheit zu erbringen. Dabei ist jedenfalls zu belegen:
Abs 3 dem BASG oder den Sachverständigen, die vom BASG beauftragt wurden, über Aufforderung
AWEG). Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, nach § 7
Sinne des § 7 Abs 1 Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Mengen zu nehmen (§ 7 Abs 2
Die Organe des BASG oder von diesem beauftragte Sachverständige haben das Recht, von Waren im
unverzüglichen Spende aufgefordert wurde, nicht gänzlich unbezahlt erfolgt ist.
eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur
jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen von Fällen, in denen der Spender aufgrund
Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion, ist nach § 7 Abs 1a die Verkehrsfähigkeit
wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist (§ 2 Abs 12 AWEG).
Gem. § 3 Abs 1 AWEG sind zur Meldung im Sinne des § 2 Abs 6 nur öffentliche Apotheken,
Nach § 7 Abs 1 AWEG ist die Einfuhr der im § 1 Abs 1 Z 5 und 6 angeführten Waren (Blutprodukte) in das Bundesgebiet nur zulässig, wenn das BASG deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat. Bei der
Sachverständige bereitzuhalten.
Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen - nur zulässig,
aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des BASG oder von diesem beauftragte
bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten.
Die Einfuhr von Waren iSd § 1 Abs 1 Z 7 (Produkte natürlicher Heilvorkommen) ist - wenn diese im
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Betrieb des pharmazeutischen Unternehmens
Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender
5. Empfänger der Arzneiware.
4. Preis, zu dem die Arzneiware bezogen wurde,
dort ansässige Lieferfirma,
3. Vertragspartei des EWR-Abkommens, aus dem die Arzneiware eingeführt wurde sowie die
zu erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Arzneispezialität,
binnen sechs Monaten eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
Zwecke benötigt werden), eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat
zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche
nach Österreich verbracht werden, und die in § 2 Abs 3 genannt werden (vor allem Arzneiwaren, die
die in einer anderen Vertragspartei des EWR zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des EWR
Nach § 2 Abs 6 Z 1 AWEG ist für die Einfuhr von Arzneiwaren (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4),
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1 117
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118 2
•
wurde:
vom Staatsamt für Medikamentenkontrolle autorisiert; oder
54
Medikamente in Tschechien nicht in den Verkehr gebracht werden, es sei denn das Inverkehrbringen
In Übereinstimmung mit § 25 Abs 1 des Gesetzes Nr. 378/2007 über Pharmazeutika dürfen
Tschechien
2 des Entwurfes AWEG 2010).
eine Einfuhrbescheinigung erteilt worden ist. Für diese ist das BASG zuständig (§ 18 Abs 1 iVm Abs
Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen - nur zulässig, wenn dafür
Weiters ist die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen - wenn diese im Inland unter
das Verbringen als bewilligt (§ 15 Abs 4 und 5 des Entwurfes AWEG 2010).
drei Wochen nach Einlangen der Meldung im BASG keine Untersagung des Inverkehrbringens, so gilt
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betreffenden Blutprodukte aus gesundheitlichen Gründen Bedenken bestehen. Erfolgt innerhalb von
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Das Verbringen ist vom BASG mit Bescheid zu untersagen, wenn gegen das Verbringen der
Einfuhr zu erfolgen.
hat die Meldung an das BASG nach § 15 Abs 7 des Entwurfes spätestens zwei Monate nach der
Blutprodukten um Arzneispezialitäten handelt, die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind,
erfolgen hat (§ 15 Abs 1 des Entwurfes AWEG 2010). Sofern es sich jedoch beim Verbringen von
mehr einer Meldung an das BASG bedarf, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu
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AWEG mehr notwendig sein, da das Verbringen (Einfuhr) von Blutprodukten nach dem Entwurf nur
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Bei der Einfuhr von Blutprodukten wird keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 7
[email protected]
Einfuhr zu erfolgen (§ 6 Abs 3 des Entwurfes AWEG 2010).
Monaten, hat die Meldung nach dem neuen Entwurf spätestens zwei Monate nach der getätigten
Die Meldefrist im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 AWEG wird verkürzt und statt den vorgesehenen sechs
Änderungen zu nennen:
Anzengruberstraße 5/1-3
geht (zB VO 726/2004), autorisiert.
Medikamente, die für wissenschaftliche bzw. Entwicklungszwecke verwendet werden; etc.
zubereitet worden sind;
Medikamente, die in einer Apotheke oder in autorisierten Arbeitsstätte gem. § 79 leg cit
bei Handelsverträgen mit Lieferanten? Nach welchem Handelsgesetzbuch?
55
4. Nach welchem Recht würde man zum Beispiel, bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorgehen;
Blutprodukten viel strenger sind als die diesbezüglichen österreichischen Bestimmungen.
festgehalten werden, dass die tschechischen Regelungen betreffend Einfuhr von Medikamenten und
vorherige Genehmigung durch das Ministerium für Gesundheit erfolgen. In dieser Hinsicht kann daher
2010 nur eine Meldung erforderlich!), muss nach tschechischem Recht wiederum hierfür eine
eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beim BASG eingeholt werden muss (nach AWEG-Entwurf
Medikamentenkontrolle. Während nach österreichischem Recht für die Einfuhr von Blutprodukten
der Einfuhr von Medikamenten einer Genehmigung durch das hierfür zuständige Staatsamt für
erforderlich, demnach ist keine Einfuhrbewilligung einzuholen. In Tschechien hingegen bedarf es vor
der Einfuhr von Medikamenten nur eine Meldung über die getätigte Einfuhr an das BASG
die Einfuhrbedingungen lassen sich eindeutige Unterschiede erkennen. In Österreich ist hinsichtlich
Medikamentenkontrolle und für Blutprodukte das Ministerium für Gesundheit. Auch im Hinblick auf
sind es in Tschechien zwei verschiedene Behörden: für Medikamente das Staatsamt für
die Einfuhr von Medikamenten und Blutprodukten nur eine Behörde, nämlich das BASG zuständig ist,
und Blutprodukten in den beiden Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind. Während in Österreich für
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bestimmungen über die Einfuhr von Medikamenten
Zusammenfassung
Ministerium für Gesundheit über diesen Vorgang zu informieren.
Exporteur verpflichtet innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfuhr das
einer vorherigen Genehmigung abgesehen werden kann. In diesem Fall ist der Importeur bzw.
werden. Zu erwähnen ist, dass in Notfällen (zB. beim Mangel an Blutprodukten) von der Einholung
wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt und kann wie im österreichischen Recht verweigert
eine vorherige Genehmigung vom Ministerium für Gesundheit eingeholt werden. Die Genehmigung
Für den Vertrieb von Blutprodukten zwischen Tschechien und anderen Mitgliedsstaaten der EU muss
•
•
insbesondere keine Anwendung auf:
Gem. Abs 2 leg cit finden die Bestimmungen über die Genehmigung für das Inverkehrbringen
Martin Wieland
beim Nationalrat zur Beschlussfassung vorliegt. In diesem Zusammenhang sind folgende wesentliche
Renate Burger
Ergänzend wird festgehalten, dass bereits ein Entwurf eines neuen AWEG 2010 (155/ME XXIV. GP)
© Gesundheitsmanagement OG
durch ein Verfahren, dass mit einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft konform
A-1050 Vienna
können (§ 7 Abs 4 AWEG).
dass sie dem BASG über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden
•
Editors:
den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muss durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein,
Die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs 3 müssen sich im Betrieb der Importeurs oder desjenigen, für
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nachstehenden Absätzen 2 bis 4 werden jedoch Ausnahmen von diesem Verarbeitungsverbot normiert. Von Bedeutung ist der Art 8 Abs 3 DatenschutzRL, der festlegt, dass Art 8 Abs 1 nicht gilt, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
jeweiligen Verträge den Kollisionsnormen der beiden Rom VO (siehe Art 4 ff Rom I-VO; Art 4 ff
Rom II-VO).
der
EVTZ-VO
des
Gesundheitszentrums
wiederum
derzeit in Österreich geltende Datenschutzgesetz 2000 (DSG; BGBl. I Nr. 165/1999). § 1 DSG
Auf den Regelungen der DatenschutzRL sowie den nationalen Vorgängerregelungen beruht das
Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden
einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen
erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem
Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder
Nach Art 6 Abs 1 muss vorgesehen werden, dass personenbezogene Daten
56
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von
(DatenschutzRL).
8 Abs 3 DatenschutzRL).
57
sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. auch Art
Daten dann nicht verletzt, wenn die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
Im Hinblick auf Gesundheitsdaten sind folgende Bestimmungen der DatenschutzRL zu beachten:
Nach § 9 Z 12 DSG werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher
ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemeinschaft erlassen. Die wohl bedeutendste Richtlinie in diesem Bereich ist die Richtlinie
Im Bereich des Datenschutzes wurde eine Vielzahl von Richtlinien durch die Europäische
jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit
Handlungen
normiert als Verfassungsbestimmung das Grundrecht auf Datenschutz. Nach dessen Abs 1 hat
die
um keine Datenschutzrichtlinien zu verletzen? Gibt es diesbezüglich eine europäische Verordnung?
auf
1. Was ist beim Austausch von medizinischen Daten zwischen Tschechien und Österreich zu beachten,
VII. Datenschutz
österreichisches Recht anwendbar.
Bestimmungen
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten
Kategorien personenbezogener Daten), dass die Verarbeitung solcher Daten untersagt ist. In den
wählen (Art 3 Rom I-VO; Art 14 Rom II-VO). Wird keine Rechtswahl getroffen, so unterliegen die
Wenn Verträge abgeschlossen werden, die keine Auslandberührung aufweisen, ist nach den
Betreffend Gesundheitsdaten wird in Art 8 Abs 1 DatenschutzRL geregelt (Verarbeitung besonderer
hat. Es sei erwähnt, dass es den Parteien offen steht, das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei zu
aufbewahrt werden.
e. die die Identifizierung einer Person ermöglichen, dürfen nicht länger als notwendig
damit fehlerhafte personenbezogene Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden;
Verantwortlichen für die Datenverarbeitung müssen angemessene Maßnahmen ergreifen,
d. sachlich richtig und - wenn nötig - auf den neuesten Stand gebracht sein. Die
über die Zweckbestimmungen hinausgehen;
c. den Zwecken entsprechen, für die sie weiterverarbeitet werden. Ihre Verwendung darf nicht
weiterverarbeitet werden;
b. für eindeutig festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben und dementsprechend
a. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;
letzter Satz EVTZ-VO der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz
des Internationalen Privatrechts (Rom I- und Rom II-VO) und wird in diesem Fall nach Art 2 Abs 1
kommt es zu einer Auslandsberührung, so unterliegen diese Verträge grundsätzlich den Regelungen
Schließt der EVTZ Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge oder eine andere Art von Verträgen ab und
Aufträgen ist also das österreichische Vergaberecht ausschlaggebend.
anzuwenden, da dieses seinen Sitz in Niederösterreich haben wird. Bei Vergabe von öffentlichen
Demnach ist grundsätzlich das österreichische Recht auf die Handlungen des geplanten EVTZ
VO).
Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat (Art 2 Abs 1 letzter Satz EVTZ-
festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als
Sitz hat (Art 2 Abs 1 lit c EVTZ-VO). Ist nach Gemeinschaftsrecht oder Internationalem Privatrecht
Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der EVTZ seinen
Die allgemeine Regelung der EVTZ-VO ist, dass in Bezug von dieser Verordnung nicht oder nur zum
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Datenverarbeitung angeschlossen. Dieser unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die
Der einzurichtenden Verwaltungskommission wird nach Art 72 VO 883/2004 ein Fachausschuss für
oder DurchführungsVO erforderlichen Daten zu verwenden (elektronische Datenverarbeitung).
Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser VO
Nach Art 78 VO 883/2004 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet schrittweise die neuen
Mitgliedstaat gilt jedoch das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaates.
Empfängermitgliedstaates sowie die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen
des übermittelnden Mitgliedstaates. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des
übermittelt, so gilt nach Art 77 Abs 1 VO 883/2004 für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht
Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung
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personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erfolgen.
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der Gemeinschaftsbedingungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
genauso anerkannt werden wie Dokumente in Papierform. Ein solcher Austausch hat unter Beachtung
erfordert, die gewährleisten, dass elektronisch ausgetauschte oder herausgegebene Dokumente
elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Datenaustausch zwischen Trägern Bestimmungen
obligatorisch. Zuerst wird in ihren Erwägungsgründen klargestellt, dass die Benutzung von
Die neue VO 883/2004 macht den Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen
inländischen Auftraggeber vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs 1 DSG
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Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den
Abs 5 DSG die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen in das
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Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist nach § 12
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Textausgabe mit Anmerkungen, 2008, 79).
was Voraussetzung für den unbeschränkten Datenverkehr wäre (Stärker, Datenschutzgesetz:
Anzengruberstraße 5/1-3
EU-Datenschutzrichtlinie nicht erfasst sind und daher nicht dem Harmonisierungsgebot unterliegen,
(Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich Justiz und Inneres), weil diese Bereiche von der
Martin Wieland
gilt demnach nicht hinsichtlich der Datenverwendung für Zwecke der sogenannten "dritten Säule"
Renate Burger
Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. Dieses Prinzip
A-1050 Vienna
unterworfen. Das gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in
keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 (genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung)
© Gesundheitsmanagement OG
irgendwelche Kosten der bzw. den österreichischen Krankenhäuser(n) zu erstatten.
59
Notfall in Tschechien ereignet), besteht keine Verpflichtung der tschechischen Krankenkassen
Findet dieses Szenario trotz der obigen Ausführungen statt (unter der Voraussetzung, dass sich der
somit auch nicht ein Krankenhaus des Nachbarlandes aufsuchen.
Notfalles, der sich auf dem tschechischen Staatsgebiet ereignet, die Grenze nicht überqueren und
Nach der geltenden tschechischen Rechtslage können die tschechischen Rettungsdienste im Fall eines
Notfallversorgung regelt, noch gibt es in diesem Fall Regelungen über die Kostenerstattung.
In der Tschechischen Republik existiert weder ein Gesetz, das die grenzüberschreitende
Krankenhaus sich aber in Österreich befindet?
tragen, auch wenn sich der Notfall auf tschechischem Staatsgebiet ereignet hat, das nächstgelegene
1. Ist die CZ Sozialversicherung verpflichtet die Kosten einer Notfallversorgung in Österreich zu
VIII. Sozialversicherungsrecht
zum freien Datenverkehr.
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und
18. Dezember 2000. Diese dient jedoch nur zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
Eine weitere europäische Verordnung, die sich mit Datenschutz befasst, ist die VO (EG) 45/2001 vom
GTelV).
verwendet, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten ermöglicht (§ 3 Abs 1 Z 2
elektronischen Austausch der Gesundheitsdaten soll gesichert werden, indem man Verfahren
durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst zu erfolgen haben. Die Vertraulichkeit beim
Prüfung der Identität von Gesundheitsanbietern durch Verwendung elektronischer Signaturen oder
elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten enthält. § 1 GTelV sieht vor, dass der Nachweis und
konkretisiert und in erster Linie eine Präzisierung der Datensicherheitsmaßnahmen für den
451/2008) in Geltung, welche das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG, BGBl. I 23/2008) inhaltlich
Seit 1. Jänner 2009 ist österreichweit die Gesundheitstelematikverordnung (GTelV, BGBl. II
dem Inkrafttreten der DurchführungsVO.
Datenaustausch eingeräumt werden. Diese Übergangszeiten enden jedoch spätestens 24 Monate nach
Nach Art 95 DurchführungsVO kann jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen
insbesondere zu Sicherheit und Normanwendung.
gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste,
Editors:
Demnach ist die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der EU
§ 12 DSG regelt die genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland.
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ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Regelungen zur Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Ausland zu keinen wesentlichen
Änderungen. Die Regelungen der VO 1408/71 (vor allem Art 22) wurden teilweise modifiziert und
werden
die
für
die
grenzüberschreitende
seiner Versicherungszugehörigkeit im Krankenhaus gepflegt worden wäre (vgl. EUGH, C-368/98, Rs Vanbraekel).
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob
60
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur
Art 20 VO 883/2004 regelt die Vornahme von Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen.
entspricht auch Art 21 VO 883/2004.
Höhe erstattet werden, die auch für die Versorgung im eigenen Land erstattet werden würde. Dies
Europäischen Union in Anspruch nehmen. Die Kosten dieser Versorgung müssen maximal bis zu der
der Krankenkasse ambulante Gesundheitsleistungen gegen Kostenerstattung innerhalb der
Müller-Fauré/van Riet (C-385/99) und Vanbraekel (C-368/98) können Patienten ohne Genehmigung
Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Kohll und Decker (C-120/96 und C-158/96),
werden die nachstehend angeführten Vorgehensweisen einzuhalten sein.
•
•
•
Erstattung innerhalb von 18 Monaten) etc.
61
Forderungen binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Einreichung,
Verkürzung der Frist bei der Kostenerstattung zwischen den Mitgliedstaaten (Einreichung der
eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates;
wichtige Klarstellung hinsichtlich des genauen Umfangs der Leistungsansprüche während
Ausdehnung der Entsendefrist auf 24 Monate;
Datenaustausch vorgesehen (Übergangsfrist endet am 30. April 2012);
Anstelle der derzeit noch verwendeten Papierformulare ist künftig ein elektronischer
Aufenthaltsstaates eingeräumt. Ist diese rasche Umsetzung aus medizinischen Gründen als Notfall zu •
September 2009 ab 1. Mai 2010, SozSi 2010, 274 ff) mit sich, wie zB.:
allein am Gesundheitsinteresse ausgerichteter Behandlungsanspruch nach dem Leistungsrecht des
werten, dann findet in diesem Fall Art 19 VO 883/2004 seine Anwendung. Ist dies nicht der Fall, so
einige Neuerungen und Vereinfachungen (ausführlicher Katalog zu finden bei Linka, Auswirkungen der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 vom 16.
Nur im Notfall ("Unverzüglichkeitsfall") wird demnach ohne jeglichen Genehmigungsvorbehalt ein
Im Vergleich zur VO 1408/71 bringen die VO 883/2004 sowie ihre DurchführungsVO 987/2009
mindestens derjenigen entsprechen, die gewährt worden wäre, wenn der Versicherte im Mitgliedstaat
Aufenthaltes zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltstaates
die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
verweigert worden ist, so erhält dieser die entstandenen Kosten rückerstattet. Die Erstattung muss
medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des
die Kosten der Behandlung vorläufig selbst. Macht der Patient im Folgenden seinen
Fehlens der Genehmigung, eine stationäre Behandlung im Ausland in Anspruch zu nehmen, so trägt er
Sollte dem Patienten eine Genehmigung verweigert werden, dieser sich aber entschließt, trotz des
Kostenerstattungsanspruch geltend und stellt sich dann heraus, dass die Genehmigung zu Unrecht
von
Mitgliedstaat aufhält, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während seines Aufenthaltes als
Inanspruchnahme
Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem Träger versichert wäre.
zuständigen Trägers des Sozialversicherungsstaates vom Träger des Behandlungsstaates nach dessen
Nach Art 19 Abs 1 VO 883/2004 hat ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem zuständigen
Gesundheitsleistungen wichtigen Bestimmungen wie folgt dargestellt:
Zusammenfassend
die verbindliche Rechtsprechung des EuGH zu beachten.
Gesundheitsversorgung durch die neue VO 883/2004 übernommen. In diesem Hinblick ist weiterhin
Jedoch wurde nicht die sämtliche Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden
Im Falle einer Genehmigung, hat der Patient einen Anspruch auf Sachleistungen auf Rechnung des
betreffenden Person vorgesehen sind und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht
Gesundheitsleistungen bis 31. April 2010 geltende VO 1408/71 ab. Grundsätzlich kam es bei den
übernommen und um die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze erweitert.
Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates der
Die VO 883/2004 löste die für den Bereich der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von
Nach Art 20 Abs 2 VO 883/2004 soll die Genehmigung erteilt werden, wenn die betreffende
zuständigen Trägers einholen (Art 20 Abs 1).
der sozialen Sicherheit samt Durchführungsverordnung, welche seit 1. Mai in Kraft ist, auf die
entsprechenden Fragestellungen unseres Projekts?
Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des
2. Welche Auswirkung hat die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme
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1 121
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•
•
•
Gewährleistung
der
Patientenmobilität
und
der
Freizügigkeit
von
von
Gesundheitsdienstleistungen
im
EU-Ausland
nicht
vom
i.
wenn
und/oder
62
das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems des Mitgliedstaats
Genehmigungssystem zur Bewältigung der Abwanderung von Patienten einführen können,
3 RL-Vorschlag sieht aber gleichzeitig vor, dass die Mitgliedstaaten für diese Leistungen ein
Mitgliedstaaten auch verpflichtet, nationale Genehmigungsvorbehalte abzuschaffen. Art 8 Abs
Im Hinblick auf im Inland erstattungsfähige stationäre Gesundheitsdienstleistungen werden
im Inland erstattungsfähige ambulante Gesundheitsdienstleistungen abzuschaffen.
Art 7 RL-Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Genehmigungsvorbehalte für
in Anspruch genommene Gesundheitsdienstleistung nicht überschritten werden dürfen.
In Art 6 Abs 2 wird festgelegt, dass bei der Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten für die
ersetzen gewesen wäre.
vergleichbaren erstattungsfähigen Leistung im Inland vom Sozialversicherungsträger zu
der Höhe, die vom Versicherungsstaat für die Inanspruchnahme der gleichen oder
Versicherungsstaates erstattungsfähig ist. Der Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung in
Versicherungsstaat beschränkt werden darf, wenn die betroffene Leistung nach dem Recht des
Inanspruchnahme
Gesundheitsdienstleistungen sieht Art 6 Abs 1 RL-Vorschlag als generelle Norm vor, dass die
Zur
•
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von Gesundheitsdienstleistungen ergeben:
Im Wesentlichen würden sich folgende Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme
bestehen.
•
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umgesetzt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt können entsprechende Rechtsansprüche der Patienten
angenommen werden. Falls dies gelingen sollte, muss der Vorschlag noch in das nationale Recht
Created within the framework of the EU-project healthacross bei
der
Bereitstellung
von
ernsthaft untergraben werden oder die Gefahr einer solchen Untergrabung besteht.
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates
alle bzw. die Bewahrung von Behandlungskapazitäten und ärztlicher Kompetenz im
Aufrechterhaltung einer ausgewogenen ärztlichen und Krankenhausversorgung für
nach Art 18 RL-Vorschlag.
63
Behördenkooperation gem. Art 15, Gesundheitstelematik gem. Art 16 sowie Datensammlung
vorgesehen: gegenseitige Anerkennung der Verschreibung von Arzneimitteln gem. Art 14,
Ferner wird im Kapitel IV RL-Vorschlag die Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung
oder die Bevölkerung bedeutet, einen Genehmigungsvorbehalt einzuführen.
Ausrüstung erfordert oder bei denen die Behandlung ein besonders Risiko für den Patienten
hochspezialisierten und kostenintensiven medizinischen Infrastruktur oder medizinischen
RL-Vorschlag wird den Mitgliedstaaten ermöglicht, für Leistungen, die den Einsatz einer
Mit der Schaffung der besonderen Kategorie der "Spezialbehandlungen" in Art 8 Abs 1 lit b
Renate Burger
konnten. Dieser Richtlinienvorschlag muss aber noch im Europäischen Parlament verhandelt und
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Ungleichgewicht
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Krankenhausdienstleistungen und logistischer wie finanzieller Vergeudung sowie die
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Ausübung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erzielen
Brüssel die EU-Gesundheitsminister eine politische Einigung über den Richtlinienvorschlag zur
Rat (Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 08. Juni 2010 in
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Überkapazitäten,
die Planung und Rationalisierung im Krankenhaussektor zwecks Vermeidung von
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Im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht wichtig zu erwähnen ist, dass auf dem EPSCO-
414 endgültig)
ii.
Editors:
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (KOM (2008)
3. EXKURS: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
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Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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Die Bedeutung der Grenze ...................................................................................................... 4
Grenzübergreifende Zusammenarbeit .................................................................................... 5
Euroregionen ........................................................................................................................... 6
Interregionale Zusammenarbeit .............................................................................................. 7
Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung ...................................................... 7
2.2
2.3
2.4
2.5
Grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens .................................. 4
2.1
Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht ................................................... 93
3.3.2
Verwendete Abkürzungen ............................................................................................................. 99
Quellen .......................................................................................................................................... 98
Verzeichnis der Anlagen ................................................................................................................ 97
Fazit ............................................................................................................................................... 95
Beschreibung der Variante ............................................................................................ 91
3.3.1
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13. August 2010
Anlage Nr. 3 ........................................................................................................................................... 66
Anlage Nr. 2 ............................................................................................................................................. 1
Anlage Nr. 1 ............................................................................................................................................. 1
7
6
5
Beurteilung der Varianten Nr. 1 und 2 .......................................................................... 86
Variante 1,5 ........................................................................................................................... 91
3.2.8
3.3
Komplementäre Einrichtungen (Labors, Radiodiagnostik), Apotheke .......................... 56
Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht ................................................... 65
3.2.6
3.2.7
Intensivstation ............................................................................................................... 46
Poliklinischer Teil – einzelne Ambulanzen .................................................................... 50
3.2.4
3.2.5
Bettenabteilungen ......................................................................................................... 30
Operationssäle für Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Innere Medizin .............. 45
3.2.3
Beschreibung der Variante ............................................................................................ 25
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
3.2.2
3.2.1
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4
Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht ................................................... 23
Variante Nr. 2 – Krankenhaus des Typs A ............................................................................. 25
3.1.2
3.2
Beschreibung der Variante ............................................................................................ 17
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Variante Nr. 1 ........................................................................................................................ 17
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3 Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross .......................................................................................................................................... 16
2
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13. August 2010
Zu einem der bedeutendsten und präferiertesten Gebiete sollte zweifellos die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung werden. Im globalen Maßstab des Gesundheitswesens gehört und wird dieser Bereich zu den größten und sich am dynamischsten entwickelnden Fachgebieten gehören.
Die Zusammenarbeit von Regionen verläuft in vielerlei Bereichen – so auf dem Feld der Verkehrsanbindung und Versorgung mit öffentlichem Verkehr, des Umweltschutzes, der Unternehmensförderung, der Aktivitäten auf dem Arbeitsmarkt, der Kulturförderung und gegenseitigen Beziehungen, dem Bildungs‐, Schul‐ und Sozialfürsorgesektor.
Die Probleme, mit denen die Gemeinden auf beiden Seiten der Grenze konfrontiert sind, sind sich sehr ähnlich. Viele davon können viel einfacher durch eine grenzübergreifende Zusammenarbeit gelöst werden. Die Mehrheit der betroffenen Gebiete hat die diesbezüglichen Vorteile bereits erkannt und schuf mit den jeweiligen Nachbarn verschiedene Partnerprojekte, die durch einschlägige finanzielle Instrumente unterstützt werden.
Die Verbesserung des Erschließungsgrades eines Gebiets, die bessere gegenseitige Verbindung von grenznahen Verkehrswegen und die Nutzung von progressiven Technologien ermöglichen eine Senkung der Fahrtkosten und eine Erhöhung der externen Einsparungen. Es entstehen so neue unternehmerische Möglichkeiten und Bedingungen für eine effektive Allokation von Kapital. Dies alles äußert sich mit der Zeit in einer höheren Attraktivität des Gebiets für dessen Einwohner, Unternehmer, aber auch für mögliche Besucher. Eine Reihe von Grenzregionen verliert somit ihre frühere Randlage.
Die Beseitigung von administrativen Hürden, die bisher den Zutritt auf das Gebiet auf der gegenüberliegenden Grenzseite behinderten, sowie auch die Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen, die mit der Errichtung eines einheitlichen Marktes und einer Wirtschaftsunion in Verbindung steht, bedeuten für die Entwicklung dieser Regionen neue Impulse. Im zusammenwachsenden Europa sind die Aspekte des Raumes und der geographischen Lage gegenwärtig in einem Wandlungsprozess begriffen.
Aus der Sicht der nationalen Zentren (Metropolengebiete) handelt es sich meistens um periphere Gebiete, die schwieriger zugänglich sind, die eine zerstreute Siedlungsstruktur aufweisen (was für Mitteleuropa typisch ist) und sich meist auch durch einen niedrigeren ökonomischen Leistungsgrad auszeichnen. An den Grenzen des „Eisernen Vorhangs“ verschärfte sich der periphere Charakter der betreffenden Regionen auf besonders dramatische Weise, was zur Unterbrechung von sozialen und wirtschaftlichen Bindungen und zu einer merklichen Schwächung des Entwicklungspotentials auf beiden Seiten der Grenze führte.
Grenzen kennzeichneten die Zugehörigkeit von bestimmten Gebieten zu einzelnen Staaten bzw. deren Teilen, oft trennten sie voneinander Gemeinden, die nur ein paar wenige hundert Meter voneinander entfernt waren. Grenzregionen hatten gegenüber Regionen im Landesinnern immer eine besondere Stellung inne, mit der sich einige mehr, andere weniger gut zurecht fanden.
1 Einführung
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Martin Wieland
Renate Burger
Einführung ....................................................................................................................................... 2
2
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1
1
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Inhalt
Einführung
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Einführung
13. August 2010
Es kommt auf diesem Weg zu einem verstärkten Zufluss von Finanzmitteln in die Grenzregion, zur Entstehung von neuen Arbeitsplätzen, womit in der Folge auch das verfügbare Einkommen der Bevölkerung und deren Lebensstandard steigen. Die Attraktivität des Gebiets wird für die angestammte Bevölkerung sowie auch für potenzielle Neuzuzüger gesteigert, es erhöht sich der allgemeine Entwicklungsgrad und die Prosperität der Grenzregion wird eine ansteigende Tendenz aufweisen.
An der Grenze gelegene Regionen, welche beide Seiten einer Grenzregion einschließen, sollten auf die bestmögliche Weise die vorhandenden Unterstützungsmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens nutzen, und dies auch wegen der beträchtlichen potenziellen Multiplikationseffekte, die solche Aktivitäten bringen können.
In einer Reihe von Ländern wird die Gesundheitsversorgung als Branche der Zukunft betrachtet. In der Tschechischen Republik besitzt diese Branche aber leider einen der geringsten Anteile am Bruttoinlandsprodukt. 2007 lag der entsprechende Wert bei 6,8 %, wobei der weltweite Durchschnitt bei 9 % lag. Über 10 Prozent lag er in Frankreich, Deutschland und Österreich. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt, fast das 2,5‐Fache gegenüber der Tschechischen Republik, nahm das Gesundheitswesen in den USA ein. Ein höherer Anteil sagt freilich nichts über die Effektivität der Nutzung von investierten Mitteln aus.
3
4 Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
13. August 2010
Die Zusammenarbeit von Regionen verläuft in vielerlei Bereichen – so auf dem Feld der Verkehrsanbindung und Versorgung mit öffentlichem Verkehr, des Umweltschutzes, der Unternehmensförderung, der Aktivitäten auf dem Arbeitsmarkt, der Kulturförderung und gegenseitigen Beziehungen, dem Bildungs‐, Schul‐ und Sozialfürsorgesektor.
Die Probleme, mit denen die Gemeinden auf beiden Seiten der Grenze konfrontiert sind, sind sich sehr ähnlich. Viele davon können viel einfacher durch eine grenzübergreifende Zusammenarbeit gelöst werden. Die Mehrheit der betroffenen Gebiete hat die diesbezüglichen Vorteile bereits erkannt und schuf mit den jeweiligen Nachbarn verschiedene Partnerprojekte, die durch einschlägige finanzielle Instrumente unterstützt werden.
Die Verbesserung des Erschließungsgrades eines Gebiets, die bessere gegenseitige Verbindung von grenznahen Verkehrswegen und die Nutzung von progressiven Technologien ermöglichen eine Senkung der Fahrtkosten und eine Erhöhung der externen Einsparungen. Es entstehen so neue unternehmerische Möglichkeiten und Bedingungen für eine effektive Allokation von Kapital. Dies alles äußert sich mit der Zeit in einer höheren Attraktivität des Gebiets für dessen Einwohner, Unternehmer, aber auch für mögliche Besucher. Eine Reihe von Grenzregionen verliert somit ihre frühere Randlage.
Die Beseitigung von administrativen Hürden, die bisher den Zutritt auf das Gebiet auf der gegenüberliegenden Grenzseite behinderten, sowie auch die Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen, die mit der Errichtung eines einheitlichen Marktes und einer Wirtschaftsunion in Verbindung steht, bedeuten für die Entwicklung dieser Regionen neue Impulse. Im zusammenwachsenden Europa sind die Aspekte des Raumes und der geographischen Lage gegenwärtig in einem Wandlungsprozess begriffen.
Aus der Sicht der nationalen Zentren (Metropolengebiete) handelt es sich meistens um periphere Gebiete, die schwieriger zugänglich sind, die eine zerstreute Siedlungsstruktur aufweisen (was für Mitteleuropa typisch ist) und sich meist auch durch einen niedrigeren ökonomischen Leistungsgrad auszeichnen. An den Grenzen des „Eisernen Vorhangs“ verschärfte sich der periphere Charakter der betreffenden Regionen auf besonders dramatische Weise, was zur Unterbrechung von sozialen und wirtschaftlichen Bindungen und zu einer merklichen Schwächung des Entwicklungspotentials auf beiden Seiten der Grenze führte.
Grenzen kennzeichneten die Zugehörigkeit von bestimmten Gebieten zu einzelnen Staaten bzw. deren Teilen, oft trennten sie voneinander Gemeinden, die nur ein paar wenige hundert Meter voneinander entfernt waren. Grenzregionen hatten gegenüber Regionen im Landesinnern immer eine besondere Stellung inne, mit der sich einige mehr, andere weniger gut zurecht fanden.
2.1 Die Bedeutung der Grenze
2 Grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens
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1 125
Grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens
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In territorialer Hinsicht kann die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dreierlei Ebenen verfolgt werden:
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
1. Schranken abbauen im Verkehr von Waren und Personen im Rahmen des EU‐Raumes, 2. das Potential nutzen, das durch die Vertiefung der Integration und den technologischen Fortschritt für die Entwicklung von Randgebieten entsteht.
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Das weitere Ziel dieser Aktivitäten kann folgendermaßen umrissen werden:
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Im engeren Sinne handelt es sich um Aktivitäten, die durch die EU‐Politik der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion unterstützt werden und die Entwicklung von grenzüberschreitenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen fördern sollen.
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Im weiteren Sinne kann als grenzübergreifende Zusammenarbeit jede mögliche kooperative Interaktion zwischen verschiedenen Subjekten aus Gebieten verstanden werden, die auf der jeweils entgegensetzten Seite einer Grenze liegen. Im Falle der tschechischen territorialen Selbstverwaltung regeln die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern auch bestimmte Gesetze, allgemein gesprochen besonders die Gesetze über die Gemeinden bzw. die Kreise. Doch auch die europäische Gesetzgebung tangiert dieses Gebiet und einzelne Subjekte haben die Möglichkeit, spezielle Rechtssubjekte zu bilden, die in institutioneller Hinsicht verschiedene Formen der Zusammenarbeit verwirklichen (vgl. z.B. Verordnung über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit).
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2.2 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
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1. Kooperation von unmittelbar aneinander angrenzenden Mikroregionen, die auf tschechischer Seite durch die Gebiete der Bezirke, die Zuständigkeitsgebiete von Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit (auf Tschechisch obec s rozšířenou působností, okrsek) oder durch Interessensverbünde von Gemeinden (Mikroregionen) definiert werden können, 2. grenzübergreifende Zusammenarbeit von benachbarten NUTS 3‐Regionen (in der Tschechischen Republik sind dies die Kreise), die genutzt wird bei der Programmierung der Hilfe in den Operationsprogrammen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, 3. Zusammenarbeit, die auf dem Gebiet oder direkt mittels der Organe der Euroregion umgesetzt wird.
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Die ersten Euroregionen entstanden in Westeuropa bereits am Ende der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts. Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik setzten die ersten Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu Beginn der neunziger Jahre ein. Euroregionen entstehen in Gebieten, die bestimmte kulturelle, wirtschaftliche und oftmals auch historische Verbindungen und Gemeinsamkeiten aufweisen, welche grenzüberschreitenden Charakters sind. In den grenznahen Gebieten der Tschechischen Republik bestehen derzeit insgesamt 13 Euroregionen, die mehr als 40 der ursprünglich 76 Bezirke beinhalten.
Eine Euroregion stellt eine funktionelle Einheit in an der Grenze gelegenen Gebieten von benachbarten Staaten dar. Dabei handelt es sich um eine Form der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die auf Grund eines gemeinsamen Abkommens zwischen den Grenzregionen zweier oder mehrerer Länder zustande kam. Euroregionen arbeiten nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und sie wirken auf Grundlage von eigenen Statuten. Eine Euroregion unterstützt die Unteressen der Städte und Gemeinden, von Zusammenschlüssen verschiedener Organisationen und natürlicher Personen, welche durch ihre Vermittlung gemeinsam ihre Probleme lösen können. Das Ziel besteht dabei gewöhnlich in der Verbesserung der Bedingungen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich, sowie in der Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Gebiets und des Aufbaus der nötigen Infrastruktur. Durch die Umsetzung von grenzübergreifenden Projekten kommt es auch zur Aufrechterhaltung und zur Entwicklung von guten nachbarschaftlichen Beziehungen und zu einem gegenseitigen Kennenlernen. Die Europäische Union unterstützt grenzübergreifende Entwicklungsprogramme mit dem Ziel, bestehende Probleme zu lösen, die die europäische Integration erschweren.
2.3 Euroregionen
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Es kommt auf diesem Weg zu einem verstärkten Zufluss von Finanzmitteln in die Grenzregion, zur Entstehung von neuen Arbeitsplätzen, womit in der Folge auch das verfügbare Einkommen der Bevölkerung und deren Lebensstandard steigen. Die Attraktivität des Gebiets wird für die angestammte Bevölkerung sowie auch für potenzielle Neuzuzüger gesteigert, es erhöht sich der allgemeine Entwicklungsgrad und die Prosperität der Grenzregion wird eine ansteigende Tendenz aufweisen.
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An der Grenze gelegene Regionen, welche beide Seiten einer Grenzregion einschließen, sollten auf die bestmögliche Weise die vorhandenden Unterstützungsmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens nutzen, und dies auch wegen der beträchtlichen potenziellen Multiplikationseffekten, die solche Aktivitäten bringen können.
In einer Reihe von Ländern wird die Gesundheitsversorgung als Branche der Zukunft betrachtet. In der Tschechischen Republik besitzt diese Branche aber leider einen der geringsten Anteile am Bruttoinlandsprodukt. 2007 lag der entsprechende Wert bei 6,8 %, wobei der weltweite Durchschnitt bei 9 % lag. Über 10 Prozent lag er in Frankreich, Deutschland und Österreich. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt, fast das 2,5‐Fache gegenüber der Tschechischen Republik, nahm das Gesundheitswesen in den USA ein. Ein höherer Anteil sagt freilich nichts über die Effektivität der Nutzung von investierten Mitteln aus.
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Editors:
Zu einem der bedeutendsten und präferiertesten Gebiete sollte zweifellos die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung werden. Im globalen Maßstab des Gesundheitswesens gehört und wird dieser Bereich zu den größten und sich am dynamischsten entwickelnden Fachgebieten gehören.
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Das Lösen von Problemen im Gesundheitswesen stellt keine leichte Aufgabe dar. Jedes Landes sucht seinen eigenen Weg und versucht die Probleme im Gesundheitswesen auf eine Weise zu lösen, um
Die Gesundheitsversorgung steht im Zentrum des Interesses aller Bürger und aller Politiker.
2.5 Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung
Im engeren Sinne handelt es sich um Aktivitäten, die durch die EU‐Politik der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion unterstützt werden und zur Effektivitätssteigerung der Politiken im Bereich der regionalen Entwicklung und Kohäsion beitragen sollen, die auf nationaler, regionaler oder europäischer Ebene realisiert werden. In der Regel handelt es sich um „weiche“ Aktivitäten, die mit dem Erfahrungsaustausch bezüglich der Politikrealisierung, der genutzten Instrumente, der Verbreitung des Bewusstseins guter Praktiken usw. zusammenhängen. Es geht dabei um eine Aktivität, die die Interventionen der Politik der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion ergänzen soll, welche unter Nutzung aller Ziele und Initiativen realisiert wird, d.h. einschließlich der Unterstützung der Effektivität der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.
Im weiteren Sinne kann als interregionale Zusammenarbeit jede mögliche kooperative Interaktion zwischen verschiedenen Subjekten verstanden werden, die auf dem Gebiet von unterschiedlichen Regionen wirken. In der Regel handelt es sich um institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit, die von lokalen Organen der öffentlichen Verwaltung initiiert, stimuliert oder koordiniert werden. Die Zusammenarbeit kann einen internationalen Charakter aufweisen (was meistens auch der Fall ist), trotzdem kann man Aktivitäten von Kreisen, die im Rahmen von Kompositregionen der Kohäsion zusammenarbeiten, als spezifische Form der interregionalen Zusammenarbeit betrachten.
2.4 Interregionale Zusammenarbeit
Abbildung 1 Karte der Euroregionen
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Das Gesundheitswesen entwickelt sich als System ständig weiter, parallel zur sich ebenso entwickelnden Gesellschaft, deren Möglichkeiten und deren Erwartungen, sowie auch parallel zum wissenschaftlichen Fortschritt.
Auf Grund des Prinzips des freien Warenverkehrs berührt die EU‐Gesetzgebung vor allem den Bereich der Heilmittel und ferner in geringerem Masse auch den Bereich der medizinischen Hilfsmittel.
Auf Grund des Prinzips des freien Personenverkehrs berührt die Europäische Union das Gesundheitswesen durch ihre Ansprüche auf freien Verkehr sowohl der Angestellten im Gesundheitssektor als auch der Patienten. Für den freien Verkehr der Angestellten im Gesundheitssektor sind von großer Bedeutung der Bildungssektor und die Anerkennung von erlangten Qualifikationen. Für das Gebiet des freien Verkehrs der Bürger und Patienten ist besonders die Möglichkeit von Bedeutung, gesundheitliche Betreuung auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Wichtig sind auch Regeln dahingehend, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Betreuung gewährt wird und wer für sie aufkommt.
Was die Kompetenzenaufteilung im Gesundheitsbereich zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten anbelangt, kann man vereinfachend festhalten, dass die Kompetenzen der Europäischen Union im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit von Arznei‐ und Lebensmitteln und des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz liegen. Im Kompetenzbereich der nationalen Regierung verbleiben danach die eigentliche Organisierung der Gesundheitsversorgung, deren Qualität, Verfügbarkeit und Finanzierung.
Das Gesundheitswesen besitzt natürlich auch seine rechtliche und legislative Dimension und ganz gewiss könnte man noch viele weitere Perspektiven aufzählen.
Als Gesundheitswesen können wir ein komplexes System von Dienstleistungen bezeichnen, dessen Ziel in der Befriedigung der Erwartungen der Bürger (Patienten) liegt. Diese Dienstleistungen sind durch hohe Erwartungen an die Qualifikation der Dienstleister charakterisiert und stehen unter strenger gesellschaftlicher Kontrolle. Das Gesundheitswesen stellt jedoch auch einen sehr bedeutenden Wirtschaftszweig dar, und dies nicht nur auf dem Gebiet der Dienstleistungen, sondern auch der Industrie (Herstellung von Medikamenten und medizinischen Artikeln) und des Bausektors (Krankenhäuser gehören zu den größten baulichen Investitionen). Das Gesundheitswesen ist auch ein Wissenschaftsgebiet, und zwar nicht nur im Bereich der Medizin, sondern auch in zusammenhängenden Fachbareichen und technischen Gebieten. Das Gesundheitswesen besitzt auch einen finanziellen Aspekt, denn die Krankenkassen stellen große Finanzinstitutionen dar und das Gesundheitsbudget macht einen wesentlichen Teil der öffentlichen und privaten Haushaltsbudgets aus.
Das Gesundheitswesen gehört in der Europäischen Union zu den Gebieten, die teilweise auf der Ebene der EU‐Organe und somit durch der EU‐Gesetzgebung reguliert sind, gleichzeitig aber andererseits im Sinne der Subsidiarität voll in der Kompetenz der Regierung der einzelnen Mitgliedsländer liegen.
den Herausforderungen gerecht zu werden, die die gesellschaftliche Entwicklung sowie der Fortschritt in Wissenschaft und Technik mit sich bringen.
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Ein Grundproblem der praktischen Nutzung und Realisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen liegt derzeit noch in der unzulänglichen Gesetzgebung. Für eine optimale Nutzung und Implementierung aller Varianten und Formen, die in diesem Bereich in Betracht kommen, ist der Abschluss von zwischenstaatlichen Verträgen, die gemäß den geltenden Gesetzen der jeweiligen Staaten ratifiziert werden, absolut unterlässlich (z.B. Ratifizierung durch das Unter‐ und Oberhaus des Parlaments und durch den Staatspräsidenten). Mit der Vorbereitung eines solchen Vertrags wurde zwar zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik bereits
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Diese Prinzipien sollten auch im Rahmen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Gewährung von Gesundheitsfürsorge zum Tragen kommen.
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Die zweite Seite der Qualitätssicherung bildet ein System von staatlicherseits garantierter Erteilung von Lizenzen zur Gewährung von Gesundheitsfürsorge.
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Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt vom Ausbildungsgrad der medizinischen Mitarbeiter ab. In der Europäischen Union gibt es ein System der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen, das kontinuierlich erweitert wird. Gleichzeitig findet eine gewisse Koordination von Ausbildungsplänen und des Profils von Absolventen statt.
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Die Aufgabe der Gesellschaft liegt vor allem darin, die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung zu überwachen und eine Infrastruktur für die Kommunikation im Gesundheitswesen zu schaffen.
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Obwohl die Verabschiedung der Richtlinie bereits im Laufe des Frühlings 2009 erwartet worden war, ist dies bisher nicht eingetreten. Stattdessen veröffentlichten die zuständigen Institutionen im Laufe
Der legislative Vorschlag beschäftigt sich u.a. auch mit der Verantwortung der Staaten für die Sicherheit der gewährleisteten Dienstleistungen. Im Falle eines erlittenen Schadens wird der Patient einen Anspruch auf Kompensation gemäß dem binnenstaatlichen Recht desjenigen Staates besitzen, in dem er die entsprechenden gesundheitlichen Dienstleistungen in Anspruch genommen hat.
Die Richtlinie würde den Patienten ein Recht auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verleihen, welche kein vorheriges Einverständnis der Krankenkasse erfordert. Für den Fall, dass ihren Gesundheitssystemen ein Risiko drohen würde, wäre den Mitgliedsstaaten aber die Möglichkeit gegeben, die Krankenhausversorgung von einer vorhergehenden Bewilligung abhängig zu machen. Die Richtlinie würde außerdem Regeln einführen, die die Refundierung der Kosten für eine solche Versorgung betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinien sollen ferner auch Aktivitäten im Bereich des „elektronischen Gesundheitswesens“ (e‐Health) stärken, sowie auch die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Auch sollen nationale Kontaktstellen entstehen, die den Patienten unerlässliche Informationen über ihre Rechte erteilen sollen.
Die europäischen Bürger haben auf Grund der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf unerlässliche Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und auf deren nachfolgende Refundierung durch den Heimatstaat. Rechtsunsicherheit besteht jedoch bisher in Fällen der sog. geplanten Mobilität, die im Prinzip nur durch einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs geregelt ist. Das Ziel der neuen Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung lag nach der europäischen Kommissarin für das Gesundheitswesen Androulla Vassiliou darin, zu „verdeutlichen, wie die Patienten ihre Rechte auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung geltend machen können, und gleichzeitig darin, Rechtssicherheit für die Mitgliedsstaaten und Anbieter von gesundheitsbezogenen Leistungen zu schaffen. Die Richtlinie sorgt dafür, dass die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung in der ganzen Union gewährleistet bleiben, und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gesundheitssystemen mit dem Ziel, einen besseren Zugang zu spezialisierten Behandlungen zu schaffen.“
Die Europäische Kommission hat am 2. Juli 2008 den mehrfach verschobenen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/0142 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, der Bestandteil des sog. Sozialpakets ist, angenommen. Der Richtlinien‐Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt, das über diesen zum gegenwärtigen Zeitpunkt berät. Nachdem die Regelung der Gewährleistung von grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung aus der Dienstleistungs‐Richtlinie ausgeklammert worden war, wurde dieser legislative Vorschlag schon längere Zeit erwartet.
Die Mehrheit der bestehenden Euroregionen bemüht sich um eine Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, doch dabei offenbart sich immer wieder die Absenz von entsprechenden zwischenstaatlichen Verträgen.
begonnen, doch sind dessen endgültige Ausarbeitung und darauf folgende Ratifizierung und Signierung bisher leider nicht in Sicht.
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Wenn die Stellung des Bürgers darin liegen soll, im betreffenden System zu entscheiden und für diese Entscheidungen auch Verantwortung zu tragen, dann ist es unerlässlich, sich auf die rechtliche Stellung des Patienten und dessen Informationsgrad zu konzentrieren. Dem Patienten muss ein faktisches, nicht nur formales Recht der Auswahl, ein Entscheidungsrecht gegeben sein. Für diese seine Entscheidungen bedarf er des Zugangs zu Informationen. Dabei handelt es sich um allgemeine Informationen, d.h. Informationen über die Gesundheit, die Fürsorge um sie und über Krankheiten sowie über individuelle Informationen, d.h. Informationen über die eigene Gesundheit, die geleistete Gesundheitsversorgung und deren Ergebnisse. Nur ein Bürger, der über die faktische Möglichkeit und das Recht verfügt, frei zu entscheiden, und der über die entsprechenden Informationen für eine solche Entscheidung verfügt, kann für seine Entscheidungen auch Verantwortung tragen.
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Der Bürger und Patient ist ein Kunde, der Dienstleistungen verlangt, und die Angestellten im Gesundheitswesen sind Erbringer dieser Dienstleistungen.
In den vergangenen Jahren hat sich das Europäische Parlament vor allem mit zwei grundlegenden Prinzipien der weiteren Entwicklungsrichtung beschäftigt, die der Modernisierung der Gesundheitssysteme in den einzelnen Ländern gewidmet sind. Das erste Prinzip liegt in einem kundenorientierten Gesundheitswesen. Der Kunde, also der Bürger und Patient, ist der Mittelpunkt des ganzen Gesundheitswesens.
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Gegenwärtig sind die Gesundheitssysteme in allen Ländern, nicht nur in der Europäischen Union, mit einigen Hauptherausforderungen konfrontiert. Diese liegen in der Alterung der Bevölkerung, den neuen Technologien und den wachsenden Erwartungen der Bürger. Eine weitere Herausforderung besteht in der steigenden Mobilität der Bürger der einzelnen Mitgliedsländer im Rahmen der Union, die eine gesteigerte Mobilität der Patienten bedeutet.
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1.4 Das Grundrecht, das es allen Nutzern ermöglicht, die erforderlichen Garantien hinsichtlich Qualität und Sicherheit zu erhalten, bringt Verpflichtungen im Bereich der Normung, der Zertifizierung, der Bewertung materieller und personeller Kapazitäten sowie der Organisation der Gesundheitsdienstleistungen mit sich.
1.3 Der EWSA ist beunruhigt aufgrund der Gefahr einer Verschärfung der Unterschiede zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen in puncto Zugang zu Behandlung und fordert daher, im Richtlinienvorschlag vorzusehen, dass bei der Gesundheitsversorgung die Gleichwertigkeit aller Menschen zu beachten und Menschen, die Gesundheitsversorgung am dringendsten benötigen, und/oder den geringsten Sozialschutz aufweisen, Vorrang einzuräumen ist.
1.2 In dem Text wird bekräftigt, dass die Gesundheitssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und bleiben die Verfahren zur Erstattung der Behandlungen unangetastet. Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden jedoch langfristig Auswirkungen auf die solidaritätsgestützten Gesundheitssysteme und ihre finanzielle Lebensfähigkeit haben. Der EWSA hinterfragt deshalb die konkreten Anwendungsmodalitäten hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips in der Gesundheitspolitik und spricht eine Reihe von Bemerkungen und Empfehlungen aus.
1.1 Der Europäische Wirtschaftsausschuss (EWSA) hat Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und den Patientenrechten bereits in mehreren Stellungnahmen behandelt und würdigt diesen Richtlinienvorschlag daher – umso mehr, als dieser Text nicht nur eine Antwort auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist, sondern auch mit den Patientenrechten und der Gestaltung einer Koordinierung der Gesundheitspolitiken in den Mitgliedstaaten in Zusammenhang steht.
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 449. Plenartagung am 3./4. Dezember 2008 (Sitzung vom 4. Dezember) mit 80 gegen 3 Stimmen folgende Stellungnahme:
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 4. November 2008 an. Berichterstatter war Herr BOUIS.
Der Rat beschloss am 23. Juli 2008, den Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG‐Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ KOM(2008) 414 endg. – 2008/0142 (COD).
Wir erlauben uns, aus der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschusses zum „Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ KOM(2008) 414 endg. – 2008/0142 (COD) zu zitieren:
der Zeit mehr oder weniger zustimmende bzw. nicht‐zustimmende Standpunkte und verabschiedeten verschiedene ergänzende und den Vorschlag abändernde Empfehlungen.
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1.11 Um Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu vermeiden, muss bei den Mechanismen für die nachträgliche Erstattung sorgfältig auf die Erstattungsfristen und die Unterschiede bei therapeutischen Behandlungen und der Abgabe von Medikamenten, medizinischen Vorrichtungen zwischen den Behandlungsstaaten und dem Versicherungsstaat der Patienten geachtet werden.
1.10 Die Informationen beziehen sich auch auf die Beschwerdemechanismen und Rechtsmittel bei einer Schädigung sowie die Möglichkeiten der Streitbeilegung; dementsprechend erscheint die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle zweckmäßig, und das Recht auf Klage vor dem Gericht am Wohnsitz des Patienten erweist sich als notwendig. Darüber hinaus empfiehlt der EWSA, das System der Pflichtversicherung auf alle Angehörigen der Gesundheitsberufe auszuweiten.
1.9 Eine wirksame Informationspolitik ist im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung umso mehr erforderlich, als nur sie allein geeignet ist, den Grundsatz des gleichen Zugangs zur Gesundheitsversorgung mit Inhalt zu füllen und es den Nutzern zu ermöglichen, freie und fundierte Entscheidungen zu treffen. Eine solche Informationspolitik muss unter der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedstaats erarbeitet werden.
1.8 Der allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehende Zugang zur Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat muss ohne Diskriminierung erfolgen – nach Maßgabe von Artikel 13 des Vertrags – und unter Achtung der Patientenrechte, wie sie der EWSA [1] aufgeführt hat, und zwar insbesondere über einen Patientenausweis und eine vollständige europäische Krankenakte, die für die Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Patienten selbst zugänglich ist.
1.7 Der EWSA ist über die in der Richtlinie vorgenommene Unterscheidung zwischen Krankenhausbehandlung und ambulanter Behandlung besorgt – eine Unterscheidung, die mehr auf finanziellen Aspekten denn auf der Wirklichkeit der Organisation der Gesundheitsdienstleistungen in den einzelnen Ländern beruht –, und empfiehlt daher entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip und auf Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags, dass jeder Mitgliedstaat selbst definiert, was er unter Krankenhausbehandlung bzw. ambulanter Behandlung versteht.
1.6 Nach Ansicht des EWSA sollte mit diesem Text nicht bezweckt werden, die Mobilität der Patienten zu verallgemeinern, sondern einen Rahmen vorzuschlagen, der die Ausübung dieses Rechts gestattet, ohne dabei das Erfordernis eines entsprechenden Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung in nächster geografischer Nähe außer Acht zu lassen. Die eingesetzten Mechanismen dürfen in keinem Missverhältnis zum Umfang der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung stehen.
1.5 Der Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung setzt voraus, dass die Kapazitäten der Gesundheitsdienste der einzelnen Länder in Bezug auf die technische und menschliche Leistungsfähigkeit, die medizinischen Geräte und die Zuständigkeiten der Gesundheitsdienstleister komplementär und ausgewogen sind. Dies impliziert eine Politik europäischer Beihilfen für die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe und die Ausstattung mit medizinischen Geräten. Bestimmten medizinischen Risiken im Zusammenhang mit der erhöhten Patientenmobilität muss hierbei besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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1.19 Nach Ansicht des EWSA wird deutlich, dass es mithilfe des gewählten Ansatzes nicht gelungen ist, die Frage der Subsidiarität in der Gesundheitsversorgung vollständig mit der Notwendigkeit eines konsequenten Vorgehens bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Einklang zu
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1.18 Für die Anwendung effektiver Patientenrechte bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist eine Anpassungszeit notwendig, damit eine tief greifende Veränderung der Verfahren sowie ein Wandel in der Geisteshaltung und eine Umgestaltung der Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe stattfinden können. Sie bringt es mit sich, dass in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Grundsätze einer europäischen Charta der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Akteure des Gesundheitswesens aufgenommen werden.
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1.17 Die Aggregation der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten muss nicht nur eine Bilanz der Anwendung der Richtlinie, sondern auch die Ermittlung von Indikatoren ermöglichen, anhand derer die Stärken und Schwächen der Gesundheitssysteme und die Bedürfnisse und Wünsche der Bevölkerung eingeschätzt werden können. Es wäre erforderlich, den betreffenden Bericht auch dem EWSA zu unterbreiten, der sich seinerseits verpflichtet, Folgemaßnahmen durchzuführen und ggf. neue Initiativstellungnahmen zu erarbeiten.
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1.16 Die Einrichtung der Europäischen Referenznetze muss mit der Entwicklung von Informationstechnologien in vollkommener Interoperabilität einhergehen, damit alle Patienten unabhängig von ihrem Wohnort davon profitieren. Der Austausch von Sachverstand dürfte es ermöglichen, die Qualität der Systeme der EU‐Mitgliedstaaten zugunsten aller Akteure zu verbessern: Einrichtungen, Angehörige der Gesundheitsberufe, Patienten usw.
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In der tschechischen Gemeinde Krásný Les ereignete sich ein großes Unglück, nach dem Zusammenstoß eines Busses und zwei Autos gab es fünfzig Verletzte. Hier handelt es sich um einen Fall, wo die polnischen Sanitätsfahrzeuge kommen können. Übungen zeigten, dass sie innerhalb von sechs Minuten an Ort und Stelle sein können und der Medizinische Rettungsdienst möchte auf diese Art regelmäßig eingesetzt werden. „Das Prinzip lautet, dass stets derjenige einschreiten soll, der den Patienten gerade wirklich am nächsten ist“, sagte der Krisenmanager des Medizinischen Rettungsdienstes des Kreises Liberec Jiří Wachsmut, und der Direktor des Medizinischen
Die Rettungsdienstmitarbeiter in Liberec und aus Polen veranstalten gemeinsam Übungen, Praktiken und schufen auch eigene Wörterbücher. Der Zusammenarbeit steht in Wirklichkeit nur noch die Gesetzgebung im Wege. „Wir Fachmänner bereiten uns vor. Sobald eine Vereinbarung unterschrieben sein wird, werden wir bereit sein“, versicherte der Direktor des Medizinischen Rettungsdienstes im polnischen Görlitz (Zgorzelec) Arkadiusz Kawka. Die Ärzte in Liberec behaupten dagegen: „Wenn unsere Hilfe in Polen nötig sein wird, dann werden wir helfen. Der Hippokratische Eid kennt keine Grenzen.“
Im Bereich der Risikenprävention wurde z.B. das Projekt Medizinischer Rettungsdienst des Kreises Hradec Králové und Medizinischer Rettungsdienst der Stadt Jelenia Góra unterstützt. Auf tschechischer Seite wird ein baufälliges Objekt in Trutnov rekonstruiert und entsprechend ausgestattet, wo die notwendige räumliche Basis für zwei Rettungsdienstmannschaften und die Rettungsleitstelle geschaffen wird, der polnische Partner kauft zwei vollausgestattete Sanitätsfahrzeuge. Gemeinsam realisiert werden Übungen, Austauschpraktiken, Sprachkurse usw. Diese Aktivitäten tragen wesentlich zur Verbesserung der Verfügbarkeit einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für die Patienten der Grenzregion bei.
Mehr oder weniger erfolgreich verläuft bisher die Realisierung von Projekten, die die nähere Zusammenarbeit im Rettungsdienst beinhalten.
Auf der Grundlage von Vereinbarungen und Verträgen über Zusammenarbeit, die zwischen Vertretern der entsprechenden Grenzregionen abgeschlossen werden, können nur Projekte realisiert werden, deren Rahmen beträchtlich limitiert ist.
Zwar konnten anfangs Juni 2010 die Unionsminister der Gesundheit die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu Ende verhandeln. Doch einige Europarlamentarier, Ärzte und Patienten stellen sich auf den Standpunkt, dass der Text vor der Implementierung noch zahlreiche Änderungen erfordere. Gegenwärtig sind rund 700 Ergänzungs‐ und Änderungsvorschläge bekannt.
In einem ähnlichen Geist gehalten ist z.B. auch die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ 2009/C 120/12 und der Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 2009/C 128/03, deren vollständiger Wortlaut in Anlage Nr. 2 aufgeführt ist.
bringen. Dadurch stehen die Türen für stark voneinander abweichende Auslegungen offen, die sowohl für Patienten als auch für Gesundheitsdienstleister zu Rechtsschwierigkeiten führen können.
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1.15 Besondere Aufmerksamkeit muss der Kontinuität der Gesundheitsversorgung, der Patientenüberwachung, der Anpassung von Medizinprodukten und der Medikamenteneinnahme geschenkt werden. So ist es notwendig, dass zwischen den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsstrukturen eine Koordinierung der an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen und des langfristigen Behandlungsplans der Patienten stattfindet.
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1.14 Nationale Kontaktstellen müssen mit den Vereinigungen zur Vertretung der Arbeitnehmer, Familien und Nutzer in Verbindung stehen und in enger Kooperation mit den Krankenversicherungsträgern gestaltet sein, damit diese die einschlägigen Informationen weiterleiten. Sie müssen auch Informations‐/Aufklärungsmaßnahmen über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung entwickeln, die an die Ärzte, das Pflegepersonal/medizinisch‐technische Personal und die Sozialarbeiter gerichtet sind.
1.13 Sämtliche Informationsmaßnahmen müssen nicht nur den Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit und Qualität der verbreiteten Botschaften genügen, sondern darüber hinaus auch dazu beitragen, die Wahlfreiheit des Einzelnen zu gewährleisten und Abwägungen zwischen wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit, Zusammenhalt, sozialer Gerechtigkeit und kollektiver Solidarität zu erleichtern.
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1.12 Das Erstattungssystem muss auch dem Risiko von Ungleichheiten, ja Rechtsstreitigkeiten Rechnung tragen, da die Krankenversicherungssysteme uneinheitlich sind und nationale Besonderheiten aufweisen: direktes Abrechnungssystem, Selbstbeteiligung, Gebührenspanne, überweisender Arzt, Kodifizierung der ärztlichen Verrichtungen etc.
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Alle diese Absichten stoßen aber bisher auf die Hürde der ungenügenden gesetzlichen Regelung. Obwohl die regionalen Politiker sich einig sind, können sie selbst nicht die entsprechenden Gesetze anpassen und internationale Verträge unterschreiben. Die Rettungsdienstmitarbeiter beschweren sich, dass die Aufhebung von administrativen Schranken zu lange dauere. Das Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik behauptet zwar, dass es eine Art von Prozedere vorbereite, nach dem die Kreise mit ihren entsprechenden ausländischen Pendants Verträge über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sanitätsfahrzeuge abschließen könnten, doch ein konkreter Termin dafür wurde nicht genannt.
Die Euroregion Egrensis und insbesondere die Städte Cheb und Waldsassen aber bemühen sich, ähnlich wie die Mikroregion Gmünd/České Velenice, um eine viel intensivere Form der Zusammenarbeit, nämlich um eine direkte und gezielte Nutzung der bestehenden Betten‐ und Ambulanzenkapazitäten (im gegebenen Fall mehrheitlich auf tschechischer Seite) und ggf. auch um die Entstehung einer gemeinsamen Klinik an der Grenze, was die Probleme mit der zeitlichen Erreichbarkeit des Rettungsdienstes lösen würde, aber auch Personalprobleme, die auf beiden Seiten der Grenze bestehen.
Im Kreis Karlovy Vary fürchten sich die Rettungsdienstmitarbeiter vor unterschiedlichen medizinischen Praktiken in der Tschechischen Republik und in Deutschland. Die tschechischen Rettungsdienstmitarbeiter geraten immer dann in eine heikle Situation, wenn sie z.B. einen verletzten Skifahrer aus dem Erzgebirge ins Krankenhaus im deutschen Erlabrunn überführen. Jenseits der Grenze sollten sie nämlich nach deutschen Vorschriften vorgehen. „Es kann sein, dass ich ein solches Medikament zur Narkotisierung des Patienten einsetze, das in Deutschland gar nicht zugelassen ist und seine Familie könnte darauf einwenden: er hat einen Schaden erlitten, weil sie ihm dieses und jenes verabreichten“, bemerkte der Direktor des Medizinischen Rettungsdienstes des Kreises Karlovy Vary Ivo Tukinski. Gemäß dem Sprecher des Medizinischen Kreisrettungsdienstes steigt die Zahl von riskanten Fällen mit jedem Jahr. „Es handelt sich um Hunderte von Fällen, in denen unsere Mitarbeiter gefährdet sind. Und es besteht ein großes Risiko, dass sie zur Verantwortung gezogen werden wegen Verletzung der deutschen Vorschriften“, bestätigte der Sprecher des Medizinischen Rettungsdienstes des Kreises Karlovy Vary Lukáš Hutta.
Nebst dem Problem, dass es kein Gesetz über den Medizinischen Rettungsdienst gibt, existiert auch keine Gesetzgebung, die mit dem Einsatz des Rettungsdienstes auf dem Gebiet eines fremden Staates rechnet, womit eine solche Zusammenarbeit rechtlich gesehen auf dünnem Eis steht. Sie könnte praktisch nur solange funktionieren, bis sich Fehler ereignen und ein Missgeschick geschieht.
Rettungsdienstes des Kreises Liberec Stanislav Mackovík ergänzte: „Dem Zeitintervall kommt bei der Prognose des Patienten für die Zukunft eine große Bedeutung zu.“ Die Zahl der Einsätze für ausländische Patienten ist im Steigen begriffen, vor einem Monat wurde ein Hubschrauber aus Liberec in Polen eingesetzt. Doch er flog einem tschechischen Patienten zu Hilfe; wenn es sich um einen Polen gehandelt hätte, wäre der Einsatz schwieriger gewesen. „Für den Patienten und auch die Rettungsdienstmitarbeiter wäre es natürlich besser, wenn der Patient direkt in das zuständige Krankenhaus seines Heimatstaats gebracht werden könnte“, kommentiert die der Sprecher des Medizinischen Rettungsdienstes des Kreises Liberec die Lage.
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1. Nutzung der bestehenden Kapazitäten und Zusammenarbeit der Rettungsdienste (Variante Nr. 1) 2. Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung krankenhausähnlichen Typs direkt an der Grenze in der „getrennten“ Stadt Gmünd – České Velenice (Variante Nr. 2). Gleich zu Anfang muss man sich aber die allgemeinen und grundsätzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen vergegenwärtigen, die die gesamte Analyse beeinflussen und bedingen, da wir mehr oder weniger mit virtuellen Daten arbeiten: 1. zur Schätzung der Kosten für den eigentlichen Bau steht keine Raumstudie zur Verfügung, die auf hinreichend präzise Art die Anforderungen an den Bau definieren würde, zudem ist weder die Lage noch die Qualität des Grundstücks bekannt, das für den Bau ausgewählt werden soll, 2. die Kosten für die Ausstattung entsprechen der Ausstattung gemäß tschechischer Gesetzgebung auf dem Niveau des europäischen Standards, doch die Vorstellungen der beteiligten Seiten können voneinander abweichen, was auf die entsprechenden Kosten einen bedeutenden Einfluss haben kann, 3. von österreichischer Seite stehen fast keine Angaben zur Verfügung, 4. modellhaft vorgeschlagen wird daher der Bau einer stationären Gesundheitseinrichtung gemäß den Bedingungen, wie wir sie in der Tschechischen Republik vorfinden, im tschechischen legislativen Rahmen, nach tschechischen Preisen und im Rahmen der Vorgehensweisen und Praktiken, wie sie in Tschechien üblich sind, 5. auf analoger Grundlage wird auch eine qualifizierte Schätzung der Betriebserträge und ‐kosten vorgenommen. Diese determinierenden Begebenheiten wirken sich mehr oder weniger stark auf beide Varianten aus. Im Augenblick, wo das Projekt wirklich konkrete Umrisse annehmen wird, können weitere Anforderungen an den Tag treten (was wahrscheinlich auch eintreten wird), die man gegenwärtig nicht voraussagen kann.
Der Auftrag bestand darin, zwei Varianten zu eruieren:
3 Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
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Abteilung für Neurologie Transfusionsabteilung Abteilung für Nachbetreuung Rehabilitationsabteilung Lungenheilanstalt Kardiochirurgische Abteilung Kardiologische Abteilung
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Martin Wieland
Anästhesie‐ und Reanimationsabteilung Gynäkologie‐ und Gebärabteilung Chirurgische Abteilung Abteilung für Unfallchirurgie Abteilung für plastische Chirurgie Neurochirurgische Abteilung Orthopädische Abteilung Urologische Abteilung Hals‐Nasen‐Ohren‐Abteilung Augenabteilung Zahnchirurgische Abteilung Psychiatrische Abteilung Kinderabteilung Anstaltsapotheke und öffentliche Apotheke Dermatologieabteilung Klinische Pharmakologie Onkologische Abteilung Abteilung für Nuklearmedizin Neonatologische Abteilung Radiologische Abteilung Pathologische Abteilung Abteilung für Gerichtsmedizin Gastroenterologische Abteilung Abteilung für innere Medizin Klinische Hämatologie Infektionsabteilung Lungen‐ und TBC‐Abteilung Abteilung für Arbeitsmedizin
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Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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Allergologie und klinische Immunologie Ambulante Schmerztherapie Zentrale Operationssäle Dialysestation mit nephrologischer Ambulanz Krankentransportdienst Hämatologie und Bluttransfusionen Klinische Biochemie Medizinische Mikrobiologie Onkologie Pathologie Radiodiagnostik Rehabilitation Kinderabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe Chirurgie Innere Medizin Nachbetreuung Neurologie Augenabteilung Orthopädisch‐traumatologische Abteilung Sozialbetten Urologie
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Der Nutzung der bestehenden Kapazitäten für ambulante Behandlung in den südböhmischen Krankenhäusern dürfte kein Hindernis entgegen stehen; es ist dafür auch kein vorhergehendes Einverständnis der österreichischen Krankenkasse erforderlich. Bürger der Europäischen Union wird jedwede ambulante Behandlung (d.h. nicht nur solche in akuten, unerlässlichen oder unaufschiebbaren Fällen) auf genau gleichem Niveau gewährt wie Bürgern der Tschechischen
Die österreichische Seite hat das Interesse ihrer Bürger an gesundheitlichen Dienstleistungen, die in diesen Gesundheitseinrichtungen erbracht werden, bereits früher deklariert. Zu den Dienstleistungen, die im Mittelpunkt des Interesses von potenziellen österreichischen Patienten stehen, gehören insbesondere die Hämodialyse, Rehabilitation, die Glaukomoperation und die Stomatologie.
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Nemocnice Jindřichův Hradec, a.s. [Krankenhaus Jindřichův Hradec AG] bietet Behandlungen in diesen Fachbereichen an:
Renate Burger
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Nemocnice České Budějovice, a.s. [Krankenhaus České Budějovice AG] bietet Behandlungen in diesen Fachbereichen an:
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Die Nutzung bestehender Kapazitäten beträfe vor allem die südböhmischen Krankenhäuser von Jindřichův Hradec und České Budějovice. Was die Nutzung des Krankenhauses in Gmünd durch tschechische Patienten anbelangt, so kann mit aller Wahrscheinlichkeit kein besonders großes Interesse erwartet werden. Ursache dafür ist eindeutig die Art der Finanzierung und die Höhe der Kosten für einzelne gesundheitliche Leistungen.
3.1.1 Beschreibung der Variante Die erste Variante bedeutet nur die progressive Nutzung von bereits bestehenden Kapazitäten, und zwar vor allem in den Krankenhäusern von Gmünd, Jindřichův Hradec und České Budějovice, sowie die Vertiefung der Zusammenarbeit des Rettungsdienstes beider Regionen.
3.1 Variante Nr. 1
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Dabei gilt, dass für die Zwecke der Preisfestlegung für erteilte gesundheitliche Behandlungen folgende Grundsätze beachtet werden müssen:
Der Maximalpreis einer gesundheitlichen Behandlung richtet sich nach der Preisvorschrift des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik Nr. 182010/DZP vom 4. Dezember 2009, die im Věstník MZČR [Amtsblatt des Ministeriums für Gesundheitswesen], Teil 9 aus dem Jahr 2009 publiziert ist. Durch diese Vorschrift wird der Maximalpreis einer Punkteinheit mit 1,12 CZK festgesetzt. Der Maximalpreis einer gesundheitlichen Behandlung wird definiert als Produkt aus einer bestimmten Punkteanzahl zuzüglich Regiekosten und Maximalpreis für einen Punkt.
Aus diesem Gesichtspunkt stünde wahrscheinlich einer Nutzung von tschechischen Kapazitäten von österreichischer Seite nichts im Wege, denn auch bei Anwendung des Maximalpreises der entsprechenden gesundheitlichen Behandlung würde die Höhe der Kosten in der Mehrheit der Fälle auch nicht annähernd den Kostenpunkt der gleichen Behandlung durch einen österreichischen Dienstleister erreichen. Was aber nicht im umgekehrten Falle gilt: Es kann also nicht vorausgesetzt werden, dass tschechische Krankenkassen ihren Versicherten das Einverständnis zur Nutzung von Behandlungen im Landesklinikum Gmünd erteilen würden.
Ablehnende Stellungnahmen von Krankenkassen gründeten nämlich in der großen Mehrheit der Fälle auf der Tatsache, dass für eine in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommene Behandlung der entsprechende Dienstleister bedeutend mehr verrechnete, als es im Staat, wo die Krankenhasse liegt, üblich wäre.
Aber wie die bereits erwähnten Rechtssprüche zeigen (als Beispiele können u.a. der Fall C‐157/99 vom 12. Juli 2001, Fraz B. S. M. Geraets‐Smits gegen Stichting Ziekenfonds VGZ oder C‐385/** vom 13. Mai 2003 in Sachen E. E. M. Van Riet angeführt werden), muss ein Patient auch im Falle der Inanspruchnahme von stationärer konservativer Behandlung oder sogar im Falle der Vornahme eines Eingriffs nicht befürchten, dass ihm die ggf. getätigten Ausgaben nicht erstattet werden würden.
Unverhältnismäßig schwieriger wird sich allerdings die Situation bei der Inanspruchnahme von hospitalischer Versorgung in anderen als akuten und unaufschiebbaren Fällen gestalten, bei denen auf alle Fälle die vorherige Einholung des Einverständnisses seitens der Krankenkasse erforderlich ist.
Insbesondere in der ambulanten Versorgung erscheint die Pflicht zur Einholung einer vorherigen Bewilligung in unangemessener Weise die Dienstleister im Staat der jeweiligen Krankenkasse auf Kosten der Dienstleister aus anderen Mitgliedsstaaten zu bevorzugen, was in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrags stehen könnte, der die freie Erbringung von Dienstleistungen betrifft.
Mit einer solchen Möglichkeit der Erbringung von Gesundheitsversorgung im Rahmen der Mobilität von EU‐Bürgern (Patienten) rechnete auch schon der ursprüngliche Richtlinienentwurf des Europäischen Parlaments und Rates 2008/0142 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, wobei dessen Autoren sich auf zahlreiche Rechtssprüche stützen konnten. (Anlage Nr. 3).
Republik. Nur im Falle einer stationären, anders als akuten, unerlässlichen oder unaufschiebbaren Behandlung ist in der Regel das vorhergehende Einverständnis der ausländischen Krankenkasse erforderlich.
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1) Die Gesundheitseinrichtung verfügt über keinen Vertrag mit einer Krankenkasse oder sie verfügt zwar über einen Vertrag mit einer Krankenkasse, jedoch nicht mit derjenigen, die der Patient als Aushilfekasse gewählt hat. a) Der Patient nimmt eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung in Anspruch – der Preis ist hierbei durch den Maximalpreis reguliert und ist gleich wie bei tschechischen Versicherten – der Patient bezahlt die Behandlung selbst und lässt sich die Kosten nachträglich refundieren, ggf. kommt die Wahl einer Aushilfekasse zum Tragen. b) Der Patient nimmt eine geplante gesundheitliche Behandlung in Anspruch – er bezahlt diese selbst und lässt sich die Kosten nachträglich in derjenigen Höhe refundieren, auf die er gemäß den gültigen Rechtsvorschriften Anspruch hat. 2) Sofern die Beziehung zwischen der Gesundheitseinrichtung und der Versicherung vertraglich geregelt ist, verläuft die Kostenentrichtung über das tschechische Zentrum für zwischenstaatliche Erstattungen (CMÚ).
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Problemlos sind nur 4 Fälle, 4 weitere erscheinen unter den heutigen Bedingungen als praktisch undurchführbar und es gibt in ihrem Fall eine Reihe von offenen Fragen, die mit der Berechtigung zur Erbringung von Behandlungen zusammenhängen (insbesondere dann, wenn es sich um Eingriffe des Rettungsdienstes auf dem Territorium des benachbarten Staates handelt), auch mit der Frage nach Erstattung der Leistungen (insbesondere dann, wenn diese in ambulanten oder stationären
Die folgende Übersicht (Tabelle 1 Übersicht der möglichen Fallvarianten des Rettungsdienst‐ Einsatzes) führt alle 16 Kombinationen auf, die in demjenigen Falle eintreten können, wenn die Zusammenarbeit der medizinischen Rettungsdienste restlos einwandfrei verliefe, sowie bei Anwendung des Grundsatzes „es schreitet derjenige ein, der am nächsten ist oder sich am nächsten heranwagt bzw. wer spezialisiert ist“.
Das zweite Gebiet der ersten Variante stellt die Vertiefung der Zusammenarbeit von medizinischen Rettungsdiensten in der Region dar.
Zu einem fast dramatischen Anstieg der Nachfrage – freilich nicht, was die Herkunft des potenziellen Patienten und Dienstleisters betrifft – könnte es nach definitiver Verabschiedung der Europäischen Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung kommen. Für österreichische Kassen und Patienten würde dann die gesundheitliche Behandlung durch tschechische Gesundheitseinrichtungen auch aus wirtschaftlicher Sicht sehr vorteilhaft. Auch im Sinne einer maximalen Ausnutzung der disponiblen Kapazitäten wäre dieser Zustand ökonomisch sehr vorteilhaft.
Natürlich kommt auch diejenige Variante in Betracht, dass ein potenzieller Patient die in Anspruch genommene Behandlung ausschließlich selbst bezahlt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint diese Möglichkeit aber als nicht allzu realistisch.
Diese Regulationsmaßnahme sollte die bisher übliche Praxis ablösen, bei der als Preis für eine Punkteinheit normalerweise der Betrag von 5,‐‐ CZK angenommen wurde. Jede Art von Punktewert ist jedoch in demjenigen Falle anwendbar, wenn es sich tatsächlich um einen Preis handelt, der auf Grund einer Vereinbarung festgesetzt ist, was Bürger der Europäischen Union wahrscheinlich in nur sehr vereinzelten Fällen betreffen dürfte.
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Rettung sdienst
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Unterbringung des Rettungsdiens tes A
Übliche Akutbehandlung im Fremdstaat
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Beinahe übliche Akutbehandlung im Fremdstaat
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Überschreitet die bestehenden Möglichkeiten
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Übliche Akutbehandlung im Fremdstaat Übliche Behandlung im eigenen Land Überschreitet die bestehenden Möglichkeiten
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Beinahe übliche Akutbehandlung im Fremdstaat
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Überschreitet die bestehenden Möglichkeiten
Beinahe übliche Behandlung im eigenen Land
Übliche Behandlung im eigenen Land Überschreitet die bestehenden Möglichkeiten
Charakter
Tabelle 1 Übersicht der möglichen Fallvarianten des Rettungsdienst‐Einsatzes
Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? keine
keine
Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? Berechtigung des Rettungsdien stes? keine
keine
Problem
problemlos
Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes und der Behandlung – Modus Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes und der Behandlung – Modus Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
problemlos
problemlos
Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes und der Behandlung – Modus Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
Bezahlung des Rettungsdienstes und der Behandlung – Modus Bezahlung des Rettungsdienstes – Modus
problemlos
Bezahlung
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Die Lösung von strittigen oder unklaren Fragen, die aus diesem Verhältnis hervorgehen, könnte bei der Mehrheit der aufgezeigten Varianten mittels eines bilateralen Vertrags über Zusammenarbeit erzielt werden, der alle Bedingungen präzise und klar definieren würde. Im Rahmen eines solchen Vertrags wäre es z.B. dann möglich, von den Krankenkassen das Einverständnis zum Einsatz des Rettungsdienstes auf dem Territorium des benachbarten Staates zu gewinnen, ggf. auch eine Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten bzw. der Kompensation so erbrachter Dienstleistungen oder Behandlungen in einer Gesundheitseinrichtung des benachbarten Staates zu erzielen.
Gesundheitseinrichtungen erbracht werden). In den verbleibenden 8 Fällen, also bei fünfzig Prozent, kann angenommen werden, dass es möglich sein würde, eine Art Kompromiss zu erzielen.
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Für ambulant durchgeführte Leistungen wurde diese Komparation leider bisher nicht durchgeführt, doch aus den momentan zugänglichen Informationen geht hervor, dass in diesem Bereich der Unterschied noch weit größer wäre.
Aus dem Vergleich der Gebühren für ausgewählte DRG‐Diagnosen wird offensichtlich, dass die Gebühren in Österreich stets höher liegen als in der Tschechischen Republik. Bei den ausgewählten Vergleichstypen bewegt sich dieser Unterschied vom 1,76‐Fachen bei der Diagnose S86.0 (Verletzung der Achillessehne) bis zum 19,18‐Fachen (Diagnose K56.7 – Ileus, nicht näher bezeichnet). Der Durchschnittswert liegt bei 55 verschiedenen Diagnosearten beim 4,31‐Fachen.
3.1.2.4 Effektivität Wie aus obigen Ausführungen hervorgeht, ist die Effektivität dieser Variante für die tschechische Seite unstreitig. Nicht unwesentlich ist die Effektivität auch auf der österreichischen Seite. Aus einem Vergleich, den die Südböhmische Universität [Jihočeská univerzita v Českých Budějovicích] durchführte, geht relativ klar hervor, dass auch höhere Preise, die die tschechische Seite österreichischen Bürger verrechnen würde, nicht das normale Preisniveau im österreichischen Gesundheitsweisen erreichen würden. Was nichts anderes bedeutet, als dass dieser Teil für die österreichischen Krankenkassen eine gewisse Kosteneinsparung mit sich brächte.
3.1.2.3 Erträge Im Bereich der Erträge können dagegen nur gänzlich positive Auswirkungen erwartet werden. Für tschechische Gesundheitsdienstleister (v.a. für Gesundheitseinrichtungen, gleichwohl ob ambulante oder stationäre) würde dieser Teil der realisierten Leistungen schätzungsweise um mehrere Prozent höhere Erträge bedeuten, im Vergleich mit der Betreuung von tschechischen Patienten. Gleichzeitig würde dies eine sinnvolle „Ausnützung“ der Fixkosten der jeweiligen Dienstleister im Sinne einer erhöhten Auslastung von verfügbaren Kapazitäten bedeuten.
Zu einer geringen Anhebung gegenüber dem Ist‐Zustand käme es wahrscheinlich nur im Bereich des Betriebs der gemeinsamen oder vernetzten Rettungsleitstelle.
3.1.2.2 Betriebskosten Auch im Bereich der Betriebskosten käme es zu keiner außerordentlichen Anhebung der Ausgaben, die nicht durch die erbrachten Erträge kompensiert würden.
Im Falle, dass die Errichtung einer gemeinsamen Rettungsleitstelle und ggf. auch eines Standplatzes der Sanitätsfahrzeuge erwogen würde, können höchstwahrscheinlich Zuschüsse im Rahmen der Operationsprogramme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit genutzt werden, analog dazu, wie dies im Fall des Kreises Hradec Králové der Fall ist.
Was den Rettungsdienst betrifft, so sind auch hier keine speziellen Ausgaben zu tätigen, die den Rahmen der üblichen bestehenden Betriebskosten übersteigen.
3.1.2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes sind bei dieser Variante praktisch gleich null. Die Kapazität an gesundheitlichen Einrichtungen ist genügend und es sind praktisch keine neuen Investitionen notwendig.
3.1.2 Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht
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Ihre Risiken liegen besonders im Bereich des Rettungsdienstes und gründen auf der Tatsache, dass es kein Gesetz über den medizinischen Rettungsdienst gibt; es gibt also keine Gesetzgebung, die mit dem Einsatz von Sanitätswagen auf dem Gebiet eines fremden Staates rechnet, womit eine solche Zusammenarbeit rechtlich gesehen auf dünnem Eis stünde. Sie könnte praktisch nur bis zu dem Moment funktionieren, bis das erste Problem auftaucht.
3.1.2.5 Vorteile und Risiken Die Nutzung von bestehenden Kapazitäten und die Anhebung der Einnahmen einerseits sowie die Befriedigung der Patientennachfrage und Kosteneinsparungen im System der Krankenversicherung andererseits sind die klaren Vorteile dieser Variante.
Es lässt sich sagen, dass ein notorisch bekanntes Beispiel der Zahnbehandlungsbereich darstellt. In diesem Sektor war es auch für eine ausländische Versicherung vorteilhaft, die Behandlungskosten zu übernehmen, wenn nämlich die Kosten im Heimatland das Fünffache der von tschechischen Krankenkassen ausgewiesenen Kosten betrugen, ganz zu schweigen von Leistungen, die der Patient selbst bezahlt.
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Das Landesklinikum Gmünd wies ca. 7.000 bis 7.300 Patienten im jährlichen Durchschnitt aus. In der Mikroregion České Velenice bewegt sich die durchschnittliche Anzahl hospitalisierter Bürger im
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Das Einzugsgebiet der potentiellen neuen Gesundheitseinrichtung schließt auf österreichischer Seite die Mikroregion Gmünd mit ca. 40.000 Einwohnern und auf tschechischer Seite die Mikroregion České Velenice mit ca. 10.000 Einwohnern ein. Insgesamt handelt es sich also um ca. 50.000 potentielle Patienten.
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Bettenteil: • 30 Betten für Chirurgie und Orthopädie • 30 Betten für die Gynäkologie‐ und Gebärabteilung • 30 Betten für die Abteilung für Innere Medizin • 30 Betten für die Rehabilitationsabteilung • 30 Betten für die stationäre Bettenabteilung • 8 Betten des gemischten Bettenfonds der Intensivstation Operationssäle: • 3 normal ausgerüstete Operationssäle für Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Rehabilitation und innere Medizin • 1 Endoskopie‐Saal Ambulanter Teil – Poliklinik: • maximal 50 selbstständige Ambulanzen für niedergelassene Ärzte und Fachärzte (in einer Zusammensetzung, die ein möglichst breites Spektrum von angebotenen gesundheitlichen Dienstleistungen ermöglicht)
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Auf Grund von Informationen, die wir anlässlich eines Besuchs im Landesklinikum Gmünd in Erfahrung gebracht haben, sowie in Basis von statistischen Angaben und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Praxis im tschechischen Gesundheitswesen schlagen wir vor, das Modell einer neuen Gesundheitseinrichtung folgendermaßen zu definieren:
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Genügend Ambulanzen (Sprechzimmer) für niedergelassene Fachärzte, Schulungsräume, Apotheke, Physiotherapie, Labors, Radiodiagnostik, Diensträume usw.
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3.2.1.2 Personalaufstellung Die minimale Personalaufstellung für die Gewährleistung des Betriebs der einzelnen Abteilungen legt die Verordnung Nr. 134/1998 Sb. in der jeweils gültigen Fassung fest, mit der das Verzeichnis der gesundheitlichen Leistungen mit Punktbewertung [tschechische Abkürzung: SZV] veröffentlicht wurde, und die die Angestelltenquoten für die einzelnen Arbeitsplätze, Abteilungen, Sprechzimmer usw. definiert. Für die Bettenabteilung ist die erforderliche Personalaufstellung gemäß einzelnen Behandlungstagen z.B. folgendermaßen definiert:
1. Die Gesundheitseinrichtung muss vom Gesichtspunkt der baulich‐technischen Anforderungen an die Räumlichkeiten und deren funktioneller und dispositiven Anordnung einen störungsfreien und sicheren Betrieb ermöglichen. 2. Die Gesundheitseinrichtung muss ferner: a) eine betrieblich geschlossene und funktionell integrierte Einheit bilden, b) in Gewerberäumen untergebracht sein, die die allgemeinen baulichen Anforderungen erfüllen, c) über eine Zuleitung von Trinkwasser und Warmwasser verfügen, sofern die Wassererwärmung nicht vor Ort sichergestellt ist, d) über eine Abfuhreinrichtung für Abwasser verfügen, e) mit einem System der natürlichen oder künstlichen Belüftung und über ein Heizungssystem verfügen, f) über einen Anschluss an die öffentliche Stromversorgung verfügen, g) über einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz verfügen, und zwar an das Festnetz‐ oder Mobilnetz, sofern dies nachfolgend nicht anders festgelegt ist. 3. Räumlichkeiten, die für folgende Zwecke bestimmt sind: a) Arbeit mit biologischem Material, b) Durchführung von operationellen Eingriffen, oder c) Durchführung von endoskopischen Leistungen unter Verletzung der Integrität der Körperoberfläche oder bei erhöhtem Infektionsrisiko; diese Räume müssen über eine waschbare Wandoberfläche in der Höhe von mindestens 180 cm und über Oberflächen des Mobiliars sowie Fußbodens verfügen, die leicht zu säubern, zu waschen und zu desinfizieren sind, sofern dies in Folge nicht anders festgelegt ist.
Allgemeine Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung von Gesundheitseinrichtungen
3.2.1.1 Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung von Gesundheitseinrichtungen Wir erlauben uns hier, die Verordnung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik Nr. 221/2010 Sb. [Sbírka zákonů – tschechische Gesetzessammlung] zu zitieren, die die minimalen Grundanforderungen für einzelne gesundheitliche Einrichtungen definiert.
In der erreichbaren Entfernung von ca. 60 km befinden sich auf der tschechischen Seite die Krankenhäuser von České Budějovice und Jindřichův Hradec, die für die Erbringung von spezialisierter und superspezialisierter Betreuung eingerichtet sind. Eine ähnliche Situation kann für Niederösterreich konstatiert werden.
Bereich von 600. Insgesamt kann daher erwartet werden, dass die Zahl der Hospitalisierten im neuen Krankenhaus die Zahl von 8.000 Personen nicht übersteigen wird, was bei einer durchschnittlichen Hospitalisierungsdauer von 6 Tagen einen Bedarf von ca. 132 Betten darstellt. Eine stationäre Einrichtung mit 150 Betten und 8 Intensivstationsbetten scheint daher als realistisch, wirtschaftlich vorteilhaft und kapazitätsmäßig als ausreichend.
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Bettenkapazität 160–180 Betten, davon mindestens 6 Betten auf der Intensivstation, 14 Betten für die Tagesklinik.
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Das Dienstleistungsangebot soll sich nach Umfang und Struktur ungefähr nach dem gegenwärtigen Angebot des Landesklinikums Gmünd ausrichten, freilich unter 20‐ bis 25‐prozentiger Anhebung, um der Nachfrage aus der Mikroregion České Velenice nachzukommen.
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Die Ausgangsprämissen des Auftraggebers waren folgendermaßen definiert:
3.2.1 Beschreibung der Variante Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung krankenhausähnlichen Typs, die eine akute stationäre Bettenpflege, eine Apotheke und komplementäre Dienste beinhaltet
3.2 Variante Nr. 2 – Krankenhaus des Typs A
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1 0,33 1 0,5 1 1
0,53 0,33 0,43 0 0,53 0,43
00001 00002 00003 00005 00006 00010
1 1 1 0 1 0
Arzt A0
0,33 0,33 0,33 0 0,33 0,33
Arzt des Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus
1,33 1,33 1,33 1 1,33 1,33
8,55 8,51 7,61 6,6 7,53 4,76
Mittleres medizinisches Personal Niedrigeres medizinisches Personal, med. Hilfspersonal 3,66 4,33 3 4 5,66 1
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Die materielle und technische Ausstattung ist durch die Verordnung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik Nr. 221/2010 vorgeschrieben. Die Anforderungen an die personelle Ausstattung und Anforderungen an die fachliche und Spezialausbildung sind durch Gesetz Nr. 95/2004 Sb. in der jeweils gültigen Fassung und durch Verordnung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik Nr. 134/1998 Sb. festgelegt. Das Verzeichnis der gesundheitlichen Leistungen mit punktemäßiger Bewertung ist von grundlegender Bedeutung.
Arzt A1
Arzt A2
Abteilung Mittleres medizinisches Personal – Spezialisierungsstudium nach der Matura
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Tabelle 2 Beispiele der Definition der Personalausstattung
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Sofern sich die stationäre Behandlung an Kinder richtet, muss die Bettgröße diesen Patienten angepasst sein. Zimmer für Neugeborene, Säuglinge und Kinder bis zum Alter von drei Jahren müssen
Jedes Zimmer muss über ein Waschbecken verfügen. Sofern kein Badezimmer angeschlossen ist, über eine Dusche oder ein WC, das mit einem Waschbecken ausgestattet ist; ferner muss jedes Zimmer über einen eigenen Bereich für die Verköstigung von gehfähigen Patienten verfügen, sofern kein selbstständiger Essraum besteht. Zwischen den Betten muss genügend Raum für die Tätigkeit des Personals, die Bewegung des Patienten und die Manipulation mit Geräten, Material und den Betten selbst bestehen.
Bei jedem Bett müssen sich ein elektrischer Stromanschluss, eine lokale Beleuchtungsmöglichkeit und eine Einrichtung für die Kommunikation zwischen Patient und Krankenschwester befinden. Das Zimmer muss über direkte Tageslichtbeleuchtung verfügen.
Als Nebenbetriebsräume der Bettenabteilung gelten: • die sanitären Einrichtungen für die Angestellten, • Lagerräume, die für die getrennte Lagerung von sauberer und verunreinigter Wäsche, von sterilem Material, Abfällen, Putzmitteln und Unterstellschüsseln sowie Urinflaschen eingerichtet sind und die Möglichkeit der Entgiftung bieten. Diese Räume können von mehreren Abteilungen gemeinsam genutzt werden. • ein Raum für die Säuberung von Hilfsmitteln und für die Ausschüttung von biologischem Material, der mit einer Ausgussschüssel und einem Spülbecken und Waschmaschine ausgestattet sein muss, • ein Ruheraum für die Angestellten, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Raum für Verstorbene, sofern ein solcher eingerichtet wird (kann von mehreren Abteilungen gemeinsam genutzt werden).
3.2.1.3 Gemeinsame Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung von stationären Gesundheitseinrichtungen Als Basisbetriebsräume der Bettenabteilung gelten: • Patientenzimmer, • Untersuchungsräume, • Arbeitsplätze der Krankenschwestern, • Arbeitsplätze der gesundheitlichen Angestellten und anderer Fachangestellter, ausgestattet mit Mobiliar, das an ihre Tätigkeit angepasst ist, • WC und Dusche für Patienten, getrennt für Männer und Frauen, mit barrierelosem Zugang. Das für teilweise oder gänzlich nicht gehfähige Patienten bestimmte Badezimmer muss mit einem Hebezug oder einem fahrbaren Duschbett ausgestattet sein, • die Patientengarderobe kann – sofern eine solche eingerichtet wird – auch durch Schließkästen ersetzt werden, • ein Badezimmer für Patienten, sofern ein solches eingerichtet wird, • ein Tagesraum für Patienten, der gleichzeitig auch als Essraum für gehfähige Patienten dienen kann, sofern ein solcher eingerichtet wird, • eine Milchküche auf den Kinderabteilungen, wo um Säuglinge und Neugeborene gesorgt wird, falls eine solche eingerichtet wird.
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Zur Grundausstattung jeder Bettenabteilung gehört: • Betten und Nachttische für Patienten, • Defibrilator, • EKG‐Gerät, • Absaugpumpe – nicht erforderlich, falls eine zentrale Vakuumleitung existiert, • Puls‐Oxymeter oder Monitor mit der Funktion eines Puls‐Oxymeters, • Infusionspumpe, • Injektionsdosier, • Medizinalsauerstoff‐Spender, • Hebeeinrichtung für nicht gehfähige Patienten, sofern solche hospitalisiert werden, • Heilmittel und Hilfsmittel zur Erstversorgung inkl. kardiopulmonaler Reanimation, d.h. einem Beatmungsbeutel inkl. Maske, Luftkanälen, Handschuhen, Ausstattung für die Aufhaltung von Blutungen und Mitteln zur Fixierung von Venenöffnungen, • Reanimationswagen zur Aufbewahrung von Hilfs‐ und Heilmitteln,
3.2.2 Bettenabteilungen Jede Bettenabteilung wird jeweils von einer Station mit 30 Betten gebildet. Intendiert ist also eine maximale Nutzung der materiellen, technischen und personellen Ausstattung, die im Einklang mit den legislativen Erfordernissen steht.
Die legislativ festgelegten Minimalflächen der einzelnen Räumlichkeiten sind aufgeführt in der Tabelle, die Anlage Nr. 1 bildet.
Die Nebenbetriebsräume können von mehreren Ärztesprechzimmern und Arbeitsplätzen gemeinsam genutzt werden.
Als Nebenbetriebsräume von Gesundheitseinrichtungen der stationären Versorgung gelten: • die sanitären Einrichtungen für die Angestellten, • Lagerräume, • ein Ruheraum, sofern ein solcher eingerichtet wird.
3.2.1.4 Gemeinsame Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung der Ärzte Sprechzimmer und Arbeitsplätze von weiteren medizinischen bzw. anderen Fachangestellten Als Basisbetriebsräume von ambulanten Gesundheitseinrichtungen gelten: • Sprechzimmer von Ärzten und Zahnärzten und Arbeitsplätze weiterer medizinischer Angestellter bzw. anderer Fachangestellter, in denen gesundheitliche Leistungen erbracht werden (im Folgenden nur Sprechzimmer), • Warteraum, • WC für Patienten, • Saal für operationelle Eingriffe, sofern durchgeführt werden: o operationelle Leistungen, oder o endoskopische Leistungen unter Verletzung der Integrität der Körperoberfläche oder mit erhöhtem Infektionsrisiko, • ein Vorbereitungsraum für gesundheitliche Leistungen, sofern ein solcher eingerichtet wird.
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technisch so ausgestattet sein, damit die visuelle Kontrolle des Patienten vom Arbeitsplatz der Schwester aus gewährleistet ist, sofern es sich nicht um eine Patientenhospitalisierung mit Begleitung auf einem Zimmer handelt.
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Sterilisator, sofern Geräte und Hilfsmittel eingesetzt werden, die Sterilität erfordern und kein zentraler Sterilitätsdienst eingerichtet ist, die Lieferung jeglichen Materials nicht auf einmalige Verwendung angelegt ist, bzw. sofern jegliches Material nicht sterilisiert angeliefert wird. Sofern die Sterilisierung anhand Formaldehyd durchgeführt wird, muss der Sterilisator außerhalb des Raumes untergebracht sein, wo die Behandlung stattfindet, Schrank für Heilmittel, Kühlschrank zur Aufbewahrung von Heilmitteln, der mit Thermometer ausgerüstet ist, sofern Heilmittel oder Hilfsmittel aufbewahrt werden, die zu ihrer Lagerung eine niedrigere Temperatur als die Zimmertemperatur erfordern, und ein Kühlschrank für biologisches Material, der mit einem Thermometer ausgestattet ist, sofern biologisches Material aufbewahrt wird, ortsfester und verschließbarer, aus Eisen gefertigter Kasten, sofern Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen bzw. Mittel gelagert werden, die solche Substanzen enthalten, Mobiliar für die Arbeit der medizinischen und anderen Fachangestellten auf allen Arbeitsplätzen, Transportliege oder Stretcher für den Transport von Patienten, Glukometer, Tonometer, Phonendoskop, medizinisches Thermometer, Transfusionsständer, mobile Untersuchungsleuchte, Personenwaage und Körperhöhemesser, Computer und einheitlicher Datenspeicherplatz, die zusammen durch ein Datennetz verbunden sind, sowie Drucker. Die einheitliche Speicherstation kann ggf. als universelles Serviceinstrument für die gesamte Gesundheitseinrichtung eingerichtet werden, Verbindung zu einer Stromersatzquelle.
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3.2.2.1.2 Grundlegende Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Ausstattung • Schwesternzimmer
3.2.2.1.1 Personelle Absicherung der Station • Medizinisches Hilfspersonal: 6 Pflegeschwestern sollten für die Gewährleistung des Betriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht und 2 als Reserve zur Auswechslung). • Mittleres medizinisches Personal – Krankenschwestern: 8 + 1 Schwestern sollten für die Gewährleistung des Schichtbetriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, + für die Nachtschicht und 1 als Stationsschwester). (Die übrigen haben nach dem Dienst frei usw.) • 2 Rehabilitationsschwestern für die Frührehabilitation nach orthopädischen Eingriffen • Ärzte: 6 + 1 Stammärzte (1 leitender Arzt – Chefarzt, 4 Sekundarärzte und 2 Ambulanzärzte – chirurgische Ambulanz und orthopädische Ambulanz + Besetzung des Operationssaales), nachts hat nur ein Arzt Dienst.
3.2.2.1 Chirurgische und orthopädische Bettenabteilung
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Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern Tagesraum für die Krankenschwestern Tagesraum für die Patienten Essraum für die Patienten der Abteilung 15 Zweibettzimmer (denkbar sind auch 10 Einbettzimmer mit frühzeitiger Rehabilitation nach orthopädischen Operationen): Die Zimmerausstattung sieht folgendermaßen aus: Betten mit verstellbarem Reck, neben dem Bett Ruhesessel für den Patienten und Nachttisch, Stuhl für Gäste (ggf. auch Tischchen), Schrank für den Patienten zur Unterbringung des Schlafmantels etc., Gerät, das die Kommunikation zwischen Patient und Schwester ermöglicht, Sauerstoff‐ und Stromleitung (sog. Konsole zur Anschließung von Infusionspumpen, EKG usw.), ferner barriereloses separates WC, barrierelose separate Dusche. Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. Seminarraum für Ärzte 2 Blutentnahme‐ und Verbandsräume 1 Untersuchungsraum Putzraum WC für Besucher Chirurgie o Sonograph, falls ein solcher nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung verfügbar ist, o Extensionsgerät, o Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, o mobile skiagraphisch‐skiaskopische Röntgenanlage mit C‐Arm o Monitor der lebenswichtigen Funktionen (EKG/RESP, NIBP, SPO2). o Einrichtung für die Erwärmung/Abkühlung des Patienten, o Autotransfusions‐Gerät, o thorako‐laparoskopischer Turm, o Koagulationszeit‐Messer (Hemochron), o Analysegerät für Blutgase, falls ein solches nicht leicht auf einem anderen Arbeitsplatz verfügbar ist, o Transfusionspumpe mit einer Durchflussrate von mindestens 3000 ml/h, o verstellbare Betten oder Betten zur Streckung der Halswirbelsäule, o Elektroenzephalograf, o Einrichtung zur Befeuchtung der Atemwege, o Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, o Hochdruckbohrer, o chirurgischer Kavitationsaspirator, o bipolare Koagulation, o neurologischer Hammer.
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Eintritts‐ und Austrittsuntersuchung durch den Chirurgen oder Orthopäden Laparoskopische und arthroskopische Operationen Operationen des Blinddarms, von Hämorrhoiden, Krampfadern, Exstirpation von Lipomen und Fibromen, laparotomische Operationen – Recise und Sutura eines Magengeschwüres, Operationen der Gallenblase, Resektion des Dünndarmes, Resektion des Dickdarmes, rechts‐ und linksseitige Hemikolektomie, Hartmann‐Operation usw. Orthopädische Operationen sind vorwiegend Endoprothetiken des Knies und der Hüften, osteosynthetische Operationen an langen Knochen mittels AO‐Technik usw. Die Einführung von intravenösen Kanülen, Infusionstherapie usw. Chirurgischer Pflegetag Akute bauchinterne Operationen bei Unfallverletzungen – Milzentfernung, Leber‐Sutura, akute brustinterne Operationen – Drainage der Brusthöhle, Einführung einer Unterdruck‐ Bülau‐Drainage, ggf. Thorakotomie Amputationsoperationen insbesondere der Extremitäten in lebensrettenden Fällen bei Gangränen oder Unfällen mit nichtchirurgischem Verlust von Extremitäten oder deren Teilen. 13. August 2010
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3.2.2.1.4 Leistungen Auf dieser Abteilung würden insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
Zur optimalen Kapazitätsausnutzung werden die Patienten am fünften Tag der Hospitalisierung auf die Rehabilitations‐Abteilung verlegt, wo nach allen erfolgten Eingriffen die Frührehabilitierung begonnen wird, sofern dies der Zustand des Patienten erlaubt.
1) Chronische chirurgische Diagnosen: Brüche, Varize (Krampfadern), Hämorrhoiden, Gallenblasen, ferner Brustaffektionen, benigne Tumoraffektionen, geplante Dickdarmoperationen (Divertikulosen), ferner Diagnostik von Malignitäten – Biopsie und je nach Überprüfung Transport auf eine Arbeitsstelle höheren Grades, wo eine onkologische Therapie durchgeführt wird. 2) Akute chirurgische Diagnosen: Schürf‐, Stich und Schnittwunden, Perforationen von Magengeschwüren oder des Darmes, akute Gallenblaseninfektion, konservative Bauchspeicheldrüsebehandlung 3) Chronische orthopädische Diagnosen: Gelenk‐, Hüft‐ und Kniearthrosen, ggf. auch Schulterarthrosen, ferner Operationen des Kniegelenks – Arthroskopie, Halsplastiken 4) Akute orthopädische Diagnosen: durch Osteosynthese oder konservativ durch Fixationsgips behandelte Brüche. 5) Übrige orthopädische Diagnosen, die schon beinahe einer Wirbelsäulenoperation oder Knochentumoren gleichkommen, werden nach der Diagnose an eine Arbeitsstelle höheren Grades weitergeleitet.
Die Behandlung konzentriert sich auf chirurgische und orthopädische Basisdiagnosen:
3.2.2.1.3 Betriebsorganisation Der Betrieb wird vom Chefarzt der Abteilung organisiert. Bei den Krankenschwestern kann von einem Schichtbetrieb ausgegangen werden, die Ärzte leisten im Rahmen des Krankenhauses auch Nachtdienst.
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Martin Wieland
Anzengruberstraße 5/1-3
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Orthopädie o Untersuchungstisch, o Dynamometer, o Winkel‐ und Längemessgeräte, o Einrichtung zur Auftragung und Abnahme von Gipsverbänden, d.h. Untersuchungsliege oder Gipstisch, Ablagefläche zur Verbandzubereitung, Oszillationssäge, Gipswerkzeuge. o orthopädischer Bohrer, o orthopädische Säge, o Reibahle (Reamer), o Arthroskopie‐Garnitur.
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3.2.2.2.2 Grundlegende Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Ausstattung • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Tagesraum für die Patienten • Essraum für die Patienten der Abteilung • 15 Zweibettzimmer (denkbar sind auch 10 Einbettzimmer mit Kinderbett für Frauen, die unmittelbar zuvor ein Kind zur Welt gebracht haben – das Kinderbett muss mit einem Atemmonitor ausgestattet sein): • Die Zimmerausstattung sieht folgendermaßen aus: Betten mit verstellbarem Reck, neben dem Bett Ruhesessel für den Patienten und Nachttisch, Stuhl für Gäste (ggf. auch Tischchen), Schrank für den Patienten zur Unterbringung des Schlafmantels etc., Gerät, das die Kommunikation zwischen Patient und Schwester ermöglicht, Sauerstoff‐ und Stromleitung (sog. Konsole zur Anschließung von Infusionspumpen, EKG usw.), ferner barriereloses separates WC, barrierelose separate Dusche. • Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. • Seminarraum für Ärzte • Blutentnahme‐ und Verbandsraum • Untersuchungsraum (mindestens in zwei verschiedenen Ausführungen) • Geburtsvorbereitungsraum, wo sich zukünftige Mütter auf das Gebären vorbereiten bzw. wo die Patientinnen und der Fötus vor dem Gang in den Gebärsaal ebenfalls (mittels Kardiotokograph) untersucht werden • Putzraum, • WC für Besucher, • gynäkologischer Untersuchungstisch, • Ärzte‐Hocker, • Kolposkop, • Sonograph, falls ein solcher nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung verfügbar ist,
3.2.2.2.1 Personelle Absicherung der Station • Medizinisches Hilfspersonal: 4 Pflegerinnen sollten für die Bedarfsabdeckung ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 1 für die Nachmittagsschicht und 1 Reservekraft zur Auswechslung). • Mittleres medizinisches Personal – Krankenschwestern: 8 + 1 Schwestern sollten für die Gewährleistung des Schichtbetriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, + für die Nachtschicht und 1 als Stationsschwester). (Die übrigen haben nach dem Dienst frei usw.) • Ärzte: 4 + 1 + 1 Stammärzte, von denen einer Kinderarzt ist (1 leitender Arzt – Chefarzt, zwei Sekundär und zwei Ambulanzärzte – gynäkologische Ambulanz und Gebärambulanz + Besetzung des Gebär‐ und Operationssaales), nachts hat ein Arzt Dienst.
3.2.2.2 Gynäkologische Belegabteilung
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• • • • • • Kardiotokograph, Laparoskopie‐Turm, Monitor der lebenswichtigen Funktionen (EKG/RESP, NIBP, SPO2), Untersuchungsleuchte, Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, Pelvimeter.
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Eintritts‐ und Austrittsuntersuchung durch den Gynäkologen Kolposkopie, Zytologie des Gebärmutterzäpfchens, mikrobielles Vaginalbild, Sonographie der Eierstöcke und Gebärmutter, Sonographie des Fötus, komplettes Schwangerschafts‐ Screening, Einführung von intravenösen Kanülen, Infusionstherapie. Gynäkologischer Pflegetag Unkomplizierte Geburt, komplizierte Geburt Kaiserschnitt Amputationsoperationen der Eierstöcke, Amputation der Gebärmutter (außer Panhysterektomie nach Werheim) Kürettage, kurative Kürettage Schwangerschaftsabbruch 13. August 2010
• •
• • • •
• •
3.2.2.2.4 Leistungen Auf dieser Abteilung würden insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
Zur optimalen Kapazitätsausnutzung werden die Patienten am fünften Hospitalisierungstag nach Hause entlassen.
Es ist nicht vorgesehen, auch pathologische Neugeborenen oder pathologische Schwangerschaften mit Geburt eines unreifen Fötus zu behandeln, da keine Intensivstation für Neugeborene zur Verfügung steht usw. – alles, was den beschriebenen Fällen ähnelt, wird auf Arbeitsstellen höheren Grades weitergeleitet – České Budějovice bzw. in eine Einrichtung höheren Grades in Niederösterreich.
Gebärsaal – Geburten insbesondere von physiologischen Neugeborenen – Geburten aus Schädellage, unter Vorbehalt auch aus Beckenendlage (Steißgeburt), möglich müssen auch Kaiserschnitt‐Geburten sein.
Schwangerschaft – betreut werden physiologische Schwangerschaften, jede Art von pathologischer Untersuchung wird an Arbeitsstellen höheren Grades übergeben.
Die Behandlung konzentriert sich auf interne Basisdiagnosen – Entzündungen der Eierstöcke und der Gebärmutter, Gebärmutterblutungen, Zyklus‐Störungen, ferner Wechseltherapie auf dem Gebärmutterzäpfchen einschließlich beginnender Geschwülste. Schwierigere Geschwulstaffektionen werden an Arbeitsstellen höheren Grades übergeben.
3.2.2.2.3 Betriebsorganisation Der Betrieb wird vom Chefarzt der Abteilung organisiert. Bei den Krankenschwestern kann von einem Schichtbetrieb ausgegangen werden, die Ärzte leisten im Rahmen des Krankenhauses auch Nachtdienst.
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Gebärbett Operationslampe in jedem Gebärsaal Box für die Neugeborenen mit Inkubator EKG‐Monitor Anästhesiegerät Monitor der lebenswichtigen Funktionen Kardiotokograph – mindestens einer, der auch für Zwillinge geeignet ist Sonograph Vatra – künstlicher Lungenventilator für Erwachsene Vatra – künstlicher Lungenventilator für Kinder Sterilisator und großes Operationssieb (2–3 ×) Instrumententischchen Gefriertruhe (für Plazenten) Raum zur Behandlung von Neugeborenen (hier arbeitet ein Kinderarzt und eine Kinderkrankenschwester)
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Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. Seminarraum für Ärzte Blutentnahme‐ und Verbandsraum Endoskopieraum EKG‐Raum – Raum, wo ebenfalls Patienten aus anderen Abteilungen vor chirurgischen Eingriffen untersucht werden Putzraum WC für Besucher Die Abteilung für Innere Medizin zeichnet sich durch keine besonderen Anforderungen bezüglich der Ausstattung aus, die von den Grundanforderungen abweichen würden.
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3.2.2.3.2 Grundlegende Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Ausstattung • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Tagesraum für die Patienten • Essraum für die Patienten der Abteilung • 15 Zweibettzimmer: • Die Zimmerausstattung sieht folgendermaßen aus: Betten mit verstellbarem Reck, neben dem Bett Ruhesessel für den Patienten und Nachttisch, Stuhl für Gäste (ggf. auch Tischchen), Schrank für den Patienten zur Unterbringung des Schlafmantels etc., Gerät, das die Kommunikation zwischen Patient und Schwester ermöglicht, Sauerstoff‐ und Stromleitung (sog. Konsole zur Anschließung von Infusionspumpen, EKG usw.), ferner barriereloses separates WC, barrierelose separate Dusche.
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13. August 2010
Zur optimalen Kapazitätsausnutzung werden die Patienten am fünften Hospitalisierungstag auf ein Nachbetreuungsbett verlegt.
Es ist nicht vorgesehen, auch Fälle des Versagens mehrerer Organe gleichzeitig, die eine Betreuung der Abteilung für Anästhesiologie und Reanimation erfordern, zu behandeln – diese werden auf Arbeitsstellen höheren Grades überwiesen – České Budějovice.
Die Behandlungen konzentrieren sich auf interne Basisdiagnosen – Diabetes, ischämische Herzkrankheiten, neurologische Krankheiten, Magenerkrankungen, Leberspeicheldrüsen, Darmspeicheldrüsen usw.
3.2.2.4 Organisation des Betriebs Der Betrieb wird vom Chefarzt der Abteilung organisiert. Bei den Krankenschwestern kann von einem Schichtbetrieb ausgegangen werden, die Ärzte leisten im Rahmen des Krankenhauses auch Nachtdienst.
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3.2.2.3.1 Personelle Absicherung der Station • Medizinisches Hilfspersonal: 4 Pflegerinnen sollten für die Bedarfsabdeckung ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 1 für die Nachmittagsschicht und 1 Reservekraft zur Auswechslung). • Mittleres medizinisches Personal – Krankenschwestern: 8 + 1 Schwestern sollten für die Gewährleistung des Schichtbetriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, + für die Nachtschicht und 1 als Stationsschwester). (Die übrigen haben nach dem Dienst frei usw.) • Ärzte: vertreten sollten 3 Stammärzte sein (1 leitender Arzt – Chefarzt, zwei Sekundarärzte), nachts hat ein Arzt Dienst.
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3.2.2.3 Belegabteilung für Innere Medizin
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3.2.2.2.5 Gebärsaal In den 3 Gebärsälen muss folgende Ausstattung vorhanden sein:
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Eintritts‐ und Austrittsuntersuchung durch einen Arzt für innere Medizin EKG, Gastroskopie, Koloskopie, Rektoskopie, Oxygentherapie, Einführung von intravenösen Kanülen, Infusionstherapie usw. Interner Pflegetag
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3.2.2.6.2 Grundlegende Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Ausstattung • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Tagesraum für die Patienten • Essraum für die Patienten der Abteilung • 15 Zweibettzimmer (denkbar sind auch 10 Einbettzimmer mit frühzeitiger Rehabilitation nach orthopädischen Operationen): • Die Zimmerausstattung sieht folgendermaßen aus: Betten mit verstellbarem Reck, neben dem Bett Ruhesessel für den Patienten und Nachttisch, Stuhl für Gäste (ggf. auch Tischchen), Schrank für den Patienten zur Unterbringung des Schlafmantels etc., Gerät, das die Kommunikation zwischen Patient und Schwester ermöglicht, Sauerstoff‐ und Stromleitung (sog. Konsole zur Anschließung von Infusionspumpen, EKG usw.), ferner barriereloses separates WC, barrierelose separate Dusche. • Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. • Seminarraum für Ärzte • 2 Untersuchungsräume
3.2.2.6.1 Personelle Absicherung der Station • Medizinisches Hilfspersonal: 6 Pflegeschwestern sollten für die Gewährleistung des Betriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht und 2 als Reserve zur Auswechslung). • Mittleres medizinisches Personal – Rehabilitationskrankenschwestern: 10 + 1 + 2 Schwestern sollten für die Abdeckung des Schichtbetriebs ausreichend sein (3 für die Morgenschicht, 3 für die Nachmittagsschicht, 1 für die Nachtschicht und 1 Stationsschwester. Die übrigen Schwestern sorgen für die Rehabilitation der Patienten auf den übrigen Abteilungen; sie haben nach dem Dienst frei usw.). • Ärzte: vertreten sein sollten 2 +1 Stammärzte (leitender Arzt – Chefarzt, zwei Sekundarärzte, die Patientenbesuche auf ihrer Abteilung absolvieren und ferner auch auf anderen Abteilungen arbeiten und dort Prozeduren indizieren, darüber hinaus arbeiten sie auch auf den Rehabilitationsambulanzen des Krankenhauses. Diese Ärzte leisten keinen Dienst, denn sie sind nicht für den Bereich der Akutmedizin ausgebildet.
3.2.2.6 RehabilitationsBettenabteilung
•
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3.2.2.5 Leistungen Auf dieser Abteilung würden insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
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Eintritts‐, Austritts‐, Kontroll‐ und gezielte Untersuchungen durch einen Arzt, der Spezialist auf dem Gebiet der Physiotherapie, Balneologie und der Heilrehabilitation ist. Gezielte und Kontrolluntersuchungen durch den Neurologen 13. August 2010
•
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3.2.2.6.4 Leistungen Auf dieser Abteilung würden insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
Auf die Rehabilitationsabteilung werden alle Patienten verlegt, deren Zustand und Diagnose diesen Schritt zulassen.
Zur optimalen Kapazitätsausnutzung werden die Patienten am fünften Hospitalisierungstag von den Akutpflege‐Betten auf dieselbe Abteilung verlegt, wo die Patienten 7 Tage verbleiben können, wonach sie in ambulante Behandlung überführt werden.
Die Behandlung konzentriert sich auf die Frührehabilitation nach operationellen und internen Krankheiten.
3.2.2.6.3 Betriebsorganisation Der Betrieb wird vom Chefarzt der Abteilung organisiert. Bei den Krankenschwestern kann von einem Schichtbetrieb ausgegangen werden.
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Gezielte und Kontrolluntersuchungen durch den Rheumatologen Weich‐ und Mobilisationstechniken Mobilisierung der Wirbelsäule oder der Gelenke – durch Perkussion Festlegung des langfristigen Rehabilitationsplans Rückenschulung – Prävention von Rückfällen bei vertebrogenen Erkrankungen Mobilisierung der Wirbelsäule und von peripheren Gelenken Reflex‐ und Bindgewebemassage Kinesiologische Untersuchungen Moiré‐Untersuchungen Rehabilitations‐Pflegetag
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Gruppen‐Bewegungstherapie o Gymnastikraum mit einer Fläche von 5 m2 pro Patient; die Minimalfläche des Gymnastikraumes beträgt 13 m2 o Übungsmatratzen oder ‐unterlagen
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Taillemeter, Senklot, Goniometer, neurologischer Hammer, Monitor oder Negatoskop, Individuelle Physiotherapie o Raum für individuelle Körpertherapie mit einer Minimalfläche von 10m2 o Untersuchungsliege mit verstellbarer Höhe o Spiegel, o 2 Personen‐Tretwaagen
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3.2.2.7.2 Grundlegende Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Ausstattung: • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Tagesraum für die Patienten • Essraum für die Patienten der Abteilung • 15 Zweibettzimmer (denkbar sind auch 10 Einbettzimmer für die Frührehabilitation nach orthopädischen Operationen), • Die Zimmerausstattung sieht folgendermaßen aus: Betten mit verstellbarem Reck, neben dem Bett Ruhesessel für den Patienten und Nachttisch, Stuhl für Gäste (ggf. auch Tischchen), Schrank für den Patienten zur Unterbringung des Schlafmantels etc., Gerät, das die Kommunikation zwischen Patient und Schwester ermöglicht, Sauerstoff‐ und Stromleitung (sog. Konsole zur Anschließung von Infusionspumpen, EKG usw.), ferner barriereloses separates WC, barrierelose separate Dusche. • Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. • Seminarraum für Ärzte • 2 Untersuchungsräume • Putzraum • WC für Besucher • Untersuchungstisch oder ‐liege mit anpassbarer Höhe, • Elektroenzephalograf, • Elektromyograph,
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3.2.2.7.1 Personelle Absicherung der Station: • Medizinisches Hilfspersonal: 6 Pflegeschwestern sollten für die Gewährleistung des Betriebs ausreichend sein (2 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht und 2 als Reserve zur Auswechslung). • Mittleres medizinisches Personal – Rehabilitationskrankenschwestern: 10 + 1 + 2 Schwestern sollten für die Abdeckung des Schichtbetriebs ausreichend sein (3 für die Morgenschicht, 3 für die Nachmittagsschicht, 3 zur Auswechslung und 1 Stationsschwester). • Ärzte: Die Ärzte alternieren und rekrutieren sich aus den Abteilungen, die für die entsprechenden Diagnosen zuständig sind; die Abteilung gehört der Rehabilitation an und hat einen leitenden Arzt. • Auf der Abteilung wird kein Nachtdienst geleistet, sie wird als Tagesklinik betrieben.
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3.2.2.7 Belegabteilung der Tagesklinik
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Bewegungstherapie mit Hilfe von Apparaturen o Arbeitsplatz mit einer Fläche von 5m2 pro Patient; die Minimalfläche des Arbeitsplatzes beträgt 8 m2 o Geräte je nach Therapieart – für Krafttraining, Gehübungen und Bewegungsübungen.
Physikalische Therapie o Arbeitsplatz mit einer Fläche von 6 m2 pro Patient, o Liege mit einer minimalen Höhe von 60 cm oder Stühle mit Rückenlehne, o Instrumenten‐Tischchen, o Geräte zur Anwendung von Elektroheilmethoden mit der Möglichkeit für Analgesie, Elektrostimulation und der Beeinflussung o von Trophik und Muskeltonus, alles mit Hilfe von Nieder‐, Mittel‐ und Hochfrequenzstromspannungen, o Geräte zur Anwendung von Magnetotherapien, sofern diese Art von Therapie angeboten wird, o Geräte zur Anwendung von Phototheraphien, sofern diese Art von Therapie angeboten wird, o Geräte zur Anwendung von Thermotherapien, sofern diese Art von Therapie angeboten wird.
Wasserheilung o Einrichtung zur Anwendung von lokalen und ganzkörperlichen Hydrotherapien, o Sprudeldüsen für die Unter‐ und Oberextremitäten, o Einrichtungen für die Unterwassermassage oder Katheder für schottische Wassermassage, o Dusche mit genug Raum zur Ablegung von Kleidungsstücken.
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3.2.2.7.4 Leistungen o Gezielte, komplexe und Kontrolluntersuchungen durch einen Rehabilitationsarzt o Gezielte, komplexe und Kontrolluntersuchungen durch einen Rheumatologen o Gezielte, komplexe und Kontrolluntersuchungen durch einen Geriater o Gezielte, komplexe und Kontrolluntersuchungen durch einen Geriater o Gezielte, komplexe und Kontrolluntersuchungen durch einen Orthopäden o Weich‐ und Mobilisationstechniken o Mobilisierung der Wirbelsäule oder der Gelenke – durch Perkussion o Festlegung des langfristigen Rehabilitationsplans
Zur optimalen Kapazitätsausnutzung werden die Patienten aus der Akut‐ und den übrigen Abteilungen auf Betten der Tagesklinik verlegt.
Die Behandlung konzentriert sich auf die Frührehabilitation nach operationellen und internen Krankheiten.
3.2.2.7.3 Betriebsorganisation Der Betrieb wird vom leitenden Arzt der Tagesklinik organisiert. Bei den Krankenschwestern kann von einem Schichtbetrieb ausgegangen werden.
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Rückenschulung – Prävention von Rückfällen bei vertebrogenen Erkrankungen Physikalische Therapie Heilkörpererziehung Individuelles Lokomotions‐ und Mobilitätstraining Mobilisierung der Wirbelsäule und von peripheren Gelenken Reflex‐ und Bindgewebemassage Behandlungstag auf der Tagesklinik
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Konsole mit der Möglichkeit des Anschlusses von Medizinalgasen Kamera mit Monitor zur Aufzeichnung von operationellen Eingriffen Instrumententischchen Für jeden Saal 3 × allgemeine Siebe mit Instrumenten + Spezialsiebe für Gynäkologie, Orthopädie und Chirurgie o Laparoskopie‐Turm 3 × o Laparoskopie‐Instrumentarium 4 ×, Arthroskopie‐Instrumentarium 4 × o Container für steriles Material und sterile Instrumente o Container für gebrauchtes Material und gebrauchte Instrumente Ein Endoskopie‐Operationssaal mit folgender Ausstattung: o Klimaanlage o Operationslampe o Elektrisch verstellbarer, mit einer kontrastfreien Röntgenanlage ausgestatteter Operationstisch o Anästhesiegerät mit EKG‐Monitoring und Überwachung der Atemfunktionen, des Blutdrucks usw. o Infusionsständer o Konsole mit der Möglichkeit des Anschlusses von Medizinalgasen o Instrumententischchen o Videogastroskop mit Instrumentarium (3 ×) o Videokoloskop mit Instrumentarium (3 ×) o Gynäkologische endoskopische Einrichtung einschließlich Instrumentarien Für alle Säle eine gemeinsame skiaskopisch‐skiagraphische digitale Röntgenanlage mit zwei Monitoren in jedem einzelnen Saal, mit der Möglichkeit der Anzeige des aktuellen Bildes aus dem Operations‐ oder Endoskopiefeld Für alle Säle ein gemeinsames Ausschlafzimmer für ca. 6 Patienten, mit der Möglichkeit des EKG‐Monitorings und der Atem‐ und Blutdrucküberwachung sowie der Infusionsverabreichung usw. Für alle Säle ein gemeinsamer Vorbereitungsraum der Patienten, wo Infusionen verabreicht werden, Operationsfelder rasiert werden, die Kleider abgelegt werden und die Patienten auf den Operationstisch gelegt werden. Für alle Säle ein gemeinsames Arbeitszimmer zur Verfassung der Operationsprotokolle.
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3.2.4 Intensivstation Bettenzahl: 8 (gerechnet wird mit einem gemischten Bettenfonds für alle Fachbereiche des vorgeschlagenen Krankenhauses, d.h. sowohl für Chirurgie als auch Innere Medizin für Männer und Frauen).
Der Betrieb der einzelnen Säle ergibt sich aus den Diagnosen, die auf den Abteilungen für Chirurgie, Orthopädie und Gynäkologie ermittelt wurden.
3.2.3.3 Organisation des Betriebs Der Betrieb der Operationssäle wird vom Chefarzt organisiert, beginnend bei den Krankenschwestern und endend mit der Zuteilung der Operationen und deren Struktur auf die einzelnen Säle, so dass jeder Saal optimal ausgelastet wird (minimal 8,5 Stunden täglich).
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3.2.3.2 Struktur der Abteilung • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. • Seminarraum für Ärzte • 2 Blutentnahme‐ und Verbandsräume • 1 Untersuchungsraum • Putzraum • WC • Waschraum • 3 × Operationssaal mit folgender Ausstattung: o Laminar Flow‐Klimaanlage o Operationslampe o Defibrilator o Monitor der lebenswichtigen Funktionen o Elektrisch verstellbarer, mit einer kontrastfreien Röntgenanlage ausgestatteter Operationstisch o Mobile Röntgenanlage (C‐Arm) o Anästhesiegerät mit EKG‐Monitoring und Überwachung der Atemfunktionen, des Blutdrucks usw. o Infusionsständer und ‐pumpe o Elektrische Absaugpumpe oder Vakuumquelle o Elektrochirurgischer Generator o Dosierer
3.2.3.1 Personelle Absicherung der Säle • Medizinisches Hilfspersonal: 8 Pflegerinnen sollten zur Abdeckung des Tagesbetriebs ausreichen (3 für die Morgenschicht, 3 für die Nachmittagsschicht und 2 als Reserve für Auswechslungen). • Mittleres medizinisches Personal – Krankenschwestern (Instrumentenschwestern): 10 + 1 Schwestern sollten für die Gewährleistung des Betriebs ausreichend sein (4 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, 1 für die Nachtschicht, 1 Stationsschwester und 2 für Auswechslungen). (Die übrigen haben nach dem Dienst frei usw.) • 4 anästhesiologische Krankenschwestern zur Vorbereitung der Patienten vor operationellen Eingriffen • Ärzte: vertreten sollten 3 + 1 Stammärzte sein (1 leitender Arzt – Chefarzt der Operationssäle, 3 reguläre Anästhesiologen), nachts hat nur ein Arzt Dienst am Telefon.
3.2.3 Operationssäle für Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Innere Medizin Anzahl der Säle: 3 + 1 (3 vollwertige Operationssäle und 1 Endoskopie‐Saal zur Durchführung von Gastroskopie, Kolposkopie, gynäkologischen Skopien und chirurgischen Skopien)
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3.2.4.1 Personelle Absicherung der Station • Medizinisches Hilfspersonal: 8 Pflegeschwestern sollten für die Gewährleistung des Betriebs ausreichend sein (3 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, 1 für die Nachtschicht und 2 als Reserve für Auswechslungen). • Mittleres medizinisches Personal – Krankenschwestern: 10 + 1 Schwestern sollten für die Gewährleistung des Schichtbetriebs ausreichend sein (4 für die Morgenschicht, 2 für die Nachmittagsschicht, 2 für die Nachtschicht, 2 als Reserve für Auswechslungen und 1 Stationsschwester. (Die übrigen haben nach dem Dienst frei usw.) • Ärzte: bei den Stammärzten sollte es sich um Ärzte mit anästhesiologischer Fachausbildung aus den Operationssälen handeln, der leitende Arzt des Operationssaales sollte auch Chefarzt der Intensivstation sein, spezielle Verbände und Ordinationen werden nach Vereinbarung mit dem Chefarzt der Intensivstation von den Spezialisten der jeweiligen Fachrichtungen vorgenommen. Nachts hat nur ein Anästhesiologe Dienst.
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3.2.4.2 Grundlegende Anforderungen an die Ausstattung • Schwesternzimmer • Soziale Nebenräume (WC, Dusche für das Personal) • Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern • Tagesraum für die Krankenschwestern • Besucherraum • Die Intensivstation ist in zwei Basishallen unterteilt, in die jeweils 4 Intensivstationsbetten hineinpassen; zwischen den Hallen befindet sich ein geräumiges Schwesternzimmer; durch gläserne Fenster ist die Sicht in die Hallen frei. • Das Schwesternzimmer ist folgendermaßen ausgestattet: o Kommunikationseinrichtung für jeden einzelnen Patienten o Zentraler EKG‐Monitor, der auch die übrigen lebenswichtigen Funktionen für jeden einzelnen Patienten anzeigt o Mindestens 2–3 PCs, die die Anbindung ans System des Krankenhauses ermöglichen, um online‐Ansichten von Laborergebnissen, radiologischen Untersuchungen und Röntgenbildern usw. anzuzeigen o Monitor, der die Beschreibung von Röntgenbildern durch den Radiologen an Ort ermöglicht • Die Betten der Intensivstation müssen folgendermaßen ausgestattet sein: o EKG‐Monitor, der auch den Blutdruck, den Atem und ggf. die Blutgase anzeigt o Rampenverteilanlage für Medizinalgase einschließlich gepresstem Sauerstoff, Strom usw. o Kommunikationseinrichtung mit Verbindung ins Schwesternzimmer o Infusionspumpe mit Ständer (mindestens 2 ×), Infusionsständer o Springfusor (Injektionsdosierer) o Puls‐Oxymeter o Kardiostimulator o Nebulisator o Absaugpumpe o Nachttischchen und Ausruhesessel • Weitere Ausstattung der Intensivstation: o 8 Ventilatoren, die eine mittlere bis langzeitige Ventilierung ermöglichen o fahrbare digitale Röntgenanlage o Aufwachbett o Defibrilator • Barriereloses separates WC, separate barrierelose Dusche (für jede Halle 1 ×) mit Möglichkeit der Toilettenbenutzung für liegende Patienten. • Ärztezimmer – können entweder zentral oder jeweils dezentral auf jeder Abteilung realisiert werden. • Seminarraum für Ärzte • Blutentnahmen und Verbandsanbringung werden direkt am Bett vorgenommen. • Putzraum • WC für Besucher
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Martin Wieland TISS‐Punkte wahrscheinlich in der niedrigsten Kategorie, auch wenn bei ventilierten Behandlungen eine höhere Punktezahl in Frage kommt.
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Ambulanzen von praktischen Ärzten (minimale Anzahl 2–4) Ambulanzen von Kinderärzten (minimale Anzahl 2) Gynäkologische Ambulanzen (minimale Anzahl 2) Ambulanzen für Schwangere (minimale Anzahl 2–4) Ambulanzen für Innere Medizin (minimal 6–8, da sie sich in einzelne Fachuntergebiete aufteilen): Diabetologische Ambulanz Kardiologische Ambulanz Gastroenterologische Ambulanz Adipositas‐Ambulanz Allgemeine interne Ambulanz Interne Lungenambulanz Chirurgische Ambulanz (minimale Anzahl 4–6) Vaskuläre Ambulanz Proktologische Ambulanz Gastroenterologische Ambulanz Ambulanz für Brusterkrankungen Ambulanz für Unfallchirurgie Orthopädische Ambulanz (minimale Anzahl 4): Augenambulanz (minimale Anzahl 1–2) Ohren‐Nasen‐Hals‐Ambulanz (minimale Anzahl 1) Pneumologische Ambulanz (minimale Anzahl 1) Dermatologische Ambulanz (minimale Anzahl 1) Infektionsambulanz (minimale Anzahl 1) Neurologische Ambulanz (minimale Anzahl 1–2) Rehabilitationsambulanz (minimale Anzahl 1–2) Zahnärztliche Ambulanz (minimale Anzahl 3–5) Urologische Ambulanz (minimale Anzahl 1) Onkologische Ambulanz (minimale Anzahl 1) Ambulanz für plastische Chirurgie (minimale Anzahl 1) Schmerzambulanz (minimale Anzahl 1) Rheumatologische Ambulanz (minimale Anzahl 1)
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3.2.5 Poliklinischer Teil – einzelne Ambulanzen Geplante Anzahl Ambulanzen: maximal 50
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3.2.4.4 Leistungen Auf dieser Abteilung würden insbesondere die folgenden Leistungen erbracht:
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3.2.4.3 Organisation des Betriebs • Der Betrieb wird vom Chefarzt der Abteilung organisiert, bei den Krankenschwestern wird von Schichtbetrieb ausgegangen, die Ärzte leisten nur Intensivstations‐Dienst und müssen eine Qualifikation als Anästhesiologe aufweisen. • Die Behandlung konzentriert sich auf die Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen nach schwierigen operationellen Eingriffen (postoperationeller Stress bei langandauernden Anästhesien oder umfangreicheren Operationen) sowie auf interne Diagnosen, die für die Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen bzw. der körperinneren Umgebung (Myokardinfarkt, vaskulärer Gehirnschlag, diabetisches Koma oder Präkoma usw.) erforderlich sind.
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Praktische Medizin für Kinder und Jugendliche • Waage für Säuglinge, • Taillemeter, • Optotypen, • Absaugpumpe,
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3.2.5.2 Besondere Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung von Ordinationszimmern nach Fachbereichen – ausgewählte Beispiele Praktische Allgemeinmedizin • Optotypen, • Ausstattung zur Bestimmung des Farbensinns, • Glukometer
3.2.5.1 Grundanforderungen an die materielle und technische Ausstattung der Ärzte Sprechzimmer und Arbeitsplätze von weiteren medizinischen bzw. anderen Fachangestellten • Untersuchungsliege, • Waschbecken, • Spülbecken zum Waschen von Hilfsmitteln, sofern die Waschung und Säuberung von benutzen Hilfsmitteln durchgeführt wird, • Mobiliar für die Arbeit der medizinischen und anderen Fachangestellten, • Stuhl oder Sessel für den Patienten, • Schrank für Heilmittel, • Tischchen für Geräte und Instrumente, • ortsfester und verschließbarer, aus Eisen gefertigter Kasten, sofern Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen bzw. Mittel gelagert werden, die solche Substanzen enthalten, • Schrank für Instrumente und Hilfsmittel, • Karteischrank, sofern die medizinische Dokumentation nicht ausschließlich auf elektronische Weise geführt wird, • Kühlschrank zur Aufbewahrung von Heilmitteln, der mit Thermometer ausgerüstet ist, sofern Heilmittel oder Hilfsmittel aufbewahrt werden, die zu ihrer Lagerung eine niedrigere Temperatur als die Zimmertemperatur erfordern, und ein Kühlschrank für biologisches Material, der mit einem Thermometer ausgestattet ist, sofern biologische Material aufbewahrt wird, • Tonometer, Phonendoskop, Ärztethermometer, Personenwaage, Höhenmesser, • Tisch zum Windelnwechseln, sofern Neugeborene und Säuglinge betreut werden, • Heilmittel und Hilfsmittel zur Erste‐Hilfe‐Leistung inkl. Mittel zur kardiopulmonalen Reanimation, d.h. mit einer Schutzauflage oder einem Beatmungsbeutel inkl. Maske, Luftleitungen, Handschuhen, Ausstattung für die Aufhaltung von Blutungen und Mitteln zur Fixierung von Venenöffnungen; die Arbeitsplätze von nicht‐ärztlichen medizinischen Angestellten müssen nicht mit Heilmitteln zur Erste‐Hilfe‐Leistung und Mitteln zur Fixierung von Venenöffnungen ausgestattet sein, • Sterilisator, sofern Geräte und Hilfsmittel eingesetzt werden, die Sterilität erfordern und kein zentraler Sterilitätsdienst eingerichtet ist, die Lieferung jeglichen Materials nicht auf einmalige Verwendung angelegt ist, bzw. sofern jegliches Material nicht sterilisiert angeliefert wird. Sofern die Sterilisierung anhand Formaldehyd durchgeführt wird, muss der Sterilisator außerhalb des Raumes untergebracht sein, wo die Behandlung stattfindet, • lokale Untersuchungsleuchte, • Bereich zur Entkleidung des Patienten und Ablage der Bekleidung.
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• Hilfsmittel zur Überprüfung des Gehörs und des Sehvermögens (des Fixierens und des Sehens) bei Säuglingen.
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Kardiologie • EKG‐Gerät, • Transfusionsständer, • Defibrilator, sofern Belastungstests durchgeführt werden, • echokardiographischer Sonograph, sofern die Untersuchung nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen in der Gesundheitseinrichtung eines anderen Betreibers sichergestellt ist,
Diabetologie • Glukometer, • Taillemeter, • Stimmgabel.
Gynäkologie • gynäkologischer Untersuchungstisch, • Liege, • Kolposkop, • Ärzte‐Hocker, • Untersuchungsleuchte, • Pelvimeter, • Sonograph, sofern die sonographische Untersuchung nicht auf andere Weise gewährleistet ist, • Gerät zum Abhören des Fötus‐Widerhalls (Fötus‐Doppler), sofern der Arbeitsplatz mit keinem Sonographen ausgestattet ist.
Stomatologie • Zahnarztstuhl und zahnärztliche Ausstattung, • Untersuchungsleuchte, • Spuckbecken, • Zuleitung von Druckluft und Absaugeinrichtung, • Separator von Abfallwasser – Amalgamabscheider, • stabile Röntgenanlage für Zahnbehandlungen und Einrichtung zur Entwicklung von Röntgenbildern bzw. Digitalsystem, sofern die Röntgenuntersuchung für Zahnbehandlungen nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen in der Gesundheitseinrichtung eines anderen Betreibers im gleichen Objekt während der gesamten Ordinationszeit sichergestellt ist, • panoramatische Röntgenanlage für Zahnbehandlungen (Orthopantomograph) und Einrichtung zur Entwicklung von Röntgenbildern bzw. Digitalsystem, sofern die Orthopantomographie‐Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, • Dunkelkammer, sofern keine automatisierte Röntgenbildentwicklung bzw. ein digitales (filmloses) System zur Verfügung steht und sofern das Sprechzimmer mit einer Röntgenanlage für Zahnbehandlungen bzw. einem Orthopantomographen ausgestattet ist.
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Ergometer, sofern die Untersuchung nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen in der Gesundheitseinrichtung eines anderen Betreibers sichergestellt ist, EKG‐Gerät mit Ergometrie‐Programm, sofern die Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, Holter‐EKG, sofern die Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, Holter‐TK, sofern die Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
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Orthopädie • Untersuchungstisch,
Eine Untersuchungsliege ist dann nicht erforderlich, wenn der augeninterne Druck nicht anders als auf impressive Weise gemessen wird.
Ophthalmologie • Sessel mit Untersuchungslampe, • schwenkbarer Hocker, • direktes Ophtalmoskop, • automatischer Refraktometer oder skiaskopische Leisten und Spiegel, • spaltförmige Lampe, • Augen‐Tonometer, • Optotypen, • Perimeter, • Brillenschrank, • Einrichtung zur Fensterverdunkelung.
Sofern die audiologische Untersuchung nicht auf einem anderen Arbeitsplatz der Gesundheitseinrichtung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen in der Gesundheitseinrichtung eines anderen Betreibers sichergestellt ist, wird eine Stillkammer eingerichtet, die mit einem Audiometer ausgestattet ist.
Oto‐Rhino‐Laryngologie • verstellbarer Untersuchungssessel, • schwenkbarer Hocker, • optische Einrichtung zur Untersuchung der Nase und des Halses, • Untersuchungsmikroskop, • Tympanometer, sofern die audiologische Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, • Kauter, • Absaugpumpe, • Ohren‐Nase‐Hals‐Instrumentensets.
Chirurgie • Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, • Instrumentarium für chirurgische Eingriffe.
Pneumologie und Phtisiologie • Spirometer zur Untersuchung der Durchfluss/Volumen‐Kurve, • Inhalator, • Puls‐Oxymeter, • Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, • Röntgenanlage, sofern die radiodiagnostische Untersuchung nicht auf andere Art sichergestellt ist.
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Gastroenterologie • Endoskopie‐Tisch oder verstellbare Liege, • Gastroskop oder Kolonoskop, • Kaltlicht‐Quelle, • elektrochirurgischer Generator, • Absaugpumpe, • endoskopisches Basisinstrumentarium, • Transfusionsständer, • Ausgussbecken für biologischen und kontaminierten Abfall, • Wasch‐ und Desinfektionsgerät, sofern die Waschung und Desinfektion von Instrumenten nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
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Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, Sonograph, sofern präventive Hüftenuntersuchungen bei Säuglingen durchgeführt werden und sofern sonographische Untersuchungen nicht auf andere Weise sichergestellt sind.
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Urologie • urologischer Untersuchungstisch, • Zytoskop mit Zubehör, • Sonograph mit abdominalem Sensor, transrektalem Sensor und Sensor für Kleinteile (zur Untersuchung des Skrotums), sofern die sonographische Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, • Instrumente zur Entnahme der kalten Biopsie, • Extraktionszangen, • Kalibrationsbougie‐Set, Set mit dehnbaren urethralen Venolen und Kathetern,
Es wird ein Ruheraum eingerichtet. Alle Räumlichkeiten müssen über einen barrierelosen Zugang verfügen.
Tagesklinik der Rehabilitations‐ und physikalischen Medizin • Untersuchungstisch oder ‐liege mit anpassbarer Höhe, • Taillemeter, • Senklot, • Goniometer.
Rehabilitations‐ und physikalische Medizin • Untersuchungstisch oder ‐liege mit anpassbarer Höhe, • Taillemeter, • Senklot, • Goniometer, • neurologischer Hammer.
Neurologie • neurologischer Hammer, • Taillemeter, • Stimmgabel, • Elektroenzephalograph, sofern die elektroenzephalographische Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist, • Elektromyograph, sofern die elektromyographische Untersuchung nicht auf andere Weise sichergestellt ist,
Orthopädische Prothetik • Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, • Podobaroskop, • Plantograph, • Einlagen verschiedener Höhe, • Senklot, • Winkelmesser, • Taillemeter.
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3.2.6.1.2 Als Nebenbetriebsräume eines Labor‐Arbeitsplatzes gelten: • sanitäre Einrichtungen für die Angestellten, • Raum zur Lagerung von medizinischem Material, • Raum zur Lagerung von Containern mit biologischem Material, das zur Vernichtung bestimmt ist, • Raum zur Lagerung von benutzter Wäsche, • Raum zur Lagerung von sauberer Wäsche,
3.2.6.1.1 Als Basisbetriebsräume eines Labor‐Arbeitsplatzes gelten: • Labor, • Raum zur Material‐Entgegennahme, • Entnahmeraum oder ‐box, sofern Entnahmen von biologischem Material vorgenommen werden, • Glas‐Waschraum, sofern ein solcher eingerichtet wird, • Wartezimmer, sofern die Entnahme von biologischem Material vorgenommen wird, • WC für Patienten, sofern die Entnahme von biologischem Material vorgenommen wird,
3.2.6.1 Labors Die Labor‐Arbeitsplätze sind als geschlossene Abteilungen eingerichtet; Personen, die dort nicht arbeiten, dürfen nur bestimmte Räume betreten.
3.2.6 Komplementäre Einrichtungen (Labors, Radiodiagnostik), Apotheke
Rheumatologie • Monitor, sofern die digitale Bildübertragung oder ein Negatoskop verfügbar sind, • Taillemeter, • Goniometer.
Tagesklinik für Schmerzheilung • Bett, Liege oder Sessel, • Transfusionsständer, • Infusionspumpe oder Injektionsdosierer, • Puls‐Oxymeter, • Absaugpumpe.
Palliativmedizin und Schmerztherapie • Injektionsdosierer, • Puls‐Oxymeter, • Glukometer, • Absaugpumpe, • Taillemeter.
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Ruheraum für die Angestellten, Raum zur Lagerung von chemischen Stoffen.
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Waschbecken, Entnahmesessel oder ‐liege für den Patienten, Blende, sofern Material aus den Leibeshöhlen entnommen wird, fahrbarer Hocker für den medizinischen Angestellten, Labortisch oder Arbeitsfläche.
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Besondere Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung der Labor‐ Arbeitsplätze • Klinische Biochemie o Zentrifugen, o biochemischer Analysator, o Mikroskop, o immunochemischer Analysator, o Einrichtung für die Elektrophorese. • Medizinische Mikrobiologie o Mikroskop für Licht‐Mikroskopie, o Autoklav, o Laminarbox oder Box für die Arbeit mit infektiösem Agens, o Thermostate, davon mindestens einer mit erhöhter CO2‐Tension, sofern das Labor nicht mit einem Gerät zur Kultivation mit erhöhter CO2‐Tension ausgestattet ist, o Kühlbox, o Gerät zur Messung der Dichte von mikrobiellen Suspensionen, o Gerät zur Blutkultivierung, sofern ein Dienst für stationäre Behandlung eingerichtet ist, o ELISA‐Technologie, sofern serologische Untersuchungen durchgeführt werden, o Einrichtung für die Raum‐Entgiftung. • Hämatologie und Transfusionsmedizin o Mikroskop für Licht‐Mikroskopie, o Analysator des Blutbildes, o Koagulometer, o Zentrifuge, o Einrichtung zur Vermischung von Blutproben, o Hilfsmittel zur Färbung, o temperiertes Wasserbad oder Thermostat. o Zentrifuge, o System für die immunhämatologische Analyse. • Allergologie und klinische Immunologie o Mikroskop für Licht‐ und Fluoreszenz‐Mikroskopie, o biochemischer oder immunochemischer Analysator, o ELISA‐Technologie, o Zentrifuge. • Zytologie o Mikroskop für Licht‐ und Fluoreszenz‐Mikroskopie, o Färbungsautomat. • Medizinische Genetik o Laminarbox, o Einrichtung für elektrophoretische Methoden, o peR‐System o ELISA‐Technologie, o Einrichtung zur Isolierung und Purifikation von Nukleon‐Säuren. • Toxikologie o Zentrifuge, o System zur immunochemischen oder biochemischen Festlegung des Spiegels von Medikamenten und Drogen, o chromatographische Systeme. • Labor für mehrere Fachrichtungen Die Ausstattung ist identisch mit der Ausstattung der entsprechenden Fachrichtungen, für die die jeweiligen Labordienste geleistet werden.
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Die Arbeitsplätze müssen mit Mobiliar ausgestattet sein, das für die Arbeit des Gesundheitspersonals und der übrigen Fachangestellten bestimmt ist, sowie mit IT‐Geräten je nach den erforderlichen Technologien.
Die Labor‐Gerätetechnik der einzelnen Labors muss dem angewandten Analysespektrum entsprechen.
Die einzelnen Labor‐Arbeitsplätze können in Funktionskomplexe zusammengelegt werden, die betrieblich so organisiert sind, dass sie gemeinsame Nebenbetriebsräume aufweisen und die betrieblichen Tätigkeiten gemeinsam ausrichten (Labor‐Arbeitsstätte mit unterschiedlicher fachlicher Spezialisierung). Solche Arbeitsplätze ermöglichen das fächerübergreifende Technologie‐Sharing.
Sofern den Patienten im Labor biologisches Material entnommen wird, muss der Arbeitsplatz mit Heilmitteln und Hilfsmitteln zur Erste‐Hilfe‐Leistung inkl. Mittel zur kardiopulmonalen Reanimation ausgestattet sein, d.h. mit einer Schutzauflage oder einem Beatmungsbeutel inkl. Maske, Luftleitungen, Handschuhen, Ausstattung für die Aufhaltung von Blutungen und Mittel zur Fixierung von Venenöffnungen.
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Der Entnahmeraum oder die Entnahmebox müssen durch eine Minimalfläche von 5m2 pro Entnahmesessel verfügen, für jeden weiteren Entnahmesessel vergrößert sich die Fläche um 3 m2
Raum zur Materialentnahme: • Waschbecken, • Labortisch.
3.2.6.1.3 Vorgeschriebene Minimal‐Ausstattung: • Waschbecken und Spülbecken oder Ausgussbecken, • Labortisch, • Kühlungseinrichtung, • Einrichtung zur Präparation der Proben, sofern der Laborbetrieb dies erfordert, • Einrichtung zur Temperaturmessung der Umgebung, sofern der Laborbetrieb dies erfordert, • Quelle von destilliertem oder deionisiertem Wasser, sofern der Laborbetrieb dies erfordert, • Heißluft‐Sterilisator oder Glastrockner, sofern der Laborbetrieb dies erfordert, • Einrichtung zur Aliquotation von Proben, sofern der Laborbetrieb dies erfordert bzw. die Aliquotation nicht im Raum zur Materialentnahme sichergestellt ist.
57
Editors:
Die Räume, die für die Arbeit mit biologischem Material bestimmt sind, müssen über eine waschbare Wandoberfläche in der Höhe von mindestens 150 cm und über Oberflächen des Mobiliars sowie Fußbodens verfügen, die leicht zu säubern, zu waschen und zu desinfizieren sind.
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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•
Zahnlabor o zahntechnischer Tisch mit Absaugeinrichtung für jeden Arbeitsplatz, o Lampe, o Poliermaschine, o Gips‐Schleifmaschine, o Polymerator, o Mikromotor, o Gipstisch, o Digestorium, o Spülbecken.
13. August 2010
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
59
60 Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
13. August 2010
3.2.6.2.1 Als Basisbetriebsräume der Einheiten gelten: • der Untersuchungsraum, • der technische Nebenraum des Untersuchungsraums, d.h. der Arbeitsplatz, von dem aus die Quellen der Ionisierungsstrahlung bedient werden. • Warteraum, • WC für Patienten, • der Instrumenten‐Waschraum, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Vorbereitungsraum für Patienten vor der Untersuchung, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Raum für die Entgegennahme von Ansuchungszetteln, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Raum für die Beschriftung und Auswertung der Röntgenbilder, sofern ein solcher eingerichtet wird,
Die Einheiten sind ferner mit Heilsubstanzen und Hilfsmitteln zur Erste‐Hilfe‐Leistung inkl. Mittel zur kardiopulmonalen Reanimation ausgestattet, d.h. mit einer Schutzauflage oder einem Beatmungsbeutel inkl. Maske, Luftleitungen, Handschuhen, Ausstattung für die Aufhaltung von Blutungen und Mittel zur Fixierung von Venenöffnungen.
Die Einheiten sind mit Mobiliar ausgestattet, das für die Arbeit des Gesundheitspersonals und der übrigen Fachangestellten bestimmt ist, sowie mit IT‐Geräten je nach den erforderlichen Technologien – d.h. mit einem Computer und einer einheitlichen Speicherstation, die per Datennetz an die einzelnen Terminals verbunden ist. Die einheitliche Speicherstation kann ggf. als universelles Serviceinstrument für die gesamte Gesundheitseinrichtung eingerichtet werden.
Die einzelnen Einheiten können in Funktionskomplexe zusammengelegt werden, die betrieblich so organisiert sind, dass sie gemeinsame Nebenbetriebsräume aufweisen und die betrieblichen Tätigkeiten gemeinsam ausrichten. Solche Arbeitsplätze ermöglichen das fächerübergreifende Technologie‐Sharing.
3.2.6.2 Radiodiagnostik Die Einheit für Radiodiagnostik muss als geschlossene Abteilung eingerichtet werden, wobei der Zutritt von Personen, die nicht auf der Abteilung arbeiten, in bestimmte Räumlichkeiten bzw. in Räumlichkeiten, die als überwachte oder kontrollierte Zone gelten [beide Zonen sind definiert in Verordnung Nr. 307/2002 Sb. des tschechischen Ministeriums für Gesundheit], eingeschränkt ist.
3.2.6.1.5 Personelle Absicherung des Labors Den Betrieb der Radiodiagnostik‐Stationen besorgen 5 bis 6 Laborangestellte mit Fachausbildung.
In Labors, wo Metall bearbeitet wird, wird ein spezieller Geräteraum eingerichtet und die Ausstattung wird folgendermaßen ergänzt: o Waage, o Brennofen, o Sandstrahler, o Gussgerät,
healthacross
1 153
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154 2
• •
•
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ein Raum zur Verarbeitung des Filmmaterials der Röntgenanlage, sofern nicht ausschließlich digitale Systeme eingesetzt werden, ein Lagerraum, sofern ein solcher eingerichtet wird, ein Archiv für die gesundheitliche Dokumentation, sofern nicht ein einheitliches Archiv der Gesundheitseinrichtung genutzt wird.
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•
•
13. August 2010
Besondere Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung der Einheiten für Radiologie und Visualisierungsmethoden Skiagraphische Station o Skiagraphie‐Gerät, o Archiv zur Visualisierungs‐Dokumentation in digitaler oder konventioneller Form. Skiaskopische Station o skiaskopisch‐skiagraphisches Komplet, o Archiv zur Visualisierungs‐Dokumentation in digitaler oder konventioneller Form.
3.2.6.2.4
Ein Raum zur Beschreibung und Auswertung von Röntgenbildern sowie ein Raum zur Aufbewahrung von chemischen Stoffen brauchen nur dann eingerichtet zu werden, wenn nicht ausschließlich digitale (nicht auf Filmbasis beruhende) Systeme eingesetzt werden.
3.2.6.2.3 Vorgeschriebene Minimal‐Ausstattung: • Waschbecken sowie an den betrieblich notwendigen Stellen Ausgussmuschel, • Kühlräume in einem Umfang, der zur Sicherstellung des Betriebs ausreicht, • Raum zur Aufbewahrung von Instrumentarien, Heilmitteln und Kontrastmitteln.
Martin Wieland
Der Fußboden der Räume, in denen mit Radiopharmaka gearbeitet wird, muss mit einer waschbaren antistatischen Schicht versehen sein.
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Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
CT‐Station o Computertomograph (CT), o Druckinjektor, o Archiv zur Visualisierungs‐Dokumentation in digitaler oder konventioneller Form. Ultraschall‐Station o Sonograph, o Archiv zur Visualisierungs‐Dokumentation in digitaler oder konventioneller Form. Magnetresonanz‐Station o Magnetresonanz‐Gerät, o Archiv zur Visualisierungs‐Dokumentation in digitaler oder konventioneller Form.
Renate Burger
Der Arbeitsplatz, von dem aus die Quellen der Ionisierungsstrahlung bedient werden, muss vom Untersuchungsraum, in dem sich die Ionisierungsstrahlungsquelle befindet, abgetrennt sein. Diese Anforderung bezieht sich nicht auf Dental‐Röntgenanlagen, mobile Röntgenanlagen, Mammographen, Knochendensitometer und Röntgenanlagen in Operationssälen.
•
•
•
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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13. August 2010
3.2.6.2.5 Personalaufstellung Den Betrieb der Radiodiagnostik‐Stationen besorgen 5 bis 6 Laborangestellte mit Fachausbildung.
A-1050 Vienna
Der Untersuchungsraum muss ein Minimalmaß aufweisen, das den eingesetzten Geräten und Technologien gemäß einschlägiger Rechtsvorschriften entspricht.
62
Anzengruberstraße 5/1-3
Wenn die Einheiten Bestandteil einer Gesundheitseinrichtung sind, die gleichzeitig auch als Einrichtung für stationäre Gesundheitsversorgung dient, können die Nebenräumlichkeiten gemeinsam genutzt werden.
61
Editors:
3.2.6.2.2 Als Nebenbetriebsräume der Einheiten gelten: • die sanitären Einrichtungen für die Angestellten, • die Räume zur Lagerung von Material für die Gesundheitsfürsorge, • die Räume zur Lagerung von benutzter Wäsche, • die Räume zur Lagerung von sauberer Wäsche, • die Räume für Putz‐ und Desinfektionsmittel, sofern solche eingerichtet werden, • ein Raum zur Sammlung von gefährlichen Abfällen, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Ruheraum, sofern ein solcher eingerichtet wird, • ein Raum für die Lagerung von chemischen Stoffen, sofern ein solcher eingerichtet wird.
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Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Sofern für die Lieferung von Heilmitteln an stationäre Gesundheitseinrichtungen retournierbare Transportverpackungen verwendet werden, muss der Waschraum einen Bereich zu deren
Der Waschraum muss mit einem Spülbecken und einer Einrichtung zur Trocknung von Laborinstrumenten und ‐verpackungen ausgestattet sein; sofern Heilmittel vorbereitet oder zubereitet werden, die für stationäre Gesundheitseinrichtungen bestimmt sind, muss der Waschraum eine Mindestfläche von 15 m2 aufweisen und als abgetrennte Räumlichkeit eingerichtet sein.
Der Raum für die Vorbereitung und Zubereitung von Heilmitteln muss ein Mindestausmaß von 12m2 aufweisen. Sofern Heilmittel zubereitet werden, die für stationäre Gesundheitseinrichtungen bestimmt sind, muss der Raum ein Mindestausmaß von 20 m2 aufweisen. Der Raum muss mit einem Waschbecken, einem Kühlschrank und einem Gerät zur Herstellung von gesäubertem Wasser ausgestattet sein, sofern nicht die Anlieferung von industriell zubereitetem gesäubertem Wasser in Anspruch genommen wird, oder auf andere Weise die Anlieferung von Wasser sichergestellt ist, welches für Injektionszwecke geeignet ist. Das Gerät zur Zubereitung von gesäubertem Wasser kann auch in einem anderen Raum der Apotheke untergebracht werden.
Der Raum für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln an private Kunden ist unterteilt in einen Ausgabebereich einschließlich Ausgabeplatz, einen für die Kunden bestimmten Bereich, der mit Stühlen ausgestattet ist, und einen Bereich, der für etwaige Konsultationsgespräche bestimmt ist.
3.2.6.3.2 Als Nebenbetriebsräume der Apotheke gelten: • ein Raum für die Arbeit des Pharmazeuten, • die sanitären Einrichtungen für die Angestellten, • ein Raum für Putzmittel.
3.2.6.3.1 Als Basisbetriebsräume der Apotheke gelten: • ein Raum für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln an private Kunden, • ein Raum für die Vorbereitung und Zubereitung von Heilmitteln. • ein Waschraum, • ein Raum für die Aufbewahrung von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln, • ein Raum für die Entgegennahme von Warenlieferungen, • ein Raum für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln an Gesundheitseinrichtungen, • Facharbeitsplätze für die Zubereitung von sterilen Heilmitteln, Medizinalgasen und Radiopharmaka, • Facharbeitsplätze für die Kontrolle von Heilmitteln und Zubereitung von Reagensproben, • ein Raum für die Patientenkonsultation und Beurteilung der Ergebnisse der Zwecktherapie bzw. für die Gewährung von Arzneimittel‐Informationen, • ein Facharbeitsplatz für die Gewährung von Arzneimittel‐Informationen,
3.2.6.3 Apotheke
63
64 Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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Die Apotheke muss einen separaten Kundeneingang und einen separaten Personal‐ sowie Warenanlieferungs‐Eingang aufweisen.
Die separate Abteilung für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln ist außerhalb der übrigen Apothekenräume untergebracht und muss einen betrieblich abgeschlossenen und funktional eingebundenen Komplex bilden. Diese Abteilung muss einen separaten Kundeneingang und einen separaten Personal‐ sowie Warenanlieferungs‐Eingang aufweisen.
Der Raum für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln an private Kunden unterteilt sich in einen Ausgabebereich mit einem Ausgabeplatz, einen Kundenbereich mit Stühlen, einen Bereich zur Aufbewahrung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln und einen Bereich für die Kundenberatung, sofern eine solche Konsultationstätigkeit durchgeführt wird.
Die separate Abteilung für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln muss einen Raum für die Ausgabe von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln an private Kunden aufweisen, zudem einen Raum für die Entgegennahme von Warenlieferungen, einen Raum für die Arbeit des Pharmazeuten, sanitäre Einrichtungen für die Angestellten und einen Raum für Putzmittel.
Der Facharbeitsplatz für die Ausgabe von medizinischen Hilfsmitteln muss mit einer Anprobierkabine ausgestattet sein, die eine Sitzgelegenheit beinhaltet.
Der Facharbeitsplatz für die Gewährung von Arzneimittel‐Informationen muss mit Mobiliar für die Arbeit des Gesundheitspersonals ausgestattet sein.
Der Facharbeitsplatz für die Kontrolle von Heilmitteln und die Zubereitung von Reagensproben muss mit einem Spülbecken, einem Waschbecken und einer Gasabzugshaube ausgestattet sein.
Der Facharbeitsplatz für die Zubereitung von Radiopharmaka muss einen Raum für die Zubereitung von Heilmitteln, einen Dokumentationsraum sowie einen Raum für die Aufbewahrung von Heilmitteln aufweisen.
Der Facharbeitsplatz für die Zubereitung von Medizinalgasen muss einen Raum für die Zubereitung von Heilmitteln, einen Dokumentationsraum sowie einen Raum für die Aufbewahrung von Heilmitteln aufweisen.
Die Facharbeitsplätze für die Zubereitung von sterilen Heilmitteln für die Gentherapie, von Mitteln, die zytotoxische Zusätze enthalten, bzw. von weiteren Mitteln, die keine antimikrobiellen Zusätze enthalten, müssen einen Raum zur Zubereitung von Heilmitteln aufweisen, daneben auch einen Dokumentations‐Raum sowie einen Raum für die Aufbewahrung von Heilmitteln.
Der Raum für die Aufbewahrung von Heilmitteln und medizinischen Hilfsmitteln muss mit einem Kühlschrank oder einer Kühlbox ausgestattet sein, ferner mit einem ortsfesten und verschließbaren, aus Eisen gefertigten Kasten, sofern Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen bzw. Mittel gelagert werden, die solche Substanzen enthalten.
Desinfektion aufweisen. Sofern in der Apotheke sterile Heilmittel zubereitet werden, der Waschraum ebenfalls mit einem Sterilisationsgerät ausgestattet sein.
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1 155
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156 2
die Kosten zur Errichtung der Gesundheitseinrichtung die Kosten für die Basiseinrichtung der Gesundheitseinrichtung das Einzugsgebiet und die potenzielle Patientenanzahl sowie ‐struktur die Haltung der Krankenversicherungen gegenüber der Eröffnung einer neuen Gesundheitserrichtung die veranschlagten Betriebskosten.
2
m 3
3,30 27 511,28
Höhe
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m
m
Umfang
Einheiten
Anzahl 8 336,75
Fläche
Tabelle 3 Baupreis
Created within the framework of the EU-project healthacross 1 020 118 077,00
40 804 723,08
16 321 889,23
408 047 231
340 039 359
12 000,00
3
3
m
CZK
EUR
EUR
CZK
CZK
CZK
m
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3.2.7.1.2 Ausstattungskosten, die nicht in den Baukosten enthalten sind Die gesamten Ausgaben für die Computerausstattung (vor allem mit gesundheitsspezifischer Technologie und IT) können in der Höhe von 210 Millionen CZK (8,4 Mio. EUR) veranschlagt werden. In dieser Ausgabekategorie kann angenommen werden, dass der durchschnittliche Preis sich nicht
In diesem Preis sind jedoch die Kosten für den Erwerb eines geeigneten Grundstücks sowie den Bau von Zufahrtsstraßen und die Sicherung des Grundstücks während der Bauarbeiten nicht inkludiert. Gleichzeitig gilt auch die Annahme, dass es sich um ein Grundstück handeln wird, das bereits vernetzt ist und das also nicht die Verlegung von Versorgungsleitungen und eines lokalen Ingenieursnetzes erfordert. Im gegenteiligen Fall würden sich die Baukosten um die betreffenden Ausgaben erhöhen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bauort und dessen Zustand bisher nicht bekannt sind, können die betreffenden Kosten derzeit nicht näher abgeschätzt werden.
Unter Berücksichtigung von möglichen Mehrarbeiten kann eine weitere Preisanhebung um ca. 10 % angenommen werden, so dass der Endbetrag, der für die Erbauung des Gebäudes notwendig ist und den gewählten Parametern entspricht, sich im Bereich von 445 bis 450 Millionen CZK (17,8 bis 18 Mio. EUR nach tschechischen Preisen), oder ca. 45 Mio. EUR (1.125 Mio. CZK) nach österreichischen Preisen bewegt.
Bei der Vornahme der Preisschätzung wurde der Einfluss der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt, da die nötigen Angaben über die Möglichkeiten zum Abzug der Steuer im Gesundheitssektor nicht verfügbar sind. Wenn die gleichen Regeln gelten würden wie in der Tschechischen Republik, wäre der Preis um weitere 20 % höher, d.h. um 48.966 Mio. EUR bzw. 1 224 Mio. CZK.
Die Schätzung der Baukosten nach in Österreich gültigen Preisen beruht auf der Angabe, dass die Preise für die Errichtung von Häusern und Wohnungen drei bis vier Mal höher liegen als in der Tschechischen Republik, sowie auf der Annahme, dass das gleiche Preisverhältnis auch für übrige Bautypen gilt. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Rohbau handelt, sondern dass der Preis alles enthält, was fester Bestandteil des Baus ist (Fußböden, Untersichten, Decken, Belüftungstechnik, Leitungsnetze für die optischen Bereich, Gas, Strom, Wasser und Kanalisation, Fenster, Türen, Aufzüge, Ummantelung usw.). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass der angewendete Satz pro 1 m3 den Besonderheiten eines gesundheitlichen Bauwerks entspricht, sowie dessen höheren Ansprüchen auf die Basisausstattung im Innern, die etwa das 1,6‐fache des Satzes für gewöhnliche Wohnungsbauten ausmachen. In der Regel bewegt sich nämlich der Preis für gewöhnliche Wohnhäuser und Wohnungen in der Tschechischen Republik im Bereich von 6.900,‐‐ bis 8.100,‐‐ CZK pro 1 m3 gegenüber 12.000,‐‐ CZK im Gesundheitswesen.
Umgerechnet in CZK
www.gesundheitsmanagement.at
Im Sinne einer Toleranzberechnung für die Vergrößerung von Gängen, Aufzügen und Treppen ist die Addierung von 3 % der Gesamtfläche erforderlich.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Schätzung nach österreichischen Preisen
Umgerechnet in EUR
Preis insgesamt inkl. MwSt.
[email protected]
Der Basissatz für 1 m3 bebaute Fläche zum Bau von Gesundheitseinrichtungen ist in der Höhe von 12 000,‐‐ CZK exkl. MwSt. festgelegt und beinhaltet alles, was fester Bestandteil des Baus ist (Fußböden, Untersichten, Decken, Belüftungstechnik, optische Leitungen, Medizinalgase, Strom, Wasser und Kanalisation, Fenster, Türen, Aufzüge, Ummantelung usw.). Konkrete Angaben vgl. Tabelle 3 Baupreis.
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Preis insgesamt exkl. MwSt.
Satz
28 336,61
© Gesundheitsmanagement OG
3.2.7.1.1 Berechnung der Kosten für den Bau des Krankenhauses Das legislativ festgelegte flächenmäßige Mindestausmaß der einzelnen Arbeitsstellen, die im vorgeschlagenen Modell enthalten sind, ist in der Tabelle aufgeführt, die Anlage Nr. 1 dieser Studie bildet.
3.2.7.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes Als Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes der projizierten Gesundheitseinrichtung gelten die Kosten für den Grundstückserwerb, die Kosten für den Bau der Zubringerstraßen und die Vorbereitung der Baustellenumgebung, die Kosten für die Erbauung eines selbstständigen Gebäudes der Gesundheitseinrichtung und die Kosten für die Basiserstausstattung.
Für die Umrechnung von CZK in EUR und von EUR in CZK wird ein einheitlicher Kurs von 25 CZK pro EUR verwendet.
•
• • • •
Renate Burger
Insgesamt
825,34
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Martin Wieland 3 %
Anzengruberstraße 5/1-3
Als grundlegende Faktoren, die die Wirtschaftlichkeit des ganzen Projekts beeinflussen, gelten:
66
Editors:
Aufgrund der Verteilungsart und Zahl der Einwohner kann der Anteil der tschechischen Seite auf etwa 25 % geschätzt werden.
65
A-1050 Vienna
3.2.7 Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht Die wirtschaftliche Beurteilung wurde erstellt aufgrund des Kosten‐ und Ertragslevels, der in der Tschechischen Republik üblich ist.
3.2.6.3.3 Personalaufstellung der Apotheke Zur Sicherstellung des Betriebs an allen Arbeitsplätzen der Apotheke sollte die Zahl von 5 Pharmazeuten und Pharmazieassistenten ausreichend sein.
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
70
45
200
26
100
360
140
40
200
42
18
6
120
72
1 760
1 125
5 000
650
2 500
9 000
3 500
1 000
5 000
1 050
450
150
3 000
1 800
Untersuchungsräume, Krankenschwesterzimmer, Ärztezimmer usw.
Sprechzimmer im poliklinischen Trakt Wartezimmer im poliklinischen Trakt kleiner EndoskopieSaal
3 Operationssäle
Röntgenanlage für die Operationssäle 4 Instrumentensets
LaparoskopieTurm
Gebärsaal
Kardiotokograph
Monitor der lebenswichtigen Funktionen Sonograph
Box für die Neugeborenen
800
80
880
2 000
22 000
Röntgenanlage
Sono
CT
1 000
25 000
20 000
MR
Standardgemäße Zimmerausstattung IntensivstationsBetten
Ausgaben höhe in Tausend EUR 180
Ausgaben höhe in Tausend CZK 4 500
Ausgabenkategorie
Gerät + Zubehör
Gerät + Zubehör
Gerät + Zubehör
Gerät + Zubehör
jeweils in dreifacher Ausführung
jeweils in dreifacher Ausführung
jeweils in dreifacher Ausführung
jeweils in dreifacher Ausführung
jeweils in dreifacher Ausführung
13. August 2010
4 Instrumentensets für die Operationssäle und den kleinen Operationssaal 1 Stk.
mobile skiagraphisch‐skiaskopische Röntgenanlage mit C‐Arm
Tisch mit Zubehör, Lampe, Anästhesie, Defibrilator, Injektionstechnik, Elektrokoagulation, Absauganlage, Lösungserhitzer
Tisch mit Zubehör, Lampe, Anästhesie, Defibrilator, Injektionstechnik, Elektrokoagulation, Absauganlage, Lösungserhitzer
50 Wartezimmer mit Basisausstattung
50 Sprechzimmer mit Basisausstattung
Basismobiliar + Hilfsmittel
8 St. Betten mit Zubehör, inkl. Zentrale
150 St. Betten mit Zubehör
Anmerkung
Tabelle 4 Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes
Einige ausgewählte Posten sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt Tabelle 4 Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes.
Denn für den Fall, dass das Projekt nicht bewilligt wird, wird weder die eine noch die andere Seite gewillt sein, unnötige Investitionen in irgendwelche nicht unbedingt benötigte Ausstattungen der bereits bestehenden Gesundheitseinrichtungen zu tätigen. Es kann daher nicht erwartet werden, dass die neuen Betriebsstellen mit moralisch und physisch verbrauchter, veralteter Ausstattung und Einrichtung ausgestattet werden könnten.
Die Ausgaben beinhalten auch die übrigen Ausgaben, die mit der Erbauung einer Gesundheitseinrichtung in Verbindung stehen (kleineres medizinisches Material, kleinere übrige Materialien, Patientenwäsche, Arbeitsschutzmittel u.a.).
allzu bedeutend unterscheiden wird, ggf. kann das günstigste Angebot aus dem jeweiligen Land gewählt werden. Was direkt mit der Tatsache korrespondiert, dass aufgrund der tschechischen Gesetzgebung die Mehrheit der Einkäufe einem Vergabeverfahren nach dem Gesetz über öffentliche Aufträge unterliegen wird.
67
68
800 30 24 0
20 000 750 600
Zentrale Sterilisation
1 000 80
25 000 2 000
Endstationen Software – Exchange, SQL, SharePoint, Office usw. ...
Basisausstattung + Geräte
Gemeinsam für die österreichische und tschechische Seite
Gemeinsam für die österreichische und tschechische Seite
Inkl. Implementierung, Hardware wird teilweise gemeinsam sein
NIS (inkl. Implementierung von zwei Systemen, eines österreichischen und eines tschechischen) Inkl. Implementierung (österreichisches und tschechisches System)
200 Sets
650 Sets
Basisausstattung + Geräte (3 Analysatoren ‐ Bio, Immuno, Blut, Autotastatur, Mikroskope, Zentrifugen, Elektrophorese, Thermostate, Kühlboxen usw.)
13. August 2010
Fraglich bleibt der jeweilige Anteil beider Seiten, den man aus verschiedenen Gesichtspunkten bemessen kann:
Als weitere Möglichkeit böte sich wahrscheinlich eine Art „goldener Mittelweg“ an, bei dem die Baumaßnahmen kombiniert verliefen, d.h. ein Teil der Baudienstleister, ggf. auch ein Teil der Zulieferer, käme aus Österreich und würde die Rechnungen nach österreichischem Preisniveau ausstellen, während ein zweiter Teil der beteiligten Firmen aus der Tschechischen Republik käme und tschechische Preise fakturieren würde. Diese Lösung stünde wiederum im Einklang mit der Absicht, die Auflagen des Gesetzes über öffentliche Aufträge einzuhalten. Ohne genauere Vorstellung über das wirkliche Funktionieren der Gesundheitseinrichtung und ohne Problemstudie ist es freilich nicht möglich, diesen Weg näher zu verfolgen.
3.2.7.1.3 Rekapitulation und variantenabhängiger Anteil beider Seiten Die Gesamtkosten für den Bau und die Basisausstattung der Gesundheitseinrichtung erreichen die Höhe von 660 Mio. CZK (26,4 Mio. EUR) für den Fall, dass die Baumaßnahmen unter Nutzung von tschechischen Preisen vorgenommen werden. Sollte der Bauunternehmer nach österreichischen Preisen abrechnen, so erreichen die Gesamtkosten die Höhe von 53,4 Mio. EUR (1.335 Mio. CZK).
Die Informationstechnologie wird teilweise gemeinsam sein; dies trifft insbesondere auf die Hardware und die Infrastruktursysteme (Exchange usw.) zu. Die Krankenhaus‐Informationssysteme unterliegen der Legislative des betreffenden Staates, weshalb zwei Systeme bestehen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die Kosten für das tschechische NIS etwa 5 Mio. CZK und diejenigen für das österreichische NIS 400.000 EUR betragen werden. Das Gleiche gilt auch für das ökonomische System (ERP) – 4 Mio. CZK für die tschechische Seite und 240.000 EUR auf der österreichischen Seite.
400 400
10 000 10 000
Hardware
0 600
ERP
ICT
1
30
Geschirr + Besteck – Set
15 000
16
390
Bettzeug – Set
0
Ausstattung der Rehabilitationsstation Ausstattung der Tagesklinik
100 800
2 500 20 000
Labors
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Apotheke
healthacross
1 157
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CZK CZK CZK Euro Euro
12 000,00 56 246 652 67 495 982 2 699 839,30 6 749 598,24
Preis insgesamt exkl. MwSt.
Preis insgesamt inkl. MwSt.
Umgerechnet in EUR
Schätzung nach österreichischen Preisen
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 200 26
5 000
650
Sprechzimmer im poliklinischen Trakt
Wartezimmer im poliklinischen Trakt
Ausgabenhöhe in Tausend EUR
Ausgabenhöhe in Tausend CZK
Ausgabenkategorie
Tabelle 6 Ausgaben für die Beschaffung von Sprechzimmern und Wartezimmern
Umgerechnet in CZK
Satz
13. August 2010
Wartezimmer mit Basisausstattung
50 Sprechzimmer mit Basisausstattung
Anmerkung
CZK
3
168 739 956,00
m m
3 %
136,52
3
4 687,22
m
4 550,70
Insgesamt
2
m
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Umfang
m
3,30
Created within the framework of the EU-project healthacross
Höhe
Martin Wieland
Einheiten
Renate Burger
Anzahl
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
1 379,00
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Fläche
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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13. August 2010
Dies ist besonders deshalb notwendig, da die Frage der Poliklinik noch nicht ganz klar geregelt ist und es sehr wahrscheinlich ist, dass der poliklinische Teil von Privatärzten betrieben werden wird.
3.2.7.2 Betriebskosten Bevor die veranschlagten Betriebskosten und Erträge ausgewiesen werden, müssen einige Angaben betreffend die Bettpflege berücksichtigt werden. Diese sind enthalten in folgenden Tabellen: Tabelle 7 Auslastung der Bettenkapazität in der Tschechischen Republik in den Jahren 2008 und 2009, • Tabelle 8 Entwicklung der geleisteten Gesundheitsversorgung auf Notfallpflegebetten im Zeitraum von 2004 bis 2009 • Tabelle 9 Bettenbestand in den Krankenhäusern der Tschechischen Republik in ausgewählten Fachabteilungen (2009) • Tabelle 10 Umfang der geleisteten Bettpflege in ausgewählten Fachabteilungen.
Nicht weniger wichtig ist die Tatsache, dass die tschechische Gesetzgebung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingehalten werden muss.
Erneut sei aber darauf hingewiesen, dass in den genannten Baukosten nicht die Ausgaben für den Grundstückserwerb, den Bau von Zufahrtsstraßen und die endgültige Ausgestaltung des Geländes inkludiert sind. Diese Posten können die Gesamthöhe der Ausgaben bedeutend beeinflussen.
Als relativ gerecht erscheinende Kompromisslösung kann aufgrund der oben aufgezeigten Möglichkeiten die Wahl der Relation von 90 % für die österreichische und von 10 % für die tschechische Seite angesehen werden. Dies hieße einen Aufwand von 494 und 66 Millionen CZK (19,76 und 2,64 Mio. EUR) unter Zugrundelegung von tschechischen Preisen, bzw. von 48,06 und 5,34 Mio. EUR (1 201,5 und 133,5 Mio. CZK) unter Zugrundelegung von österreichischen Preisen.
Zum gegebenen Zeitpunkt kann jedoch offensichtlich noch nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden, ob der Betrieb von ambulanten Diensten ein integraler Bestandteil der Gesundheitseinrichtung sein wird, wobei das entsprechende Personal vom Krankenhaus angestellt wäre, oder ob die Variante einer Vermietung von ambulanten Praxen an private Subjekte (Ärzte) zum Tragen kommen soll.
In diesem Fall würden die Anfangskosten für die österreichische Seite die Höhe von 604,3 Mio. CZK (24,172 Mio. EUR) erreichen sowie die Höhe von 55,7 Mio. CZK (2,228 Mio. EUR) für die tschechische, sofern nach tschechischen Preisen gerechnet wird. Bei Zugrundelegung von österreichischen Preisen würden die entsprechenden Beträge in der Höhe von 48,75 Mio. EUR (1.218,75 Mio. CZK) für die österreichische und in der Höhe von 4,65 Mio. EUR (116,25 Mio. CZK) für die tschechische Seite liegen.
Der Anteil beider Seiten könnte unter diesen Bedingungen im Verhältnis von 80 % und 20 % im ambulanten Bereich festgelegt werden, was 58,5 Mio. CZK und 14,65 Mio. CZK (2,34 Mio. EUR und 0,59 Mio. EUR) nach tschechischen Preisen bzw. 5,58 Mio. EUR und 1,4 Mio. EUR (139,5 Mio. CZK und 35 Mio. CZK) nach österreichischen Preisen bedeuten würde. Der restliche Teil der Kosten würde dann im Verhältnis von 93:7 verteilt, was sich auf 545,8 Mio. CZK und 41,05 Mio. CZK (21,8 Mio. EUR und 1,6 Mio. EUR) nach tschechischen Preisen bzw. 43,17 Mio. EUR und 3,25 Mio. EUR (1 079,25 Mio. CZK und 81,25 Mio. CZK) nach österreichischen Preisen beliefe.
A-1050 Vienna
70
Anzengruberstraße 5/1-3
Tabelle 5 Berechnung des Baupreises
69
Editors:
1) Wenn als Ausgangspunkt für die Berechnung die Einwohnerzahl im Einzugsgebiet gewählt wird, fiele das Verhältnis etwa auf 80 % für die österreichische und 20 % für die tschechische Seite, was für die jeweilige Seite 528 Mio. CZK und 132 Mio. CZK (21,1 Mio. EUR bzw. 5,3 Mio. EUR) bedeuten würde, oder aber 42,7 und 10,7 Mio. EUR (1.067,5 Mio. CZK und 267,5 Mio. CZK), je nachdem, nach welchem nationalen Preisniveau das Projekt realisiert würde. 2) Dagegen sähe das Verhältnis aus dem Gesichtspunkt der Hospitalisierungen 12:1 aus, d.h. ca. 93 % für die österreichische und 7 % für die tschechische Seite, was finanzielle Anteile von 613 und 47 Millionen CZK (24,5 Mio. EUR und 1,9 Mio. EUR) oder 49,7 Mio. EUR und 3,7 Mio. EUR (124,5 Mio. CZK und 92,5 Mio. CZK) bedeuten würde, je nachdem, nach welchem nationalen Preisniveau das Projekt realisiert würde. 3) Ein dritter Lösungsweg besteht im Kontext der angenommenen Nutzung des poliklinischen Teils. In diesem Bereich der geleisteten Gesundheitsversorgung kann mit einem relativ hohen Auslastungsgrad der Sprechzimmer der praktischen Ärzte und Zahnärzte gerechnet werden. In diesen ambulanten Einrichtungen würde der Anteil beider Seiten mit größter Wahrscheinlichkeit mit dem Verhältnis der Einwohnerzahlen korrelieren. Dagegen würde der Auslastungsgrad der übrigen spezialisierten ambulanten Einrichtungen offensichtlich mit der Relation bei den Hospitalisierungen korrelieren.
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
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In diesem Fall würden sich die Kosten für den Bau und die Ausstattung der Sprechzimmer gemäß den Angaben in den folgenden Tabellen gestalten: Tabelle 5 Berechnung des Baupreises und 4) Tabelle 6 Ausgaben für die Beschaffung von Sprechzimmern und Wartezimmern, sie lägen also in der Höhe von 73,15 Mio. CZK (2,926 Mio. EUR) oder 6,976 Mio. EUR (174,4 Mio. CZK), dies wiederum in Abhängigkeit vom jeweiligen nationalen Preisniveau.
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
310,9
307,5
254,2
Nachbetreuungsbetten
INSGESAMT
75,3
87,0 75,9
88,7
84,0
73,8
2009
7,4
42,3
5,0
6,7
2008
7,4
42,8
5,0
6,7
2009
Durchschnittliche Behandlungszeit
1,0017 0,9880 0,9991
2 122 640
2 120 750
2007
2008
2009
13 910 345
14 031 664
14 725 767
14 997 986
15 566 748
15 939 574
Behandlungstage
0,9914
0,9529
0,9818
0,9635
0,9766
x
Index
1 315 071
32 231
Intensivstation
I N S G E S A M T
32 601 21 416
914
313
Anästhesiologie und Reanimation
1 880 6 284
98
372
Geriatrie
29 870
Rheumatologie
310 179
5 679
9 119
Chirurgie
1 643
379 062
2 951
Orthopädie
Rehabilitation
408 495
125 284
11 142
Innere Medizin
Frauenabteilung inkl. Geburtenabteilung
Hospitalisierte Personen
Betten
Abteilung
256,05
284,6
283,2
271,7
284,5
280,8
228,0
248,9
254,0
269,3
6,3
4,2
7,9
16,5
14,8
15,4
4,2
6,0
5,9
7,4
Behandlungszeit
13. August 2010
Bettenauslastung
Tabelle 9 Bettenbestand in den Krankenhäusern der Tschechischen Republik in ausgewählten Fachabteilungen (2009)
0,9818
2 144 936
2 148 518
2006
x 0,9995
2 185 781
2 184 743
2005
Index
Hospitalisierte Personen
2004
Notfallpflegebetten (inkl. Betten für Neugeborene)
Tabelle 8 Entwicklung der geleisteten Gesundheitsversorgung auf Notfallpflegebetten im Zeitraum von 2004 bis 2009
255,5
299,1
298,2
Betten für Neugeborene
73,5 82,7
2008
2009
246,5
2008
246,0
Notfallbetten (ohne Betten für Neugeborene)
Bettenauslastung in % der tatsächlichen Bettenkapazität
Bettenauslastung in den Tagen der maximalen Bettenkapazität
Betten
Tabelle 7 Auslastung der Bettenkapazität in der Tschechischen Republik in den Jahren 2008 und 2009
In diesem Kontext betreffen die Daten nur die Tschechische Republik. Sie wurden so ausgewählt, damit sie den Entwicklungstrend im Bereich der Bettenpflege verdeutlichen.
71
72
32 231
0,9975
0,9968
1,0133
0,9466
1,0000
1,0505
0,9853
0,9902
1,0358
0,9931
Index
8 338 825
85 241
247 715
107 330
28 513
422 191
1 349 637
2 288 019
741 854
3 068 325
8 263 126
89 327
257 138
103 500
27 883
459 706
1 300 899
2 278 497
740 064
3 006 112
2009
Behandlungstage Index
0,9909
1,0479
1,0380
0,9643
0,9779
1,0889
0,9639
0,9958
0,9976
0,9797
13. August 2010
Aus oben angeführten Tabellen (Tabelle 7, Tabelle 8, Tabelle 9 und Tabelle 10 ) wird ersichtlich, dass die Auslastung des Bettenbestands sich auf dem Level von 73,8 % bewegt, in den von uns ausgewählten Fachabteilungen beträgt der Auslastungsgrad gar um die 76,43 %. Gleichzeitig manifestiert sich allerdings ein ständiges Absinken sowohl der Anzahl der hospitalisierten Patienten, als auch der Anzahl der Behandlungstage. Am negativen Einfluss dieser Umstände auf das Wirtschaften von Gesundheitseinrichtungen kann auch nicht die praktisch unveränderte durchschnittliche Behandlungszeit etwas ändern. Ein oft festgestelltes Problem liegt nämlich in der Tatsache, dass die Reduktion der Bettenzahl in einer Gesundheitseinrichtung zu keiner grundlegenden Änderung führt, die auch gleichzeitig eine Reduktion der Betriebsstationen zur Folge hätte. Deshalb kommt es meist zu keiner wesentlichen Einsparung von Personalkosten, deren Anteil an den Gesamtkosten dabei eindeutig der höchste ist.
32 312
313
314
Intensivstation I N S G E S A M T
914
372
98
1 643
5 679
902
393
98
1 564
5 764
Anästhesiologie und Reanimation
Geriatrie
Rheumatologie
Rehabilitation
Frauenabteilung inkl. Geburtenabteilung
9 119
2 951
2 849
Orthopädie 9 209
11 142
11 219
Innere Medizin
Chirurgie
2009
Betten 2008
Abteilung 2008
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Tabelle 10 Umfang der geleisteten Bettpflege in ausgewählten Fachabteilungen
healthacross
1 159
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160 2
© Vienna 2010
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ISBN 978-3-9501360-0-5
45 000,00
24 000,00
19 000,00
32 000,00
32 000,00
22 000,00
20 000,00
27 517,65
27 517,65
66
34
5
11
10
10
255
X
Mittleres medizinisches Personal Niedrigeres medizinisches Personal Apotheke
Komplementäre Einrichtungen
Administration
Dienstleisterbetriebe
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
760,00
1 280,00
880,00
800,00
1 100,71
1 100,71
11
10
10
255
X
Komplementäre Einrichtungen Administration
Dienstleisterbetriebe
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
960,00
Mittleres medizinisches Personal Niedrigeres medizinisches Personal Apotheke
1 280,00
1 800,00
19
66
BettenÄrzte
5
680,00
34
1 720,00
50
50
AmbulanzSchwestern
Durchschnittliches Gehalt
Anzahl
AmbulanzÄrzte
4 513 334,40
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
376 111,20
10 720,00
11 792,00
18 867,20
8 576,00
34 625,60
84 902,40
45 828,00
45 560,00
115 240,00
Durchschnittliche Personalkosten
Die Berechnung der Personalkosten in der Tschechischen Republik (
112 833 360,00
9 402 780,00
268 000,00
294 800,00
471 680,00
214 400,00
865 640,00
2 122 560,00
1 145 700,00
1 139 000,00
2 881 000,00
Durchschnittliche Personalkosten
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Beschäftigtenkategorie
Tabelle 12 Personalkosten in EUR
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Personalkosten in der Tschechischen Republik
17 000,00
19
AmbulanzSchwestern
50
43 000,00
50
BettenÄrzte
AmbulanzÄrzte
Durchschnittliches Gehalt
342 794 484,00
28 566 207,00
814 200,00
895 620,00
1 432 992,00
651 360,00
2 629 866,00
6 448 464,00
3 480 705,00
3 460 350,00
8 752 650,00
Durchschnittliche Personalkosten
3 344,01
3 344,01
2 760,00
3 036,00
4 416,00
4 416,00
2 622,00
3 312,00
6 210,00
2 346,00
5 934,00
13 711 779,36
1 142 648,28
32 568,00
35 824,80
57 319,68
26 054,40
105 194,64
257 938,56
139 228,20
138 414,00
350 106,00
Durchschnittliche Personalkosten
13. August 2010
Durchschnittliches Gehalt
Schätzung der Personalkosten in Österreich
83 600,25
83 600,25
69 000,00
75 900,00
110 400,00
110 400,00
65 550,00
82 800,00
155 250,00
58 650,00
148 350,00
Durchschnittliches Gehalt
74 Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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Created within the framework of the EU-project healthacross
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
13. August 2010
Die Schätzung der Personalkosten in Österreich (
Tabelle 12) beruht auf der Grundlage der veranschlagten durchschnittlichen Monatsgehälter + 34 % Lohnnebenkosten.
Tabelle 11 und
Martin Wieland
Anzahl
www.healthacross.eu
Schätzung der Personalkosten in Österreich
73
Renate Burger
Beschäftigtenkategorie
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Personalkosten in der Tschechischen Republik
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
Editors:
Tabelle 11 Personalkosten in CZK
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1 161 13. August 2010
Bei den übrigen Betriebsausgaben (Tabelle 13, Tabelle 14,) bestehen derart grundlegende Unterschiede allerdings nicht.
Wie aus der Angabe der Personalkosten in beiden Ländern hervorgeht, besteht tatsächlich ein grundsätzlicher Unterschied zwischen diesen. Dieser liegt in der Höhe von 229.961.000 CZK bzw. 9.198.000 EUR. Die Personalkosten auf österreichischer Seite werden erwartungsgemäß das Dreifache derjenigen auf tschechischer Seite betragen, d.h., dass der Index (die Relation) der Personalkosten in der Tschechischen Republik zu denjenigen in Österreich bei 0,289 liegt.
Tabelle 12) beruht auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über das Verhältnis der durchschnittlichen und minimalen Gehälter in Österreich und in der Tschechischen Republik. Ein durchschnittliches Gehalt in Österreich schätzen wir danach als 3,45 Mal höher als in der Tschechischen Republik. Zugleich berücksichtigen wir für Österreich die üblichen 14 Gehälter und Lohnnebenkosten in der Höhe von 18 %.
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
Tabelle 11 und
75
76
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Tabelle 13 Betriebskosten in CZK
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in CZK
Ausgabeposten
Materialverbrauch
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 1. Jahr 2 570 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 2. Jahr 2 655 000,00
720 000,00
700 000,00
830 000,00
810 000,00
– Medizinisches Spezialmaterial – Material für die Poliklinik
430 000,00
– davon – Heilmittel
Verkaufte Ware
Energieverbrauch
Dienstleistungen – davon Reparaturen und Instandhaltung – davon IT inkl. Software
2 165 000,00
450 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 3. Jahr 2 725 000,00 470 000,00 850 000,00 720 000,00
2 250 000,00
2 170 000,00
820 000,00
800 000,00
1 650 000,00
1 500 000,00
400 000,00
400 000,00
100 000,00
100 000,00
820 000,00 1 750 000,00 200 000,00 420 000,00
92 520 000,00
I N S G E S A M T P R O J A H R
8 015 000,00
7 710 000,00
I N S G E S A M T P R O M O N A T
750 000,00
720 000,00
675 000,00
Sonstige Kosten inkl. Abschreibungen
96 180 000,00
8 295 000,00 99 540 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 4. Jahr 2 805 000,00 500 000,00 870 000,00 730 000,00 2 300 000,00 850 000,00 1 800 000,00 200 000,00 450 000,00 800 000,00 8 555 000,00 102 660 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 5. Jahr 2 920 000,00 530 000,00 900 000,00 740 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 1. Jahr 5 140 000,00 615 000,00 1 158 750,00 945 000,00
Schätzung der Betriebskosten in Österreich in CZK Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 2. Jahr 5 310 000,00 643 750,00 1 187 500,00 972 500,00
2 350 000,00
300 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 3. Jahr 5 450 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 4. Jahr 5 610 000,00
672 500,00
1 216 250,00
715 000,00
972 500,00
1 245 000,00
3 096 250,00
3 103 750,00
880 000,00
2 000 000,00
450 000,00
988 750,00
3 217 500,00
3 288 750,00
920 000,00 0,00 3 750 000,00 250 000,00 1 000 000,00
942 500,00 0,00 4 125 000,00 250 000,00 1 000 000,00
800 000,00
942 500,00
977 500,00
0,00
0,00
4 375 000,00
4 500 000,00
500 000,00
500 000,00
1 050 000,00
1 125 000,00
810 000,00
864 000,00
8 950 000,00 107 400 000,00
900 000,00
960 000,00
13 716 250,00 164 595 000,00
14 345 250,00
14 885 000,00
172 143 000,00
178 620 000,00
15 336 250,00 184 035 000,00
Durchschnitt‐ licher monatlicher Verbrauch 5. Jahr 5 840 000,00 758 750,00 1 287 500,00 998 750,00 3 361 250,00 1 011 250,00 0,00 5 000 000,00 750 000,00 1 125 000,00 960 000,00 16 172 500,00 194 070 000,00
13. August 2010
healthacross
162 2 content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
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77
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© Vienna 2010
Tabelle 14 Betriebskosten in EUR
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in EUR
Ausgabeposten
Materialverbrauch
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 1. Jahr 102 800,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 2. Jahr 106 200,00
28 800,00
28 000,00
33 200,00
32 400,00
– Medizinisches Spezialmaterial – Material für die Poliklinik
17 200,00
– davon – Heilmittel
Verkaufte Ware
Energieverbrauch
18 000,00
86 800,00
86 600,00
32 800,00
32 000,00
16 000,00
16 000,00
4 000,00
4 000,00
– davon Reparaturen und Instandhaltung – davon IT inkl. Software
66 000,00
60 000,00
Dienstleistungen
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 3. Jahr 109 000,00 18 800,00 34 000,00 28 800,00 90 000,00 32 800,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 4. Jahr 112 200,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 5. Jahr 116 800,00
20 000,00
21 200,00
34 800,00
36 000,00
29 200,00
29 600,00
92 000,00
94 000,00
34 000,00
35 200,00
All rights reserved
Schätzung der Betriebskosten in Österreich in EUR Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 1. Jahr 205 600,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 2. Jahr 212 400,00
24 600,00
25 750,00
46 350,00
47 500,00
1 275 750,00
38 900,00
123 850,00
124 150,00
1 058 000,00
37 700,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 3. Jahr 218 000,00 26 900,00 48 650,00 38 900,00 4 601 025,00 37 700,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 4. Jahr 224 400,00
Durchschnittli cher monatlicher Verbrauch 5. Jahr 233 600,00
ISBN 978-3-9501360-0-5 0,00
30 350,00
49 800,00
51 500,00
39 550,00
39 950,00
131 550,00
134 450,00
1 124 125,00
40 450,00
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
70 000,00
72 000,00
80 000,00
150 000,00
165 000,00
175 000,00
180 000,00
200 000,00
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Sonstige Kosten inkl. Abschreibungen
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
320 600,00
308 400,00
28 800,00
27 000,00
3 700 800,00
3 847 200,00
8 000,00
16 800,00 30 000,00 331 800,00 3 981 600,00
8 000,00
12 000,00
10 000,00
10 000,00
20 000,00
20 000,00
30 000,00
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
18 000,00
18 000,00
32 000,00
32 000,00
342 200,00
358 000,00
4 106 400,00
4 296 000,00
40 000,00
40 000,00
972 000,00
1 036 800,00
2 509 450,00
1 576 050,00
30 113 400,00
42 000,00
1 080 000,00 6 111 725,00
45 000,00
45 000,00
1 152 000,00
1 152 000,00
2 812 075,00
1 760 500,00
www.healthacross.eu
18 912 600,00
73 340 700,00
33 744 900,00
21 126 000,00
13. August 2010
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
Scientific collaboration: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Scientific supervision: 78
514 937 500,00
20 295 580,00
507 899 500,00
Schätzung der Betriebskosten nach österreichischen Preisen in EUR
Schätzung der Betriebskosten nach österreichischen Preisen in CZK
13. August 2010
20 597 500,00
8 214 160,00
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in EUR
8 360 560,00
205 354 000,00
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in CZK 209 014 000,00
521 414 500,00
20 856 580,00
212 374 000,00
8 494 960,00
Betriebskosten 3. Jahr
526 829 500,00
21 073 180,00
8 619 760,00
215 494 000,00
Betriebskosten 4. Jahr
536 864 500,00
21 474 580,00
8 809 360,00
220 234 000,00
Betriebskosten 5. Jahr
Tabelle 15 stellt die Entwicklung der zusammengerechneten Betriebskosten in den ersten fünf Jahren unter den oben aufgeführten Voraussetzungen dar.
Betriebskosten 2. Jahr
Betriebskosten 1. Jahr
Während der Dauer von 5 Jahren stellt sich keine Änderung bei den Personalkosten ein. Die Inflationsentwicklung und die parallele Entwicklung des Umfangs der geleisteten Gesundheitsversorgung äußern sich in den übrigen Betriebskosten durch einen jährlichen Zuwachs von 3–4 %. Angesichts der angenommenen Nutzungsdauer werden die Kosten für Reparaturen und Instandhaltung kontinuierlich ansteigen. Die geschätzten Preise in Österreich beruhen auf den zur Verfügung stehenden Informationen, wonach die Ausgaben für Heilmittel und medizinisches Spezialmaterial in Österreich um rund 43 % höher liegen als in der Tschechischen Republik und die Energiekosten um ca. 15 % höher liegen usw.
Tabelle 15 Betriebskosten insgesamt
•
•
• •
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Die geschätzte Entwicklung der Betriebskosten beruht auf folgenden Faktoren:
Martin Wieland Renate Burger Editors:
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Created within the framework of the EU-project healthacross www.gesundheitsmanagement.at
[email protected] A-1050 Vienna
Anzengruberstraße 5/1-3
© Gesundheitsmanagement OG healthacross
1 163
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
79
3.2.7.3 Erträge Tabelle 16 Erträge in CZK
Erträge in der Tschechischen Republik in CZK
227 052 000
216 240 000
18 921 000
18 020 000
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
7 600 000
Poliklinik
3 150 000
3 000 000
1 312 500
1 250 000
Komplementäre Einrichtungen Apotheke
900 000
Tagesklinik
966 000
920 000
1 102 500
1 050 000
Gynäkologie und Geburtshilfe Rehabilitation
1 000 000
Innere Medizin
1 100 000
Intensivstation
Durchschnittli che monatliche Erträge im 1. Jahr 1 200 000
Chirurgie und Orthopädie
Abteilung
Durchschnittli che monatliche Erträge im 2. Jahr 1 260 000 1 155 000 1 050 000
945 000
7 980 000
Durchschnittli che monatliche Erträge im 3. Jahr 1 323 000 1 212 750 1 102 500 1 157 625 1 014 300 992 250 1 378 125 3 307 500 8 379 000 19 867 050 238 404 600
Durchschnittli che monatliche Erträge im 4. Jahr 1 389 150 1 273 388 1 157 625 1 215 506 1 065 015 1 041 863 1 447 031 3 472 875 8 797 950 20 860 403 250 324 830
Durchschnittli che monatliche Erträge im 5. Jahr 1 458 608 1 337 057 1 215 506 1 276 282 1 118 266 1 093 956 1 519 383 3 646 519 9 237 848 21 903 423 262 841 072
Geschätzte Erträge in Österreich in CZK Durchschnittli che monatliche Erträge im 1. Jahr 4 800 000 4 400 000 4 000 000 4 200 000 3 680 000 3 600 000 5 000 000 4 290 000 30 400 000 64 370 000 772 440 000
Durchschnittli che monatliche Erträge im 2. Jahr 5 040 000 4 620 000 4 200 000 4 410 000 3 864 000 3 780 000 5 250 000 4 504 500 31 920 000 67 588 500 811 062 000
Durchschnittli che monatliche Erträge im 3. Jahr 5 292 000 4 851 000 4 410 000 4 630 500 4 057 200 3 969 000 5 512 500 4 729 725 33 516 000 70 967 925 851 615 100
Durchschnittli che monatliche Erträge im 4. Jahr 5 556 600 5 093 550 4 630 500 4 862 025 4 260 060 4 167 450 5 788 125 4 966 211 35 191 800 74 516 321 894 195 855
Durchschnittli che monatliche Erträge im 5. Jahr 5 834 430 5 348 228 4 862 025 5 105 126 4 473 063 4 375 823 6 077 531 5 214 522 36 951 390 78 242 137 938 905 648
13. August 2010
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Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Tabelle 17 Erträge in EUR
Erträge in der Tschechischen Republik in EUR
Abteilung
Chirurgie und Orthopädie
Durchschnittli che monatliche Erträge im 1. Jahr 48 000
Durchschnittli che monatliche Erträge im 2. Jahr 50 400
9 082 080
8 649 600
756 840
720 800
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
304 000
Poliklinik
126 000
120 000
52 500
50 000
Komplementäre Einrichtungen Apotheke
36 000
Tagesklinik
38 640
36 800
44 100
42 000
Gynäkologie und Geburtshilfe Rehabilitation
40 000
Innere Medizin
44 000
Intensivstation
46 200 42 000
37 800
319 200
Durchschnittli che monatliche Erträge im 3. Jahr 52 920 48 510 44 100 46 305 40 572 39 690 55 125 132 300 335 160 794 682 9 536 184
Durchschnittli che monatliche Erträge im 4. Jahr 55 566 50 936 46 305 48 620 42 601 41 675 57 881 138 915 351 918 834 416 10 012 993
Geschätzte Erträge in Österreich in EUR Durchschnittli che monatliche Erträge im 5. Jahr 58 344
Durchschnittli che monatliche Erträge im 1. Jahr 192 000
53 482
Durchschnittli che monatliche Erträge im 2. Jahr 201 600
176 000
48 620
184 800
160 000
51 051
168 000
168 000
44 731
176 400
147 200
43 758
154 560
144 000
60 775
151 200
200 000
145 861
210 000
171 600
369 514
180 180
1 216 000
876 137
1 276 800
2 574 800
10 513 643
2 703 540
30 897 600
32 442 480
Durchschnittli che monatliche Erträge im 3. Jahr 211 680 194 040 176 400 185 220 162 288 158 760 220 500 189 189 1 340 640 2 838 717 34 064 604
Durchschnittli che monatliche Erträge im 4. Jahr 222 264 203 742 185 220 194 481 170 402 166 698 231 525 198 648 1 407 672 2 980 653 35 767 834
Durchschnittli che monatliche Erträge im 5. Jahr 233 377 213 929 194 481 204 205 178 923 175 033 243 101 208 581 1 478 056 3 129 685 37 556 226
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13. August 2010
Aufgrund der Tatsache, dass die Poliklinik mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Vermietung an Privatärzte und niedergelassene Fachärzte betrieben werden wird, und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Punkte bezüglich der öffentlichen Apotheke, müssen wir bei den folgenden Berechnungen den Einfluss dieser beiden Subjekte eliminieren.
Gleichzeitig ist uns ebenfalls bekannt, dass der Betrieb einer Apotheke in Österreich gänzlich unterschiedlich konzipiert ist.
Die solchermaßen konzipierte Schätzung des Verkaufserlöses der Apotheke kommt in den Basisberechnungen deshalb zur Geltung, um im Einklang mit dem üblichen Vorgehen bei der Abschätzung der Ertragsentwicklung einer öffentlichen Apotheke, die Bestandteil eines Krankenhauses ist, zu verfahren. In Wirklichkeit ist dieses Vorgehen nicht durchführbar, denn für die Bedürfnisse der tschechischen Patienten würde die Einrichtung einer Medikamentenausgabestelle vollumfänglich genügen. Dabei ist es sehr wahrscheinlich, dass für eine solche Ausgabestelle kein Gewinn erwartet werden kann, der irgendeinen Einfluss auf die globale Wirtschaftsbilanz zeitigen würde.
Bei der Schätzung des Umsatzerlöses nach österreichischen Preisen wurde die zur Verfügung stehende Angabe berücksichtigt, dass der Preis eines Heilmittels in Österreich um ca. 43 % höher liegt als in der Tschechischen Republik.
1) Einzugsgebiet von 50 000 Einwohnern = 50 000 potenzielle Einkäufe 2) Die Dienstleistungen der Apotheke werden von 90 % der Einwohner in Anspruch genommen = 45 000 realisierte Einkäufe 3) Durchschnittlicher Wert eines Rezepts: 600,‐‐ CZK 4) Durchschnittlicher Einkauf, der in bar beglichen wird: 200,‐‐ CZK 5) Der durchschnittliche Wert eines Einkaufs beträgt 800,‐‐ CZK.
Tabelle 17) ist abgeleitet von einer grundlegenden Voraussetzung – nämlich der Erfüllung aller Bedingungen und der Erzielung eines alljährlichen Zuwachses um 5 %. Gleichermaßen wird auch die Entwicklung des Umsatzerlöses der Apotheke bemessen, wobei hier von folgenden Basisprämissen ausgegangen wird:
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Martin Wieland
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Das Entwicklungsniveau der angenommenen erzielten Betriebserträge (Tabelle 16 und
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1 165
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
83
Tabelle 18 Erträge nach Elimination des Einflusses der Apotheke und Poliklinik
Erträge in der Tschechischen Republik nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik
I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
98 592 000
94 140 000
8 605 550
8 216 000
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 3. Jahr
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 2. Jahr
Durchschnittli che monatliche Erträge im 1. Jahr 7 845 000
103 266 600
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 4. Jahr 9 014 578 108 174 936
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 5. Jahr 9 444 056 113 328 672
Schätzung der Erträge in Österreich nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik Durchschnittlic he monatliche Erträge im 1. Jahr 30 330 000 363 960 000
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 2. Jahr 31 814 000 381 768 000
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 3. Jahr 33 372 200 400 466 400
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 4. Jahr 35 188 310 422 259 720
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 5. Jahr 36 726 226 440 714 712
Tabelle 19 Erträge nach Elimination des Einflusses der Apotheke und Poliklinik in EUR I N S G E S A M T P R O M O N A T I N S G E S A M T P R O J A H R
Erträge in der Tschechischen Republik nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik Durchschnittlic Durchschnittlic Durchschnittlic Durchschnittlic he monatliche he monatliche he monatliche he monatliche Erträge im Erträge im Erträge im Erträge im 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 328 640 344 222 360 583 377 762
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 1. Jahr 313 800 3 765 600
3 943 680
4 130 664
4 326 996
4 533 144
Schätzung der Erträge in Österreich nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik Durchschnittlic Durchschnittlic Durchschnittlic Durchschnittlic he monatliche he monatliche he monatliche he monatliche Erträge im Erträge im Erträge im Erträge im 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 1 272 560 1 334 888 1 400 332 1 469 049
Durchschnittlic he monatliche Erträge im 1. Jahr 1 213 200 14 558 400
15 270 720
16 018 656
16 803 984
17 628 588
Von den Erträgen wurden die Erträge der Poliklinik und der öffentlichen Apotheke abgezogen; gleichzeitig wurden die Erträge aber um die angenommenen Umsatzerlöse aus der Vermietung von Sprechzimmern angehoben. Die auf diese Weise angepassten Erlöse sind in Tabellen dargestellt (Tabelle 18, Tabelle 19). In der Tschechischen Republik kann für ein Sprechzimmer inkl. gemeinsamer Hilfsbetriebe eine durchschnittliche Miethöhe von 8 500,‐‐ CZK monatlich angenommen werden. Bei der Schätzung des Volumens der an österreichische Verhältnisse angepassten Erträge wurde von einem geschätzten monatlichen Mietzins von ca. 7,50 EUR pro 1m2 der Poliklinik‐Fläche ausgegangen. Allfällige Erträge aus der Vermietung der Apotheke werden deshalb nicht berücksichtigt, da es realistisch erscheint, dass die gesamte geplante Fläche von der Anstaltsapotheke genutzt wird. Dagegen ist es angezeigt, auch den Einfluss der Ausgaben für die Apotheke und Poliklinik auf die globalen Betriebskosten zu eliminieren. 13. August 2010
84
13. August 2010
‐503 280,00
2 764 270,00
69 106 750,00
‐576 200,00
2 349 190,00
58 729 750,00
‐12 582 000,00
82 312 750,00
3 292 510,00
‐391 416,00
‐9 785 400,00
Wirtschaftsbilanz 3. Jahr
97 299 750,00
3 891 990,00
‐270 200,00
‐6 755 000,00
Wirtschaftsbilanz 4. Jahr
322 800 000,00
109 419 750,00
4 376 790,00
‐189 880,00
‐4 747 000,00
Wirtschaftsbilanz 5. Jahr
331 295 000,00
13 251 800,00
Ebenfalls nicht berücksichtigt ist der Einfluss von sog. Regulierungsgebühren [Gebühren für Arztbesuche und Rezepte in Tschechien, die eine Form des Selbstbehalts darstellen – Anm. des Übersetzers], die im Rahmen des tschechischen Gesundheitssystems die Wirtschaftsbilanz durch einen Betrag von ca. 2,3 Mio. CZK (0,092 Mio. EUR) pro Jahr verbessern würden.
Wirtschaftsbilanz 2. Jahr
‐14 405 000,00
Wirtschaftsbilanz 1. Jahr
318 153 750,00
12 912 000,00
4 723 040,00
118 076 000,00
Nicht berücksichtigt in der Prognose ist der Einfluss von allfälligen Restrukturalisierungs‐ und Optimierungsmaßnahmen.
Wirtschaftsbilanz nach tschechischen Preisen in CZK Wirtschaftsbilanz nach tschechischen Preisen in EUR Schätzung der Wirtschaftsbilanz nach österreichischen Preisen in EUR Schätzung der Wirtschaftsbilanz nach österreichischen Preisen in CZK
312 661 250,00
305 231 250,00
12 726 150,00
4 597 200,00
Tabelle 21 Wirtschaftsbilanz nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik
12 506 450,00
12 209 250,00
Schätzung der Betriebskosten nach österreichischen Preisen in EUR Schätzung der Betriebskosten nach österreichischen Preisen in CZK
4 522 080,00
114 930 000,00
Betriebskosten 5. Jahr
3.2.7.4 Effektivität Die qualifizierte Schätzung der Wirtschaftsbilanz während der ersten fünf Jahre ist in folgender Tabelle aufgeführt (Tabelle 21 Wirtschaftsbilanz nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik).
4 446 960,00
4 341 800,00
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in EUR
113 052 000,00
Betriebskosten 4. Jahr
Die übrigen Betriebskosten wurden in einem Maße gesenkt, das dem Anteil der Poliklinik und Apotheke an der Gesamtfläche der geplanten Gesundheitseinrichtung entspricht.
111 174 000,00
108 545 000,00
Betriebskosten nach tschechischen Preisen in CZK
Betriebskosten 3. Jahr
Von den in der Tabelle (Tabelle 20) aufgeführten Kosten wurden die verkaufte Ware, das Material der Poliklinik, die Personalkosten der Poliklinik und der Apotheke abgezogen.
Betriebskosten 2. Jahr
Betriebskosten 1. Jahr
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Tabelle 20 Betriebskosten nach Elimination des Einflusses der Apotheke und Poliklinik
healthacross
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
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ISBN 978-3-9501360-0-5
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166 2
13. August 2010
Martin Wieland
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Als zweites gewichtiges Risiko ist die Politik der tschechischen Krankenversicherungen zu nennen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherungen willens sein werden, gänzlich neue Kapazitäten in den Rahmen der geltenden Verträge aufzunehmen, denn in der Folge käme es zu einer Senkung der vertraglich vereinbarten Erträge in den Krankenhäusern in České Budějovice und Jindřichův Hradec. Dieser Umstand könnte aber in den genannten zwei Krankenhäusern nicht voll durch eine Senkung der Kosten kompensiert werden. Mathematisch vereinfacht würde es zwar nur um einen Betrag von ca. 6,6 bis 8 Mio. CZK gehen, um den die Erträge reduziert würden (7 % des Gesamtvolumens), doch ist es unmöglich, die reellen Auswirkungen auf die Verträge mit den Krankenversicherungen, die Festlegung der Referenzperioden und weitere Vertragsbedingungen abzuschätzen. Dazu würden diesen Krankenhäusern auf Grund der gesetzlich gegebenen Anforderungen nicht nur die normalen Fixkosten bleiben, sondern z.B. auch der Großteil der Personalkosten.
Renate Burger
Ein grundlegendes Risiko besteht in der gänzlich unzureichenden Gesetzgebung. Dieses Problem würde ein bilateraler Vertrag über Zusammenarbeit wahrscheinlich nur zu einem sehr kleinen Teil lösen können.
www.gesundheitsmanagement.at
Dagegen bestehen unverhältnismäßig mehr Risiken und Nachteile.
[email protected]
Die Vorteilhaftigkeit für die österreichische Seite können wir auf Basis der bisher gewonnenen Informationen nicht beurteilen.
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Anzengruberstraße 5/1-3
Created within the framework of the EU-project healthacross
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
13. August 2010
Aus der Auswertung von statistischen Daten für das betreffende Gebiet geht hervor, dass im Zeitraum von 2006 bis 2008 bei den Hospitalisierungen praktisch ein unveränderter Trend anhält. Im Schnitt wurden aus dem tschechischen Einzugsgebiet 600 Patienten hospitalisiert, die die Träger von ca. verschiedenen 300 Diagnosen waren. Die 15 häufigsten Diagnosen sind in nachfolgender Tabelle (Tabelle 22 Ausgewählte Diagnosen) aufgeführt.
Eng mit allem bisher Gesagten steht auch die Frage der personellen Besetzung und der Auslastung des Bettenteils durch Bürger der Tschechischen Republik in Verbindung. In der Tschechischen Republik besteht derzeit ein Mangel an Gesundheitspersonal, andererseits gibt es auf tschechischer Seite freilich auch nicht genug Patienten.
Solange der durchschnittliche Unterschied in den Entrichtungen mehr als das Vierfache beträgt, kann nicht erwartet werden, dass die ungedeckten Kosten von der österreichischen Seite übernommen würden.
Mit den Krankenversicherungen und der geltenden Gesetzgebung eng in Zusammenhang steht auch ein weiterer negativer Faktor, der in der unverhältnismäßig unterschiedlichen Höhe der Entrichtungen für geleistete Gesundheitsversorgung liegt (vgl. näher Kap. 3.1.2.4).
© Gesundheitsmanagement OG
Momentan ist nicht bekannt, in welchem Umfang eine Bezuschussung aus EU‐Mitteln ausfallen könnte, ebenso ist auch die Höhe der Eigenbeteiligung von Niederösterreich und des Kreises Südböhmen unbekannt. Wenn wir als Modell die Errichtung des Europäischen Krankenhauses Cerdanya nehmen, so läge der gesamte Eigenanteil beider Regionen auf dem Niveau von ca. 355,5 Mio. CZK (14,22 Mio. EUR) oder 28,76 Mio. EUR (719 Mio. CZK). Der konkrete Anteil der tschechischen Seite könnte sich somit in der Bandbreite zwischen 25 Mio. CZK (1 Mio. EUR) und 71 Mio. CZK (2,85 Mio. EUR) bewegen, je nach dem, welche Baulösung und welcher Schlüssel für die Berechnung der Investitionsanteile gewählt würde.
86
A-1050 Vienna
3.2.7.5 Vorteile und Risiken Unter den gegebenen Umständen sind Vorteile leider vor allem für die Einwohner von České Velenice und einen Teil des angrenzenden Einzugsgebiets sichtbar. Die Menschen in dieser Region bekämen eine moderne Gesundheitseinrichtung in günstigerer Reichweite von ihrem Wohnort.
85
Editors:
Der auf den ersten Blick klaffende Unterschied zwischen den geschätzten Wirtschaftsbilanzen unter den jeweiligen nationalen Bedingungen ergibt sich u.a. auch durch die Mitberücksichtigung der komplementären Einrichtungen in der Gesamtwirtschaftsleistung der Gesundheitseinrichtung. Die Erträge der komplementären Einrichtungen „retten“ unter den Bedingungen des tschechischen Gesundheitswesens in vielen Fällen geradezu die Existenz einer stationären Gesundheitseinrichtung. Dagegen können sie in Österreich, wie uns mitgeteilt wurde, einen fast gegenteiligen Einfluss haben. Theoretisch kann angenommen werden, dass „nach österreichischen Regeln organisierte“ komplementäre Einrichtungen die Wirtschaftsbilanz um bis zu rund 2 bis 2,4 Mio. EUR (50 bis 60 Mio. CZK) reduzieren könnten.
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Z763
18
31
10
19
14
5
19
3
10
8
14
7
12
12
7
Durchschnittliche Anzahl
?
ja
ja
ja
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Aktuell
13. August 2010
Variante Nr. 2 erscheint für keine der beiden beteiligten Seiten als wirtschaftlich vorteilhaft.
Zudem wäre es nicht möglich, Zuschusszahlungen aus EU‐Fonds zu erhalten, wenigstens nicht in dem Maße, wie es im Fall der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung möglich wäre.
Fraglich ist, wie sich zu dieser Variante die niedergelassenen Fachärzte und – im Fall der Nutzung einer stationären Gesundheitsversorgung – auch das Landesklinikum stellen werden. Diese Subjekte würden nämlich um einen Teil ihrer Patienten, und daher auch ihrer Einnahmen gebracht. Auch im Falle des österreichischen Systems würde wahrscheinlich die Reduzierung der Erträge nicht voll durch eine Kostensenkung kompensierbar sein.
Fast alle problematischen Punkte sind lösbar im Rahmen eines gut durchdachten regionalen multilateralen Vertrags.
3.2.8 Beurteilung der Varianten Nr. 1 und 2 Variante Nr. 1 – die praktische Konservierung des Ist‐Standes hat, bei besserer Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten, auf tschechischer Seite im Grunde nur positive Auswirkungen, wie im Text von Kapitel 3.1 ausgeführt ist. Es ginge dabei praktisch nur um die Frage, wie potenzielle Patienten aus Österreich gewonnen werden könnten.
Dabei kann dieser jährliche Durchschnitt um weitere 52 Hospitalisierungen reduziert werden, die nicht durch die im vorgeschlagenen Modell enthaltenen Fachrichtungen gedeckt sind. Weitere 18 Hospitalisierungen bleiben pro Jahr durchschnittlich offen, da es sich um Personen handelt, die das Krankenhaus in Begleitung von Patienten besuchen.
62 55
Einling, Geburt im Krankenhaus
Gesunde Begleitperson einer kranken Person
Z380
Prostatahyperplasie
N40 57
43
Gallenblasenstein ohne Cholezystitis
K802
30
15
Hyperplasie der Rachenmandel
J352
Spontangeburt aus Schädellage
56
Varizen der unteren Extremitäten ohne Ulzeration oder Entzündung
I839
Sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen
10
Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger tiefer Gefäße der unteren Extremitäten
I802
R104
23 28
Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet
I509
O800
21 41
Katarakt, nicht näher bezeichnet
Senile Katarakt, nicht näher bezeichnet
H259
Vorhofflattern und Vorhofflimmern
37
Cataracta senilis, Morgagni‐Typ
H252
I48
35
Bösartige Neubildung des Rektums
C20
H269
20
Beschreibung
DG.
Kumulierte Anzahl
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
Tabelle 22 Ausgewählte Diagnosen
87
88 Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
13. August 2010
Aufgrund der Strukturen im Gesundheitswesen der Tschechischen Republik ist sie praktisch nicht realisierbar und wirtschaftlich gänzlich unvorteilhaft. Der Rückfluss der investierten Mittel wäre gänzlich unabsehbar, zudem wären die wirtschaftlichen Auswirkungen auf bereits bestehende Gesundheitseinrichtungen zumindest in theoretischer Hinsicht (auf Grund des Systems der Mitteldisposition im Bereich der Krankenversicherungen) womöglich äußerst spürbar.
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1 167
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168 2
G40 – G47
H00 – H59
H60 – H95
I00 – I99
I10 – I15
I20
I21
I22
I25
I26
I48
I49
I50
I63
I70
I80
I83
Episodische und paroxysmale Krankheiten des Nervensystems Krankheiten von Nerven, Nervenwurzeln und Nervenplexus Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
Krankheiten des Kreislaufsystems
davon Hypertonie
– Angina pectoris
– akuter Myokardinfarkt
– rezidivierender Myokardinfarkt
– chronische ischämische Herzkrankheit
– Lungenembolie
– Vorhofflattern und Vorhofflimmern
– sonstige kardiale Arrhythmien
– Herzinsuffizienz
– Hirninfarkt
– Atherosklerose
– Thrombose
– Varizen der unteren Extremitäten
10
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 39 20 3 30
O800
P00 – P96
R00 – R99
– Spontangeburt eines Einlings aus Schädellage
Bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde,
12
N80 – N98
O00 – O99
– nichtentzündliche Krankheiten des weiblichen Genitaltraktes Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
1 1
N47
N50
– sonstige Krankheiten der männlichen Genitalorgane
2
2
10
9
3
7
4
6
1
2
2
62
1
1
24
6
34
38
– Vorhauthypertrophie
N43
N40
– Prostatahyperplasie
N45
N39
– sonstige Krankheiten des Harnsystems
– Orchitis
N30
– sonstige Krankheiten der Prostata
N20
N23
N189
– chronische Nierenkrankheit, nicht näher bezeichnet
– Zystitis
N178
– akutes Nierenversagen
– nicht näher bezeichnete Nierenkolik
N139
– Nieren und Ureterstein
N00 – N99
N10
M43
M45 – M49
Sonstige Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens Spondylopathien
– obstruktive Uropathie und Refluxuropathie
M00 – M25
Arthropathien
– akute tubulointerstitielle Nephritis
L00 – L99
Krankheiten der Haut und der Unterhaut
Krankheiten des Urogenitalsystems
J00 – J99
K00 – K93
Krankheiten des Verdauungssystems
5
9
16
11
4
12
2
5
JA
JA
JA
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
JA
Teil
JA
JA
JA
JA
JA
JA
JA
JA
JA
13. August 2010
433
33
97
197
34
6
3
8
7
26
94
9
19
11
39
16
6
10
288
11
6
231
185
274
225
34
32
204
278
61
12
106
50
44
NEIN
JA
JA
JA
JA
NEIN
NEIN
JA
NEIN
NEIN
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
7
152
7
33
1 082
3
153
33
26
12
JA NEIN
46
46 143
385
Gesamtanzahl der Behandlungstage
JA
JA
Aktuell
13. August 2010
Wirtschaftsbilanz nach tschechischen Preisen in CZK Wirtschaftsbilanz nach tschechischen Preisen in Euro Schätzung der Wirtschaftsbilanz nach österreichischen Preisen in Euro Schätzung der Wirtschaftsbilanz nach österr. Preisen in CZK
37 106 750,00
1 484 270,00
1 069 190,00 26 729 750,00
‐503 280,00
‐12 582 000,00
Wirtschaftsbilanz 2. Jahr ‐576 200,00
‐14 405 000,00
Wirtschaftsbilanz 1. Jahr
50 312 750,00
2 012 510,00
‐391 416,00
‐9 785 400,00
Wirtschaftsbilanz 3. Jahr
65 299 750,00
2 611 990,00
‐270 200,00
‐6 755 000,00
Wirtschaftsbilanz 4. Jahr
Tabelle 24 Bereinigte Wirtschaftsbilanz nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik
77 419 750,00
3 096 790,00
‐189 880,00
‐4 747 000,00
Wirtschaftsbilanz 5. Jahr
Unter Ausklammerung der übrigen Einflüsse gestalten sich die Daten in Tabelle 21 Wirtschaftsbilanz nach Elimination des Einflusses der Apotheke und der Poliklinik aus Kapitel 3.2.7.4 folgendermaßen:
Theoretisch bestünde ebenfalls noch die Möglichkeit, dass praktisch die ganze Finanzierung die österreichische Seite übernimmt und die Rolle der tschechischen Mikroregion wäre mehr oder weniger formeller oder repräsentativer Natur. Die Entrichtungen der tschechischen Krankenversicherungen lägen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Hospitalisierung und im Zusammenhang mit der durchschnittlich vier Mal niedrigeren Entrichtung bis zu rund 32 Millionen CZK (1,28 Mio. EUR) tiefer, als für die gleichen Patienten von österreichischen Versicherungen zu beziehen wären. Dieser Umstand hätte wahrscheinlich auf das Wirtschaften der projektierten österreichischen Gesundheitseinrichtung keine allzu positiven Auswirkungen. Trotzdem ist vorstellbar, dass diese Variante auch unter diesen Umständen für die österreichische Seite akzeptierbar wäre.
Es wäre daher möglicherweise angebracht, über diesen Gegenstand mit Vertretern der Versicherungen (vor allem der Allgemeinen Krankenkasse der Tschechischen Republik [Všeobecná zdravotní pojišťovna České republiky (VZP)]) und beider betroffener tschechischer Krankenhäuser Verhandlungen aufzunehmen.
Aus der Tabelle (Tabelle 23 Diagnosen) geht hervor, dass von der Gesamtzahl von 575 hospitalisierten Personen im Jahre 2008, die insgesamt 4 300 Behandlungstage in Anspruch nahmen, insgesamt 149 Personen (1 211 Behandlungstage) in der projektierten Gesundheitseinrichtung auf Grund von Einschränkungen bei gewissen Fachrichtungen nicht hätten hospitalisiert werden können. Von den verbleibenden 426 Hospitalisierungen wurde in ca. 90 Fällen auch die Unterbringung auf einem Bett der Intensivstation notwendig. Bei durchschnittlichem siebentätigem Aufenthalt auf der Intensivstation macht der gesamte Ersatz nur für die OD 0057 und 0058 den Betrag von ca. 4 Millionen CZK nur auf dieser Abteilung aus.
Z00 – Z99
S00 – T98
[email protected]
1
10
2
6
103
3
46
1
6
4
43
345
Created within the framework of the EU-project healthacross
Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen
Anzengruberstraße 5/1-3
(Anzahl Hospitalisierungen)
© Gesundheitsmanagement OG
Krankheiten des Atmungssystems
G50 – G59
F00 – F99
Psychische und Verhaltensstörungen
26
9
D01 – D36
Neubildungen – in situ
NEIN
NEIN
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
die anderenorts nicht klassifiziert sind
www.gesundheitsmanagement.at
DG.
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Krankheitstyp
Martin Wieland
178
Aktuell
90
Renate Burger
E00 – E90
C00 – C97
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Gesamtanzahl der Behandlungstage 95
89
A-1050 Vienna
Endokrine, Ernährungs und Stoffwechselkrankheiten
18
A00 – B99
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Neubildungen – bösartig
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Infektiöse und parasitäre Krankheiten
DG.
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
(Anzahl Hospitalisierungen) 6
Krankheitstyp
Tabelle 23 Diagnosen
Voraussetzungen und Anforderungen der einzelnen Varianten zur Lösung des Projekts healthacross
Editors:
healthacross
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Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
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Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
13. August 2010
13. August 2010
3.3.1.1 Ausgewählte Anforderungen an die materielle und technische Ausstattung der Einrichtungen des medizinischen Rettungsdienstes Als Basisbetriebsräume der Einrichtungen des medizinischen Rettungsdienstes gelten:
Im reziproken Sinne könnte man wohl auch die Frage der Ärztlichen Erste‐Hilfe‐Leistung regeln. Diese würde die österreichische Seite in dringenden Fällen auch tschechischen Patienten leisten. Der Kreis Südböhmen könnte diese Leistungen ähnlich mitfinanzieren wie jede andere Ärztliche Erste‐Hilfe‐ Leistung in der Tschechischen Republik.
Gleichzeitig wäre es wahrscheinlich möglich, nebst dem bereits erwähnten generellen Einverständnis der österreichischen Versicherung mit der Nutzung des tschechischen medizinischen Rettungsdienstes auch eine Regelung der Entrichtungen für Leistungen zu erzielen, wenn es auf Grund des kritischen Zustands eines tschechischen Patienten aus dem tschechischen Einzugsgebiet dringend nötig wäre, diesen in der österreichischen stationären Gesundheitseinrichtung zu hospitalisieren. Dabei ginge es aber nur um ganz vereinzelte Fälle, die sich zeitlich auf den Zeitpunkt beschränkten, wo sich der Gesundheitszustand des Patienten wieder stabilisiert hat, so dass er in die tschechische Gesundheitseinrichtung überführt werden kann.
Im Rahmen eines bilateralen Regionalvertrags über Zusammenarbeit wäre es möglich, eine Kooperation der medizinischen Rettungsdienste wie in Variante Nr. 1 zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Nutzung von bestehenden Kapazitäten in České Budějovice und Jindřichův Hradec.
Als optimal erscheint die Zahl von etwa 10 Ambulanzräumen, die vor allem von praktischen Ärzten, Zahnärzten, Gynäkologen und weiteren Fachärzten je nach Bedarf und Nachfrage betrieben würden.
Auf tschechischer Seite bestünde also eine Poliklinik, in Vermietung befindliche Ambulanzräume (genutzt von praktischen Ärzten und niedergelassenen Fachärzten aus der Umgebung, ggf. auch von Außenstellen gewisser Krankenhäuser).
Zum Subjekt würde eine gemeinsame Rettungsleitstelle gehören, ggf. auch ein Standplatz von Rettungsdienst‐Fahrzeugen.
3.3.1 Beschreibung der Variante Wiederum ginge es um die Errichtung eines direkt an der Grenze gelegenen gemeinsamen Gesundheitszentrums, aber mit dem Unterschied, dass die akute Bettpflege ausschließlich nur auf österreichischer Seite angeboten würde. Auf der tschechischen Seite würde also nur die Poliklinik bestehen. Deren Räumlichkeiten würden prioritär zur Vermietung an niedergelassene Ärzte aus der Mikroregion angeboten oder sie würden als Außenstellen von bestehenden stationären Gesundheitseinrichtungen genutzt.
Oben aufgeführte Ergebnisse und Schlüsse sowie übrige Fakten und im Verlauf der Ausarbeitung dieses Materials ermittelte Umstände ließen gedanklich eine dritte Möglichkeit zur Realisierung einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen beiden Regionen heranreifen, die eine Art Kompromiss zwischen beiden ursprünglich in Auftrag gegebenen Varianten darstellt.
92
3.3 Variante 1,5
91
Es scheint angebracht erneut darauf hinzuweisen, dass sich das ganze Unternehmen im Rahmen der gültigen tschechischen Gesetzgebung den Anforderungen der öffentlichen Auftragsvergabe genügen muss. Es ist daher mit einem massiven Zuwachs des Volumens an administrativen Arbeiten zu rechnen, und zwar sowohl infolge Abhaltung von Vergabeverfahren, wie auch in Zusammenhang mit Bezuschussungen, deren Bewirtschaftung und Verrechnung.
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94
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Editors:
Renate Burger
m
3
m
3
m
3
CZK CZK CZK Euro Euro
1 155,00 34,65 1 189,65 12 000,00 14 275 800 17 130 960 685 238,40 1 713 096,00
Insgesamt Preis insgesamt exkl. MwSt. Preis insgesamt inkl. MwSt. Umgerechnet in EUR Schätzung nach österreichischen Preisen
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13. August 2010
Unter Wahrung einer Toleranz von 10 % infolge Kostenerhöhung würde die Anfangsinvestition in der Höhe von ca. 18,85 Mio. CZK liegen. Wenn der Bauherr auch die Basisausstattung der Sprechzimmer und Wartezimmer finanzieren würde, so müssten weitere rund 1,27 Mio. CZK hinzuaddiert werden, insgesamt betrüge in diesem Fall der Aufwand 20,12 Mio. CZK.
Umgerechnet in CZK
Satz
3 %
CZK
2
m
3,30
Höhe
42 827 400,00
m
350,00
Umfang
Einheiten
Anzahl
Fläche
Tabelle 25 Anfangskosten für die Beschaffung von Ordinationszimmern
Die Kosten für die Beschaffung der einzelnen Sprechzimmer können aus folgender Tabelle (Tabelle 25 Anfangskosten für die Beschaffung von Ordinationszimmern) ersehen werden.
Die Gesamtkosten für den Bau und die Basisausstattung der Gesundheitseinrichtung erreichen die Höhe von 660 Mio. CZK (26,4 Mio. EUR) für den Fall, dass die Baumaßnahmen unter Nutzung von tschechischen Preisen vorgenommen werden. Sollte der Bauunternehmer nach österreichischen Preisen abrechnen, so erreichen die Gesamtkosten die Höhe von 53,4 Mio. EUR (1.335 Mio. CZK).
3.3.2.1 Aufwendungen für die Ingangsetzung des Betriebes Die Einrichtungskosten für den Bau und Erwerb der projektierten Gesundheitseinrichtung sind gänzlich identisch mit denen in Variante Nr. 2. Besser bzw. genauer kann jedoch der Anteil der tschechischen Seite beurteilt bzw. festgelegt werden, welcher sich von der geplanten Anzahl betriebener Sprechzimmer herleitet.
3.3.2 Beurteilung der Variante in wirtschaftlicher Hinsicht
Lagerräumlichkeiten werden für die getrennte Lagerung von medizinischem Schutzmaterial, medizinischen Hilfsmitteln, Wäsche, Putz‐ und Desinfektionsmitteln eingerichtet. Die Materiallagerung muss so organisiert sein, damit es nicht zur Kontamination von sauberem Material durch verunreinigtes Material kommt.
Als Nebenbetriebsräume der Einrichtungen des medizinischen Rettungsdienstes gelten: • die für die Ärzte, die Rettungsdienstmitarbeiter und Fahrer bestimmten Ruheräume. • die sanitären Einrichtungen für die Angestellten, • die Lagerräumlichkeiten.
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eine Arbeitsstelle der territorialen Rettungsleitstelle, eine Arbeitsstelle der bezirklichen Rettungsleitstelle, sofern eine solche eingerichtet wird, ein Raum für Computer‐ und Kommunikationstechnik, eine Arbeitsstelle der Kriseninterventionsabteilung, Abstellplätze für Fahrzeuge, ein Ruheraum für die Angestellten.
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Abbildung 2 Illustrationsfotografie
13. August 2010
Eindeutig günstige Auswirkungen hätte sie aber im Sinne einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit, als Beitrag zur Qualitätssteigerung im Bereich der Gesundheitsfürsorge.
3.3.2.3 Effektivität Diese Variante würde natürlich keine neuen wirtschaftlichen Vorteile mit sich bringen, aber andererseits auch keine außerordentlichen Ausgaben oder potenzielle Verluste.
Im Falle des medizinischen Rettungsdienstes sähe die Lage ähnlich aus wie bei Variante 1; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre also der Ist‐Zustand in keiner Weise gefährdet.
3.3.2.2 Betriebskosten und Erträge Die Betriebskosten würden in voller Höhe den Mietern in Rechnung gestellt. Die Erträge aus den Mieteinnahmen entsprächen direkt den festgesetzten Mietzinsen.
Das gleiche Verhältnis gilt praktisch bei jeder beliebigen Anzahl von Sprechzimmern oder bei der Errichtung einer öffentlichen Ausgabestelle für Medikamente. Dagegen würden die Anforderungen auf die verschiedenen Hilfsräumlichkeiten auch bei sich erhöhender Zahl von Sprechzimmern nicht mehr steigen; das Bauvorhaben wäre in diesem Falle nur noch günstiger zu bewerten.
Der volle Rückfluss der so aufgewendeten Mittel würde, bei durchschnittlichen Monatsmieten in der Höhe von 8 500,‐‐ CZK für die Sprechzimmer, in etwa 20 Jahren eingetreten sein. Doch muss darauf hingewiesen werden, dass die Rückflussdauer, unter Berücksichtigung der angedachten Nutzung von Zuschüssen, nicht gerade der zuverlässigste Indikator ist. Sie kann jedoch als additiver Gesichtspunkt beim Vergleich der einzelnen Varianten dienen.
95
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2) Diametral unterschiedliche Höhe der Entrichtungen
Die Tschechische Republik sieht sich gegenwärtig mit einem Mangel an Personal im Gesundheitssektor konfrontiert. Die auf Grund der Gesetzgebung erforderliche personelle Absicherung der Bettenstation ändert sich praktisch nicht, ganz gleich, ob die Station 30 oder nur zwei Betten hat. Auch im Falle, wenn die Personalkosten vollumfänglich von der österreichischen Seite getragen würden: Wäre es nicht dann trotzdem immer noch notwendig, angesichts der Verträge mit den Krankenversicherungen das Personal wenigstens formell auf tschechischer Seite zu beschäftigen? Auch wenn es sich nur um eine formelle Beschäftigung handelte: Wäre es dann nicht notwendig, für solche Angestellten Kranken‐ und Sozialversicherungsabgaben wenigstens auf dem Niveau des gesetzlichen Minimallohnes zu entrichten? Falls ja, dann ist zu berücksichtigen, dass es um 120 Beschäftigte geht, die Abgaben in der Höhe von 432.000 CZK (17 280 EUR) monatlich, d.h. fast 5,2 Mio. CZK (0,208 Mio. EUR) jährlich erforderlich machen. Wer wird diese Ausgaben übernehmen, und aus welcher Art von Mitteln? Wird die Existenz von „besser“ bezahlten Arbeitsplätzen nicht eine negative Auswirkung auf die personelle Absicherung der geleisteten Gesundheitsversorgung in den übrigen (nicht nur südböhmischen) stationären Gesundheitseinrichtungen haben?
1) Die Frage der personellen Absicherung und der Art sowie der Höhe der ausgezahlten Gehälter
Falls aber der Hauptgesichtspunkt das allgemeine Interesse und eine der Öffentlichkeit dienende Tätigkeit ist, dann spielen wirtschaftliche Gesichtspunkte eine untergeordnete Rolle. In diesem Fall müssen die Regionen den Punkt des Investitionsrückflusses gar nicht in Erwägung ziehen und mit einem solchen auch nicht rechnen. Angezeigt wäre hier also klar Variante Nr. 2. Leider aber ist diese Variante eindeutig – und dies nicht nur von rechtlicher Seite her – die komplizierteste und sie bringt eine Unmenge von Fragen mit sich, auf die man zur Gegenwart nur schwer befriedigende Antworten findet.
Sollte die wirtschaftliche Effizienz eindeutig der dominierende Faktor sein, dann ist offensichtlich, dass aus dieser Sicht nur Variante Nr. 1 realisierbar ist. Als effektive Bauinvestition kann man nämlich nur ein Bauvorhaben bezeichnen, wo der volle Investitionsrückfluss spätestens in 10 Jahren eintritt. Die funktionelle Lebensdauer eines Gebäudes (d.h. ohne die Notwendigkeit weiterer Ausgaben, abgesehen von der normalen Instandhaltung) wird nämlich gewöhnlich mit einer Dauer von 20 Jahren beziffert. Nur zur Vereinfachung wird hier das ganze Investitionsvorhaben einschließlich der Innenausstattung als Bauvorhaben qualifiziert.
Eine prinzipielle Frage ist, ob wirtschaftliche Gesichtspunkte in unserem Bereich zwar eine wichtige, aber nicht eindeutig die Hauptrolle spielen.
Die Variantenauswahl ist immer gänzlich in der Kompetenz der Bauherren, die alle bestehenden Positiva und Negativa der jeweiligen Lösungen sorgfältig abzuwägen haben.
4 Fazit
healthacross
1 171
Fazit
www.healthacross.eu
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5
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© Vienna 2010
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172 2
www.gesundheitsmanagement.at
Created within the framework of the EU-project healthacross
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Renate Burger
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
13. August 2010
Anlage Nr. 3 – Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ 2009/C 120/12 und Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des
Anlage Nr. 2 – Rechtsprechung – Präzedenzfälle, Seite (I)
Anlage Nr. 1 – Tabelle der Flächenmaße, Seite (i)
5 Verzeichnis der Anlagen
Das Projekt ist äußerst ambitiös. Sollte es erfolgreich realisiert werden, so dürfte es sich um einen Präzedenzfall handeln, der bezüglich der Zugänglichmachung von ortsunabhängiger Gesundheitsfürsorge für die Menschen im vereinten Europa ohne administrativen Folgeaufwand der behandelten Patienten eine bedeutende Rolle spielen könnte. Wie auch beiliegenden Rechtssprüchen ersichtlich ist, enden bisher solche Fälle von in Anspruch genommener Gesundheitsfürsorge manchmal auch vor dem Gericht.
Zur Überprüfung des praktischen Funktionierens einer ähnlich organisierten Gesundheitsfürsorge möchten wir empfehlen, mit der Variante zum Aufbau einer gemeinsamen Rettungsleitstelle zu beginnen. Dabei ginge es auch um die Klärung der Frage, ob zur Kostendeckung dieser Dienstleistung mit den einzelnen nationalen Krankenversicherungen eine Lösung erzielt werden könnte. Ferner gälte es auch den rechtlichen Rahmen zu ergründen und nicht zuletzt wäre notwendig, mit welchem Erfolg die Sprachbarriere überwunden werden könnte.
Für den Fall, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen im Grundsatz eine ebenbürtige Bedeutung einnehmen sollen, ist für die tschechische Seite wahrscheinlich als günstigster Weg Variante Nr. 1,5 zu sehen.
Variante Nr. 2 ist also mit Blick auf alle Zusammenhänge und unter den gegebenen Bedingungen als nur schwer durchführbar und in der Praxis nur sehr schwer realisierbar zu bewerten. Nur sehr wenige der aufgezeigten Probleme wären durch einen bilateralen Vertrag über Zusammenarbeit zu lösen. Als Dokument mit grundsätzlicher Bedeutung wäre ein zwischen beiden nationalen Regierungen zu unterzeichnender Vertrag zu sehen, der in Kapitel 2.5 beschrieben ist.
die die Erbringung von Gesundheitsfürsorge in vielerlei Details und Zusammenhängen, aber etwa auch arbeitsrechtliche Belange und weitere Handels‐ sowie andere Beziehungen betreffen.
5) Zahlreiche weitere unterschiedliche legislative Regelungen,
Unterschiedliche Gesetzeslage betreffend die Nutzung von genehmigten Heilmitteln und ggf. auch medizinischem Verbrauchsmaterial. Wie soll in den Vorratsbeständen der Anstaltsapotheke bzw. direkt auf den einzelnen Fachabteilungen unterschieden werden, welches Aspirin für einen tschechischen und welches für einen österreichischen Patienten bestimmt ist? Wie und nach welchen Preisen sollen separat fakturiertes Material (ZUM) und separat fakturierte Heilmittel (ZULP) ausgewiesen werden?
Editors:
13. August 2010
[email protected]
4) Die Nutzung von Heilmitteln und medizinischem Verbrauchsmaterial
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Martin Wieland
A-1050 Vienna
98
Anzengruberstraße 5/1-3
Bestünde nicht auch hier wiederum eine Bevorteilung der ein paar Hundert Einwohner der Region gegenüber allen übrigen Bürgern der Tschechischen Republik, indem die Einwohner der Region keine Regulierungsgebühren zu bezahlen hätten?
97
© Gesundheitsmanagement OG
3) Regulierungsgebühren [Gebühren für Arztbesuche und Rezepte in Tschechien, die eine Form des Selbstbehalts darstellen – Anm. des Übersetzers]
Für den Fall, dass es gelänge, sich mit den Krankenversicherungen irgendwie auf die Behandlung und Hospitalisierung der vier‐ bis fünfhundert Patienten jährlich zu einigen, die von der neuen Gesundheitseinrichtung betreut würden (gleichwohl, ob dies im Rahmen einer akuten, unaufschiebbaren und unerlässlichen oder einer vereinbarten planmäßigen, auf dem Gebiet eines anderen Staates unter Finanzierung über das tschechische Zentrum für zwischenstaatliche Erstattungen [Centrum mezistátních úhrad (CMÚ)] geregelten Behandlung geschähe): Welche Änderungen werden auf die Verabschiedung der neuen europäischen Richtlinie betreffend die grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge folgen, deren Grundprinzip sein wird, dass die Behandlung vonseiten der Krankenversicherung nur in derjenigen Höhe übernommen wird, die im betreffende Staat üblich ist? Wären unter den gegenwärtigen Bedingungen die paar Hundert Einwohner der Mikroregion České Velenice nicht relativ bevorteilt gegenüber den übrigen Einwohnern? Und käme es nicht zu einer noch viel größeren Bevorzugung für den Fall, wenn die neuen Grundsätze einmal keinen Eingang in die Praxis der Gesundheitseinrichtung fänden?
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
Quellen
Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 2009/C 128/03, deren vollständiger Wortlaut aufgeführt ist, Seite (A)
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•
13. August 2010
Materialien, die von der Gesundheitlich‐sozialen Fakultät der Südböhmischen Universität [Zdravotně sociální fakulta Jihočeské university] zur Verfügung gestellt wurden. Leistungsübersicht, zur Verfügung gestellt vom Landesklinikum Gmünd Healthacross Report I. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) Verordnung Nr. 134/1998 Sb. [Sbírka zákonů – tschechische Gesetzessammlung], mit der das Verzeichnis der gesundheitlichen Leistungen einschließlich der Punktebewertung [tschech. Abkürzung: SZV] erlassen wird, in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Interinstitutionelles Dossier 2006/0006 (COD) des Rates der Europäischen Union 14516/4/08 REV 4, SOC 620 CODEC 1362 vom 17. Dezember 2008 im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Interinstitutionelles Dossier 2008/0142 (COD) des Rates der Europäischen Union 9948/10 REV 121, SOC 356, MI 165, CODEC 450 – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Rechtssprüche und Präzedenzfälle, die in Anlage Nr. 3 aufgeführt sind Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ 2009/C 120/12 Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 2009/C 128/03, in vollständiger Fassung. Materialien des [tschech.] Instituts für gesundheitsbezogene Informationen und Statistik [Ústav zdravotnických informací a statistiky] Internet Eigene Materialien der Yale Medical Consulting, a.s. [AG]
6 Quellen
Anlage Nr. 4 – Výkony pro jednotlivé odbornosti, elektronicky ve formátu.xlsx. Bestimmte Leistungen werden nur als Beispiele für die einzelnen fachlichen Befähigungen aufgeführt.
99
100
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Beschreibung [tschechisches] Zentrum für zwischenstaatliche Erstattungen Computer‐Tomographie Europäische Union Diagnose(n) Diagnosis‐related group Elektrokardiograph Bruttoinlandsprodukt Wirtschaftsergebnis Intensivstation Heilmittel Magnetresonanz Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik Arbeitsschutzmittel Radiodiagnostik Röntgenanlage Gesundheitliches Verbrauchsmaterial tschechisches Verzeichnis der gesundheitlichen Leistungen mit Punktebewertung Weltgesundheitsorganisation Krankenkasse Separat fakturierte Heilmittel Separat fakturiertes Material Gesundheitseinrichung Medizinischer Rettungsdienst [Notfallhilfe]
13. August 2010
Abkürzung CMÚ CT EU DG DRG EKG HDP HV JIP LP MR MZČR OOPP RDG RTG SZM SZV WHO ZP ZULP ZUM ZZ ZZS, ZS
7 Verwendete Abkürzungen
healthacross
1 173
ISBN 978-3-9501360-0-5
All rights reserved
© Vienna 2010
Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal
174 2 1 1 1
Räumlichkeit für Medikamente Intensivstationsbetten Frauen Intensivstationsbetten Männer Flur, WC, Filteranlage, Putzraum Poliklinik
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
5
36
11,5
2
8,5
13. August 2010
15
108
11,5
2
8,5
13. August 2010
1
1
Putzraum
Geräteraum
1
Arbeitsort der Krankenschwestern – Postoperationsaufsicht
3
1
Intensivstation
Waschraum
Putzraum
1
1
Toiletten
Zahnlabor
1
Arbeitsort der Krankenschwestern
3
1
Filter
Operationssaal
1
Bad und WC für die Elektrotherapie
8
1
Wartezimmer
1
1
Rehabilitationsrad
8
3,5
1 1
Empfang der Gebärenden
Panoramische Röntgenanlage
1
Traktionstisch
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Operationssäle
1
Rehabilitationstisch Kenny
3,5
1
2
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna 1
1
Trittbank
1
2
Scientific collaboration: 50
1
Sprossenwand
30
18,5
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Gipsraum, Waschraum der Ärzte, Sterilisierungsraum
1
Rosshaarmatratze
6
3,7
7,5
5,5
4,5
15
18
25
Scientific supervision: Wartezimmer
5
Fitnessraum – pro Patient
7,5
5,5
4,5
15
18
25
18 18
2
2
1
3
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
3
3
3
3
3
Untersuchungsraum
Geburtsvorbereitungsraum mit Zubehör
Eingriffsaal
Gebärsaal
Gebärabteilung
Waschraum
Endoskopie‐Saal
Putzraum
WC Frauen
WC Männer
Garderobe Frauen
Garderobe Männer
Lager der Apparaturen
Teeküche
Tagesraum
Lager des verunreinigten Materials
Räumlichkeit für die Patientenvorbereitung
Räumlichkeit für die Vornahme der Anästhesie
www.gesundheitsmanagement.at 50
5
Ruheraum – pro Bett
18 18
25
25
15
180
75
150
90
31,25
200
60
100
75
75
50
30
422,5
Created within the framework of the EU-project healthacross
Eingangs‐ und Ausgangsfilter für Material
[email protected]
Sprechzimmer
1
Balneologische Badewanne
1
1
1
1
1
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Box für Hydrogalvan
Box für Elektrotherapie
Arbeitsort der Sozialarbeiterin
1 1
5
5
3
18
15
30
18
6,25
40
12
20
15
15
10
6
84,5
1500
187,5
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Sprechzimmer des Psychologen
Sprechzimmer des Ergotherapeuten
Sprechzimmer des Physiotherapeuten
Sprechzimmer des Rehabilitationsarztes
Rehabilitation und Physiotherapie
5
5
5
10
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
300 37,5
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
WC für männliche Besucher
WC für weibliche Besucher
Putzraum
Untersuchungsraum
Blutentnahme‐ und Verbandsraum
Seminarraum für Ärzte
Ärztezimmer
Hygienekabine für Invalide
Essraum für die Patienten
Teeküche
Tagesraum für die Patienten
5
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
5
Ausgangsfilter
Eingangsfilter
3
Anzahl
13
23
6
23
8
18
20
20
20
20
5
20
3
8
6
10
20
18
15
20
20
20
5
20
3
4
4
10
10
15
5
15
9
15
15
5
4
4
4
m2
© Gesundheitsmanagement OG
Tagesraum der Krankenschwestern
Garderobe für die Krankenschwestern und Hilfsschwestern
soziale Erholungsräume für das Personal
Schwesternzimmer
Flur, Treppengänge, Aufzüge (25 %)
Hygienekabinen
Bettenraum
www.healthacross.eu
Insgesamt
Lager des Sterilmaterials
Bezeichnung der Fläche
Martin Wieland
m2
13
23
6
23
400
900
20
20
20
20
5
20
3
8
6
10
20
18
30
40
20
60
5
20
3
4
4
10
10
15
5
15
9
45
45
15
12
12
12
Insgesamt
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Renate Burger
Anzahl
I
B
A-1050 Vienna
Bettenabteilungen
Bezeichnung der Fläche
Anlage Nr. 1
Editors:
Anlage Nr. 1
healthacross
Anzengruberstraße 5/1-3
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
1 1
1 1 1
1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1
WC für das Personal
Labor
Ausgabestelle der medizinisch‐technischen Hilfsmittel für die Bevölkerung Ausgabestelle für die Bevölkerung – Ausgabe und Wartezimmer
Lager
Annahme von Lieferungen
Ausgabestelle von medizinisch‐technischen Hilfsmitteln für die stationäre Versorgung Ausgabe und Wartezimmer
Medikamenten‐Ausgabe auf Grundlage von Ansuchungszetteln
Lager I.
Lager II.
Lager III.
Annahme von Lieferungen
Abgetrennte Abteilung für die Ausgabe von Medikamenten und medizinisch‐technischen Hilfsmitteln Ausgabe von Medikamenten im Wartezimmer
Verdünnung von Medikamentenstoffen
Annahme von Lieferungen
Röntgen
Chefarzt
Leitender Arzt
Sekretariat
Arbeitsort der Oberschwester
1
Umkleidebox
Waschraum der Ärzte
1 1
Skiaskopie + Skiagraphie
1
1
Büroraum für den Apotheker
2
1
Putzraum
Untersuchungsraum
1
Räumlichkeit für die Annahme von Lieferungen
Tagesraum des Personals
1 1
1
Lager der medizinisch‐technischen Hilfsmittel II.
Waschraum
1
Lager der medizinisch‐technischen Hilfsmittel I.
Räumlichkeit für die Aufbewahrung von Medikamenten
1
5
14
30
18
20
6
20
15
25
6
6
24
10
20
20
30
10
28
10
20
24
25
4
18
4
10
8
18
20
20
20
13. August 2010
5
14
30
36
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6
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15
25
6
6
24
10
20
20
30
10
28
10
20
24
25
4
18
4
10
8
18
20
20
20
30
1 1 1
WC Patienten Sonographie SONO Umkleidebox
1
Glaswaschraum
1
Standplatz des Rettungsdienstes und Zentralannahme
13. August 2010
1
1
Betriebslabor
Glaswaschraum
Arbeitsort der Immunologie
1
1
Glaswaschraum
1
1
Raum für die Materialentnahme
Raum für die Materialentnahme
1
Blutentnahmeraum mit Sessel
Blutentnahmeraum mit Sessel
1
Betriebslabor
Arbeitsort der Hämatologie:
1
1
1
1
1
Raum für die Materialentnahme
Blutentnahmeraum mit Sessel
Betriebslabor
Arbeitsort der klinischen Biochemie:
Beschriftungsraum
WC Patienten
1
1
Bedienstetenraum
Waschraum der Ärzte
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Anzahl
Waschraum der Ärzte
Umkleidebox
MR
MR
WC Patienten
Bedienstetenraum
Waschraum der Ärzte
Umkleidebox
MAMMOGRAPH
WC Patienten
Bedienstetenraum
Waschraum der Ärzte
Umkleidebox
Lager der Infusionslösungen
30
15
1
Räumlichkeit zur Aufbewahrung von Medikamenten
15
1
Medikamenten‐Ausgabe auf Grundlage von Ansuchungszetteln
34
CT
34
WC Patienten
1
8
Bedienstetenraum
Bezeichnung der Fläche
200
10
10
10
15
10
10
10
15
7
10
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15
15
4
5
14
10
4
4
5
14
35
4
4
5
14
15
4
4
5
14
22
4
4
m2
200
10
10
10
15
10
10
10
15
7
10
10
15
15
4
5
14
10
4
4
5
14
35
4
4
5
14
15
4
4
5
14
22
4
4
Insgesamt
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
Medikamente‐Ausgaberaum mit Wartezimmer
8
6
Insgesamt
III
D
CT
1
Gekühlter Raum für biologische Abfälle
6
m2
Anlage Nr. 1
Apotheke
1
Anzahl
Maschinenraum
Bezeichnung der Fläche
healthacross
1 175
healthacross
© Gesundheitsmanagement OG Anzengruberstraße 5/1-3 A-1050 Vienna
[email protected] www.gesundheitsmanagement.at
Created within the framework of the EU-project healthacross Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Editors: Renate Burger Martin Wieland
Scientific supervision: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Scientific collaboration:
13. August 2010
30
100
8336,75 x
30
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150
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m2
www.healthacross.eu
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Insgesamt
Anlage Nr. 1
V
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Anzahl
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Insgesamt
Raum für Verstorbene
Hörsaal (Schulungsraum)
Säuberung
Lager – Medizinalgase
Kapelle
Archiv
© Vienna 2010
Büros
All rights reserved
Essensversorgung
ISBN 978-3-9501360-0-5
Schaltanlagen – Aggregate
Zentrale Bettenvorbereitung
Technische, administrative und logistische Hinterzimmer
Bezeichnung der Fläche
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176 2
A
13. August 2010
http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61996J0160:DE:HTML Rechtssache C–160/96 5. März 1998 Manfred Molenaar, Barbara Fath‐Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse Baden‐Württemberg, über die Vorabentscheidung der Frage nach der Auslegung der Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG‐Vertrag 2. The question was raised in proceedings between Mr and Mrs Molenaar, who are of Dutch and German nationality respectively, and the Allgemeine Ortskrankenkasse (General Local Health Insurance Fund) Baden‐Württemberg ('the AOK‘), concerning the couple's right to German social care insurance ('care insurance‘) benefits. 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Molenaar, einem niederländischen Staatsangehörigen, sowie Frau Fath‐Molenaar, einer deutschen Staatsangehörigen (im Folgenden: Kläger) und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden‐Württemberg (AOK) über das Recht der Kläger, Leistungen der deutschen sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (im Folgenden: Pflegeversicherung) in Anspruch zu nehmen. 8. Pursuant to Paragraph 34(1)(1) of Volume XI of the SGB, insurance care benefits may be paid only to insured persons residing on German territory. 8. Gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI ist die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung davon abhängig, daß der Versicherte sich in Deutschland aufhält. 9. Mr and Mrs Molenaar are employed in Germany but resident in France. Both are voluntarily insured against sickness in Germany, and were required to take out care insurance From 1 January 1995. 9. Die Kläger sind in Deutschland erwerbstätig, wohnen jedoch in Frankreich. Beide sind bei der Krankenversicherung in Deutschland freiwillig versichert und wurden ab 1. Januar 1995 der Pflegeversicherung angeschlossen. 10. However, in December 1994 and January 1995 the competent social security fund, the AOK, informed them that they were not entitled to care insurance benefits while they resided in France.
Deutsche Textfassung abrufbar unter:
Rechtsprechung – Präzedenzfälle
Anlage Nr. 2
Anlage Nr. 2
B
13. August 2010
10. Im Dezember 1994 und im Januar 1995 teilte ihnen die zuständige AOK jedoch mit, daß sie, solange sie sich in Frankreich aufhielten, keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung geltend machen könnten. 11. Mr and Mrs Molenaar thereupon brought proceedings before the Sozialgericht Karlsruhe for a declaration that they were not bound to pay contributions to the care insurance scheme so long as they were not entitled to benefits thereunder. They claimed that the residence condition, on which entitlement to those benefits depends by virtue of Paragraph 34(1)(1) of Volume XI of the SGB, was contrary to Articles 6 and 48 of the Treaty. 11. Die Kläger beantragten daraufhin beim Sozialgericht Karlsruhe, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten, solange sie nicht in den Genuß von Leistungen aus dieser gelangen könnten. Sie machten geltend, daß die Wohnbedingung, von der § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI die Inanspruchnahme dieser Leistungen abhängig mache, gegen die Artikel 6 und 48 EG‐Vertrag verstosse. 12. Taking the view that an interpretation of those provisions was necessary before it could reach a decision, the Sozialgericht Karlsruhe referred the following question to the Court of Justice for a preliminary ruling: 12. Das Sozialgericht Karlsruhe war der Meinung, daß zur Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung dieser Bestimmungen erforderlich sei, und hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 'Are Articles 6 and 48(2) of the EC Treaty to be interpreted as restricting the right of a Member State to set up a social security system covering the risk of reliance on care as part of statutory compulsory insurance arrangements under which persons residing in another Member State are liable to pay compulsory contributions, even though their entitlement to benefits is simultaneously excluded or suspended because of their place of residence?‘ „Sind Artikel 6 und Artikel 48 Absatz 2 EG‐Vertrag so auszulegen, daß sie das Recht eines Mitgliedstaats einschränken, ein System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer gesetzlichen Versicherungspflicht zu errichten und dabei Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu Pflichtbeiträgen heranzuziehen, obwohl gleichzeitig für diese ein Leistungsanspruch wegen ihres Wohnsitzes ausgeschlossen ist oder ruht?“ 13. By its question, the national court is asking essentially whether Articles 6 and 48(2) of the Treaty preclude a Member State From requiring persons working in its territory but residing in another Member State to contribute to a social security scheme of the care insurance type while excluding payment of benefits thereunder in the Member State in which those persons are resident. 13. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob es gegen die Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG‐Vertrag verstösst, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit nach Art der Pflegeversicherung heranzieht, dabei aber die Zahlung von Leistungen nach diesem System in den Mitgliedstaat, in dem diese Arbeitnehmer wohnen, ausschließt. 16. All the interveners in the proceedings agree that a scheme such as that at issue in the main proceedings falls within the scope of Regulation No 1408/71. 16. Alle Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, daß ein System wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
healthacross
1 177
C
Anlage Nr. 2
Wirtschaftlicher Teil der Studie über die Realisierbarkeit einer grenzübergreifenden Gesundheitseinrichtung
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Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats fallen, als des Mitgliedstaats fallen, in dem sie wohnen. Articles 6 and 48(2) of the EC Treaty do not preclude a Member State From requiring persons working in its territory but residing in another Member State to contribute to a social security scheme covering the risk of reliance on care, although Articles 19(1), 25(1) and 28(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as amended and updated by Council Regulation (EEC) No 2001/83 of 2 June 1983, do prevent entitlement to an allowance such as the care allowance, which constitutes a sickness benefit in cash, From being Subject to the condition that the insured person resides in the territory of the Member State where he is insured. Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß es nicht gegen die Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG‐ Vertrag verstösst, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht, daß es jedoch gegen die Artikel 19 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verstösst, den Anspruch auf eine Leistung wie das Pflegegeld, die eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, davon abhängig zu machen, daß der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist.
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19. On this point, it must be recalled that the distinction between benefits excluded From the scope of Regulation No 1408/71 and those which fall within it is based essentially on the constituent elements of each particular benefit, in particular its purpose and the conditions on which it is granted, and not on whether a benefit is classified as a social security benefit by national legislation (Case C‐78/91 Hughes [1992] ECR I‐4839, paragraph 14). 19. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, und Leistungen, die davon ausgeschlossen sind, hängt in erster Linie von den Wesensmerkmalen der jeweiligen Leistung, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon ab, ob eine Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C‐78/91, Hughes, Slg. 1992, I‐4839, Randnr. 14). 37. In those circumstances it follows, first, From the wording of Article 19(1)(a) of Regulation No 1408/71 that an employed person residing in a Member State other than that in which he is employed is to receive, in the Member State in which he resides, benefits such as care insurance benefits in kind in so far as the legislation of that State, whatever the more specific name given to the social protection scheme of which it forms part, provides for the payment of benefits in kind designed to cover the same risks as those covered by care insurance in the Member State of employment. Those benefits are to be paid by the institution of the place of residence in accordance with the provisions laid down by the legislation of the Member State of residence. The same is true with regard to unemployed persons and pensioners covered by the legislation of a Member State other than that in which they reside, pursuant to Articles 25(1)(a) and 28(1)(a) of Regulation No 1408/71. 37. Nach dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 werden einem Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, in dem er arbeitet, Leistungen wie die Sachleistungen der Pflegeversicherung in seinem Wohnmitgliedstaat gezahlt, soweit dessen Recht die Zahlung von Sachleistungen vorsieht, die zur Deckung der Risiken bestimmt sind, die die Pflegeversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat deckt, ohne daß es auf die spezielle Bezeichnung des Systems des sozialen Schutzes ankäme, zu dem diese Sachleistungen gehören. Die Zahlung dieser Leistungen erfolgt durch den Träger des Wohnorts nach den Bestimmungen, die die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorsehen. Das gleiche gilt gemäß den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe a und 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 für Arbeitslose und Rentner, die unter die Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats fallen, in dem sie wohnen. 38. Secondly, it follows From Article 19(1)(b) of Regulation No 1408/71 that a worker is to receive cash benefits such as the care allowance in the Member State in which he resides even if the legislation of that State does not provide for benefits of that type. The benefits in question are paid by the competent institution of the Member State of employment under the conditions provided for by the legislation of that State. The same is true with regard to unemployed persons and pensioners covered by the legislation of a Member State other than that in which they reside, pursuant to Articles 25(1)(a) and 28(1)(a) of Regulation No 1408/71. 38. Aus Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich ferner, daß der Arbeitnehmer die Zahlung von Geldleistungen wie dem Pflegegeld selbst dann in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, erhalten kann, wenn dessen Recht derartige Leistungen nicht vorsieht. Die betreffenden Leistungen werden vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats nach dessen Recht gezahlt. Das gleiche gilt gemäß den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 für Arbeitslose und Rentner, die unter die
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person's social security institution if the benefits are provided in a Member State other than the State in which that person resides? „1. Sind die Artikel 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der EWG dahin auszulegen, daß sie einer Regelung entgegenstehen, die die Übernahme der Kosten für erstattungsfähige Leistungen von der Genehmigung durch eine Einrichtung der sozialen Sicherheit des Versicherten abhängig macht, wenn die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat des Versicherten erbracht werden? 2. Is the answer to Question 1 any different if the aim of the rules is to maintain a balanced medical and hospital service accessible to everyone in a given region?‘ 2. Ändert es etwas an der Antwort auf die vorangegangene Frage, wenn die Regelung den Zweck hat, eine finanziell ausgewogene, allen offenstehende ärztliche und klinische Versorgung in einer bestimmten Region aufrechtzuerhalten? 11. By those questions, which should be taken together, the national court essentially asks whether Articles 59 and 60 of the Treaty preclude the application of social security rules such as those at issue in the main proceedings. 11. Diese Fragen sind zusammen zu erörtern. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Regelung der sozialen Sicherheit der im Ausgangsverfahren streitigen Art gegen die Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag verstösst. 14. The Commission submits that the rules constitute a barrier to the freedom to provide services but may be justified, under certain conditions, by overriding reasons relating to the general interest. 14. Die Kommission bringt vor, die fragliche Regelung behindere den freien Dienstleistungsverkehr, könne aber unter bestimmten Umständen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. 15. Having regard to the observations submitted, the questions to be considered concern first the application of the principle of freedom of movement in the field of social security, then the effect of Regulation No 1408/71, and finally the application of the provisions on freedom to provide services. 15. Angesichts der abgegebenen Erklärungen sind zunächst die Anwendung des Grundsatzes des freien Verkehrs im Bereich der sozialen Sicherheit, dann die Auswirkungen der Verordnung Nr. 1408/71 und schließlich die Anwendung der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu erörtern. 16. The Luxembourg, Greek and United Kingdom Governments submit that the rules at issue in the main proceedings do not fall within the scope of the Community provisions on freedom to provide services, in that they concern social security, and so should be examined solely From the point of view of Article 22 of Regulation No 1408/71. 16. Die luxemburgische, die griechische und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, die streitige Regelung falle nicht unter die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, da sie die soziale Sicherheit betreffe; sie sei daher nur an Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 zu messen.
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Deutsche Textfassung abrufbar unter: http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61996J0158:DE:HTML In Rechtssache C‐158/96 28. April 1998 Raymond Kohll gegen Union des caisses de maladie über die Vorabentscheidung der Frage nach der Auslegung der Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag 2. Those questions arose in proceedings between Mr Kohll, a Luxembourg national, and the Union des Caisses de Maladie (hereinafter 'UCM‘), with which he is insured, concerning a request by a doctor established in Luxembourg for authorisation for his daughter, who is a minor, to receive treatment From an orthodontist established in Trier (Germany). 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Raymond Kohll, einem luxemburgischen Staatsangehörigen, und seiner Krankenkasse, der Union des caisses de maladie (UCM). Es geht um den Antrag eines in Luxemburg niedergelassenen Arztes, der minderjährigen Tochter des Klägers eine Zahnregulierung bei einem Zahnarzt in Trier (Deutschland) zu genehmigen. 3. By decision of 7 February 1994 following a negative opinion of the social security medical supervisors, the request was rejected on the grounds that the proposed treatment was not urgent and that it could be provided in Luxembourg. That decision was confirmed on 27 April 1994 by a decision of the UCM board. 3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Februar 1994 im Anschluß an eine ablehnende Stellungnahme der ärztlichen Kontrollstelle der sozialen Sicherheit mit der Begründung abgelehnt, die Behandlung sei zum einen nicht dringend und könne zum anderen in Luxemburg erbracht werden. Der Bescheid wurde mit Bescheid des Verwaltungsrats der UCM vom 27. April 1994 bestätigt. 9. Mr Kohll appealed against the judgment of the Conseil Supérieur des Assurances Sociales, arguing in particular that it had considered only whether the national rules were consistent with Regulation No 1408/71, and not whether they were consistent with Articles 59 and 60 of the Treaty. 9. Der Kläger legte gegen das Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales Kassationsbeschwerde ein, in der er u. a. geltend machte, das angefochtene Urteil überprüfe die Vereinbarkeit des nationalen Rechts nur mit der Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber mit den Artikeln 59 und 60 EG‐Vertrag. 10. Since it considered that that argument raised a question concerning the interpretation of Community law, the Cour de Cassation stayed the proceedings and referred the following two questions to the Court for a preliminary ruling: 10. Die Cour de cassation stellte fest, daß diese Rüge eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwarf. Sie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: '1. Are Articles 59 and 60 of the Treaty establishing the EEC to be interpreted as precluding rules under which reimbursement of the cost of benefits is Subject to authorisation by the insured
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by the institution of that State where the services are provided in another Member State constitutes a restriction on freedom to provide services within the meaning of Articles 59 and 60 of the Treaty. 31. Der Kläger und die Kommission sind der Auffassung, es stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag dar, daß die Übernahme erstattungsfähiger Krankheitsleistungen nach den Modalitäten des Rechts des Versicherungsstaats von der vorherigen Genehmigung des Trägers dieses Staates abhängig gemacht werde, wenn die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht würden. 32. The Member States which have submitted observations consider, on the contrary, that the rules at issue do not have as their purpose or effect to restrict freedom to provide services, but merely lay down the conditions for the reimbursement of medical expenses. 32. Die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, sind hingegen der Auffassung, daß die streitige Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs weder bezwecke noch bewirke, sondern nur die Bedingungen für eine Erstattung von Krankheitskosten regele. 33. It should be noted that, according to the Court's case‐law, Article 59 of the Treaty precludes the application of any national rules which have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within one Member State (Case C‐ 381/93 Commission v France [1994] ECR I‐5145, paragraph 17). 33. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstösst jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG‐Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‐381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I‐5145, Randnr. 17). 34. While the national rules at issue in the main proceedings do not deprive insured persons of the possibility of approaching a provider of services established in another Member State, they do nevertheless make reimbursement of the costs incurred in that Member State Subject to prior authorisation, and deny such reimbursement to insured persons who have not obtained that authorisation. Costs incurred in the State of insurance are not, however, Subject to that authorisation. 34. Zwar hindert die streitige Regelung die Versicherten nicht daran, sich an einen Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden. Sie macht aber die Erstattung von Kosten, die in diesem Mitgliedstaat angefallen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig, und versagt sie den Versicherten, die keine Genehmigung haben. Kosten, die im Versicherungsstaat anfallen, unterliegen hingegen keiner solchen Genehmigung. 35. Consequently, such rules deter insured persons from approaching providers of medical services established in another Member State and constitute, for them and their patients, a barrier to freedom to provide services (see Joined Cases 286/82 and 26/83 Luisi and Carbone v Ministero del Tesoro [1984] ECR 377, paragraph 16, and Case C‐204/90 Bachmann v Belgium [1992] ECR I‐249, paragraph 31). 35. Daher hält eine solche Regelung die Sozialversicherten davon ab, sich an ärztliche Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und stellt sowohl für diese wie für ihre Patienten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C‐204/90, Bachmann, Slg. 1992, I‐249, Randnr. 31).
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20. The Court has held that the special nature of certain services does not remove them from the ambit of the fundamental principle of freedom of movement (Case 279/80 Webb [1981] ECR 3305, paragraph 10). 20. So hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu führten, daß diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fielen (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10). 21. Consequently, the fact that the national rules at issue in the main proceedings fall within the sphere of social security cannot exclude the application of Articles 59 and 60 of the Treaty. 21. Daß die streitige Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag nicht aus. 22. UCM and the Luxembourg Government submit that Article 22 of Regulation No 1408/71 lays down the principle that prior authorisation is required for any treatment in another Member State. To challenge the national provisions relating to reimbursement of the cost of services obtained abroad amounts to calling into question the validity of the corresponding provision in Regulation No 1408/71. 22. Nach Auffassung der UCM und der luxemburgischen Regierung stellt Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz auf, daß für jede Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die Angriffe gegen die nationalen Bestimmungen über die Übernahme im Ausland erlangter Leistungen richteten sich letztlich auch gegen die Gültigkeit der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71. 23. In the proceedings before the Court, Mr Kohll submitted that he sought reimbursement by UCM of the amount he would have been entitled to if the treatment had been carried out by the only specialist established in Luxembourg at the material time. 23. Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Kläger vorgetragen, er habe von der UCM die Erstattung des Betrages verlangt, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn die Behandlung von dem einzigen Facharzt vorgenommen worden wäre, der damals in Luxemburg tätig gewesen sei. 25. It must be stated that the fact that a national measure may be consistent with a provision of secondary legislation, in this case Article 22 of Regulation No 1408/71, does not have the effect of removing that measure From the scope of the provisions of the Treaty. 25. Der Umstand, daß eine nationale Maßnahme möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts – hier dem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 – entspricht, hat nicht zur Folge, daß sie nicht an den Bestimmungen des EG‐Vertrags zu messen wäre. 30. It must therefore be examined whether rules such as those at issue in the main proceedings constitute a restriction on freedom to provide services, and if so, whether they may be objectively justified. 30. Zu erörtern ist deshalb, ob eine Regelung der streitigen Art die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs behindert und ob sie gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt ist. 31. Mr Kohll and the Commission submit that the fact that reimbursement of the cost of medical services, in accordance with the legislation of the State of insurance, is Subject to prior authorisation
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41. Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C‐398/95, SETTG, Slg. 1997, I‐3091, Randnr. 23). Jedoch kann eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine solche Beschränkung rechtfertigen kann. 42. But, contrary to the submissions of UCM and the Luxembourg Government, it is clear that reimbursement of the costs of dental treatment provided in other Member States in accordance with the tariff of the State of insurance has no significant effect on the financing of the social security system. 42. Entgegen dem Vorbringen der UCM und der luxemburgischen Regierung hat jedoch die Erstattung von Kosten einer Zahnbehandlung, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde, nach den Tarifen des Versicherungsstaats keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit. 43. The Luxembourg Government also relies on grounds based on the protection of public health, arguing, first, that the rules at issue are necessary to guarantee the quality of medical services, which in the case of persons going to another Member State can be ascertained only at the time of the request for authorisation, and, second, that the Luxembourg sickness insurance system aims to provide a balanced medical and hospital service open to all insured persons. 43. Die luxemburgische Regierung macht zur Rechtfertigung weiter den Schutz der öffentlichen Gesundheit geltend; die streitige Regelung sei zum einen erforderlich, um die Qualität der ärztlichen Leistungen zu gewährleisten, die bei denjenigen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben, nur im Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung überprüft werden könne; zum anderen solle das luxemburgische Krankenversicherungssystem eine ausgewogene, allen Versicherten offenstehende ärztliche und klinische Versorgung sicherstellen. 44. Mr Kohll submits, on the other hand, that there is no scientific reason to conclude that treatment provided in Luxembourg is more effective, now that the pursuit of the medical professions is the Subject of mutual recognition between Member States. He further submits that the reference to a balanced medical and hospital sector open to all must above all be categorised as an economic aim intended to protect UCM's financial resources. 44. Der Kläger hält dem entgegen, es gebe keinen wissenschaftlichen Grund für die Annahme, daß in Luxemburg vorgenommene Behandlungen wirksamer seien, seitdem die Ausübung der ärztlichen Berufe von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werde. Die Bezugnahme auf eine ausgewogene, allen offenstehende ärztliche und klinische Versorgung müsse als wirtschaftlicher Grund angesehen werden, der die Finanzen der UCM schützen solle. 45. It should be noted, first of all, that under Articles 56 and 66 of the EC Treaty Member States may limit freedom to provide services on grounds of public health. 45. Die Mitgliedstaaten können den freien Dienstleistungsverkehr nach den Artikeln 56 und 66 EG‐ Vertrag aus Gründen der öffentlichen Gesundheit beschränken. 46. However, that does not permit them to exclude the public health sector, as a sector of economic activity and From the point of view of freedom to provide services, From the application of the fundamental principle of freedom of movement (see Case 131/85 Gül v Regierungspräsident Düsseldorf [1986] ECR 1573, paragraph 17).
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37. UCM and the Governments of the Member States which have submitted observations submit that freedom to provide services is not absolute and that reasons connected with the control of health expenditure must be taken into consideration. The requirement of prior authorisation constitutes the only effective and least restrictive means of controlling expenditure on health and balancing the budget of the social security system. 37. Die UCM sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, tragen vor, der freie Dienstleistungsverkehr sei nicht absolut zu setzen; Gründe der Kontrolle der Gesundheitskosten müssten berücksichtigt werden. Eine vorherige Genehmigung stelle das einzig wirksame und das am wenigsten beschränkende Mittel dar, um die Gesundheitskosten zu kontrollieren und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit aufrechtzuerhalten. 38. According to UCM, the Luxembourg Government and the Commission, the risk of upsetting the financial balance of the social security scheme, which aims to ensure a balanced medical and hospital service available to all its insured, constitutes an overriding reason in the general interest capable of justifying restrictions on freedom to provide services. 38. Nach Auffassung der UCM, der luxemburgischen Regierung und der Kommission stellt die Gefahr einer Störung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, das der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen, allen Versicherten offenstehenden ärztlichen und klinischen Versorgung dienen solle, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen könne. 39. The Commission adds that the refusal of the national authorities to grant prior authorisation must be justified by a genuine and actual risk of upsetting the financial balance of the social security scheme. 39. Die Kommission fügt hinzu, die Versagung der vorherigen Genehmigung durch die nationalen Stellen müsse durch eine wirkliche Gefahr der Störung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gerechtfertigt sein. 40. On the latter point, Mr Kohll submits that the financial burden on the budget of the Luxembourg social security institution is the same whether he approaches a Luxembourg orthodontist or one established in another Member State, since he asked for medical expenses to be reimbursed at the rate applied in Luxembourg. The rules at issue therefore cannot be justified by the need to control health expenditure. 40. Hierzu bringt der Kläger vor, die finanziellen Folgen für das Budget des luxemburgischen Trägers der sozialen Sicherheit hingen nicht davon ab, ob er sich an einen luxemburgischen oder an einen Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat wende, da er die Übernahme der Krankheitskosten zu dem in Luxemburg geltenden Tarif beantragt habe. Die streitige Regelung könne daher nicht damit begründet werden, die Gesundheitskosten müssten kontrolliert werden. 41. It must be recalled, at the outset, that, according to the Court's case‐law, aims of a purely economic nature cannot justify a barrier to the fundamental principle of freedom to provide services (see, to that effect, Case C‐398/95 SETTG [1997] ECR I‐3091, paragraph 23, and Kohll, paragraph 41). However, it cannot be excluded that the risk of seriously undermining the financial balance of the social security system may constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a barrier of that kind.
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bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (siehe zum Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 36 EG‐Vertrag das Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnrn. 33 bis 36). Articles 59 and 60 of the EC Treaty preclude national rules under which reimbursement, in accordance with the scale of the State of insurance, of the cost of dental treatment provided by an orthodontist established in another Member State is Subject to authorisation by the insured person's social security institution Jedoch haben weder die UCM noch die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, nachgewiesen, daß die streitige Regelung erforderlich sei, um eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung sicherzustellen. Keiner der Beteiligten hat vorgetragen, daß sie zur Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines unabdingbaren Niveaus der Heilkunde im Inland erforderlich sei. Daher kann die streitige Regelung nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden. Daher ist zu antworten, daß eine nationale Regelung, die die Erstattung der Kosten für Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat nach den Tarifen des Versicherungsstaats von der Genehmigung des Trägers der sozialen Sicherheit des Versicherten abhängig macht, gegen die Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag verstösst.
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46. Das erlaubt ihnen jedoch nicht, den Gesundheitssektor als Wirtschaftssektor hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs vom elementaren Grundsatz des freien Verkehrs auszunehmen (siehe Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17). 47. The conditions for taking up and pursuing the profession of doctor and dentist have been the Subject of several coordinating or harmonising directives (see Council Directive 78/686/EEC of 25 July 1978 concerning the mutual recognition of diplomas, certificates and other Aufzeichnung, die of the formal qualifications of practitioners of dentistry, including measures to facilitate the effective exercise of the right of establishment and freedom to provide services (OJ 1978 L 233, p. 1); Council Directive 78/687/EEC of 25 July 1978 concerning the coordination of provisions laid down by law, regulation or administrative action in respect of the activities of dental practitioners (OJ 1978 L 233, p. 10); and Council Directive 93/16/EEC of 5 April 1993 to facilitate the free movement of doctors and the mutual recognition of their diplomas, certificates and other Aufzeichnung, die of formal qualifications (OJ 1993 L 165, p. 1)). 47. Die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung der Tätigkeiten des Arztes und des Zahnarztes sind Gegenstand mehrerer Koordinierungs‐ oder Harmonisierungsrichtlinien (siehe die Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. L 233, S. 1; die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, ABl. L 233, S. 10, und die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. L 165, S. 1). 49. Consequently, rules such as those applicable in the main proceedings cannot be justified on grounds of public health in order to protect the quality of medical services provided in other Member States. 49. Daher kann eine Regelung der streitigen Art nicht unter Berufung auf Gründe des Gesundheitsschutzes damit gerechtfertigt werden, daß die Qualität in anderen Mitgliedstaaten erbrachter ärztlicher Leistungen gewährleistet werden müsse. 50. As to the objective of maintaining a balanced medical and hospital service open to all, that objective, although intrinsically linked to the method of financing the social security system, may also fall within the derogations on grounds of public health under Article 56 of the Treaty, in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection. 50. Das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, ist zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden, kann aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 56 EG‐ Vertrag zählen, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt. 51. Article 56 of the Treaty permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of a treatment facility or medical service on national territory is essential for the public health and even the survival of the population (see, with respect to public security within the meaning of Article 36 of the Treaty, Case 72/83 Campus Oil v Minister for Industry and Energy [1984] ECR 2727, paragraphs 33 to 36). 51. Artikel 56 EG‐Vertrag erlaubt nämlich den Mitgliedstaaten, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995J0120:DE:HTML In Rechtssache C‐120/95 28. April 1998 Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés über die Vorabentscheidung der Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG‐Vertrag 2. That question was raised in proceedings between Mr Decker, a Luxembourg national, and the Caisse de Maladie des Employés Privés (hereinafter 'the Fund‘) concerning a request for reimbursement of the cost of a pair of spectacles with corrective lenses purchased From an optician established in Arlon, Belgium, on a prescription From an ophthalmologist established in Luxembourg. 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Decker, einem luxemburgischen Staatsangehörigen, und der Caisse de maladie des employés privés (Krankenkasse), in dem es um einen Antrag auf Erstattung der Kosten für eine Brille mit Korrekturgläsern geht, die bei einem Optiker in Arlon (Belgien) auf Verschreibung eines Augenarztes erworben wurde, der in Luxemburg niedergelassen ist. 3. By letter of 14 September 1992, the Fund informed Mr Decker that it would not reimburse him the cost of those spectacles, on the ground that they had been purchased abroad without its prior authorisation. 3. Mit Schreiben vom 14. September 1992 teilte die Krankenkasse dem Kläger mit, sie lehne die Kostenerstattung für diese Brille ab, da sie ohne ihre vorherige Genehmigung im Ausland erworben worden sei. 16. Since it was uncertain whether those national provisions were compatible with Community law, more particularly with Articles 30 and 36 of the Treaty, the Conseil Arbitral des Assurances Sociales stayed the proceedings and referred the following question to the Court for a preliminary ruling: 16. Der Conseil arbitral des assurances sociales hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 30 und 36 EG‐Vertrag. Er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 'Is Article 60 of the Luxembourg Code des Assurances Sociales, under which a social security institution of Member State A refuses to reimburse to an insured person, who is a national of Member State A, the cost of spectacles with corrective lenses, prescribed by a doctor established in Member State A but purchased From an optician established in Member State B, on the ground that all medical treatment abroad must be authorised in advance by the above social security institution, compatible with Articles 30 and 36 of the EEC Treaty in so far as it penalises in general the importation by private individuals of medicinal products or, as in this case, spectacles From other Member States?‘ „Ist Artikel 60 des luxemburgischen Code des assurances sociales, nach dem ein Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats A einem Versicherten, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats A ist, die Erstattung der Kosten für eine Brille mit Brillengläsern zur Korrektur eines Sehfehlers, die von
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einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arzt verordnet, aber bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Optiker gekauft wurde, mit der Begründung verweigern kann, daß eine medizinische Behandlung im Ausland zuvor von diesem Träger der sozialen Sicherheit genehmigt werden muß, mit den Artikeln 30 und 36 EWG‐Vertrag vereinbar, soweit er allgemein die Einfuhr von Arzneimitteln oder, wie im vorliegenden Fall, von Brillen aus anderen Mitgliedstaaten durch Privatpersonen mit einem Nachteil belegt?“ 25. Consequently, the fact that the national rules at issue in the main proceedings fall within the sphere of social security cannot exclude the application of Article 30 of the Treaty. 25. Daß die streitige Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung des Artikels 30 EG‐Vertrag nicht aus. 27. It must be stated that the fact that a national measure may be consistent with a provision of secondary legislation, in this case Article 22 of Regulation No 1408/71, does not have the effect of removing that measure From the scope of the provisions of the Treaty. 27. Der Umstand, daß eine nationale Maßnahme möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts – hier dem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 – entspricht, hat nicht zur Folge, daß sie nicht an den Bestimmungen des EG‐Vertrags zu messen wäre. 29. On the other hand, Article 22 of Regulation No 1408/71, interpreted in the light of its purpose, is not intended to regulate and hence does not in any way prevent the reimbursement by Member States, at the tariffs in force in the competent State, of the cost of medical products purchased in another Member State, even without prior authorisation. 29. Bei zweckgerichteter Auslegung regelt Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 hingegen nicht den Fall, daß die Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Genehmigung erworbene medizinische Erzeugnisse zu den Sätzen erstattet werden, die im Versicherungsstaat gelten, und hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung. 31. It is necessary to examine whether rules such as those at issue in the main proceedings are capable of hindering, directly or indirectly, actually or potentially, intra‐Community trade (Case 8/74 Dassonville [1974] ECR 837, paragraph 5). 31. Zu erörtern ist, ob eine Regelung der streitigen Art den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern kann (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5). 38. Mr Decker, on the other hand, claims that if his purchase were reimbursed, the financial burden on the Fund's budget would be the same, as it reimburses only a flat‐rate sum for both frames and corrective lenses sold by an optician. Since that flat rate is fixed independently of the costs actually incurred, there is no objective reason why the Fund should refuse reimbursement if the purchase is made From an optician established in another Member State. The rules at issue therefore cannot be justified by the need to control health expenditure. 38. Der Kläger hält dem entgegen, bei Erstattung seines Kaufes werde das Budget der Krankenkasse in gleicher Höhe belastet, da diese nur einen Pauschalbetrag erstatte, der sowohl das Gestell wie die Korrekturgläser erfasse, die ein Optiker verkaufe. Dieser Pauschalbetrag sei unabhängig von den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Daher habe die Krankenkasse keinen objektiven Grund, die Erstattung zu versagen, wenn der Kauf bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sei.
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999J0215:DE:HTML In Rechtssache C‐215/99 8. März 2001 Friedrich Jauch gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 10a Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung. 2. That question has been raised in proceedings between Mr Jauch and the Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Workers' Pension Insurance Institution) concerning the latter's refusal to pay Mr Jauch the Pflegegeld (care allowance) provided for by the Bundespflegegeldgesetz (Austrian Federal Law on care allowance, BGBl. I 1993, p. 110) ('the BPGG‘). 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Friedrich Jauch (im Folgenden: Kläger) und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden: Beklagte) wegen deren Weigerung, dem Kläger das nach dem Bundespflegegeldgesetz (BGBl 1993/110, im Folgenden: BPGG) vorgesehene Pflegegeld zu zahlen. 8. In Austria, since 1993, the care allowance under the BPGG is, as stated in Paragraph 1 of that Law, intended to provide care and assistance, in the form of a flat‐rate payment, to persons reliant on care in order to improve their opportunity of leading a life which is autonomous and meets their needs. Paragraph 3(1) of the BPGG, which defines the personal scope of the allowance, states inter alia that the persons concerned are entitled to that allowance if they are habitually resident in Austria. 8. Die Gewährung von Pflegegeld ist in Österreich seit 1993 durch das Bundespflegegeldgesetz vorgesehen, dessen Zweck es gemäß § 1 BPGG ist, pflegebedürftigen Personen in Form eines pauschalierten Zuschusses Betreuung und Hilfe zu sichern, um ihre Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Nach § 3 Absatz 1 BPGG, der den anspruchsberechtigten Personenkreis definiert, haben die Betroffenen Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. 10. Mr Jauch, a German national who has always resided in Lindau, a town in Germany close to the Austrian border, worked in Austria From May 1941 to June 1958, during which period he was compulsorily insured, and then From July 1958 to November 1981, during which period he was voluntarily insured under the Austrian pension insurance scheme. He thus completed a total of 480 insurance months in Austria, and has since 1 May 1995 been in receipt of a retirement pension paid by the Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. 10. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war immer in Lindau, einer deutschen Stadt in der Nähe der Grenze zu Österreich, wohnhaft. Von Mai 1941 bis Juni 1958 – in dieser Zeit war er
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Die streitige Regelung könne daher nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Gesundheitskosten müssten kontrolliert werden. 41. The Belgian, German and Netherlands Governments have also submitted that the right of insured persons to have access to quality treatment constitutes a justification for the rules at issue, on the ground of the protection of public health, as provided for by Article 36 of the Treaty. The Belgian Government adds that spectacles must be supplied by persons authorised by law to pursue the profession. If they are supplied in another Member State, supervision to ensure that this has been carried out properly is seriously called into question, or even impossible. 41. Die belgische, die deutsche und die niederländische Regierung machen weiter geltend, das Recht der Versicherten auf Zugang zu ordnungsgemässer Behandlung rechtfertige die fragliche Regelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Artikel 36 EG‐Vertrag. Die belgische Regierung fügt hinzu, die Abgabe von Brillen sei Personen vorbehalten, die dazu rechtlich befugt seien. Würden die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, werde die Kontrolle ihrer ordnungsgemässen Ausführung erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar unmöglich. 42. It must be observed that the conditions for taking up and pursuing regulated professions have been the Subject of Council Directive 92/51/EEC of 18 June 1992 on a second general system for the recognition of professional education and training to supplement Directive 89/48/EEC (OJ 1992 L 209, p. 25) and Commission Directive 95/43/EC of 20 July 1995 (OJ 1995 L 184, p. 21), which amended Annexes C and D to Directive 92/51. 42. Die Bedingungen des Zugangs zu geregelten Berufen und ihrer Ausübung sind Gegenstand der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) und der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51 (ABl. L 184, S. 21). Articles 30 and 36 of the EC Treaty preclude national rules under which a social security institution of a Member State refuses to reimburse to an insured person on a flat‐rate basis the cost of a pair of spectacles with corrective lenses purchased From an optician established in another Member State, on the ground that prior authorisation is required for the purchase of any medical product abroad. Zu antworten ist daher, daß eine nationale Regelung, nach der ein Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats einem Versicherten die pauschale Kostenerstattung für eine Brille mit Korrekturgläsern, die dieser bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der Begründung versagt, daß der Erwerb medizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorherigen Genehmigung bedarf, gegen die Artikel 30 und 36 EG‐Vertrag verstösst.
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in the territory of the Member State in which they reside and in accordance with the legislation of that State, or whether the residence condition for the grant of that allowance is contrary to Article 19(1) of Regulation No 1408/71 and the corresponding provisions of the other sections of Chapter 1 of Title III of that regulation. 16. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährte Pflegegeld als eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 ‐ nach dem die betreffenden Personen diese Leistung ausschließlich im Wohnmitgliedstaat erhalten ‐ anzusehen ist oder ob das Wohnorterfordernis, von dessen Erfuellung die Leistung abhängt, gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung verstößt. 20. As the Court has consistently held (see, for example, Case 284/84 Spruyt [1986] ECR 685, paragraphs 18 and 19), the provisions of Regulation No 1408/71 adopted to giveeffect to Article 51 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 42 EC) must be interpreted in the light of the objective of that article, which is to contribute to the establishment of the greatest possible freedom of movement for migrant workers. The aim of Articles 48 and 49 of the EC Treaty (now, after amendment, Articles 39 EC and 40 EC), Article 50 of the EC Treaty (now Article 41 EC) and Article 51 of the Treaty would not be attained if, as a consequence of the exercise of their right to freedom of movement, workers were to lose the social security advantages guaranteed them by the legislation of one Member State, especially where those advantages represent the counterpart of contributions which they have paid. 20. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe z. B. Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 f.) sind die aufgrund von Artikel 51 EG‐ Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) ergangene Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihr Anhang VI im Licht des Zweckes dieses Artikels auszulegen; dieser besteht in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer. Der Zweck der Artikel 48 und 49 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG), 50 EG‐Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) und 51 EG‐Vertrag würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung der von ihnen gezahlten Beiträge darstellen. 21. In that context, it is permissible for the Community legislature to adopt provisions which derogate From the principle of the exportability of social security benefits (see, inter alia, Snares, paragraph 41). Derogating provisions of that kind, such as those provided for by Article 10a of Regulation No 1408/71, must be interpreted strictly. This means that they can apply only to benefits which fulfil the conditions they define. It follows that Article 10a can apply only to benefits which satisfy the conditions defined in Article 4(2a) of Regulation No 1408/71, that is, benefits which are both special and non‐contributory and are listed in Annex IIa to that regulation. 21. In diesem Rahmen steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, Vorschriften zu erlassen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen (vgl. u. a. Urteil Snares, Randnr. 41). Ausnahmevorschriften wie die in Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen sind eng auszulegen. Das bedeutet, dass sie nur auf die Leistungen anwendbar sind, die ihren Tatbestand erfuellen. Artikel 10a erfasst folglich nur die Leistungen, die den Tatbestand des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 erfuellen, d. h. Leistungen, die sowohl Sonderleistungen als auch beitragsunabhängig und zudem in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt sind.
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pflichtversichert – und danach von Juli 1958 bis November 1981 – in dieser Zeit war er freiwillig versichert – war er in Österreich beschäftigt. Insgesamt hat er 480 Monate Versicherungsmonate in Österreich erworben und bezieht seit 1. Mai 1995 eine Pension von der Beklagten. 11. As Mr Jauch completed periods of insurance in Germany only to a negligible extent, he does not receive any German pension. However, From 1 September 1996 to 31 August 1998, by virtue of a decision of 28 November 1996, he received German care insurance benefits paid by the Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Pflegekasse Lindau (General Local Health Insurance Fund for Bavaria, Lindau Care Fund). That institution ceased paying those benefits, however, in reliance on the judgment of the Court of Justice in Case C‐160/96 Molenaar [1998] ECR I‐843. 11. In Deutschland hat der Kläger nur in einem geringfügigen Ausmaß Versicherungszeiten erworben. Er bezieht keine deutsche Rente. Aufgrund eines Bescheides vom 28. November 1996 erhielt er jedoch vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 Pflegegeld von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Pflegekasse Lindau. Diese Zahlungen wurden aber unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C‐160/96 (Molenaar, Slg. 1998, I‐ 843) eingestellt. 13. In the Austrian proceedings brought before the Landesgericht Feldkirch, the defendant in the main proceedings submitted that the action should be dismissed on the ground that care allowance under the BPGG is expressly listed in Annex IIa to Regulation No 1408/71 as a special non‐ contributory benefit within the meaning of Article 10a of that regulation, available only to persons who reside in the territory of the Member State concerned. 13. In dem in Österreich beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Verfahren beantragte die Beklagte Klageabweisung; sie begründete ihren Antrag damit, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ausdrücklich in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 als beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 10a der Verordnung eingetragen sei, auf die nur im betreffenden Mitgliedstaat wohnhafte Personen Anspruch hätten. 15. The Landesgericht Feldkirch accordingly decided to stay the proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 15. Das Landesgericht Feldkirch hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 'Is it contrary to Article 19(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, in its current version, to make entitlement to care allowance under the Bundespflegegeldgesetz (BPGG) (Austrian Federal Law on care allowance,BGBl. 110/1993), in its current version, dependent on the person reliant on care being habitually resident in Austria?‘ „Verstößt es gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der derzeit gültigen Fassung, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG; BGBl 1993/110) in der derzeit gültigen Fassung davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat?“ 16. By this question the national court is essentially asking whether care allowance under the BPGG can be regarded as a special non‐contributory benefit within the meaning of Article 10a of Regulation No 1408/71, which provides that the persons concerned are to be granted such a benefit exclusively
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welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohnt, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfuellt. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass es gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung verstößt, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
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23. While the German Government and the Commission accept that care allowance is a benefit to which Regulation No 1408/71 applies, the Austrian Government submits that it is a measure which forms part of its social assistance policy. It considers that the risk of 'reliance on care‘ is closer to the risk of 'poverty‘ than to that of 'sickness‘. 23. Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Kommission ist das Pflegegeld eine von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Leistung. Die österreichische Regierung hingegen ist der Auffassung, dass das Pflegegeld zu den sozialpolitischen Maßnahmen der Regierung gehört. Das Risiko der Pflegebedürftigkeit weise eine größere Nähe zum Risiko der Armut als zu demjenigen der Krankheit auf. 24. However, the Court has already decided this point in the Molenaar case. It held that the provisions concerning the grant of German care insurance benefits confer on recipients a legally defined right and that those benefits, the aim of which is to improve the state of health and quality of life of persons reliant on care, are essentially intended to supplement sickness insurance benefits. 24. Der Gerichtshof hat diese Frage jedoch im Urteil Molenaar bereits entschieden. Er hat festgestellt, dass die Vorschriften der deutschen Pflegeversicherung über die Gewährung von Leistungen den Begünstigten einen Rechtsanspruch einräumten und dass diese Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezweckten. 32. It must be stated, with respect to this latter argument, that no principle or provision of Community law prohibits the legislature of a Member State From establishing different social protection schemes for different social or occupational categories. The fact that only persons insured under the social security scheme receive the care allowance introduced by the BPGG is not capable by itself of establishing that that benefit is financed by their sickness insurance contributions, even though, by virtue of the Molenaar judgment, the allowance must be analysed as a 'sickness benefit‘. No rule of Community law prohibits national legislation From treating the risk of reliance on care separately and financing it differently From other sickness benefits. 32. Zum zweiten Gesichtspunkt ist festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht weder einen Grundsatz noch eine Bestimmung enthält, die es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaats verböte, unterschiedliche Systeme der sozialen Sicherheit für verschiedene soziale oder berufliche Gruppen zu schaffen. Dass allein die Sozialversicherten das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen, belegt für sich allein nicht, dass diese Leistung durch deren Krankenversicherungsbeiträge finanziert wird, auch wenn sie nach dem Urteil Molenaar als eine „Leistung bei Krankheit“ zu qualifizieren ist. Nationalen Rechtsvorschriften, die die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und deren Finanzierung anders als andere Leistungen bei Krankheit gestalten, steht also Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Article 19(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as amended and updated by Council Regulation (EC) No 118/97 of 2 December 1996, and the corresponding provisions of the other sections of Chapter 1 of Title III of that regulation preclude entitlement to Pflegegeld (care allowance) under the Bundespflegegeldgesetz (Austrian Federal Law on care allowance) From being Subject to the condition that the person reliant on care must be habitually resident in Austria. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung ist das als eine Geldleistung bei Krankheit anzusehende Pflegegeld folglich unabhängig davon auszuzahlen, in
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999J0157:DE:HTML In Rechtssache C‐157/99 12. Juli 2001 B.S.M. Geraets‐Smits gegen Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms gegen Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG‐Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) 2. The two questions have been raised in proceedings between Mrs Geraets‐Smits and Stichting Ziekenfonds VGZ ('Stichting VGZ') and between Mr Peerbooms and Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen ('Stichting CZ') concerning the reimbursement of hospital treatment costs incurred in Germany and Austria respectively. 2. Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, zum einen zwischen Frau Smits, verheiratete Geraets, und der Stichting Ziekenfonds VGZ (im Folgenden: Stichting VGZ) und zum anderen zwischen Herrn Peerbooms und der Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen (im Folgenden: Stichting CZ), bei denen es um die Erstattung von Kosten für Krankenhauspflege geht, die in Deutschland und in Österreich entstanden sind. 3. In the Netherlands, the sickness insurance scheme is based principally on the Ziekenfondswet of 15 October 1964 (Law on Sickness Funds, Staatsblad 1964, No 392, as subsequently amended, 'the ZFW'), the Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten of 14 December 1967 (Law on general insurance for special sickness costs, Staatsblad 1967, No 617, as subsequently amended, 'the AWBZ') and the Wet op de toegang tot ziektekostenverzekeringen (Law on access to sickness insurance, 'the WTZ'). Both the ZFW and the AWBZ establish a system of benefits in kind under which an insured person is entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment but to free treatment. Both laws are based on a system of agreements between sickness funds and providers of health care. The WTZ, on the other hand, establishes a system under which insured persons are reimbursed costs and is not based on a system of agreements. 3. In den Niederlanden beruht das Krankenversicherungssystem hauptsächlich auf der Ziekenfondswet (Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung) vom 15. Oktober 1964 (Staatsblad 1964, Nr. 392, später geändert, im Folgenden: ZFW), der Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz für besondere Krankheitskosten) vom 14. Dezember 1967 (Staatsblad 1967, Nr. 617, später geändert, im Folgenden: AWBZ) und der Wet op de toegang tot ziektekostenverzekeringen (Allgemeines Gesetz über den Zugang zu Krankenversicherungen, im Folgenden: WTZ). Sowohl die ZFW als auch die AWBZ führen ein Sachleistungssystem ein, nach dem die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der für medizinische Versorgung entstandenen Kosten, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erbracht wird. Die beiden Regelungen beruhen auf einem System vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen
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und den Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen. Die WTZ führt hingegen ein System der Kostenerstattung an die Versicherten ein und beruht nicht auf einem System vertraglicher Vereinbarungen. The Geraets‐Smits case Der Fall Smiths 25. Mrs Geraets‐Smits suffers From Parkinson's disease. By letter of 5 September 1996, she requested Stichting VGZ to reimburse the costs of care received at the Elena‐Klinik in Kassel in Germany for specific, multidisciplinary treatment of that disease. That method involves, inter alia, examinations and treatment to determine the ideal medical treatment, physiotherapy and ergotherapy and socio‐psychological support. 25. Frau Smits litt an der parkinsonschen Krankheit. Mit Schreiben vom 5. September 1996 beantragte sie bei der Stichting VGZ die Erstattung der Kosten für ihre Versorgung in der Elena‐Klinik in Kassel (Deutschland) im Rahmen einer kategorialen und multidisziplinären Behandlung dieser Krankheit. Diese Methode umfasst u. a. Untersuchungen und Behandlungen zum Zweck der Feststellung der idealen medikamentösen Behandlung, physio‐ und ergotherapeutische Behandlungen und eine sozialpsychologische Betreuung. 26. By decisions of 30 September and 28 October 1996, Stichting VGZ informed Mrs Geraets‐Smits that the costs of the treatment would not be refunded under the ZFW. The reasons stated were that satisfactory and adequate treatment for Parkinson's disease was available in the Netherlands, that the specific clinical treatment provided at the Elena‐Klinik provided no additional advantage and that there was therefore no medical necessity justifying treatment in that clinic. 26. Mit Bescheiden vom 30. September und vom 28. Oktober 1996 teilte die Stichting VGZ Frau Smits mit, ihr werde keine Erstattung aufgrund der ZFW gewährt. Diese Ablehnung wurde damit begründet, dass eine ausreichende und angemessene Behandlung der parkinsonschen Krankheit in den Niederlanden verfügbar sei, dass die in der Elena‐Klinik durchgeführte kategoriale klinische Behandlung keinen zusätzlichen Vorteil mit sich bringe und dass daher keine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung in dieser Klinik bestehe. 28. Mrs Geraets‐Smits then lodged an appeal with the Arrondissementsrechtbank te Roermond against the decision of 30 September 1996. She claims, in substance, that the specific clinical treatment provided in Germany has a number of advantages over the 'symptomatic' approach used in the Netherlands, whereby the various manifestations of the disease are treated individually, on a symptom‐by‐symptom basis. 28. Daraufhin erhob Frau Smits bei der Arrondissementsrechtbank Roermond Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. September 1996. Sie machte im Kern geltend, die in Deutschland erteilte kategoriale klinische Behandlung weise Vorteile gegenüber der in den Niederlanden angewandten symptombezogenen" Vorgehensweise auf, nach der die verschiedenen Erscheinungen der Krankheit einzeln, d. h. je nach Symptom, behandelt würden. The Peerbooms case Der Fall Peerbooms 31. Mr Peerbooms fell into a coma following a road accident on 10 December 1996. He was taken to hospital in the Netherlands and then transferred in a vegetative state to the University Clinic in Innsbruck in Austria on 22 February 1997.
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38. Aus den Ausführungen dieses Gerichts geht hervor, dass die Ablehnung durch die Stichting CZ erstens damit begründet worden sei, dass wegen des Versuchscharakters der Neurostimulationstherapie und des Fehlens eines wissenschaftlichen Nachweises ihrer Wirksamkeit diese Art Behandlung nicht als in ärztlichen Kreisen üblich und daher nicht als erstattungsfähige Leistung im Sinne von Artikel 8 ZFW betrachtet werden könne. Für den Fall, dass diese Behandlung dennoch als üblich zu betrachten sei, habe die Stichting CZ ihre Ablehnung zweitens auf die Erwägung gestützt, dass die Behandlung in Innsbruck nicht notwendig im Sinne der Artikel 9 Absatz 4 ZFW und 1 Rhbz gewesen sei, da eine ausreichende und angemessene Behandlung rechtzeitig bei einer Einrichtung in den Niederlanden verfügbar gewesen sei, mit der eine vertragliche Vereinbarung bestehe. 39. The neurologist appointed as an expert witness by the Arrondissementsrechtbank concluded in his report submitted on 12 May 1998 that appropriate and adequate treatment, such as that provided to Mr Peerbooms in Innsbruck, was not available in the Netherlands owing to his age and that he would not have been able to receive adequate therapy in another hospital centre in the Netherlands. The neurologist advising Stichting CZ stated in reply that that method of treatment was experimental and had not so far been approved in scientific circles. However, the court expert stated in a further report filed on 31 August 1998 that he stood by his conclusions. 39. Der von der Arrondissementsrechtbank ernannte neurologische Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 12. Mai 1998 zu dem Ergebnis, dass eine geeignete und angemessene Behandlung, wie sie Herrn Peerbooms in Innsbruck verabreicht worden sei, wegen seines Alters in den Niederlanden nicht verfügbar gewesen sei und dass er in einer anderen Krankenanstalt in den Niederlanden keine angemessene Therapie hätte erhalten können. Der Neurologe, der Vertrauensarzt der Stichting CZ war, nahm zu diesem Gutachten Stellung und wies dabei auf den Versuchscharakter der betreffenden Behandlungsmethode und den Umstand hin, dass sie noch nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Der gerichtliche Sachverständige erklärte jedoch in einem ergänzenden Gutachten, das am 31. August 1998 vorgelegt worden ist, er bleibe bei seinen Ausführungen. By order of 28 April 1999, the Arrondissementsrechtbank te Roermond decided to stay proceedings and to refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: Die Arrondissementsrechtbank Roermond hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. April 1999 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: '1. (a) Must Articles 59 and 60 of the EC Treaty be interpreted as meaning that a provision such as Article 9(4) of the ZFW in conjunction with Article 1 of the Rhbz is inconsistent with those Treaty provisions where the national rules cited provide that a person insured under the sickness insurance fund requires prior authorisation From the sickness insurance fund in order to claim his entitlement to benefits From a person or establishment outside the Netherlands? „1. a) Sind die Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie Artikel 9 Absatz 4 der Ziekenfondswet in Verbindung mit Artikel 1 der Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekering entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass ein bei einer Krankenkasse Versicherter deren vorherige Genehmigung benötigt, um sich zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen an eine Person oder Einrichtung außerhalb der Niederlande wenden zu dürfen? (b) What is the answer to Question 1(a) where the authorisation referred to therein is refused or does not apply, because the relevant treatment in the other Member State is not regarded ”as normal in professional circles” and thus is deemed not to constitute a benefit within the meaning of Article 8 of the ZFW? Does it make any difference in that connection whether regard is had solely to
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31. Herr Peerbooms fiel infolge eines Verkehrsunfalls am 10. Dezember 1996 ins Koma. Nachdem er in den Niederlanden in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde er am 22. Februar 1997 in vegetativem Zustand in die Universitätsklinik Innsbruck (Österreich) eingeliefert. 32. The Innsbruck clinic gave Mr Peerbooms special intensive therapy using neurostimulation. In the Netherlands, that technique is used only experimentally at two medical centres and patients over the age of 25 years are not allowed to undergo this therapy. It is therefore common ground that if Mr Peerbooms, who was born in 1961, had remained in the Netherlands, he would not have been able to receive such treatment. 32. In dieser Einrichtung wurde Herr Peerbooms einer speziellen intensiven Neurostimulationstherapie unterzogen. In den Niederlanden wird diese Technik nur auf Versuchsbasis in zwei medizinischen Zentren angewandt, und Patienten, die älter als 25 Jahre sind, können im Rahmen dieser Versuche nicht zur Behandlung zugelassen werden. Es steht daher fest, dass es Herrn Peerbooms, der 1961 geboren ist, nicht möglich gewesen wäre, Zugang zu einer derartigen Therapie zu erhalten, wenn er in den Niederlanden geblieben wäre. 33. By letter of 24 February 1997, Mr Peerbooms's neurologist requested Stichting CZ to pay the costs of the treatment at the University Clinic in Innsbruck. 33. Der Neurologe von Herrn Peerbooms beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 1997 bei der Stichting CZ die Übernahme der in der Universitätsklinik Innsbruck entstandenen Behandlungskosten. 34. That request was rejected by decision of 26 February 1997, delivered after consideration of the opinion of the medical consultant, on the ground that adequate treatment could have been obtained in the Netherlands From a care provider and/or an establishment with which Stichting CZ had entered into an agreement. 34. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26. Februar 1997, der nach der Stellungnahme des Vertrauensarztes erging, mit der Begründung abgelehnt, dass eine angemessene Behandlung in den Niederlanden bei einem Erbringer von Pflegeleistungen und/oder einer Einrichtung hätte vorgenommen werden können, mit der die Stichting CZ eine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe. 36. In the meantime, Mr Peerbooms came out of his coma. He was able to leave the Innsbruck clinic on 20 June 1997 and was transferred to the clinic in Hoensbroeck (Netherlands) to continue his rehabilitation. 36. Inzwischen erwachte Herr Peerbooms aus dem Koma. Er konnte die Klinik in Innsbruck am 20. Juni 1997 verlassen und wurde zur Fortführung seiner Rehabilitation in die Klinik Hoensbroeck (Niederlande) verlegt. 38. According to the explanations provided by that court, Stichting CZ's refusal was based, first, on the fact that, owing to the experimental nature of therapy using neurostimulation and the absence of scientific Aufzeichnung, die of its effectiveness, that type of treatment was not regarded as normal within the professional circles concerned nor, consequently, as a benefit qualifying for reimbursement under Article 8 of the ZFW. Should that treatment none the less be held to be normal, the refusal was based, second, on the consideration that, since satisfactory and adequate treatment was available without undue delay in the Netherlands at an establishment with which the sickness insurance fund had contractual arrangements, the treatment at Innsbruck was not necessary within the meaning of Article 9(4) of the ZFW and Article 1 of the Rhbz.
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58. Second, Article 60 of the Treaty states that it applies to services normally provided for remuneration and it has been held that, for the purposes of that provision, the essential characteristic of remuneration lies in the fact that it constitutes consideration for the service in question (Humbel, paragraph 17). In the present cases, the payments made by the sickness insurance funds under the contractual arrangements provided for by the ZFW, albeit set at a flat rate, are indeed the consideration for the hospital services and unquestionably represent remuneration for the hospital which receives them and which is engaged in an activity of an economic character. 58. Zum anderen heißt es in Artikel 60 des Vertrages, dass dieser für Leistungen gilt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und es ist entschieden worden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (Urteil Humbel, Randnr. 17). Im vorliegenden Fall stellen die Zahlungen der Krankenkassen im Rahmen des durch die ZFW ausgestalteten Systems vertraglicher Vereinbarungen, auch wenn sie pauschal erfolgen, durchaus die wirtschaftliche Gegenleistung für die Leistungen des Krankenhauses dar und weisen zweifellos für die Krankenanstalt, der sie zugute kommen und die sich wirtschaftlich betätigt, Entgeltcharakter auf. 60. It is necessary to determine whether there is a restriction on freedom to provide services within the meaning of Article 59 of the Treaty where the costs of treatment provided in a hospital in another Member State is assumed under the sickness insurance scheme only on condition that the person receiving the treatment obtains prior authorisation, which is granted only if the treatment concerned is covered by the sickness insurance scheme of the Member State in which the patient is insured, which requires that the treatment be 'normal within the professional circles concerned', and where the insured person's sickness fund has decided that his medical treatment requires that he be treated in the hospital establishment concerned, presupposing that adequate timely treatment cannot be provided by a contracted care provider in the Member State in which the patient is insured. 60. Es ist zu bestimmen, ob es eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 des Vertrages darstellt, wenn die Übernahme der Kosten für in einer Krankenanstalt in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistungen durch die Krankenkasse von der Einholung einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird, die nur dann erteilt wird, wenn die betreffenden Behandlungen vom Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit gedeckt sind, was es erfordert, dass sie demjenigen entsprechen, was „in ärztlichen Kreisen üblich ist“, und wenn die Krankenkasse des Versicherten festgestellt hat, dass dessen medizinische Behandlung es verlangt, dass er in die betreffende Krankenanstalt aufgenommen wird, was voraussetzt, dass nicht rechtzeitig im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit eine angemessene Versorgung durch einen Dienstleistungserbringer erfolgen kann, mit dem eine vertragliche Vereinbarung besteht. 61. According to settled case‐law, Article 59 of the Treaty precludes the application of any national rules which have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within one Member State (Case C‐381/93 Commission v France [1994] ECR I‐5145, paragraph 17, and Kohll, paragraph 33). 61. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG‐Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33). 69. It follows From the foregoing considerations that rules such as those at issue in the main proceedings deter, or even prevent, insured persons From applying to providers of medical services
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the conceptions ofNetherlands professional circles and whether national or international scientific yardsticks are applied and, if so, in what respect? Is it also relevant whether the relevant treatment is reimbursed under the social security system provided for under the law of that other Member State? b) Wie lautet die Antwort auf die Frage 1a, wenn die dort genannte Genehmigung versagt oder nicht erteilt wird, weil die betreffende Behandlung in dem anderen Mitgliedstaat nicht als in ärztlichen Kreisen üblich" und daher nicht als Leistung im Sinne von Artikel 8 des Ziekenfondswet betrachtet wird? Macht es dabei einen Unterschied, ob allein auf die Auffassungen der niederländischen Ärzte abgestellt wird und ob dabei nationale oder internationale wissenschaftliche Maßstäbe angelegt werden, und, falls ja, in welcher Hinsicht? Ist es ferner erheblich, ob die Kosten für die betreffende Behandlung nach dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats erstattet werden? (c) What is the answer to Question 1(a) where the treatment abroad is deemed to be normal and therefore to constitute a benefit but the requisite authorisation is refused on the ground that timely and adequate care can be obtained From a contracted Netherlands care provider and treatment abroad is therefore not necessary for the health care of the person concerned? Wie lautet die Antwort auf die Frage 1a, wenn die Behandlung im Ausland als gebräuchlich und daher als Leistung betrachtet, die in Frage 1a genannte Genehmigung jedoch mit der Begründung versagt wird, auch eine unter Vertrag stehende niederländische Einrichtung könne rechtzeitig eine angemessene Versorgung leisten, so dass eine Behandlung im Ausland für die medizinische Versorgung nicht notwendig sei? 2. If the requirement to obtain authorisation constitutes a barrier to the freedom to provide services enshrined in Articles 59 and 60 of the EC Treaty, are the overriding reasons in the general interest relied on by the defendants ... sufficient in order for the barrier to be regarded as justified?' 2. Wenn das Genehmigungserfordernis eine Beeinträchtigung des in den Artikeln 59 und [60] EG‐ Vertrag niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, sind dann die von den Beklagten angeführten zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses ausreichend, um diese Beeinträchtigung als gerechtfertigt zu erachten?“ 56. Furthermore, the fact that hospital medical treatment is financed directly by the sickness insurance funds on the basis of agreements and pre‐set scales of fees is not in any event such as to remove such treatment From the sphere of services within the meaning of Article 60 of the Treaty. 56. Ferner ist der Umstand, dass eine medizinische Krankenhausbehandlung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und im Voraus festgesetzter Sätze unmittelbar von den Krankenkassen finanziert wird, auf alle Fälle nicht geeignet, eine derartige Behandlung dem Bereich der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 des Vertrages zu entziehen. 57. First, it should be borne in mind that Article 60 of the Treaty does not require that the service be paid for by those for whom it is performed (Case 352/85 Bond van Adverteerders and Others [1988] ECR 2085, paragraph 16, and Joined Cases C‐51/96 and C‐191/97 Deliège [2000] ECR I‐2549, paragraph 56). 57. Denn Artikel 60 des Vertrages verlangt nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugute kommt (Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56).
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75. It is therefore necessary to determine whether the national rules at issue in the main proceedings can actually be justified in the light of such overriding reasons and, in such a case, in accordance with settled case‐law, to make sure that they do not exceed what is objectively necessary for that purpose and that the same result cannot be achieved by less restrictive rules (Case 205/84 Commission v Germany [1986] ECR 3755, paragraphs 27 and 29; Case C‐180/89 Commission v Italy [1991] ECR I‐ 709, paragraphs 17 and 18; and Case C‐106/91 Ramrath [1992] ECR I‐3351, paragraphs 30 and 31). 75. Daher ist zu prüfen, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, tatsächlich im Hinblick auf derartige zwingende Gründe gerechtfertigt werden kann; für diesen Fall ist gemäß der ständigen Rechtsprechung sicherzustellen, dass die betreffende Regelung nicht über dasjenige hinausgeht, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnrn. 27 und 29, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C‐180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I‐709, Randnrn. 17 und 18, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn. 30 und 31). The prior authorisation requirement Zum Erfordernis einer vorherigen Genehmigung 82. Although, for the considerations set out above, Community law does not in principle preclude a system of prior authorisation, the conditions attached to the grant of such authorisation must none the less be justified with regard to the overriding considerations examined and must satisfy the requirement of proportionality referred to in paragraph 75 above. 82. Zwar steht das Gemeinschaftsrecht somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen einem System der vorherigen Genehmigung nicht grundsätzlich entgegen, doch müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Genehmigung in Anbetracht der erwähnten zwingenden Gründe gerechtfertigt sein und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, auf das in Randnummer 75 dieses Urteils hingewiesen worden ist. The condition that the proposed treatment be 'normal' Zur Voraussetzung der Üblichkeit der beabsichtigten Behandlung 85. With that point in mind, it should also be remembered, as already stated in paragraphs 44 and 45 above, that it is for the legislation of each Member State to organise its national social security system and in particular to determine the conditions governing entitlement to benefits. 85. Unter Berücksichtigung dieser Klarstellung, ist, wie bereits in den Randnummern 44 und 45 dieses Urteils geschehen, darauf hinzuweisen, dass es den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats obliegt, das nationale System der sozialen Sicherheit auszugestalten, und insbesondere die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist. 86. The Court has thus held, in particular, that it is not in principle incompatible with Community law for a Member State to establish, with a view to achieving its aim of limiting costs, limitative lists excluding certain products From reimbursement under its social security scheme (Duphar and Others, paragraph 17). 86. So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass es grundsätzlich nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat abschließende Listen aufstellt, durch die bestimmte Arzneimittel vom System der Kostenerstattung durch die Sozialversicherung ausgeschlossen werden, um so angestrebte Kostensenkungen zu erzielen (Urteil Duphar, Randnr. 17).
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established in another Member State and constitute, both for insured persons and service providers, a barrier to freedom to provide services (see, to that effect, Luisi and Carbone, paragraph 16, Case C‐ 204/90 Bachmann [1992] ECR I‐249, paragraph 31, and Kohll, paragraph 35). 69. Nach allem schreckt eine Regelung von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art die Sozialversicherten davon ab oder hindert sie sogar daran, sich an medizinische Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, und stellt sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35). Overriding considerations which may be relied on to justify barriers to the exercise of freedom to provide services in the sphere of hospital treatment Zu den zwingenden Gründen, die für die Rechtfertigung von Hemmnissen für den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der Krankenhausversorgung herangezogen werden können 72. As all the governments which have submitted observations to the Court have pointed out, the Court has held that it cannot be excluded that the possible risk of seriously undermining a social security system's financial balance may constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a barrier to the principle of freedom to provide services (Kohll, paragraph 41). 72. Wie insbesondere sämtliche Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt haben, hat dieser entschieden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil Kohll, Randnr. 41). 73. The Court has likewise recognised that, as regards the objective of maintaining a balanced medical and hospital service open to all, that objective, even if intrinsically linked to the method of financing the social security system, may also fall within the derogations on grounds of public health under Article 56 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 46 EC), in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection (Kohll, paragraph 50). 73. Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 56 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen kann, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteil Kohll, Randnr. 50). 74. The Court has further held that Article 56 of the Treaty permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory is essential for the public health, and even the survival of, the population (Kohll, paragraph 51). 74. Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass es Artikel 56 des Vertrages den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder gar das Überleben ihrer Bevölkerung erfordern (Urteil Kohl, Randnr. 51).
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another Member State is entrusted to the sickness insurance funds, means that the criteria which those funds must apply in reaching that decision must be objective and independent where the providers of treatment are established. 95. Aufgrund dieser Erfordernisse erfordert die Einrichtung eines Systems von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, bei dem die Entscheidung über die Genehmigung, die für eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat verlangt wird, den Krankenkassen anvertraut ist, dass die Kriterien, die diese zu dem genannten Zweck anzuwenden haben, objektiv und unabhängig vom Ort der Niederlassung des Erbringers der Versorgungsdienstleistungen sind. The condition concerning the necessity of the proposed treatment Zur Voraussetzung der Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlung 103. In view of what is stated in paragraph 90 above, it can be concluded that the condition concerning the necessity of the treatment, laid down by the rules at issue in the main proceedings, can be justified under Article 59 of the Treaty, provided that the condition is construed to the effect that authorisation to receive treatment in another Member State may be refused on that ground only if the same or equally effective treatment can be obtained without undue delay From an establishment with which the insured person's sickness insurance fund has contractual arrangements. 103. Anhand der Ausführungen in Randnummer 90 dieses Urteils ist hierzu festzustellen, dass sich die Voraussetzung der Notwendigkeit der Behandlung, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, im Hinblick auf Artikel 59 des Vertrages rechtfertigen lässt, wenn sie so ausgelegt wird, dass die Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann ihretwegen versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, mit der die Krankenkasse des Versicherten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat. 106. Were large numbers of insured persons to decide to be treated in other Member States even when the hospitals having contractual arrangements with their sickness insurance funds offer adequate identical or equivalent treatment, the consequent outflow of patients would be liable to put at risk the very principle of having contractual arrangements with hospitals and, consequently, undermine all the planning and rationalisation carried out in this vital sector in an effort to avoid the phenomena of hospital overcapacity, imbalance in the supply of hospital medical care and logistical and financial wastage. 106. Würden zahlreiche Versicherte die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, während die Krankenanstalten, die mit der Krankenkasse, der sie angehören, eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, angemessene, gleiche oder gleichwertige Behandlungen anbieten, so könnten derartige Patientenströme sowohl den Grundsatz des Abschlusses vertraglicher Vereinbarungen als auch infolgedessen sämtliche Planungs‐ und Rationalisierungsanstrengungen in diesem äußerst wichtigen Sektor in Frage stellen, die dazu dienen, die Überkapazität von Krankenanstalten, Ungleichgewichtigkeiten im Angebot an medizinischer Krankenhausversorgung und logistische wie auch finanzielle Verschwendung und Verluste zu verhindern. 107. However, once it is clear that treatment covered by the national insurance system cannot be provided by a contracted establishment, it is not acceptable that national hospitals not having any contractual arrangements with the insured person's sickness insurance fund be given priority over hospitals in other Member States. Once such treatment is ex hypothesi provided outside the planning framework established by the ZFW, such priority would exceed what is necessary for meeting the overriding requirements referred to in paragraph 105 above.
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87. The same principle must apply to medical and hospital treatment when it is a matter of determining which treatments will be paid for by the social security system of the Member State concerned. It follows that Community law cannot in principle have the effect of requiring a Member State to extend the list of medical services paid for by its social insurance system: the fact that a particular type of medical treatment is covered or not covered by the sickness insurance schemes of other Member States is irrelevant in this regard. 87. Der gleiche Grundsatz gilt bei ärztlichen und klinischen Behandlungen, wenn es darum geht, festzulegen, für welche von ihnen vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats die Kosten übernommen werden. Somit kann das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich einen Mitgliedstaat nicht dazu zwingen, die Liste der von seinem System des sozialen Schutzes zu tragenden medizinischen Leistungen zu erweitern, und es ist in dieser Hinsicht unerheblich, ob eine medizinische Behandlung von den Krankenversicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten übernommen wird. 90. It likewise follows From settled case‐law that a scheme of prior authorisation cannot legitimise discretionary decisions taken by the national authorities which are liable to negate the effectiveness of provisions of Community law, in particular those relating to a fundamental freedom such as that at issue in the main proceedings (see, to that effect, Joined Cases C‐358/93 and C‐416/93 Bordessa and Others [1995] ECR I‐361, paragraph 25; Joined Cases C‐163/94, C‐165/94 and C‐250/94 Sanz de Lera and Others [1995] ECR I‐4821, paragraphs 23 to 28, and Case C‐205/99 Analir and Others [2001] ECR I‐1271, paragraph 37). Therefore, in order for a prior administrative authorisation scheme to be justified even though it derogates from such a fundamental freedom, it must, in any event, be based on objective, non‐discriminatory criteria which are known in advance, in such a way as to circumscribe the exercise of the national authorities' discretion, so that it is not used arbitrarily (Analir and Others, paragraph 38). Such a prior administrative authorisation scheme must likewise be based on a procedural system which is easily accessible and capable of ensuring that a request for authorisation will be dealt with objectively and impartially within a reasonable time and refusals to grant authorisation must also be capable of being challenged in judicial or quasi‐judicial proceedings (Smits and Peerbooms, paragraph 90). 90. Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein System vorheriger behördlicher Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die hier in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn. 23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37). Daher ist ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen nur dann trotz des Eingriffs in eine Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es jedenfalls auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38). Ein derartiges System vorheriger behördlicher Genehmigungen muss sich auch auf eine leicht zugängliche Verfahrensregelung stützen und geeignet sein, den Betroffenen zu gewährleisten, dass ihr Antrag unverzüglich, objektiv und unparteiisch behandelt wird, und die Versagung von Genehmigungen muss ferner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein. 95. It follows From the those requirements that the institution of a system such as that at issue in the main proceedings, under which the authorisation decision needed to undergo hospital treatment in
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61998J0368:DE:HTML In Rechtssache C‐368/98 12. Juli 2001 Abdon Vanbraekel und weitere gegen Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 22 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung und des Artikels 59 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) 2. That question has been raised in proceedings between Abdon Vanbraekel and his six children, as heirs of Ms Jeanne Descamps, and the Alliance nationale des mutualités chrétiennes ('the ANMC') concerning the latter's refusal to reimburse the costs of hospital treatment incurred by Ms Descamps in connection with orthopaedic surgery which she underwent in a hospital in France. 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Vanbraekel und seinen sechs Kindern als Erben von Frau Descamps einerseits und der Alliance nationale des mutualités chrétiennes (im Folgenden: ANMC) andererseits, bei dem es um die Weigerung der ANMC geht, Krankenhauskosten zu erstatten, die Frau Descamps im Zusammenhang mit einer orthopädischen Operation in einem Krankenhaus in Frankreich entstanden sind. 11. Ms Descamps, a Belgian national residing in Belgium and insured under the ANMC, suffered From bilateral gonarthrosis. In February 1990, she sought authorisation From the ANMC to undergo orthopaedic surgery in France, to be paid for by the ANMC. 11. Frau Descamps, eine in Belgien wohnende und der ANMC angeschlossene belgische Staatsangehörige, die an einer doppelseitigen Gonarthrose litt, beantragte bei dieser im Februar 1990 die Genehmigung für einen von der ANMC zu übernehmenden orthopädisch‐chirurgischen Eingriff in Frankreich. 12. Authorisation was refused on the ground that the request was not adequately supported, since Ms Descamps had not produced the opinion of a doctor practising in a national university institution. 12. Diese Genehmigung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzureichend begründet, da Frau Descamps nicht das Gutachten eines in einer inländischen Hochschuleinrichtung tätigen Arztes vorgelegt habe. 13. Despite being refused authorisation, Ms Descamps went ahead with the operation in France in April 1990. She then brought an action against the ANMC before the Tribunal du travail de Tournai (Belgium) for reimbursement of the cost of that treatment. 13. Frau Descamps unterzog sich im April 1990 ungeachtet des Fehlens einer Genehmigung dem erwähnten Eingriff in Frankreich und erhob dann beim Tribunal du travail Tournai (Belgien) Klage auf Erstattung der Kosten dieser Behandlung durch die ANMC.
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107. Steht jedoch fest, dass eine vom inländischen Krankenversicherungssystem gedeckte Versorgung nicht in einer Einrichtung erfolgen kann, mit der eine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde, so kann nicht zugelassen werden, dass zum Nachteil von Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten den inländischen Krankenanstalten Vorrang eingeräumt wird, mit denen die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat. Sobald derartige Behandlungen, wie es dann der Fall ist, außerhalb des durch die ZFW eingeführten Planungsrahmens erfolgen, würde ein derartiger Vorrang über das hinausgehen, was notwendig ist, um die Wahrung der in Randnummer 105 dieses Urteils angegebenen zwingenden Erfordernisse zu gewährleisten. Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) and Article 60 of the EC Treaty (now Article 50 EC) do not preclude legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which makes the assumption of the costs of treatment provided in a hospital located in another Member State Subject to prior authorisation From the insured person's sickness insurance fund and the grant of such authorisation Subject to the condition that (i) the treatment must be regarded as 'normal in the professional circles concerned', a criterion also applied in determining whether hospital treatment provided on national territory is covered, and (ii) the insured person's medical treatment must require that treatment. However, that applies only in so far as • the requirement that the treatment must be regarded as 'normal' is construed to the effect that authorisation cannot be refused on that ground where it appears that the treatment concerned is sufficiently tried and tested by international medical science, and • authorisation can be refused on the ground of lack of medical necessity only if the same or equally effective treatment can be obtained without undue delay at an establishment having a contractual arrangement with the insured person's sickness insurance fund. Nach allem ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, dass die Artikel 59 und 60 des Vertrages einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einer Krankenanstalt in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Krankenkasse, der der Versicherte angeschlossen ist, eine vorherige Genehmigung erteilt, und nach der dies der doppelten Voraussetzung unterliegt, dass zum einen die Behandlung als in ärztlichen Kreisen üblich" betrachtet werden kann, wobei dieses Kriterium auch dann angewandt wird, wenn es um die Frage geht, ob die im Inland gewährte Krankenhauspflege gedeckt ist, und dass zum anderen die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Dies gilt jedoch nur, soweit • ‐ die Voraussetzung der „Üblichkeit“ der Behandlung so ausgelegt wird, dass die Genehmigung ihretwegen nicht versagt werden kann, wenn es sich erweist, dass die betreffende Behandlung in der internationalen Medizin hinreichend erprobt und anerkannt ist, und • ‐ die Genehmigung nur dann wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen hat, der der Versicherte angehört.
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b) Ist eine in den Rechtsvorschriften des Staates des zuständigen Trägers vorgesehene Begrenzung der Höhe der Erstattung im Hinblick auf Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 zulässig, in dem von einer Erstattung in voller Höhe die Rede ist?“ 24. Furthermore, as previously observed, the national court has already held that, in the circumstances of the case before it, the conditions to which Community law subjects the existence of a right to reimbursement of the costs of treatment received in a Member State other than the State in which the person concerned is insured were satisfied. As the judgment makes clear, the request for a preliminary ruling addressed to the Court seeks only to ascertain the amount of the reimbursement to be made and, in particular, whether it is the scheme of the Member State in which the person concerned is insured or the scheme governedby the legislation of the Member State on whose territory the treatment was provided that must be applied in this regard. 24. Im Übrigen hat das vorlegende Gericht, wie zuvor ausgeführt worden ist, bereits entschieden, dass unter den im Ausgangsverfahren vorliegenden Umständen die Voraussetzungen erfuellt sind, von denen das Gemeinschaftsrecht das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit abhängig macht. Wie im Vorlageurteil hervorgehoben, soll mit dem Auslegungsersuchen an den Gerichtshof nur bestimmt werden, wie hoch die zu gewährende Erstattung sein muss, und insbesondere, ob in dieser Beziehung die im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltende Regelung oder aber die Regelung aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem die Behandlung erfolgt ist. 31. It follows From the second subparagraph of Article 22(2) of Regulation No 1408/71 that the sole purpose of that provision is to identify the circumstances in which the competent national institution is precluded From refusing authorisation sought on the basis of Article 22(1)(c). That provision is not designed to limit the circumstances in which such authorisation may be granted pursuant to Article 22(1)(c). It follows that, where permission is granted on the basis of a national rule which, like the legislation at issue in the main proceedings, provides that authorisation is to be granted where it is established that hospital treatment can be provided under better medical conditions abroad, such permission constitutes an authorisation within the meaning of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. 31. Denn aus Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt werden soll, unter welchen Umständen es ausgeschlossen ist, dass der zuständige nationale Träger die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c beantragte Genehmigung versagen kann. Diese Bestimmung soll dagegen keineswegs die Fälle begrenzen, in denen eine derartige Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erteilt werden kann. Wird eine Genehmigung auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung erteilt, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, Diese Bestimmung soll dagegen keineswegs die Fälle begrenzen, in denen eine derartige Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erteilt werden kann. Wird eine Genehmigung auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung erteilt, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die Erteilung der Genehmigung vorsieht, wenn nachgewiesen ist, dass eine Krankenhauspflege unter besseren medizinischen Bedingungen im Ausland erbracht werden kann, so ist daher davon auszugehen, dass eine derartige Genehmigung eine Genehmigung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt. 32. As regards the extent of the rights conferred by Article 22(1)(c) on an insured person who has been granted such authorisation, it follows From paragraph 1(i) that the insured person must in principle be entitled to the benefits in kind provided on behalf of the competent institution by the institution of the place where the insured person is staying, in accordance with the provisions of the
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17. According to the pleadings exchanged before the Cour du travail de Mons after submission of the expert's report, reimbursement of the medical costs incurred by Ms Descamps came to a total of FRF 38 608.99 using the formula for calculating reimbursement laid down in the French legislation and to a total of FRF 49 935.44 using the formula laid down in the Belgian legislation. 17. Aus dem Vorbringen vor der Cour du travail Mons nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens geht hervor, dass sich die Erstattung der Frau Descamps entstandenen Krankheitskosten unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bei Zugrundelegung der im französischen Recht vorgesehenen Erstattungskoeffizienten auf 38 608,89 FRF und bei Anwendung der im belgischen Recht vorgesehenen Erstattungskoeffizienten auf 49 935,44 FRF belaufen würde. 18. Ms Descamps died in the course of the proceedings, on 10 August 1996. Her heirs, namely her husband, Mr Vanbraekel, and her six children, are pursuing this action. 18. Frau Descamps starb im Laufe des Verfahrens am 10. August 1996. Ihre Erben – ihr Ehemann, Herr Vanbraekel, und ihre sechs Kinder – haben das Verfahren aufgenommen. 19. In view of the report of the designated expert, the Cour du travail de Mons held that the ANMC would be ordered to pay the costs connected with Ms Descamps's hospital treatment 'in accordance with Article 22 of Regulation [No] 1408/71 and Articles 59 and 60 of the Treaty'. It held that the only question still to be resolved was the amount of the costs assumed and decided to stay proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 19. Aufgrund des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen hat die Cour du travail Mons ausgeführt, dass die ANMC zur Übernahme der Kosten des Krankenhausaufenthalts von Frau Descamps gemäß Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Artikeln 59 und 60 des Vertrages verurteilt würde. Unter Hinweis darauf, dass nur noch die Frage der Höhe dieser Kostenübernahme zu entscheiden sei, hat die Cour du travail Mons das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 'Where, in the context of proceedings before it, a national court has acknowledged that hospital treatment in a Member State other than that of the competent institution was necessary, although the prior authorisation provided for in Article 22 of Regulation No 1408/71 was refused: „Wenn das nationale Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Notwendigkeit einer Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers anerkannt hat, während die vorherige Genehmigung nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 versagt worden war, (a) Must the costs of hospital treatment be reimbursed in accordance with the scheme of the State of the competent institution or in accordance with that organised by the State on whose territory the hospital treatment has taken place? a) hat dann die Erstattung der Kosten der Krankenhauspflege nach der Regelung des Staates des zuständigen Trägers oder nach der Regelung des Staates zu erfolgen, in dessen Gebiet die Krankenhauspflege stattfand? (b) Is a limitation of the amount reimbursed under the legislation of the State of the competent institution permitted, having regard to Article 36 of Regulation No 1408/71 which refers to reimbursement in full?'
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35. Soweit das vorlegende Gericht ausführt, dass die Erstattung, die bei Anwendung der belgischen Regelung gewährt werden könnte, höher sei als diejenige, die sich aus der Anwendung der französischen Regelung ergäbe, und da es in diesem Zusammenhang die Frage nach der Höhe der Erstattung aufwirft, auf die die Kläger des Ausgangsverfahrens als Erben von Frau Descamps nach dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich Anspruch haben, stellt sich die Frage, ob die Kläger zusätzlich Anspruch auf eine ergänzende Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen den beiden Regelungen haben. 36. It should be noted that Article 22 of Regulation No 1408/71 is not intended to regulate, and therefore does not in any way prevent, reimbursement by Member States at the tariffs in force in the competent State, of costs incurred in connection with treatment provided in another Member State (see Case C‐158/96 Kohll [1998]ECR I‐1931, paragraph 27) where the legislation of the Member State in which the person concerned is insured makes provision for such reimbursement and the tariffs applied under that legislation are more beneficial than those applied by the Member State in which the treatment was provided. 36. Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll nicht die Erstattung der bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch die Mitgliedstaaten zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/06, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 27), wenn die Rechtsvorschriften des Versicherungsmitgliedstaats eine derartige Erstattung vorsehen und die nach diesen Rechtsvorschriften angewandten Sätze sich als günstiger als diejenigen erweisen, die in dem Mitgliedstaat praktiziert werden, in dem die Behandlung erfolgt ist. 37. Although Article 22 of Regulation No 1408/71 does not have the effect of preventing extra reimbursement, additional to that resulting From the application of the system of the Member State where the treatment was provided, when the system applied in the Member State in which the person concerned is insured is more beneficial, that provision does not have the further effect of requiring such additional reimbursement. Consequently, it is necessary to consider whether such an obligation might arise under Article 59 of the Treaty. 37. Zwar hindert Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht an einer Erstattung, die diejenige aufgrund der Anwendung der Regelung des Aufenthaltsmitgliedsstaats ergänzt, wenn sich die im Versicherungsmitgliedstaat angewandte Regelung als günstiger erweist, doch schreibt die Bestimmung auch nicht eine derartige ergänzende Erstattung vor. Daher ist zu prüfen, ob sich eine derartige Verpflichtung aus Artikel 59 des Vertrages ergeben kann. 41. It is settled case‐law that medical activities fall within the scope of Article 60 of the Treaty, there being no need to distinguish in that regard between care provided in a hospital environment and care provided outside such an environment (see Joined Cases 286/82 and 26/83 Luisi and Carbone [1984] ECR 377, paragraph 16, Case C‐159/90 Society for the Protection of Unborn Children Ireland [1991] ECR I‐4685, paragraph 18, and Kohll, paragraphs 29 and 51). 41. Im Übrigen fallen nach ständiger Rechtsprechung medizinische Tätigkeiten unter Artikel 60 des Vertrages, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnrn. 29 und 51).
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legislation of the State in which the benefits are provided, as if the covered person were insured in that State. Only the length of the period during which benefits are provided remains to be governed by the legislation of the competent State. By guaranteeing that insured persons covered by the legislation of one Member State and granted authorisation have access to treatment in the other Member States on conditions as favourable as those enjoyed by persons covered by the legislation of those other States, that provision helps to facilitate the free movement of persons covered by social insurance. 32. Zum Umfang der Ansprüche, die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 einem Sozialversicherten verleiht, dem eine Genehmigung erteilt worden ist, ergibt sich aus Absatz 1 Ziffer i, dass einem solchen Versicherten grundsätzlich Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Staates der Leistungserbringung zu gewähren sind, als ob er dort versichert wäre, und dass sich nur die Dauer der Leistungsgewährung weiterhin nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet. Indem diese Bestimmung den Sozialversicherten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und denen eine Genehmigung erteilt worden ist, so einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter ebenso günstigen Voraussetzungen gewährleistet, wie sie für die Sozialversicherten gelten, die den Rechtsvorschriften der letztgenannten Staaten unterliegen, trägt sie dazu bei, die Freizügigkeit der Sozialversicherten zu erleichtern. 33. It follows From the foregoing that, as regards the basis on which costs are borne, the legislation of the Member State in which the treatment is given is to be applied, while the competent institution remains responsible for subsequently reimbursing the institution of the place of stay, as provided for in Article 36 of Regulation No 1408/71. 33. Nach allem müssen die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung erfolgt, geltenden Modalitäten der Kostenübernahme angewandt werden, und der zuständige Träger hat später dem Träger des Aufenthaltsortes unter den in Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Voraussetzungen seine Aufwendungen zu erstatten. 34. Both the practical effect and the spirit of those provisions require, moreover, that the request of an insured person for authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 has been refused by the competent institution and it is subsequently established, either by the competent institution itself or by a court decision, that that refusal was unfounded, that person is entitled to be reimbursed directly by the competent institution by an amount equivalent to that which it would ordinarily have borne if authorisation had been properly granted in the first place. 34. Die praktische Wirksamkeit wie auch die hinter diesen Bestimmungen stehenden Erwägungen gebieten es im Übrigen, davon auszugehen, dass ein Sozialversicherter, wenn er einen Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat, dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe hat, wie sie normalerweise zu erbringen gewesen wäre, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre. 35. The national court states that the amount reimbursable under the Belgian system is higher than the amount payable under the French system and is uncertain about the amount of the reimbursement to which the plaintiffs, in their capacity as Ms Descamps's heirs, are actually entitled under Community law. The question therefore arises whether the plaintiffs can also claim extra reimbursement to cover the difference between the two systems.
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liable to jeopardise the maintenance, in the Member State of registration, of a balanced medical and hospital service open to all or the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory. 51. Denn hier hat das vorlegende Gericht entschieden, dass Frau Descamps einen Anspruch auf die Genehmigung hatte, die in der nationalen Regelung, der sie unterlag, und in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen ist. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit vorgesehenen Beteiligungsregelung und derjenigen, die vom Aufenthaltsmitgliedstaat angewandt wird, dann, wenn die erstere günstiger als die letztere ist, im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen, allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung oder die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland gefährden würde. 52. Furthermore, since such additional reimbursement, which is a function of the system of cover applying in the State of registration, does not in theory impose any additional financial burden on the sickness insurance scheme of that State by comparison with the reimbursement to be made if hospital treatment had been provided in that latter State, it cannot be argued that making that sickness insurance fund bear such additional reimbursement would be liable to have a significant effect on the financing of the social security system (Kohll, paragraph 42). 52. Da eine derartige ergänzende Erstattung, die sich nach der Beteiligungsregelung der Versicherungsstaats bemisst, begrifflich keine zusätzliche finanzielle Belastung für das Krankenversicherungssystem dieses Staates im Vergleich zu der Erstattung bedeutet, die im Fall der Krankenhauspflege in diesem Staat hätte erbracht werden müssen, kann auch nicht angenommen werden, dass es sich wesentlich auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit auswirken würde, wenn eine derartige ergänzende Erstattung zu Lasten des Krankenversicherungssystems geht (Urteil Kohll, Randnr. 42). 54. By the second part of its question, the national court asks essentially whether Article 36 of Regulation No 1408/71 is to be interpreted as meaning that an insured person who has requested authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 and been refused by the competent institution is entitled to reimbursement of all the medical costs which he incurred in the Member State in which he received treatment once it is established that the rejection of his request for authorisation was unfounded. 54. Mit dem zweiten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, dass danach ein Sozialversicherter, der einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat und dem dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist, Anspruch auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten hat, die ihm in dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem er behandelt worden ist, wenn sich die Ablehnung seines Genehmigungsantrags als unbegründet erweist. 1. Article 22(1)(c) and (i) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, in the version amended and updated by Council Regulation (EEC) No 2001/83 of 2 June 1983, is to be interpreted as meaning that, when an insured person has been authorised by the competent institution to go to another Member State for treatment, the institution of the place where the treatment is provided is required to provide him with benefits in
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42. It is also settled case‐law that the special nature of certain services does not remove them From the ambit of the fundamental principle of freedom of movement (Case 279/80 Webb [1981] ECR 3305, paragraph 10, and Kohll paragraph 20), so that the fact that the national rules at issue in the main proceedings are social security rules cannot exclude application of Articles 59 and 60 of the Treaty (Kohll, paragraph 21). 42. Ferner führen nach ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10, und Kohll, Randnr. 20); dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Artikel 59 und 60 des Vertrages nicht aus (Urteil Kohll, Randnr. 21). 43. Since the hospital services at issue in the main proceedings fall within the scope of freedom to provide services, it is necessary to go on to consider whether the fact that national legislation does not guarantee a person covered by its social insurance scheme who has been authorised to receive hospital treatment in another Member State in accordance with Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 a level of payment equivalent to that to which he would have been entitled if he had received hospital treatment in the Member State in which he was insured entails a restriction of freedom to provide services within the meaning of Article 59 of the Treaty. 43. Da die Krankenhausleistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, ist sodann zu prüfen, ob es eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 des Vertrages herbeiführt, dass eine nationale Regelung dem inländischen Versicherten, dem eine Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 genehmigt worden ist, keine Kostenübernahme in gleicher Höhe gewährleistet, wie sie ihm gewährt worden wäre, wenn er in dem Mitgliedstaat seiner Versicherungszugehörigkeit im Krankenhaus behandelt worden wäre. 45. In the present case, there is no doubt that the fact that a person has a lower level of cover when he receives hospital treatment in another Member State than when he undergoes the same treatment in the Member State in which he is insured may deter, or even prevent, that person from applying to providers of medical services established in other Member States and constitutes, both for insured persons and for service providers, a barrier to freedom to provide services (see, by analogy, Luisi and Carbone, paragraph 16, Case C‐204/90 Bachmann v Belgium [1992] ECR I‐249, paragraph 31, and Kohll, paragraph 35). 45. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass ein Sozialversicherter eine weniger günstige Erstattung erhält, wenn er sich einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat unterzieht, als wenn er die gleiche Behandlung im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit in Anspruch nimmt, zweifellos geeignet, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von medizinischen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden, und stellt sowohl für diesen Versicherten als auch für die Dienstleistenden eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35). 51. In the present case, the national court held that Ms Descamps was in fact entitled to obtain the authorisation provided for by the national legislation under which she was covered and by Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. In such circumstances, it cannot be claimed that payment of additional reimbursement, covering the difference between the system of cover laid down by the legislation of the Member State in which she was insured and that applied by the Member State in which the treatment was provided, when the former is more advantageous than the latter, would be
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sich aus der Anwendung der im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Fall einer Krankenhauspflege in diesem Staat ergeben würde, dem Sozialversicherten vom zuständigen Träger eine ergänzende Erstattung gemäß dem genannten Unterschied zu gewähren ist. 2. Article 36 of Regulation No 1408/71, in the version amended and updated by Regulation No 2001/83, cannot be interpreted as meaning that it follows From that provision that a covered person who has requested authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of that regulation and been refused by the competent institution is entitled to reimbursement of all the medical costs which he incurred in the Member State in which he received treatment once it is established that the rejection of his request for authorisation was unfounded. 2) Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung kann nicht so ausgelegt werden, dass danach ein Sozialversicherter, der einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat und dem dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist, Anspruch auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten hat, die ihm in dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem er behandelt worden ist, wenn sich die Ablehnung seines Genehmigungsantrags als unbegründet erweist.
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kind in accordance with the rules on assumption of the costs of health care which the latter administers, as if the person concerned were registered with it. 1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, dass, wenn ein Sozialversicherter vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort behandeln zu lassen, der Träger des Aufenthaltsorts verpflichtet ist, ihm Sachleistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen über die Kostenübernahme für Leistungen der Gesundheitspflege zu erbringen, als ob der Betroffene bei ihm versichert wäre. Where the request of an insured person for authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of that regulation has been refused by the competent institution and it is subsequently established that such refusal was unfounded, the person concerned is entitled to be reimbursed directly by the competent institution by an amount equivalent to that which would have been borne by the institution of the place of stay under the rules laid down by the legislation applied by the latter institution if authorisation had been properly granted in the first place. Wurde ein Genehmigungsantrag, den ein Sozialversicherter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat, durch den zuständigen Träger abgelehnt und wird die Unbegründetheit dieser Ablehnung später festgestellt, so hat der Betroffene einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe, wie sie der Träger des Aufenthaltsorts gemäß der Regelung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen gehabt hätte, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre. As Article 22 of that regulation is not intended to regulate any reimbursement at the tariffs in force in the Member State of registration, it does not have the effect of preventing or prescribing payment by that State of additional reimbursement covering the difference between the system of cover laid down by the legislation of that State and the system applied by the Member State of stay, where the former is more advantageous than the latter and such reimbursement is provided for by the legislation of the Member State of registration. Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll keine Erstattung zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert daher weder an der Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen der Beteiligungsregelung nach den Vorschriften dieses Staates und der für den Aufenthaltsmitgliedstaat geltenden Regelung noch schreibt er eine solche Erstattung vor, wenn die erstere Regelung günstiger als die letztere ist und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine solche Erstattung vorsehen. Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) is to be interpreted as meaning that, if the reimbursement of costs incurred on hospital services provided in a Member State of stay, calculated under the rules in force in that State, is less than the amount which application of the legislation in force in the Member State of registration would afford to a person receiving hospital treatment in that State, additional reimbursement covering that difference must be granted to the insured person by the competent institution. Artikel 59 des Vertrages ist so auszulegen, dass dann, wenn die Erstattung von Kosten, die durch in einem Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausdienstleistungen veranlasst worden sind, die sich aus der Anwendung der in diesem Staat geltenden Regelung ergibt, niedriger als diejenige ist, die
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999J0385:DE:HTML In Rechtssache C-385/99 13. Mai 2003 V.G. Müller‐Fauré gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA, und zwischen E.E.M. van Riet und Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG‐Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) 2. Those questions have been raised in two sets of proceedings between Ms Müller‐Fauré and Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA (mutual sickness insurance fund; ‘the Zwijndrecht Fund’), established in Zwijndrecht (Netherlands), and between Ms Van Riet and Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen (‘the Amsterdam Fund’), established in Amsterdam (Netherlands), concerning the reimbursement of medical costs incurred in Germany and Belgium respectively. 2. Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Frau Müller‐Fauré und die Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA (Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit) mit Sitz in Zwijndrecht (Niederlande) (im Folgenden: Krankenkasse Zwijndrecht) sowie Frau van Riet und die Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) (im Folgenden: Krankenkasse Amsterdam) gegenüberstehen und in denen es um die Erstattung von in Deutschland und in Belgien entstandenen Krankheitskosten geht. 3. In the Netherlands, the sickness insurance scheme is based inter alia on the Ziekenfondswet (Law on Sickness Funds) of 15 October 1964 (Staatsblad 1964, No 392), which has been subsequently amended (‘the ZFW’), and on the Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Law on general insurance for special sickness costs) of 14 December 1967 (Staatsblad 1967, No 617), which has also been subsequently amended, (‘the AWBZ’). Both the ZFW and the AWBZ establish a system of benefits in kind under which an insured person is entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment but to free treatment. Both laws are based on a system of agreements between sickness funds and providers of health care. 3. In den Niederlanden beruht das Krankenversicherungssystem hauptsächlich auf der Ziekenfondswet (Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung) vom 15. Oktober 1964 (Staatsblad 1964, Nr. 392), die später geändert wurde (im Folgenden: ZFW), und auf der Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz für besondere Krankheitskosten) vom 14. Dezember 1967 (Staatsblad 1967, Nr. 617), die später ebenfalls geändert wurde (im Folgenden: AWBZ). Sowohl die ZFW als auch die AWBZ führen ein Sachleistungssystem ein, nach dem die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der für medizinische Versorgung angefallenen Kosten, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos geleistet wird. Die beiden Regelungen beruhen auf einem
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System vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen. The Müller‐Fauré case Rechtssache Müller‐Fauré 20. While on holiday in Germany, Ms Müller‐Fauré underwent dental treatment involving the fitting of six crowns and a fixed prosthesis on the upper jaw. The treatment was provided between 20 October and 18 November 1994 without recourse to any hospital facilities. 20. Frau Müller‐Fauré ließ während ihres Urlaubs in Deutschland eine Zahnbehandlung durchführen und in diesem Rahmen sechs Kronen und eine festsitzende Prothese im Oberkiefer einsetzen. Die Behandlung erfolgte vom 20. Oktober bis 18. November 1994 außerhalb irgendeines Krankenhauses. 21. When she returned From her holiday, she applied to the Zwijndrecht Fund for reimbursement of the costs of the treatment, which amounted to a total of DEM 7 444.59. By letter of 12 May 1995 the Fund refused reimbursement on the basis of the opinion of its advisory dental officer. 21. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub beantragte sie bei der Krankenkasse Zwijndrecht die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 7 444,59 DM. Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 lehnte die Kasse diesen Antrag aufgrund eines Gutachtens ihres Vertrauenszahnarztes ab. 22. Ms Müller‐Fauré sought the opinion of the Ziekenfonsraad, which is responsible for supervising the management and administration of sickness funds and which, on 16 February 1996, confirmed the Zwijndrecht Fund's decision on the ground that insured persons are entitled only to treatment itself and not to reimbursement of any related costs, except in exceptional circumstances which did not exist in this case. 22. Frau Müller‐Fauré ersuchte den Ziekenfondsraad um Stellungnahme, der die Aufsicht über die Leitung und Verwaltung der Krankenkassen ausübt. Dieser bestätigte am 16. Februar 1996 die Entscheidung der Krankenkasse Zwijndrecht mit der Begründung, dass die Versicherten lediglich Anspruch auf die Behandlung selbst und nur im Ausnahmefall Anspruch auf die Erstattung der Behandlungskosten hätten; ein solcher liege hier jedoch nicht vor. 24. The Centrale Raad van Beroep points out that in any event only a limited part of the treatment received by Ms Müller‐Fauré is covered by the Verstrekkingenbesluit and is therefore eligible for reimbursement. Furthermore, it finds that Ms Müller‐Fauré voluntarily sought treatment From a dentist established in Germany while she was on holiday there because she lacked confidence in dental practitioners in the Netherlands. Such circumstances cannot, according to the case‐law of the court concerned, provide grounds under the national legislation for reimbursement in respect of medical treatment undergone abroad without authorisation From the insured person's fund. 24. Der Centrale Raad van Beroep führt aus, dass jedenfalls nur ein Teil der Behandlung von Frau Müller‐Fauré unter den Verstrekkingenbesluit falle und somit erstattungsfähig sei. Zudem habe sich die Betroffene während ihres Urlaubs in Deutschland freiwillig von einem dort niedergelassenen Zahnarzt behandeln lassen, da sie kein Vertrauen in die niederländischen Zahnärzte habe. Derartige Umstände könnten nach der Rechtsprechung des Centrale Raad van Beroep nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Erstattung der Kosten einer medizinischen Behandlung im Ausland rechtfertigen, die ohne Genehmigung der Kasse des Versicherten durchgeführt worden sei. The Van Riet case Rechtssache Van Riet
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29. Das Gericht fragt sich jedoch, ob die Entscheidungen über die Ablehnung der Erstattung im Hinblick auf das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) mit den Artikeln 59 und 60 des Vertrages vereinbar sind. Es führt aus, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften hinderten zwar als solche die Versicherten nicht, sich an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu wenden, setzten aber voraus, dass die Krankenkasse, der die Versicherten angeschlossen seien, eine vertragliche Vereinbarung mit diesem Leistungserbringer getroffen habe, was in der Regel nicht der Fall sei. Bestehe eine solche Vereinbarung nicht, so werde die Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Kosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht, die nur dann erteilt werde, wenn „dies für [die] Versorgung notwendig sei“, was im Allgemeinen nur der Fall sei, wenn die Erbringer von Versorgungsdienstleistungen, mit denen eine vertragliche Vereinbarung bestehe, nicht alle angemessene Hilfe bieten könnten. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung führe deshalb zu einem Vorrang vertraglich gebundener – fast immer niederländischer – medizinischer Dienstleistungserbringer vor Erbringern von Versorgungsdienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten. Hinzu komme, dass sich die verwaltungsrechtlichen Befugnisse der niederländischen Behörden nicht auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Erbringer von Versorgungsdienstleistungen erstrecken, was den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit diesen Leistungserbringern behindern könne. 32. Those were the circumstances in which the Centrale Raad van Beroep decided to stay proceedings and refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: 32. Der Centrale Raad van Beroep hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: ‘1. Are Articles 59 and 60 of the EC Treaty ... to be interpreted as meaning that in principle a provision such as Article 9(4) of the Ziekenfondswet, read in conjunction with Article 1 of the Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekerig, is incompatible therewith in so far as it stipulates that in order to assert his entitlement to benefits a person insured with a sickness insurance fund requires the prior authorisation of that fund to seek treatment From a person or establishment outside the Netherlands with whom or which the sickness insurance fund has not concluded an agreement? „1. Sind die Artikel 59 und 60 EG‐Vertrag dahin auszulegen, dass eine Vorschrift wie Artikel 9 Absatz 4 der Ziekenfondswet in Verbindung mit Artikel 1 der Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekering grundsätzlich mit diesen Artikeln unvereinbar ist, soweit sie bestimmt, dass ein Krankenversicherter zur Geltendmachung seines Leistungsbezugsrechts die vorherige Genehmigung der Krankenkasse benötigt, um sich an eine Person oder Einrichtung außerhalb der Niederlande wenden zu können, mit der die Krankenkasse keine Vereinbarung geschlossen hat? 2. If so, do the objectives of the Netherlands system of benefits in kind referred to above constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a restriction on the fundamental principle of freedom to provide services? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, stellen dann die vorerwähnten Zielsetzungen des niederländischen Sachleistungssystems einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann? 3. Does the question whether the treatment as a whole or only a proportion thereof involved hospital care affect the answers to these questions?’
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25. Ms Van Riet had been suffering From pain in her right wrist since 1985. On 5 April 1993, the doctor treating her requested that the Amsterdam Fund's medical adviser should grant authorisation for his patient to have an arthroscopy performed in Deurne hospital (Belgium) where that examination could be carried out much sooner than in the Netherlands. The Fund rejected that request by letters of 24 June and 5 July 1993 on the ground that the test could also be performed in the Netherlands. 25. Frau van Riet litt seit 1985 an Schmerzen im rechten Handgelenk. Am 5. April 1993 beantragte ihr Hausarzt beim Vertrauensarzt der Krankenkasse Amsterdam, seiner Patientin eine Arthroskopie im Krankenhaus Deurne (Belgien) zu genehmigen, wo eine derartige Untersuchung zu einem viel früheren Termin erfolgen könne als in den Niederlanden. Die Kasse lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 24. Juni und 5. Juli 1993 mit der Begründung ab, dass der Eingriff auch in den Niederlanden vorgenommen werden könne. 26. In the meantime, Ms Van Riet had already had the arthroscopy carried out at Deurne hospital in May 1993 and, following that examination, the decision was taken to carry out an ulnar reduction to relieve the patient's pain. Care before and after the treatment, and the treatment itself, were provided in Belgium, partly in hospital and partly elsewhere. The Amsterdam Fund refused to reimburse the cost of the care, which amounted to a total of BEF 93 782. That decision was confirmed by the Ziekenfondsraad on the ground that there was no emergency nor any medical necessity such as to justify Ms Van Riet receiving treatment in Belgium, since appropriate treatment was available in the Netherlands within a reasonable period. The competent Arrondissementsrechtbank rejected as unfounded Ms Van Riet's action against the decision for the same reasons as the Amsterdam Fund. 26. In der Zwischenzeit hatte Frau van Riet die Arthroskopie bereits im Mai 1993 im Krankenhaus Deurne durchführen lassen. Aufgrund dieser Untersuchung wurde zur Schmerzlinderung eine Ulnaresektion beschlossen. Die Vorbereitung, Ausführung und Nachbehandlung erfolgten in Belgien, zum Teil im Krankenhaus, zum Teil außerhalb. Die Krankenkasse Amsterdam lehnte die Erstattung der Kosten dieser Maßnahmen in Höhe von insgesamt 93 782 BEF ab. Der Ziekenfondsraad bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, dass die Behandlung von Frau van Riet in Belgien weder aus Dringlichkeitsgründen noch wegen medizinischer Notwendigkeit gerechtfertigt sei, da innerhalb angemessener Frist geeignete Behandlungen in den Niederlanden verfügbar gewesen wären. Die zuständige Arrondissementsrechtbank wies die Klage von Frau van Riet gegen diese Entscheidung aus den Gründen, die auch schon die Krankenkasse Amsterdam angeführt hatte, als unbegründet ab. 29. The national court none the less raises a question as to the compatibility of the decisions refusing reimbursement with Articles 59 and 60 of the Treaty in the light of the judgment in Case C‐158/96 Kohll [1998] ECR I‐1931. It notes that the national provisions at issue do not of themselves prevent insured persons From applying to a service provider established in another Member State but impose a precondition that the sickness insurance fund of which the insured persons are members must have entered into an agreement with that provider, something which, as a rule, is not the case. In the absence of such an agreement, reimbursement of costs incurred in another Member State is Subject to prior authorisation, which is not granted unless ‘it is necessary for [the insured person's] health care’, which in general is the case only where the contracted care providers cannot offer all the appropriate care. The obligation to obtain prior authorisation therefore works to the advantage of contracted medical care providers ‐ which are virtually always From the Netherlands ‐ and to the detriment of care providers From other Member States. The referring court adds that the administrative powers of the Netherlands authorities do not extend to care providers established in other Member States, which may hinder the conclusion of agreements with those providers.
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Zur zweiten und zur dritten Frage 46. By its second and third questions, which it is appropriate to examine together, the referring court is asking whether legislation such as that at issue in the main proceedings, which has restrictive effects on freedom to provide services, can be justified by the actual particular features of the national sickness insurance scheme, which provides not for reimbursement of costs incurred but essentially for benefits in kind and is based on a system of agreements intended both to ensure the quality of the care and to control the costs thereof. It also wishes to know whether the fact that the treatment at issue is provided in whole or in part in a hospital environment has any effect in that regard. 46. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Regelung wie die der Ausgangsverfahren, die beschränkende Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr hat, mit den Besonderheiten des nationalen Krankenversicherungssystems gerechtfertigt werden kann, das nicht die Erstattung der angefallenen Kosten, sondern im Wesentlichen Sachleistungen garantiert und auf einem System vertraglicher Vereinbarungen beruht, das sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Beherrschung der Kosten der Versorgung gewährleisten soll. Das Gericht möchte ferner wissen, ob es hierbei eine Rolle spielen kann, ob die betreffende Versorgung ganz oder teilweise in einem Krankenhaus erfolgt. 49. The Netherlands Government and the Zwijndrecht Fund add that, if there were no requirement for prior authorisation, it would never be in the interest of care providers to participate in the system of agreements by becoming Subject to contractual clauses dealing with the availability, volume, quality, effectiveness and cost of services, with the result that the authorities managing the sickness insurance scheme would be unable to make any needs‐related plans by adjusting expenditure to needs and to ensure that a high‐quality medical service was open to all. The system of agreements would thus lose its raison d'être as a means of managing health care, which would prejudice the sovereign power of the Member States, recognised by the Court's case‐law, to organise their social security systems. The Netherlands Government explains in that connection that there are waiting lists because of the limited financial resources available for health‐care cover and that this gives rise to a need to quantify the benefits to be provided and to make them Subject to priorities which must be strictly observed. 49. Wäre eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich, so hätten die Erbringer von Versorgungsdienstleistungen kein Interesse daran, am System vertraglicher Vereinbarungen mitzuwirken, indem sie sich durch Vertragsklauseln über die Verfügbarkeit, den Umfang, die Qualität, die Wirksamkeit und die Preise der Leistungen bänden, was es den Krankenversicherungsträgern unmöglich machen würde, den Bedarf durch Anpassung der Ausgaben zu planen und eine qualitativ hochwertige und allen zugängliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Das System vertraglicher Vereinbarungen verlöre damit seinen Sinn und Zweck als Instrument zur Verwaltung der Gesundheitsfürsorge; dadurch würde in die vom Gerichtshof anerkannte souveräne Kompetenz der Mitgliedstaaten eingegriffen, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten. Die niederländische Regierung rechtfertigt in diesem Zusammenhang die Existenz von Wartelisten damit, dass die verfügbaren finanziellen Mittel zur Deckung der Gesundheitskosten beschränkt seien und dass deshalb die durchzuführenden Behandlungen quantifiziert und streng zu beachtenden Prioritäten unterworfen werden müssten. 59. In any event, the United Kingdom Government points to the specific characteristics of the NHS and asks the Court to uphold the principle that health care provided under such a national sickness insurance scheme does not fall within the scope of Article 60 of the Treaty and that the NHS, which is a non‐profit‐making body, is not a service provider for the purposes of the Treaty.
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3. Kommt es für die Antwort auf diese Fragen darauf an, ob es sich bei der Behandlung ganz oder teilweise um eine stationäre ärztliche Behandlung handelt? The first question Zur ersten Frage 37. By its first question, the national court is essentially asking whether Articles 59 and 60 of the Treaty are to be interpreted as precluding legislation of a Member State, such as the legislation at issue in the main proceedings, which makes assumption of the costs of care provided in another Member State, by a person or an establishment with whom or which the insured person's sickness fund has not concluded an agreement, conditional upon prior authorisation by the fund. 37. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 59 und 60 des Vertrages dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die wie die der Ausgangsverfahren die Übernahme der Kosten für die Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person oder Einrichtung, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig macht, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt. 39. The Court also found, in paragraphs 54 and 55 of Smits and Peerbooms, that the fact that the applicable rules are social security rules and, more specifically, provide, as regards sickness insurance, for benefits in kind rather than reimbursement does not mean that the medical treatment in question falls outside the scope of the freedom to provide services guaranteed by the EC Treaty. Indeed, in the disputes before the national court, the treatment provided in a Member State other than that in which the persons concerned were insured resulted in direct payment by the patient to the doctor providing the service or the establishment in which the care was provided. 39. Der Gerichtshof hat außerdem in den Randnummern 54 und 55 des Urteils Smits und Peerbooms entschieden, dass der Umstand, dass die anwendbare Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und im Einzelnen für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, die in Rede stehenden medizinischen Behandlungen nicht vom Geltungsbereich des durch den EG‐ Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs ausschließt. Hierzu ist festzustellen, dass in den Ausgangsverfahren die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit erfolgten Behandlungen dem behandelnden Arzt oder der Einrichtung, in der die Versorgung stattfand, sehr wohl unmittelbar vom Patienten bezahlt wurden. 41. In that regard the Court has already held, in paragraph 62 of the judgment in Smits and Peerbooms, that while the ZFW does not deprive insured persons of the possibility of using a service provider established in a Member State other than that in which the sickness fund covering the insured is situated, it does nevertheless make reimbursement of the costs thus incurred Subject to prior authorisation, which may be given, as the referring court points out, only where provision of the care at issue, irrespective of whether it involves a hospital, is a medical necessity. 41. Der Gerichtshof hat hierzu bereits in Randnummer 62 des Urteils Smits und Peerbooms festgestellt, dass die ZFW den Versicherten zwar nicht die Möglichkeit nimmt, sich eines Dienstleistungserbringers zu bedienen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als die Krankenkasse des Versicherten, dass aber dieses Gesetz die Erstattung der dadurch verursachten Kosten von der Einholung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nur dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Versorgung unabhängig davon, ob sie in einem Krankenhaus erfolgt, einer medizinischen Notwendigkeit entspricht. The second and third questions
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Recht vorgesehenen. Andernfalls würde das Gemeinschaftsrecht in die Kompetenz der Mitgliedstaaten eingreifen, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu gestalten, und den Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr überschreiten. 66. It is clear From the documents before the Court that the reasons put forward to justify the requirement for prior authorisation where sickness insurance is to cover benefits provided in a Member State other than that in which the person concerned is insured, whether within a hospital environment or not, are linked (i) to the protection of public health inasmuch as the system of agreements is intended to ensure that there is a high‐quality, balanced medical and hospital service open to all, (ii) to the financial balance of the social security system in that a system of that kind also permits the managing authorities to control expenditure by adjusting it to projected requirements, according to preestablished priorities, and (iii) to the essential characteristics of the sickness insurance scheme in the Netherlands, which provides benefits in kind. 66. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gründe, mit denen gerechtfertigt wird, dass Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit unabhängig davon, ob sie in einem Krankenhaus oder außerhalb davon erbracht werden, nur bei vorheriger Genehmigung von der Krankenversicherung gedeckt sind, erstens mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhängen, da das System vertraglicher Vereinbarungen eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung gewährleisten solle, zweitens mit dem finanziellen Gleichgewicht der sozialen Sicherheit, da ein solches System den Trägern auch eine Beherrschung der Ausgaben durch Anpassung an den geplanten Bedarf nach vorab festgelegten Prioritäten erlaube, und drittens mit den wesentlichen Besonderheiten des Krankenversicherungssystems in den Niederlanden, das Sachleistungen gewähre. 67. It is apparent From the Court's case‐law that the objective of maintaining a high‐quality, balanced medical and hospital service open to all, may fall within one of the derogations provided for in Article 56 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 46 EC), in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection (Kohll, paragraph 50, and Smits and Peerbooms, paragraph 73). In particular, that Treaty provision permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory is essential for public health, and even the survival of the population (Kohll, paragraph 51, and Smits and Peerbooms, paragraph 74). 67. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen des Artikels 56 EG‐Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 73). Diese Bestimmung des Vertrages erlaubt es den Mitgliedstaaten insbesondere, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar für das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteile Kohl, Randnr. 51, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 74). 68. However, it is settled case‐law that it is necessary, where justification is based on an exception laid down by the Treaty or indeed on an overriding general‐interest reason, to ensure that the measures taken in that respect do not exceed what is objectively necessary for that purpose and that the same result cannot be achieved by less restrictive rules (see Case 205/84 Commission v Germany [1986] ECR 3755, paragraphs 27 and 29; Case C‐180/89 Commission v Italy [1991] ECR I‐709,
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59. Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterstreicht die Besonderheiten des NHS und ersucht den Gerichtshof, den Grundsatz aufzustellen, dass die nach einem solchen nationalen Krankenversicherungssystem gewährte Gesundheitsversorgung nicht in den Geltungsbereich des Artikels 60 des Vertrages falle und dass der NHS, eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, kein Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages sei. 63. The Commission distinguishes between care provided in a surgery, which it places on the same footing as out‐patient treatment within a hospital environment, and hospital treatment as such. As regards the first category, the analysis in the judgments in Case C‐120/95 Decker [1998] ECR I‐1831 and Kohll should be upheld, by regarding the requirement for prior authorisation as incompatible with Community law, except in the case of certain services, dental work in particular, which are extremely costly and specialised. As to the second category of care, provided in a hospital environment, reference should be made to the analysis in the judgment in Smits and Peerbooms, and whilst it should be recognised that the requirement for prior authorisation is justified by planning needs, refusal of authorisation should none the less be Subject to the limits set by the Court in that judgment. 63. Die Kommission unterscheidet zwischen der Versorgung in einer Praxis, der sie die ambulante Versorgung in einer Krankenhausinfrastruktur gleichstellt, und der eigentlichen Krankenhausversorgung. Für die erste Kategorie hätten die Ausführungen im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831) und im Urteil Kohll zu gelten; das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei demnach mit Ausnahme bestimmter Leistungen, vor allem zahnärztlicher, äußerst kostspieliger und spezialisierter Leistungen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Bezüglich der zweiten Kategorie der Versorgung, die in einem Krankenhaus erfolge, seien die Ausführungen im Urteil Smits und Peerbooms heranzuziehen; das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei demnach durch den Planungsbedarf gerechtfertigt, die Genehmigung dürfe aber nur in den Grenzen versagt werden, die der Gerichtshof im letztgenannten Urteil gesetzt habe. 64. As to the interpretation of the words ‘without undue delay’ employed in paragraph 103 of the judgment in Smits and Peerbooms, the Commission submits that only the patient's medical condition should be taken into account, as is clear From paragraph 104 of the judgment. 64. Was die Auslegung des Begriffes „rechtzeitig“ in Randnummer 103 des Urteils Smits und Peerbooms angehe, sei, wie sich aus Randnummer 104 des Urteils ergebe, ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Betroffenen abzustellen. 65. Finally, the Norwegian Government argues that the conditions on which benefits are granted and the periods within which they can be given are a matter solely for national legislation. Community law cannot confer on patients the right to receive, in a Member State other than that in which the persons concerned are insured, health care to which they are not entitled in their own Member State. Nor can it entitle them to receive treatment within a shorter time‐limit than that provided for by national legislation. If it did so, it would prejudice the Member State's power to organise their social security systems and would go beyond the scope of the Treaty provisions on freedom to provide services. 65. Die norwegische Regierung schließlich macht geltend, dass sich die Voraussetzungen der Leistungsgewährung und die Fristen, innerhalb deren die Leistungen erbracht werden könnten, allein nach nationalem Recht richteten. Das Gemeinschaftsrecht könne Patienten weder einen Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit verleihen, auf die sie in ihrem eigenen Mitgliedstaat keinen Anspruch hätten, noch einen Anspruch auf Behandlung innerhalb einer kürzeren Frist als der im nationalen
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which have submitted observations under Article 23 of the EC Statute of the Court of Justice or the Commission. 75. Dabei kann sich die Unterscheidung zwischen Krankenhausleistungen und Leistungen außerhalb eines Krankenhauses mitunter als schwierig erweisen. Insbesondere könnten bestimmte Leistungen, die in einem Krankenhaus erbracht werden, aber auch durch einen niedergelassenen Arzt in seiner Praxis oder in einem medizinischen Zentrum erbracht werden können, in diesem Zusammenhang Leistungen gleichgestellt werden, die außerhalb eines Krankenhauses erbracht werden. Jedoch ist weder zwischen den Parteien in den Ausgangsverfahren noch seitens der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 20 der EG‐Satzung des Gerichtshofes Erklärungen eingereicht haben, oder der Kommission erörtert geworden, ob die in Rede stehenden Behandlungen den Charakter einer Krankenhausbehandlung haben. Hospital services Zu den Krankenhausleistungen 77. It is well known that the number of hospitals, their geographical distribution, the way in which they are organised and the facilities with which they are provided, and even the nature of the medical services which they are able to offer, are all matters for which planning must be possible. 77. Bekanntlich müssen die Zahl der Krankenhäuser, ihre geografische Verteilung, ihr Ausbau und die Einrichtungen, über die sie verfügen, oder auch die Art der medizinischen Leistungen, die sie anbieten können, planbar sein. 78. As may be seen, in particular, From the system of agreements involved in the main actions, this kind of planning generally meets a variety of concerns. 78. Wie insbesondere das System der vertraglichen Vereinbarungen, um das es in den Ausgangsverfahren geht, zeigt, beruht eine derartige Planung im Allgemeinen auf verschiedenen Bestrebungen. 79. For one thing, it seeks to achieve the aim of ensuring that there is sufficient and permanent accessibility to a balanced range of high‐quality hospital treatment in the State concerned. 79. Zum einen bezweckt sie, in dem betreffenden Staat zu gewährleisten, dass ein ausgewogenes Angebot qualitativ hochwertiger Krankenhausversorgung ständig in ausreichendem Maß zugänglich ist. 80. For another thing, it assists in meeting a desire to control costs and to prevent, as far as possible, any wastage of financial, technical and human resources. Such wastage would be all the more damaging because it is generally recognised that the hospital care sector generates considerable costs and must satisfy increasing needs, while the financial resources which may be made available for health care are not unlimited, whatever the mode of funding applied. 80. Zum anderen soll sie dazu beitragen, die Kosten zu beherrschen und soweit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern. Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind.
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paragraphs 17 and 18; Case C‐106/91 Ramrath [1992] ECR I‐3351, paragraphs 30 and 31, and Smits and Peerbooms, paragraph 75). 68. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch gewährleistet sein, dass Maßnahmen, die mit einer im Vertrag vorgesehenen Ausnahme oder auch mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann. (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnrn. 27 und 29, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C‐180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnrn. 17 und 18, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 75). 72. It must be recalled, at the outset, that, according to the Court's case‐law, aims of a purely economic nature cannot justify a barrier to the fundamental principle of freedom to provide services (see, to that effect, Case C‐398/95 SETTG [1997] ECR I‐3091, paragraph 23, and Kohll, paragraph 41). 72. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23, und Urteil Kohll, Randnr. 41). 73. However, in so far as, in particular, it could have consequences for the overall level of public‐ health protection, the risk of seriously undermining the financial balance of the social security system may also constitute per se an overriding general‐interest reason capable of justifying a barrier of that kind (Kohll, paragraph 41, and Smits and Peerbooms, paragraph 72). 73. Jedoch kann insbesondere soweit Auswirkungen auf das Gesamtniveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit möglich sind, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als solche ebenfalls einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 72). 74. It is self‐evident that assuming the cost of one isolated case of treatment, carried out in a Member State other than that in which a particular person is insured with a sickness fund, can never make any significant impact on the financing of the social security system. Thus an overall approach must necessarily be adopted in relation to the consequences of freedom to provide health‐related services. 74. Selbstverständlich kann die Übernahme der Kosten einer einzelnen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat der Krankenkasse eines bestimmten Versicherten niemals bedeutende Auswirkungen auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit haben. Die Auswirkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Gesundheitswesen sind daher notwendig in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten. 75. In that regard, the distinction between hospital services and non‐hospital services may sometimes prove difficult to draw. In particular, certain services provided in a hospital environment but also capable of being provided by a practitioner in his surgery or in a health centre could for that reason be placed on the same footing as non‐hospital services. However, in the main actions, the fact that the care at issue is partly hospital treatment and partly non‐hospital treatment has not given rise to disagreement between the parties to the main proceedings or on the part of the Member States
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89. Die Voraussetzung der Notwendigkeit der Behandlung, die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, lässt sich im Hinblick auf Artikel 59 des Vertrages rechtfertigen, wenn sie so ausgelegt wird, dass die Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann ihretwegen versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, mit der die Krankenkasse des Versicherten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat (Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 103). 90. In order to determine whether treatment which is equally effective for the patient can be obtained without undue delay in an establishment having an agreement with the insured person's fund, the national authorities are required to have regard to all the circumstances of each specific case and to take due account not only of the patient's medical condition at the time when authorisation is sought and, where appropriate, of the degree of pain or the nature of the patient's disability which might, for example, make it impossible or extremely difficult for him to carry out a professional activity, but also of his medical history (see, to that effect, Smits and Peerbooms, paragraph 104). 90. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig in einer Einrichtung verfügbar ist, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse des Versicherten geschlossen hat, müssen die nationalen Behörden sämtliche Umstände jedes konkreten Falles beachten und haben dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 104). 92. However, a refusal to grant prior authorisation which is based not on fear of wastage resulting From hospital overcapacity but solely on the ground that there are waiting lists on national territory for the hospital treatment concerned, without account being taken of the specific circumstances attaching to the patient's medical condition, cannot amount to a properly justified restriction on freedom to provide services. It is not clear From the arguments submitted to the Court that such waiting times are necessary, apart From considerations of a purely economic nature which cannot as such justify a restriction on the fundamental principle of freedom to provide services, for the purpose of safeguarding the protection of public health. On the contrary, a waiting time which is too long or abnormal would be more likely to restrict access to balanced, high‐quality hospital care. 92. Jedoch könnte eine Versagung der vorherigen Genehmigung, die nicht durch die Besorgnis einer Verschwendung oder von Verlusten infolge einer Überkapazität von Krankenhäusern motiviert wäre, sondern ausschließlich durch die Existenz von Wartelisten für die betreffende Krankenhausversorgung im Inland, ohne dass die konkreten Umstände des Gesundheitszustands des Patienten berücksichtigt würden, keine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, die wirklich gerechtfertigt wäre. Aus dem Vorbringen vor dem Gerichtshof ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Wartezeit unabhängig von rein wirtschaftlichen Erwägungen, die als solche eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können, zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich wäre. Eine zu lange oder unübliche Wartezeit wäre im Gegenteil eher geeignet, den Zugang zu einem ausgewogenen Komplex von qualitativ hochwertigen Krankenhausbehandlungen einzuschränken. Non‐hospital services Zu den außerhalb eines Krankenhauses erbrachten Leistungen
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81. In those circumstances, a requirement that the assumption of costs, under a national social security system, of hospital treatment provided in a Member State other than that of affiliation must be Subject to prior authorisation appears to be a measure which is both necessary and reasonable. 81. Unter diesen Umständen erweist sich das Erfordernis, wonach die Kostenübernahme für eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit gewährte Krankenhausversorgung durch das nationale System der sozialen Sicherheit von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, als eine sowohl notwendige als auch angemessene Maßnahme. 82. As regards specifically the system set up by the ZFW, the Court clearly acknowledged that, if insured persons were at liberty, regardless of the circumstances, to use the services of hospitals with which their sickness insurance fund had no agreement, whether those hospitals were situated in the Netherlands or in another Member State, all the planning which goes into the system of agreements in an effort to guarantee a rationalised, stable, balanced and accessible supply of hospital services would be jeopardised at a stroke (Smits and Peerbooms, paragraph 81). 82. Speziell für das durch die ZFW eingeführte System hat der Gerichtshof eindeutig festgestellt, dass jede Planungsanstrengung, die über das System der vertraglichen Vereinbarungen unternommen wird, um dazu beizutragen, ein Angebot an Krankenhauspflege zu gewährleisten, das rationell, stabil, ausgewogen und gut zugänglich ist, automatisch vereitelt würde, wenn die Versicherten unter allen Umständen Krankenhäuser, ob in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat, aufsuchen könnten, mit denen ihre Krankenkasse keine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat (Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 81). 85. Thus, in order for a prior administrative authorisation scheme to be justified even though it derogates From a fundamental freedom of that kind, it must be based on objective, non‐ discriminatory criteria which are known in advance, in such a way as to circumscribe the exercise of the national authorities' discretion, so that it is not used arbitrarily (Analir and Others, paragraph 38). Such a prior administrative authorisation scheme must likewise be based on a procedural system which is easily accessible and capable of ensuring that a request for authorisation will be dealt with objectively and impartially within a reasonable time and refusals to grant authorisation must also be capable of being challenged in judicial or quasi‐judicial proceedings (Smits and Peerbooms, paragraph 90). 85. Daher ist ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nur dann trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38). Ein derartiges System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss sich auch auf eine leicht zugängliche Verfahrensregelung stützen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteilich behandelt wird, wobei eine Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein muss (Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 90). 89. The condition concerning the necessity of the treatment, laid down by the legislation at issue in the main proceedings, can be justified under Article 59 of the Treaty, provided that the condition is construed to the effect that authorisation to receive treatment in another Member State may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay from an establishment with which the insured person's sickness insurance fund has an agreement (Smits and Peerbooms, paragraph 103).
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The requirement for prior authorisation where a person is subsequently to be reimbursed for the costs of that treatment is precisely what constitutes, as has already been stated in paragraph 44 above, the barrier to freedom to provide services, that is to say, to a patient's ability to go to the medical service provider of his choice in a Member State other than that of affiliation. There is thus no need, From the perspective of freedom to provide services, to draw a distinction by reference to whether the patient pays the costs incurred and subsequently applies for reimbursement thereof or whether the sickness fund or the national budget pays the provider directly. 103. Zum anderen verliert eine medizinische Leistung, wie sich bereits aus Randnummer 39 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung, weil ihre Kosten von einem nationalen Gesundheitsdienst oder einem Sachleistungssystem übernommen werden. Der Gerichtshof hat hierzu insbesondere festgestellt, dass eine in einem Mitgliedstaat erbrachte medizinische Leistung, die vom Patienten bezahlt wird, nicht schon allein deshalb nicht mehr in den Geltungsbereich des vom Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs fällt, weil die Erstattung der Kosten für die fragliche Versorgung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über die Krankenversicherung beantragt wird, die im Wesentlichen Sachleistungen vorsehen (Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 55). Es ist gerade das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung als Voraussetzung für die spätere Übernahme der Krankheitskosten, das, wie bereits in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils bemerkt, den freien Dienstleistungsverkehr behindert, d. h. die Möglichkeit für den Patienten, sich an einen medizinischen Dienstleistungserbringer seiner Wahl in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit zu wenden. Unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs ist daher nicht danach zu unterscheiden, ob der Patient die angefallenen Kosten zahlt und später ihre Erstattung beantragt oder ob der Leistungserbringer die Zahlung direkt von der Krankenkasse oder aus dem Staatshaushalt erhält. 105. First, when applying Regulation No 1408/71, those Member States which have established a system providing benefits in kind, or even a national health service, must provide mechanisms for ex post facto reimbursement in respect of care provided in a Member State other than the competent State. That is the case, for example, where it has not been possible to complete the formalities during the relevant person's stay in that State (see Article 34 of Regulation (EEC) No 574/72 of the Council of 21 March 1972 fixing the procedure for implementing Regulation No 1408/71) or where the competent State has authorised access to treatment abroad in accordance with Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. 105. Erstens müssen bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 diejenigen Mitgliedstaaten, die ein Sachleistungssystem oder sogar einen nationalen Gesundheitsdienst errichtet haben, Mechanismen der nachträglichen Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen durchgeführte Behandlung vorsehen. Das gilt z. B. für den Fall, dass die Formvorschriften nicht während des Aufenthalts des Betroffenen im letztgenannten Mitgliedstaat eingehalten werden konnten (vgl. Artikel 34 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71) oder dass der zuständige Staat gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 die Behandlung im Ausland genehmigt hat. 106. Second, as has already been stated in paragraph 98 above, insured persons who go without prior authorisation to a Member State other than the one in which their sickness fund is established to receive treatment there can claim reimbursement of the cost of the treatment received only within the limits of the cover provided by the sickness insurance scheme of the Member State of affiliation. Thus, in the present case, it is apparent From the documents before the Court that, in relation to the EUR 3 806.35 paid by Ms Müller‐Fauré to a provider established in Germany, the Zwijndrecht Fund would in any event, given the extent of the insurance cover provided by the Fund, contribute only up to a maximum amount of EUR 221.03. Likewise, the conditions on which benefits
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94. It is true that removal of the condition that there should be a system of agreements in respect of services supplied abroad adversely affects the ways in which health‐care expenditure may be controlled in the Member State of affiliation. 94. Zwar wirkt sich die Abschaffung der Voraussetzung der vertraglichen Vereinbarung für im Ausland erbrachte Leistungen auf die Möglichkeiten einer Kontrolle der Krankheitskosten im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit aus. 98. In any event, it should be borne in mind that it is for the Member States alone to determine the extent of the sickness cover available to insured persons, so that, when the insured go without prior authorisation to a Member State other than that in which their sickness fund is established to receive treatment there, they can claim reimbursement of the cost of the treatment given to them only within the limits of the cover provided by the sickness insurance scheme in the Member State of affiliation. 98. Auf jeden Fall ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen, die deshalb, wenn sie sich ohne vorherige Genehmigung zur Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer Krankenkasse begeben, die Übernahme der Kosten für ihre Versorgung nur insoweit verlangen können, als das Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert. Two preliminary observations must be made on this point. Dazu sind zwei Vorbemerkungen erforderlich. 102. First, achievement of the fundamental freedoms guaranteed by the Treaty inevitably requires Member States to make some adjustments to their national systems of social security. It does not follow that this would undermine their sovereign powers in this field. It is sufficient in this regard to look to the adjustments which they have had to make to their social security legislation in order to comply with Regulation No 1408/71, in particular with the conditions laid down in Article 69 thereof regarding the payment of unemployment benefit to workers residing in the territory of other Member States when no national system provided for the grant of such benefits to unemployed persons registered with an employment agency in another Member State. 102. Zum einen verpflichtet die Verwirklichung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten unvermeidlich, einige Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte. Insoweit genügt ein Hinweis auf die Anpassungen, die sie in ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vornehmen mussten, um der Verordnung Nr. 1408/71 nachzukommen, insbesondere auch den in Artikel 69 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Gebiet anderer Mitgliedstaaten, da die nationalen Systeme keine derartige Unterstützung für die bei einem Arbeitsamt eines anderen Mitgliedstaats gemeldeten Arbeitslosen gewährleisteten. 103. Second, as has already been made clear in paragraph 39 above, a medical service does not cease to be a provision of services because it is paid for by a national health service or by a system providing benefits in kind. The Court has, in particular, held that a medical service provided in one Member State and paid for by the patient cannot cease to fall within the scope of the freedom to provide services guaranteed by the Treaty merely because reimbursement of the costs of the treatment involved is applied for under another Member State's sickness insurance legislation which is essentially of the type which provides for benefits in kind (Smits and Peerbooms, paragraph 55).
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by contrast, Articles 59 and 60 of the Treaty do preclude the same legislation in so far as it makes the assumption of the costs of non‐hospital care provided in another Member State by a person or establishment with whom or which the insured person's sickness fund has not concluded an agreement conditional upon prior authorisation by the fund, even when the national legislation concerned sets up a system of benefits in kind under which insured persons are entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment, but to the treatment itself which is provided free of charge. dagegen stehen die Artikel 59 und 60 des Vertrages diesen Rechtsvorschriften entgegen, wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt.
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are granted, in so far as they are neither discriminatory nor an obstacle to freedom of movement of persons, remain enforceable where treatment is provided in a Member State other than that of affiliation. That is particularly so in the case of the requirement that a general practitioner should be consulted prior to consulting a specialist. 106. Zweitens können, wie bereits in Randnummer 98 des vorliegenden Urteils festgestellt, Versicherte, die sich ohne vorherige Genehmigung zur Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer Krankenkasse begeben, die Übernahme der Krankheitskosten nur insoweit verlangen, als das Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert. So ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass die Krankenkasse Zwijndrecht in Anbetracht des Umfangs der von ihr garantierten Deckung von den 3 806,35 Euro, die Frau Müller‐Fauré einem in Deutschland niedergelassenen Leistungserbringer gezahlt hat, auf jeden Fall nur 221,03 Euro übernehmen würde. Ebenso können dem Versicherten bei einer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit auch die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung entgegengehalten werden, soweit sie weder diskriminierend sind noch die Freizügigkeit behindern. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, vor einem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren. 107. Third, nothing precludes a competent Member State with a benefits in kind system From fixing the amounts of reimbursement which patients who have received care in another Member State can claim, provided that those amounts are based on objective, non‐discriminatory and transparent criteria. 107. Drittens ist der zuständige Mitgliedstaat, der über ein Sachleistungssystem verfügt, durch nichts daran gehindert, die Erstattungsbeträge festzusetzen, auf die die Patienten, die in einem anderen Mitgliedstaat versorgt wurden, Anspruch haben, soweit diese Beträge auf objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien beruhen. • Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) and Article 60 of the EC Treaty (now Article 50 EC) must be interpreted as not precluding legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which (i) makes the assumption of the costs of hospital care provided in a Member State other than that in which the insured person's sickness fund is established, by a provider with which that fund has not concluded an agreement, conditional upon prior authorisation by the fund and (ii) makes the grant of that authorisation Subject to the condition that such action is necessary for the insured person's health care. However, authorisation may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay in an establishment which has concluded an agreement with the fund; • Die Artikel 59 und 60 des Vertrages sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung der Krankenkasse des Versicherten durch einen Leistungserbringer, mit dem diese Kasse keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, und nach denen diese Genehmigung nur erteilt wird, wenn die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Die Genehmigung kann jedoch nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der betreffenden Kasse getroffen hat;
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expenditure associated with a health cure which he proposed to take at Ischia (Italy) was eligible for assistance under the BhV. 8. Herr Leichtle ist Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: Bundesanstalt). Bei dieser beantragte er am 22. Februar 2000 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Heilkur, die er auf Ischia (Italien) durchzuführen beabsichtigte. 9. That request was rejected by the Bundesanstalt on 29 February 2000, on the ground that the condition laid down in Paragraph 13(3)(1) of the BhV had not been met. According to the opinion of the Bundesanstalt’s medical officer, the medical information available did not permit the conclusion that the cure provided at Ischia offered much greater prospects of success than the health cures available in Germany. 9. Dieser Antrag wurde am 29. Februar 2000 von der Bundesanstalt abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV nicht erfüllt seien. Nach Ansicht des Personalarztes der Bundesanstalt sei den verfügbaren ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die auf Ischia angebotene Kur eine wesentlich größere Erfolgsaussicht biete als die in Deutschland verfügbaren Heilkuren. 11. Mr Leichtle then brought an action before the Verwaltungsgericht Sigmaringen for annulment of those decisions. He then went to Ischia, where he took a health cure between 29 April and 13 May 2000. 11. Herr Leichtle erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen diese Bescheide. Anschließend begab er sich nach Ischia, wo er sich vom 29. April bis 13. Mai 2000 einer Heilkur unterzog. 12. In support of his action, Mr Leichtle maintains that Paragraph 13(3) of the BhV infringes Articles 49 EC and 50 EC, as it has the effect that access to cures provided in other Member States is rendered practically impossible for those concerned; and the barrier to the freedom to provide services thus created cannot be justified by the need to maintain treatment capacity or essential medical capacity on national territory. 12. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass § 13 Absatz 3 BhV gegen die Artikel 49 EG und 50 EG verstoße. Diese Bestimmung führe dazu, dass der Zugang zu Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten für die Betroffenen praktisch unmöglich werde; das damit geschaffene Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit könne nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Inland zu gewährleisten. 13. The Bundesanstalt counters that a complete opening up of access to European cure establishments would endanger the financial equilibrium, the medical and hospital competence and the medical standards of the system of German cure establishments. 13. Die Bundesanstalt wendet ein, dass eine völlige Freigabe des Zugangs zu europäischen Kureinrichtungen die Wirtschaftlichkeit, die medizinische und pflegerische Leistungsfähigkeit und das medizinische Niveau des Systems der deutschen Kureinrichtungen gefährde. 20. The Verwaltungsgericht Sigmaringen therefore asks whether or not the regime provided for in Paragraph 13(3)(1) of the BhV can be justified in the light of the rules of the Treaty. 20. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen fragt daher, ob die Regelung des § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV nach den Regeln des Vertrages gerechtfertigt werden könne.
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Deutsche Textfassung abrufbar unter: http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62002J0008:DE:HTML In Rechtssache C‐8/02 18. März 2004 Ludwig Leichtle und Bundesanstalt für Arbeit, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG 2. Those questions were raised in proceedings between Mr Leichtle and the Bundesanstalt für Arbeit (Federal Labour Office, ‘the Bundesanstalt’) concerning the latter’s refusal to reimburse expenditure to be incurred in connection with a health cure which Mr Leichtle proposed to take in Italy. 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Leichtle und der Bundesanstalt für Arbeit wegen deren Weigerung, die Kosten für eine Heilkur zu übernehmen, die der Kläger des Ausgangsverfahrens in Italien durchzuführen beabsichtigte. 3. The Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‐, Pflege‐, Geburts‐ und Todesfällen (General Administrative Provisions on Assistance in the event of Sickness, Treatment, Birth and Death), known as ‘the Beihilfevorschriften’ (Assistance Provisions), in the version of 10 July 1995 (Gemeinsames Ministerialblatt, p. 470), as last amended on 20 February 2001 (Gemeinsames Ministerialblatt, p. 186, hereinafter ‘the BhV’), govern the grant of assistance to civil servants and to federal judges and to retired Federal civil servants in the event of sickness, treatment, birth and death. 3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‐, Pflege‐, Geburts‐ und Todesfällen in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (GMBl. S. 186) (Beihilfevorschriften, im Folgenden: BhV), regelt die Gewährung von Beihilfen an Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes in Krankheits‐ , Pflege‐, Geburts‐ und Todesfällen. 4. Under Paragraph 1 of the BhV, that assistance is to ‘supplement the private cover to be paid for out of current remuneration’, as the persons covered are supposed to have taken out private sickness insurance. 4. Nach § 1 BhV „ergänzen [die Beihilfen] die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist“, da vorausgesetzt wird, dass die Betroffenen eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. 5. Reimbursement under private sickness insurance or by way of the assistance provided for by the BhV takes the form of reimbursement to those concerned of the amounts incurred by them. 5. Die Kostenübernahme durch die private Versicherung oder mittels der von den BhV vorgesehenen Beihilfen geschieht also im Wege der Erstattung der verauslagten Beträge an die Betroffenen. 8. Mr Leichtle is an official of the Bundesanstalt für Arbeit (Federal Labour Office; ‘the Bundesanstalt’). On 22 February 2000, he requested the Bundesanstalt to confirm that the
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27. By its first question, the national court is asking, in essence, whether Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which the reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is conditional, first, on the obtaining of prior recognition of eligibility, which is given only provided that it is established, in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant, that the proposed cure is absolutely necessary because of the greatly increased prospects of success in that other Member State, and, secondly, on the spa concerned being listed in the Register of Health Spas. 27. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur zum einen von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts‐ oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist, und zum anderen davon, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. 33. As the national court observes, expenditure in connection with board and lodging can be regarded as forming an integral part of the health cure itself. In that regard, it is clear From Paragraph 8(6) of the BhV that assistance granted on the basis of that legislation cannot be used for cures other than those carried out under medical supervision and in accordance with a cure plan in a health spa, while the accommodation must be at the spa and tied to it. Just as hospital treatment may involve a stay in hospital, a health cure administered for therapeutic purposes may well, by its nature, include a stay at a spa. 33. Wie das vorlegende Gericht ausführt, können die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nämlich als wesentlicher Bestandteil der Heilkur selbst angesehen werden. In dieser Hinsicht geht aus § 8 Absatz 6 BhV hervor, dass nach dieser Regelung nur Kuren beihilfefähig sind, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt werden; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. In gleicher Weise wie eine Behandlung im Krankenhaus einen Krankenhausaufenthalt erfordern kann, kann daher eine zu therapeutischen Zwecken durchgeführte Heilkur einen Aufenthalt des Patienten am Kurort erfordern. 34. The medical report drawn up at the end of the cure falls squarely within the scope of medical activity. 34. Was den ärztlichen Bericht zum Abschluss der Kur betrifft, so ist dieser unmittelbar Teil der ärztlichen Tätigkeit. 35. Although travel costs and any visitors’ tax are not medical in character, and are not as a rule paid to health care providers, they none the less appear to be inextricably linked to the cure itself, since, as previously stated, the patient is required to travel to and stay at the spa. 35. Die Fahrtkosten und die eventuelle Kurtaxe sind zwar weder medizinische Kosten, noch werden sie grundsätzlich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen entrichtet; dennoch sind sie insofern untrennbar mit der Kur selbst verbunden, als diese, wie ausgeführt, notwendigerweise die Anreise des Patienten und dessen Aufenthalt am Kurort erfordert.
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21. It considers, in that regard, that the judgment in Smits and Peerbooms, cited above, does not in itself provide the solution to the questions raised in this case, since, unlike the national system at issue in that case, the BhV do not guarantee benefits in kind to officials, nor do they plan, by means for example of contractual arrangements, a system of social insurance cover which needs to be protected by the restrictions provided for in the BhV. 21. Anhand des Urteils Smits und Peerbooms allein ließen sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen nicht beantworten, da die BhV im Unterschied zu dem in jener Rechtssache in Rede stehenden innerstaatlichen System weder den Beamten Sachleistungen gewährten noch etwa im Wege der vertraglichen Vereinbarung ein Versorgungssystem planten, das mit Hilfe der von den BhV vorgesehenen Beschränkungen geschützt werden müsste. It was in those circumstances that that court decided to stay proceedings and to refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: ‘1. Are Articles 49 EC and 50 EC to be interpreted as precluding rules of national law (in this case Paragraph 13(3) of the BhV) under which the costs of a health cure taken in another Member State are reimbursable only where it is absolutely essential that the cure be taken outside the Federal Republic of Germany because it thus offers greatly increased prospects of success, where that is established in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant and where the spa concerned is listed in the Register of Spas? „1. Sind die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts (hier § 13 Absatz 3 BhV) entgegenstehen, die die Übernahme von Kosten für eine Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, dies durch amts‐ oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen und der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist? 2. Are Articles 49 EC and 50 EC to be interpreted as precluding rules of national law (in this case point 3 in the first sentence of Paragraph 13(3) of the BhV, read in conjunction with Paragraph 8(3)(2) thereof) under which advance recognition of a health cure is precluded where the person concerned does not await the conclusion of the application procedure or of any subsequent court proceedings before commencing the cure and where the only matter in dispute is whether those rules are correct not to recognise a health cure taken in another Member State of the European Union as eligible for assistance?’ 2. Sind die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen (hier § 13 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BhV in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nr. 2 BhV), nach der eine Voranerkennung der Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Abschluss des Antragsverfahrens bzw. eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor Antritt der Heilkur nicht abgewartet wird und nur die Frage streitig ist, ob die Regelung des nationalen Rechts die Beihilfefähigkeit einer Heilkur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Recht ausschließt?“ First question Zur ersten Frage
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such a register may be Subject are objective and do not have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within the Member State concerned. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude the application of national rules under which the reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is precluded where the person concerned has not awaited the conclusion of the court proceedings brought against the decision refusing to recognise that expenditure as eligible for assistance before commencing the cure in question. 2. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen grundsätzlich nicht entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches Verzeichnis eventuell geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden ist.
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36. It follows that any conditions governing reimbursement of those various items of expenditure by a scheme such as the BhV are indeed capable of having a direct influence on the choice of the place of the cure and, therefore, on the selection of a health cure centre capable of providing services of that type. 36. Folglich können die eventuellen Voraussetzungen für die Übernahme dieser verschiedenen Aufwendungen durch ein System wie das der BhV die Wahl des Ortes der Kur und damit auch die Wahl eines Heilkurorts, der diese Art von Leistungen erbringen kann, sehr wohl unmittelbar beeinflussen. Second question Zur zweiten Vorlagefrage 57. Indeed, as the national court, the Commission and the Advocate General in point 39 of his Opinion pointed out, in the absence of acceptance that the judicial finding of infringement of Articles 49 EC and 50 EC by the contested decision of the Bundesanstalt may retroactively justify the assumption of responsibility for the expenditure in question, the practical effect of those Community provisions would be jeopardised, since in most cases patients cannot await the result of court proceedings before receiving the treatment which their state of health requires and are therefore obliged to abandon the idea of going to another Member State in order to be treated there. 57. Wie nämlich sowohl das vorlegende Gericht als auch die Kommission und der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, würde den Artikeln 49 EG und 50 EG die praktische Wirksamkeit genommen, wenn die gerichtliche Feststellung, dass der streitige Bescheid der Bundesanstalt gegen diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstößt, nicht dazu führte, dass die fraglichen Aufwendungen rückwirkend übernommen werden, da die Patienten in den meisten Fällen nicht den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abwarten können, bevor sie die Behandlung in Anspruch nehmen, die ihr Zustand erfordert, und sich daher gezwungen sähen, darauf zu verzichten, sich für diese Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. 1. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is conditional on obtaining prior recognition of eligibility, which is given only provided it is established, in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant, that the proposed cure is absolutely necessary owing to the greatly increased prospects of success in that other Member State. 1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts‐ oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist. 2. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they do not in principle preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure, whether taken in that Member State or in another Member State, is made only where the health spa concerned is listed in the Register of Health Spas. However, it is for the national court to ensure that any conditions to which the registration of a health spa in
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Kostenübernahme für eine psychosomatische Schmerzbehandlung in Deutschland nach ablehnender Stellungnahme des Nationalen Vertrauensarztes zu Recht verweigert?“ 25. It follows From all the foregoing that, contrary to the arguments put forward by the claimant in the main proceedings, Article 22(1)(c)(i) and (2) of Regulation No 1408/71 help to facilitate the free movement of patients and cross‐border provision of medical services. 25. Nach alledem tragen die Regelungen in Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c Ziffer i und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dazu bei, die Freizügigkeit der Patienten zu fördern und die Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zu erleichtern. 39. In those circumstances, it must be held that the second part of the question must be understood to be asking essentially, first, whether Article 22(2) of Regulation No 1408/71 is to be construed as precluding a sickness insurance fund From being able, in circumstances such as those of the main proceedings, to refuse to grant an insured person the prior authorisation referred to in Article 22(1)(c)(i) thereof and, secondly, whether Articles 49 EC and 50 EC must be interpreted as precluding national legislation such as Article R. 332‐2 of the Social Security Code, which makes Subject to a system of prior authorisation, granted on certain conditions, reimbursement of the cost of treatment such as that in issue in the main proceedings where it is provided in a Member State other than the State of residence of the insured person. 39. Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die zweite Frage so zu verstehen ist, dass mit ihr im Wesentlichen zum einen danach gefragt wird, ob Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er es einer Krankenkasse verwehrt, unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens einem Versicherten die Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten vorherigen Genehmigung zu verweigern, und zum anderen danach, ob die Artikel 49 EG und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie Artikel R.332‐2 des Code de la sécurité sociale entgegenstehen, die die Erstattung der Kosten einer Behandlung wie der im Ausgangsverfahren streitigen von einem System der unter bestimmten Voraussetzungen erteilten vorherigen Genehmigung abhängig macht, wenn diese Kosten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat des Versicherten entstehen. 50. It should moreover be borne in mind that Article 22(2) of Regulation No 1408/71 is not in any way intended to limit the situations in which authorisation to receive the benefits in kind may be obtained under the conditions laid down in Article 22(1)(c)(i) thereof (see Vanbraekel and Others, paragraph 31). It follows that the Member States are free to provide for such authorisation to be granted also in situations where the two conditions laid down in the second subparagraph of Article 22(2) are not satisfied. 50. Im Übrigen soll Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keineswegs die Fälle begrenzen, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, die es erlaubt, unter den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten (vgl. Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31). Den Mitgliedstaaten steht es folglich frei, die Erteilung derartiger Genehmigungen auch in Fällen vorzusehen, in denen die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 52. As noted in paragraph 19 of the present judgment, national provisions whose purpose is to make reimbursement by the competent institutions of the Member State of residence Subject to the conditions applied by them, in respect of health treatment received in another Member State, do not fall within the scope of Article 22 of Regulation No 1408/71.
Martin Wieland
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Renate Burger
http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001J0056:DE:HTML In Rechtssache C‐56/01 23. Oktober 2003 Patricia Inizan und Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG 2. That question was raised in the context of proceedings between Ms Inizan and the Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine (‘the CPAM’) regarding the refusal by the CPAM to reimburse the cost of hospital treatment that the claimant in the main proceedings intends to undergo in Germany. 2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Patricia Inizan und der Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine (im Folgenden: CPAM) über die Weigerung der Letztgenannten, die Kosten einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, der sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) in Deutschland unterziehen möchte. 7. Ms Inizan, who is resident in France and is covered for medical insurance by the CPAM, asked the latter to reimburse the cost of multidisciplinary pain treatment which she intended to undergo at the Berlin Moabit hospital (Germany). 7. Die Klägerin, die in Frankreich wohnt und bei der CPAM versichert ist, beantragte bei dieser die Übernahme der Kosten einer multidisziplinären Schmerzbehandlung, der sie sich im Krankenhaus Moabit in Berlin (Deutschland) unterziehen wollte. 14. In those circumstances, the Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre decided to stay proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 14. Unter diesen Voraussetzungen hat das Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: ‘Is Article 22 of Regulation (EEC) No 1408/71 compatible with Articles [49 EC] and [50 EC?] Consequently, is the CPAM of the Hauts de Seine entitled to refuse Ms Inizan reimbursement of the costs of psychosomatic pain treatment in Essen (Germany), following an adverse opinion From the National Medical Officer[?]’ „Ist Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit den Artikeln 49 EG und 50 EG vereinbar? Hat dementsprechend die Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine Frau Inizan die
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stellt fest, dass die Patientenmobilität die nationalen Gesundheitssysteme innerhalb der EU nicht wirtschaftlich oder finanziell gefährden darf; ist der Auffassung, dass der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich – insbesondere in den Grenzregionen – besondere Aufmerksamkeit gelten sollte; stellt fest, dass zwischen (a) der Weiterentwicklung der europäischen Zusammenarbeit, deren Nutzen von allen Beteiligten gewürdigt wird, und (b) der Befolgung des Subsidiaritätsprinzips Ausgewogenheit herrschen muss; rät zu Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch exponierte und schutzbedürftige Patientengruppen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht wahrzunehmen; empfiehlt, dass den Versicherungsmitgliedstaaten das uneingeschränkte Recht eingeräumt wird, ein allgemeines System der Vorabgenehmigung bei Krankenhausbehandlungen in einem anderen Behandlungsmitgliedstaat einzuführen; ist der Auffassung, dass die Einsetzung eines Ausschusses, der die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützt, unter Einbeziehung des Fachwissens geschehen sollte, das auf lokaler und regionaler Betriebsebene vorhanden ist. Der Ausschuss der Regionen sollte in diese Arbeit einbezogen werden.
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ 2009/C 120/12
Anlage Nr. 3
NNN
52. Wie in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fallen die nationalen Vorschriften, die eine Erstattung der Kosten einer medizinischen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat durch die zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats von den für diesen geltenden Voraussetzungen abhängig machen, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1408/71. 1. Consideration of the first part of the question has disclosed no factor of such a kind as to affect the validity of Article 22(1)(c)(i) of Regulation (EEC) No 1408/71 of the Council of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as amended and updated by Council Regulation (EC) No 118/97 of 2 December 1996. 1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‐ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung beeinträchtigen könnte. 2. The second subparagraph of Article 22(2) of Regulation No 1408/71, as amended and updated by Regulation No 118/97, must be interpreted as meaning that the authorisation to which that provision refers may not be refused where it is apparent, first, that the treatment in question is among the benefits provided for by the legislation of the Member State on whose territory the person concerned resides and, secondly, that treatment which is the same or equally effective cannot be obtained without undue delay in that Member State. 2. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in deren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden kann, wenn zum einen die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und zum anderen die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in diesem Mitgliedstaat nicht rechtzeitig erlangt werden kann. 3. Articles 49 EC and 50 EC must be interpreted as not precluding legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which, first, makes reimbursement of the cost of hospital care provided in a Member State other than that in which the insured person's sickness fund is established conditional upon prior authorisation by that fund and, secondly, makes the grant of that authorisation Subject to the condition that it be established that the insured person could not receive within the territory of the Member State where the fund is established the treatment appropriate to his condition. However, authorisation may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay in an establishment which has concluded an agreement with the fund. 3. Die Artikel 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen insoweit nicht entgegenstehen, als diese zum einen die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat, zu der der Sozialversicherte gehört, von einer Genehmigung durch diese Kasse und zum anderen die Erteilung dieser Genehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass der Sozialversicherte im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats die seinem Zustand angemessene Behandlung nicht hat erhalten können. Insoweit kann die Genehmigung aus diesem Grund nur dann verweigert werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig im Gebiet des Mitgliedstaats erlangt werden kann, in dem der Betreffende wohnt.
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MMM
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1 209
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Festlegung gemeinsamer Grundsätze für alle EU‐Gesundheitssysteme mit einer klaren Definition der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten;
2. Mit dem Vorschlag soll ein klarer und transparenter Gemeinschaftsrahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung innerhalb der EU für all die Fälle geschaffen werden, in denen die Behandlung, die ein Patient benötigt, in einem anderen als seinem Heimatmitgliedstaat zur Verfügung steht. Dieser Rahmen gliedert sich in drei Hauptbereiche:
1. Die Kommission hat am 2. Juli 2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (nachstehend „Vorschlag“ genannt) verabschiedet [1]. Dieser Vorschlag wurde dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) von der Kommission zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt.
Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
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I. EINLEITUNG
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HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
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Martin Wieland
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286, gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41, gestützt auf das dem Europäischen Datenschutzbeauftragten am 2. Juli 2008 übermittelte Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001,
[email protected]
Entwicklung eines spezifischen Rahmens für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, mit dem klargestellt werden soll, welche Ansprüche auf gesundheitliche Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat die Patienten haben; Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung in Bereichen wie Anerkennung von Verschreibungen aus anderen Ländern, europäische Referenznetze, Gesundheitstechnologiefolgenabschätzung, Datenerhebung, Qualität und Sicherheit.
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7. Der EDSB möchte zunächst seine Unterstützung für die Initiativen zur Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zum Ausdruck bringen. Tatsächlich sollte dieser Vorschlag im Kontext des Gesamtprogramms der Gemeinschaft zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger in der Informationsgesellschaft betrachtet werden. Weitere Initiativen in diesem Zusammenhang sind die von der Kommission geplante Richtlinie und die Mitteilung zur Spende und Transplantation menschlicher Organe [2], die Empfehlung zur Interoperabilität elektronischer Patientendateien [3] sowie die geplante Mitteilung zur Telemedizin [4]. Der EDSB ist jedoch besorgt darüber, dass alle diese verwandten Initiativen im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und der Datensicherheit nicht eng miteinander verbunden und/oder verknüpft sind, was die Annahme eines einheitlichen Datenschutzkonzepts für das Gesundheitswesen besonders in Bezug auf die Nutzung neuer Informations‐ und Kommunikationstechnologien erschwert. So wird zum Beispiel in Erwägungsgrund 10 des Richtlinienvorschlags die Telemedizin ausdrücklich genannt, aber nicht auf den Datenschutzaspekt der entsprechenden Kommissionsmitteilung verwiesen. Außerdem wird, obwohl elektronische Patientendateien ein möglicher Weg für die grenzüberschreitende Übermittlung von
6. Zum ersten Mal erfolgt eine förmliche Konsultation des EDSB zu einem Richtlinienvorschlag im Bereich des Gesundheitswesens. Daher sind einige der in dieser Stellungnahme enthaltenen Bemerkungen von größerer Tragweite und betreffen allgemeine Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, die auch für andere einschlägige (verbindliche und unverbindliche) Rechtsakte gelten können.
5. Der EDSB begrüßt, dass er im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu dieser Frage konsultiert wird und dass im Einleitungsteil des Vorschlags auf diese Konsultation hingewiesen wird.
Konsultation des EDSB
4. Die Umsetzung eines Systems der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erfordert den Austausch relevanter personenbezogener Daten über die Gesundheit der Patienten (nachstehend „Gesundheitsdaten“ genannt) zwischen den befugten Einrichtungen und Fachkräften des Gesundheitswesens der verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese Daten gelten als sensibel und fallen unter die strengeren Datenschutzvorschriften nach Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG betreffend besondere Kategorien personenbezogener Daten.
3. Dieser Rahmen dient zwei Zielen: zum einen soll er für ausreichende Klarheit über den Anspruch auf Kostenerstattung für die in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsleistungen sorgen und zum anderen soll er gewährleisten, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine hochwertige, sichere und effiziente Gesundheitsversorgung bei grenzüberschreitenden Leistungen gegeben sind.
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Renate Burger
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE,
PPP
A-1050 Vienna
2009/C 128/03
Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Verweis
Berichterstatter: Herr Karsten Uno Petersen (DK/SES), Mitglied des Regionalrats von Süddänemark
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12. Aus nahe liegenden Gründen ist die Festlegung von Regeln für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung eine heikle Angelegenheit. Sie berührt einen sensiblen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Systeme errichtet haben, beispielsweise in Bezug auf die Versicherung und die Kostenerstattung oder den Aufbau der Infrastruktur im Gesundheitswesen, einschließlich der diesbezüglichen Informationsnetze und ‐anwendungen. Wenngleich sich der
11. Diese Urteile des Gerichtshofs stehen im Mittelpunkt des vorliegenden Vorschlags. Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einzelnen Rechtssachen beruht, soll mit diesem Vorschlag für mehr Klarheit gesorgt werden, um eine umfassendere und wirksamere Anwendung der Freiheit, Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen und zu erbringen, zu gewährleisten. Wie bereits erwähnt, ist dieser Vorschlag jedoch auch Teil eines ehrgeizigeren Programms mit dem Ziel, die Gesundheit der Bürger in der Informationsgesellschaft zu verbessern, wo die EU ein großes Potenzial für den Ausbau der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung durch die Nutzung der Informationstechnologie sieht.
10. Das markanteste Ziel der Europäischen Gemeinschaft war die Schaffung eines Binnenmarkts, d.h. eines Gebiets ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie die Freizügigkeit von Personen gewährleistet sind. Dass es für die Bürger leichter wurde, in andere Mitgliedstaaten zu reisen und dort zu leben, hat natürlich Fragen bezüglich der Gesundheitsversorgung aufgeworfen. Aus diesem Grund hatte sich der Gerichtshof bereits in den 1990er Jahren im Rahmen des Binnenmarkts mit Fragen der möglichen Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen medizinischen Ausgaben zu befassen. Er hat anerkannt, dass die freie Dienstleistungserbringung nach Artikel 49 EG‐Vertrag die Freiheit für Personen einschließt, sich zwecks medizinischer Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben [6]. Infolgedessen konnten Patienten, die grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen wollten, nicht länger anders behandelt werden als Staatsangehörige ihres Heimatlandes, die im Inland die gleiche medizinische Behandlung erhielten.
Allgemeiner Kontext
II. DATENSCHUTZ UND GRENZÜBERSCHREITENDE GESUNDHEITSVERSORGUNG
9. Der EDSB möchte betonen, dass ein einheitlicher und solider Ansatz für den Datenschutz in allen vorgeschlagenen Rechtsakten im Bereich des Gesundheitswesens nicht nur das Grundrecht der Bürger auf den Schutz ihrer Daten gewährleisten, sondern auch zur weiteren Entwicklung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in der EU beitragen wird.
8. Dies wird auch in dem neuen Vorschlag deutlich, für den der EDSB mit Bedauern feststellt, dass Datenschutzaspekte nicht konkret angesprochen werden. Natürlich lassen sich Verweise auf den Datenschutz finden, aber diese sind hauptsächlich allgemeiner Natur und bringen die speziellen Bedürfnisse und Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nicht angemessen zum Ausdruck.
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16. Die Norm ISO 27799 enthält eine nützliche Definition des Begriffs „Gesundheitsdaten“: sämtliche Informationen, die sich auf die physische und psychische Gesundheit einer Person oder auf die Erbringung einer Gesundheitsleistung für die Person beziehen; hierzu zählen: a) Informationen über die Registrierung der Person im Hinblick auf die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen; b) Informationen über Zahlungen für Gesundheitsleistungen oder die diesbezügliche Anspruchsberechtigung der Person; c) eine Zahl, ein Symbol oder ein Detail, die/das einer Person zuerkannt wird und allein der Identifizierung dieser Person für Gesundheitszwecke dient; d) sämtliche Informationen über die Person, die bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen an sie
15. Die Richtlinie 95/46/EG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs „Gesundheitsdaten“. Gemeinhin gilt eine weite Auslegung, wonach Gesundheitsdaten oft als persönliche Daten definiert werden, die eine eindeutige und enge Verbindung zu der Beschreibung des Gesundheitszustands einer Person haben [8]. Dabei umfassen Gesundheitsdaten in der Regel medizinische Daten (z. B. ärztliche Überweisungen und Verschreibungen, medizinische Untersuchungsberichte, Labortests, Röntgenbilder usw.) wie auch gesundheitsbezogene Verwaltungs‐ und Finanzdaten (z. B. Dokumente über Krankenhauseinweisungen, Sozialversicherungsnummer, medizinische Termine, Rechnungen für erbrachte Gesundheitsleistungen usw.). Es sei angemerkt, dass für gesundheitsbezogene Daten mitunter auch die Begriffe „medizinische Daten“ [9] und „Daten über die Gesundheitsversorgung“ [10] verwendet werden. In dieser Stellungnahme wird der Begriff „Gesundheitsdaten“ verwendet.
14. Es ist hervorzuheben, dass Gesundheitsdaten als eine besondere Datenkategorie gelten, die eines höheren Schutzes bedarf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor kurzem im Zusammenhang mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt, dass der Schutz personenbezogener Daten, insbesondere medizinischer Daten, von grundlegender Bedeutung für die Ausübung des durch Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung des Privat‐ und Familienlebens ist [7]. Bevor die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten strengeren Vorschriften für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erläutert werden, seien noch einige Worte zu dem Begriff „Gesundheitsdaten“ gesagt.
Schutz von Gesundheitsdaten
13. Eine Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung wird den Bürgern zugute kommen. Gleichzeitig birgt sie aber auch einige Risiken für die Bürger. Es müssen viele praktische Probleme gelöst werden, die charakteristisch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Menschen aus verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Sprachen sind. Da eine gute Gesundheit für jeden Bürger von größter Bedeutung ist, sollte jede Gefahr einer Fehlkommunikation und daraus folgender Ungenauigkeit ausgeschlossen werden. Es versteht sich von selbst, dass der Ausbau der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, verbunden mit der Nutzung informationstechnologischer Entwicklungen, große Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten hat. Ein effizienterer und daher zunehmender Austausch von Gesundheitsdaten, die immer größere Entfernung zwischen den betroffenen Personen und Instanzen und die unterschiedlichen einzelstaatlichen Gesetze zur Umsetzung der Datenschutzvorschriften werfen Fragen der Daten‐ und Rechtssicherheit auf.
Gemeinschaftsgesetzgeber in dem vorliegenden Vorschlag nur auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung konzentriert, werden die Vorschriften zumindest Einfluss darauf haben, wie die nationalen Gesundheitssysteme organisiert werden.
RRR
Gesundheitsdaten sind, keine Verbindung zu den in der einschlägigen Empfehlung der Kommission behandelten Fragen des Datenschutzes hergestellt [5]. Dadurch entsteht der Eindruck, dass eine Gesamtperspektive für den Datenschutz im Gesundheitswesen noch immer nicht klar definiert ist und in einigen Fällen völlig fehlt.
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20. Mitgliedstaaten sollten sich der eben genannten Verantwortung besonders bewusst sein, wenn Fragen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten zu behandeln sind. Wie bereits dargelegt, erhöht sich beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten die Gefahr einer fehlerhaften oder unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten. Das kann offensichtlich erhebliche negative Folgen für die betroffene Person haben. Sowohl der Versicherungsmitgliedstaat (in dem der Patient versichert ist) als auch der Behandlungsmitgliedstaat (in dem die grenzüberschreitende Gesundheitsleistung tatsächlich erbracht wird) sind an diesem Prozess beteiligt und teilen sich daher die Verantwortung.
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25. Gesundheitstelematische und telemedizinische Anwendungen, die in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen, werden ausschließlich vom Austausch elektronischer Gesundheitsdaten (z. B. Vitalzeichen, Bildmaterial usw.) abhängen und in der Regel mit anderen bestehenden elektronischen Gesundheitsinformationssystemen im Behandlungs‐ und Versicherungsmitgliedstaat verknüpft sein. Hierzu zählen sowohl Systeme auf der Basis der Arzt‐ Patient‐Beziehung (z. B. Fernüberwachung und ‐diagnose) als auch Systeme zwischen Ärzten (z. B. Telekonsultation zwischen Gesundheitsfachkräften zwecks Fachberatung in speziellen medizinischen Fällen). Auch andere, spezifischere Gesundheitsanwendungen zur Unterstützung der allgemeinen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung können allein auf dem elektronischen Datenaustausch beruhen, z. B. elektronische Verschreibungen (eRezept) oder elektronische ärztliche Überweisungen (eÜberweisung), die in einigen Mitgliedstaaten bereits auf nationaler Ebene angewandt werden [12].
24. Die Verbesserung des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten erfolgt hauptsächlich durch den Einsatz von Informationstechnologie. Wenngleich der Datenaustausch in einem System der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung noch auf Papier erfolgen kann (z. B. wenn der Patient in einen anderen Mitgliedstaat reist und alle seine relevanten Gesundheitsdaten wie Laboruntersuchungen, ärztliche Überweisungen usw. mit sich führt), wird doch eindeutig angestrebt, stattdessen elektronische Mittel zu verwenden. Die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten wird durch in den Mitgliedstaaten bestehende (oder zu schaffende) Informationssysteme des Gesundheitswesens (in Krankenhäusern, Kliniken usw.) sowie durch den Einsatz neuer Technologien wie elektronische Patientendatenanwendungen (die möglicherweise über das Internet betrieben werden) und andere Instrumente wie Gesundheitskarten für Patienten und Ärzte unterstützt. In Abhängigkeit von den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten können natürlich auch Mischformen des papiergestützten und elektronischen Austauschs genutzt werden.
Elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten
23. Der EDSB spricht sich dafür aus, dass die geteilten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag präzisiert werden, wobei auch die elektronische Datenübermittlung, besonders im Rahmen neuer IKT‐Anwendungen, zu berücksichtigen ist; diese wird nachstehend behandelt.
21. In diesem Zusammenhang ist die Sicherheit der Gesundheitsdaten ein wichtiges Thema. In dem oben genannten aktuellen Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten besonderes Gewicht beigemessen, indem er erklärte, dass die Achtung der Vertraulichkeit ein zentraler Grundsatz der Rechtsordnungen aller Vertragsparteien der Konvention sei. Es sei äußerst wichtig, nicht nur die Privatsphäre eines Patienten zu achten, sondern auch sein Vertrauen in den medizinischen Berufsstand und in die Gesundheitsdienste im Allgemeinen zu bewahren [11]. Die Datenschutzvorschriften nach der Richtlinie 95/46/EG erfordern ferner, dass der Versicherungsmitgliedstaat dem Patienten angemessene, richtige und aktuelle Informationen bezüglich der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an einen anderen Mitgliedstaat erteilt und gleichzeitig die sichere Übermittlung der Daten an diesen Mitgliedstaat gewährleistet. Der Behandlungsmitgliedstaat sollte auch den sicheren Empfang dieser Daten gewährleisten und für ein angemessenes Schutzniveau gemäß seinem nationalen Datenschutzrecht sorgen, wenn die Daten tatsächlich verarbeitet werden.
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19. In Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG wird großer Nachdruck darauf gelegt, dass die Mitgliedstaaten für geeignete oder angemessene Garantien sorgen sollten. So gestattet beispielsweise Artikel 8 Absatz 4 den Mitgliedstaaten, aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses weitere Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten – vorbehaltlich angemessener Garantien – vorzusehen. Damit wird allgemein die Verantwortung der Mitgliedstaaten hervorgehoben, besondere Sorgfalt auf die Verarbeitung sensibler Daten, wie z. B. gesundheitsbezogener Daten, zu verwenden.
18. In Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG sind die Regeln für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien festgelegt. Diese sind strenger als die Regeln für die Verarbeitung anderer Daten, die in Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. Das zeigt sich bereits in Artikel 8 Absatz 1, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Mitgliedstaaten die Verarbeitung u. a. von Daten über die Gesundheit untersagen. Die folgenden Absätze des Artikels enthalten verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot, die jedoch enger gefasst sind als die in Artikel 7 angegebenen Gründe für die Verarbeitung normaler Daten. So gilt dieses Verbot beispielsweise nicht, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a), während Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG eine Einwilligung ohne jeden Zweifel vorsieht. Außerdem kann das Recht eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass in bestimmten Fällen das Verbot selbst mit Zustimmung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden kann. Artikel 8 Absatz 3 ist ausschließlich der Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten gewidmet. Nach diesem Absatz gilt das Verbot aus Absatz nicht, wenn die Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsfürsorge, der medizinischen Diagnostik,der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
17. Der EDSB befürwortet nachdrücklich die Annahme einer speziellen Definition des Begriffs "Gesundheitsdaten" im Rahmen des vorliegenden Vorschlags, die in Zukunft auch in anderen einschlägigen EG‐Rechtstexten verwendet werden könnte (siehe Abschnitt III).
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gesammelt werden; e) Informationen, die bei der Prüfung oder Untersuchung von Körperteilen oder körpereigenem Material gewonnen werden; und f) Benennung einer Person (Gesundheitsfachkraft) als Erbringer der Gesundheitsleistung für die Person.
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30. Diese sollten allgemein gehalten werden, ohne den Mitgliedstaaten spezielle technische Lösungen vorzugeben; jedoch sollten sie eine Grundlage für gegenseitige Anerkennung und Akzeptanz schaffen, z. B. im Hinblick auf die Festlegung der Sicherheitsstrategie, die Identifizierung und Authentifizierung von Patienten und Gesundheitsfachkräften usw.. Die bestehenden europäischen und internationalen Normen für die Gesundheitsversorgung und die Sicherheit (z. B.
29. Daher besteht auf diesem Gebiet Bedarf an einer weiteren Harmonisierung im Hinblick auf die Festlegung von gemeinsamen Sicherheitsanforderungen für das Gesundheitswesen, die von den Gesundheitsdienstleistern der Mitgliedstaaten allgemein angenommen werden sollten. Dieses Erfordernis steht in vollem Einklang mit der in dem Vorschlag dargelegten allgemeinen Notwendigkeit, gemeinsame Grundsätze für die Gesundheitssysteme der EU festzulegen.
28. Wenngleich der strenge Schutz der Gesundheitsdaten in die Verantwortung aller Mitgliedstaaten fällt, gibt es derzeit keine allgemein anerkannte Definition für ein „angemessenes“ Sicherheitsniveau für die Gesundheitsversorgung in der EU, die auf die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung angewandt werden könnte. So kann beispielsweise ein Krankenhaus in einem Mitgliedstaat aufgrund einzelstaatlicher Datenschutzvorschriften verpflichtet sein, spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (wie die Festlegung einer Sicherheitsstrategie, von Verhaltenskodizes, besonderen Vorschriften für die Ausgliederung und die Inanspruchnahme externer Auftragnehmer, Prüfungsbestimmungen usw.), während dies in anderen Mitgliedstaaten vielleicht nicht der Fall ist. Diese Uneinheitlichkeit kann sich auf den grenzüberschreitenden Datenaustausch auswirken, vor allem wenn dieser elektronisch erfolgt, da nicht garantiert werden kann, dass die Sicherung der Daten (aus technischer und organisatorischer Sicht) in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem gleichen Niveau erfolgt.
27. Obwohl die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG in Europa einheitlich angewandt werden, können sich die Auslegung und die Umsetzung bestimmter Elemente von einem Land zum anderen unterscheiden, insbesondere in Bereichen, in denen die rechtlichen Bestimmungen allgemeiner Art sind und im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. In diesem Sinne muss vor allem die Sicherheit der Verarbeitung betrachtet werden, d.h. die (technischen und organisatorischen) Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Sicherheit der Gesundheitsdaten zu garantieren.
Datensicherheit in den Mitgliedstaaten
26. Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sowie der Vielfalt der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und der zunehmenden Entwicklung von Gesundheitstelematikanwendungen ergeben sich hauptsächlich folgende zwei Problembereiche im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung: a) das unterschiedliche Sicherheitsniveau, das von den Mitgliedstaaten für den Schutz personenbezogener Daten angewandt werden kann (in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen) und b) die Integration des Schutzes der Privatsphäre in Gesundheitstelematikanwendungen, insbesondere in Neuentwicklungen. Außerdem erfordern möglicherweise andere Aspekte wie die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten, speziell im Bereich der Erstellung von Statistiken, ebenfalls besondere Aufmerksamkeit. Diese Fragen werden in diesem Abschnitt nachstehend weiter analysiert.
Auf organisatorischer Ebene sollte der Schutz der Privatsphäre bei der Festlegung der notwendigen Verfahren für den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen den Organisationen der Gesundheitsversorgung der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Dies kann sich unmittelbar auf die Art des Austauschs und den Umfang der Datenübermittlung auswirken (z. B. – soweit möglich – Verwendung von Kennnummern anstelle der wirklichen Patientennamen). Auf semantischer Ebene sollten Datenschutz‐ und Sicherheitsanforderungen in neue Normen und Programme aufgenommen werden, z. B. in die Definition des Musters für elektronische Verschreibungen, wie es in dem Vorschlag erörtert wird. Dabei könnte auf in diesem Bereich bestehende technische Normen, z. B. auf Normen für die Vertraulichkeit von Daten und für digitale Signaturen, zurückgegriffen werden und es könnten spezifische Bedürfnisse des Gesundheitswesens wie eine funktionsbezogene Authentifizierung qualifizierter Gesundheitsfachkräfte behandelt werden. Auf technischer Ebene sollten die Datenschutz fördernden Techniken von Systemarchitekturen und Nutzeranwendungen angepasst werden, indem die oben genannte semantische Definition umgesetzt wird.
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35. Ein weiterer Aspekt, der im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten betrachtet werden könnte, ist die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten, insbesondere ihre Verwendung für statistische Zwecke, wie in dem vorliegenden Vorschlag bereits dargelegt wird.
Weitere Aspekte
34. Nach Ansicht des EDSB könnte der Bereich der elektronischen Verschreibungen als Ausgangspunkt für die Integration von Datenschutz‐ und Sicherheitsanforderungen in der Anlaufphase der Entwicklung dienen (siehe Abschnitt III).
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33. Im Rahmen der im Vorschlag erörterten Interoperabilität elektronischer Gesundheitsdienste sollte noch einmal der Begriff „eingebauter Datenschutz“ als Grundlage für alle geplanten Entwicklungen hervorgehoben werden. Dieser Begriff gilt für verschiedene Ebenen, nämlich für die organisatorische, die semantische und die technische Ebene.
32. Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit sollten Teil der Gestaltung und Umsetzung eines jeden Gesundheitssystems und insbesondere von Gesundheitstelematikanwendungen entsprechend diesem Vorschlag sein („eingebauter Datenschutz“ – „privacy by design“). Diese unstrittige Forderung wurde bereits in anderen einschlägigen Strategiepapieren – sowohl allgemeiner Art [14] als auch speziell das Gesundheitswesen betreffend [15] – unterstützt.
Schutz der Privatsphäre bei Gesundheitstelematikanwendungen
31. Der EDSB unterstützt die Idee einer Harmonisierung der Sicherheit im Gesundheitswesen auf EU‐ Ebene und ist der Ansicht, dass die Kommission bereits im Rahmen dieses Vorschlags einschlägige Initiativen einleiten sollte (siehe Abschnitt III).
ISO und CEN) sowie allgemein anerkannte und rechtlich fundierte technische Konzepte (z. B. elektronische Unterschriften [13] könnten als Fahrplan für einen solchen Versuch dienen.
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Problembereiche des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten
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So heißt es in Erwägungsgrund 3 unter anderem, dass bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie die Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben müssen; in Erwägungsgrund 11 werden die Achtung der Privatsphäre und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als zwei Arbeitsprinzipien genannt, die überall in der Gemeinschaft in den Gesundheitssystemen anzutreffen sind; Erwägungsgrund 17 beschreibt den Schutz personenbezogener Daten als ein Grundrecht des Einzelnen, das geschützt werden sollte, wobei insbesondere auf das Recht des Einzelnen auf Zugang zu seinen Gesundheitsdaten – auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung – gemäß der Richtlinie 95/46/EG hingewiesen wird; Artikel 3, in dem die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und anderen Bestimmungen der Gemeinschaft festgelegt wird, enthält in Absatz 1 Buchstabe a einen Verweis auf die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG; in Artikel 5 (Zuständigkeiten des Behandlungsmitgliedsstaats) Absatz 1 Buchstabe f wird der Schutz der Privatsphäre als eine dieser Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG genannt; in Artikel 6 (Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat) Absatz 5 ist festgelegt, dass Patienten, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, das Recht auf Zugang zu ihren Patientenakten wiederum in Übereinstimmung mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG haben; in Artikel 12 (nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung) Absatz 2 Buchstabe a heißt es, dass diese Kontaktstellen unter anderem dafür zuständig sein
Martin Wieland
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Renate Burger
38. In verschiedenen Teilen des Vorschlags finden sich Verweise auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre:
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Insbesondere in den Erwägungsgründen 3 und 11 zusammen mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 1 wird der allgemeine Rechtsrahmen für den Datenschutz behandelt (in den beiden letztgenannten Artikeln im Zusammenhang mit der Gesundheitstelematik und der Datensammlung für statistische Zwecke, jedoch ohne spezielle Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre). Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f enthält einen allgemeinen Verweis auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Erwägungsgrund 17 und Artikel 6 Absatz 5 enthalten einen konkreteren Verweis auf das Zugangsrecht der Patienten im Behandlungsmitgliedstaat. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a schließlich enthält eine Bestimmung zu dem Recht des Patienten auf (durch die nationalen Kontaktstellen zu erteilende) Informationen im Versicherungsmitgliedstaat.
werden die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht ganzheitlich dargestellt, da einige Verpflichtungen (Recht auf Zugang und Information) hervorgehoben werden, und zwar in verschiedenen Teilen des Vorschlags, während andere wie die Sicherheit der Verarbeitung vollständig ausgelassen werden; wird nicht auf die Bedenken hinsichtlich der uneinheitlichen Sicherheitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer Harmonisierung der Sicherheit von
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40. Wenngleich der Schutz der Privatsphäre generell als ein Erfordernis der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung genannt wird, fehlt somit nach wie vor ein Gesamtüberblick sowohl über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als auch über die Besonderheiten aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Bereitstellung von Gesundheitsleistungen (im Gegensatz zu der einzelstaatlichen Bereitstellung von Gesundheitsleistungen). Insbesondere
Wie bereits in der Einleitung dieser Stellungnahme erwähnt, fehlt es außerdem an einer Verknüpfung mit Aspekten des Schutzes der Privatsphäre und/oder an einem Verweis auf derartige Aspekte, die in anderen (verbindlichen oder unverbindlichen) EG‐Rechtsakten im Bereich des Gesundheitswesens behandelt werden, insbesondere in Bezug auf die Nutzung neuer IKT‐Anwendungen (wie Telemedizin oder elektronische Patientenakten).
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39. Der EDSB begrüßt, dass der Datenschutz bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurde und dass versucht wurde, den allgemeinen Bedarf an Schutz der Privatsphäre im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufzuzeigen. Die in dem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen zum Datenschutz sind jedoch entweder zu allgemein oder verweisen eher selektiv und vereinzelt auf die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten:
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sollten, den Patienten Informationen über die Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem anderen Mitgliedstaat bereitzustellen; Artikel 16 (Gesundheitstelematik) besagt, dass bei Maßnahmen zur Verwirklichung der Interoperabilität von IKT‐Systemen das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu wahren ist; in Artikel 18 Absatz 1 heißt es unter anderem, dass die Sammlung von Daten für statistische und Überwachungszwecke in Übereinstimmung mit nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen sollte.
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Die Datenschutzbestimmungen in dem Vorschlag
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III. EINGEHENDE ANALYSE DES VORSCHLAGS
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37. Der EDSB möchte die oben genannten Elemente im Zusammenhang mit diesem Vorschlag unterstreichen. Es sollte eine ausdrücklichere Bezugnahme auf die Datenschutzerfordernisse bei der Weiterverwendung von Gesundheitsdaten erfolgen (siehe Abschnitt III).
Editors:
36. Wie bereits unter Nummer 18 erwähnt, ist in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG die Möglichkeit der Weiterverwendung von Gesundheitsdaten vorgesehen. Diese Weiterverarbeitung sollte jedoch nur aus Gründen eines „wichtigen öffentlichen Interesses“ erfolgen und es müssen „angemessene Garantien“ im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder einer Entscheidung der Kontrollstelle gegeben werden [16].Wie auch in der Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz [17] ausgeführt wird, ergibt sich bei der Verarbeitung statistischer Daten ein zusätzliches Risiko aus der unterschiedlichen Bedeutung, die die Begriffe „Vertraulichkeit“ und "Datenschutz" bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zum Datenschutz einerseits und der Rechtsvorschriften für die Statistik andererseits haben können.
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Gesundheitsdaten auf europäischer Ebene im Kontext der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung hingewiesen; fehlt ein Verweis auf die Integration des Schutzes der Privatsphäre in Gesundheitstelematikanwendungen. Auch bei den elektronischen Verschreibungen kommt dies nicht angemessen zum Ausdruck.
Anlage Nr. 3
49. Der EDSB möchte seine Unterstützung für die Initiativen zur Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zum Ausdruck bringen. Er äußert jedoch Bedenken darüber, dass die Initiativen der Kommission im Bereich des Gesundheitswesens im Hinblick auf IKT‐ Nutzung, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit nicht immer gut koordiniert sind und dadurch die Annahme eines universellen Datenschutzkonzepts für das Gesundheitswesen behindern.
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45. Der EDSB empfiehlt, dass die Kommission im Anschluss an die in Schritt 2 genannte Änderung einen Mechanismus für die Festlegung eines allgemein annehmbaren Sicherheitsniveaus für Gesundheitsdaten auf nationaler Ebene annimmt und dabei den in diesem Bereich bestehenden technischen Normen Rechnung trägt. Dies sollte in dem Vorschlag zum Ausdruck kommen. Zur
Schritt 3 – Spezielle Bestimmung für die Sicherheitsharmonisierung
In Artikel 4 sollte eine Definition der Gesundheitsdaten aufgenommen werden, die alle persönlichen Daten erfasst, die in einem klaren und engen Zusammenhang mit der
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50. Der EDSB begrüßt, dass in dem vorliegenden Vorschlag auf den Schutz der Privatsphäre verwiesen wird. Wie in Abschnitt III dieser Stellungnahme erläutert, sind jedoch einige Änderungen erforderlich, um klare Anforderungen sowohl an die Behandlungs‐ als auch an die Versicherungsmitgliedstaaten zu stellen und den Datenschutzaspekt der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ordnungsgemäß zu behandeln:
IV. FAZIT
Schritt 1 – Definition von Gesundheitsdaten
44. Ferner empfiehlt der EDSB nachdrücklich, in den Vorschlag einen speziellen Artikel zum Datenschutz aufzunehmen, in dem die allgemeine Dimension des Schutzes der Privatsphäre klar und verständlich dargelegt werden könnte. Dieser Artikel sollte a) die Zuständigkeiten des Versicherungs‐ und des Behandlungsmitgliedstaats, darunter die Notwendigkeit der Sicherheit der Verarbeitung, beschreiben und b) die wichtigsten Bereiche für die weitere Entwicklung bestimmen, d.h. Sicherheitsharmonisierung und Integration des Schutzes der Privatsphäre in die Gesundheitstelematik. Für diese Bereiche können (in dem vorgeschlagenen Artikel) spezielle Bestimmungen vorgesehen werden, wie sie nachstehend in den Schritten 3 und 4 dargelegt sind.
Schritt 5 – Weiterverwendung von Gesundheitsdaten für Statistik und Überwachung
47. Der EDSB empfiehlt, Datenschutz und Sicherheit in dem vorgeschlagenen Muster für elektronische Verschreibungen zu berücksichtigen, und zwar bereits bei der grundlegenden semantischen Festlegung dieses Musters. Dies sollte in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a ausdrücklich erwähnt werden. Auch hier ist die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger von größter Wichtigkeit. In diesem Zusammenhang möchte der EDSB über weitere diesbezügliche Maßnahmen, die im Rahmen des vorgeschlagenen Ausschussverfahrens eingeleitet werden, informiert und an ihnen beteiligt werden.
46. In Artikel 14 (Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen) ist vorgesehen, ein Verschreibungsmuster der Gemeinschaft auszuarbeiten und die Interoperabilität elektronischer Verschreibungen zu unterstützen. Diese Maßnahme ist nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Vorschlags anzunehmen.
Schritt 4 – Aufnahme des Schutzes der Privatsphäre in das Muster für die elektronische Verschreibung
Umsetzung könnte das Ausschussverfahren genutzt werden, das in Artikel 19 bereits festgelegt ist und das auch für andere Teile des Vorschlags gilt. Ferner könnten für die Ausarbeitung einschlägiger Leitlinien weitere Instrumente unter Einbindung aller betroffenen Interessenträger wie der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und des EDSB genutzt werden.
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Schritt 2 – Aufnahme eines speziellen Artikels zum Datenschutz
ZZZ
43. In Artikel 4 werden die in dem Vorschlag verwendeten Grundbegriffe definiert. Der EDSB empfiehlt nachdrücklich, eine Definition der Gesundheitsdaten in diesen Artikel aufzunehmen. Dabei sollte eine weite Auslegung der Gesundheitsdaten angewandt werden, wie sie in Abschnitt II dieser Stellungnahme (Nummern 14 und 15) beschrieben ist.
48. Um Missverständnissen vorzubeugen, rät der EDSB, den Begriff „andere, ergänzende Daten“ in Artikel 18 Absatz 1 zu präzisieren. Außerdem sollte der Artikel dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklicher auf die Anforderungen für die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird. Darüber hinaus sollte die in Absatz 2 enthaltene Pflicht zur Übermittlung aller Daten an die Kommission unbedingt hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Übermittlung für rechtmäßige Zwecke, die im Voraus hinreichend zu präzisieren sind, beurteilt werden.
42. Damit die oben genannten Aspekte angemessen behandelt werden können, gibt der EDSB eine Reihe von Empfehlungen in Form der nachstehenden fünf grundlegenden Schritte.
Empfehlungen des EDSB
41. Darüber hinaus gibt Artikel 18, in dem die Datensammlung für Statistik und Überwachung behandelt wird, Anlass zu einigen spezifischen Bedenken. Absatz 1 bezieht sich auf „statistische und andere, ergänzende Daten“; er verweist ferner im Plural auf „Überwachungszwecke“ und enthält eine Aufstellung der Bereiche, für die diese Überwachungszwecke gelten, namentlich die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Behandlungen, Dienstleister und Patienten, Kosten und Ergebnisse. In diesem bereits relativ unklaren Kontext erfolgt ein allgemeiner Verweis auf das Datenschutzrecht, es werden aber keine besonderen Anforderungen an die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG genannt. Außerdem enthält Absatz 2 die unbedingte Verpflichtung, mindestens einmal pro Jahr diese große Datenmenge an die Kommission zu übermitteln. Da kein ausdrücklicher Verweis auf eine Bewertung der Notwendigkeit dieser Übermittlung erfolgt, hat anscheinend der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst bereits die Notwendigkeit dieser Übermittlung an die Kommission festgelegt.
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[5] In dieser Hinsicht ist bezeichnend, dass die in Fußnote 1 genannte Mitteilung, mit der ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Anwendung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung geschaffen werden soll, keinen Verweis auf den Schutz der Privatsphäre oder den Datenschutz enthält.
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[4] Im Arbeitsprogramm der Kommission angekündigt.
Editors:
[3] Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3282), ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 37.
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[2] Im Arbeitsprogramm der Kommission angekündigt.
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[1] KOM (2008) 414 endg. Es sei darauf hingewiesen, dass gleichzeitig eine ergänzende Mitteilung über einen Gemeinschaftsrahmen für die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (KOM (2008) 415 endg.) angenommen wurde. Da diese Mitteilung jedoch eher allgemeiner Natur ist, hat der EDSB entschieden, sich auf den Richtlinienvorschlag zu konzentrieren.
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[17] ABl. C 295 vom 7.12.2007, S. 1.
[16] Siehe auch Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 95/46/EG. Siehe hierzu auch die in Fußnote 8 auf Seite 16 erwähnte Stellungnahme der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ zur EHR (WP 29).
[15] Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3282), ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 37.
[14] „Der EDSB und Forschung und technologische Entwicklung in der EU“, Strategiepapier, EDSB, April 2008, http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/ Papers/PolicyP/08‐04‐28_PP_RTD_DE.pdf
[13] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12—20.
[12] eHealth ERA Report, „Towards the Establishment of a European eHealth Research Area“, Europäische Kommission, GD Informationsgesellschaft und Medien – März 2007, http://ec.europa.eu/information_society/activities/health/docs/policy/ehealth‐era‐full‐report.pdf
[11] EGMR‐Urteil vom 17. Juli 2008, I. gegen Finnland (Individualbeschwerde Nr. 20511/03), Randnr. 38.
[10] ISO 27799:2008 „Health informatics — Information security management in health using ISO/IEC 27002“ (Medizinische Informatik — Sicherheitsmanagement im Gesundheitswesen bei Verwendung ISO/IEC 27002).
[9] Europarat, Empfehlung Nr. R(97)5 zum Schutz medizinischer Daten.
[8] Siehe das Arbeitspapier der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ zur Verarbeitung von Patientendaten in elektronischen Patientenakten (EPA) vom Februar 2007 (WP 131), Abschnitt II.2. Für die weit gefasste Bedeutung des Begriffs „personenbezogene Daten“ siehe die Stellungnahme 4/2007 der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ zum Konzept der personenbezogenen Daten (WP 136).
[7] Siehe EGMR‐Urteil vom 17. Juli 2008, I. gegen Finnland (Individualbeschwerde Nr. 20511/03), Randnr. 38.
[6] Siehe Rechtssache C‐158/96 Kohll [1998] Slg. I‐1931, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I‐5145, Randnr. 34). Siehe u. a. auch die Rechtssachen C‐157/99 Smits and Peerbooms [2001] Slg. I‐5473 und C‐385/99 Müller‐Fauré und Van Riet [2003] Slg. I‐12403.
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Beschreibung des Gesundheitszustands einer Person stehen. Hierzu sollten grundsätzlich medizinische Daten sowie gesundheitsbezogene Verwaltungs‐ und Finanzdaten gehören. Die Aufnahme eines speziellen Artikels zum Datenschutz wird nachdrücklich empfohlen. Dieser Artikel sollte das Gesamtbild klar bestimmen, indem er die Zuständigkeiten des Versicherungs‐ und des Behandlungsmitgliedstaats beschreibt und die Hauptgebiete für die weitere Entwicklung, d.h. für die Sicherheitsharmonisierung und die Integration des Schutzes der Privatsphäre, insbesondere in Gesundheitstelematikanwendungen, festlegt. Es wird empfohlen, dass die Kommission einen Mechanismus für die Festlegung eines allgemein annehmbaren Sicherheitsniveaus für Gesundheitsdaten auf nationaler Ebene annimmt und dabei den in diesem Bereich bestehenden technischen Normen Rechnung trägt. Es sollten auch zusätzliche und/oder ergänzende Initiativen gefördert werden, in die alle betroffenen Interessenträger, die Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und der EDSB eingebunden werden. Es wird empfohlen, den Begriff „eingebauter Datenschutz“ in das vorgeschlagene Muster der Gemeinschaft für elektronische Verschreibungen (auch auf semantischer Ebene) aufzunehmen. Dies sollte in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a ausdrücklich erwähnt werden. Der EDSB möchte über weitere diesbezügliche Maßnahmen, die im Rahmen des vorgeschlagenen Ausschussverfahrens eingeleitet werden, informiert und an ihnen beteiligt werden. Es wird empfohlen, Artikel 18 präziser zu formulieren und einen deutlicheren Verweis auf die besonderen Anforderungen bei der Weiterverwendung von Gesundheitsdaten nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG aufzunehmen.
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healthacross Report II. Studie proveditelnosti peshrani ní spolupráce v oblasti l kové a ambulantní zdravotní pé e v regionu Gmünd – eské Velenice
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Pedmluva Vdecká práce nekoní na hranicích regionu i státu a v tomto smyslu je projekt „healthacross“ v razem vle spojit vdomosti a síly z obou stran hranice a vnovat je vdeckému pokroku a spolupráci ve zdravotnickém sektoru. Projekt „healthacross“ spojuje vechny dle ité aktéry psobící ve sfée zdravotnick ch slu eb v píhraniním regionu Jihoeského kraje a Dolního Rakouska, aby v úzké spolupráci a s podporou stedoevropsk ch, a obzvlát pak rakousk ch univerzit vdecky zpracovali tematiku peshraniní kooperace ve zdravotnictví. První v sledky projektu byly publikovány v roce 2010 pod názvem „healthacross Report I – vodítka pro peshraniní poskytování zdravotní pée“. Nyní dokonená publikace „healthacross Report II“, která obsahuje studii proveditelnosti peshraniního zdravotnického centra v píhraniním regionu Jihoeského kraje a Dolního Rakouska, uzavela tetí fázi projektu, bhem ní byl definován technick , právní, organizaní a ekonomick rámec mo né budoucí realizace spoleného zdravotnického zaízení. Projektem „healthacross“ pokraují ob zem v – historicky vidno – dlouhé tradici spolupráce, která je nyní spoluprací peshraniní, aby spolen podpoily vdecké poznání a posílily mylenku spolené Evropy. Jako spolková ministryn vdy a v zkumu peji tomuto projektu budoucnosti i vem, kteí se na nm podílejí, ve nejlepí a mnoho úspchu pi dalí práci.
Dr. Beatrix Karl Spolková ministryn vdy a v zkumu
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Obsah Struné shrnutí
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1.
Úvod, zadání a metodika
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2.
Zasazení projektu do evropského a regionálního kontextu
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2.1
Zasazení do evropského kontextu
230
2.2
Zasazení do regionálního kontextu
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3.
Srovnatelné projekty v Evrop
241
4.
Peshraniní spolupráce v oblasti l kové a ambulantní zdravotní pée v regionu Gmünd – eské Velenice
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4.1
Praktické aspekty kooperace
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4.2
Právní aspekty kooperace
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4.3
Hospodárnost
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5.
Identifikace optimálního e ení a doporuení pro dal í postup
285
6.
Soupis literatury
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Píloha
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Právní posudek
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DLA Piper, Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Víde Ekonomick posudek
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Yale MC Medical Consulting, Praha Plán pozemku
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Moné umístní nového zdravotnického centra / Plán vyuití ploch
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Struné shrnutí (Executive Summary) Studie proveditelnosti healthacross Report II zji ovala, jaké formy peshraniní spolupráce mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem lze realizovat v oblasti ambulantní a lkové zdravotní pée. Za tímto úelem byla do evropského a regionálního kontextu zasazena plánovaná kooperace poítající (1) s vyu itím stávajících kapacit, resp. (2) vybudováním peshraniního zdravotnického centra. Autoi zkoumali, do jaké míry jsou zku enosti z podobnch peshraniních projekt v Evrop penositelné do regionu Gmünd – eské Velenice a analyzovali, jaká právní a ekonomická kritéria je nutné zohlednit, aby spolupráce mohla úsp n probíhat. Z této analzy nakonec vyplynulo optimální e ení, z nho lze odvodit nkolik doporuení pro dal í postup v budoucnu. Prezentované e ení se zamuje na uvedení slueb obou systém zdravotní pée i jejich historicky danch struktur do souladu s potebami místního obyvatelstva v píhraniním regionu. Pedstavuje základ trvale udr itelné peshraniní spolupráce mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem, protoe umouje rovnocenn pístup ke zdravotní péi obyvatelm z obou stran hranice. Z posouzení evropského a regionálního kontextu vyplvá, e rzné evropské smrnice a rozsudky Evropského soudního dvora podstatn usnadnily poskytování zdravotní pée pacientm z jinch lenskch stát EU. Navzdory tmto evropskm pedpism a judikatue v ak zstává nkolik mezer v oblasti lkové pée, kvli kterm by se pravidelná spolupráce teoreticky neobe la bez uzavení právn závaznch smluv mezi poskytovateli zdravotní pée (zdravotnickm centrem nebo stávajícími zdravotnickmi zaízeními) a rakouskmi, resp. eskmi zdravotními poji ovnami. Gmünd a eské Velenice jsou úzce spjaty bohatou historií. Souasnost je ve znamení rostoucí hospodáské a kulturní vmny. V této souvislosti a také v dsledku intenzivnj ího turistického ruchu se projevuje stále naléhavj í poteba spolupráce i ve zdravotnickém sektoru, nap. v podob rychlé zdravotnické pomoci dostupné v blízkosti místa bydli t. Pokud jde o penositelnost podobnch projekt, lze konstatovat, e profesionální peshraniní kooperace ve zdravotnickém sektoru zaala vt inou neformální spoluprací. Na tuto neformální spolupráci navázal mnohalet vvoj a procesy podléhající neustálm zmnám. Z tohoto vvoje podobnch projekt lze odvodit urité záchytné body, neexistuje v ak univerzální model, kter by se dal pevzít kompletn. Dleitm prvkem je institucionalizace peshraniní spolupráce, aby bylo moné zúastnnm regionm zaruit její trvalou udritelnost.
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Pro region Gmünd – eské Velenice pichází v úvahu dv varianty právní kooperace: jedna varianta by se opírala o individuální smlouvy, druhá by spoívala v zaloení nového právního subjektu, kterm by v tomto pípad bylo evropské seskupení pro územní spolupráci (ESÚS). V eobecná peshraniní spolupráce mezi nositeli sociálního, resp. zdravotního poji tní a zdravotnickmi zaízeními na základ individuálních smluv není v souasnosti moná, protoe pro ni na eské stran neexistuje právní opodstatnní: smluvní spolupráce je de facto moná mezi eskou a zahraniní zdravotní poji ovnou, nikoli v ak mezi eskou zdravotní poji ovnou a zahraniním poskytovatelem zdravotnickch slueb. Neexistuje právní pedpis, kter by eskm zdravotním poji ovnám ukládal povinnost proplácet na základ smlouvy zahraniním zdravotnickm zaízením náklady na lébu pacient vzniklé v zahranií. Zaloení ESÚS by naproti tomu umoovalo strategickou dlouhodobou spolupráci a vytvoilo jednotn rámec pro vyjasnní praktickch otázek. ESÚS by tak partnerm poskytlo monost dále rozvinout stávající spolupráci v kvalitativním i kvantitativním ohledu. Právn vzato se mohou spolenost Jihoeské nemocnice,
a.s.
i
Dolnorakousk
holding
zemskch
klinik
[Niederösterreichische
Landeskliniken-Holding] ESÚS úastnit. V eské republice podléhá úast spolenosti Jihoeské nemocnice, a.s. schválení ze strany Ministerstva pro místní rozvoj. Úast Dolnorakouského holdingu zemskch klinik musí schválit spolková zem Dolní Rakousko. Také z ekonomického hlediska byly analyzovány dv varianty poskytování zdravotní pée. První varianta poítala s vyuitím souasnch zdravotnickch zaízení, druhá se stavbou nového peshraniního zdravotnického centra. V zásad lze konstatovat, e náklady na o etení, resp. lébu jsou v Rakousku prmrn ti- a tyikrát vy
í ne v eské republice a pi léb eskch pacient z regionu vzniknou vícenáklady, které s nejvt í pravdpodobností nebudou hradit eské zdravotní poji ovny. Varianta 1 – vyuití stávajících kapacit – by teoreticky rakouskm i eskm zdravotnickm zaízením zajistila optimální vytíení a obyvatelm regionu Gmünd – eské Velenice optimální zdravotní péi. Tuto monost v ak nelze realizovat, jak vyplvá z v e uvedench právních dvod. Varianta 2 – vybudování zdravotnického centra provozovaného obma partnery – se rovn ukázala jako nevhodná: je otázkou, zda by zdravotní poji ovny na eské stran hradily zv ení kapacity v rámci ji uzavench tuzemskch smluv, zvlá t kdy by fixní náklady v ji existujících nemocnicích zstaly stejné, ale poet pacient klesl. Oboustranné financování této varianty se proto jeví jako nerealizovatelné. Za optimální e ení lze povaovat modifikovanou variantu 2: jednalo by se o zdravotnické centrum umíst né na hranici obou stát. Zatímco na rakouské stran by byla i nadále nabízena l ková pée jako doposud, navazovala by na budovu lkové ásti poliklinika, která by na eské stran poskytovala mj. prostory pro ordinace ambulantních specialist.
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Taková poliklinika je myslitelná i z hlediska rakouské strany. K nákladové efektivit by pisply i píjmy z nájemného za pronajaté prostory. Souasn by se zlep ila zdravotní pée v mikroregionu eské Velenice. Souástí této modifikované varianty by bylo i spolené zdravotnické operaní stedisko. Vezmeme-li v úvahu právní aspekty, mohla by bt tato varianta peshraniního poskytování zdravotní pée právn organizována jako ESÚS s úastí partner z obou zemí. Lze vyvodit mj. následující doporu ení pro dal í postup, která zohledují nutnost realizovat takto komplexní projekt postupn: v regionu by m la bt vybudována spolupráce záchrannch slu eb, nap. prostednictvím spolench kolení a cviení záchraná. V rámci práce s veejností a interkulturního vzd lávání by mli bt dalekosáhle informováni obané i praktití a odborní lékai. V tomto smyslu by mla také Zemská klinika Gmünd „vstoupit do Evropy“ zavedením dvojjazynch nápis a vytvoením dvojjazynch modelovch formulá zdravotnické dokumentace. Tato opatení by mla bt provázena spolenmi koleními zdravotnickch pracovník na obou stranách hranice. Krom v e uvedeného je dleitá trvale udr itelná institucionalizace této kooperace vytvoením stabilních sítí spolupracujících institucí. Za úelem vybudování zdravotnického centra by mly bt sestaveny pracovní skupiny (task forces), které by se zabvaly praktickou realizací této koncepce a nabídkou slueb zdravotnického centra s pidruenou poliklinikou. Projektoví partnei by se mli dohodnout, zda je ESÚS ádoucí formou budoucí spolupráce. Za tímto úelem by mla bt sestavena pracovní skupina, která by mla vypracovat pehled úkol ESÚS a návrh stanov. Dále by mla bt zkoncipována doprovodná studie zkoumající celkové ekonomické dopady na region. Tato studie by mohla poslouit i jako základní podklad pi rozhodování o externím nákupu slueb a zboí, jako je laboratorní diagnostika, léiva a léebné pomcky, prádelní sluby atd.
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1. Úvod, zadání a metodika Tato studie tematicky navazuje na publikaci healthacross Report I. Zatímco Report I pojednává o spolupráci ve zdravotnickém sektoru mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem z rznch hledisek a obsahuje charakteristické údaje o regionu, zamuje se Report II na konkrétní sektor spolupráce, a sice na peshraniní kooperaci v oblasti lkové a ambulantní zdravotní pée. Cílem studie je zjistit, do jaké míry lze realizovat úzkou zdravotnickou spolupráci v regionu Gmünd – eské Velenice. Pitom je nutné zohlednit na jedné stran rámcové podmínky vymezující základní monosti konání, na druhé stran pak rovn ekonomické a právní aspekty, které pedstavují konkrétní záchytné body analzy proveditelnosti takového projektu. Studie má zodpovdt následující klíové otázky: • Do jaké míry lze do regionu penést zkuenosti z podobnch projekt? • Jaké vhody a nevhody mají jednotlivá eení? • Je projekt provediteln z ekonomického a právního hlediska? • Jaká doporuení pro dalí postup lze vyvodit do budoucna? Studie je lenna do tí kapitol, které obsahují odpovdi na ve uvedené otázky. Následující kapitola 2 se vnuje evropskm a regionálním rámcovm podmínkám a zasazuje projekt do evropského a regionálního rámce. Konkrétn zkoumá, jak se vyvíjely evropské pedpisy tkající se zdravotní pée poskytované zahraniním pacientm a do jaké míry lze tyto evropské pedpisy obecn vyuít pro spolupráci mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem. Protoe smrnice o právech pacient dosud nebyla schválena, resp. práv prochází schvalovacím procesem, má projekt aktuální evropskou souvislost a zaujímá postavení evropského prkopníka. Kapitola 2 se dále zamuje na regionální kontext, protoe se jedná o historicky srostl region s vlastním, specifickm djinnm vvojem: tam, kde je dnes pohraniní oblast, bval kdysi jednolit kraj, kter pozdji rozdlila elezná opona. Díky lenství eské republiky a Rakouska v Evropské unii je moné na staré spolené prvky navázat a pispt k ekonomickému a kulturnímu vvoji oblasti. Kapitola 3 zkoumá podobné evropské projekty z hlediska jejich penositelnosti na spolupráci mezi Gmündem a eskmi Velenicemi. Jedná se pitom o srovnávání cíl, asov vvoj a zvolené námty spolupráce dvou srovnatelnch evropskch projekt. Studie se vnuje Evropské klinice Braunau-Simbach (spolupráce mezi Rakouskem a Nmeckem) a Evropské nemocnici v Cerdanyi (spolupráce mezi panlskem a Francií). Zatímco v prvním pípad se jedná o dlouhodob vvoj na bázi individuálních smluvních vztah, stavbu Evropské nemocnice ve panlsku realizuje evropské seskupení pro územní spolupráci (dále jen ESÚS). Studie
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shrnuje diskusi o obou v e uveden ch projektech a zkoumá, zda lze zkuenosti z tchto projekt penést na projekt healthacross. Navazující kapitola 4 je nejobsáhlejí ástí studie. V první podkapitole jsou rozebrány praktické aspekty jednotliv ch eení, o nich diskutovali projektoví partnei: (a) eení formou individuálních smluv a (b) vybudování nového právního subjektu pro spolupráci, resp. zalo ení ESÚS. V této souvislosti se diskutovalo o administrativních i asov ch mo nostech. Na toto shrnutí diskuse navazují ekonomické a právní anal zy obou mo n ch eení. Tato kapitola vychází z právních a ekonomick ch posudk, jejich vyhotovení bylo sveno externím odborníkm. Expertm byl pedlo en podrobn katalog otázek t kajících se evropskoprávních, státoprávních, obchodnprávních i pracovnprávních aspekt. Audit hospodárnosti analyzuje vechny relevantní ekonomické faktory od stavebních a provozních náklad a po strukturu slu eb spoleného zaízení. Pedstavuje první provoznekonomick rámec pro dalí prbh spolupráce. Poslední kapitola je celkov m pehledem poznatk z pedchozích kapitol a shrnutím této studie. Na základ v sledk pedchozích anal z je v druhé ásti poslední kapitoly navr en optimální zpsob eení a doporuen dalí postup spolupráce v budoucnu. Krom toho jsou v závrené kapitole zmínny nápady t kající se mo n ch budoucích projekt s evropskou úastí.
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2. Zasazení projektu do evropského a regionálního kontextu Aby bylo moné vyhodnotit dal í postup z hlediska spolupráce, resp. plánování spoleného zdravotnického centra v regionu Gmünd – eské Velenice a navrhnout moná e ení pípadnch problém, bylo v první fázi nutné vytvoit pehled rámcovch podmínek, za nich bude projekt realizován. Pitom bylo nutné rozli ovat dv roviny: první spoívá v peshraniním charakteru projektu, kter uskuteují dva lenské státy Evropské unie, druhá se tká regionálních historickch, geografickch a ekonomickch podmínek a poteb. Cílem této kapitoly studie proveditelnosti je ob zmínné roviny rámcovch podmínek rozpracovat a názorn popsat. Jedná se zde o tzv. „mkké“ faktory, které jsou rozhodující pro posouzení míry vyuitelnosti jinch model peshraniní spolupráce (viz k tomu kapitola 3). Vchodiskem pro urení tchto faktor je sekundární literatura a vsledky studie healthacross Report I. Kapitola má následující strukturu: nejprve je vyloen evropsk kontext, v jeho rámci se projekt uskuteuje. Stejním faktorem je pitom vvoj jednotného vnitního trhu a relevantních evropskch pedpis, které se vztahují na peshraniní poskytování zdravotní pée. V druhé ásti autoi zkoumali regionální aspekty, piem se jejich pozornost zamovala pedev ím na polohu píhraniního regionu.
2.1 Zasazení do evropského kontextu Rakouská republika i eská republika jsou lenskmi státy Evropské unie. Zatímco pi zaloení Evropského spoleenství v 50. letech se pracovalo pedev ím na spolené hospodáské a prmyslové politice, prodlal jednotn vnitní trh od pijetí Maastrichtské smlouvy v roce 1992 znan vvoj, co mlo dopad i na systém zdravotní pée a systém sociálního zabezpeení. Tyto systémy jsou zase historicky srostlmi celky, které se vyznaují specifickmi pedpisy upravujícími financování a pístup ke zdravotnickm slubám a také stetáváním rznch zájm léka, plátc a pacient (Freeman 2000). Zatímco práva a povinnosti v ech úastník systém zdravotní pée a sociálního zabezpeení byly v posledních sto letech vázány pedev ím na území národního státu, zasazuje se Evropská unie stále více o to, aby bylo moné napíklad „transferovat“ do zahranií nároky na zdravotní péi, které pacientovi píslu í. V tomto smru dochází alespo zásti k uvolnní vazby národních systém zdravotní pée a sociálního zabezpeení na území národního státu (Ferrera 2006). Pokud jde o zdravotnick sektor, má Evropská unie (EU) v zásad pouze omezené kompetence. Tyto kompetence se odvíjí od skutenosti, e má EU podle l. 168 Lisabonské smlouvy (bval lánek 152 Smlouvy o ES)
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doplovat politiku lenskch stát v oblasti veejného zdraví. Podle Hervey&McHale (2004) se tato doplující opatení v oblasti veejného zdraví vztahují pedev ím na ízení peshraniních zdravotních hrozeb, jako jsou preventivní opatení proti nákazám a boj proti rakovin, HIV a BSE. V e uveden lánek Lisabonské smlouvy zdrazuje v odstavci 7 principiální odpovdnost lenskch stát za jejich systém zdravotní pée: „Pi innosti Unie je uznávána odpovdnost lenskch stát za stanovení jejich zdravotní politiky a za organizaci zdravotnictví a poskytování zdravotní pée. Odpovdnost lenskch stát zahrnuje ízení zdravotnictví a zdravotní pée, jako i rozdlování na n vylennch zdroj.“ Pesto e má tedy EU v zásad jen minimální kompetence v zále itostech zdravotnictví, je nutné zohlednit dal í pravidla jednotného vnitního trhu, která se uplatní v pípad, e ambulantní a l ková zdravotní pée vykazuje peshraniní charakter. Jedná se hlavn o základní evropské svobody: voln pohyb zbo í, voln pohyb osob a voln pohyb slu eb (Atsiz&Kobler 2010). Proto e hlavní svobodou je od samého zalo ení Evropskch spoleenství voln pohyb osob, bylo ji od 70. let 20. století nezbytné upravit pomocí sekundární legislativy ve form naízení a smrnic sociální zabezpeení, a tím také zajistit obanm EU lékaské o etení v jinch lenskch státech. Nejdle itj ím z tchto legislativních pedpis je naízení Rady (ES) . 1408/71 ze dne 14. ervna 1971 o uplatování systém sociálního zabezpeení na zamstnané osoby a jejich rodiny pohybující se v rámci Spoleenství, které upravuje penzijní nároky a jiné sociální dávky a pedev ím pak také erpání zdravotní pée obany EU v jinch lenskch státech. Z poátku se toto naízení vztahovalo pouze na zamstnané osoby podléhající povinnému sociálnímu poji tní. V prbhu posledních desetiletí pak byla psobnost naízení roz íena na rodinné píslu níky, turisty, penzisty a studenty. Kvli etnm novelizacím a pekonanosti pvodního naízení bylo zapotebí pipravit naízení nové. V e uvedené naízení . 1408/71 bylo nakonec nahrazeno naízením Evropského parlamentu a Rady (ES) . 883/2004 ze dne 29. dubna 2004 o koordinaci systém sociálního zabezpeení, jeho provádcí naízení nabylo úinnosti v roce 2010 (Hervey&McHale 2004, Atsiz&Kobler 2010). Toto naízení stanovuje rzné formy financování a úhrad v souvislosti s poskytováním zdravotní pée obanm lenskch zemí EU v jiném lenském stát. První varianta, která se díve nazvala E111, byla v souasnosti nahrazena Evropskm prkazem zdravotního poji tní. V e uvedené naízení zaruuje obanm lenskch zemí EU, e jim bude v pípad akutní události v jiném lenském stát poskytnuta zdravotní pée. Jedná se tedy o neplánované zdravotní zákroky, které mají pacientovi umo nit pokraovat po o etení v pobytu v jiném lenském stát, resp. zajistit mu poskytnutí nezbytné ivot zachraující lékaské pomoci. Druhou variantou je tzv. mechanismus E112. V tomto pípad se jedná o plánované zdravotní zákroky v jiném lenském stát. Tento mechanismus se uplatuje vt inou v pípad, kdy má bt pacientovi
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poskytnuta zdravotní pée, která v jeho domovském lenském stát není dostupná, nebo je poet tchto zákrok natolik nízk, e v domovském stát není k dispozici dostatek kvalifikovaného personálu. asto se jedná o lázeskou zdravotní péi, speciální lébu nebo lébu vzácnch nemocí. Napíklad rakouské dti, které onemocnly zhoubnm nádorem oka, se léí v Nmecku. Mechanismus E112 souasn poskytuje monost nabízet peshranin pikovou medicínu. Pi uplatnní mechanismu E112 schvaluje lébu v jiném lenském stát zdravotní pojiovna pacienta v domovském lenském stát a hradí náklady, které poskytnutím zdravotní pée v jiném lenském stát vzniknou. Jedná se tedy o individuální schvalování, resp. pedem
udlované
povolení.
Mechanismus
E112
je
tudí
pro
pacienta
spojen
s administrativními pekákami a uritou nejistotou, zda bude povolení udleno. Podle
písemné
informace
Hlavního
svazu
rakouskch
nositel
sociálního
pojitní
[Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger] bylo v roce 2009 na základ naízení . 1408/71 do eské republiky zaplaceno 1.018.763,90 (25.084.300,- K) za 9 528 vkon poskytnutch v eské republice rakouskm pacientm. eské zdravotní pojiovny naopak zaplatily Rakousku 1.519.897,55 (37.424.300,- K) za 2 889 vkon poskytnutch v Rakousku eskm pacientm. Pepoteme-li poskytnuté údaje na poet pípad, dojdeme k cenovému rozdílu mezi obma zemmi: vkon v eské republice stál prmrn 106,92 (2.632,68 K), zatímco v Rakousku 526,09 (12.953,90 K). V tomto srovnání vak není zohlednna závanost pípad ani typ oetení (E111/E112) a vsledná ísla lze v první fázi hodnotit pouze jako ukazatel tendence. Krom mechanism E111 a E112 zavedench Evropskou unií vznikly v dsledku celé ady rozsudk Evropského soudního dvora dalí monost peshraniní mobility pacient, resp. dolo k usnadnní peshraniního poskytování zdravotní pée. Velkou pozornost vzbudily pípady Kohll a Decker z roku 1998 (C-120/95 a C-158/96). Evropsk soudní dvr v tchto pípadech rozhodl, e oban jednoho lenského státu me bez pedchozího schválení erpat ambulantní lékaskou péi v jiném lenském stát. Pacient v zahranií musí vtinou poskytnuté zdravotní vkony nejprve uhradit, a teprve následn jsou mu jeho zdravotní pojiovnou v domovském lenském stát refundovány náklady, které by vznikly pi poskytnutí stejné zdravotní pée v tuzemsku. Souasn musí bt dan vkon uznán lékaem sídlícím v zahranií za rovnocenn vkonm poskytovanm v tuzemsku (Mossialos&Palm 2003, Hervey&McHale 2004). Zatímco ve uvedené rozsudky se tkají ambulantní pée, následovaly v posledních letech dalí rozsudky, které se vztahují na péi lkovou. Jedná se o pípady Geraets-Smits a Peerbooms (C-157/99), Vanbraekel (C-368/98) a Watts (C-372/04). Evropsk soudní dvr rozhodl, e lenské státy mají pi poskytování lkové zdravotní pée pacientm v zahranií právo ponechat v platnosti nebo zavést systém pedchozího povolení. Zavedení takového systému se lenskm státm dovoluje, aby nedolo k ohroení rovnováhy jejich národních
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systém zdravotní pée, protoe vysoce nároná nemocniní léba vt inou vyaduje dlouhodobé plánování a je spojena s vrazn vy
ími finanními náklady pro dan lensk stát. Celkov lze íci, e pacienti sice mají nárok na svobodnou volbu lékae v rámci celé EU (za pedpokladu, e je svobodná volba moná v jejich vlastní zemi), toto pravidlo v ak nelze zcela penést do oblasti lkové pée: úhrada náklad na hospitalizaci v zahranií me bt i nadále podmiována pedchozím povolením. V tomto smru neexistuje mezi lenskmi státy „úplná systémová sout, nebo lková pée podléhá vhrad pedchozího povolení“ (Atsiz&Kobler 2010). Evropská komise pedloila v roce 2008 návrh smrnice kodifikující tyto rozsudky Evropského soudního dvora. Smrnice v ak musí bt lenskmi státy implementována do národní legislativy, piem je kadému lenskému státu ponecháno na vli, jakm zpsobem tak uiní. Návrh smrnice Komise stanovuje, e ambulantní o etení v zahranií musí bt v kadém pípad v domovském lenském stát uhrazeno, pokud píslu ná léba patí k hrazené péi podle právních pedpis lenského státu, v nm je pacient poji tn. V pípad lkové pée se poítá s tím, e lensk stát, v nm je pacient poji tn, me zavést systém pedchozího povolení. Návrh smrnice dále kodifikuje vzájemné uznávání lékaskch pedpis z jinch lenskch stát. Rada ministr zdravotnictví EU za védského pedsednictví v ak dne 1. 12. 2009 znní tohoto návrhu neschválila. Píinou byly rzné obavy jednotlivch lenskch stát vyjádené u bhem pedchozí veejné konzultace ke smrnici. Mnoho lenskch stát se obávalo o finanní rovnováhu svch systém zdravotní pée nebo o kvalitu léby v zahranií (Sindbjerg Martinsen 2007). Za panlského pedsednictví v ak byl poátkem roku 2010 pedloen nov kompromisní návrh, kter byl dále projednáván pod belgickm pedsednictvím (dokument Rady 9948/10). lánek 9 nového návrhu smrnice opt stanovuje, e lensk stát me zavést systém pedchozího povolení v oblasti lkové pée. lenské státy mají podle návrhu monost zavést systém pedchozího povolení i v pípad ambulantní zdravotní pée, která vyaduje vysoce specializovanou a nákladnou lékaskou infrastrukturu nebo zdravotnické vybavení. lensk stát v ak má zdravotní vkony, které vyadují pedchozí povolení, zveejovat. lánek 7 návrhu smrnice dále stanovuje, e budou vytvoena vnitrostátní kontaktní místa pro peshraniní zdravotní péi, která budou pacientm poskytovat v echny potebné informace. O tomto návrhu smrnice se v ak je t diskutuje. Rada ministr zdravotnictví návrh zaátkem ervna 2010 schválila. V prbhu roku v ak bude návrh smrnice je t projednávat Evropsk parlament, kter me pípadn pijmout pozmovací návrhy. Poté musí opt dojít ke shod mezi Radou a Parlamentem. Pestoe legislativní proces dosud nebyl uzaven, je patrn zámr lenskch stát poskytnout pacientm i jednotlivm aktérm systému zdravotní pée právní jistotu a zjednat jasno. V pípad dal ích zmn návrhu smrnice se zejm vykrystalizují dva klíové body: plánovaná ambulantní léba v jiném lenském stát EU bude snaz í, zatímco lková
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pée bude kvli vy
ím nákladm a nutnosti plánování i nadále podléhat systému pedchozího povolení. Za zmínku stojí i plánované uznávání lékaskch pedpis v jinch lenskch státech, jednoznan stanovená odpovdnost za kodu pi erpání zdravotní pée v jiném lenském stát a kritéria tkající se kvalitativního srovnávání. Zde je v ak nutné vykat na vsledek legislativního procesu. K tomu je teba piíst, e i kdy tato smrnice nabude úinnosti, musí bt je t implementována do právních ád jednotlivch lenskch stát, co si vyádá dal í as. lenskm státm je navíc ponechána volnost ve volb právních prostedk, které pouijí pi implementaci smrnice do svch právních ád. To povede k tomu, e budou i nadále existovat rozdíly mezi jednotlivmi lenskmi státy pi efektivním uplatování práv pacient. Krom regulativních rámcovch ustanovení, která se tkají zdravotní pée poskytované pacientm v jiném lenském stát, hraje dleitou roli uznávání zahraniních profesních kvalifikací a vysoko kolskch diplom – do jaké míry lze ve zdravotnickém sektoru zamstnávat pracovníky z jinch lenskch stát? Situace v této oblasti není tak sloitá, jako je tomu v pípad poskytování zdravotní pée. Ve snaze zajistit voln pohyb zamstnanc byly u v 70. letech pijaty komunitární pedpisy upravující vzájemné uznávání zdravotnickch profesních kvalifikací: smrnice 75/362/EHS, 75/363/EHS a 86/457/EHS zaruují celoevropsky jednotné uznávání zdravotnickch kvalifikací v celé EU.
Smrnicí 86/457/EHS byly dále
stanoveny minimální standardy pro vzdlávání zdravotnickch pracovník a kvalifikace potebné k uznání diplom, osvdení a jinch doklad (Atsiz&Kobler 2010). Protoe v EU tehdy existovalo celkem 15 smrnic upravujících uznávání kvalifikací nejrznj ích profesí, byla úprava automatického uznávání a kritérií obecného uznávacího ízení pro v echny profesní skupiny konsolidována do jedné smrnice. Smrnice Evropského parlamentu a Rady 2005/36/ES ze dne 6. ervence 2005 o uznávání odbornch kvalifikací upravuje uznávání odbornch kvalifikací léka a o etovatelskch pracovník. Souasn jsou zde v ak ustanovení, která se vztahují na nezdravotnické profese, jako jsou prvodci v turistickém ruchu a architekti. Z publikace healthacross Report I dále vyplvá, e mobilita zamstnanch osob v regionu dosud probíhala bez problém (srov. healthacross Report I, str. 26). Popsan vvoj evropského kontextu v souvislosti s mobilitou pacient a pracovník má rzné dsledky pro peshraniní spolupráci, resp. provoz peshraniního zdravotnického centra s nabídkou lkové pée: v oblasti zamstnávání zdravotnickch pracovník a uznávání zdravotnickch kvalifikací mezi obma státy nejsou ádné problémy. Sloitj í je otázka poskytování zdravotní pée zahraniním pacientm. Neplánovaná ambulantní a l ková pé e spadá i nadále do psobnosti pvodního naízení . 1408/71, resp. nového naízení . 883/2004 a je tedy pro pacienta vybaveného Evropskm prkazem zdravotního poji tní bezplatná. Plánované ambulantní oetení nap. eského pacienta v Rakousku nebo rakouského pacienta v eské republice u díky rozsudkm Evropského soudního dvora pinejmen ím nepedstavuje právní pekáku. Pacienti se mohou nechat o etit ve druhém
234
healthacross
lenském stát a následn jim budou uhrazeny náklady podle sazeb platnch v jejich domovském lenském stát. V praxi jsou v ak problémem cenové rozdíly mezi slu bami eskch a rakouskch léka: esk pacient, kterému by bylo proplaceno plánované ambulantní o etení v Rakousku, by obdr el úhradu pouze ve v i dle eskch sazeb. V oblasti plánované l kové zdravotní pée se zdá, e dlouhodob nedojde k ádnm zmnám: l ková pée podléhá pedchozímu povolení v rámci mechanismu E112. I kdy nabude úinnosti nová smrnice, zstane lenskm státm zachována mo nost zavést systém pedchozího povolení. Je nutné podotknout, e v e uvedené pedpisy neobsahují ádné v jimky pro p íhraniní regiony. To znamená, e pokud dojde v blízkosti státní hranice k akutní události, neexistuje v souasnosti automatická mo nost, jak zajistit o etení v nemocnici na druhé stran hranice, a to ani v pípad, e se tato nemocnice nachází blí e místa události ne nemocnice tuzemská. Pro trvalou spolupráci v oblasti l kové pée, a ji formou vybudování zdravotnického centra nebo peshraniní kooperace mezi stávajícími zdravotnickmi zaízeními, nejsou stávající pedpisy usnadující poskytování zdravotní pée pacientm v jiném lenském stát dostaující. Proto e by ka d jednotliv pípad musel projít schvalováním v rámci mechanismu E112, aby bylo jisté, e zdravotní poji ovna uhradí vzniklé náklady, znemo ovala by s tím spojená nejistota pacienta trval peshraniní provoz. Z toho vyplvá nutnost nalézt trvalé a právn pijatelné, resp. závazné e ení, a ji v podob smlouvy nebo jiné formy právní kooperace. Toto e ení by mlo upravovat úhrady mezi poskytovateli pée (zdravotnickm centrem nebo stávajícími zaízeními) a zdravotními poji ovnami na obou stranách hranice. Vhody a nevhody mo nch e ení jsou podrobn rozebrány v kapitole 4. Lep í informovanost pacient v pípad pijetí smrnice o uplatování práv pacient v peshraniní zdravotní péi by mohla mít nepímo dopad i na projektov region. Proto e návrh smrnice stanovuje, e lenské státy mají zídit kontaktní místo a poskytovat pacientm potebné informace o peshraniní zdravotní péi, mohla by se z dlouhodobého hlediska zlep it informovanost obyvatelstva, resp. jejich povdomí o zdravotní péi nabízené v blízkosti místa jejich bydli t. Z toho by nepímo profitovalo i peshraniní zdravotnické centrum. V tomto pípad je v ak teba vykat, a bude smrnice implementována do právních ád obou stát.
235
healthacross
2.2 Zasazení do regionálního kontextu Píhraniní region Gmünd – eské Velenice se rozkládá na hranici mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem a má historii bohatou na události: po rozpadu rakousko-uherské monarchie v roce 1918 se Gmünd stal rozdlenm pohraniním mstem. Sousední obec, která vznikla oddlením severní ásti Gmündu, se od roku 1922 nazvá eské Velenice. V roce 1919 byla ást msta, v ní se nacházelo nádraí, piknuta tehdej í eskoslovenské republice. Gmünd tím ztratil nejdleitj í vlakové spojení. Teprve v roce 1922 byla ze zastávky Gmünd-msto, která zstala v Rakousku, vybudováno plnohodnotné nádraí. Podle vsledku sítání lidu ilo v roce 2001 v Gmündu 5 861 obyvatel. eské Velenice mají 3 402 (2005) obyvatel. Zatímco v dob elezné opony se kdysi propojené a srostlé ásti msta ped oima odcizovaly, nyní jsou ji nkolik let patrné nesmlé pokusy o sblíení a první kroky smrem k intenzivnj í spolupráci a spolenému vyuívání dostupnch zdroj s cílem posílit region. Díky vlivu Evropské unie u není státní hranice vnímána jako dlicí ára, ale jako spojující prvek spoleného hospodáského prostoru. Hnacím motorem tohoto srstání je intenzivní turistick ruch. Msto Gmünd/eské Velenice me navázat na svou osmisetletou historii a má – jako mnoho jinch mst v okolí – historické mstské jádro. V kraji jsou roztrou eny desítky zámk a hrad. Do znané míry neporu ená krajina s rozlehlmi lesy a bezpotem rybník je ideálním místem k trávení volného asu. Nabízí se zde etné monosti volnoasovch aktivit, jako je turistika, golf, jízda na koni a na bkách: dobe znaené peshraniní turistické i cyklistické stezky, celkem 2 000 kilometr tras pro horská kola, tenisová a golfová hi t. V blízkosti msta Gmünd se nachází pírodní park Blockheide. Dal í atrakcí je soln aquapark Sole-Felsen-Bad, kter 2
nabízí nkolik bazén se slanou i sladkou vodou a vodní plochou o celkové rozloze 930 m . Od svého otevení v roce 2007 pivítal tento aquapark u pes milion náv tvník, z nich piblin 1
20 procent pocházelo z Jihoeského kraje, resp. eské republiky . Jen nkolik málo kilometr od eskch Velenic se nachází hranice biosférické rezervace Tebosko s etnmi rybníky, které utváí specifick ráz zdej í krajiny. Nepíli vzdálena od eskch Velenic leí Tebo – známé lázeské msto. Dal í léebná a lázeská zaízení v blízkosti hranic s Dolním Rakouskem se nachází v Bechyni, Lednici, Hodonín, Nové Vsi a Luhaovicích. Ob msta Gmünd/eské Velenice spojuje silniní a elezniní hraniní pechod a rovn pechod pro p í. Pestoe Rakousko i eská republika jsou lenskmi státy Evropské unie a patí i do schengenského prostoru, neexistuje v regionu, odhlédneme-li od elezniních spoj, prakticky
ádná
peshraniní
veejná
doprava
(konference
2
o mobilit
v roce
2009
v dolnorakouské obci Vitis ). Projekt EU „Meziregionální mobilita – mobilita bez hranic
1 2
Telefonick rozhovor s Mag. Haumer, Felsen-Sole-Bad Gmünd, 20.10.2010. http://www.oekonews.at/index.php?mdoc_id=1045445
236
healthacross
[Interregionale Mobilität – grenzenlos mobil]“ se proto zabval peshraniní veejnou dopravou v regionu. V souvislosti s plánovanm otevením Leti t eské Budjovice a napojením autobusovch spoj podniku Waldviertel-Bus se pracuje pedev ím na podpoe veejné a alternativní dopravy. Protoe spojnice Praha – eské Budjovice – Freistadt – Linz vykazuje podstatn vy
í frekvenci provozu (a 40 000 osobních automobil za pracovní den) ne hraniní pechody v dolnorakouském regionu Waldviertel (Gmünd: a 3 000 osobních automobil za pracovní den), nepistoupila dosud zemská vláda Dolního Rakouska, resp. Rada Jihoeského kraje k vstavb silniního spojení a zatraktivnní spojení elezniního. V rámci projektu EU jsou nyní na základ analyzovanch údaj vypracovávány plány potenciální sít veejné dopravy, která by zohledovala vznam a funkci center, resp. turistickch bod zájmu. Rozdílnému úelu slouí dv úzkorozchodné elezniní trat v regionu, které jsou od sebe vzdáleny asi 12 km. Zatímco úzkorozchodná eleznice Jindichv Hradec je kadodenn vyuívána pro osobní i nákladní dopravu, slouí waldviertelská úzkokolejka vlun k peprav turist, a to pedev ím v letních msících a o adventních víkendech. Ob sousední zem do ly k poznání, e úsp n regionální rozvoj ve sjednocené Evrop tí znanou mrou z kooperace – a to pedev ím z kooperace s partnery v sousedních píhraniních regionech. Proto bylo v rámci INTERREG IIIA – Iniciativy Spoleenství pro peshraniní
spolupráci
v programovém
období
2000–2006
realizováno
více
ne
230 peshraniních projekt zamench na rozvoj regionu. První kooperaní projekty byly zahájeny pedev ím v oblasti kultury a cestovního ruchu. Úzká spolupráce funguje od roku 2006 mezi spolkem Volkskultur Niederösterreich a Jihoeskm folklorním sdruením (JFoS). Tato sdruení v roce 2009 spolen realizovala adu projekt, a vznamnm zpsobem tak pispla k piblíení tradiní kultury obou region veejnosti. Pod názvem „esko. Rakousko. Rozdleni – odloueni – spojeni“ se v roce 2009 konala Dolnorakouská zemská vstava poprvé ve spolupráci se sousední zemí. Tato zemská vstava se uskutenila u píleitosti 20. vroí pádu elezné opony a jejím tématem byly promnlivé djiny od spoleného zemského pána v dob rakousko-uherské monarchie a po odli n zpsob vládnutí v obou sousedních státech. 3
Mimoádnm impulzem pro peshraniní spolupráci bylo zaloení Euroregionu Silva Nortica , kter se v rámci rznch projekt snaí vybudovat spolené struktury a strategie rozvoje v nejrznj ích
oblastech
ivota.
Dolnorakouské
centrum
jazykovch
kompetencí
[Sprachkompetenzzentrum NÖ] podporuje tyto snahy o sblíení obou zemí nabídkou kurz e tiny pro pracovníky v cestovním ruchu a vydáním jazykového prvodce pro sektor cestovního ruchu.
3
http://www.rm-waldviertel.at/content/Lang_1/249.asp
237
healthacross
Pokud jde o hospodáské struktury, má region Gmünd/eské Velenice dlouhou prmyslovou tradici, pedev ím pak v oblasti textilního a skláského prmyslu. Krom pevládajících malch a stedních
podnik
sídlí
v regionu
i
podniky
vt í,
které
psobí
v kovodlném
a
elektrotechnickém prmyslu, potravináském prmyslu a krobárenství, domácí vrob prefabrikát a programování softwaru. Stejními obory vrobního sektoru na eské stran jsou velká elezniní opravna, sklásk a keramick prmysl, textilní prmysl a stavebnictví. V jednotlivch okresech Waldviertlu a Jihoeského kraje ije na 400 000 obyvatel, resp. 200 000
ekonomicky
aktivních,
z nich
mnozí
psobí
ve
zdravotnictví
a
lázeství.
V regionu Waldviertel sídlí nkolik v eobecn vzdlávacích vy
ích kol, obchodních akademií, stedních prmyslovch kol a vy
ích technickch uili . Ron zde dokoní vzdlání 600 kvalifikovanch pracovník. Krom dvou základních kol 1. stupn a dvou základních kol 2. stupn je zde také spolkové gymnázium/spolkové reálné gymnázium, obchodní akademie, obchodní kola, stední prmyslová kola pro hospodáská povolání a nástavbové studium pro hospodáská povolání. Na Zemské klinice Waldviertel Gmünd mají zájemci monost získat vzdlání v medicínsko-technickch oborech. Vysoká kola Fachhochschule Krems nabízí od roku 2006 také dálkové studium aplikovanch vd. V okresech eské Budjovice a Jindichv Hradec se nachází etná uili t a prmyslové koly, jako i celá ada gymnázií a vy
ích odbornch kol nabízejících nejrznj í obory (nap. v eskch Budjovicích stavebnictví, strojírenství a obchod). V eskch Budjovicích a Jindichov Hradci sídlí krom toho nkolik fakult Jihoeské univerzity, Fakulta managementu Vysoké koly ekonomické v Praze a rzné vzkumné ústavy Akademie vd. Dleitm krokem v procesu srstání regionu bylo zaloení Hospodáského parku [Access 4
Industrial Park] eské Velenice – Gmünd : na hranici mezi obma msty byla zaloena bezcelní peshraniní prmyslová zóna, která byla první prmyslovou zónou vyuívající spojení specifickch vhod rznch hospodáskch region v jedné lokalit. Hospodásk park poskytuje pístup ke dvma odbytovm a nákupním trhm a trhm práce, monost peshraniních vrobních tok na základ zjednodu eného odbavování, potenciál kvalifikované a z hlediska náklad vhodné pracovní síly i centrální polohu v trojúhelníku Praha – Víde – Mnichov. Na plo e o rozloze 83 ha (33 ha na rakouské a 50 ha na eské stran) nabízí Hospodásk park kvalitní pozemky pro komerní vyuití s nejmodernj í infrastrukturou vyhovující nejvy
ím standardm (vetn vlastního napojení na elezniní sí a sít dálkového tepla od roku 2006). Krom toho je zde podnikm k dispozici rozsáhlá nabídka servisních a poradenskch slueb Zakladatelského a poradenského centra, které je integrální souástí Hospodáského parku. Základ k vybudování Hospodáského parku byl poloen v roce 1990 bilaterální esko-rakouskou smlouvou mezi tehdej í eskoslovenskou a Rakouskou republikou.
4
http://www.access.co.at/
238
healthacross
V polovin 90. let se zde usídlily první podniky, piem vhod parku vyuívají i podniky z jinch evropskch zemí. Pidruené Zakladatelské a poradenské centrum se vnuje postupnému zlepování
hospodáské
infrastruktury
stimulováním
a
podporováním
zakladatelské
podnikatelské innosti (finanní a dotaní poradenství, pekladatelské sluby a právní poradenství, marketing atd.). K dispozici jsou prostory od kanceláe o rozloze 25 m po vrobní halu o rozloze 500 m; celková pronajímaná plocha dosahuje rozlohy 1 800 m. Vlivem hospodáského a kulturního srstání regionu Gmünd – eské Velenice a také v dsledku intenzivnjího turistického ruchu se naléhavji projevuje rovn poteba spolupráce ve zdravotnickém sektoru. Dolnorakoutí a jihoetí obyvatelé regionu pedevím poadují, aby se v blízkosti místa jejich bydlit nacházela porodnická klinika a byla zajitna rychlá zdravotnická pomoc pi nenadálé události. Zvlát v akutních pípadech, kdy me rychlé poskytnutí lékaské pomoci hrát rozhodující roli pi záchran ivota, se ukazuje, jak je dleité tuto formu spolupráce institucionalizovat a postavit na právn fundovan a bezpen základ. V Jihoeském kraji se toti nejblií vjezdové stanovit zdravotnické záchranné sluby nachází v 17 km vzdáleném Suchdole nad Lunicí a nejblií nemocnice v 60 km vzdálench eskch Budjovicích. Práv v akutním pípad se ukazuje, e vzdálenost vjezdového stanovit záchranné sluby me mít rozhodující vznam pro rychlé poskytnutí zdravotnické pomoci a záchranu ivota. Na druhé stran hranice se nachází Zemská klinika Gmünd (ZK Gmünd), která je spolu s nejbliím stanovitm záchranné sluby vzdálena od eskch Velenic jen nkolik set metr. Z tohoto dvodu se u v roce 1999 chopili iniciativy obyvatelé eskch Velenic. Ve spolupráci s Obchodní akademií v Gmündu provedla Zemská klinika Gmünd dotazníkové etení, kterm zjiovala stupe obeznámenosti obyvatel se svmi slubami. Inspirován tímto etením zadal starosta eskch Velenic studii, jejím cílem bylo zjistit, zda a jak etí obané vyuívají slueb Zemské kliniky Gmünd. Vsledky studie byly zveejnny v roce 2003 a ukázaly, e obané mají velk zájem o peshraniní poskytování zdravotní pée.
Studie z roku 2003
5
dola k závru, e 88 % dotazovanch domácností
v eskch Velenicích není spokojeno s tím, jak daleko je nejblií nemocnice, a 91 % domácností by uvítalo monost nechat se oetit na Zemské klinice Gmünd. Oetení na Zemské klinice Gmünd by lenové tchto domácností upednostnili obzvlát v ivot ohroujícím stavu. Ji v té dob vyjádila tetina dotazovanch ochotu investovat do oetení na Zemské klinice Gmünd 100 K (4,08 ). eská republika vak tehdy jet nebyla lenem EU ani signatáem Schengenské dohody. Pevoz pacienta pes hranici tak nebyl de jure ani de facto mon. Krom toho se ji v té dob ukazovala problematinost rozdílné ve náklad na lékaské oetení v obou zemích. Dalím kritickm bodem byly jazykové kompetence: 67 % domácností sice uvedlo, e je schopno se domluvit nmecky, panovaly vak pochybnosti o tom,
5
Závrená zpráva Ing. Jaromíra Slívy a Petry Zimmelové, 2003
239
healthacross
zda by pi lékaském o etení byly zprostedkovány v echny potebné informace a bylo jim správn porozumno. Vstupem eské republiky do Evropské unie v roce 2004 a do schengenského prostoru v roce 2008 se otevely nové perspektivy peshraniní spolupráce. Díky zmnné situaci v pohranií a trvalé politické podpoe ze strany dolnorakouskch úad bylo rozhodnuto uvést v ivot dal í iniciativu na poli peshraniní spolupráce mezi dolnorakouskmi a jihoeskmi poskytovateli zdravotní pée. Z peshraniní spolupráce by toti mohli profitovat i rakou tí pacienti, pokud by se díky ní zmen ila vzdálenost, kterou musejí urazit na cest do zaízení následné pée. Napíklad Jindichv Hradec toti disponuje moderním dialyzaním stediskem, kam se pacienti z Gmündu snadno dostanou. V eské republice krom toho existuje velká nabídka rehabilitaních a lázeskch zaízení, která by mohli vyuívat pacienti z Dolního Rakouska. Vmna pacient by tak pinesla velk uitek místnímu obyvatelstvu i poskytovatelm zdravotní pée na obou stranách hranice. Uitenost u í spolupráce pro místní obyvatelstvo se jasn projevuje pedev ím v pípad rychlé zdravotnické pomoci. V rámci studie healthacross Report I bylo u v roce 2009 provedeno dotazníkové etení zji ující zájem obyvatel eskch Velenic o sluby Zemské kliniky Gmünd. Zatímco zdravotní pée poskytovaná na eské stran praktickmi lékai byla povaována za optimální, konstatovali respondenti monost zlep ení, pokud jde o dosaitelnost léka odbornch. Obyvatelé eskch Velenic a okolí jsou v pípad lkové pée hospitalizováni v nemocnicích v Jindichov Hradci a eskch Budjovicích. Protoe jsou v ak tyto nemocnice od eskch Velenic vzdáleny 50 a 60 km, upednostovali by respondenti pedev ím v akutním pípad o etení na Zemské klinice Gmünd. Informovanost obyvatel eskch Velenic o Zemské klinice Gmünd je v ak v souasnosti nízká. Krom toho panuje relativní neznalost moností a pedpis tkajících se o etení v jiném lenském stát EU. Dal ím dleitm poznatkem je, e vt ina dotazovanch by byla ochotna uzavít komerní pipoji tní, které by pokrvalo pípadné vy
í náklady na o etení na Zemské klinice Gmünd. Vsledkem dotazníkového etení v ak také bylo, e je poteba se vnovat pedev ím pekonávání jazykové bariéry. Za úelem zlep ení jazykovch kompetencí by obyvatelm musely bt poskytnuty odpovídající informaní materiály, resp. vytvoena nabídka jazykovch kurz. V této souvislosti je teba zmínit i nmecko-esk jazykov prvodce pro zdravotnictví, kter vytvoilo Centrum jazykovch kompetencí Dolnorakouské zemské akademie [Sprachkompetenzzentrum der Niederösterreichischen Landesakademie]. V tomto jazykovém prvodci najde uivatel obecné jazykové informace i specializované kapitoly, které se vnují vy etení pacienta a tématm léky, nemocnice, záchranná sluba, zdravotní zpráva, peshraniní spolupráce a konzultace. Dal ím specifickm materiálem, kter lze nabídnout pracovníkm záchrannch slueb na obou stranách hranice, je nmecko-esk slovník, kter byl vytvoen v rámci projektu healthacross.
240
healthacross
3. Srovnatelné projekty v Evrop Evropská unie pispla k tomu, e v mnoha ohledech zmizely hranice mezi jednotlivmi státy. Ve zdravotnickém sektoru pedstavují mimoádnou pekáku peshraniní spolupráce rozdílné systémy sociálního a zdravotního poji tní. Peshraniní spolupráce je v ak vt inou v mnohdy zanedbávanch pohraniních oblastech jedinou moností, kterak dosáhnout podobné dostupnosti zdravotní pée, jakou mají oblasti poloené centrálnji. Protoe dosud nebyla schválena smrnice o právech pacient, zaujímá projekt healthacross postavení evropského prkopníka. Prkopnickm projektem je o to více, e má vyjasnit, nakolik je moná spolupráce lkovch a ambulantních zdravotnickch zaízení mezi „starm“ a „novm“ lenskm státem EU. Projekt healthacross usiluje se o peshraniní spolupráci v regionu Gmünd/eské Velenice, resp. mezi spolkovou zemí Dolní Rakousko a Jihoeskm krajem ve zdravotnickém sektoru. Pro tuto spolupráci je nutné najít optimální e ení, aby ob zem a pedev ím region z kooperace co nejvíce profitovaly. Projektoví partnei zvaují následující dv varianty spolupráce: •
spolupráce, resp. vmna slueb mezi lkovmi zaízeními (stávajícími kapacitami) v jednotlivch zdravotnickch odvtvích
•
vytvoení zcela nové peshraniní nabídky zdravotní pée vybudováním spoleného peshraniního zdravotnického centra, které by zaji ovalo zdravotní péi pro region Gmünd/eské Velenice
Na základ posouzení srovnatelnch projekt v jinch zemích Evropské unie uvádíme pehled ji realizovanch kooperaních zámr a projekt úsp né peshraniní spolupráce. Z tchto modelovch projekt lze erpat dleité podnty, které pomohou zodpovdt otázky specifické pro projektov region, o nm zde pojednáváme. V této souvislosti je nutné zdraznit, e regionáln specifické zpsoby e ení nejsou penositelné pímo, mohou v ak bt uitenm vodítkem pi realizaci projektovch iniciativ tak, e se jednotlivé komponenty e ení upraví podle podmínek jinch píhraniních region. Pozorovat lze i podobn historick vvoj: peshraniní kooperace
obvykle
zane
neformální
spoluprací,
asto
v oblasti
poskytování
rychlé
zdravotnické pomoci, a následn se rozvíjí. I po mnoha letech spolupráce v ak asto dochází k právn nejasnm situacím. Obecn lze pohledem do Evropy zjistit, e peshraniní kooperace nabvá na vznamu i v oblasti lkové pée. Dvodem je mimo jiné: •
vy
í úrove zdravotní pée
•
optimalizace pée o pacienty (rychlá dostupnost pée, krátké dojezdové trasy, vyplnní mezer ve slubách, vy
í poet medicínskch pípad atd.)
241
healthacross
•
vtí rovnost píleitostí (odstranní nerovnováhy v regionu)
•
podpora hospodáské a sociální soudrnosti (integrovanjí peshraniní trh práce atd.)
•
konkurenceschopnost (díky potenciálu úspor, novm zdrojm píjm, resp. zvtení spádové oblasti, lepí vytíenosti, vybudování kompetenních center atd.)
Jako modelové projekty a vzor poslouily projektu healthacross kvli podobnosti oblastí spolupráce i otázek a problém, které bylo teba vyeit, dva evropské projekty:
•
Evropská klinika Braunau-Simbach, kde spolupracuje Horní Rakousko (Rakousko) a Bavorsko
(Nmecko),
usiluje
o etablování
nemocnice,
která
by
peshranin
poskytovala lkovou i ambulantní zdravotní péi v regionu Rottal-Inn a okrese Braunau (Innviertel), a to na celkem tyech místech. •
Evropská nemocnice Cerdanya v Pyrenejích: první nemocnice v Evrop, kterou spolen zídily a provozují dva státy ( panlsko a Francie) a která sídlí v jednom z nich.
Z tchto dvou projekt plyne, e se peshraniní iniciativy zabvají podobnmi problémy, zpsob jejich eení se vak lií region od regionu (i pokud jde o právní aspekty). Ukazuje se také, e peshraniní spolupráce není jednorázovm procesem, kter by bylo mono do uritého okamiku dokonit, ale podléhá neustálm zmnám, na n je vdy nutné aktivn reagovat, co vyaduje znanou dávku flexibility. Evropská klinika Braunau-Simbach
6
Prvním projektem, kter slouil projektu healthacross jako vzor a formou volné inspirace poskytl záchytné body pro budování spolupráce v regionu Gmünd/eské Velenice, je kooperace mezi msty Braunau v Horním Rakousku (Rakousko) a Simbach v Bavorsku (Nmecko). Na píkladu této kooperace lze dobe sledovat, jak na základ skutené poteby vzniká peshraniní spolupráce a – krok za krokem – se prbn rozvíjí a mní. Tento projekt je pro projektov region healthacross obzvlát zajímav skuteností, e odpovdné osoby v Braunau a Simbachu vyly z prvních úspnch kooperaních zkueností a nyní pracují na rozsáhlé komplexní koncepci pro cel region. Díky tomu budou zdravotnická zaízení v regionu optimáln vyuita a peshranin propojena.
6
Text vychází z následujících publikací: Burger R., Wieland M., Kooperation Braunau-Simbach [Kooperace BraunauSimbach] in: healthacross. Report I. Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung [Report I. Vodítka pro peshraniní poskytování zdravotní pée]. Burger R., Wieland M. (ed.), Wien 2010. Koncepní dokument EUROPAKLINIK, 09.06.2010, http://www.khbr.at/
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Dlouholetá zdravotnická kooperace mezi V eobecnou veejnou nemocnicí sv. Josefa v Braunau [Allgemeines öffentliches Krankenhaus St. Josef Braunau] a internistickou nemocnicí v Simbachu zapoala u v roce 1994 spoluprací pi zaji ování rychlé zdravotnické pomoci. Podntem k této kooperaci byla restrukturalizace Okresní nemocnice Simbach a s tím spojené uzavírání nkterch oddlení (chirurgie, l kové oddlení, pediatrie). Se sociálními, resp. zdravotními poji ovnami byla tehdy uzavena samostatná smlouva tkající se úhrad za o etení pacient. Akutní pée poskytovaná nemocnicí byla brzy doplnna o u í spolupráci záchrannch slu eb v regionu, co bylo úelné vzhledem ke geografickm podmínkám. Proto e systémy financování záchrannch slu eb jsou v Rakousku a Nmecku zcela odli né a v dsledku toho vznikají enormní nákladové rozdíly, bylo nutné pekonat etné peká ky. Otázky, které museli regionální aktéi v rámci tchto prvních kooperaních aktivit vye it, se tkaly mimo jiné odli ného financování nemocnic a záchrannch slu eb, o etovatelského procesu i právních problém. V roce 1999 byla tato peshraniní spolupráce znovu roz íena. Proto e v Braunau byly kvli roz iování a generální rekonstrukci tamní nemocnice uzaveny l kové stanice, do lo k pelo ení l kové stanice interny do Simbachu. Byla uzavena nájemní smlouva na 5 let. V lednu 2005 byla do Simbachu pelo ena je t dal í l ková stanice. V srpnu 2005 byl za podpory EU nakonec zahájen kooperaní projekt Braunau – Simbach, jeho náplní je podpora bezbariérového peshraniního poskytování intramurální i extramurální zdravotní pée. Nmeck okres Rottal-Inn a hornorakouské msto Braunau tím uinily první kroky k vybudování nadstátní „Evropské kliniky Braunau-Simbach“ [Europaklinik BraunauSimbach]. Braunau tak u etilo pibli n 3,6 milionu eur (88.642.400,- K) na nákladech na roz íení a nemocnice v Simbachu mohla bt zachována v pvodním rozsahu. V listopadu 2005 do lo k pelo ení jednoho operaního sálu z Braunau do Simbachu a byl zahájen provoz denního stacionáe, kter umo uje provádt ambulantní operaní vkony. V záí 2007 byl ustanoven do funkce jeden spolen vedoucí pro nmecké i rakouské interní oddlení v Simbachu. V roce 2008 byla spolupráce dále upevnna zahájením provozu koronární angiografie v Nemocnici Braunau a rozhodnutím bavorského okresního snmu pokraovat v kooperaci a prohlubovat ji. Tím byla zaji tna vysoce kvalitní zdravotní pée pro pibli n 130 000 obyvatel regionu. V dsledku de facto slouení obou nemocnic se podailo zv it jejich efektivitu a usnadnit stanovování priorit ve zdravotnickém sektoru. Aby mohla tato spolupráce vzniknout, bylo rovn nutné vyjasnit celou adu otázek, poínaje otázkami právními a pracovnprávními a kone kvalitativními tématy. Byla sestavena jedna ídicí a jedna projektová skupina, jejich lenové se v období nejintenzivnj ích píprav scházeli jednou za 14 dní. Pevnou souástí kooperaní strategie bylo kolektivní hlasování o dal ím postupu a spolené vystupování, nap. pi kontaktu s médii. Obtí e pi realizaci projektu spoívaly pedev ím v odli nch systémech útování a rozdílnch pracovnprávních pedpisech. Bylo v ak nutné
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pekonat i etné pekáky byrokratické povahy. U nkterch otázek, jako napíklad v pípad odpovdnosti za kodu zpsobenou pacientovi, se ukázalo, e je nelze vyjasnit pedem. V srpnu 2009 byla koronární angiografie Braunau – Simbach pemnna na samostatnou spolenost s ruením omezenm se dvma spoleníky, jimi jsou spolenost TAU.SERVICE GmbH (100% dceiná spolenost ádu franti kánek z Vöcklabrucku) a Mstská obec Simbach. Nemocnice Braunau i Okresní nemocnice Simbach nyní nakupují sluby od spolenosti CORE GmbH. V roce 2010 byl podniknut dal í krok k zaji tní a roz íení spolupráce: oba zizovatelé nemocnic, okres Rottal-Inn a spolenost A.ö. Krankenhaus St. Josef-Braunau GmbH, zaali vyjednávat o integraci svch nemocnic do spolen provozované Evropské kliniky – ku prospchu daovch poplatník i pro blaho pacient, nebo kvalita poskytované pée se má dále zv it vznikem odbornch center. Nemocnice v Braunau a Simbachu u nkolik let úzce spolupracují – nová koncepce zam lí spolupráci roz íit i na nmecké obce Pfarrkirchen a Eggenfelden. Za úelem realizace tohoto projektového zámru byla zaloena spolená ídicí skupina a vypracován rozsáhl koncepní dokument. My lenka Evropská kliniky si klade za cíl etablovat nemocniní zaízení, které by peshranin nabízelo lkovou i ambulantní nemocniní péi v regionu Rottal-Inn a okrese Braunau (Innviertel), a to na celkem tyech místech (Eggenfelden, Braunau, Pfarrkirchen, Simbach). Základem je dohodnutá koncepce nabízench slueb. Usiluje se o trvalé zaji tní volné peshraniní kvalifikované zdravotní pée pro obyvatelstvo spádové oblasti. Snahou je zachovat v echny 4 stávající nemocnice na základ komplexní medicínské koncepce (spoívající v definování profil klíovch slueb a jejich rozdlení mezi jednotlivé nemocnice). Zdravotní pée, kterou bude Evropská klinika nabízet, tak bude krom základní a standardní pée zahrnovat i specializované lékaské a o etovatelské sluby. K tmto slubám náleí léba onemocnní z oblasti kardiologie, geriatrie, traumatologie, viscerální chirurgie a nesomatického spektra onemocnní. V rámci spolupráce mají bt v jednotlivch nemocnicích zízena kompetenní centra specializovaná na urité spektrum medicínskch slueb. Jednotlivá stanovi t si také mezi sebou budou pedávat pacienty (gatekeeper). Vyprofilováním kompetenních center bude zaji tna vysoce kvalifikovaná lékaská a o etovatelská odborná píprava a prbné a dal í vzdlávání. Nabídka slueb peshranin psobící Evropské kliniky bude jako celek na bázi komplexní zdravotnické koncepce zalenna do struktur nemocniního plánování obou zemí. Zdravotní vkony poskytnuté na Evropské klinice budou zásadn hrazeny podle tzv. principu zem pvodu. Tento bod má bt vyjasnn v závaznch dohodách se zdravotními poji ovnami a dal ími financovateli zdravotní pée. Za úasti, resp. se souhlasem okresního snmu okresu Rottal-Inn a píslu nch grémií franti kánek z Vöcklabrucku byla uzavena kooperaní smlouva. Tato smlouva obsahuje krom jednotlivch krok a opatení nezbytnch k realizaci spolupráce i spolenou vizi podniku,
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zdravotnickou koncepci, ustanovení o zásadách kooperace a jejich dal ím rozvoji i ustanovení o píspvku jednotlivch kooperaních partner. Rovn bylo stanoveno, e nemovitosti píslu nch klinik v Nmecku a Rakousku zstanou z právního hlediska vlastnictvím dosavadních vlastník. Uívání a údrba nemovitostí klinik i dal í investice budou upraveny samostatnmi nájemními smlouvami mezi vlastníky a budoucí provozní spoleností. V první fázi má stávající provozní spolenosti zaste it holdingová spolenost, jejím primárním úkolem bude ízení krok sjednanch v kooperaní smlouv. Spoleníky holdingové spolenosti budou rovnm
dílem
skupina
TAU.GRUPPE
a
spolenost
Kreiskrankenhäuser
Rottal-Inn
gemeinnützige GmbH. V dal í fázi mají bt stávající provozní spolenosti sloueny do jedné spolené. Projekt musí je t pekonat etné systémové pekáky: od rozdílnch zákon, odli nch systém sociálního a zdravotního poji tní pes rozdíly v pracovním právu a v investiních pedpisech a po úhrady peshranin poskytnutch slueb. Dal ími tématy, která bude je t nutné podrobn vyjasnit, jsou: • otázky pracovního práva a píbuznch právních odvtví vetn práva sociálního zabezpeení • otázky spolurozhodování zamstnanc v dozorích a kontrolních grémiích • otázky obecné prosp nosti a ostatní daové otázky • otázky odpovdnosti za kodu, resp. profesní odpovdnosti • ochrana osobních údaj Zásadní souhlas s projektem v ak ji vyslovili i regionální politici. Na zasedání okresního snmu okresu Rottal-Inn, které se konalo koncem ervence, se vt ina zastupitel vyslovila pro Evropskou kliniku. Koncepce projektu je nyní posuzována v souvislosti s pipravovanou reformou hornorakouskch nemocnic. Hospital Europeo de la Cerdaña
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Vstavba nemocnice v Cerdanyi byla zahájena za velmi specifické vchozí situace, v ní lze spatovat paralely se situací v regionu Gmünd/eské Velenice: nemocnice na panlské stran v obci Puigcerdà je vzdálena asi 1 km od hranic s Francií a disponuje 30 akutními lky interny, porodnické kliniky a chirurgie i dal ími zaízeními, jako je laborato, radiologie, skener. Na
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Text vychází z následujících publikací: Burger R., Wieland M., Hospital Europeo de la Cerdaña – Europäisches Krankenhaus Cerdanya [Evropská nemocnice Cerdanya] in: healthacross. Report I. Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung [Report I. Vodítka pro peshraniní poskytování zdravotní pée]. Burger R., Wieland M. (ed.), Wien 2010. Úvodní zasedání projektu healthacross: pedná ka Burger R., listopad 2008, www.hcerdanya.eu
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francouzské stran nejsou v blízkosti ádné nemocnice, pouze praktiní lékai, ambulantní specialisté, stanice první pomoci a nkolik rekonvalescenních a rehabilitaních zaízení. Nejbli í chirurgické zaízení se nachází v obci Prades, která je vzdálena asi hodinu cesty, a nejbli í porodnické centrum v Perpignanu, kter je vzdálen dv hodiny jízdy. V chozí situace je tedy podobná jako v pípad projektového regionu projektu healthacross. Kvli tmto v chozím podmínkám zaala ve panlsko-francouzském pohranií ji v 90. letech probíhat neformální spolupráce, její souástí se brzy stalo i poskytování akutní pée, resp. rychlé zdravotnické pomoci francouzsk m pacientm. V roce 2002 byla uzavena první smlouva mezi nemocnicemi v Perpignanu a Puigcerdà a francouzskou regionální nemocniní správou. V roce 2003 byla uzavena druhá smlouva, a sice mezi francouzsk mi a panlsk mi sociálními, resp. zdravotními pojiovnami. Na základ této smlouvy byly vyhrazeny rozpotové prostedky na oetení akutních pacient v nemocnici Puigcerdà, ím se cel proces zjednoduil i administrativn. V návaznosti na kooperaci institucí nabyla nakonec na intenzit i spolupráce zdravotnick ch pracovník v regionu. V roce 2003 byla vyhotovena první studie proveditelnosti, která se zab vala mo ností vybudování peshraniní nemocnice. 11. ledna 2003 byl – jako startovní v stel pro stavbu nového zdravotnického zaízení, které by slou ilo celému regionu – podepsán pedsedou katalánské vlády a pedstavitelem regionu LanguedocRoussillon kooperaní projekt. Studie proveditelnosti stanovila rozsah a vybavení nového zdravotnického zaízení a kompetence. Ze studie vyplynulo, e je úelné postavit nemocnici zamenou na akutní pípady (30 000 pacient). Studie urila také nemocnice na panlské i francouzské stran, kam by byli pacienti z nové nemocnice odesíláni. Pro odeslání by bylo rozhodující lékaské posouzení zdravotního stavu, vzdálenost a národnost pacienta. Za sídlo nové nemocnice byla zvolena obec Puigcerdà, proto e je zde nejvyí hustota osídlení v regionu. Provádcí plán projektu peshraniní nemocnice obsahoval ti velké pracovní okruhy: • vyeení institucionálních a právních problém: mj. byla vyhotovena základní právní dokumentace ke spolupráci, dolo k integraci plánovacích proces obou zemí a o novém zámru byli informováni pracovníci ve zdravotnictví i obyvatelé regionu • zodpovzení profesních otázek t kajících se kvalifikace, aplikovan ch profesních pedpis, kvality pée a klinického managementu • vyeení organizaních otázek: nap. kontrola a podpora ze strany úad, management, organizace a struktura pée poskytované pacientm Na studiích k tmto okruhm otázek se pracovalo od íjna 2004. První zpráva o legislativních rámcov ch podmínkách a finanních dopadech na oba státy, region a EU byla zveejnna
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v listopadu
2005.
V íjnu
2005
bylo
podepsáno
oficiální
ministerské
memorandum
o porozumní. Od íjna 2005 se v rznch pracovních skupinách i na základ odbornch posudk pracovalo na eení otevench otázek, nap.: • zamení pée a následné pée poskytované pacientm a vedení zdravotní dokumentace (onemocnní se ve Francii klasifikují podle bodového systému PMSI [Programme de médicalisation du systèm d'information] a ve panlsku podle DRG) • organizace, obecná a lékaská správa (definice ústavnprávních záleitostí, status a funkce vbor) • financování pée a evidence pacient (obecn rozpoet ve panlsku a sazby vztaené na konkrétní vkony na francouzské stran) • otázka práv pacient • rozvoj kultury peshraniní spolupráce pi existenci dvou rznch sítí a systém spolupráce • optimální vyuití novch technologií a píklady nejlepí praxe z obou stran hranice Za dleit pilí úspného prbhu projektu je pokládána jeho akceptance ze strany zdravotnickch pracovník, soukromch praktickch léka i místního obyvatelstva. Soukromí lékai na francouzské stran hrají v rámci spolupráce klíovou roli, protoe rozhodují o odeslání pacienta do peshraniní nemocnice. Francouzsk praktick léka tak funguje jako tzv. gatekeeper [doslovn peloeno: stráce brány]. V roce 2006 byla vyhláena architektonická sout a zaloena soukromá nadace podle katalánského práva „Fundación Privada Hospital de la Cerdanya“, aby byl k dispozici operativní nástroj umoující dalí rozvoj projektu a spolupráce obou zemí získala vtí právní jistotu. V ervenci 2007 podepsali písluní ministi Francie a Katalánska smlouvu o zaloení evropského seskupení pro územní spolupráci (ESÚS) jako transnárodního nástroje k ízení spolené nemocnice. Krom smluvních partner byly k úasti v ESÚS pizvány i dalí regionální orgány. Pi této píleitosti bylo rovn sjednáno, jakm dílem se budou ob zem podílet na financování tohoto kooperaního projektu, piem se toto rozdlení vztahuje na vechny finanní náklady projektu ( panlsko: 60 %; Francie: 40 %). Podílu na financování odpovídá rovn zastoupení regionálních úad v ídicím grémiu ESÚS. V úmluv ESÚS bylo rovn ustanoveno organizaní vedení (vládní rada, vedoucí vbor, management) a systém schvalování rozhodnutí. Odpovdnost za realizaci projektu nese panlsko-francouzsk manaersk tm.
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Pozemek pro plánovanou stavbu nemocnice dala k dispozici obec Puigcerdà. Stavební náklady ve vi piblin 31 milion eur (763.310.000,- K) byly zásti pokryty dotací ze strukturálních fond (18,6 milionu eur / 457.986.000,- K, co odpovídá 60 % celkového rozpotu). Náklady na vybavení dosahují piblin 8 milion eur (195.926.000,- K). V únoru 2009 byly zahájeny stavební práce, provoz nemocnice má bt zahájen v roce 2011. etné otázky spolupráce zstávají v tomto panlsko-francouzském kooperaním projektu doposud nezodpovzené. Je napíklad obtíné najít pro nemocnici vhodn personál: vysoké poadavky (znalost francouztiny i katalántiny) a nízkou atraktivitu lokality lze vyváit jen vyí odmnou. Také otázka rozdílnch sazeb dosud nebyla vyeena. Rovn je nutné dále budovat dopravní infrastrukturu v blízkosti hranic. Mimoádn dleitá bude otázka financování po skonení ptiletého období, bhem kterého je spolená nemocnice financována ze zajitného globálního rozpotu; ani otázka budoucího financování dosud nebyla vyeena. V souasnosti jsou vedeny statistiky monitorující hospodaení, aby byla po uplynutí ptiletého období zajitna rentabilita a fungování nemocnice. Krom ve popsanch dvou iniciativ existuje v Evrop jet nkolik dalích zajímavch 8
projekt , které se zabvají podobnmi otázkami jako healthacross a jejich eení me slouit jako vzor i pro jiné regiony. • Evropsk projekt Dinxperloh-Suderwick: jako píklad projektu peshraniního bydlení pro starí a/nebo postiené osoby, pímo na hraniní áe mezi nmeckm Suderwickem a nizozemskm Dinxperlohem. • Estremadura ( panlsko) – Alentejo (Portugalsko): spolupráce ve zdravotnickém sektoru, v rámci které mohou portugalské eny vyuít porodnickou stanici v nedaleké panlské nemocnici. • Valga-Valka (Estonsko/Lotysko): dv sousední msta pracují na spoleném rámcovém plánu na 10 let, kter by koordinoval odbornou zdravotní péi, ambulantní péi a peovatelské sluby. • Peshraniní spolupráce záchrannch slueb mezi eskou republikou a Polskem (Královéhradeck kraj – Jelenia Góra), na nmecko-esko-polské hranici v Euroregionu Neisse-Nisa-Nysa (Libereck kraj – Görlitz – Zgorzelec) a mezi eskou republikou a Nmeckem (Karlovarsk kraj – Erlabrunn): pomocí spolench cviení, vmnnch praxí, jazykovch kurz a slovník se záchranái pipravují na skutenou nenadálou událost, pi které má zasáhnout ta strana, která bude pacientovi nejblíe.
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Viz k tomu: www.europaproject.com/top_nl.htm, úvodní zasedání projektu healthacross: pednáka Burger R., Jesse M., Kruuda R., Patient mobility in the European Union, Case study 5: Estonia/Finland in: The future for Patients in Europe, 2005
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• Euroregion Egrensis a obzvlát pak msta Cheb a Waldsassen: zde partnei usilují o intenzivní spolupráci formou cíleného vyu ívání stávajících l kov ch a ambulantních kapacit a pop. i vybudování spolené kliniky na hranici.
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Proto e vak k uveden m projektm není k dispozici uspokojivá dokumentace, a nejsou tedy prakticky dostupné podrobné informace, resp. je lze získat jen v anglickém jazyce, nemohly b t pro tuto studii proveditelnosti vyu ity jako srovnávací materiál. Shrnutí informací o jinch projektech EU v píhraniních regionech Peshraniní projekty jsou zahajovány kvli specifick m podmínkám v jednotliv ch regionech, piem spolupráce je zpoátku vtinou organizována neformáln. Prvním pedmtem kooperace je asto oblast rychlé zdravotnické pomoci, resp. akutní pée a teprve bhem asu se spolupráce roziuje i do jin ch odvtví a profesionalizuje se. Kvli odlinostem jednotliv ch systém zdravotní pée a problémm v píhraniních regionech nelze eení praktikovaná v jednom regionu jednodue aplikovat v jiném, mohou vak pinést jin m regionm dle ité podnty a pomoci jim pi eení specifick ch lokálních problém. Peshraniní spolupráce vy aduje komplikované procesy slaování rzn ch systém sociálního a zdravotního pojitní. I pi déle probíhající kooperaci se asto nepodaí vyeit bezezbytku vechny otázky. Kooperaní projekty tedy pedstavují v vojov proces a podléhají permanentním zmnám. V prbhu tohoto procesu se etabluje kultura spolupráce a peshraniní spolupráce se institucionalizuje.
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Viz k tomu: Ekonomick posudek, Yale Medical Consulting, 2010. Str. 15 n., resp. http://www.neisse-nisa-nysa.org http://www.clara-eu.info/de/themenbereiche/zivil_und_katastrophenschutz/ws050609-protokoll.pdf http://www.euregioegrensis.de
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4. Peshraniní spolupráce v oblasti lkové a ambulantní zdravotní pée v regionu Gmünd – eské Velenice Pedchozí kapitola ukázala, e existují nejrznj í formy peshraniní spolupráce. e ení zvolená v rznch regionech jsou jednak vsledkem vvoje, jako je tomu v pípad kooperace mezi msty Braunau a Simbach – to znamená vvoje od spolupráce v jednom odvtví a po stále formálnj í spolupráci v nkolika odvtvích –, a jednak vsledkem lokální situace definované správními pedpisy, potebami obyvatelstva, právní formou a kompetencemi zúastnnch partner i psobností projektu. Z diskuse mezi dolnorakouskmi a jihoeskmi projektovmi partnery a dotazníkovch etení zji ujících poptávku pacient vyplynuly dv monosti spolupráce v regionu Gmünd – eské Velenice: (1) spolupráce, resp. vmna slueb mezi lkovmi zaízeními (stávajícími kapacitami) v jednotlivch zdravotnickch odvtvích, (2) vytvoení zcela nové peshraniní nabídky zdravotní pée vybudováním spoleného peshraniního zdravotnického centra, které by zaji ovalo zdravotní péi pro region Gmünd/eské Velenice Pokud jde o právní formu, bylo nutné provit rovn dv monosti: první varianta (1) by odpovídala kooperaci na základ individuálních smluv a z právního i organizaního hlediska pedstavuje „volnj í“ cestu, zatímco druhá varianta (2) by znamenala zaloit nov samostatn právní subjekt. Jednalo by se tedy o zaloení evropského seskupení pro územní spolupráci (ESÚS). Tato ást studie proveditelnosti si klade za cíl posoudit vhody a nevhody obou variant spolupráce a zpsob jejich právní realizace. Kapitola je strukturována podle následujícího schématu: nejprve je podáno obecné vysvtlení a shrnuta diskuse o praktickch aspektech obou právních variant. Následuje vklad vnovan otázkám, které je teba vyjasnit z právního hlediska, a souhrnn pehled vsledk právního posudku, kter byl za tímto úelem vyhotoven. Navazující ást studie pojednává o ekonomickch otázkách a vsledcích posudku, kter se obma variantami kooperace (vmna slueb, resp. vybudování zdravotnického centra) zabvá z hlediska hospodaení. Doporuení pro dal í postup, která z v e uvedeného posouzení vyplvají, jsou rozebrána v kapitole 5.
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4.1 Praktické aspekty kooperace Kooperace na základ individuálních smluv Peshraniní poskytování zdravotnickch slueb pacientm pedstavuje velmi komplexní problematiku. Napíklad v píhraniní oblasti na hranicích Nmecka, Nizozemí a Belgie se proto zpoátku soustedili na dopravní zdravotní slubu a záchrannou slubu, a asem se z tchto prvních zku eností vyvinula komplexnj í forma spolupráce. V nmecko-rakouském pohranií, ve mstech Braunau a Simbach, byla peshraniní spolupráce pi zaji ování rychlé zdravotnické pomoci prvním krokem k dal ímu roz iování jednotlivch smluv, jeho vsledkem byla kooperace v oblasti lkové pée, rozsáhlé propojení nemocnic a zapojení v ech relevantních aktér, jako jsou záchranné sluby, nemocnice, zdravotní poji ovny a píslu né správní, pop. vládní orgány, do spolupráce. Pitom lze pozorovat, e se asem vytvoí komplexní pedivo individuálních smluv, které zásti ovlivuje i regionální normotvorbu. Pro projektov region se nabízí následující hypotetické monosti spolupráce na základ individuálních smluv, piem tento vet není konen: • dopravní zdravotní sluba a záchranná sluba Aby bylo zaji tno peshraniní poskytování rychlé zdravotnické pomoci vetn co moná nejrychlej ího pevozu pacient z eskovelenicka do nemocnice, musela by bt uzavena smlouva mezi obma zemmi, která by upravovala pepravu jihoeskch pacient do Gmündu. Ve smlouv by muselo bt stanoveno, v jakch pípadech budou pacienti pevezeni do Gmündu, jakm zpsobem bude informována Zemská klinika Gmünd a pop. záchranná
sluba
na
dolnorakouské
stran
a
zda
je
nutné
získat
povolení
k peshraninímu pevozu. Krom praktickch aspekt spolupráce záchrannch slueb je rovn nutné vyjasnit, jak by byl pevoz hrazen. Stejn jako v regionu euroregionu MásaRn by nap. mla bt sestavena ídicí skupina, která by podporovala vmnu slueb a pop. pijímala rozhodnutí a vydávala doporuení pro dal í postup. Ped uzavením smlouvy by bylo nutné vyjasnit i dal í praktické aspekty tkající se pevozu léiv pes státní hranici, jazykovch problém atd. • akutní o etení jiho esk ch pacient na Zemské klinice Gmünd Po píjmu pacienta z jihoeského kraje dojde k poskytnutí první lékaské pomoci, resp. primárnímu o etení. Aby mohl bt jihoesk pacient o eten v Gmündu, bylo by nutné uzavít smlouvu mezi eskou zdravotní poji ovnou a Zemskou klinikou Gmünd, resp. píslu nmi státními orgány, nebo rozhodnout, zda o etení me probhnout podle pravidel E111. Z dlouhodobého hlediska se v ak uzavení specifické smlouvy jeví jako nevyhnutelné. V tomto smyslu je rovn nutné provit, zda by vícenáklady, které
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healthacross
v souvislosti s o etením eskch pacient v Rakousku vzniknou, bylo mo né pokrt pipoji tním a zda by na základ tohoto pipoji tní mohl bt vytvoen úhradov mechanismus. • spolupráce v oblasti l kové zdravotní pé e V pípad kooperace mezi nemocnicemi v Braunau (Rakousko) a Simbachu (Nmecko) se osvdila i trvalá spolupráce v oblasti l kové pée. Pi spolupráci Dolního Rakouska a Jihoeského kraje by byla myslitelná individuální smlouva, která by upravovala l kovou lébu pacient z eskovelenicka. Postup by vycházel ze stejnch pedpoklad jako v pípad v e uvedeného smluvního e ení úhrad náklad eskmi poji ovnami. V tomto pípad by bylo nutné zvá it, do jaké míry musí Zemská klinika Gmünd vyhovovat eskm zdravotnickm pedpism (stavba, MRSA, hygienické pedpisy), aby bylo mo né získat nezbytná povolení. • zakládání spole n provozovanch zaízení Dal í mo ností spolupráce na bázi individuálních smluv je zakládání spolench léebnch a/nebo diagnostickch zaízení. V takovém pípad by bylo nutné provit, jakou právní formu by mla mít taková spolen zalo ená firma / spolen zalo en podnik, jak by bylo mo né zajistit financování ze strany provozovatel a také, zda jsou spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. a Dolnorakousk holding zemskch klinik oprávnni takovou firmu / takov podnik zalo it. V závislosti na konkrétním pípad (pevoz pacienta, léba atd.) a psobnosti smluv, které by bylo nutné uzavít, by museli bt do spolupráce zapojeni rzní dal í partnei. Jednalo by se za prvé o koordinaci záchrannch slu eb, za druhé o spolupráci mezi zdravotními poji ovnami a správami sociálního zabezpeení a za tetí, v závislosti na konkrétní úprav, o spolupráci správních a vládních orgán. Aby bylo mo né vyjednat píslu né smlouvy, bylo by poka dé nutné identifikovat píslu né aktéry a orgány a informovat je. K tomu je teba piíst, e legislativa, ze které budou smlouvy vycházet, se v obou zemích li í, bude proto teba poka dé nov zjistit právní situaci. V pípad legislativních peká ek pak bude nutné nalézt pro ka d jednotliv pípad nové e ení. U iten je v ak urit „efekt uení“, kter se projevuje v prbhu kooperace a m e usnadnit budoucí uzavírání individuálních smluv. Praktickou pedností individuálních smluv je bezesporu relativn rychlá realizace konkrétních dílích opatení. Souasn v ak uvedené typy smluv ukazují, e rozdrobenost do dílích témat m e bt na peká ku celkovému úsilí o podobnou, resp. koherentní úpravu spolupráce ve v ech odvtvích.
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Kooperace formou zaloení nového právního subjektu: zaloení evropského seskupení pro územní spolupráci (ESÚS) Pi kooperaci formou zaloení nového právního subjektu picházejí v úvahu rzné monosti. Me se jednat o nadaci, akciovou spolenost apod. Tyto právní formy jsou v ak vdy vázány na právo jednoho lenského státu, co me úast zahraniních partner znan ztíit. Aby se tmto problémm pede lo, vytvoila EU novou svébytnou právní formu, tzv. evropské seskupení pro územní spolupráci (ESÚS). Zaloení ESÚS pedstavuje právn závaznou a formalizovanou formu peshraniní spolupráce v rámci EU. ESÚS umouje nejen kooperaci dvou sousedících region v rznch lenskch státech, ale i transnárodní spolupráci, tedy kooperaci evropskch region, které jsou od sebe geograficky vzdáleny. ESÚS je evropská právní forma, která byla vytvoena naízením Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1082/2006. Hlavním cílem ESÚS je usnadnit a podpoit peshraniní nebo meziregionální spolupráci a poskytnout pro úely této spolupráce koherentní právní rámec. Pokud by tato forma kooperace byla zvolena v regionu Gmünd – eské Velenice, bylo by nutné pi dal ím rozhodování a spolupráci vzít v úvahu pedev ím legislativn stanovené charakteristické znaky. 10
Sedm charakteristickch znak ESÚS : 1.
P eshrani ní charakter ESÚS musí sdruovat „leny nacházející se na území nejmén dvou lenskch stát“; z toho vyplvá, e ESÚS musí bt povinn peshraniní. V konkrétním pípad to znamená, e ESÚS musí zaloit eská a rakouská strana a lenové musejí pocházet z obou zemí. Jednostranné zaloení není moné.
2.
Právní subjektivita Vlastní právní subjektivita je hlavním charakteristickm znakem ESÚS. Projektoví partnei tak mají monost vytvoit právnickou osobu, která bude zpsobilá k právním úkonm a oprávnná jednat samostatn vi vlastním lenm i tetím osobám. ESÚS disponuje podle v e uvedeného naízení v kadém lenském stát nej ir í právní zpsobilostí piznávanou podle vnitrostátního práva daného lenského státu právnickm osobám; jedná se o právnickou osobu podle komunitárního práva. Krom toho nabvá ESÚS právní subjektivitu i podle vnitrostátního práva lenského státu, v nm má sídlo. To znamená, e je objektem evropského i národního práva. Záleitosti, které v e uvedené evropské naízení neupravuje, se ídí právem lenského státu, v nm má ESÚS sídlo. Pokud jde o samotné naízení o evropském seskupení pro územní spolupráci, musí bt implementováno do
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Popis jednotlivch charakteristik ESÚS pochází ze zprávy Vboru region o evropském seskupení pro územní spolupráci, viz Soupis literatury.
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právních ád lenskch stát. Napíklad v Rakousku spadá implementace tohoto naízení do psobnosti spolkovch zemí. V Dolním Rakousku bylo naízení implementováno prostednictvím Dolnorakouského zákona o evropském seskupení pro územní spolupráci (NÖ EVTZ-Gesetz, LGBl. [Zemská sbírka zákon] . 1700-0 ze dne 23. 3. 2010). Projektoví partnei musejí rozhodnout, zda bude mít ESÚS veejnoprávní nebo soukromoprávní charakter podle legislativy státu, kde bude mít sídlo. Toto rozhodnutí bude nejlep í uinit na základ úkol, které má ESÚS plnit. 3. Sídlo Sídlo ESÚS se musí nacházet na území lenského státu EU a ESÚS smí mít pouze jedno sídlo. Není tedy moné, aby ESÚS mlo sídlo v obou lenskch státech. Volba sídla má závané dsledky, protoe se jeho umístním uruje právní ád, kterm se ESÚS bude ídit krom ustanovení komunitárního práva; na ESÚS se tedy souasn vztahují právní pedpisy státu, v nm má sídlo. 4. Zpsobilost k právním úkonm Podle naízení . 1082/2006 me ESÚS díky své rozsáhlé zpsobilosti k právm a povinnostem „nabvat nebo zcizovat movit i nemovit majetek, pijímat zamstnance do pracovního pomru a vystupovat ped soudem“. Zpsobilost k právním úkonm v ak musí bt pesn vymezena a je vázána na úkoly, které lenové ESÚS sví. Toto omezení zpsobilosti k právním úkonm stanovením úkol je nutné chápat nejen materiáln, ale i teritoriáln: je nutné vymezit rovn území, na kterém bude ESÚS psobit. Pestoe je nutné úkoly a územní psobnost ESÚS pesn vymezit, vyznauje se toto vymezení relativn velkou flexibilitou. Projektoví partnei musejí rozhodnout, jaké úkoly a na jakém území má zakládané ESÚS vykonávat. 5. Úmluva a stanovy Pi zaloení ESÚS musejí lenové podle naízení . 1082/2006 jednomysln schválit úmluvu. Souasn musejí pijmout stanovy. Úmluvu i stanovy musejí schválit píslu né lenské státy. Úmluva musí obsahovat název ESÚS, jeho sídlo, konkrétní cíl, úkoly, dobu jeho trvání (pop. na dobu neuritou) a podmínky, ktermi se ídí jeho rozpu tní. Stanovy musí obsahovat pinejmen ím v echna ustanovení úmluvy, orgány ESÚS, jejich provozní pedpisy a pravomoci. Musí bt tedy ustaveno alespo shromádní, které je tvoeno zástupci len ESÚS, a jmenován editel. lenm je ponecháno na vli, zda ustaví dal í orgány. Ve stanovách je dále nutné stanovit poet zástupc len v jednotlivch orgánech, postupy pro zmny stanov a rozhodovací postupy ESÚS. Dále je teba urit pracovní jazyky, personální ízení, finanní píspvky len, ujednání o odpovdnosti lena a právní povahu ESÚS (veejnoprávní nebo soukromoprávní). Projektoví partnei musejí v rámci zizování ESÚS rozhodnout o v ech tchto bodech.
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6. Orgány ESÚS Jak ji bylo zmínno, musí mít ESÚS orgány, prostednictvím kterch jedná navenek i dovnit vi svm lenm. Dále ESÚS podle naízení . 1082/2006 potebuje editele a shromá dní, které je tvoeno zástupci len ESÚS. Projektoví partnei musejí sepsat stanovy a rozhodnout o tom, jaké slo ení budou mít orgány zizovaného ESÚS. 7. Rozpoet ESÚS musí vypracovat roní rozpoet vyhovující ustanovením naízení . 1082/2006 a pou ité národní legislativ. Na základ v e popsanch charakteristickch znak lze uinit závr, e Evropská unie vytvoením ESÚS zakotvila v komunitárním právu právní subjekt zcela nového typu. Charakteristické znaky ESÚS, které pedepisuje naízení . 1082/2006 a platí tedy shodn ve v ech státech EU, umo ní sjednotit peshraniní spolupráci, souasn v ak zachovat národní zvlá tnosti a jedinenost dané konkrétní formy spolupráce. ESÚS jako právní subjekt navíc podléhá soudnímu pezkumu své formy a pijatch rozhodnutí. Za zmínku dále stojí, e leny ESÚS se mohou stát, a zapojit se tak do jednotné kooperaní struktury, nejen regiony nebo obce, ale i celé státy. ESÚS nabízí zajímavé perspektivy pro strategickou dlouhodobj í spolupráci dvou region také proto, e na hlub í kooperaci se musejí nezbytn podílet i celostátní orgány (centrální vláda). Tato nová právní forma krom toho poskytuje mo nost skloubit odli nosti správního uspoádání evropskch stát a posílit kooperaní svazky mezi lenskmi státy. ESÚS rovn umo uje projednat, vytvoit a ídit celou adu nejrznj ích aktivit peshraniní spolupráce. To je dáno pedev ím mno stvím podob, které ESÚS m e mít, a rznorodostí partner, kteí se mohou stát jeho leny. Tato flexibilita s sebou sice nese slo itj í rozhodování a – alespo zpoátku – nezbytn del í proces sbli ování stanovisek, vhodou v ak je, e lze vyu ít jednu jasn danou formu kooperace a u není nutné hledat v jiném lenském stát pesn „protj ek“. Regionální orgány (nap. zemská vláda nebo rada kraje) jednoho státu nyní mohou spolupracovat s centrální vládou druhého státu, resp. mohou spolen definovat rámec spolupráce.
ESÚS umo uje definovat a roz iovat peshraniní spolupráci kvantitativn
(z hlediska potu partner) i kvalitativn (z hlediska závazk). Prostednictvím ESÚS mohou partnei v rámci peshraniní spolupráce spolen prakticky usilovat o administraci a realizaci nejrznj ích program. Právní subjektivita ESÚS umo uje jednat jménem svch len i nabvat vlastním jménem práva a povinnosti, které souvisí s jeho inností. Pesná podoba ESÚS zále í v koneném dsledku v mnoha ohledech na tom, ve kterém stát se bude nacházet jeho sídlo. Zízení ESÚS je, jak v e vysvtleno, bezesporu slo itm procesem. Tento proces je v ak usnadnn implementací naízení . 1082/2006 do právních ád lenskch stát: jasn právní
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rámec dalího postupu se bude odvíjet od toho, do které zem bude umístno sídlo ESÚS. Dle ité je, aby potenciální lenové ESÚS v rámci dalího postupu peliv uvá ili, zda asov náron proces zizování ESÚS pinese k en u itek. Z posuzování praktick ch aspekt spolupráce zalo ené na individuálních smlouvách i zízení ESÚS vyplynula ada právních otázek, které bylo nutné vyjasnit pomocí právního posudku. O tchto otázkách pojednáváme v následujícím textu, kter je shrnutím v sledk právního posudku (kompletní posudek je pílohou studie).
4.2 Právní aspekty kooperace Zadání Následující právní otázky jsou relevantní pro ob v e uvedené varianty kooperace. Krom otázek specifick ch je nutné najít odpov na celou adu otázek obecnjího charakteru, které se pojí s praktickou realizací peshraniní spolupráce (viz k tomu píklady z jin ch zemí v kapitole 3). V souvislosti s první variantou – eením zalo en m na individuálních smlouvách – je nutné zodpovdt následující otázky: • Za jak ch rámcov ch právních podmínek, resp. v jaké smluvní úprav je obecn mo ná spolupráce ve zdravotnictví mezi Dolním Rakouskem a Jihoesk m krajem? (Nap. bilaterální smlouvy mezi zdravotními pojiovnami a poskytovateli pée, mezi záchrann mi slu bami, píklad: Braunau – Simbach). Lze vyu ít stávající zákony? V souvislosti s druhou variantou – zalo ením ESÚS – je nutné zodpovdt následující otázky: • Jaké právní pedpoklady musejí ob strany splnit, aby mohly zalo it ESÚS? Jsou nutná schválení na úrovni státu? Dále je nutné vyjasnit otázky, které jsou dle ité pro ob formy peshraniní kooperace ve zdravotnictví stejnou mrou. Tyto otázky se t kají mo ného vyu ití ji existujících mezistátních smluv, pracovního práva, deliktního práva i práva zdravotnického. Obecné otázky • Lze pro smluvní úpravu uvedené peshraniní spolupráce vyu ít ji existující rakouskoeské nebo rakousko-slovenské smlouvy nebo úmluvy? Respektive mohou pasá e z tchto smluv poslou it jako vzor pro smluvní úpravu spolupráce mezi Dolním Rakouskem a Jihoesk m krajem?
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• Mezi jakmi institucemi (poskytovateli zdravotní pée, zdravotními poji ovnami, záchrannmi slu bami) lze uzavírat smlouvy, resp. na jaké úrovni (stát, kraj, spolková zem), kdo je oprávnn jednat? Pracovní právo / úprava pracovní doby • Jaké pojistnprávní a pracovnprávní aspekty je teba mít na zeteli? • Jakému pracovnímu právu podléhají zdravotnití pracovníci a jaké kompetence by ml zdravotnick personál na území sousedního státu? • Jsou uznávány profesní kvalifikace sousedního státu, resp. vzájemn? • Jak vypadají pedpisy upravující rozlo ení pracovní doby zdravotnického personálu? Právo profesní odpovdnosti / nárok na náhradu kody • Do jaké míry lze pedem vyjasnit otázky tkající se profesní odpovdnosti personálu zdravotnického centra, resp. nároky pacient na náhradu kody podle práva zúastnnch zemí? • Lze uzavít poji tní odpovdnosti za kodu, resp. profesní odpovdnosti? Muselo by bt toto poji tní odpovdnosti za kodu, resp. profesní odpovdnosti uzaveno v obou zemích? Právo t kající se oet ovatelské pé e / zdravotnické právo • Jaké zdravotnprávní pedpisy a hygienická opatení (ohla ovací povinnost uritch onemocnní, standardní postupy nap. pi vskytu MRSA atd.) se v legislativ obou zemí odli ují, resp. doplují a musely by bt zohlednny? • Jaké rozdíly v právních pedpisech existují, pokud jde o zdravotnickou dokumentaci a vyútování zdravotnickch vkon, resp. vedení úetnictví? • Mohlo by v e uvedené zdravotnické centrum nakupovat léiva a krevní produkty z obou zemí? Tyto otázky zkoumal právní posudek, jeho vsledky shrnujeme v následujícím textu.
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Vsledky právního posudku
Varianta 1 – eení zaloená na individuálních smlouvách Protoe se pi realizaci peshraniních projekt pravideln projevuje nutnost skloubit dva rozdílné právní systémy, nabízí se jako mimoádn vhodn nástroj k e ení souvisejících otázek mezinárodní smlouva. V této smlouv mohou oba státy sjednat podmínky, které zmní, doplní nebo blíe specifikují píslu nou vnitrostátní právní situaci. Právní situace v Rakousku Ve svtle stále astj í spolupráce evropskch stát byl v Rakousku zákonem o zmnách ve zdravotnictví [Gesundheitsänderungsgesetz (GRÄG) 2006] vytvoen právní základ pro peshraniní spolupráci nemocnic (vedení odlouench organizaních sloek). Tato monost se vedle lkovch zaízení, jako jsou oddlení, departmenty, specializovaná odborná zaízení (Fachschwerpunkte) a denní stacionáe, tká i zaízení nelkovch (nap. radiologickch ústav nebo ústav laboratorní diagnostiky). Je v ak moná pouze tehdy, pokud se na obou stranách jedná o nemocnice v píhraniní oblasti, které se nacházejí ve vzájemné blízkosti. V zásad nebrání nic tomu, aby rakou tí nositelé poji tní mohli uzavírat smlouvy se zahraniními zdravotnickmi zaízeními. Taková ujednání v ak nelze chápat jako kolektivní nebo individuální smlouvy ve smyslu [rak.] Obecného zákona o sociálním poji tní [Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)], nbr jako soukromoprávní smlouvy, které je nutno posuzovat podle pravidel mezinárodního práva soukromého. e zákonodárce povauje poskytování zdravotnickch slueb v zahranií za pípustné, potvrzuje ustanovení § 130 odst. 2 ASVG. Podle tohoto ustanovení me nositel poji tní sám poskytovat plnní v zahranií v pípad, e povinn poji tná osoba pracovn pobvá v zahranií a onemocní tam. To v ak jen tehdy, jestlie uzave s píslu nm zdravotnickm zaízením v zahranií ujednání kryjící pojistn vztah. Taková monost se v ak prakticky nevyuívá, pestoe by to mohlo bt pro nositele poji tní dokonce finann vhodné. Karl zastává názor, e by zahraniní poskytovatel zdravotní pée ml mít ve svtle komunitárního práva stejn jako rakousk poskytovatel monost uzavírat píslu né smlouvy s rakouskmi zdravotními poji ovnami, aby mohl rakouskm poji tncm nabízet sluby bez pímch úhrad od pacienta. Vcn nepodloené odmítnutí právn moného uzavení peshraniní smlouvy ze strany rakouského nositele zdravotního poji tní podle jejího názoru pedstavuje správní praxi, je znamená diskriminaci poskytovatel na základ jejich usídlení v jiném lenském stát, a tedy omezení volného pohybu zboí a slueb.
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POZNÁMKA: Na tomto míst uvádíme souhrnnou formou vsledky právního posudku. Podrobné znní posudku, resp. podrobn právní vklad a pehled pouitch pramen najdete v píloze.
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Pípustnost uzavírání smluv mezi rakouskmi zdravotními pojiovnami a zahraniními poskytovateli zdravotní pée by se mohla odvozovat z § 149 ASVG. Podle tohoto ustanovení mohou nositelé sociálního, resp. zdravotního pojitní uzavírat smlouvy se soukrommi neveejnmi nemocnicemi podle princip soukromého práva. Zahraniní zdravotnická zaízení se povaují za soukromá zdravotnická zaízení ve smyslu §149 ASVG, protoe jim nebylo udleno právo veejnosti a nejsou financované ze zemskch fond. § 149 ASVG by tak mohl nositelm sociálního, resp. zdravotního pojitní poskytnout monost uzavírat smlouvy se zahraniními
zdravotnickmi
zaízeními;
tyto
smlouvy
by
pak
podléhaly
pedpism
mezinárodního práva. § 3b [rak.] Zákona o nemocniních a lázeskch zaízeních [Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)], koneckonc umouje peshraniní spolupráci nemocnic, proto by bylo o to pekvapivjí, kdyby rakouskm zdravotním pojiovnám mla bt upena monost uzavírat podobné kooperaní smlouvy se zahraniními nositeli pojitní, resp. nemocnicemi. Celkov lze proto íct, e podle souasného rakouského právního stavu je peshraniní spolupráce ve zdravotnickém sektoru v zásad moná nejen podle národního, ale i komunitárního práva. Pro tento typ kooperací lze, jak ji bylo zmínno ve, dále vyuít stávající rakouské zákony a rakouská legislativa nevyaduje v tomto smru, odhlédneme-li od zvlátních (soukromoprávních) smluvních ujednání, ádnch zmn. Právní situace v R Nemocnice smjí bt v eské republice zizovány následujícími subjekty: • fyzickmi nebo právnickmi osobami (v právní form a.s., s.r.o. nebo o.p.s.); • kraji, které mají podle eské legislativy status právnické osoby veejného práva (jako píspvkové organizace); • státem (jako píspvkové organizace); • eské nemocnice mohou bt provozovány i jako veejné neziskové spolenosti. Nemocnice zízené vemi ve uvedenmi subjekty jsou podle eského práva právnickmi osobami, na které se vztahuje zásada smluvní volnosti. Smluvní volnost vak me bt uritm zpsobem omezena, pokud je daná spolenost ve vlastnictví státu, resp. kraje, nebo v ní má stát i kraj majoritní podíl. V pípad, e má bt uzavena smlouva s mezinárodním prvkem, lze aplikovat naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 593/2008 o právu uplatovaném pro smluvní závazkové vztahy – ím I. Pi spolupráci rakouskch a eskch nemocnic by v úvahu picházel jednak § 51 eského obanského zákoníku a jednak § 269 odst. 2 eského obchodního zákoníku. Podle tchto ustanovení mohou smluvní strany uzavít i takovou smlouvu, která není zákonem zvlát
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upravena. Taková smlouva by v závislosti na svém pedmtu podléhala bu ustanovením obanského, nebo obchodního zákoníku. Spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. byla zaloena Jihoeskm krajem, kter je jedinm akcionáem. Navzdory skutenosti, e zakladatelem spolenosti je právnická osoba veejného práva, pedstavuje spolenost právnickou osobu soukromého práva, a nepodléhá tak ádnm omezením, pokud jde o úast na akciovch spolenostech, spolenostech s ruením omezenm nebo nadacích. Kadopádn je nutné si uvdomit, e spolenost zaloená krajem odpovídá definici veejného zadavatele, z eho vyplvají uritá omezení ve smyslu zákona . 137/2006 Sb., o veejnch zakázkách. Tato omezení pichází v úvahu pedev ím tehdy, pokud hodnota veejné zakázky pekroí urit limit nebo mají vzniknout urité smluvní vztahy s veejnm zadavatelem vyplvající ze smlouvy o dílo nebo smlouvy o poskytování slueb. Celkov lze konstatovat, e díky smluvní volnosti, resp. autonomii vle, která je uzákonna v obou státech, nestojí spolupráci eskch a rakouskch nemocnic v soukromoprávní rovin nic v cest. Na základ této autonomie vle se zakladatelem akciové spolenosti i spolenosti s ruením omezenm nebo zizovatelem nadace me stát Dolnorakousk holding zemskch klinik stejn jako spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. Za problematick bod je v ak nutné povaovat peshraniní spolupráci mezi nositeli sociálního, resp. zdravotního poji tní a zdravotnickmi zaízeními. V rakouské legislativ sice existují ustanovení, která by poji ovnám umoovala spolupracovat se zahraniními zdravotnickmi zaízeními na základ soukromoprávních smluv, tyto smlouvy v ak nelze chápat jako v e uvedené kolektivní, resp. individuální smlouvy. Je v ak nutné vzít v úvahu, e taková kooperace v praxi dosud nikdy nebyla realizována. Podle eského práva neexistuje ani tato monost. Smluvní spolupráce je de facto moná mezi eskou a zahraniní zdravotní poji ovnou, nikoli v ak mezi eskou zdravotní poji ovnou a zahraniním poskytovatelem zdravotnickch slueb. Neexistuje právní pedpis, kter by eskm zdravotním poji ovnám ukládal povinnost proplácet na základ smlouvy zahraniním zdravotnickm zaízením náklady na lébu pacient vzniklé v zahranií.
S ohledem
na
souasn
právní
stav
je
proto
spolupráce
na
základ
soukromoprávních smluv prakticky nemoná. Varianta 2 – zaloení ESÚS Naízením Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1082/2006 ze dne 5. ervence 2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci byla zavedena právní forma evropského seskupení pro územní spolupráci, které má právní subjektivitu a zpsobilost k právním úkonm. V eské republice bylo naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci implementováno zákonem . 154/2009 Sb. a zákonem . 248/2000 Sb., o podpoe regionálního rozvoje, v platném znní. Tyto zákony
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upravují pedev ím postup pi schvalování úasti v ESÚS a zízení a registraci ESÚS se sídlem na území eské republiky. Proto e jsou ve l. 3 odst. 1 písm. b) naízení . 1082/2006 uvedeny jako mo n len ESÚS regionální orgány, lze dovodit, e je Jihoesk kraj oprávnn zizovat ESÚS jako i stát se jeho lenem. Pípadn budoucí len ESÚS, je-li právnickou osobou zízenou nebo zalo enou podle právních pedpis eské republiky, podává podle ustanovení § 18b zákona . 248/2000 Sb. ádost o schválení své úasti v ESÚS Ministerstvu pro místní rozvoj. Dolnorakousk zemsk snm schválil 21. ledna 2010 Dolnorakousk zákon o evropském seskupení pro územní spolupráci [NÖ EVTZ-Gesetz, LGBl. . 1700-0]. Je nutno podotknout, e rakouská spolková vláda nevznesla proti tomuto zemskému zákonu námitky. Tento zákon obsahuje ustanovení, která jsou bezpodmínen nutná pro implementaci naízení . 1082/2006 v Dolním Rakousku, tzn. na zemské úrovni. Tato ustanovení upravují schvalování úasti, dohled, registraci a finanní kontrolu ESÚS, která mají sídlo v Dolním Rakousku, resp. v pípadech, kdy úast v ESÚS podléhá zemské zákonodárné psobnosti (viz i § 1 Dolnorakouského zákona o ESÚS). K zalo ení ESÚS je nejprve nutné splnit pedpoklady uvedené v naízení . 1082/2006. l. 3 odst. 1 naízení . 1082/2006 stanovuje, do jakch kategorií musí (budoucí) lenové ESÚS nále et, aby ESÚS bylo mo né zalo it. Je proto nutné provit, zda podmínkám tohoto ustanovení vyhovuje Dolnorakousk holding zemskch klinik. Ve l. 3 odst. 1 písm. d) naízení . 1082/2006 jsou uvedeny veejnoprávní subjekty ve smyslu l. 1 odst. 9 druhého pododstavce smrnice Evropského parlamentu a Rady 2004/18/ES. Tmito subjekty se v Rakousku rozumí „v echny subjekty, které nemají prmyslovou nebo obchodní povahu a podléhají finanní kontrole Úetního dvora“, jako i subjekty ve smyslu l. 14b [rak.] Spolkového ústavního zákona [Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)], na které se podle tohoto ustanovení vztahují pedpisy o zadávání veejnch zakázek. Podle § 1 odst. 1 zákona o zízení Dolnorakouského holdingu zemskch klinik [NÖ LKH Gesetz; LGBl. . 9452-2] je Dolnorakousk holding zemskch klinik fondem s právní subjektivitou. Do jeho psobnosti spadá zizování, vedení a provoz v ech zemskch nemocnic. Holding je povinen vykonávat tyto úkoly svm jménem na úet spolkové zem Dolní Rakousko. Spolková zem Dolní Rakousko v ak i nadále zstává nositelem právní subjektivity zemskch nemocnic ve smyslu dolnorakouského zákona o nemocnicích [NÖ Krankenanstaltengesetz] (dále jen NÖ KAG); rovn není doten zamstnaneck vztah zamstnanc zemskch nemocnic ke spolkové zemi Dolní Rakousko. V pípad Dolnorakouského holdingu zemskch klinik se proto jedná o vyhrazen právní subjekt, kter je svmi úkoly poven ze zákona. Jako fond zízen zemskm zákonem podléhá Dolnorakousk holding zemskch klinik podle l. 14b odst. 2 . 2 B-VG zákonodárné psobnosti spolkové zem a jeho organizace píslu í
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zemskm zákonodárcm i v jinch ohledech. Lze proto konstatovat, e se v pípad Dolnorakouského holdingu zemskch klinik v kadém pípad jedná o subjekt ve smyslu l. 3 odst. 1 písm. d) naízení . 1082/2006. Dolnorakousk holding zemskch klinik spadá do zákonodárné psobnosti spolkové zem Dolní Rakousko,
na
základ
eho
je
nutné
úast
holdingu
v ESÚS
posuzovat
podle
dolnorakouského zákona o ESÚS. Úast v ESÚS schvaluje ve smyslu l. 4 naízení . 1082/2006 zemská vláda rozhodnutím. V pípad, e se sídlo ESÚS bude nacházet v Dolním Rakousku, je podle dolnorakouského zákona o ESÚS nutné dolnorakouské zemské vlád pedloit v e uvedená schválení udlená jednotlivm lenm ESÚS a stanovy. Z toho vyplvá, e musí bt pedloeno i schválení úasti v ESÚS udlené píslu nmi eskmi úady Jihoeskému kraji. Zemská vláda by dále kontrolovala, zda ESÚS se sídlem v Dolním Rakousku ádn nakládá s veejnmi prostedky, a ustanovovala nezávislé externí auditory. V souladu s v e uvedenm vkladem není k úasti Dolnorakouského holdingu zemskch klinik v ESÚS poteba schválení ze strany rakouského státu. Jak ji bylo vysvtleno, me ESÚS zídit nebo se stát jeho lenem Jihoesk kraj i spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. Na rozdíl od rakouské právní situace, kdy k úasti Dolnorakouského holdingu zemskch klinik v ESÚS není poteba schválení ze strany rakouského státu, závisí úast spolenosti Jihoeské nemocnice, a.s. v ESÚS na schválení eského Ministerstva pro místní rozvoj. Je nutné zmínit, e Ministerstvo pro místní rozvoj prohlásilo, e do souasné doby neexistuje pípad, kdy by se ESÚS úastnila spolenost ve vluném vlastnictví kraje. Ministerstvo proto o této vci rozhodne ad hoc podle stanov spolenosti. Doplme v ak, e k vybudování zdravotnického centra ve spolkové zemi Dolní Rakousko musejí bt splnny podmínky stanovené rakouskm zákonem o nemocniních a lázeskch zaízeních [Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)] a dolnorakouskm zákonem o nemocnicích [NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG)]. Protoe nemocnice podléhají systému koncesí, bylo by k vstavb i provozu nemocnice poteba úední povolení, které udluje zemská vláda. V tomto smyslu by bylo nutné splnit i jiné podmínky uvedené v tchto ustanoveních. Je teba vzít v potaz, e tato povolení je nutné získat bez ohledu na jiná povolení, jako je nap. povolení stavební atd. ivnostenské oprávnní není poteba. Tento vklad platí analogicky i pro eské právo, protoe i podle eské legislativy musí nemocnice získat povolení k provozu a stavební povolení. Jako lokalita pichází pro zdravotnické centrum v úvahu pozemek na hranici msta Gmünd. Orientaní mapka a plán pozemku se nachází v píloze této studie proveditelnosti. Zvaované ESÚS, na jeho vedení by se podílel Dolnorakousk holding zemskch klinik a Jihoesk kraj, by tedy mlo sídlo v Dolním Rakousku (viz i píklad nemocnice Hospital de Cerdanya, která se
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nachází ve panlsku, kde má sídlo i její rozhodovací grémium). V takovém pípad by se pouívalo rakouské právo a finanní kontrolu by vykonávaly rakouské úady. ESÚS se zakládá podle naízení . 1082/2006 a podléhá ustanovením tohoto naízení jako i ustanovením úmluvy a stanov, které si schválili jeho lenové. V pípad záleitostí, které toto naízení neupravuje nebo které upravuje jen ásten, je rozhodující právo lenského státu, v nm má ESÚS sídlo. Obecné otázky Pouitelnost ji existujících úmluv a smluv V zásad neme ádná z ji existujících úmluv nebo smluv mezi eskou republikou a Rakouskem
slouit
jako
právní
základ
smluvní
úpravy
peshraniní
spolupráce
ve
zdravotnickém sektoru. Pedmt vech uvedench smluv spadá do jinch oblastí práva, take ve zmínné smlouvy nejsou vhodné jako právní základ peshraniního poskytování zdravotní pée.
Ustanovení
tchto
smluv
jsou
pizpsobena
jinm
oborm.
Pedmtem
soukromoprávních, resp. mezinárodních smluv plánovanch v rámci zde posuzované peshraniní spolupráce ve zdravotnictví by mla bt rovn vlastní jasn definovaná, resp. formulovaná ustanovení. To se tká v kadém pípad obsahu plánovanch smluv. Kompetence k uzavírání mezinárodních smluv Kompetence v oblasti zdravotnictví jsou v Rakousku velmi roztítné, a oprávnní uzavírat mezinárodní smlouvy tak v závislosti na obsahové náplni smluv písluí rznm rakouskm úadm (spolkovm i zemskm). V eské republice spadá zdravotnictví v zásad do psobnosti státu, uzavení mezinárodní smlouvy by proto musely schválit státní orgány. Jednoznan jasn vymezené jsou kompetence tkající se úasti Dolnorakouského holdingu zemskch klinik, resp. spolenosti Jihoeské nemocnice, a.s. v ESÚS (srov. vklad ve). Zatímco podle rakouského práva je oprávnní schválit úast v ESÚS sveno zemské vlád, podle eského práva spadá schvalování úasti do kompetence Ministerstva pro místní rozvoj. Pracovní právo / pedpisy upravující rozloení pracovní doby Pijetí eskch státních písluník do pracovního pomru v rakouské nemocnici je v první ad vázáno na následující podmínku: pravdpodobn do 30. dubna 2011 by musel esk uchaze o zamstnání
v Rakousku
získat
pracovní
povolení
od
rakouského
úadu
práce
(Arbeitsmarktservice), nebo potvrzení, e nadále není pracovní povolení poteba (v pípad alespo jeden rok trvajícího pracovního pomru a existujícího pracovního povolení v Rakousku). Od 1. kvtna 2011 povinnost získat pracovní povolení odpadne a etí obané budou mít voln pístup na rakousk trh práce (právo na voln pohyb pracovník). Podle l. 11
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odst. 3 písm. a) naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 883/2004 ze dne 29. dubna 2004 o koordinaci systém sociálního zabezpeení se v tomto pípad uplatuje rakouské právo sociálního zabezpeení. Lékai, kteí jsou vhradn v pracovním pomru soukromoprávní nebo veejnoprávní povahy, a oetovatelsk personál mají jako zamstnanci podle ASVG uzaveno zdravotní, úrazové a penzijní pojitní a pojitní pro pípad nezamstnanosti. V této souvislosti zmime strun i úpravu vysílání zamstnanc, jak ji stanovuje l. 12 odst. 1 naízení . 883/2004. Zamstnanci vykonávající zdravotnická povolání by mohli bt svm eskm (rakouskm) zamstnavatelem vysláni do druhého státu, aby zde konali práci. Na takov pípad se vztahuje ustanovení l. 12 odst. 1 naízení . 883/2004. Osoba, která jako zamstnanec provozuje v lenském stát innost jménem zamstnavatele, jen zde bn vykonává své innosti, a která je tímto zamstnavatelem vyslána do jiného lenského státu, aby zde konala práci jménem tohoto zamstnavatele, podléhá i nadále právním pedpism prvního lenského státu, nepesahuje-li pedpokládaná doba trvání takové práce 24 msíc a není-li daná osoba vyslána za úelem nahrazení jiné osoby (l. 24 odst. 1 naízení . 883/2004). V této konkrétní situaci by zamstnanec, pokud by byl vyslán a vyslání by netrvalo déle ne 24 msíc, podléhal bhem doby vyslání svm vnitrostátním, tzn. eskm, resp. rakouskm sociálnprávním pedpism. l. 2 odst. 1 písm. c) naízení . 1082/2006 obecn stanovuje, e se ESÚS v pípad záleitostí, které toto naízení neupravuje nebo které upravuje jen ásten, ídí právem lenského státu, v nm má sídlo. Je-li nutné podle práva Spoleenství nebo mezinárodního práva soukromého urit právo, kterm se ESÚS ídí, povauje se ESÚS za subjekt lenského státu, v nm má sídlo. Tetí osoby, které se cítí bt pokozeny jednáním nebo opomenutím nkterého ESÚS, jsou podle l. 15 odst. 1 naízení . 1082/2006 oprávnny uplatovat své nároky soudní cestou. Nestanoví-li ve uvedené naízení jinak, vztahují se na spory, jejich úastníkem je ESÚS, právní pedpisy Spoleenství o soudní píslunosti. Mezinárodní prvek ve smyslu naízení . 593/2008 ES o právu uplatovaném pro smluvní závazkové vztahy (ím I) je v kadém pípad pítomen tehdy, pokud zamstnavatel uzave pracovní smlouvu s píhraniním pracovníkem, ale i tehdy, pokud pracovní smlouvu uzave s vyslanm zamstnancem. Pítomnost mezinárodního prvku a jeho skutkov stav zakládá i jen pouhá cizí státní píslunost (srov. Verschraegen in Rummel, Úmluva o právu rozhodném pro smluvní závazkové vztahy, l. 1, . na okraji 2, s dalími odkazy; Úmluva o právu rozhodném pro smluvní závazkové vztahy byla nahrazena naízením ím I). Podle l. 8 odst. 1 naízení ím I se individuální pracovní smlouvy ídí v první ad právem zvolenm stranami v souladu s lánkem 3. Tato volba práva vak nesmí zamstnance zbavit
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ochrany, kterou mu poskytují ustanovení, od nich se nelze smluvn odchlit podle práva, které by v pípad neexistence volby bylo pouito na základ odstavc 2, 3 a 4 tohoto lánku. Jestlie nebylo právo rozhodné pro individuální pracovní smlouvu zvoleno stranami, ídí se smlouva podle l. 8 odst. 2 naízení ím I právem zem, v ní, pípadn z ní zamstnanec pi plnní smlouvy obvykle vykonává svoji práci. Za zmnu zem obvyklého vkonu práce se nepovauje, kdy zamstnanec doasn vykonává svou práci v jiné zemi. Nelze-li rozhodné právo na základ odstavce 2 urit, ídí se smlouva právem zem, v ní se nachází provozovna, která zamstnance zamstnala (l. 8 odst. 3 naízení ím I). Rakousko Bez ohledu na volbu rozhodného práva a objektivní povahu pracovní smlouvy je podle l. 9 naízení ím I nutné dodrovat imperativní ustanovení evropského i národního práva. Imperativní ustanovení jsou kogentní pedpisy, které mají vliv na pracovní pomr a jejich dodrování je pro stát zásadní pi ochran veejného zájmu. V Rakousku by k imperativním ustanovením ve smyslu naízení ím I patily (alespo zásti) nejrznjí zákony. Vzhledem k ve uvedenm skutenostem by pracovní smlouvy uzavené se zdravotnickm centrem, pokud by rozhodné právo nebylo zvoleno smluvními stranami, podléhaly rakouskému pracovnímu právu. eská republika V pípad, e je vysílán zamstnanec z eské republiky, je nutné se ídit kogentním ustanovením § 319 odst. 1 zákona . 262/2006, zákoník práce, a dbát na následující aspekty eského práva: • maximální délka pracovní doby a minimální doba odpoinku; • minimální délka dovolené za kalendání rok nebo její pomrná ást; • minimální mzda, minimální mzdové tarify a píplatky za práci pesas; • bezpenost a ochrana zdraví pi práci; • pracovní podmínky thotnch zamstnanky, zamstnanky, které kojí, a zamstnanky do konce devátého msíce po porodu a mladistvch zamstnanc (15–18 let); • zákaz diskriminace; • pracovní podmínky pi agenturním zamstnávání. Ustanovení eského právního ádu se pouijí pouze tehdy, jestlie doba vyslání zamstnance pesáhne celkov dobu 30 dn v kalendáním roce, nebo rakouské právní pedpisy neposkytují zamstnanci vhodnjí podmínky. V tomto pípad vak lze rovn sjednat, e se pouije eské právo.
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Dále je nutné zmínit, e podle l. 9 odst. 2 písm. d) naízení . 1082/2006 musí stanovy ESÚS obsahovat ujednání o jeho fungování, zejména pokud jde o personální ízení, zpsoby náboru zamstnanc a povahu pracovních smluv. Pravomoci píslu nch zahraniních pracovník se ídí pracovními smlouvami, které s nimi byly uzaveny. Obecn nelze „zahraniním“ pracovníkm piznat více pravomocí ne rakouskm. ESÚS proto me pi formulování, resp. uzavírání smluv samo rozhodnout, kdo bude poven jakmi funkcemi a na koho budou peneseny pravomoci s tmito funkcemi související. Uznávání profesních kvalifikací Systém uznávání diplom je zaloen na smrnici EU o uznávání profesních kvalifikací (Smrnice 2005/36/ES). Pokud jde o vzájemné uznávání, má velk vznam lánek 21 a lánky následující této smrnice, které stanovují „automatické uznávání“. Jedná se zde o profese, u nich jsou píslu né poadavky na vzdlání harmonizovány prostednictvím píslu nch specifickch smrnic pro tato povolání. Tyto profese jsou uvedeny v píloze V ke smrnici 2005/36/ES. Jedná se zejména o (odborné) lékae, zdravotní sestry, o etovatele, zubní lékae, veterináe, porodní asistentky aj. U tchto profesí se pro vzájemné uznávání kvalifikací na území EU povaují za dostaující kvalifikaní doklady uvedené v píloze V k v e zmínné smrnici. Pokud jsou tyto doklady o dosaené kvalifikaci k dispozici, dojde k automatickému uznání profesní kvalifikace, ani by se vyadovalo dal í, resp. doplující vzdlávání. l. 53 smrnice v ak stanovuje, e osoby, které vyuijí uznávání odbornch kvalifikací, musí mít jazykové znalostí nezbytné k vkonu povolání v hostitelském lenském stát. Ustanovení smrnice 2005/36/ES se uplatují v Rakousku i eské republice stejnou mrou. Pedpisy upravující rozloení pracovní doby Protoe úprava rozvrení pracovní doby v eské republice a Rakousku vychází ze stejného základu pedepsaného komunitárním právem, toti ze smrnice Evropského parlamentu a Rady 2003/88/ES o nkterch aspektech úpravy pracovní doby, lze rakouskou i eskou úpravu povaovat za rovnocennou. Oba právní ády sice vykazují zásti rozdílná ustanovení tkající se rozvrení pracovní doby, v podstatnch vcech se v ak pedpisy shodují. Dleitm rozdílem je, e v Rakousku lze délku slueb prodlouit uzavením smlouvy mezi zamstnavatelem a odborovou radou (Betriebsvereinbarung). V eské republice se sluby prodluují uzavením individuální dohody o dal í dohodnuté práci pesas mezi zamstnavatelem a zamstnanci rznch profesí. V kadém pípad je nutné podotknout, e podle rakouského práva nejsou prodlouené sluby povaovány za práci pesas. Jinak je tomu v eském právu, kde se v pípad individuální dohody „o dal í dohodnuté práci pesas“ poítá s píplatkem za práci pesas.
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Deliktní právo a nárok na náhradu kody V pípad vybudování spoleného zdravotnického centra se pouijí nejdíve ustanovení naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci. Samotné naízení . 1082/2006 upravuje odpovdnost za kodu pouze u len ESÚS. Stanovy ESÚS musí obsahovat ujednání o odpovdnosti lena podle l. 12 odst. 2. ESÚS odpovídá vi tetím osobám za jednání svch orgán, a to i v pípad, e toto jednání nespadá do úkol ESÚS. Tuto odpovdnost lze ov em omezit, pokud je odpovdnost nkterého lena ESÚS omezena v dsledku vnitrostátního práva, podle nho je zízen. Tetí osoby, které se cítí bt po kozeny jednáním nebo opomenutím nkterého ESÚS, jsou podle l. 15 odst. 1 naízení . 1082/2006 oprávnny uplatovat své nároky soudní cestou. Nestanoví-li v e uvedené naízení jinak, vztahují se na spory, jejich úastníkem je ESÚS, právní pedpisy Spoleenství o soudní píslu nosti. Ve vci, která není upravena právními pedpisy Spoleenství, jsou pro e ení spor píslu né soudy lenského státu, v nm má ESÚS sídlo. Podle tchto ustanovení odpovídá ESÚS za závazky spojené s náhradou kody i deliktní nároky zásadn podle pedpis komunitárního práva (ím I a ím II). Je teba zmínit, e tyto pedpisy mají vznam v souvislosti s eskmi pacienty plánovaného zdravotnického centra. Bude-li pacient pijat do nemocnice a léen na lkovém oddlení, uzave zpravidla se zizovatelem nemocnice smlouvu o pijetí do nemocniní pée. Mezi pacientem a jednotlivmi zamstnanci ve zdravotnickch povoláních ádn smluvní vztah nevzniká, nebo zamstnanci ve zdravotnickch povoláních zpravidla psobí pouze jako „pomocníci pi plnní úkol“ (Erfüllungsgehilfen) zizovatele nemocnice ve smyslu § 1313 [rak.] Obecného zákoníku obanského [Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Bude-li pacientovi v rámci léby zpsobena újma, odpovídá na jedné stran zizovatel nemocnice za své „pomocníky pi plnní úkol“ na základ smlouvy o o etování a na druhé stran o etující osoba deliktn. Na rakouské pacienty se v kadém pípad vztahuje rakouské právo. V pípad rakouskch pacient se kadopádn pouije rakouské právo, protoe smlouva o o etování se uzavírá v Rakousku, a tak jsou tito pacienti kvli neexistenci peshraniního prvku z aplikace ustanovení naízení ím I a ím II vyati. To platí i tehdy, pokud bude lébu v plánovaném zdravotnickém centru provádt esk léka. Pokud se plánované zdravotnické centrum, resp. sídlo ESÚS bude nacházet v Dolním Rakousku a smlouva o o etování mezi zdravotnickm centrem a pacientem se uzave v míst ústední správy (l. 19 odst. 1 Naízení ím I), pouije se vzhledem k v e uvedenému na tuto smlouvu i z ní vyplvající nároky rakouské právo. V pípad eskch pacient, kteí jako spotebitelé nemají bydli t v Rakousku, se nepouije speciální úprava o spotebitelskch smlouvách podle l. 6 Naízení ím I.
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Mo ností, jak se zabezpeit proti finanním nárokm na náhradu kody, je uzavít pojitní odpovdnosti za kodu, resp. pojitní profesní odpovdnosti. Obecn je uzavení pojitní odpovdnosti za kodu, resp. pojitní profesní odpovdnosti dobrovolné. Zizovatel nemocnice m e b t v dsledku chyby pi oetování ze strany lékae – zamstnance nebo i v dsledku nedostateného pouení pacienta opakovan vystaven soudním procesm o náhradu kody. Z tohoto dvodu se v ka dém pípad doporuuje pojitní odpovdnosti za kodu uzavít. Proto e se pojistná ochrana nemocnice, která pojitní odpovdnosti za kodu uzavela, vztahuje i na kodní události, k nim dolo v Evrop, je v pípad, e bude mít zdravotnické centrum sídlo v Dolním Rakousku, dostaující, kdy bude pojitní odpovdnosti za kodu uzaveno v Rakousku. Pedpokladem samozejm je, e taková podmínka bude souástí konkrétní pojistné smlouvy. Právo tkající se oet ovatelské pé e / zdravotnické právo
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Hygienické pedpisy Stejn jako podle rakousk ch pedpis je i podle eského zákona . 258/2000 Sb., o ochran veejného zdraví, zdravotnické zaízení povinno ohlaovat urité nákazy, resp. uritá onemocnní (onemocnní podléhající ohlaovací povinnosti). Rozdíl spoívá v ustanoveních o nemocniních nákazách. Z esk ch ustanovení o nemocniních nákazách vypl vá, e opatení, která je nezbytné uinit podle eského práva, spadají do psobnosti orgánu ochrany veejného zdraví. Podle rakousk ch právních pedpis jsou písluná opatení upravena na úrovni ka dé jednotlivé nemocnice. Zdravotnická dokumentace V Rakousku
zachycuje
zdravotnická
dokumentace
písemn
aktivity
konané
v rámci
oetovatelského procesu a její vedení patí k profesním povinnostem zamstnanc ve zdravotnick ch a peovatelsk ch povoláních (zákon o zdravotní a oetovatelské péi [Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)]). § 5 GuKG stanovuje, e • vechny zdravotnické a oetovatelské zákroky jako i jednotlivé kroky oetovatelského procesu musejí b t dokumentovány (zvlát pak oetovatelská anamnéza, oetovatelská diagnóza, oetovatelsk plán a oetovatelská opatení); • pacientovi a jeho zákonn m zástupcm musí b t na po ádání umo nno nahlédnout do zdravotnické dokumentace;
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POZNÁMKA: Podrobn v klad o právních pedpisech zúastnn ch zemí se nachází na stranách 41 nn. právního posudku v píloze.
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• pi samostatn vdleném vkonu o etovatelského nebo peovatelského povolání musí bt dokumentace uchovávána po dobu 10 let. Krom toho je v KAKuG zakotvena povinnost dokumentovat v chorobopisu vznamné o etovatelské vkony. Rakousk zákon o kvalit ve zdravotnictví [Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG)] stanovuje jednotn celorakousk postup pi podávání zpráv o kvalit i postup pi vzájemném informování mezi rakouskmi spolkovmi zemmi, profesemi a sektory, kde zdravotnická dokumentace pedstavuje dle it podklad. V eské republice je právním základem pro vedení zdravotnické dokumentace zákon . 20/1966 Sb., o péi o zdraví lidu. Tento zákon stanovuje, e zdravotnická zaízení jsou povinna vést zdravotnickou dokumentaci. Ustanovení § 67b odst. 2 a 3 leg. cit. stanovuje rámcov obsah zdravotnické dokumentace a pedpoklady jednoznané identifikace ka dé samostatné ásti zdravotnické dokumentace (nap. povinnost, e ka dá samostatná ást zdravotnické dokumentace musí obsahovat osobní údaje pacienta v rozsahu nezbytném pro jeho identifikaci a zji tní anamnézy, informace o onemocnní pacienta, o prbhu a vsledku vy etení, léení a o dal ích vznamnch okolnostech souvisejících se zdravotním stavem pacienta). Minimální obsah samostatnch ástí zdravotnické dokumentace upravuje píloha . 1 k provádcí vyhlá ce . 385/2006 Sb. o zdravotnické dokumentaci. Pokud jde o metodu a správnost dokumentace, musí bt zápis ve zdravotnické dokumentaci veden prkazn, pravdiv a iteln; musí bt opaten datem zápisu, identifikací a podpisem osoby, která zápis provedla. Zdravotnická dokumentace m e bt vedena na záznamovém nosii ve form textové, grafické nebo audiovizuální. Údaje obsa ené ve zdravotnické dokumentaci musí bt uchovávány v listinné nebo elektronické form. Uchovávání zdravotnické dokumentace upravuje v e uvedená provádcí vyhlá ka. Podle ustanovení této vyhlá ky se zdravotnická dokumentace uchovává nejmén po dobu 5 let; del í lhty (a 100 let) stanovuje podle povahy dokumentace píloha 3 k této vyhlá ce. V tomto ohledu lze konstatovat, e pedepsaná obecná lhta pro uchovávání zdravotnické dokumentace je v eské republice mnohem krat í ne v Rakousku. eská provádcí vyhlá ka . 385/2006 Sb. sice v uritch pípadech stanovuje del í lhtu pro uchovávání, obecn je ale nutné konstatovat, e nejkrat í lhta pro uchovávání je v Rakousku 10 let, v eské republice v ak obecn pouze 5 let. Pokud jde o procesy, které je nutné do zdravotnické dokumentace zaznamenávat, lze celkov íct, e eské pedpisy neobsahují písnj í ustanovení tkající se zdravotnické dokumentace ne pedpisy rakouské.
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Dovoz lé ivch p ípravk a krevních produkt Pedpisy o dovozu léivch pípravk a krevních produkt jsou v obou zemích upraveny odli n. Zatímco v Rakousku za dovoz léivch pípravk a krevních produkt odpovídá pouze jeden úad, a sice Spolkov úad pro bezpenost ve zdravotnictví [Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)], v eské republice jsou to dv rzné instituce: léivé pípravky spadají do kompetence Státního ústavu pro kontrolu léiv, zatímco krevní produkty do kompetence Ministerstva zdravotnictví. Také u podmínek dovozu lze pozorovat jednoznané rozdíly. V Rakousku se pouze ohla uje uskutenn dovoz Spolkovému úadu pro bezpenost ve zdravotnictví, není tedy poteba dovozní povolení. V eské republice je naproti tomu k dovozu léivch pípravk poteba povolení Státního ústavu pro kontrolu léiv. Zatímco podle rakouského práva si zájemce o dovoz krevních produkt musí u Spolkového úadu pro bezpenost ve zdravotnictví vy ádat osvdení o zpsobilosti k uvedení na trh (podle návrhu nového zákona AWEG 2010 bude v budoucnu stait pouze ohlá ení), je v eské republice k dovozu krevních produkt nezbytn pedchozí souhlas Ministerstva zdravotnictví. V tomto ohledu lze tedy konstatovat, e eská úprava dovozu léivch pípravk a krevních produkt je mnohem písnj í ne píslu né rakouské pedpisy. Právní p edpisy tkající se ve ejnch zakázek Obecná úprava naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci stanovuje, e se ESÚS v pípad zále itostí, které toto naízení neupravuje nebo které upravuje jen ásten, ídí právem lenského státu, v nm má sídlo. Je-li nutné podle práva Spoleenství nebo mezinárodního práva soukromého urit právo, kterm se ESÚS ídí, pova uje se ESÚS za subjekt lenského státu, v nm má sídlo. Pokud by tedy plánované ESÚS mlo sídlo v Dolním Rakousku, ídila by se jeho innost zásadn rakouskm právem. Pi zadávání veejnch zakázek by tedy byly rozhodující rakouské právní pedpisy. Budou-li uzavírány smlouvy bez mezinárodního prvku, bude se podle ustanovení naízení . 1082/2006 jednání zdravotnického centra opt ídit rakouskm právem. Ochrana osobních údaj V oblasti ochrany osobních údaj vydalo Evropské spoleenství celou adu smrnic. Asi nejvznamnj í smrnicí v této oblasti je smrnice Evropského parlamentu a Rady 95/46/ES ze dne 24. íjna 1995 o ochran fyzickch osob v souvislosti se zpracováním osobních údaj a o volném pohybu tchto údaj (Smrnice EU o ochran osobních údaj). Nové naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 883/2004 o koordinaci systém sociálního zabezpeení naizuje povinnou vmnu osobních údaj mezi úady lenskch stát.
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V odvodnní naízení je vysvtleno, e pouívání elektronickch slueb zpracování údaj pro vmnu informací mezi subjekty vyaduje ustanovení zabezpeující, e elektronicky vymované nebo vydávané dokumenty budou uznávány stejn jako dokumenty v listinné form. Pi takové vmn se musí dodrovat podmínky Spoleenství tkající se ochrany fyzickch osob v souvislosti se zpracováním osobních údaj a volnm pohybem tchto údaj. Jestlie se osobní údaje pedávají na základ tohoto naízení nebo provádcího naízení, platí podle l. 77 odst. 1 naízení . 883/2004 pro toto pedávání údaj právní pedpisy o ochran osobních údaj lenského státu, kter je poskytl. Kadé sdlení úadu pijímajícího lenského státu, jako i ukládání, zmna a likvidace údaj poskytnutch uvedenm lenskm státem v ak podléhá právním pedpism pijímajícího lenského státu o ochran osobních údaj. Podle l. 78 naízení . 883/2004 jsou lenské státy povinny postupn pouívat novch technologií pro vmnu, zpístupnní a zpracování údaj poadovanch k provádní tohoto naízení a provádcího naízení (elektronické zpracování dat). Pi správní komisi se podle l. 73 naízení . 883/2004 zizuje technická komise pro zpracování údaj. Technická komise navrhuje správní komisi spolená strukturální pravidla pro provádní slueb zpracování údaj, zejména pokud jde o bezpenost a provádní standard. Dal ím evropskm naízením, které se zabvá ochranou osobních údaj, je naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 45/2001 ze dne 18. prosince 2000 o ochran fyzickch osob v souvislosti se zpracováním osobních údaj orgány a institucemi Spoleenství a o volném pohybu tchto údaj. Toto naízení v ak slouí pouze k ochran fyzickch osob v souvislosti se zpracováním osobních údaj orgány a institucemi Spoleenství a k volnému pohybu tchto údaj. Právo zdravotního poji tní Tato kapitola pojednává o úhrad náklad eskmi zdravotními poji ovnami pi poskytnutí zdravotní pée v Rakousku, a to i v pípad, e k akutní události do lo na území R. V eské republice neexistuje zákon, kter by upravoval peshraniní poskytování rychlé zdravotnické pomoci. Neexistují ani pedpisy, které by upravovaly úhradu náklad v tomto pípad. Podle souasného právního stavu v eské republice nemohou eské záchranné sluby v pípad akutní události, k ní dojde na eském území, pekroit státní hranici, a nemohou tedy ani odvézt pacienta do bli í nemocnice v sousední zemi. Pokud by k tomu navzdory v e uvedenm skutenostem do lo (za pedpokladu, e k akutní události dojde v R), nejsou eské zdravotní poji ovny povinny hradit jakékoli náklady rakouskch nemocnic, resp. rakouskm nemocnicím.
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Moné dopady nového na ízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 883/2004 o koordinaci systém sociálního zabezpeení Naízení . 883/2004 nahradilo naízení Rady (ES) . 1408/71 o uplatování systém sociálního zabezpeení na zamstnané osoby a jejich rodiny pohybující se v rámci Spoleenství, které platilo do 31. dubna 2010. V pípad ustanovení upravujících vyu ití zdravotnickch slu eb v zahranií nedo lo v zásad k ádnm podstatnm zmnám. Ustanovení naízení . 1408/71 (pedev ím l. 22) byla zásti modifikována i pevzata a roz íena o zásady judikované Evropskm soudním dvorem (ESD). Nové naízení . 883/2004 v ak nepevzalo ve kerou judikaturu ESD tkající se peshraniního poskytování zdravotní pée. Z tohoto dvodu je nutné i nadále brát v potaz tuto závaznou judikaturu ESD. Ve srovnání s naízením . 1408/71 piná í naízení . 883/2004 a jeho provádcí naízení . 987/2009 nkteré novinky a nkterá zjednodu ení (podrobn katalog lze najít v publikaci Linka, Auswirkungen der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 ab 1. Mai 2010 [Dopady novch naízení (ES) . 883/2004 ze dne 29. dubna 2004 a . 987/2009 ze dne 16. záí 2009 od 1. kvtna 2010], SozSi 2010, 274 nn.), jako napíklad: • namísto dosud pou ívanch papírovch formulá se v budoucnu poítá s elektronickou vmnou dat (pechodné období koní 30. dubna 2012); • prodlou ení doby vyslání na 24 msíc; • dle ité vyjasnní pesného rozsahu nárok na dávky bhem pechodného pobytu mimo píslu n lensk stát; • zkrácení lhty na úhradu náklad mezi lenskmi státy (uplatnní pohledávky do 12 msíc od konce kalendáního roku, úhrada do 18 msíc) atd. Shrnutí právních aspekt kooperace Zatímco spolupráci eskch a rakouskch nemocnic v soukromoprávní rovin nestojí díky smluvní volnosti, resp. autonomii vle, která je uzákonna v obou státech, nic v cest, pravidelná peshraniní spolupráce mezi nositeli sociálního, resp. zdravotního poji tní a zdravotnickmi zaízeními na základ individuálních smluv není mo ná: smluvní spolupráce je de facto mo ná mezi eskou a zahraniní zdravotní poji ovnou, nikoli v ak mezi eskou zdravotní poji ovnou a zahraniním poskytovatelem zdravotnickch slu eb. Toto konstatování vyplvá ze skutenosti, e eskm zdravotním poji ovnám není dovoleno proplácet na základ smlouvy zahraniním zdravotnickm zaízením náklady na lébu pacient vzniklé v zahranií. První varianta, tj. spolupráce na základ individuálních smluv, tak z právního hlediska prakticky není mo ná.
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V zásad nem e ádná z ji existujících úmluv nebo smluv mezi eskou republikou a Rakouskem
slou it
jako
právní
základ
smluvní
úpravy
peshraniní
spolupráce
ve
zdravotnickém sektoru. Pokud jde o zízení ESÚS, právní analza ukázala, e je Jihoesk kraj oprávnn se ho úastnit. Toté platí i pro spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. Také Dolnorakousk holding zemskch klinik se m e stát lenem ESÚS. Úast spolenosti Jihoeské nemocnice, a.s. v ESÚS podléhá v eské republice schválení ze strany Ministerstva pro místní rozvoj. Úast Dolnorakouského holdingu zemskch klinik musí schválit spolková zem Dolní Rakousko. Pi tvorb pracovních smluv m e samo ESÚS rozhodnout, komu ve smlouv pizná jaké úkoly, resp. pravomoci. Pokud by ESÚS mlo sídlo v Rakousku, nelze „zahraniním“ pracovníkm piznat více pravomocí ne rakouskm. Pokud jde o uznávání diplom a profesních kvalifikací, platí v obou zemích ustanovení smrnice 2005/36/ES, která upravuje automatické uznávání kvalifikací (odbornch) léka, zdravotních sester, o etovatel, zubních léka, veteriná, porodních asistentek aj. Pedpisy upravující rozlo ení pracovní doby vychází v eské republice i Rakousku ze stejného základu daného komunitárním právem a odpovídají smrnici Evropského parlamentu a Rady 2003/88/ES o nkterch aspektech úpravy pracovní doby. Oba právní ády sice vykazují zásti rozdílná ustanovení tkající se rozvr ení pracovní doby, v podstatnch vcech se v ak pedpisy shodují. Mo ností, jak se zabezpeit proti finanním nárokm na náhradu kody, je uzavít poji tní odpovdnosti za kodu, resp. poji tní profesní odpovdnosti. Poji tní odpovdnosti za kodu, resp. profesní odpovdnosti se zásadn doporuuje uzavít. Pokud bude mít ESÚS sídlo v Rakousku, bude se pojistná ochrana nemocnice, která uzave poji tní odpovdnosti za kodu, vztahovat i na kodní události, k nim dojde jinde v Evrop. Postaovalo by proto, kdyby bylo poji tní odpovdnosti za kodu uzaveno v Rakousku. Stejn jako podle rakouskch pedpis je i podle eského zákona . 258/2000 Sb., o ochran veejného zdraví, zdravotnické zaízení povinno ohla ovat urité nákazy, resp. uritá onemocnní (onemocnní podléhající ohla ovací povinnosti). Rozdíl spoívá v ustanoveních o nemocniních nákazách. Pokud jde o zdravotnickou dokumentaci, lze konstatovat, e pedepsaná obecná lhta pro její uchovávání je v eské republice mnohem krat í ne v Rakousku. Pokud jde o procesy, které je nutné zaznamenávat do zdravotnické dokumentace, lze celkov íct, e eská legislativa neobsahuje písnj í ustanovení tkající se zdravotnické dokumentace ne legislativa rakouská. eské pedpisy upravující dovoz léivch pípravk a krevních produkt jsou naproti tomu mnohem písnj í ne píslu né pedpisy rakouské. Pro pou ití legislativy tkající se veejnch zakázek je rozhodující, kde bude mít ESÚS sídlo. Pokud by tedy plánované ESÚS mlo sídlo v Rakousku, ídila by se jeho innost zásadn
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rakouskm právem. Pi zadávání veejnch zakázek by tedy byly rozhodující rakouské právní pedpisy. Pokud jde o ochranu osobních údaj, je nutné dodr et ustanovení evropské smrnice 95/46/ES a naízení (ES) . 883/2004, jako i národní pedpisy pijaté v rámci implementace této evropské legislativy. Co se te peshraniního poskytování rychlé zdravotnické pomoci, neexistuje v eské republice zákon, kter by tuto problematiku upravoval. Stejn tak neexistují pedpisy, které by na tomto poli upravovaly úhradu náklad. Podle souasného právního stavu v eské republice nemohou eské záchranné slu by v pípad akutní události, k ní dojde na eském území, pekroit státní hranici, a nemohou tedy ani odvézt pacienta do bli í nemocnice v sousední zemi. Pokud by navzdory v e uvedenm skutenostem do lo k peshraninímu poskytnutí rychlé zdravotnické pomoci (za pedpokladu, e k akutní události dojde v R), nejsou eské zdravotní poji ovny povinny hradit jakékoli náklady rakouskch nemocnic, resp. rakouskm nemocnicím. Ani nové naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 883/2004 o koordinaci systém sociálního zabezpeení nepineslo pi srovnání se star ím naízením Rady (ES) . 1408/71, pokud jde o erpání zdravotní pée v zahranií, v zásad ádné podstatné zmny.
4.3 Hospodárnost Zadání Za úelem posouzení proveditelnosti peshraniní spolupráce z ekonomického hlediska byla srovnána souasná situace se stavem v pípad, e by do lo k peshraniní kooperaci stávajících zdravotnickch zaízení a l ková zaízení byla otevena pacientm z obou stát (varianta 1). Dále bylo provedeno srovnání hospodárnosti stávající Zemské kliniky Gmünd a pípadného nového zdravotnického centra, které by spolen zídilo a provozovalo Dolní Rakousko a Jihoesk kraj (varianta 2). V rámci tohoto posuzování bylo nutné zodpovdt následující otázky, které jsou spolené obma variantám: • Jak vysok je tr ní potenciál, resp. poet mo nch pacient z eskovelenicka, kteí by mohli vyu ít slu eb Zemské kliniky Gmünd, resp. nového zdravotnického centra? • Jak velk je rozdíl mezi Rakouskem a eskou republikou, pokud jde o náklady na zdravotnické slu by (na základ vybranch diagnóz/léebnch pípad)? • Jak by bylo mo né financovat, resp. vyrovnat pípadné rozdíly v nákladech? • Jak podíl náklad by pipadal na ka dého z projektovch partner?
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Odpovdi na tyto otázky poskytl ekonomick posudek. V následujícím textu pojednáváme o vsledcích posuzování tr ního potenciálu. Navazuje shrnutí vsledk ekonomického posudku. Potenciální vyuití Zemské kliniky Gmünd pacienty z eské republiky (trní potenciál) Ve studii zabvající se tr ním potenciálem, kterou vyhotovila Jihoeská univerzita v eskch Budjovicích, byl zji ován poet eskch pacient z eskovelenicka, kteí by mohli erpat zdravotní péi na Zemské klinice Gmünd. K dispozici tak jsou údaje o potech potenciálních pacient z eské republiky. V první fázi byl zji ován poet pacient z eskovelenicka, kteí byli léeni v nemocnicích Jindichv Hradec a eské Budjovice. V letech 2006 a 2009 se jednalo o 1007 pípad, co odpovídá prmrnému potu 336 pípad ron. eské zdravotní poji ovny vydaly za lébu tchto pacient ron 5.508.959,- K, co odpovídá pibli n ástce 216.038,- EUR. To by byla teoreticky celková ástka, kterou by bylo mo né vynalo it na lébu eskch pacient. Proto e je v ak nutné vycházet z toho, e ne v ichni pacienti z eskch Velenic, kteí se museli podrobit léb v Jindichov Hradci nebo eskch Budjovicích, by pe li na Zemskou kliniku Gmünd, byl proveden kvalifikovan odhad.
Budeme-li pedpokládat „odchod“ 20 % a 50 %
eskovelenickch pacient z v e uvedench dvou nemocnic na Zemskou kliniku Gmünd, muselo by se teoreticky poítat s náklady ve v i cca 1 a 2 milion K (40.612,60 – 81.225,20 EUR) ron. V dal í fázi byly srovnávány nákladové rozdíly mezi Rakouskem a eskou republikou podle pacient, kterm byla uhrazena eská sazba v plné v i. Jednalo se o 577 pípad. Náklady na lébu tchto pacient inily 5.102.684,10 K (207.233,- EUR). Tyto náklady na lébu byly rozpoítány na jednotlivé specifikované diagnózy a pomocí bodového systému porovnány s náklady, které by vznikly pi léb tch onemocnní v Rakousku (kurz pro pepoet: 1 euro = 25,50 K). Vslednm zji tním bylo, e léba stejnch diagnóz je v Rakousku 3,5krát dra í ne v eskch nemocnicích. Z tchto íselnch údaj lze uinit závr, e by eskm zdravotním poji ovnám vznikly vícenáklady, které pravdpodobn nebudou moci hradit. Nabízí se tedy otázka, do jaké míry by bylo mo né eskm pacientm nabídnout pipoji tní, resp. lébu za eské ceny.
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Vsledky ekonomického posudku
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Prvotní metodická úvaha Na samém poátku je teba si uvdomit základní pedpoklady a omezení, která ovlivují tuto ekonomickou analzu, protoe ekonomick posudek pracuje zásti s odhady a hypotetickmi daty: • Pro úely odhadu náklad na samotnou vstavbu nejsou zatím k dispozici preciznji formulované poadavky, které by definovaly nároky na stavbu, není známa poloha ani kvalita pozemku vybraného pro vstavbu. • Náklady na vybavení nemocnice odpovídají vybavení dle eské legislativy na úrovni evropského standardu. Pedstavy zúastnnch stran se mohou li it, co by na vdaje mlo vznamn vliv. • Je modelována vstavba ústavního zdravotnického zaízení v podmínkách eské republiky, v eském legislativním rámci, v eskch cenách a v rámci postup a zvyklostí pro eské prostedí obvyklch; píslu né rakouské ceny byly odhadnuty. • Na stejnch základech je stanoven i kvalifikovan odhad provozních vnos a náklad. Tyto determinující skutenosti se více i mén promítají do kadé varianty. Ve chvíli, kdy projekt bude nabvat konkrétnj ích obrys, mohou vyplynout dal í nároky, které nelze v souasné chvíli pedvídat. Varianta 1 – vyuití stávajících kapacit a spolupráce záchrannch slueb První varianta spoívá v progresivnj ím vyuití ji vybudovanch kapacit; pedev ím se jedná o Zemskou kliniku Gmünd, Nemocnici Jindichv Hradec, Nemocnici eské Budjovice a prohloubení spolupráce záchrannch slueb z obou region. Náklady na tuto provozní variantu jsou prakticky nulové. Kapacita zdravotnickch zaízení je dostatená a ádné nové investice nejsou v podstat nutné. Co se te záchrannch slueb, ani zde není teba vynakládat ádné speciální vdaje nad rámec bnch stávajících provozních náklad. V pípad, e by se jednalo o vybudování spoleného dispeinku a pípadn i stanovi t sanitek, lze s velkou pravdpodobností vyuít dotací v rámci Operaních program peshraniní spolupráce obdobn jako v pípad Královéhradeckého kraje.
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POZNÁMKA: Tento text je strunm shrnutím vsledk. Podrobné vpoty a pehled pouitch údaj najdete v ekonomickém posudku v píloze.
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Ani v oblasti provozních náklad nedojde k ádnému mimoádnému nárstu vdaj, které by nebyly pln kompenzovány vnosy. K drobnému zv ení oproti stávajícímu stavu by pravdpodobn mohlo dojít pouze v rámci provozu spoleného nebo propojeného dispeinku. V oblasti vnos lze naproti tomu oekávat pouze pozitivní dopady. eskm poskytovatelm zdravotní pée (pedev ím pro zdravotnická zaízení, a ambulantní i ústavní) by tato ást realizovanch vkon piná ela ádov o desítky procent vy í vnosy oproti péi poskytované eskm pacientm. Souasn by piná ela smysluplné „spotebování“ fixních náklad toho kterého poskytovatele v kontextu zv eného vyu ití disponibilních kapacit. Vhody a nevhody varianty 1 Jak vyplvá z v e uvedeného, efektivita této varianty pro eskou stranu je nepopiratelná. Nezanedbatelná je v ak i na stran rakouské. Ze srovnání, které provedla Jihoeská univerzita, pomrn jasn vyplvá, e ani vy í ceny, které by eská strana útovala rakouskm obanm, v prmru nedosahují obvyklch cen v rakouském zdravotnictví. Co znamená, e pro rakouské zdravotní poji tní by tato ást znamenala uritou úsporu ve vdajích. Jednoznanou vhodou této varianty je vyu ití stávajících kapacit a zv ení píjm na stran jedné a uspokojení poptávky pacient a úspora vdaj v systému zdravotního poji tní na stran druhé. Teoreticky by se tak rakouskm i eskm zdravotnickm zaízením zajistilo optimální vytí ení a obyvatelm regionu Gmünd – eské Velenice optimální zdravotní pée. Tuto variantu v ak nelze realizovat, jak vyplvá z v e uvedench právních dvod. Varianta 2 – vybudování spoleného zdravotnického centra Zde se jedná o vybudování spoleného zdravotnického zaízení nemocniního typu, které by poskytovalo akutní ústavní l kovou péi, doplnného o polikliniku, lékárnu a komplement. Vchozí pedpoklady byly definovány následovn: Nabídka slu eb by mla rozsahem a strukturou vícemén kopírovat souasnou nabídku Zemské kliniky Gmünd s dvaceti a ptadvacetiprocentním nav ením pro pokrytí poptávky z mikroregionu eské Velenice. L ková kapacita 160–180 l ek, z toho min. 6 l ek JIP a 14 l ek pro denní stacioná. Budova by dále mla nabízet dostatek ambulancí pro ambulantní specialisty, kolící prostory, lékárnu, fyzioterapii, laboratoe, oddlení RDG, obslu né prostory atd. Na základ informací získanch pi náv tv Zemské kliniky Gmünd a ve vazb na statistické údaje a s ohledem na
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dosavadní zku enosti z praxe eského zdravotnictví navrhujeme upravit model nového 14
zdravotnického zaízení následovn : • 30 l ek pro chirurgii a ortopedii • 30 l ek pro gynekologicko-porodnické oddlení • 30 l ek pro internu • 30 l ek pro rehabilitaci • 30 l ek pro stacionární l kové oddlení • 8 l ek smí eného l kového fondu JIP • 3 standardní operaní sály pro chirurgii, ortopedii, gynekologii, rehabilitaci a internu • 1 endoskopick sálek • maximáln 50 samostatnch ambulancí pro praktické lékae a ambulantní specialisty (tak, aby bylo pokryto co nej ir í spektrum nabízené zdravotní pée) Spádová oblast potenciálního nového zdravotnického zaízení zahrnuje na rakouské stran mikroregion Gmünd s cca 40 000 obyvateli a na eské stran mikroregion eské Velenice s cca 10 000 obyvateli. Celkov se tedy jedná o cca 50 000 potenciálních pacient. Zemská klinika Gmünd deklarovala cca 7 000 a 7 300 pacient v prmru za rok. V mikroregionu eské Velenice se prmrn poet hospitalizovanch oban pohybuje okolo 600. Celkem lze tedy oekávat, e poet hospitalizací v nové nemocnici nepesáhne 8 000, co pi prmrné dob hospitalizace 6 dní pedstavuje potebu cca 132 l ek. Ústavní zaízení se 150 l ky a 8 l ky JIP se proto jeví jako v estrann reálné, ekonomicky píznivé a kapacitn dostaující. V dojezdové vzdálenosti cca 60 km jsou na eské stran nemocnice v eskch Budjovicích a Jindichov Hradci, které jsou zaízeny pro poskytování specializované a superspecializované pée. Podobná je i situace v Dolním Rakousku. Vpoet náklad na vstavbu Vstupními – zizovacími náklady plánovaného zdravotnického zaízení jsou náklady na poízení pozemku, náklady na vybudování pístupovch komunikací a úpravy okolí stavby, náklady na vstavbu samotné budovy zdravotnického zaízení a náklady na základní prvotní vybavení. Základní sazba za 1 m
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obestavného prostoru pro vstavbu zdravotnickch zaízení je
stanovena ve v i 12.000,- K (487,40 EUR) bez DPH a zahrnuje v e, co je pevnou souástí stavby (podlahy, podhledy, stropy, vzduchotechnika, rozvody optiky, mediplyn, elektiny, vody,
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Kompletní podrobn seznam vybavení nemocnice / zdravotnického centra, které je teba zohlednit, se nachází na stranách 27–67 ekonomického posudku v píloze.
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kanalizace, okna, dvee, vtahy, oplá tní, atd.). V rámci tolerance pro zvt ení na chodby, vtahy, schodi t je nutné pipoítat 3 % celkové plochy. Odhad náklad na vstavbu v cenách platnch v Rakousku vychází z dostupné informace, e ceny vstavby dom a byt jsou ti a tyikrát vy í, ne v eské republice, a z pedpokladu,
e stejn pomr cen platí i pro ostatní vstavbu. Znovu je teba pipomenout, e se nejedná o hrubou stavbu, ale e tato cena zahrnuje v e, co je pevnou souástí stavby. Souasn je nutné 3
si uvdomit, e tato sazba za 1 m odpovídá specifice zdravotnické vstavby a její vy í náronosti na základní vnitní infrastrukturu, která je cca 1,6násobkem sazby bytové vstavby. Pi konstrukci odhadu ceny je pominut vliv DPH, proto e není dostupná informace o mo nostech odpotu ve zdravotnictví. Pokud by platila stejná pravidla jako v eské republice, byla by cena o dal ích 20 % vy í, tj. o 48.966 milion eur, resp. 1,224 miliardy K. S pihlédnutím k mo nm vícepracím lze poítat s dal ím nav ením ceny o cca 10 %, tak e vsledná ástka, nutná pro vstavbu budovy odpovídající zadanm parametrm, se pohybuje v rozmezí 445 a 450 milion K (17,8 a 18 mil. eur v eskch cenách), nebo cca 45 mil. eur (1,125 miliardy K) v cenách rakouskch. V této cen v ak nejsou zahrnuty náklady na poízení odpovídajícího pozemku, vstavbu komunikací a zabezpeení pozemku bhem stavebních prací. Souasn platí také pedpoklad,
e se bude jednat o pozemek zasíovan, na kter nebude nutné pivádt a budovat in enrské sít. V opaném pípad by se náklady na vstavbu nav ily je t i o tyto vdaje. Náklady na vybavení nezahrnuté v nákladech na vstavbu Celkové vdaje na poátení vybavení pedev ím zdravotnickou technikou a IT byly odhadnuty na ástku 210 milion K (8,4 mil. eur). V této kategorii vdaj lze pedpokládat, e prmrná cena se nebude vznamnji li it, pípadn lze vyu ít nejvhodnj í nabídky z té které zem. Náklady na vybavení zahrnují i ostatní vdaje související s vybudováním zdravotnického zaízení (drobn zdravotnick materiál, drobn ostatní materiál, prádlo pro pacienty, OOP aj.). Informaní technologie budou zásti spolené, to se tká zejména hardwaru a infrastrukturních systém (Exchange apod.). Nemocniní informaní systémy jsou poplatné legislativ daného státu, proto musí bt dva. Je teba poítat s tím, e náklady na esk NIS budou init cca 5 milion K (203.063,- EUR) a na rakousk 400.000,- EUR (9.849.160,- K). Obdobné to bude u systému ekonomického (ERP) – 4 miliony K (162.450,- EUR) pro eskou stranu a 240.000,EUR (5.909.500,- K) pro stranu rakouskou. Vhody a nevhody varianty 2 Za stávajících podmínek se zdá, e by vybudování nového zdravotnického centra pineslo vhody spí e jedné stran. To se tká pedev ím obyvatel eskch Velenic a ásti jejich
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spádové oblasti. Lidé ijící v tomto regionu by získali moderní zdravotnické zaízení v píznivjí vzdálenosti od svého bydlit. V této chvíli vak není znám mon objem dotace z prostedk EU, resp. ve spoluúasti Dolního Rakouska a Jihoeského kraje. Vezmeme-li za vzor vstavbu Evropské nemocnice Cerdanya, tak celková spoluúast obou region by byla na úrovni cca 355,5 milion K (14,22 mil. eur) nebo 28,76 mil. eur (719 mil. K). Konkrétní podíl eské strany by se tak mohl pohybovat v rozmezí od 25 mil. K (1 mil. eur) a do 71 mil. K (2,85 mil. eur) podle toho, jak zpsob vstavby a jak klí pro vpoet podílu na investiních nákladech by byl pouit. Na druhé stran rizik a nevhod je z ekonomického hlediska více. Vznamnm rizikem je politika eskch zdravotních pojioven. Nelze pedpokládat, e by pojiovny byly ochotny nasmlouvat zcela nové kapacity a v dsledku toho by dolo ke zkrácení smluvn dohodnutch vnos v nemocnicích v eskch Budjovicích a Jindichov Hradci. Tato skutenost by pak v tchto dvou nemocnicích nemohla bt pln kompenzována sníením náklad. Matematicky zjednoduen by se sice jednalo pouze o cca 6,6 a 8 mil. K (268.043,- EUR a 324.901,EUR) ve vnosech (7 % objemu), není vak moné odhadnout faktick dopad do smluv se zdravotními pojiovnami, na stanovení referenního období a dalí smluvní podmínky. Vzhledem k legislativn stanovenm poadavkm by navíc tmto nemocnicím nezstaly pouze standardní fixní náklady, ale nap. i vtina osobních náklad. Se zdravotními pojiovnami a platnou legislativou úzce souvisí také dalí negativní prvek, kterm je nepomrn rozdílná ve úhrady za poskytnutou péi. Pokud je prmrn rozdíl v úhradách více ne tynásobn, nelze oekávat, e by neuhrazené náklady pevzala rakouská strana. Na ve ji uvedené úzce navazuje i otázka personálního zabezpeení a vyuití lkové ásti eskmi obany. V eské republice není v souasné dob dostatek zdravotnického personálu a na druhé stran nemá eská strana ani dostatek pacient. Teoreticky by se také jet nabízela monost, e prakticky celé financování pevezme na sebe rakouská strana a role eského mikroregionu bude více mén formální i reprezentativní. Na úhradách od eskch zdravotních pojioven by nové zdravotnické zaízení, pi prmrném ohodnocení jedné hospitalizace a v souvislosti s prmrn tyikrát nií úhradou, dostávalo a o cca 32 milion K (1,28 mil. eur) mén, ne za stejné pacienty od pojioven rakouskch. Tato skutenost by pravdpodobn mla do ekonomiky modelového rakouského zdravotnického zaízení negativní dopad. Zhodnocení variant 1 a 2 Varianta . 1 – praktické zakonzervování stávajícího stavu s vyím vyuitím stávajících kapacit – by teoreticky zajiovala rakouskm i eskm zdravotnickm zaízením optimální vytíení a obyvatelm regionu Gmünd – eské Velenice optimální zdravotní péi. lo by prakticky jen o
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to, jak získat potenciální pacienty z Rakouska. Otázkou je, jak by se tato varianta v praxi jevila ambulantním specialistm. Ti by toti takto pi li o ást svch pacient a tedy i píjm. Ani v rakouském systému by pravdpodobn úbytek vnos nebyl pln kompenzován sníením náklad. Navíc by nebylo moné dosáhnout na dotaci z fond Evropské unie, alespo ne v takové míe jako pi vstavb spoleného zdravotnického zaízení. Varianta . 2 se nejeví jako ekonomicky vhodná ani pro jednu ze zúastnnch stran. Z hlediska zdravotnictví eské republiky je prakticky nerealizovatelná a ekonomicky zcela nevhodná. Návratnost vloench prostedk je zcela v nedohlednu, ekonomick dopad na ji existující zdravotnická zaízení by teoreticky (vzhledem k systému erpání zdravotního poji tní) mohl bt relativn velmi vznamn. Modifikovaná varianta 2 V e uvedené vsledky a závry nastolily tetí, modifikovanou monost realizace hlub í peshraniní spolupráce obou region, která by byla jakmsi kompromisem mezi obma pvodn prom lenmi variantami. Opt by se jednalo o vybudování spoleného zdravotnického zaízení pímo na hranici s tím rozdílem, e akutní lková pée by byla poskytována pouze a vhradn na rakouské stran. Na eské stran by se jednalo pouze o polikliniku, její prostory by byly pednostn nabídnuty k pronájmu ambulantním lékam z mikroregionu i jako deta ovaná pracovi t stávajících ústavních zdravotnickch zaízení. Souástí by byl spolen dispeink záchranné sluby, pípadn i stanovi t vozidel záchranné sluby. Na eské stran by se tedy nacházela poliklinika – ambulance v nájmu (praktici a ambulantní specialisté z okolí, pípadn deta ovaná pracovi t nkterch nemocnic). Jako optimální se jeví cca 10 ambulancí, pedev ím praktickch léka, stomatologické ambulance, gynekologická ambulance a dal í dle poteby a poptávky. Bylo by moné domluvit spolupráci zdravotnickch záchrannch slueb. Toté platí i o vyuití stávajících kapacit v eskch Budjovicích a Jindichov Hradci. Pravdpodobn bylo moné dojednat i otázku LSPP, kterou by rakouská ást poskytovala i naléhavm pípadm eskch pacient. Jihoesk kraj by mohl na tuto slubu pispívat podobn jako na kadou jinou LSPP. Zizovací vdaje na vstavbu a poízení modelového zdravotnického zaízení jsou zcela totoné jako u varianty . 2. Lépe lze v ak specifikovat, resp. pesn stanovit podíl eské strany, kter se odvíjí od uvaovaného potu provozovanch ordinací. Celkové náklady na vybudování a základní vybavení zdravotnického zaízení dosahují v e 660 mil. K (26,4 mil. eur) v pípad, e vstavba bude probíhat v reimu eskch cen. Pokud by dodavatel stavby fakturoval v rakouskch cenách, inily by náklady 53,4 mil. eur (1,335 miliardy K). Návratnost takto vynaloench prostedk by, pi prmrném msíním nájmu ve v i 8.500,K (345,207 EUR) msín za ordinaci, byla cca 20 let. Je v ak nutné upozornit na to, e
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v tomto pípad není návratnost, s ohledem na pou ití dotací, tím nejspolehlivj ím ukazatelem. M e v ak slou it jako podprné hledisko. Stejn pomr platí prakticky pi jakémkoliv potu ordinací i pro vybudování vdejny léiv pro veejnost. Naopak se zvy ujícím se potem ambulancí by se ji nezvy ovaly nároky na pomocné prostory, tak e vstavba by vycházela je t píznivji. Provozní náklady by byly v plné v i pefakturovány nájemcm. Vnosy tvoené píjmem z pronájmu by byly pímo úmrné stanovenému nájemnému. Z hlediska zdravotnické záchranné slu by by byla situace obdobná jako u varianty 1, tedy z ekonomického hlediska by nebyl nijak naru en stávající stav. Tato varianta by samozejm neznamenala ádné nové ekonomické pínosy, ale na druhé stran ani ádné mimoádné vdaje i potenciální ztráty. Jednoznan pízniv dopad by v ak mla jako slu ba obyvatelstvu, jako pínos a zkvalitnní v oblasti zaji tní zdravotní pée. Variantní podíl obou projektovch partner na nákladech p i vstavb zdravotnického centra Celkové náklady na vybudování a základní vybavení zdravotnického zaízení dosahují v e 660 mil. K (26,4 mil. eur) v pípad, e vstavba bude probíhat v re imu eskch cen. Pokud by dodavatel stavby fakturoval v rakouskch cenách, inily by náklady 53,4 mil. eur (1,335 miliardy K). Jako dal í mo nost by se pravdpodobn nabízela i uritá „zlatá stední cesta“, kdy by vstavba probíhala kombinovan, tj. ást stavebních dodavatel, pípadn subdodavatel by byla z Rakouska a fakturovala by za tamní ceny a druhá ást by naopak byla z eské republiky a fakturovala by za ceny eské. Bez pesné pedstavy o skuteném fungování zdravotnického zaízení a bez objemové studie v ak není mo né tuto cestu pesn kvantifikovat. Otázkou zstává podíl ka dé ze stran, kter lze e it z nkolika úhl pohledu: 1) Pokud by základnou pro vpoet byl poet obyvatel ve spádové oblasti, je pomr cca 80 % rakouská strana a 20 % eská strana, co pedstavuje 528 mil. K a 132 mil. K (21,1 mil. eur a 5,3 mil. eur) nebo také 42,7 a 10,7 mil. eur (1,1 miliardy K a 267,5 mil. K) pro jednotlivé strany podle toho, v cenách jakého státu by byl projekt realizován. 2) Naproti tomu z hlediska hospitalizací je pomr 12:1, tj. cca 93 % rakouská strana a 7 % eská strana, co by odpovídalo finanním podílm 613 a 47 milion K (24,5 mil. eur a 1,9 mil. eur) nebo 49,7 mil. eur a 3,7 mil. eur (124,5 mil. K a 92,5 mil. K) v závislosti na pou itch cenách. 3) Modifikovaná varianta 2 nabízí vyu ití poliklinické ásti. V této sfée poskytované pée lze poítat s relativn vysokm vyu itím ordinací praktickch léka a stomatolog. V tchto ambulancích by se podíl jednotlivch stran s nejvy í pravdpodobností shodoval s pomrem obyvatel. Naproti tomu vyu ití ostatních specializovanch ambulancí by se
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zejm shodovalo s pomrem u hospitalizací. V tom pípad by náklady na vstavbu a vybavení ordinací odpovídaly následujícím údajm: vdaje na poízení ordinací a ekáren by dosahovaly 73,15 mil. K (2,926 mil. eur) nebo 6,976 mil. eur (174,4 mil. K) opt v závislosti na pou itch cenách. Podíl stran by se za tchto podmínek mohl stanovit jako 80 % a 20 % v ambulantní ásti, tj. 58,5 mil. K a 14,65 mil. K (2,34 mil. eur a 0,59 mil. eur) v eskch cenách, pípadn 5,58 mil. eur a 1,4 mil. eur (139,5 mil. K a 35 mil. K) v cenách rakouskch. Zbvající ást by se rozdlila v pomru 93:7, tj. 545,8 mil. K a 41,05 mil. K (21,8 mil. eur a 1,6 mil. eur) v eskch cenách nebo 43,17 mil. eur a 3,25 mil. eur (1,079 miliardy K a 81,25 mil. K) v cenách rakouskch. V tomto pípad by vstupní vdaje dosáhly ástek 604,3 mil. K (24,172 mil. eur) pro rakouskou stranu a 55,7 mil. K (2,228 mil. eur) pro eskou stranu, budeme-li uva ovat v eskch cenách. V pípad pou ití rakouskch cen by to bylo 48,75 mil. eur (1,22 miliardy K) pro rakouskou stranu a 4,65 mil. eur (116,25 mil. K) pro eskou stranu. V této chvíli v ak je t nelze zcela jednoznan urit, zda by provozování ambulantních slu eb bylo integrovanou souástí zdravotnického zaízení a personál by byl v nemocnici zamstnán, i zda by se jednalo o pronájem ambulancí soukromm subjektm (lékam). Kompromisní, relativn spravedlivé, e ení vyplvající z v e uvedench mo ností by mohlo bt vyjádeno pomrem 90 % rakouská strana, 10 % eská strana, tj. 494 a 66 milion K (19,76 a 2,64 mil. eur) pi pou ití eskch cen, nebo 48,06 a 5,34 mil. eur (1,2 miliardy a 133,5 mil. K) v pípad, e pou ijeme rakouské ceny. Na míst je ov em teba znovu pipomenout, e v tchto vdajích na vstavbu nejsou kalkulovány cena pozemku, cena vstavby komunikací a cena konené úpravy pozemku. Tyto polo ky mohou celkovou hodnotu vdaj vznamn ovlivnit. Volba varianty je v dy pln v kompetenci investor, kteí musí peliv zvá it v echna pozitiva i negativa, která s sebou to které e ení piná í. Principiální otázkou je, zda ekonomika v dané oblasti hraje sice dle itou, nikoliv v ak jednoznan hlavní roli. Shrnutí ekonomickch aspekt kooperace Ze studie o tr ním potenciálu vyplvají dva vsledky. Prvním je zji tní, e zdravotnické slu by jsou v Rakousku 3,5–4násobn dra í ne v eské republice. Z tohoto dvodu by pi poskytování zdravotní pée eskovelenickm pacientm (pedpoklad: 20–25 %) v Rakousku vznikly eské stran náklady odhadem ve v i cca 1–2 miliony K (40.612,60 EUR – 81.225,20 EUR). Aby bylo mo né tyto náklady pokrt, muselo by se potenciálním eskm pacientm nabídnout pipoji tní, proto e nelze vycházet z toho, e by eské zdravotní poji ovny v e uvedené vícenáklady hradily.
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Varianta 1 – vyu ití stávajících kapacit – by teoreticky rakouskm i eskm zdravotnickm zaízením zajistila optimální vytí ení a obyvatelm regionu Gmünd – eské Velenice optimální zdravotní péi. Na rakouské stran by v ak mohlo dojít k úbytku pacient, kter by se jen t ko kompenzoval. I nadále zstává nevye ena otázka pevozu pacient pes státní hranici. Tyto problémy by bylo v praxi nutné e it smluvními ujednáními. Z ist právního hlediska v ak tuto mo nost nelze realizovat, jak vyplvá z kapitoly 4.2. Efektivní vmna pacient v obou smrech je st í pedstavitelná, proto e eské zdravotní poji ovny nesmjí uzavírat smlouvy se zahraniními poskytovateli zdravotní pée a úhrada náklad na lébu eskch pacient v Rakousku na základ individuálních smluv nemá oporu v legislativ. Varianta 2 – vybudování zdravotnického centra provozovaného obma partnery – by sice pinesla vysok veejn u itek, proti nmu v ak stojí záva né nevhody. Za prvé je otázkou, zda by zdravotní poji ovny na eské stran hradily zv ení kapacity v rámci ji uzavench tuzemskch smluv, zvlá t kdy by fixní náklady v ji existujících nemocnicích zstaly stejné, ale poet pacient klesl. Za druhé by na eské stran byli obyvatelé mikroregionu eské Velenice relativn zvhodnni oproti obyvatelm jinch píhraniních region. K tomu je teba vzít v úvahu skutenost, e by pacienti z eskovelenicka nemli povinnost hradit spoluúast obvyklou v eské republice (regulaní poplatky), co by opt znamenalo zvhodnní oproti jinm obanm eské republiky. V dsledku tchto skuteností se financování z eské strany jeví jako nerealizovatelné. Jednostranné financování pouze rakouskou stranou by mlo negativní dopad na ekonomickou bilanci zaízení. Variantu . 2 je tedy s pihlédnutím ke v em souvislostem a za danch podmínek nutné pokládat za sotva proveditelnou a v praxi jen velmi obtí n realizovatelnou. Modifikovaná varianta 2 – v pípad, e by ekonomické a spoleenské zájmy mly v zásad rovnocenn vznam, lze za e ení pokládat modifikovanou variantu 2: jednalo by se o zdravotnické centrum umístné na hranici obou stát. Zatímco na rakouské stran by byla i nadále nabízena l ková pée jako doposud, navazovala by na budovu l kové ásti poliklinika, která by na eské stran poskytovala mj. prostory pro ordinace ambulantních specialist. Taková poliklinika je myslitelná i z hlediska rakouské strany. K nákladové efektivit by pisply i píjmy z nájemného za pronajaté prostory. Souasn by se zlep ila zdravotní pée v mikroregionu eské Velenice. Souástí této modifikované varianty 2 by bylo i spolené zdravotnické operaní stedisko.
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5. Identifikace optimálního e ení a doporuení pro dal í postup Úkolem této studie proveditelnosti bylo posoudit, do jaké míry jsou zku enosti z podobnch peshraniních projekt penositelné na region Gmünd – eské Velenice, jaké vhody a nevhody mají rzné zpsoby e ení a jaká právní a ekonomická kritéria bude nutné zohlednit. Posuzovány byly dv zam lené varianty spolupráce pi poskytování zdravotní pée: (1) vyu ití stávajících zdravotnickch zaízení v Dolním Rakousku a Jihoeském kraji, (2) vybudování nového zdravotnického centra s l kovm provozem. Z posuzování nakonec vyplynul optimální zpsob e ení, z nho lze odvodit doporuení pro dal í postup. Aby bylo mo né splnit v e uvedené úkoly, byl projekt healthacross v kapitole 2 této studie zasazen do evropského a regionálního kontextu. Kapitola 3 zkoumala penositelnost zku eností z podobnch projekt a kapitola 4 analyzovala praktické administrativní, právní a ekonomické aspekty. Ze zasazení do evropského a regionálního kontextu vyplynuly následující závry: rzné evropské smrnice a rozsudky Evropského soudního dvora podstatn usnadnily lébu pacient z jinch lenskch stát EU. Voln pohyb zdravotnickch pracovník a uznávání profesních kvalifikací jsou v souasnosti upraveny jednotn na celoevropské úrovni. Navzdory tmto evropskm pedpism a judikatue v ak zstává nkolik mezer v oblasti l kové pée, kvli kterm by se pravidelná spolupráce teoreticky neobe la bez uzavení právn závaznch smluv mezi poskytovateli zdravotní pée (zdravotnickm centrem nebo stávajícími zdravotnickmi zaízeními) a rakouskmi, resp. eskmi zdravotními poji ovnami. Pi implementaci plánované smrnice o mobilit pacient by se pouze mohla v dlouhodobém vhledu zlep it informovanost obyvatel, kteí by získali lep í povdomí o mo nostech o etení i léby ve druhém stát. Z toho by nepímo profitovalo i peshraniní zdravotnické centrum. Hlub í dopady na oblast l kové pée v ak nelze od návrhu smrnice oekávat. Ze zasazení do regionálního kontextu vyplvá, e Gmünd a eské Velenice jsou úzce spjaty bohatou historií. Navzdory tomu, e ob msta rozdlila elezná opona, je souasnost u zase ve znamení rostoucí hospodáské a kulturní vmny. Vlivem hospodáského a kulturního srstání regionu Gmünd – eské Velenice a také v dsledku intenzivnj ího turistického ruchu se naléhavji projevuje rovn poteba spolupráce ve zdravotnickém sektoru. V rámci této spolupráce se vykrystalizoval pedev ím po adavek obyvatel regionu, aby se v blízkosti místa jejich bydli t nacházela porodnická klinika a byla zaji tna rychlá zdravotnická pomoc pi nenadálé události. Pokud jde o penositelnost zku eností a metod pou itch v rámci podobnch projekt, lze konstatovat, e profesionální peshraniní kooperace ve zdravotnickém sektoru (nap. v oblasti rychlé zdravotnické pomoci) zaala vt inou neformální spoluprací. Na tuto neformální
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spolupráci vak posléze navázal rozsáhl a mnohalet vvoj spojen s procesy, které podléhají neustálm zmnám. K tomu je teba piíst, e institucionální a právní uspoádání nositel sociálního a zdravotního pojitní se na obou stranách hranice asto velmi lií. V dsledku toho peshraniní spolupráce vtinou vyaduje komplikované procesy slaování rznch systém sociálního a zdravotního pojitní. eení praktikovaná v jednom regionu mohou pinést jinm regionm dleité podnty, musejí vak bt v kadém pípad modifikována. V tomto ohledu neexistuje univerzální model, kter by se dal pevzít kompletn. Dleitm prvkem je institucionalizace peshraniní spolupráce, aby bylo moné zúastnnm regionm zaruit její trvalou udritelnost. Pro region Gmünd – eské Velenice pichází v úvahu dv varianty právní kooperace: jedna varianta by se opírala o individuální smlouvy, druhá by spoívala v zaloení nového právního subjektu, kterm by v tomto pípad bylo evropské seskupení pro územní spolupráci (ESÚS). Ukazuje se, e z praktického hlediska by individuální smlouvy v pípad poteby sice bylo moné uzavít rychleji, chybl by ale koherentní postup upravující rzné aspekty zdravotní pée. Tato skutenost by byla znanou nevhodou takové spolupráce „à la carte“. Krom toho by bylo pi kadé zmn nutné znovu dojednávat smlouvy. Právní analza obou variant kooperace vak pinesla jet dalí vsledky. Obecná peshraniní spolupráce mezi nositeli sociálního, resp. zdravotního pojitní a zdravotnickmi zaízeními na základ individuálních smluv není moná. Toto konstatování vyplvá ze skutenosti, e eskm zdravotním
pojiovnám
není
dovoleno
proplácet
na
základ
smlouvy
zahraniním
zdravotnickm zaízením náklady na lébu pacient vzniklé v zahranií. V dsledku toho je první varianta, tj. spolupráce na základ individuálních smluv, z právního hlediska prakticky nemoná. Zaloení ESÚS by naproti tomu umoovalo strategickou dlouhodobou spolupráci a vytvoilo jednotn rámec pro vyjasnní praktickch otázek. Dalí vhodou by byla monost úasti aktér rozdílné vládní, resp. správní úrovn. ESÚS by tak partnerm poskytlo monost dále rozvinout stávající spolupráci v kvalitativním i kvantitativním ohledu. Krom toho se vyznauje praktickm uspoádáním, pokud jde o formu a oprávnní k zastupování. Za nevhodu je bezesporu nutné povaovat asov nároné pípravy pi zakládání ESÚS. Pokud jde o zízení ESÚS, právní analza ukázala, e je Jihoesk kraj oprávnn se ho úastnit. Toté platí i pro spolenost Jihoeské nemocnice, a.s. Také Dolnorakousk holding zemskch klinik se me stát lenem ESÚS. V eské republice podléhá úast spolenosti Jihoeské nemocnice, a.s. schválení ze strany Ministerstva pro místní rozvoj. Úast Dolnorakouského holdingu zemskch klinik musí schválit spolková zem Dolní Rakousko. Také z ekonomického hlediska byly analyzovány dv varianty poskytování zdravotní pée: vyuití
souasnch
zdravotnickch
zaízení
a
vybudování
nového
peshraniního
zdravotnického centra. V zásad lze konstatovat, e náklady na oetení, resp. lébu jsou
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v Rakousku prmrn ti- a tyikrát vy í ne v eské republice a pi léb eskch pacient z regionu vzniknou vícenáklady, které s nejvt í pravdpodobností nebudou hradit eské zdravotní poji ovny. Varianta 1 – vyu ití stávajících kapacit – by rakouskm i eskm zdravotnickm zaízením teoreticky zajistila optimální vytí ení a obyvatelm regionu Gmünd – eské Velenice optimální zdravotní péi. Tuto variantu v ak nelze realizovat, jak vyplvá z v e uvedench dvod: efektivní vmna pacient v obou smrech je st í pedstavitelná, proto e eské zdravotní poji ovny nesmjí uzavírat smlouvy se zahraniními poskytovateli zdravotní pée. Varianta 2 – vybudování zdravotnického centra provozovaného obma partnery – se rovn ukázala jako nevhodná: je otázkou, zda by zdravotní poji ovny na eské stran hradily zv ení kapacity v rámci ji uzavench tuzemskch smluv, zvlá t kdy by fixní náklady v ji existujících nemocnicích zstaly stejné, ale poet pacient klesl. Za druhé by na eské stran byli obyvatelé mikroregionu eské Velenice relativn zvhodnni oproti obyvatelm jinch píhraniních region. K tomu je teba vzít v úvahu skutenost, e by pacienti z eskovelenicka nemli povinnost hradit spoluúast obvyklou v eské republice (regulaní poplatky), co by opt znamenalo zvhodnní oproti jinm obanm eské republiky. V dsledku tchto skuteností se financování z eské strany jeví jako nerealizovatelné. Jednostranné financování pouze rakouskou stranou by mlo negativní dopad na ekonomickou bilanci zaízení. Variantu . 2 je tedy s pihlédnutím ke v em souvislostem a za danch podmínek nutné pokládat za sotva proveditelnou a v praxi jen velmi obtí n realizovatelnou. Za optimální eení lze pova ovat modifikovanou variantu 2: jednalo by se o zdravotnické centrum umístné na hranici obou stát. Zatímco na rakouské stran by byla i nadále nabízena l ková pée jako doposud, navazovala by na budovu l kové ásti poliklinika, která by na eské stran poskytovala mj. prostory pro ordinace ambulantních specialist. Taková poliklinika je myslitelná i z hlediska rakouské strany. K nákladové efektivit by pisply i píjmy z nájemného za pronajaté prostory. Souasn by se zlep ila zdravotní pée v mikroregionu eské Velenice. Souástí této modifikované varianty 2 by bylo i spolené zdravotnické operaní stedisko. Vezmeme-li v úvahu právní aspekty, mohla by bt tato varianta peshraniního poskytování zdravotní pée právn organizována jako ESÚS s úastí partner z obou zemí. Pokud jde o dal í, obecnj í právní otázky spojené s peshraniní spoluprací, lze konstatovat následující: uzavírání pracovních smluv, kde by ESÚS vystupovalo jako zamstnavatel, se jeví jako bezproblémové. Toté platí o uznávání píslu nch profesních kvalifikací obou zemí, proto e toto uznávání je upraveno jednotn na úrovni celé EU. Také pedpisy upravující rozlo ení pracovní doby vychází v obou zemích ze stejného základu daného komunitárním právem a jsou v zásadních vcech shodné. Pokud jde o mo né nároky na náhradu kody, mlo by nové zdravotnické centrum uzavít poji tní odpovdnosti za kodu.
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V pedpisech upravujících ohla ování nakalivch onemocnní existují mezi obma zemmi pouze drobné rozdíly, je v ak samozejm nutné dodret píslu né úední postupy. Ani pedpisy tkající se zdravotnické dokumentace nejsou v eské republice písnj í ne v Rakousku. Mnohem písnj í ne rakouské jsou naproti tomu eské pedpisy upravující dovoz léivch pípravk a krevních produkt. Pro pouití legislativy tkající se veejnch zakázek je rozhodující, kde bude mít ESÚS sídlo. Pokud by tedy plánované ESÚS mlo sídlo v Rakousku, ídila by se jeho innost zásadn rakouskm právem. Pokud jde o ochranu osobních údaj, je nutné dodret ustanovení evropské smrnice 95/46/ES a naízení (ES) . 883/2004, jako i národní pedpisy pijaté v rámci implementace této evropské legislativy. Podle souasného právního stavu v eské republice nemohou eské záchranné sluby v pípad akutní události, k ní dojde na eském území, pekroit státní hranici, a nemohou tedy ani odvézt pacienta do bli í nemocnice v sousední zemi; eské zdravotní poji ovny nemají závazek hradit jakékoliv náklady rakouské nemocnici, resp. rakouskm nemocnicím. V budoucnu je nutné zváit, do jaké míry je proveditelné, aby souástí modifikované varianty 2 bylo i zdravotnické operaní stedisko. Prezentované e ení se zamuje na uvedení slueb obou systém zdravotní pée i jejich historicky danch struktur do souladu s potebami místního obyvatelstva v píhraniním regionu. Pedstavuje základ trvale udritelné peshraniní kooperace mezi Jihoeskm krajem a Dolním Rakouskem, protoe umouje rovnocenn pístup ke zdravotní péi obyvatelm z obou stran hranice. Z tohoto shrnutí lze vyvodit následující doporuení pro dal í postup, která zohledují nutnost realizovat takto komplexní projekt postupn: Budování spolupráce záchrannch slueb v regionu • Mla by bt vybudována spolupráce v oblasti dopravních zdravotních slueb a záchrannch slueb. K opatením by patilo kolení pracovník v obou jazycích, plánování a budování komunikaních kanál i spolupráce mezi Zemskou klinikou Gmünd a eskmi záchrannmi slubami. • Dále by se mla konat spolená cviení, protoe se tak seznámí pracovníci záchrannch slueb z obou stran hranice a me vzniknout základ pro pravidelnou vmnu.
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Zajit ní trvalé udritelnosti prací s veejností, interkulturním kolením a budováním peshrani ní sít
• Pi realizaci peshraniní spolupráce ve zdravotnickém sektoru se doporuuje aktivní práce s veejností na obou stranách hranice, aby se podpoila dal í vmna mezi obyvateli a obyvatelé byli u nyní informováni o plánech tkajících se záchrannch slu eb a nabídky zdravotní pée v novém zdravotnickém centru. V rámci práce s veejností by mla probíhat také osvta zamená na mo nost erpat zdravotní péi v jinch zemích EU. • Dal í informaní kampa by mla informovat soukromé lékae v regionu na obou stranách
hranice
s cílem
zv it
akceptanci
a
potenciální
zájem
o spolupráci
s plánovanm zdravotnickm centrem. • Nynj í Zemská klinika Gmünd by mla analogicky k v e uvedenm doporuením „vstoupit do Evropy“ zavedením dvojjazynch nápis a vytvoením dvojjazynch modelovch formulá zdravotnické dokumentace. Zamstnancm by mly bt nabízeny jazykové kurzy a interkulturní kolení. • Zdravotnickm pracovníkm na obou stranách hranice by mla bt nabízena spolená kolení a mo nosti dal ího vzdlávání, a to formou kurz prb ného vzdlávání, jejich náplní by byla odborná medicínská témata. To by podpoilo vznik peshraniních sítí. • Rovn místní vzdlávací sektor by ml bt cílen informován, aby mohl pípadn zkoncipovat peshraniní nabídku vzdlávání. Vybudování zdravotnického centra • V dal ím fázi by projektoví partnei mli zalo it pracovní skupiny (task forces), které by se zabvaly praktickou realizací následujících aspekt: koncepce a nabídka slu eb zdravotnického centra s pidru enou poliklinikou, spolené vyu ívání informaních technologií, zdravotnická dokumentace, pracovní právo a osobní náklady, vyútování, e ení rozdílné v e náklad, resp. nabídka pipoji tní. • Projektoví partnei by se mli dohodnout, zda je ESÚS ádoucí formou budoucí spolupráce. To se jeví jako právn realizovatelná a z praktického hlediska nejkoherentnj í forma spolupráce. Dále by mly bt zahájeny nezbytné kroky smující k získání potebnch povolení. • Mla by bt sestavena pracovní skupina, která by vypracovala pehled úkol pípadného ESÚS a návrh stanov. • Rovn by mla bt zkoncipována doprovodná studie zkoumající celkové ekonomické dopady na region. Tato studie by mohla poslou it i jako základní podklad pi rozhodování o externím nákupu zbo í a slu eb, jako je laboratorní diagnostika, léiva a léebné pomcky, prádelní slu by atd.
289
healthacross
Monosti financování budoucích projekt s evropskou úastí Otázka dlouhodobého financování peshraniní kooperace je komplexní záleitostí, piem Evropská unie nabízí celou adu moností kofinancování kooperaních projekt ve zdravotnickém sektoru. Kvli velkému mnoství program rzného zamení a s rznmi pravidly pro piznání dotací se nabízí monost pihlásit rzné dílí aspekty budoucí spolupráce do rznch program. Z dlouhodobého hlediska bude nezbytné lobovat na regionální a národní úrovni i na úrovni EU. Na regionální úrovni je nutné utváet povdomí, e prostedky z regionáln pidlovanch dotaních zdroj (jako nap. EÚS) budou k dispozici v dostateném objemu i v budoucnu. K tomu je nutné vysvtlit odpovdnm osobám, resp. nositelm rozhodovacích pravomocí, e peshraniní spolupráce ve zdravotnictví musí bt i nadále spolufinancována z prostedk, které má region k dispozici. Na úrovni státu je nutné prosadit, aby napíklad prostedky ze strukturálních fond mohly bt, pokud jde o jejich urení, pouívány i pro zdravotnick sektor (nap. k financování zdravotnické infrastruktury). Na úrovní EU je nutné informovat o problémech peshraniní spolupráce ve zdravotnictví, zájmu region na jejich rychlém e ení a nutnosti finanní podpory. Rovn se doporuuje vas toto téma zahrnout do velkch program (RP7 Zdraví, Central Europe atd.). To lze nejlépe uinit prostednictvím píslu nch národních kanceláí, v pípad RP7 napíklad prostednictvím spolenosti
Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft
mbH
(FFG)
[Rakouská
spolenost pro podporu vzkumu s.r.o.]. V souvislosti s mezinárodními projekty, které se zabvají srovnáváním regionální spolupráce ve zdravotnictví v Evrop, je nezbytné se odpovídajícím zpsobem spojit s píslu nmi osobami a dát najevo zájem o úast. K tomuto úelu se ideáln hodí instituce, jako je nap. „Oddlení pro agendy EU“ Dolnorakouského zdravotního a sociálního fondu. eská strana by mla zváit zaloení podobné instituce. Aktivní kontakty se sdrueními, jako je „Association of European Border Regions (aebr)“ nebo „HOPE – European Hospital and Healthcare Federation“ umoují získat dobr pehled o probíhajících projektech a programech a zvy ují ance na pizvání k úasti na njakém projektu EU. Aktéi by se dále mli spojit s národními agenturami a poradními orgány (jako je nap. FFG v Rakousku). To je nutné jednak proto, aby – jak ji bylo zmínno – bylo moné vas prosadit do diskuse témata zajímavá pro region a zohlednit je pi budoucích vzvách k podání projekt, a jednak z dvodu poradenství ohledn ji vyhlá ench vzev a tendr. Dleité rovn je, aby se projektoví partnei registrovali v píslu nch burzách partner a mailingovch seznamech a získali tak pehled o aktuálních nabídkách a aktivitách.
290
healthacross
V mnoha programech je stejním tématem vzkum. Z tohoto dvodu se jako úelná jeví dlouhodobá kooperace s univerzitami, odbornmi vysokmi kolami i soukrommi vdeckmi ústavy. Pokud jde o regionální spolupráci v mikroregionu Gmünd/eské Velenice, je program „Evropská územní spolupráce (EÚS) Rakousko – eská republika 2007–2013“ momentáln jedinm programem, kter umouje bilaterální kofinancování plánovanch projekt ze strany Evropské unie. Samozejm je smysluplné se krom lokální spolupráce spojit s jinmi partnery v rámci multilaterálních projekt EU, abychom se za prvé mohli uit od region s podobnmi zámry a za druhé spolen hledali evropská e ení. Jak bylo zji tno v prbhu projektu healthacross, jsou problémy peshraniní spolupráce v oblasti lkové zdravotní pée v celé Evrop velmi podobné. Propojení v rámci njakého projektu EU s regiony, které se rovn aktivn zabvají touto tematikou (Katalánsko, Euroregion Mása-Rn, Braunau-Simbach atd.) by bezpochyby pineslo znané vhody na emu regionu i projektovému zámru. V rámci vzkumnch program je moné v irokém rámci diskutovat a hledat e ení konkrétních problém a otázek, které vyvstávají pi spolupráci v regionu. Dleitm bodem je v tomto ohledu také zviditelnní problematiky na evropské úrovni, co by mohlo urychlit rozhodování evropskch grémií a e ení problému. Strukturální fondy a Fond soudrnosti Strukturální fondy a Fond soudrnosti jsou nástroji financování regionální politiky EU, která usiluje o zmen ení rozdíl v rozvoji mezi regiony a lenskmi státy. V e uvedené fondy tak celou svou inností posilují ekonomickou, sociální a teritoriální soudrnost. V období let 2007–2013 byly na regionální politiku vyhrazeny prostedky ve v i 348 miliard eur, z nich 278 miliard eur pipadalo na strukturální fondy a 70 miliard eur na Fond soudrnosti. Prostedky na tuto politiku pedstavují 35 % rozpotu Spoleenství a jsou druhou nejvt í polokou rozpotu. Existují dva strukturální fondy: Nejdleitj ím fondem je v souasnosti Evropsk fond pro regionální rozvoj (ERDF). Od roku 1975 podporuje pedev ím podnikatelské subjekty, a to zejména v oblasti budování infrastruktury a produktivních investic s úinnm dopadem na zamstnanost. Evropsk sociální fond (ESF), kter byl zaloen v roce 1958, pomáhá nezamstnanm a znevhodnnm skupinám obyvatel efektivnji se zapojit do trhu práce, zejména financováním opatení v oblasti profesní pípravy.
291
healthacross
Za úelem urychlení ekonomického, sociálního a územního sbli ování zalo ila Evropská unie v roce 1994 Fond soudr nosti. Ten je uren pro státy, jejich HDP na obyvatele je mení ne 90 % prmru Spoleenství. Z Fondu soudr nosti jsou financovány infrastrukturní projekty v oblasti ivotního prostedí a rozvoje dopravy. Podpora z Fondu soudr nosti je vak vázána na splnní urit ch podmínek. Pekroí-li deficit veejn ch rozpot nkterého lenského státu 3 % HDP, nebudou nové projekty schvalovány tak dlouho, dokud píslun lensk stát opt nedostane deficit pod kontrolu. Fondy urené k financování regionální politiky sledují v období let 2007–2013 ti nové cíle: V pípad cíle „Konvergence“ jde o urychlení sbli ování nejmén rozvinut ch lensk ch stát a region zlepováním pedpoklad pro rst a zamstnanost. Písluná opatení jsou financována ze vech tí fond. 81,5 % vech disponibilních prostedk pipadá na tento cíl. Horní hranice pro kofinancování iní u ERDF a ESF 75 % a u Fondu soudr nosti 85 % veejn ch v daj. Cíl „Regionální konkurenceschopnost a zamstnanost“ má uspíit ekonomické a sociální zmny a podporovat inovace, podnikatelského ducha, ochranu ivotního prostedí a rozvoj integrativních pracovních trh v regionech, které nespadají pod cíl „Konvergence“. Tento cíl je financován z ERDF a ESF a pipadá na nj 16 % disponibilních prostedk. U opatení v rámci tohoto cíle je mo né kofinancování do v e a 50 % veejn ch v daj. Cíl „Evropská územní spolupráce“ slou í k posílení spolupráce na peshraniní, transnárodní a meziregionální úrovni v oblasti rozvoje mst, venkova a pobe ních oblastí, budování hospodásk ch vztah a propojování mal ch a stedních podnik. Tento cíl je financován z ERDF a pipadá na nj 2,5 % disponibilních prostedk. U opatení v rámci tohoto cíle je mo né kofinancování do v e a 75 % veejn ch v daj. Podpora v rámci uveden ch tí cíl prostednictvím strukturálních fond a Fondu soudr nosti spoívá v dy v kofinancování. Podíl lze sní it pi uplatnní zásady „pvodce, resp. zneiovatel platí“ nebo u projekt vytváejících píjmy. Vechny projekty musejí vyhovovat komunitárnímu právu – zvlát v oblasti sout ního práva a práva ochrany ivotního prostedí a zadávání veejn ch zakázek. Viz také: http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2007/ publications/guide2007_de.pdf
292
healthacross
Evropská územní spolupráce (EÚS) Rakousko – eská republika 2007–2013 Tento program je, jak ji bylo zmínno, nejvhodnj í pro konkrétní opatení v mikroregionu Gmünd/eské Velenice. Doporuuje se je t v tomto dotaním období realizovat jeden nebo dva projekty zamené na praktická opatení spolupráce v oblasti lkové pée. Na jedné stran je cílem posílit ji existující spolupráci mezi nositeli rozhodovacích pravomocí z obou region, na druhé stran budou nyní moci obyvatelé píhraniního regionu poprvé pímo profitovat z projektu healthacross. V úvahu je nutné vzít skutenost, e o zájmu obou region pokraovat ve spolupráci i v následujícím dotaním období (od r. 2014) je nutné informovat píslu né orgány, aby tuto spolupráci nové programy i nadále umoovaly. http://www.at-cz.eu/ Téma zdravotnictví v programech EU Programy Health 2008 – 2013: Together for Health Druh akní program Spoleenství v oblasti zdraví je dleitm nástrojem k podpoe cíl strategie. V rámci programu jsou k dispozici prostedky pevy ující 300 mil. eur, které budou v období let 2008–2013 vynaloeny na zdravotnické projekty. 23. íjna 2007 byl schválen druh akní program Spoleenství v oblasti zdraví na období let 2008–2013 (uveejnno v Úedním vstníku Evropské unie, L 301 ze dne 20. 11. 2007). Na období od 1. ledna 2008 do 31. prosince 2013 jsou k dispozici finanní prostedky v celkové v i 321,5 mil. eur. Nadazenm cílem je pispt ochranou a podporou lidského zdraví a bezpenosti jako i zlep ováním veejného zdraví k vt í solidarit a prosperit v rámci Evropské unie. Program slouí k doplnní a podpoe aktivit a politik lenskch stát. Nov akní program sleduje následující cíle (= cíle uskute ované prost ednictvím akcí): • zlep it ochranu zdraví oban, • podporovat zdraví, vetn sniování zdravotních nerovností, • vypracovávat a íit informace a znalosti z oblasti zdraví. Vzva k podávání projekt (call for proposal) v rámci provádní programu je vydávána jednou ron. Vbor programu schvaluje roní plán práce, kter stanovuje v e uvedené aktivity pro roní vzvu k podávání projekt a priority a akce, které mají bt provedeny, vetn pidlení finanních zdroj. V
Sedmém
rámcovém
programu
pro
vzkum
a
technologick
rozvoj
pat í
zdraví
k nejdleitj ím prioritám financování.
293
healthacross
Cílem RP7 v tematické oblasti Zdraví je zlep ení zdravotního stavu evropského obyvatelstva, zv ení konkurenceschopnosti a posílení inovaní kapacity evropského prmyslu a podnik psobících ve zdravotnickém sektoru. Vzkumn program se v této tematické oblasti dále zamuje na globální otázky tkající se zdraví, napíklad na vzrstající poet novch epidemií. Evropská spolupráce s rozvojovmi zemmi tmto zemím pomáhá roz íit vlastní vzkumné kapacity. Evropská komise nabízí kontrolu ped podáním návrhu projektu, tzv. Pre-Proposal Check (PPC); v pípad úasti se doporuuje této mo nosti vyu ít. ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/wp/cooperation/health/a-wp-201101_en.pdf V rámci regionální politiky, resp. politiky hospodáské a sociální soudr nosti EU pedstavuje zdraví jednu z priorit financování. Na zdravotnické projekty v období 2007–2013 bylo vylenno více ne 5 miliard eur. Program pro podporu politiky informaních a komunikaních technologií (IKT) a dívjí programy na podporu IKT podporují inovace a konkurenceschopnost snahou o astj í pou ívání informaních a komunikaních technologií ve zdravotnickém sektoru a jejich optimální vyu ití. Program PROGRESS byl zalo en za úelem podpory realizace cíl, které Evropská unie sleduje v oblasti zamstnanosti, sociálních vcí a rovnosti píle itostí, v souladu s obnovenou sociální agendou. Mo nosti financování v oblastech politiky spravedlnost, svoboda a bezpenost mají velk vznam pro plány pipravenosti v oblasti zdravotní bezpenosti.
est akní program Evropského spoleenství pro ivotní prostedí 2002–2012 se zamuje na problémy ochrany ivotního prostedí a obecn zlep ení kvality ivota. Nkteré z tchto program lze – pi kreativním vypracování ádosti a odpovídající úprav otázek – vyu ít v zájmu projektového regionu. Central Europe Cílem programu Central Europe je posílení územní soudr nosti, podpora vnitní integrace a zlep ení konkurenceschopnosti stední Evropy. V rámci programu jsou podporovány kooperaní projekty, které pispívají k posílení konkurenceschopnosti a dal ímu srstání stedoevropského prostoru. Program Central Europe investuje do podpory transnárodních projekt 231 milion eur. Zapojit se mohou veejné i soukromé instituce z Rakouska, eské republiky, Nmecka, Maarska, Itálie, Polska, Slovenska a Slovinska. Priority, na které program zamuje podporu transnárodních projekt, stanovuje naízení Evropského parlamentu a Rady (ES) . 1080/2006 o Evropském fondu pro regionální rozvoj. Patí k nim témata jako inovace, dostupnost, ivotní prost edí a udriteln rozvoj m st.
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healthacross
Stanovení obsahové nápln a pesnjí urení priorit písluí jednotliv m programm, resp. zúastnn m lensk m státm. Také tento program lze vyu ít k podpoe st ejních témat projektového regionu! Pravdpodobn v prosinci 2010 bude vyhláena tvrtá v zva k pedlo ení projekt. http://www.central2013.eu/home/
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healthacross
6. Soupis literatury Monografie a lánky ATSIZ, V. u. KOBLER, D. (2010): Das EG-Recht im Bereich des grenzüberschreitenden Gesundheitwesen und Möglichkeiten für Grenzregionen, in: ODENDAHL, Kerstin et al.: Grenz-überschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, St: Gallen: Dike Verlag BURGER, R. u. WIELAND, M. (eds.): healthacross Report I Handlungsleitfäden für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Wien Committee of the Regions (2007): The European Grouping of Territorial Cooperation – EGTC, CdR 117/2007 (Study), http://www.cor.europa.eu/migrated_data/CoR_EGTC_Study_EN.pdf, 11. März 2010 FERRERA, M. (2006): The boundaries of welfare. European integration and the new spatialpolitics of social protection, Oxford: Oxford University Press. HERVEY, T. K. u. MCHALE, J. V. (2004): Health law and the European Union. 1. Auflage Cambridge: Cambridge Univ. Press. (Law in context). MOSSIALOS, E. u. PALM, W. (2003): The European Court of Justice and the free movement of patients in the European Union, in: International Social Security Review, Vol. 56, February 2003, pp. 3 -29 SINDBJERG MARTINSEN, D. (2007): EU for the Patients. Developments, Impacts, Challenges, Swedish Institute for European Policy Studies, http://www.sieps.se/publikationer/rapporter/eufor-the-patientsdevelopments-impacts-challenges.html (3. Mai 2009). SLIVA, J. u. ZIMMELOVÁ, P. (2003): Záv re ná zpráva: mo nosti erpání zdravotní pé e v nemocnici Gmünd esk mi pacienty – studie proveditelnosti ZIMMELOVÁ P.; KOZLOVÁ, L.; KLUFOVÁ, R.; SIMOVÁ, I. (2010): Tr ní potenciál mikroregionu Gmünd – eské Velenice a potenciální erpání zdravotní pé e pacienty z eské republiky na Zemské klinice Gmünd, nepublikovaná studie, Zdravotn sociální fakulta Jiho eské univerzity v esk ch Bud jovicích, prezentováno v rámci projektov ch skupin, www.healthacross.eu Internetové prameny: http://www.access.co.at/, 11. íjna 2010 www.europaproject.com/top_nl.htm, 06. íjna 2010 http://www.oekonews.at/index.php?mdoc_id=1045445, 06. íjna 2010 http://www.rm-waldviertel.at/content/Lang_1/249.asp, 07. íjna 2010
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http://www.neisse-nisa-nysa.org, 06. íjna 2010 http://www.clara-eu.info/de/themenbereiche/zivil_und_katastrophenschutz/ws050609protokoll.pdf, 11. íjna 2010 http://www.euregioegrensis.de 11. íjna 2010
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Píloha
299
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300
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PRÁVNÍ POSUDEK
v rámci studie proveditelnosti z ízení p eshrani ního zdravotnického centra na hranici mezi Gmündem a eskmi Velenicemi
Projekt EU „healthacross“
Pro Dolnorakousk holding zemskch klinik [Niederösterreichische Landeskliniken-Holding] vypracoval o.Univ.Prof. Dr. Franz Marhold DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
29.11.2010
1 301
www.healthacross.eu
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5
All rights reserved
© Vienna 2010
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302 2
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zástupci, a právní úkon se tedy uskuteční mezi druhou smluvní stranou a právnickou osobou.
působnosti dané zakládacími dokumenty právní úkony jménem právnické osoby, jednají jako její
proto nutné ustavit orgány, kterým bude příslušet obchodní vedení. Činí-li tyto orgány v rámci své
potřebují fyzické osoby, které za ně činí právní úkony. V zakládacích dokumentech právnické osoby je
tohoto ustanovení způsobilé k právům a povinnostem, nemohou však jednat samy o sobě. K jednání
fyzickým, pokud povaha příslušného práva nevyžaduje osobu fyzickou. Právnické osoby jsou podle
lze dovodit, že právnické osoby mají stejná práva a povinnosti, jaké zákoník přiznává osobám
Z § 26 věty 2 [rak.] Obecného zákoníku občanského [Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]
1. Smluvní právo
souvislosti pojednáme i o stavebním právu.
Pokud jde o rakouské správní právo, bude blíže objasněn systém koncesí pro nemocnice a v této
osobami a právo uzavírat kolektivní i individuální smlouvy.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
V rámci smluvního práva je důležité především oprávnění společnosti uzavírat smlouvy se třetími
Created within the framework of the EU-project healthacross
zdravotnického centra.
posudku, proto pouze souhrnně zmiňujeme oblasti, které mají podstatný význam pro zřízení
pojednání o těchto dvou právních odvětvích by přesahovalo stanovený rámec tohoto právnického
Na tomto místě má být podán stručný přehled smluvního a správního práva v Rakousku. Rozsáhlejší
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
I. PŘEHLED: Rakouské smluvní a správní právo
www.gesundheitsmanagement.at
i žen stejnou měrou.
[email protected]
Jestliže jsou v tomto právním posudku uváděna označení osob pouze v mužském tvaru, týkají se mužů
vybudování efektivní přeshraniční spolupráce.
rakouského a českého právního stavu. Toto srovnání právní situace má sloužit především k snazšímu
Anzengruberstraße 5/1-3
(varianta 2). Jako doplněk k výše uvedenému bylo u některých zásadních otázek vyhotoveno srovnání
Martin Wieland
zdravotnického centra, které by zajišťovalo zdravotní péči pro obyvatele příhraničního regionu
Renate Burger
kapacitách) v jednotlivých medicínských odvětvích (varianta 1), nebo v rámci společného
Editors:
spolupráci buď formou kooperace, resp. výměny služeb mezi lůžkovými zařízeními (při stávajících
A-1050 Vienna
posudku bylo nutné vyjasnit zásadní problémy z dotčených oblastí práva, jejichž vyřešení má umožnit
Tento právní posudek slouží k zodpovězení předložených otázek z rakouského hlediska. V rámci
© Gesundheitsmanagement OG 3
Hlavního svazu rakouských nositelů sociálního pojištění [Hauptverband der österreichischen
Smluvní právo upravuje i vztahy rakouských nositelů sociálního, resp. zdravotního pojištění (tj.
proto platí stejnou měrou pro právnické osoby podléhající českému právu.
zakotvena i v § 18 odst. 1 českého občanského zákoníku. Dosavadní výklad o právnických osobách
Skutečnost, že způsobilost mít práva a povinnosti mají stejně jako fyzické i právnické osoby, je
vysvětlení k tomuto případu je uvedeno níže ve výkladu k jednotlivým otázkám.
(ES) č. 864/2007 o právu rozhodném pro mimosmluvní závazkové vztahy (Řím II). Podrobnější
o právu rozhodném pro smluvní závazkové vztahy (Řím I) a Nařízení Evropského parlamentu a Rady
soukromého, zejména ustanoveními Nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 593/2008
Pokud je uzavírána smlouva s mezinárodním prvkem, řídí se předpisy mezinárodního práva
(Krejci in Rummel³, § 1166 č. na okraji 15).
pacienta, např. zhotovení protéz a zubních náhrad, provedení laboratorního testu, kardiogramu apod.
nasmlouvané služby poskytnout bez ohledu na fyziologické a psychologické faktory na straně
Poskytovatel zdravotní péče však s pacientem může uzavřít i smlouvu o dílo, především tam, kde lze
podporovat, nikoli však zaručit. Lékaři zpravidla uzavírají volné smlouvy o poskytování služeb.
uzdravit; většinou jde o správné provedení léčby lege artis. Provedení léčby může úspěch vyléčení
buď o volnou smlouvu o poskytování služeb, nebo případně o smlouvu o dílo. Lékař nemá závazek
Její právní povahu je však nutné chápat diferencovaně. Podle obsahu smlouvy o ošetřování se jedná
pacientem a poskytovatelem zdravotní péče (lékařem nebo nemocnicí) je smlouvou soukromoprávní.
Rovněž smlouva o ošetřování (Behandlungsvertrag), která se v Rakousku zpravidla uzavírá mezi
§ 1023 ABGB).
nemovitostí. Právnické osoby mohou dále udělovat zmocnění nebo se naopak stávat zmocněnci (srov.
nabývat nemovitosti jako vlastník se zápisem v pozemkové knize (Grundbuch), resp. katastru
o dílo, stavební smlouvy, nájemní smlouvy atd.). Dále mohou podle § 337 ABGB nabývat majetek a
svých orgánů činit právní úkony (uzavírat kupní smlouvy, smlouvy o poskytování služeb, smlouvy
Na základě této autonomie vůle, která v Rakousku platí, mohou právnické osoby prostřednictvím
ústně, před notářem, se svědky či beze svědků (svoboda volby formy).
dále ponechává v zásadě na vůli smluvních stran, jakou formou chtějí právní úkon učinit: písemně,
právních úkonů je tedy zásada autonomie vůle (smluvní volnost, resp. princip sebeurčení). Zákoník
učinit nebo neučinit právní úkon), s kým a s jakým obsahem (svoboda volby obsahu). Stěžejní zásadou
V Rakousku platí zásada, že se každý může rozhodnout, zda chce či nechce uzavřít smlouvu (svoboda
osoba.
Smluvním partnerem a tedy nositelem práv a povinností vyplývajících ze smlouvy bude právnická
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
Hlavní svaz je ze zákona kompetentní uzavírat smlouvy s veřejnými nemocnicemi (Williams,
4
uzavřena pouze se zdravotnickým zařízením, které bylo vybráno na základě výběrového řízení.
svými zájmovými sdruženími. Je třeba zmínit, že smlouva o poskytování zdravotní péče může být
pojišťoven a zástupci příslušných skupinových smluvních zdravotnických zařízení zastupovaných
péče z rámcových smluv, které jsou výsledkem dohodovacího řízení mezi zástupci svazů zdravotních
zdravotní péče. Ve smyslu § 17 zákona č. 48/1997 Sb. vychází tyto smlouvy o poskytování zdravotní
č. 48/1997 Sb., o veřejném zdravotním pojištění, se zdravotnickými zařízeními smlouvy o poskytování
hrazena převážně z povinného zdravotního pojištění. Zdravotní pojišťovny uzavírají podle zákona
České právo vykazuje podobnou úpravu „smluvního práva“ jako právo rakouské. Zdravotní péče je
•
•
jaká onemocnění zamýšlí nemocnice léčit,
pro jakou oblast a případně pro jakou skupinu osob bude nemocnice především určena,
V žádosti je podle § 4 odst. 1 NÖ KAG nutno uvést
(§§ 3 odst. 2a, 4 odst. 1 KAKuG; § 4 odst. 1 ve spojení s odst. 2 NÖ KAG).
5
nabídkou služeb odpovídat příslušnému Zemskému plánu nemocnic [Landeskrankenanstaltenplan]
přibude další schvalovací podmínka, podle níž musí zřizovaná nemocnice svým účelem a plánovanou
V případě, že daný právní subjekt chce využívat (veřejné) prostředky na základě Smlouvy o organizaci a financování zdravotnictví uzavírané mezi rakouským státem a jednotlivými spolkovými zeměmi,
kolektivních smluv. Tyto tarifní řády stanovují, v jaké výši budou lékaři propláceny zdravotní výkony.
4. nejsou výhrady k žadateli.
nemocniční budovy a
svým provedením nebo použitím stavebním, požárním a hygienickým předpisům pro
3. plánovaná budova, v níž má být nemocnice umístěna, nebo již existující budova vyhovuje
nemocnici,
2. je doloženo vlastnické právo nebo jiné užívací právo k provoznímu zařízení, které má sloužit
1. existuje potřeba zdravotní péče,
jsou splněny, pokud:
dané předpoklady, tzn. podmínky uvedené v § 3 odst. 2 KAKuG a §§ 4 nn. NÖ KAG. Tyto podmínky
Ujednání o úhradě smluvních lékařských výkonů jsou shrnuta v tarifních řádech, které jsou součástí
obsah musí odpovídat smlouvě kolektivní.
Jednotliví lékaři následně uzavřou s nositelem zdravotního pojištění individuální smlouvy, jejichž
kolektivních smluv určuje § 342 ASVG.
prostřednictvím výkonů stanovených předpisy pro sociální, resp. zdravotní pojištění. Obsah
Hlavní svaz s místně příslušnými lékařskými komorami. Účelem těchto smluv je zajistit péči
lékaři upravují kolektivními smlouvami. Tyto smlouvy uzavírá za nositele zdravotního pojištění
Podle § 338 odst. 1 ve spojení s § 341 odst. 1 ASVG se vztahy mezi nositeli pojištění a soukromými
1990, 127 nn.).
a nemocnicemi], SozSi [Soziale Sicherheit – Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung]
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten [Vztahy mezi nositeli pojištění
Povolení ke zřízení nemocnice je žadateli vydáno pouze tehdy, pokud jsou splněny všechny zákonem
předepsaných povolení (např. povolení podle stavebního práva).
pojištěncům a smlouvy o ambulantní péči poskytované pojištěncům. Dále je třeba zmínit, že pouze
dále § 3 NÖ KAG). Tato povolení podle nemocničního práva jsou vyžadována navíc kromě dalších
uzavírají s nemocnicemi, lze v zásadě rozdělit do dvou kategorií: smlouvy o lůžkové péči poskytované
[Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)], BGBl. [Spolková sbírka zákonů] č. 1/1957;
povolení od příslušné zemské vlády (§ 3 odst. 1 [rak.] zákona o nemocničních a lázeňských zařízeních
Všechny rakouské nemocnice podléhají systému koncesí: ke svému zřízení i provozu potřebují úřední
2. Správní právo
č. 883/2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení.
samozřejmě uplatňují i ustanovení o úhradách podle nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES)
Smlouvy, které Hlavní svaz rakouských nositelů sociálního pojištění, resp. jednotliví nositelé pojištění
dobu, po kterou mají být tyto poplatky hrazeny, rovněž řídí soukromoprávními smlouvami.
se vztahy nositelů pojištění k veřejným nemocnicím, zejména co se týče sazeb poplatků za péči a
o nemocnicích [NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG)], Zemská sbírka zákonů [LGBl.] č. 9440-29)
formou, aby byly právně účinné. Podle § 148 ASVG (viz i § 57 dolnorakouského zákona
a nemocnicemi upravují soukromoprávními smlouvami. Tyto smlouvy musejí být uzavřeny písemnou
Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] se vztahy mezi nositeli sociálního, resp. zdravotního pojištění
pouze zdravotní péče poskytnutá na území České republiky. Kromě toho se v rámci českého práva
poskytovatele zdravotní péče, podle § 14 zákona 48/1997 Sb. se však ze zdravotního pojištění hradí
nemocnicím atd. na straně druhé.
Podle § 338 odst. 1 ve spojení s odst. 3 [rak.] Obecného zákona o sociálním pojištění [Allgemeines
Ustanovení upravující podmínky výběrového řízení sice neobsahují žádná omezení, pokud jde o sídlo
Sozialversicherungsträger]) ke zdravotním pojišťovnám na jedné straně a soukromým lékařům a
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spádovou oblast schvalované nemocnice (§ 4 odst. 1 písm. a) podle předpisů o sociálním pojištění,
v okolí a příslušných nositelů sociálního, resp. zdravotního pojištění, pokud jsou příslušní pro
und Sozialfonds] (s výjimkou zařízení zřizovaných přímo fondem), zřizovatelů veřejných nemocnic
nemocnic příslušného ze zákona, Dolnorakouského zdravotního a sociálního fondu [NÖ Gesundheits-
V rámci zjišťování potřebnosti si žadatel musí vyžádat stanovisko zájmového sdružení soukromých
vyžádat posudek hejtmana, který k žádosti zaujme stanovisko z hlediska hygienického dohledu.
V rámci schvalovacího řízení si žadatel podle § 3 odst. 3 KAKuG (a podle § 7 odst. 2 NÖ KAG) musí
soukromých lékařů sídlících v okolí plánovaného nového zařízení.
onemocnění, jejichž léčba přichází v novém zařízení v úvahu, v případě zřizování ambulance i podle
od nově zřizované nemocnice jakož i podle případně dostupných záznamů o četnosti výskytu
podle nemocnic dostupných v jejím okolí, lůžkové kapacity v těchto nemocnicích a jejich vzdálenosti
odst. 3 NÖ KAG se potřebnost nemocnice dále posuzuje podle spádové oblasti (§ 4 odst. 1 písm. a) a
(vyd.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 2003 nn. (vydání na volných listech), IV/10). Podle § 5
Öffentliches Wirtschaftsrecht I², 501, s dalšími odkazy; Füszl, Krankenanstaltenrecht, in Aigner et al
poskytování lékařské péče (srov. Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs (vyd.),
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nemocnice podstatně usnadní, zrychlí, zintenzivní nebo jiným způsobem podstatně podpoří
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(VfGH)] a Ústavního soudu [Verfassungsgerichtshof (VwGH)] splněna tehdy, pokud se zřízením
potřebnosti je podle souhlasného stanoviska rakouského Správního soudu [Verwaltungsgerichtshof
zdravotní péče, které nebo kteří slouží podobnému účelu jako plánované zařízení. Podmínka
V rámci průzkumu potřebnosti se srovnávají jen takové nemocnice, resp. takoví jiní poskytovatelé
písm. a NÖ KAG).
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
smluvních soukromých zubních lékařů a smluvních dentistů (§ 3 odst. 2 písm. a) KAKuG; § 8 odst. 1
stomatologických ambulancí pak s ohledem na zdravotní péči nabízenou již existujícími ordinacemi
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uvedených nemocnicích i soukromými smluvními lékaři a vlastními zařízeními pojišťoven, v případě
[email protected]
provozováno ambulantní formou, i s ohledem na péči nabízenou ambulancemi v již existujících výše
smlouvy se zdravotními pojišťovnami, a při zřizování zdravotnického zařízení, které bude
existujícími veřejnými, soukromými, obecně prospěšnými a jinými nemocnicemi, jež mají uzavřeny
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příslušného Zemského plánu nemocnic a rovněž s ohledem na zdravotní péči nabízenou již
Hlavní součástí schvalovacího řízení je průzkum potřebnosti, resp. poptávky, který se provádí podle
Martin Wieland
jaké podstatné zdravotnické přístroje a zařízení mají být v nemocnici používány.
Renate Burger
poradenství ošetřujícím lékařům a
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(viz § 16 NÖ KAG) a
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nebyly vzneseny námitky proti vnitřnímu řádu, kterým se bude řídit interní provoz nemocnice
byly splněny podmínky Zemského plánu nemocnic a strukturální kvalitativní kritéria,
provozu nemocnice,
jsou k dispozici medicínské přístroje a technická zařízení nezbytná k bezprostřednímu
byla udělena povolení k provozu technických zařízení, pokud jsou potřeba,
řízení,
bylo vydáno kladné kolaudační rozhodnutí, pokud při zřizování nemocnice probíhalo stavební
podle § 3 odst. 2a KAKuG, resp. § 4 odst. 1 ve spojení s odst. 2 NÖ KAG,
u nemocnic zřizovaných Dolnorakouským zdravotním a sociálním fondem navíc povolení
bylo uděleno povolení ke zřízení ve smyslu § 3 odst. 2 KAKuG, resp. §§ 4 nn. NÖ KAG a
uvedené v těchto předpisech. Povolení se udělí, pokud
Udělení povolení k provozu je podle § 3 odst. 4 KAKuG, resp. § 10 NÖ KAG vázáno na podmínky
zažádáno o povolení k zahájení provozu.
bude zahájena během roční lhůty od vydání povolení a v přiměřené době po dokončení stavby bude
§ 8 odst. 3 NÖ KAG stanoví, že povolení je vázáno na podmínku, že stavba zdravotnického zařízení
ústavního zákona [Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)].
(AVG)] (BGBl. č. 51/1991) a přísluší jim právo podat stížnost podle čl. 131 odst. 2 [rak.] Spolkového
účastníka řízení ve smyslu § 8 [rak.] Obecného správního zákona [Allgemeines Verwaltungsgesetz
stomatologické ordinace Rakouská komora zubních lékařů při zkoumání potřebnosti postavení
zřizování samostatné ambulance pak i Dolnorakouská lékařská komora a v případě zřizování
oblast schvalované nemocnice (§ 4 odst. 1 písm. a) podle předpisů o sociálním pojištění, v případě
nemocnic, dotčení nositelé sociálního, resp. zdravotního pojištění, pokud jsou příslušní pro spádovou
institucí (§ 5 odst. 4 NÖ KAG). Podle § 5 odst. 5 NÖ KAG má zájmové sdružení soukromých
potřebnosti doloží posudek fondu, který musí zohlednit stanoviska získaná od výše uvedených
U nemocnic zřizovaných Dolnorakouským zdravotním a sociálním fondem se v rámci zjišťování
nemocnice stát.
Žadatel dále potřebuje stanovisko Zemské zdravotní rady [Landessanitätsrat] a obce, v níž má
v případě stomatologů pak Rakouské komory zubních lékařů [Österreichische Zahnärztekammer].
samostatných ambulancí i Dolnorakouské lékařské komory [Ärztekammer für Niederösterreich] a
zvláště pak stanovisko Hlavního svazu rakouských nositelů sociálního pojištění, v případě
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s jakými odbornými lékaři se počítá pro léčbu pacientů a případně pro poskytování
kolik pacientů bude nejvýše schopna přijmout,
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stavebního řízení jen tehdy, pokud budou stavbou a jejím užíváním dotčena taxativně stanovená subjektivní veřejná práva.
odpovědných lékařů a dále bylo věrohodně doloženo, že je zajištěn také další potřebný
personál nezbytný k poskytování plánovaných služeb v souladu s účelem zdravotnického
dokončení rozsáhlých stavebních záměrů může stavební úřad stanovit ve stavebním povolení delší lhůtu (§ 24 odst. 2 NÖ BauO).
jinou dokumentací a tyto plány, resp. tato dokumentace musí být opatřena schvalovací doložkou; dále
je třeba přiložit popis stavby. Před podáním žádosti o zřizovací povolení tedy musí žadatel mít
k dispozici povolení stavební, jehož vydání v Dolním Rakousku upravuje Stavební řád [Bauordnung
§ 29 odst. 1 NÖ BauO oznámit, že byl stavební záměr dokončen.
ploch člení území obce na plochy s různým druhem využití. Zastavovací plán pak konkrétněji určuje
8
jednání, v jehož průběhu se uskuteční místní šetření (§ 21 odst. 1 NÖ BauO). Účastníkem stavebního
§ 20 NÖ BauO). Pokud předběžné zkoumání nevede k zamítnutí žádosti, nařídí stavební úřad ústní
především to, zda je stavební záměr v souladu s plánem využití ploch (tzv. předběžné zkoumání podle
V rámci stavebního řízení stavební úřad při podání žádosti podle § 14 leg. cit. nejprve zkoumá
rada obce (rada města), resp. ve statutárních městech tzv. městský senát odpovídající radě města.
prvního stupně starosta, ve statutárních městech pak magistrát. Správní orgánem druhého stupně je
podle § 18 n. NÖ BauO. Podle § 2 odst. 1 NÖ BauO je správním orgánem (stavebním úřadem)
a přestavby. Stavební řízení lze zahájit pouze na základě žádosti, k níž je třeba přiložit dokumenty
Stavebními záměry, které podléhají stavebnímu povolení, jsou podle § 14 BauO novostavby, přístavby
za takový nepovažuje podle § 11 odst. 1 ř. 2 až 4.
rozhodnutí o stavebním povolení, pokud pozemek nebyl stavebním místem prohlášen už dříve ani se
být předmětný pozemek podle § 23 odst. 3 NÖ BauO prohlášen za stavební místo při vydání
může proběhnout buď na žádost vlastníka formou rozhodnutí (viz § 11 odst. 2 NÖ BauO) nebo může
„prohlášením pozemku za stavební místo“ (Bauplatzerklärung). Prohlášení pozemku za stavební místo
Skutečnost, že pozemek na území pro výstavbu vyhovuje jako stavební místo, se potvrzuje
musí odpovídat tomuto plánu.
přeměně pozemků na stavební místa a vydávání stavebních povolení v tom smyslu, že určení ploch
[NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 1976, LBGl. č. 8000-23]. Plán využití ploch zavazuje úřady při
•
vybavení zdravotnických zařízení
9
vyhláška Ministerstva zdravotnictví č. 49/1993 Sb., o technických a věcných požadavcích na
prováděcím předpisům:
povolení, jsou novostavby, přístavby a přestavby. Stavba nemocnice však podléhá i následujícím
stavebním řádu (stavební zákon), v platném znění. Stavebními záměry, které podléhají stavebnímu
Udělování stavebních povolení se obecně řídí zákonem č. 183/2006 Sb., o územním plánování a
místa provozování.
zákona. Oprávnění k provozování vzniká rozhodnutím o registraci, které vydává úřad příslušný podle
mohou být provozována fyzickými a právnickými osobami, pokud získají příslušné oprávnění podle
se řídí zákonem č. 160/1992 Sb. o zdravotní péči v nestátních zdravotnických zařízeních. Tato zařízení
zařízení zakládají a provozují jiné subjekty než stát. Provozování nestátních zdravotnických zařízení
Státní zdravotnická zařízení může zakládat a provozovat pouze stát. Naopak nestátní zdravotnická
Zdravotnická zařízení v České republice jsou provozována formou státních nebo nestátních zařízení.
protože se Živnostenský řád nevztahuje na nemocnice.
č. 194/1994) k provozování nemocnice potřeba živnostenské oprávnění (§ 2 odst. 1 ř. 11 GewO 1994),
V Rakousku není podle [rak.] Živnostenského řádu [Gewerbeordnung (GewO)] 1994 (BGBl.
oznámit i jméno stavbyvedoucího (§ 25 odst. 3 leg. cit.). Dále musí stavebník stavebnímu úřadu podle
územního plánování formou vyhlášky plán využití (určení) ploch a zastavovací plán. Plán využití
území vymezené pro výstavbu (viz ustanovení dolnorakouského zákona o prostorovém uspořádání
stavebního záměru. Stavebník musí nejpozději v okamžiku, kdy oznámí zahájení stavby, současně
V první řadě je třeba vyjasnit otázku, kde se vůbec smí stavět. Obce vydávají v rámci místního
Stavebník je podle § 26 odst. 1 NÖ BauO povinen oznámit stavebnímu úřadu datum zahájení realizace
dokončen. Prohlášení pozemku stavebním pozemkem podle § 23 odst. 3 tím není dotčeno. Na
o povolení ke zřízení nemocnice připojit pravomocné stavební povolení spolu se stavebními plány a
1996 (NÖ BauO), LGBl. č. 8200-16].
z rozhodnutí o stavebním povolení zanikne, pokud nebude realizace stavebního záměru zahájena do dvou let od nabytí právní moci rozhodnutí nebo stavební záměr není do pěti let od zahájení realizace
odst. 3 písm. c NÖ KAG stanoví, že pokud bude realizován stavební záměr, je nutné k žádosti
písemné rozhodnutí o udělení stavebního povolení. § 24 odst. 1 stanovuje, že právo vzešlé
Pokud nejsou shledány důvody k zamítnutí stížnosti, vydá stavební úřad podle § 23 odst. 1 NÖ BauO
pozemků, které s předmětným stavebním pozemkem sousedí (sousedé). Sousedé jsou účastníky
oddělení a ostatních organizačních jednotek byly ustanoveny odborně způsobilé osoby z řad
zařízení.
řízení je podle § 6 odst. 1 NÖ BauO žadatel o povolení, vlastník stavebního pozemku a vlastníci
byl odpovědným vedoucím lékařské služby jmenován vhodný lékař a vedoucími jednotlivých
Jak již bylo zmíněno výše, je tato povolení nutné získat bez ohledu na ostatní potřebná povolení. § 4
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Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna výhradně personálem této nemocnice a pod jeho vedením.
že léčba a péče o ošetřované osoby v nemocnici, která se nachází v Rakousku, bude prováděna
stanoven soud v Rakousku,
že na smlouvu o ošetřování lze aplikovat rakouské právo a místně příslušným soudem je
že vyhovuje rakouským předpisům o financování,
že je záměr zohledněn v Zemském plánu nemocnic,
legislativou,
zakládají standard ošetření a péče odpovídající alespoň standardu danému rakouskou
že legislativa platná na příslušném zahraničním státním území a smlouva o kooperaci
diskriminaci poskytovatelů na základě jejich usídlení v jiném členském státě, a tedy omezení volného
rakouského nositele zdravotního pojištění podle jejího názoru představuje správní praxi, jež znamená
pacienta. Věcně nepodložené odmítnutí právně možného uzavření přeshraniční smlouvy ze strany
zdravotními pojišťovnami, aby mohl rakouským pojištěncům nabízet služby bez přímých úhrad od
práva stejně jako rakouský poskytovatel možnost uzavírat příslušné smlouvy s rakouskými
Karl zastává názor, že by zahraniční poskytovatel zdravotní péče měl mít ve světle komunitárního
výhodné.
Taková možnost se však prakticky nevyužívá, přestože by to mohlo být pro nositele pojištění finančně
[Právní otázky lékařského ošetření], 1992, 21).
[Nárok pojištěného pacienta na ošetření], in Schrammel, Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung
odpovídající pojistnému vztahu (Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten
však jen tehdy, jestliže uzavře s příslušným zdravotnickým zařízením v zahraničí ujednání
v zahraničí v případě, že povinně pojištěná osoba pracovně pobývá v zahraničí a onemocní tam. To
ustanovení § 130 odst. 2 ASVG. Podle tohoto ustanovení může nositel pojištění sám poskytovat plnění
zákonodárce považuje poskytování zdravotnických služeb v zahraničí za přípustné, potvrzuje
smlouvy, které je pak nutno posuzovat podle pravidel mezinárodního práva soukromého. Že
nelze chápat jako kolektivní nebo individuální smlouvy ve smyslu ASVG, nýbrž jako soukromoprávní
pojištění mohli uzavírat smlouvy se zahraničními zdravotnickými zařízeními. Taková ujednání však
Odhlédneme-li od výše uvedených možností, nebrání v zásadě nic tomu, aby rakouští nositelé
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Kostenerstattung [Dopady volného pohybu zboží a služeb na úhrady], DRdA 2002, 15 nn.).
Scientific collaboration: pohybu zboží a služeb (Karl, Die Auswirkungen des freien Waren- a Dienstleistungsverkehrs auf die
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nacházejí v blízkosti (srov. Füszl in Aigner et al (vyd.), IV/11).
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možná pouze tehdy, pokud se na obou stranách jedná o nemocnice v příhraniční oblasti, které se
zařízení nelůžkových (např. radiologických ústavů nebo ústavů laboratorní diagnostiky). Je však
oddělení, departmenty, specializovaná odborná zařízení (Fachschwerpunkte) a denní stacionáře, týká i
přeshraniční spolupráci nemocnic. Možnost spolupráce se vedle lůžkových zařízení, jako jsou
konkrétně pak v § 3b KAKuG (Vedení odloučených organizačních složek), vytvořen právní základ pro
povolání [Ärztegesetz (ÄrzteG)] 1998 a zákon o léčivech na předpis [Rezeptpflichtgesetz (RezPG),
mění rakouský zákon o nemocničních a lázeňských zařízeních (KAKuG), zákon o výkonu lékařských
č. 122/2006 (Zákon o změnách ve zdravotnictví [Gesundheitsänderungsgesetz GRÄG 2006], kterou se
V tomto smyslu a ve světle stále častější spolupráce evropských států byl v Rakousku novelou BGBl. I
specifikují příslušnou vnitrostátní právní situaci.
smlouva. V této smlouvě mohou oba státy sjednat podmínky, které změní, doplní nebo blíže
právní systémy, nabízí se jako mimořádně vhodný nástroj k řešení souvisejících otázek mezinárodní
Protože se při realizaci přeshraničních projektů pravidelně projevuje nutnost skloubit dva rozdílné
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Simbach)? Lze využít stávající zákony?
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zdravotními pojišťovnami a poskytovateli péče, mezi ambulantními zařízeními, příklad: Braunau –
Martin Wieland
ve zdravotnictví mezi Dolním Rakouskem a Jihočeským krajem? (Např. bilaterální smlouvy mezi
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1. Za jakých rámcových právních podmínek, resp. v jaké smluvní úpravě je obecně možná spolupráce
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Varianta 1: Spolupráce obecně
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II. ZÁSADNÍ OTÁZKY KOOPERACE
stanovena.
potřebnosti, jak je předepisuje rakouské zdravotnické právo, není výše uvedeným českým zákonem
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oprávnění k provozování. Povinnost získat zřizovací povolení a absolvovat s tím spojený průzkum
podle českého zákona o zdravotní péči v nestátních zdravotnických zařízeních je nutné získat pouze
stavebního práva v obou zemích považovat za rovnocenné. V každém případě je však třeba zmínit, že
Celkově je možné říct, že z hlediska právního srovnávání lze předpisy týkající se zdravotnického a
užívání staveb
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vyhláška č. 398/2009 Sb., o obecných technických požadavcích zabezpečujících bezbariérové
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Podle § 3b KAKuG smí zemská vláda udělit povolení, pouze když je doloženo,
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vyhláška č. 221/2010 Sb., o požadavcích na věcné a technické vybavení zdravotnických
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K těmto právním názorům se připojuje mj. Felix (Gesundheitsleistungen ohne Grenzen in der České nemocnice mohou být provozovány i jako veřejné neziskové společnosti.
státem (jako příspěvkové organizace).
12
kraji, které mají podle české legislativy status právnické osoby veřejného práva (jako
•
příspěvkové organizace);
fyzickými nebo právnickými osobami (jako a.s. nebo s.r.o.);
•
Nemocnice smějí být v České republice zřizovány následujícími subjekty:
a) Smlouvy mezi rakouskými a českými nemocnicemi
Právní situace v ČR
správní opatření.
smyslu mezinárodní smlouvy). Prováděcím předpisem ke smlouvě by se pak upravila nezbytná
Pokud jde o spolupráci záchranných služeb, mohla by jako základ sloužit kooperační smlouva (ve
zvláštních (soukromoprávních) smluvních ujednání, žádných změn.
využít stávající rakouské zákony a rakouská legislativa nevyžaduje v tomto směru, odhlédneme-li od
Binder a Felix), ale i komunitárního práva. Pro tento typ kooperací lze, jak již bylo zmíněno výše, dále
zdravotnickém sektoru v zásadě možná nejen podle národního (srov. především Marhold, ale i Karl,
13
Navzdory skutečnosti, že zakladatelem společnosti je právnická osoba veřejného práva, představuje
Společnost Jihočeské nemocnice, a.s. byla založena Jihočeským krajem, který je jediným akcionářem.
zřizovatelé nadace
c) Regionální aktéři jako společníci akciové společnosti, společnosti s ručením omezeným nebo
práva proto nelze vyloučit.
sociálního, resp. zdravotního pojištění. Výše popsanou spolupráci na základě předpisů komunitárního
čl. 20 nařízení č. 883/2004 by mohl vyžadovat spolupráci mezi českými a zahraničními nositeli
ustanovení čl. 20 nařízení č. 883/2004 před ustanovením § 14 zákona č. 48/1997 Sb. Postup podle
systémů sociálního zabezpečení. Protože zde však má přednost evropské právo, upřednostní se
služby ve smyslu čl. 20 nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 883/2004 o koordinaci
zákona č. 48/1997 Sb. by českým zdravotním pojišťovnám nebylo dovoleno nabízet zdravotnické
zdravotního pojištění, tzn. zdravotními pojišťovnami, je nutné konstatovat, že podle ustanovení § 14
Pokud jde o přeshraniční spolupráci mezi českými a zahraničními nositeli sociálního, resp.
legislativy rovněž uzavírat se soukromými zařízeními sociálního pojištění.
péče se zahraničními poskytovateli. Smlouvy o poskytování zdravotní péče nelze podle české
partnerů“) není českým zdravotním pojišťovnám dovoleno uzavírat smlouvy o poskytování zdravotní
právních vztahů mezi zdravotními pojišťovnami a zdravotnickými zařízeními („právo smluvních
pojištění pouze péči poskytnutou na území České republiky. Z tohoto důvodu a kvůli zvláštní úpravě
Celkově lze proto říct, že podle současného rakouského právního stavu je přeshraniční spolupráce ve
Jak již bylo podrobněji zmíněno v bodě I. 1, lze podle § 14 zákona 48/1997 Sb. hradit ze zdravotního
kooperační smlouvy se zahraničními nositeli pojištění, resp. nemocnicemi.
b) Smlouvy mezi pojišťovnami a zahraničními poskytovateli zdravotních služeb
v závislosti na svém předmětu podléhala buď ustanovením občanského, nebo obchodního zákoníku.
smluvní strany uzavřít i takovou smlouvu, která není zákonem zvláště upravena. Taková smlouva by
zákoníku a jednak § 269 odst. 2 českého obchodního zákoníku. Podle těchto ustanovení mohou
Při spolupráci rakouských a českých nemocnic by v úvahu přicházel jednak § 51 českého občanského
vztahy – Řím I.
Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 593/2008 o právu uplatňovaném pro smluvní závazkové
podíl. V případě, že má být uzavřena smlouva s mezinárodním prvkem, lze aplikovat nařízení
omezena, pokud je daná společnost ve vlastnictví státu, resp. kraje, nebo v ní má stát či kraj majoritní
na které se vztahuje zásada smluvní volnosti. Smluvní volnost však může být určitým způsobem
Nemocnice zřízené všemi výše uvedenými subjekty jsou podle českého práva právnickými osobami,
•
•
překvapivější, kdyby rakouským zdravotním pojišťovnám měla být upřena možnost uzavírat podobné
§ 3b KAKuG koneckonců umožňuje přeshraniční spolupráci nemocnic, proto by bylo o to
smlouvy by pak podléhaly předpisům mezinárodního práva.
pojištění poskytnout možnost uzavírat smlouvy se zahraničními zdravotnickými zařízeními; tyto
financované ze zemských fondů. § 149 ASVG by tak mohl nositelům sociálního, resp. zdravotního
zdravotnická zařízení ve smyslu §149 ASVG, protože jim nebylo uděleno právo veřejnosti a nejsou
podle principů soukromého práva. Zahraniční zdravotnická zařízení se považují za soukromá
sociálního, resp. zdravotního pojištění uzavírat smlouvy se soukromými neveřejnými nemocnicemi
zdravotní péče by se mohla odvozovat z § 149 ASVG. Podle tohoto ustanovení mohou nositelé
Přípustnost uzavírání smluv mezi rakouskými zdravotními pojišťovnami a zahraničními poskytovateli
přeshraničních nemocnic.
dojít prostřednictvím kooperace mezi nositeli zdravotního pojištění nebo případně zřizováním
pro rozšíření sítě smluvních partnerů o subjekty z druhé strany hranice. K tomuto rozšíření by mělo
Binder (Krankenbehandlung im Ausland [Ošetření v zahraničí], část II, DRdA 2001, 518) a plédují
Europäischen Union? [Zdravotnické služby bez hranic v Evropské unii?], SozSi 1999, 31 nn.) a
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308 2
realizována. Česká legislativa neposkytuje ani tuto možnost, protože českým zdravotním pojišťovnám
k právním úkonům. Založení ESÚS by mělo být fakultativní.
14
Společenství: evropské seskupení pro územní spolupráci, které má právní subjektivitu a způsobilost
seskupení pro územní spolupráci (ESÚS) byl vytvořen nový nástroj pro spolupráci na úrovni
Nařízením Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 ze dne 5. července 2006 o evropském
a) Úroveň evropského práva
úrovni státu?
1. Jaké právní předpoklady musejí obě strany splnit, aby mohly založit ESÚS? Jsou nutná povolení na
Varianta 2: Evropské seskupení pro územní spolupráci (ESÚS)
nositeli sociálního pojištění, resp. zdravotními pojišťovnami.
zařízeními. Jedinou možností přeshraniční spolupráce by podle českého práva byla spolupráce mezi
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
není dovoleno uzavírat smlouvy o poskytování zdravotní péče se zahraničními zdravotnickými
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individuální smlouvy. Je však nutné vzít v úvahu, že taková kooperace v praxi dosud nikdy nebyla
základě soukromoprávních smluv, tyto smlouvy však nelze chápat jako výše uvedené kolektivní, resp.
která by pojišťovnám umožňovala spolupracovat se zahraničními zdravotnickými zařízeními na
zdravotního pojištění a zdravotnickými zařízeními. V rakouské legislativě sice existují ustanovení,
Za problematický bod je však nutné považovat přeshraniční spolupráci mezi nositeli sociálního, resp.
Jihočeské nemocnice, a.s.
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
nebo zřizovatelem nadace může stát Dolnorakouský holding zemských klinik stejně jako společnost
základě této autonomie vůle se zakladatelem akciové společnosti či společnosti s ručením omezeným
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státech, nestojí spolupráci českých a rakouských nemocnic v soukromoprávní rovině nic v cestě. Na
[email protected]
Celkově lze konstatovat, že díky smluvní volnosti, resp. autonomii vůle, která je uzákoněna v obou
d) Shrnutí z hlediska srovnávacího práva
Anzengruberstraße 5/1-3
ze smlouvy o dílo nebo smlouvy o poskytování služeb.
překročí určitý limit nebo mají vzniknout určité smluvní vztahy s veřejným zadavatelem vyplývající
Martin Wieland
zakázkách. Tato omezení přicházejí v úvahu především tehdy, pokud hodnota veřejné zakázky
Renate Burger
zadavatele, z čehož vyplývají určitá omezení ve smyslu zákona č. 137/2006 Sb., o veřejných
A-1050 Vienna
Každopádně je nutné si uvědomit, že společnost založená krajem odpovídá definici veřejného
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místní orgány;
veřejnoprávní subjekty ve smyslu čl. 1 odst. 9 druhého pododstavce směrnice Evropského
d)
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státu jedno vyhotovení navrhované úmluvy uvedené v článku 8 a stanov uvedených v článku 9.
právních předpisů byl zřízen, svůj záměr účastnit se ESÚS a podle písm. b) zašle tomuto členskému
Každý případný budoucí člen oznámí podle čl. 4 odst. 2 písm. a) členskému státu, podle jehož
průmyslovou nebo obchodní povahu a podléhají finanční kontrole Účetního dvora“.
Podle přílohy III této směrnice jsou to v Rakousku „všechny subjekty, které nemají
orgány nebo jinými veřejnoprávními subjekty.
dozorčím orgánu více než polovina členů jmenována státem, regionálními nebo místními
veřejnoprávními subjekty; nebo je těmito orgány řízen; nebo je v jeho správním, řídicím nebo
iii) je financován převážně státem, regionálními nebo místními orgány nebo jinými
ii) který má právní subjektivitu a
nemá průmyslovou nebo obchodní povahu,
i) založený nebo zřízený za zvláštním účelem uspokojování potřeb obecného zájmu, který
Veřejnoprávním subjektem se podle tohoto ustanovení rozumí jakýkoli subjekt:
parlamentu a Rady 2004/18/ES.
regionální orgány;
c)
členské státy;
b)
a)
vnitrostátního práva, do jedné nebo více následujících kategorií:
Podle čl. 3 odst. 1 nařízení sdružuje ESÚS členy, kteří patří, v mezích svých pravomocí podle
nařízení č. 1082/2006).
řídí, považuje se ESÚS za subjekt členského státu, v němž má sídlo (čl. 2 odst. 1 poslední věta
nutné podle práva Společenství nebo mezinárodního práva soukromého určit právo, kterým se ESÚS
neupravuje nebo které upravuje jen částečně, právem členského státu, v němž má sídlo (písm. c). Je-li
v článku 8 a stanovami uvedenými v článku 9 (písm. b) a v případě záležitostí, které toto nařízení
Podle čl. 2 odst. 1 se ESÚS zásadně řídí nařízením č. 1082/2006 (písm. a), úmluvou uvedenou
soudem.
zcizovat movitý i nemovitý majetek, přijímat zaměstnance do pracovního poměru a vystupovat před
vnitrostátního práva daného členského státu právnickým osobám. ESÚS může zejména nabývat nebo
subjektivitu a podle odst. 4 v každém členském státě nejširší právní způsobilost přiznávanou podle
a podle ujednání stanovených v tomto nařízení. ESÚS má podle odst. 3 stejného článku právní
Podle čl. 1 odst. 1 nařízení č. 1082/2006 může být ESÚS zřízeno na území Společenství za podmínek
Editors:
o účast na akciových společnostech, společnostech s ručením omezeným nebo nadacích.
společnost právnickou osobu soukromého práva, a nepodléhá tak žádným omezením, pokud jde
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právem členského státu, v němž má ESÚS sídlo (čl. 11 nařízení č. 1082/2006).
16
potřeby včetně doprovodné výroční zprávy), auditu a zveřejnění těchto účetních závěrek, se řídí
potenciálního člena podléhajícího určitému státnímu nebo regionálnímu právu v ESÚS možná.
17
uplatňování tohoto nařízení (viz i čl. 16 nařízení č. 1082/2006). Bez těchto opatření není účast
nařízení č. 1082/2006 výslovně, aby členské státy přijaly předpisy nezbytné k zajištění účinného
ESÚS vypracovává roční rozpočet, který přijímá shromáždění. Příprava účetních závěrek (v případě
Navzdory bezprostřední platnosti nařízení Evropských společenství ve vnitrostátním právu požaduje
odst. 2 mohou stanovy upravovat zřízení dalších orgánů s jasně vymezenými pravomocemi.
Rakousko
b) Úroveň práva států
1082/2006).
podle jehož ústavy vznikají práva na podání opravného prostředku (srov. čl. 15 odst. 3 nařízení č.
v jejich vlastním jazyce a přístup k informacím. Pro tyto případy jsou příslušné soudy členského státu,
ESÚS, pokud jde o správní rozhodnutí týkající se činností prováděných ESÚS, přístup ke službám
ústavní práva na podání opravného prostředku proti veřejnoprávním subjektům, které jsou členy
čl. 15 odst. 2 nařízení č. 1082/2006). Nic v tomto nařízení nebrání občanům uplatňovat svá vnitrostátní
Společenství, jsou pro řešení sporů příslušné soudy členského státu, v němž má ESÚS sídlo (srov.
předpisy Společenství o soudní příslušnosti. Ve věci, která není upravena právními předpisy
Nestanoví-li výše uvedené nařízení jinak, vztahují se na spory, jejichž stranou je ESÚS, právní
[konáním nebo nekonáním] některého ESÚS, oprávněny uplatňovat své nároky soudní cestou.
Podle čl. 15 odst. 1 Nařízení jsou třetí osoby, které se cítí být poškozeny jednáním nebo opomenutím
ESÚS (čl. 13 odst. 2 nařízení č. 1082/2006).
Účelem těchto zákazů však nesmí být svévolné ani skryté omezování územní spolupráce mezi členy
členského státu o veřejném zdraví nebo veřejné mravnosti nebo v rozporu s veřejným zájmem.
K zákazu činnosti ESÚS může dojít i tehdy, pokud ESÚS provádí činnost v rozporu s předpisy
nařízení č. 1082/2006).
svém území zakázat registraci ESÚS, jehož členové mají omezenou odpovědnost (srov. čl. 12 odst. 2
slovo „omezené“, resp. „s ručením omezeným“. Je však nutné vzít v úvahu, že členský stát může na
omezit svou odpovědnost. Název ESÚS, jehož členové mají omezenou odpovědnost, musí obsahovat
Pokud je odpovědnost jednoho člena ESÚS omezena, mohou ostatní členové ve stanovách rovněž
vnitrostátní právo, podle něhož je člen zřízen, odpovědnost daného člena nevylučuje nebo neomezuje.
aktiva ESÚS nedostačují na pokrytí jeho závazků, odpovídají za dluhy ESÚS jeho členové, pokud
č. 1082/2006). Dále ESÚS odpovídá za své dluhy jakékoli povahy (čl. 12 odst. 2 1. věta). Pokud
ředitele, který ESÚS zastupuje a jedná jeho jménem (čl. 10 odst. 1 nařízení č. 1082/2006). Podle
Pokud jde o uspořádání, má mít ESÚS alespoň shromáždění, které je tvořeno zástupci jeho členů, a
rozhodovací postupy uvedené v odst. 2.
obsahují podle odst. 2 téhož článku minimálně všechna ustanovení úmluvy a dále provozní předpisy a
přijímají členové ESÚS podle čl. 9 odst. 1 nařízení č. 1082/2006 jednomyslně stanovy. Stanovy ESÚS
s článkem 4. V odst. 2 je stanoveno, jaké náležitosti má úmluva obsahovat. Na základě úmluvy
Podle čl. 8 odst. 1 nařízení se ESÚS řídí úmluvou, kterou jednomyslně uzavřou jeho členové v souladu
normotvorné pravomoci, výkon spravedlnosti a zahraniční politika.
určených k ochraně obecných zájmů státu nebo jiných orgánů veřejné moci, jako jsou policejní a
ESÚS, se podle čl. 7 odst. 4 nesmějí týkat výkonu pravomocí, jež ukládá veřejné právo, ani povinností
č. 1082/2006 (čl. 7 odst. 1 ve spojení s odst. 3 nařízení č. 1082/2006). Úkoly, kterými členové pověří
soudržnosti. Konkrétně ESÚS vykonává úkoly, které mu svěří jeho členové v souladu s nařízením
prostřednictvím Evropského fondu pro regionální rozvoj, Evropského sociálního fondu nebo Fondu
zejména na provádění programů územní spolupráce nebo projektů spolufinancovaných Společenstvím
Úkoly ESÚS se stanovují v úmluvě podle článku 8. Konkrétně jsou však úkoly ESÚS omezeny
úkoly ESÚS zahrnují činnosti spolufinancované Společenstvím (čl. 6 odst. 4 nařízení č. 1082/2006).
příslušné právní předpisy o kontrole finančních prostředků poskytovaných Společenstvím, pokud
vykonávají v souladu s mezinárodně uznávanými auditorskými standardy. Kromě toho se použijí
toho, jak ESÚS řídí veřejné finanční prostředky. Podle odst. 3 zmíněného článku se veškeré kontroly
Podle čl. 6 odst. 1 nařízení provádí příslušné úřady členského státu, v němž má ESÚS sídlo, kontrolu
č. 1082/2006).
Evropské unie s podrobnostmi o jeho názvu, cílech, členech a sídle (čl. 5 odst. 1 a 2 nařízení
Evropských společenství zaslána žádost o zveřejnění oznámení o zřízení ESÚS v Úředním věstníku
pracovních dnů od registrace nebo zveřejnění stanov zajistí, aby byla Úřadu pro úřední tisky
subjektivitu dnem registrace nebo dnem zveřejnění, podle toho, co nastane dříve. ESÚS do deseti
vnitrostátním právem členského státu, v němž má dotyčné ESÚS sídlo. ESÚS nabývá právní
Stanovy uvedené v článku 9 nařízení č. 1082/2006 se registrují nebo zveřejňují v souladu s platným
Nařízení právními předpisy členského státu, v němž má sídlo. ESÚS odpovídá vůči třetím osobám za
ledaže shledá důvody pro odepření tohoto schválení uvedené v čl. 4 odst. 3. jednání svých orgánů, a to i v případě, že toto jednání nespadá do úkolů ESÚS (čl. 10 odst. 3 nařízení
Pokud jde o likvidaci, úpadek, zastavení plateb a podobné postupy, řídí se ESÚS podle čl. 12 odst. 1
Dotyčný členský stát schválí s přihlédnutím ke svému ústavnímu uspořádání jeho účast v ESÚS,
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čl. 15 odst. 1 B-VG.
předpis, který by upravoval kompetence týkající se ESÚS, spadá ESÚS pod obecnou klauzuli
sdružením v ČR], kde se kompetence řídí samostatným právním základem. Protože neexistuje
ESÚS je – jako právnická osoba soukromého práva – srovnatelné se spolkem [občanským
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GP [Ministerský návrh 210 z XXIII. legislativního období]), ten však až do okamžiku vyhotovení
o evropském seskupení pro územní spolupráci (EVTZ-BG) ze dne 26. června 2008 (210/ME XXIII.
Je nutné předeslat, že na celostátní úrovni je sice v Rakousku k dispozici návrh spolkového zákona
•
Spolkové země jsou na základě „organizační pravomoci“ obecně oprávněny zakládat
•
právnické osoby veřejného práva k výlučnému obstarání svých úkolů.
Spolkovým zemím přísluší oprávnění upravit „organizaci obecné státní správy zemí“.
•
poznámky k vládnímu návrhu BlgNr 175, XXIV. legislativní období, 2n.).
považovat za subjekt veřejného práva, a argumentují následovně (srov. výklad v rámci vysvětlující
Spolkové země naopak odůvodňují své oprávnění upravit záležitosti ESÚS pojetím, že je ESÚS nutné
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subjekt) však podle rakouského ústavního práva není možný.
Vznik subjektu veřejného práva se smíšenou účastí (stát/spolková země/obec/zahraniční
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•
se subjekty veřejnoprávními a společně utvořily rovněž veřejnoprávní subjekt.
Protože se v každém případě mohou členy ESÚS stát i soukromoprávní subjekty, spojily by se
správy, resp. činnosti.
Úkoly ESÚS mohou územní samosprávné celky obstarat v rámci soukromé hospodářské
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•
•
ukládá veřejné právo.
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Podle čl. 7 odst. 4 nařízení č. 1082/2006 se úkoly ESÚS nesmějí týkat výkonu pravomocí, jež
[email protected]
•
XXIV. legislativní období, 3n.).
Martin Wieland
k vládnímu návrhu, příloha ke Stenografickým protokolům Národní rady [BlgNr] 175,
Anzengruberstraße 5/1-3
občanskoprávní“) a opírá se přitom především o následující argumenty (vysvětlující poznámka
Renate Burger
s ESÚS, které mu zaručuje čl. 10 odst. 1 ř. 6 Spolkového ústavního zákona [B-VG] („Věci
A-1050 Vienna
Rakouský stát (Bund, tj. „spolek zemí“) se odvolává na své kompetence upravit záležitosti související
kontrolu a rozpuštění ESÚS se sídlem v Rakousku.
právní a kompetenční příslušnost, pokud jde o předpisy upravující ohlašování, registraci, finanční
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o koordinaci postupů při zadávání veřejných zakázek na stavební práce, dodávky a služby neobsahuje
Přestože netaxativní seznam v příloze III směrnice Evropského parlamentu a Rady 2004/18/ES
orgány, lze dovodit, že je Jihočeský kraj oprávněn zřizovat ESÚS jakož i stát se jeho členem.
Protože jsou ve čl. 3 odst. 1 písm. b) nařízení č. 1082/2006 uvedeny jako možný člen ESÚS regionální
republiky.
postup při schvalování účasti v ESÚS a při zřízení a registraci ESÚS se sídlem na území České
č. 248/2000 Sb., o podpoře regionálního rozvoje, v platném znění. Tyto zákony upravují především
seskupení pro územní spolupráci implementováno zákonem č. 154/2009 Sb. a zákonem
V České republice bylo nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 o evropském
Česká republika
odst. 1 ve spojení s odst. 3 návrhu).
oprávněn místně příslušný zemský hejtman, který by mohl provádět rovněž namátkové kontroly (§ 8
Ke kontrole řádného nakládání s veřejnými prostředky by byl v případě ESÚS se sídlem v Rakousku
možné podat odvolání k nezávislému správnímu senátu dané spolkové země.
spolkového kancléře (§ 4 odst. 2). Proti rozhodnutí zemského hejtmana by podle § 7 návrhu bylo
formou rozhodnutí odepřít (§ 4 odst. 1 návrhu). O registraci by musel neprodleně informovat
na internetu. Současně by publikoval stanovy ESÚS. Zemský hejtman by mohl registraci ESÚS
do registru evropských seskupení pro územní spolupráci a zveřejnil by název, cíle, členy a sídlo ESÚS
oznamovalo zemskému hejtmanovi. Na základě tohoto oznámení by potom hejtman ESÚS zapsal
Zřízení ESÚS, jehož sídlo se má nacházet v Rakousku, by se podle § 3 odst. 1 návrhu písemně
orgán neexistuje, pak ministr, do jehož působnosti ESÚS svým zaměřením spadá.
svým rozhodnutím, pokud by nebyly shledány důvody k zamítnutí, dohlížecí orgán; pokud takový
působnosti ESÚS svým zaměřením spadá. U ostatních subjektů podle § 1 č. 1 by účast schvaloval
Podle § 2 návrhu by o účasti rakouského státu v plánovaném ESÚS rozhodoval ministr, do jehož
rozpouštění ESÚS se sídlem v Rakousku (§ 1 č. 2 návrhu).
spolkových zemí. Dále má tento zákon upravovat i ohlašování, registraci, finanční kontrolu a
subjekty v ESÚS, pokud uvedené instituce a uvedená sdružení nespadají do samostatné působnosti
písm. d) nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 a sdružení tvořených těmito
Tento zákon má podle § 1 ř. 1 návrhu upravovat účast rakouského státu i subjektů podle čl. 3 odst. 1
rakouského návrhu zákona o ESÚS.
a jeho ustanovení tak nemají závazný charakter. Pro úplnost zde zmiňme ustanovení tohoto
tohoto posudku nebyl schválen Národní radou [dolní komorou rakouského parlamentu – pozn. překl.],
Editors:
být sporným, zda je ESÚS veřejnoprávním nebo občanskoprávním subjektem. Sporná je především
V Rakousku se však v souvislosti s normotvorbou spolkových zemí a státním zákonodárstvím ukázalo
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nařízení č. 1082/2006 (§ 5 odst. 1 ve spojení s odst. 3 Dolnorakouského zákona o ESÚS).
[veřejnoprávní subjekty ve smyslu čl. 1 odst. 9 druhého pododstavce směrnice 2004/18/ES].
nemají průmyslovou nebo obchodní povahu a podléhají finanční kontrole Účetního dvora“, jakož i subjekty ve smyslu čl. 14b [rak.] Spolkového ústavního zákona [Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)], na které se podle tohoto ustanovení vztahují předpisy o zadávání veřejných zakázek.
ohrožení spolkových zájmů nebo zásahu do kompetencí rakouského státu. Tento zákon obsahuje
ustanovení, která jsou bezpodmínečně nutná pro implementaci nařízení č. 1082/2006 v Dolním
tomuto členskému státu jedno vyhotovení navrhované úmluvy uvedené v článku 8 a stanov uvedených
zákona o ESÚS).
20
státu, podle jehož právních předpisů byl zřízen, svůj záměr účastnit se ESÚS a podle písm. b) zašle
udělená jednotlivých členům podle čl. 4 nařízení č. 1082/2006 a stanovy (§ 3 odst. 2 Dolnorakouského
21
čl. 9 odst. 1 nařízení č. 1082/2006 jednomyslně stanovy. Stanovy ESÚS obsahují podle čl. 9 odst. 2
stanovuje, jaké náležitosti musí úmluva obsahovat. Na základě úmluvy přijímají členové ESÚS podle
v článku 9. Úkoly ESÚS se stanovují v úmluvě podle článku 8, přičemž odst. 2 tohoto článku přesně
Každý případný budoucí člen oznámí podle čl. 4 odst. 2 písm. a) nařízení č. 1082/2006 členskému
v Dolním Rakousku podle čl. 5 nařízení č. 1082/2006. Při registraci je nutné předložit schválení
č. 1082/2006.
zemských klinik v každém případě jedná o subjekt ve smyslu čl. 3 odst. 1 písm. d) nařízení
Podle § 3 odst. 1 Dolnorakouského zákona o ESÚS registruje zemská vláda stanovy ESÚS se sídlem
zákonodárcům i v jiných ohledech. Lze proto konstatovat, že se v případě Dolnorakouského holdingu
podmínit splněním určitých požadavků.
odst. 2 ř. 2 B-VG zákonodárné působnosti spolkové země a jeho organizace přísluší zemským
Jako fond zřízený zemským zákonem podléhá Dolnorakouský holding zemských klinik podle čl. 14b
zákona.
holdingu zemských klinik se proto jedná o vyhrazený právní subjekt, který je svými úkoly pověřen ze
Schválení podle § 2 odst. 2 uděluje zemská vláda rozhodnutím. V případě potřeby může schválení
působnosti spolkové země Dolní Rakousko.
3. jiný subjekt podle čl. 3 odst. 1 písm. d) nařízení č. 1082/2006, který podléhá zákonodárné
2. dolnorakouská obec nebo dolnorakouské sdružení obcí nebo
nemocnic ke spolkové zemi Dolní Rakousko (§ 2 odst. 2 leg. cit.). V případě Dolnorakouského
nemocnic ve smyslu NÖ KAG; rovněž není dotčen zaměstnanecký vztah zaměstnanců zemských
s odst. 3 leg. cit.). Dolní Rakousko však i nadále zůstává nositelem právní subjektivity zemských
1. spolková země Dolní Rakousko,
vykonávat tyto úkoly svým jménem na účet spolkové země Dolní Rakousko (§ 2 odst. 1 ve spojení
subjektů v ESÚS schválení zemské vlády ve smyslu čl. 4 nařízení č. 1082/2006:
působnosti spadá zřizování, vedení a provoz všech zemských nemocnic. Holding je povinen
LGBl. č. 9452-2] je Dolnorakouský holding zemských klinik fondem s právní subjektivitou. Do jeho
Podle § 2 odst. 1 Dolnorakouského zákona o ESÚS vyžaduje účast některého z níže uvedených
podléhá zemské zákonodárné působnosti (viz i § 1 Dolnorakouského zákona o ESÚS).
finanční kontrolu ESÚS, která mají sídlo v Dolním Rakousku, resp. v případech, kdy účast v ESÚS
Podle § 1 odst. 1 zákona o zřízení Dolnorakouského holdingu zemských klinik [NÖ LKH Gesetz;
parlamentu a Rady 2004/18/ES. Těmito subjekty se v Rakousku rozumí „všechny subjekty, které
spolková vláda nevznesla proti tomuto zemskému zákonu námitky. To by bylo možné v případě
Rakousku, tzn. na zemské úrovni. Tato ustanovení upravují schvalování účasti, dohled, registraci a
uvedeny veřejnoprávní subjekty ve smyslu čl. 1 odst. 9 druhého pododstavce směrnice Evropského
pro územní spolupráci [NÖ EVTZ-Gesetz, LGBl. č. 1700-0]. Je nutno podotknout, že rakouská
vyhovuje Dolnorakouský holding zemských klinik. Ve čl. 3 odst. 1 písm. d) nařízení č. 1082/2006 jsou
náležet, aby ESÚS bylo možné založit. Je proto nutné prověřit, zda podmínkám tohoto ustanovení
Čl. 3 odst. 1 nařízení č. 1082/2006 stanovuje, do jakých kategorií musí (budoucí) členové ESÚS
K založení ESÚS je nejprve nutné splnit předpoklady uvedené v nařízení č. 1082/2006.
Dolnorakouský zemský sněm schválil 21. ledna 2010 Dolnorakouský zákon o evropském seskupení
c) Úroveň regionálních předpisů
své účasti v ESÚS Ministerstvu pro místní rozvoj.
předpisů České republiky, podává podle ustanovení § 18b zákona č. 248/2000 Sb. žádost o schválení
Případný budoucí člen ESÚS, je-li právnickou osobou zřízenou nebo založenou podle právních
d) Shrnutí
prostředky podle čl. 6 odst. 1 a 3, a ustanovuje nezávislé externí auditory podle čl. 9 odst. 2 písm. g)
tuto společnost dle našeho názoru subsumovat pod definici čl. 3 odst. 1 písm. d) nařízení č. 1082/2006
Společnost Jihočeské nemocnice, a.s. je proto oprávněna ke zřízení ESÚS i účasti v něm.
Zemská vláda kontroluje, zda ESÚS se sídlem v Dolním Rakousku řádně nakládá s veřejnými
právnickou osobu, která by svou právní formou odpovídala společnosti Jihočeské nemocnice, a.s., lze
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ř. 11 GewO ke zřízení, resp. provozování nemocnice potřeba živnostenské oprávnění. Tento výklad
jiná povolení, jako je např. povolení stavební atd. Jak již bylo zmíněno výše, není podle § 2 odst. 1
uvedené v těchto ustanoveních. Je třeba vzít v potaz, že tato povolení je nutné získat bez ohledu na
(viz §§ 3nn. KAKuG a §§ 3nn. NÖ KAG). V tomto smyslu by bylo nutné splnit i jiné podmínky
koncesí, bylo by ke zřízení i provozu nemocnice potřeba úřední povolení, které uděluje zemská vláda
splněny podmínky stanovené zákony KAKuG a NÖ KAG. Protože nemocnice podléhají systému
Doplňme však, že ke zřízení zdravotnického centra ve spolkové zemi Dolní Rakousko musejí být
posuzovalo ad hoc, a sice primárně podle stanov společnosti.
kdy by se ESÚS účastnila společnost ve výlučném vlastnictví kraje. Takový případ by Ministerstvo
Je nutné zmínit, že Ministerstvo pro místní rozvoj prohlásilo, že do současné doby neexistuje případ,
pro místní rozvoj.
státu, závisí účast společnosti Jihočeské nemocnice, a.s. v ESÚS na schválení českého Ministerstva
Dolnorakouského holdingu zemských klinik v ESÚS není potřeba schválení ze strany rakouského
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kraj i společnost Jihočeské nemocnice, a.s. Na rozdíl od rakouské právní situace, kdy k účasti
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Jak již bylo podrobněji vysvětleno v bodě 1b, může ESÚS zřídit nebo se stát jeho členem Jihočeský
v ESÚS potřeba schválení ze strany rakouského státu.
V souladu s výše uvedeným výkladem není k účasti Dolnorakouského holdingu zemských klinik
spojení s odst. 3 Dolnorakouského zákona o ESÚS).
ustanovuje nezávislé externí auditory podle čl. 9 odst. 2 písm. g) nařízení č. 1082/2006 (§ 5 odst. 1 ve
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
ESÚS se sídlem v Dolním Rakousku řádně nakládá s veřejnými prostředky podle čl. 6 odst. 1 a 3, a
v ESÚS udělené příslušnými českými úřady Jihočeskému kraji. Zemská vláda dále kontroluje, zda
jednotlivým členům ESÚS a stanovy. Z toho vyplývá, že musí být předloženo i schválení účasti
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s odst. 2 Dolnorakouského zákona o ESÚS nutné zemské vládě předložit schválení udělená
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V případě, že se sídlo ESÚS bude nacházet v Dolním Rakousku, je podle § 3 odst. 1 ve spojení
zákona o ESÚS).
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Zemská vláda toto schválení uděluje rozhodnutím (§ 2 odst. 1 ve spojení s odst. 2 Dolnorakouského
o ESÚS). K účasti v ESÚS je potřeba schválení zemské vlády podle čl. 4 nařízení č. 1082/2006.
Martin Wieland
Dolnorakouského zákona o ESÚS (srov. § 1 ve spojení s § 2 odst. 1 ř. 3 Dolnorakouského zákona
Renate Burger
spolkové země Dolní Rakousko, na základě čehož je nutné účast holdingu v ESÚS posuzovat podle
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Jak již bylo zmíněno výše, podléhá Dolnorakouský holding zemských klinik zákonodárné působnosti
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v němž má ESÚS sídlo.
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které toto nařízení neupravuje nebo které upravuje jen částečně, je rozhodující právo členského státu,
nařízení, jakož i ustanovením úmluvy a stanov, které si sjednali jeho členové. V případě záležitostí,
Z toho vyplývá, že se ESÚS zakládá podle nařízení č. 1082/2006 a podléhá ustanovením tohoto
členského státu, v němž má sídlo (čl. 2 odst. 1 poslední věta nařízení č. 1082/2006).
mezinárodního práva soukromého určit právo, kterým se ESÚS řídí, považuje se ESÚS za subjekt
částečně, právem členského státu, v němž má ESÚS sídlo. Je-li nutné podle práva Společenství nebo
uvedenými v článku 9 a v případě záležitostí, které toto nařízení neupravuje nebo které upravuje jen
Podle čl. 2 odst. 1 se ESÚS řídí nařízením č. 1082/2006, úmluvou uvedenou v článku 8 a stanovami
subjektivitu.
a podle ujednání stanovených v tomto nařízení. Odst. 3 téhož článku stanovuje, že má ESÚS právní
Podle čl. 1 odst. 1 nařízení č. 1082/2006 může být ESÚS zřízeno na území Společenství za podmínek
§ 3 odst. 1 ve spojení s odst. 2 Dolnorakouského zákona o ESÚS).
předložit schválení udělená jednotlivých členům podle čl. 4 nařízení č. 1082/2006 a stanovy (viz výše
členského státu, v němž má dotyčné ESÚS sídlo“) dolnorakouská zemská vláda. Při registraci je nutné
č. 1082/2006 („Stanovy [...] se registrují nebo zveřejňují v souladu s platným vnitrostátním právem
Pokud by ESÚS mělo sídlo v Dolním Rakousku, registrovala by jeho stanovy podle čl. 5 nařízení
právo a finanční kontrolu by vykonávaly rakouské úřady.
Španělsku, kde má sídlo i její rozhodovací grémium). V takovém případě by se používalo rakouské
kraj, sídlo v Dolním Rakousku (viz i příklad nemocnice Hospital de Cerdanya, která se nachází ve
plánované ESÚS, na jehož vedení by se podílel Dolnorakouský holding zemských klinik a Jihočeský
Protože by zdravotnické centrum sídlilo na hranicích v Gmündu (rakouské státní území), mělo by
být zřízeno?
2. Kde může být sídlo ESÚS, to znamená, kde bude ESÚS registrováno a podle jaké právní normy má
k provozu a stavební povolení.
platí analogicky i pro české právo, protože i podle české legislativy musí nemocnice získat povolení
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v odst. 2.
minimálně všechna ustanovení úmluvy a dále provozní předpisy a rozhodovací postupy uvedené
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Kompetenční oblast „Zdravotnictví“ je oblastí velmi komplexní. Zákonodárství a výkon práva v oblasti zdravotnictví je podle čl. 10 odst. 1 ř. 12 B-VG spolkovou věcí, tj. záležitostí rakouského státu. Platí zde však několik podstatných výjimek.
1. Lze pro smluvní úpravu uvedené přeshraniční spolupráce využít již existující rakousko-české nebo
rakousko-slovenské smlouvy nebo úmluvy, resp. mohly by pasáže z takových smluv sloužit jako vzor
pro smluvní úpravu spolupráce Jihočeského kraje a Dolního Rakouska? (Příklady: Smlouva mezi
spolupráce, který je uveden výše pod variantou 1.
24
25
schvaluje zemská vláda (§ 5 odst. 1 Dolnorakouského zákona o záchranné službě). Aby však
3]. Smlouvy, kterými obce pověřují fyzické nebo právnické osoby zajišťováním záchranné služby,
spojení s odst. 3 Dolnorakouského zákona o záchranné službě [NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430-
Služby by v oblasti záchranářství mohly být poskytovány i tehdy, pokud by příslušná záchranářská organizace uzavřela smlouvu s obcí nebo zemí podle ustanovení § 1 odst. 3, resp. § 1a odst. 1 ve
kraj, spolková země), kdo je oprávněn jednat?
K zodpovězení této otázky odkazujeme rovněž na podrobnější výklad týkající se základních možností
by uzavření takové mezinárodní smlouvy podle čl. 16 odst. 1 B-VG do kompetence spolkové země.
zdravotními pojišťovnami, záchrannými službami) lze uzavírat smlouvy, resp. na jaké úrovni (stát,
Pokud by kooperační smlouvou byla upravena přeshraniční spolupráce záchranných služeb, spadalo
odst. 2 ASVG, ale i z § 149 ASVG.
zdravotními pojišťovnami a zahraničními poskytovateli zdravotní péče by se odvozovala z § 130
pak podléhaly mezinárodnímu právu soukromému. Přípustnost uzavírání smluv mezi rakouskými
2. Vyjasnění působnosti/kompetencí k uzavírání smluv: Mezi jakými institucemi (poskytovateli služeb,
které by pokrývaly specifické potřeby přeshraniční spolupráce.
V každém případě doporučujeme vypracovat zcela nové soukromoprávní, resp. mezinárodní smlouvy,
přesně odpovídající právním potřebám tohoto oboru.
státní hranice atd. Je však třeba vzít v úvahu, že oblast záchranářství vyžaduje specifickou úpravu
Přeshraniční spolupráci by však bylo možné upravit i uzavřením soukromoprávních smluv, které by
odst. 1 KAKuG schválení zemské vlády.
se překračování hranic a pobytu záchranných jednotek, převoz vybavení a prostředků pomoci přes
Přeshraniční vedení odloučených oddělení nebo jiných organizačních složek podléhá podle § 3b
velkých haváriích (BGBl. III č. 215/2000, resp. předpis č. 139/2000 SbMzs.) – např. ujednání týkající
mezinárodní smlouvy rakouskému státu.
Protože kompetenční oblast „Zdravotnictví“ nespadá do samostatné působnosti zemí, přísluší uzavření
působnosti, uzavírat státní smlouvy se státy nebo dílčími celky států, které sousedí s Rakouskem.
Spolkové země mohou podle čl. 16 odst. 1 B-VG v záležitostech, které spadají do jejich samostatné
„přírodními léčebnými postupy“ je však opět svěřen rakouskému státu.
Zákonodárství a výkon práva v oblasti hygienického dohledu nad „léčebnými a sociálními ústavy“ a
obce, lázeňské ústavy a lázeňská zařízení“.
zemím. Totéž platí pro „přírodní léčebné postupy“ a „zdravotnické požadavky kladené na lázeňské
zákonodárství svěřeno rakouskému státu, prováděcí zákonodárství a výkon práva pak spolkovým
V záležitostech „Léčebných a sociálních ústavů“ (nemocnic) je podle čl. 12 odst. 1 ř. 1 B-VG základní
služba“ jsou podle čl. 15 B-VG věcí spolkových zemí.
Smlouvy mezi Českou republikou a Rakouskou republikou o vzájemné pomoci při katastrofách nebo
Při formulování smlouvy o kooperaci záchranných služeb by bylo možné využít některá ujednání
jsme zde rovněž právní základ, o který by se spolupráce mohla opírat.
Ve výše uvedené kapitole II. jsme v rámci varianty 1 rozebrali základní možnosti spolupráce. Uvedli
v každém případě obsahu plánovaných smluv.
zdravotnictví by měla být rovněž vlastní jasně definovaná, resp. formulovaná ustanovení. To se týká
resp. mezinárodních smluv plánovaných v rámci zde posuzované přeshraniční spolupráce ve
péče. Ustanovení těchto smluv jsou přizpůsobena jiným oborům a předmětem soukromoprávních,
takže výše zmíněné smlouvy nejsou vhodné jako právní základ přeshraničního poskytování zdravotní
spolupráce ve zdravotnickém sektoru. Předmět všech uvedených smluv spadá do jiných oblastí práva,
V zásadě nemůže žádná z těchto úmluv, resp. smluv sloužit jako právní základ pro smluvní úpravu
zdravotního zabezpečení přeshraničních pracovníků atd.)
mezi Dolním Rakouskem a Bratislavským a Trnavským samosprávným krajem, smlouvy týkající se
haváriích, smlouva zemského hejtmana o spolupráci mezi Dolním Rakouskem a Slovenskem, smlouvy
Zákonodárství a výkon moci v oblastech „Záchranářství“, „Pohřebnictví“ a „Obecní zdravotnická
a) Rakousko
III. Obecné otázky
Českou republikou a Rakouskou republikou o vzájemné pomoci při katastrofách nebo velkých
K otázce uzavírání mezinárodních smluv uvádíme následující:
VARIANTY 1. a 2.:
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o krajích. Vzhledem
k dalekosáhlým kooperačním záměrům ve
do kompetence Ministerstva pro místní rozvoj.
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oprávnění schválit účast v ESÚS svěřeno zemské vládě, podle českého práva spadá schvalování účasti
klinik, resp. společnosti Jihočeské nemocnice, a.s. v ESÚS. Zatímco podle rakouského práva je
Jednoznačně jasně vymezené jsou kompetence týkající se účasti Dolnorakouského holdingu zemských
uzavření mezinárodní smlouvy by proto musely schválit státní orgány.
(spolkovým i zemským). V České republice spadá zdravotnictví v zásadě do působnosti státu,
mezinárodní smlouvy tak v závislosti na obsahové náplni smluv přísluší různým rakouským úřadům
Kompetence v oblasti zdravotnictví jsou v Rakousku velmi roztříštěné, a oprávnění uzavírat
c) Shrnutí
(§ 18b zákona č. 248/2000 Sb.).
Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci
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K účasti v ESÚS je potřeba schválení Ministerstva pro místní rozvoj ve smyslu čl. 4 nařízení
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jejichž uzavření přesahuje kompetence kraje.
zdravotnickém sektoru by však tyto smlouvy nebyly dostačující, neboť je třeba sjednat smlouvy,
zákonem č. 129/2000 Sb.,
smlouvy o vzájemné spolupráci. Rozsah oprávnění uzavírat takové smlouvy je však striktně omezen
Za zmínku stojí i skutečnost, že kraje mohou uzavírat s územními samosprávnými celky jiných států
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spadaly do kompetence Ministerstva zdravotnictví.
jednotlivé členy. Mezinárodní smlouvy vztahující se na oblast zdravotnictví by pravděpodobně
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Ten však může sjednávání mezinárodních smluv přenést na vládu nebo s jejím souhlasem na její
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pracovníkem“ rozumí každá osoba zaměstnaná nebo samostatně výdělečně činná v určitém členském
obsažené v čl. 17 nařízení č. 883/2004. Podle čl. 1 písm. f) tohoto nařízení se „příhraničním
Z hlediska sociálněprávních předpisů stojí za zmínku i ustanovení o příhraničních pracovnících
práva pouze na tom, zda má zaměstnanec místo výkonu práce v Rakousku (§§ 1, 3, 30 ASVG).
Bez ohledu na tuto úpravu vysílání zaměstnanců závisí vznik povinného pojištění podle rakouského
sociálněprávním předpisům.
24 měsíců, podléhal během doby vyslání svým vnitrostátním, tzn. českým, resp. rakouským
V této konkrétní situaci by zaměstnanec, pokud by byl vyslán a vyslání by netrvalo déle než
vyslána za účelem nahrazení jiné osoby (čl. 24 odst. 1 nařízení č. 883/2004).
členského státu, nepřesahuje-li předpokládaná doba trvání takové práce 24 měsíců a není-li daná osoba
zde konala práci jménem tohoto zaměstnavatele, podléhá i nadále právním předpisům prvního
běžně vykonává své činnosti, a která je tímto zaměstnavatelem vyslána do jiného členského státu, aby
Osoba, která jako zaměstnanec provozuje v členském státě činnost jménem zaměstnavatele, jenž zde
vztahuje ustanovení čl. 12 odst. 1 nařízení č. 883/2004.
(rakouským) zaměstnavatelem vysláni do druhého státu, aby zde konali práci. Na takový případ se
nařízení č. 883/2004. Zaměstnanci vykonávající zdravotnická povolání by mohli být svým českým
V této souvislosti zmiňme stručně i úpravu vysílání zaměstnanců, jak ji stanovuje čl. 12 odst. 1
pojištění a pojištění pro případ nezaměstnanosti.
ošetřovatelský personál mají jako zaměstnanci podle ASVG uzavřeno zdravotní, úrazové a penzijní
Lékaři, kteří jsou výhradně v pracovním poměru soukromoprávní nebo veřejnoprávní povahy, a
případě uplatňuje rakouské právo sociálního zabezpečení.
(ES) č. 883/2004 ze dne 29. dubna 2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení se v tomto
na volný pohyb pracovníků). Podle čl. 11 odst. 3 písm. a) nařízení Evropského parlamentu a Rady
získat pracovní povolení odpadne a čeští občané budou mít volný přístup na rakouský trh práce (právo
pracovního poměru a existujícího pracovního povolení v Rakousku). Od 1. května 2011 povinnost
nebo potvrzení, že nadále není pracovní povolení potřeba (v případě alespoň jeden rok trvajícího
o zaměstnání v Rakousku získat pracovní povolení od rakouského úřadu práce (Arbeitsmarktservice),
vázáno na následující podmínku: pravděpodobně do 30. dubna 2011 by musel český uchazeč
Přijetí českých státních příslušníků do pracovního poměru v rakouské nemocnici je v první řadě
1. Jaké pojistněprávní a pracovněprávní aspekty je třeba mít na zřeteli?
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Podle čl. 63 Ústavy ČR přísluší sjednávání a ratifikace mezinárodních smluv prezidentovi republiky.
b) Česká republika
vláda.
v ESÚS schvaluje ve smyslu čl. 4 nařízení (§ 2 odst. 1 Dolnorakouského zákona o ESÚS) zemská
Martin Wieland
členové ESÚS povinni sjednat a jednomyslně přijmout úmluvu podle čl. 8 a stanovy podle čl. 9. Účast
Renate Burger
Rady (ES) č. 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci. Podle tohoto nařízení jsou
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Pokud jde o zřízení zdravotnického centra, použila by se ustanovení nařízení Evropského parlamentu a
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IV. Pracovní právo / předpisy upravující rozložení pracovní doby
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organizace, bylo by příslušný zemský zákon nutné novelizovat.
s rakouskými obcemi, resp. spolkovými zeměmi mohly uzavírat smlouvy zahraniční záchranářské
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poskytují ustanovení, od nichž se nelze smluvně odchýlit podle práva, které by v případě neexistence volby bylo použito na základě odstavců 2, 3 a 4 tohoto článku. Jestliže nebylo právo rozhodné pro individuální pracovní smlouvu zvoleno stranami, řídí se smlouva podle čl. 8 odst. 2 nařízení Řím I právem země, v níž, případně z níž zaměstnanec při plnění smlouvy obvykle vykonává svoji práci. Za změnu země obvyklého výkonu práce se nepovažuje, když zaměstnanec dočasně vykonává svou práci v jiné zemi. Nelze-li rozhodné právo na základě odstavce 2 určit, řídí se smlouva právem země, v níž se nachází provozovna, která zaměstnance zaměstnala (čl. 8 odst. 3 nařízení Řím I). Rakousko
pojištění.
Pokud se uplatní čl. 17 nařízení č. 883/2004, jsou pojištěná osoba a/nebo její rodinní příslušníci
povinni se zaregistrovat u instituce místa bydliště. Jejich nárok na věcné dávky v členském státě
bydliště musí být potvrzen dokumentem vydaným příslušnou institucí na žádost pojištěné osoby nebo
na žádost instituce místa bydliště (čl. 24 odst. 1 nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES)
č. 987/2009 ze dne 16. září 2009, kterým se stanoví prováděcí pravidla k nařízení (ES) č. 883/2004
o koordinaci systémů sociálního zabezpečení).
Podle § 2 odst. 1 zákona č. 48/1997 Sb. jsou v České republice povinně zdravotně pojištěny osoby,
28
s příhraničním pracovníkem, ale i tehdy, pokud pracovní smlouvu uzavře s vyslaným zaměstnancem.
vztahy (Řím I) je v každém případě přítomen tehdy, pokud zaměstnavatel uzavře pracovní smlouvu
Mezinárodní prvek ve smyslu nařízení č. 593/2008 ES o právu uplatňovaném pro smluvní závazkové
příslušnosti.
jinak, vztahují se na spory, jejichž účastníkem je ESÚS, právní předpisy Společenství o soudní
odst. 1 Nařízení oprávněny uplatňovat své nároky soudní cestou. Nestanoví-li výše uvedené nařízení
Třetí osoby, které se cítí být poškozeny jednáním nebo opomenutím některého ESÚS, jsou podle čl. 15
se ESÚS řídí, považuje se ESÚS za subjekt členského státu, v němž má sídlo.
sídlo. Je-li nutné podle práva Společenství nebo mezinárodního práva soukromého určit právo, kterým
toto nařízení neupravuje nebo které upravuje jen částečně, řídí právem členského státu, v němž má
Čl. 2 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1082/2006 obecně stanovuje, že se ESÚS v případě záležitostí, které
např.
následující
zákony:
zákon
o přenechávání
pracovních
sil
zákon
o odpovědnosti
zaměstnanců
za
škodu
(srov. Wagnest,
Arbeitsverhältnisse
mit
Auslandsbezug
[Pracovní
poměry
29
16. prosince 1996 o vysílání pracovníků v rámci poskytování služeb, která byla do rakouského
V této souvislosti je důležité zmínit i směrnici Evropského parlamentu a Rady 96/71/ES ze dne
právu.
pokud by rozhodné právo nebylo zvoleno smluvními stranami, podléhaly rakouskému pracovnímu
Vzhledem k výše uvedeným skutečnostem by pracovní smlouvy uzavřené se zdravotnickým centrem,
s mezinárodním prvkem], ASoK [Arbeits- und SozialrechtsKartei] 2009, 175).
(MSchG)] aj.
neschopnosti [Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)], zákon o ochraně mateřství [Mutterschutzgesetz
zaměstnavatele [Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)], zákon o zachování výdělku při pracovní
[Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)], zákon o zajištění výdělku při platební neschopnosti
[Arbeitnehmerschutzvorschriften],
o dnech pracovního klidu [Arbeitsruhegesetz (ARG)], předpisy na ochranu zaměstnanců
zčásti)
[Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)], zákon o pracovní době [Arbeitszeitgesetz (AZG)], zákon
(alespoň
patřily
v nemocnici na území sousedního státu?
ochraně veřejného zájmu. V Rakousku by k imperativním ustanovením ve smyslu nařízení Řím I
jsou kogentní předpisy, které mají vliv na pracovní poměr a jejichž dodržování je pro stát zásadní při
Řím I nutné dodržovat imperativní ustanovení evropského i národního práva. Imperativní ustanovení
2. Jakému pracovnímu právu podléhají zdravotničtí pracovníci a jaké kompetence by měl personál
z nařízení č. 883/2004, platí analogicky i pro českou právní situaci.
České republiky. Protože výklad týkající se příhraničních pracovníků a vysílání zaměstnanců vychází
trvalý pobyt, pokud jsou zaměstnanci zaměstnavatele, který má sídlo nebo trvalý pobyt na území
Bez ohledu na volbu rozhodného práva a objektivní povahu pracovní smlouvy je podle čl. 9 nařízení
stranami v souladu s článkem 3. Tato volba práva však nesmí zaměstnance zbavit ochrany, kterou mu
zásadně nárok na věcné dávky v místě výkonu práce i ve svém bydlišti, i když zde nemají zdravotní
které mají trvalý pobyt na území České republiky a osoby, které na území České republiky nemají
Podle čl. 8 odst. 1 nařízení Řím I se individuální pracovní smlouvy řídí v první řadě právem zvoleným
předpisů pojištěni (čl. 17 nařízení č. 883/2004). Podle tohoto ustanovení mají příhraniční pracovníci
nařízením Řím I).
poskytne instituce místa bydliště podle předpisů, které uplatňuje, jako by byli podle těchto právních
členském státě, pobírají v členském státě bydliště věcné dávky, které na účet příslušné instituce
okraji 2, s dalšími odkazy; Úmluva o právu rozhodném pro smluvní závazkové vztahy byla nahrazena
Verschraegen in Rummel³, Úmluva o právu rozhodném pro smluvní závazkové vztahy, čl. 1, č. na
týdně.
Pojištěná osoba nebo její rodinní příslušníci, kteří bydlí v jiném členském státě než v příslušném
Přítomnost mezinárodního prvku a jeho skutkový stav zakládá i jen pouhá cizí státní příslušnost (srov.
státě, která má bydliště v jiném členském státě, do něhož se zpravidla vrací denně nebo alespoň jednou
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316 2
minimální mzda, minimální mzdové tarify a příplatky za práci přesčas;
bezpečnost a ochrana zdraví při práci;
pracovní podmínky těhotných zaměstnankyň, zaměstnankyň, které kojí, a zaměstnankyň do
•
•
•
zákaz diskriminace;
pracovní podmínky při agenturním zaměstnávání.
•
•
30
minimální délka dovolené za kalendářní rok nebo její poměrnou část;
•
konce devátého měsíce po porodu a mladistvých zaměstnanců (15–18 let);
maximální délka pracovní doby a minimální doba odpočinku;
•
§ 319 odst. 1 zákona č. 262/2006, zákoník práce, a dbát na následující aspekty:
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V případě, že je zaměstnanec vysílán do České republiky je nutné se řídit kogentním ustanovením
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Česká republika
udělovat pokyny vyslanému zaměstnanci.
nebo pracovního poměru (91/533/ES) v Rakousku zaměstnavatelem nebo osobou pověřenou
zaměstnavatele informovat zaměstnance o podmínkách týkajících se jeho pracovní smlouvy
4. poskytnutí údajů z evidence ve smyslu směrnice Rady č. 91/533/ES o povinnosti
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3. dodržování rozvržení pracovní doby sjednaného v kolektivní smlouvě;
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pokud je nárok na dovolenou podle právních předpisů domovského státu nižší;
[email protected]
2. placenou dovolenou podle § 2 [rak.] zákona o poskytování dovolené [Urlaubsgesetz (UrlG)],
Martin Wieland
zaměstnavatelů;
Renate Burger
v místě výkonu práce náleží srovnatelným zaměstnancům zaměstnaným u srovnatelných
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1. odměnu alespoň v té zákonem, vyhláškou nebo kolektivní smlouvou stanovené výši, která
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povinně nárok na
Rakouska), má, aniž by bylo dotčeno právo, kterým se řídí daný pracovní poměr, po dobu vyslání
členském státě EHP, než je Rakousko, do Rakouska, aby tam vykonával soustavnou práci (vyslání do
§ 7b odst. 1 AVRAG stanovuje, že zaměstnanec, který je vysílán zaměstnavatelem se sídlem v jiném
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bude mít sídlo v Dolním Rakousku, použije se na rozložení pracovní doby rakouské právo.
31
právními předpisy členského státu, v němž má ESÚS sídlo. Jelikož plánované zdravotnické centrum
Protože rozložení pracovní doby neupravuje nařízení č. 1082/2006, řídí se rozložení pracovní doby
4. Jak vypadají předpisy upravující rozložení pracovní doby zdravotnického personálu?
Ustanovení směrnice 2005/36/ES se uplatňují v Rakousku i České republice stejnou měrou.
jazykové znalostí nezbytné k výkonu povolání v hostitelském členském státě.
Čl. 53 směrnice však stanovuje, že osoby, které využijí uznávání odborných kvalifikací, musí mít
vyžadovalo další, resp. doplňující vzdělávání.
o dosažené kvalifikaci k dispozici, dojde k automatickému uznání profesní kvalifikace, aniž by se
kvalifikační doklady uvedené v příloze V k výše zmíněné směrnici. Pokud jsou tyto doklady
U těchto profesí se pro vzájemné uznávání kvalifikací na území EU považují za dostačující
o (odborné) lékaře, zdravotní sestry, ošetřovatele, zubní lékaře, veterináře, porodní asistentky aj.
povolání. Tyto profese jsou uvedeny v příloze V ke směrnici 2005/36/ES. Jedná se zejména
požadavky na vzdělání harmonizovány prostřednictvím příslušných specifických směrnic pro tato
směrnice, které stanovují „automatické uznávání“. Jedná se zde o profese, u nichž jsou příslušné
2005/36/ES). Pokud jde o vzájemné uznávání, má velký význam článek 21 a články následující této
Systém uznávání diplomů je založen na směrnici EU o uznávání profesních kvalifikací (Směrnice
3. Jsou uznávány profesní kvalifikace sousedního státu, resp. vzájemně?
funkcemi a na koho budou přeneseny pravomoci s těmito funkcemi související.
proto může při formulování, resp. uzavírání smluv samo rozhodnout, kdo bude pověřen jakými
uzavřeny. Zásadně nelze „zahraničním“ pracovníkům přiznat více pravomocí než rakouským. ESÚS
Oprávnění příslušných zahraničních pracovníků se řídí pracovními smlouvami, které s nimi byly
zaměstnanců a povahu pracovních smluv.
obsahovat ujednání o jeho fungování, zejména pokud jde o personální řízení, způsoby náboru
Dále je nutné zmínit, že podle čl. 9 odst. 2 písm. d) nařízení č. 1082/2006 musí stanovy ESÚS
výhodnější podmínky. V tomto případě však lze rovněž sjednat, že se použije české právo.
celkově dobu 30 dnů v kalendářním roce, nebo rakouské právní předpisy neposkytují zaměstnanci
Ustanovení českého právního řádu se použijí pouze tehdy, jestliže doba vyslání zaměstnance přesáhne
Editors:
[Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)].
právního řádu implementována ustanoveními §§ 7a až 7c zákona o úpravě pracovního práva
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smlouvou),
kteří
pracují
ve
všeobecných
nemocnicích,
specializovaných
10 kalendářních dnů prodlouží o 4 hodiny, pokud denní pracovní doba trvala 8 až 13 hodin, v případě prodloužené služby pak nejméně o 11 hodin nebo o dobu, o kterou prodloužená služba přesáhla 13hodinovou pracovní dobu, a to v nejbližších 17 kalendářních týdnech (§ 7 KA-AZG).
zdravotnického práva pro praxi], 2003 nn. (vydání na volných listech), IV/103). Zákon o pracovní
době v nemocnicích se rovněž nepoužije v případě osob, které dosud nedosáhly věku 18 let (§ 1
v první řadě zahrnovat celou neděli. Víkendový klid musí začít nejpozději v sobotu ve 13 hodin (§ 3 odst. 1 a 2 ARG). Existují však výjimky, které výkon práce v této době dovolují. Pokud se taková výjimka týká zaměstnance, tzn. pokud je mu nařízena služba o víkendu, má jako náhradu nárok na
během rozhodného období v délce až 17 týdnů přesáhnout v průměru 48 hodin a v jednotlivých
týdnech 60 hodin. Smlouvou mezi zaměstnavatelem a odborovou radou (Betriebsvereinbarung) lze
rozhodné období i týdenní pracovní dobu sjednat odchylně (viz § 3 odst. 4 a § 4 odst. 6 KA-AZG).
32
každý zaměstnanec v každém týdnu nárok na nepřetržitý odpočinek v trvání 36 hodin, který má
přesáhnout 13 hodin (§ 3 odst. 1 KA-AZG). Podle § 3 odst. 2 KA-AZG nesmí týdenní pracovní doba
33
tzv. odpočinek v týdnu (§ 4 ARG). Podle tohoto ustanovení má zaměstnanec místo víkendového
o dnech pracovního klidu [Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. I č. 144/1983]. Podle ustanovení ARG má
Pokud není zákonem o pracovní době v nemocnicích stanoveno jinak, nesmí denní pracovní doba
Týdenní doba odpočinku se neřídí zákonem o pracovní době v nemocnicích (KA-AZG), ale zákonem
odpočinek v trvání nejméně 11 hodin. Tato doba odpočinku se v průběhu následujících
zdravotnická povolání], in Aigner et al (vyd.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis [Příručka
odst. 4 leg. cit.).
Po skončení denní pracovní doby, resp. prodloužené služby má zaměstnanec nárok na nepřetržitý
Arbeits- und Sozialrechts für Gesundheitsberufe [Základy pracovního a sociálního práva pro
10 dní prodloužena doba odpočinku (§ 6 odst. 2 a 3 KA-AZG).
není z organizačních důvodů možné, musí být odpovídajícím způsobem v průběhu následujících
přerušeny dvěma nejméně 30minutovými přestávkami v práci. Pokud poskytnutí přestávky v práci
přestávkou v práci trvající nejméně 30 minut. Prodloužené služby delší než 25 hodin musejí být
Podle § 6 odst. 1 KA-AZG musí být pracovní doba nejdéle po 6 hodinách nepřetržité práce přerušena
předpisy, které mohou upravovat práci přesčas (§ 5 odst. 5 KA-AZG).
zaměstnavatelem je územní samosprávný celek. U těchto osob je nutné se řídit pracovněprávními
§ 5 KA-AZG obsahuje ustanovení ohledně přesčasů, která se nevztahují na zaměstnance, jejichž
zaměstnavatelem a odborovou radou dal zvýšit na osm (§ 4 odst. 5 ř. 2 KA-AZG).
1. ledna je povoleno nejvýše šest prodloužených služeb za měsíc; tento počet by se ale smlouvou mezi
období v délce 17 týdnů přesáhnout v průměru 60 hodin a v jednotlivých týdnech 72 hodin. Od
ř. 1 a 2 KA-AZG). Podle § 4 odst. 4 ř. 3 a 4 KA-AZG nesmí týdenní pracovní doba během rozhodného
(o víkendu 49 hodin se začátkem v sobotu dopoledne) a u ostatních zaměstnanců 25 hodin (§ 4 odst. 4
skupině. Maximální celková „denní“ pracovní doba je u lékařů a farmaceutů zásadně 32 hodin
Maximální povolená délka prodloužených služeb je upravena rozdílně v závislosti na profesní
48 hodin (viz § 4 KA-AZG).
služby zaměstnance nepřesáhne v průběhu jednoho rozhodného období v délce 17 týdnů průměrně
prodloužené služby jsou bezpodmínečně nutné z důležitých organizačních důvodů a očekávaná délka
smlouva mezi zaměstnavatelem a odborovou radou, resp. dojde k dohodě se zástupci zaměstnanců,
Podmínkou odchylného ujednání je, že budou sjednány doby pracovní pohotovosti a uzavřena
Odchylně od celkové pracovní doby stanovené v § 3 KA-AZG lze sjednat i prodloužené služby.
z působnosti KA-AZG je zpravidla splněna v případě primářů (Windisch-Graetz, Grundlagen des
tedy nespadají pod ochranu předpisů o rozložení pracovní doby. Tato podmínka umožňující vynětí
zařízení se vyznačuje vysokou odpovědností a je zpravidla spojeno s odměnou v odpovídající výši,
samostatné odpovědnosti spadají rozhodující řídicí úkoly. Osoby, jejichž postavení ve zdravotnickém
Podle § 1 odst. 3 KA-AZG jsou z působnosti tohoto zákona vyňati vedoucí pracovníci, do jejichž
(i s dosud neukončeným vzděláním).
neukončeným vzděláním), sanitáři, medicínští technici, lékárníci, fyzioterapeuti a zdravotní maséři
zdravotní a kliničtí psychologové (i s dosud neukončeným vzděláním), psychoterapeuti (i s dosud
a ošetřovatelská služba [odpovídá přibližně střednímu zdravotnickému personálu v ČR – pozn. překl.],
medicínsko-technická odborná služba, vyšší medicínsko-technická odborná služba, vyšší pečovatelská
Za zdravotníky ve smyslu § 1 odst. 2 KA-AZG se považují: lékaři a zubní lékaři, porodní asistentky,
jinak nezbytná k zachování provozuschopnosti výše uvedených zdravotnických zařízení.
nemocnicích, samostatných ambulancích atd. ve zdravotnických povoláních nebo jejichž činnost je
soukromoprávní
zaměstnanců (včetně státních úředníků a zaměstnanců státu, spolkových zemí a obcí vázaných
Podle § 1 odst. 1 se tento zákon o pracovní době v nemocnicích vztahuje na zaměstnávání
Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I č. 8/1997].
rakouského právního řádu mimo jiné zákonem o pracovní době v nemocnicích [Krankenanstalten-
aspektech úpravy pracovní doby. Ustanovení směrnice 2003/88/ES byla implementována do
pracovní dobu byla přijata směrnice Evropského parlamentu a Rady 2003/88/ES o některých
Za účelem zlepšení životních a pracovních podmínek zaměstnanců sblížením předpisů upravujících
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staršímu 18 let v zařízeních, která poskytují služby obyvatelstvu (zejména ve zdravotnických
12 hodin. Podle § 90 odst. 2 písm. c) bodu 4. může být odpočinek zkrácen až na 8 hodin zaměstnanci
Po skončení denní pracovní doby má zaměstnanec nárok na nepřetržitý odpočinek po dobu alespoň
nezapočítávají do pracovní doby.
práci na jídlo a oddech v trvání nejméně 30 minut. Poskytnuté přestávky v práci na jídlo a oddech se
Zaměstnavatel je povinen poskytnout zaměstnanci nejdéle po 6 hodinách nepřetržité práce přestávku v
prodloužit nejvýše na 52 týdnů po sobě jdoucích).
období, které může činit nejvýše 26 týdnů po sobě jdoucích (kolektivní smlouva může toto období
pracovní doba (bez práce přesčas) nesmí přesáhnout týdenní pracovní dobu stanovenou v § 79 za
nerovnoměrné rozvržení pracovní doby, nesmí délka směny přesáhnout 12 hodin a průměrná týdenní
týdny nesmí délka směny přesáhnout 9 hodin. Je-li mezi zaměstnancem a zaměstnavatelem dohodnuto
nerovnoměrným rozvržením pracovní doby. Při rovnoměrném rozvržení pracovní doby na jednotlivé
Pracovní dobu rozvrhuje zaměstnavatel, přičemž zákoník práce rozlišuje mezi rovnoměrným a
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v pracovním režimu třísměnném.
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pracovní doba nesmí překročit 38,75 hodiny ve dvousměnném pracovním režimu a 37,5 hodiny
40 hodin týdně. Zvláštní ustanovení platí pro vícesměnný pracovní režim, kdy stanovená týdenní
Podle § 79 odst. 1 českého zákoníku práce nesmí délka stanovené týdenní pracovní doby překročit
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vyšetření a zařazení na denní práci.
Zaměstnanci pracující v noci mají za podmínek uvedených v § 5b a § 5c KA-AZG nárok na lékařské
s dalšími odkazy).
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a značnou měrou do doby pracovní pohotovosti (Windisch-Graetz in Aigner et al (vyd.), IV/111
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do 6 hod., ošetřuje po dobu nejméně 4 hodin pacienty nebo o ně pečuje a tato doba nespadá pravidelně
vykonávají. O těžkou noční práci se jedná, pokud zaměstnanec pracuje nejméně 6 hodin v době od 22
Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. č. 354/1981), pokud tito pracovníci těžkou noční práci
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Na ošetřovatelské pracovníky se dále vztahují ustanovení zákona o těžké noční práci [Nacht-
Martin Wieland
nutná okamžitá péče o pacienta a situaci nelze vyřešit jiným organizačním opatřením.
Renate Burger
doby. Jedná se o případy, kdy péči poskytovanou pacientovi nelze přerušit nebo je bezpodmínečně
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V mimořádných a nepředvídatelných případech platí podle § 8 KA-AZG výjimky z omezení pracovní
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činí 2 měsíce a musí být stejná pro zaměstnavatele i zaměstnance ve zdravotnictví.
dána písemně a doručena druhému účastníku. Pokud nebyla výpovědní doba sjednána kratší,
může být vypovězena z jakéhokoliv důvodu nebo bez uvedení důvodu; výpověď musí být
zrušení musí být provedeno písemně a doručeno druhému účastníku;
může být okamžitě zrušena (i bez udání důvodu) v období 12 týdnů od sjednání; okamžité
nesmí být sjednána na dobu delší než 52 týdnů po sobě jdoucích;
nesmí být sjednána v prvních 12 týdnech ode dne vzniku pracovního poměru;
musí být sjednána písemně (jinak je neplatná);
35
různých profesí. V každém případě je nutné podotknout, že podle rakouského práva nejsou
uzavřením individuální dohody o další dohodnuté práci přesčas mezi zaměstnavatelem a zaměstnanci
smlouvy mezi zaměstnavatelem a odborovou radou. V České republice se služby prodlužují
předpisy shodují. Důležitým rozdílem je, že v Rakousku lze délku služeb prodloužit uzavřením
vykazují zčásti rozdílná ustanovení týkající se rozvržení pracovní doby, v podstatných věcech se však
pracovní doby, lze rakouskou i českou úpravu považovat za rovnocennou. Oba právní řády sice
právem, totiž ze směrnice Evropského parlamentu a Rady 2003/88/ES o některých aspektech úpravy
Protože úprava rozvržení pracovní doby vychází ze stejného základu předepsaného komunitárním
Shrnutí
•
•
•
•
•
Dohoda o další dohodnuté práci přesčas
po sobě jdoucích (toto období lze prodloužit nejvýše na 52 týdnů kolektivní smlouvou).
12 hodin týdně v případě zaměstnanců záchranné služby) v období, které může činit nejvýše 26 týdnů
přesčas konané zaměstnanci ve zdravotnictví nesmí v průměru přesahovat 8 hodin týdně (nebo
přesčas, však nesmí být k jejímu sjednání nucen ani být vystaven jakékoli újmě. Celkový rozsah práce
zdravotnictví. Zaměstnanec ve zdravotnictví, který nesouhlasí s výkonem další dohodnuté práce
uvedeného rozsahu práce přesčas): lékaři, zubní lékaři, farmaceuti a odborní pracovníci ve
V případě následujících profesí lze ovšem sjednat a konat další práci přesčas (nad rámec výše
činit více než 8 hodin v jednotlivých týdnech a 150 hodin v kalendářním roce.
zaměstnanci nařídit jen z vážných provozních důvodů. Nařízená práce přesčas nesmí u zaměstnance
Práci přesčas je podle § 93 odst. 1 možné konat jen výjimečně. Práci přesčas může zaměstnavatel
odpočinku.
zařízeních). V tomto případě musí být následující odpočinek prodloužen o dobu zkrácení předchozího
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odpočinek musí zahrnovat jeden celý den v týdnu.
odpočinku nárok na nepřetržitý odpočinek v trvání 36 hodin (odpočinek v týdnu), přičemž tento
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význam v souvislosti s českými pacienty plánovaného zdravotnického centra. Bude-li pacient přijat do nemocnice a léčen na lůžkovém oddělení, uzavře zpravidla se zřizovatelem nemocnice smlouvu o přijetí do nemocniční péče. Mezi pacientem a jednotlivými zaměstnanci ve zdravotnických povoláních žádný smluvní vztah nevzniká, neboť zaměstnanci ve zdravotnických povoláních zpravidla působí pouze jako „pomocníci při plnění úkolů“ (Erfüllungsgehilfen) zřizovatele nemocnice ve smyslu § 1313 ABGB. Bude-li pacientovi v rámci léčby způsobena újma, odpovídá na jedné straně zřizovatel nemocnice za své „pomocníky při plnění úkolů“ na základě smlouvy o ošetřování a na druhé straně ošetřující osoba deliktně.
písm. b) se smlouva o poskytování služeb řídí právem země, v níž má poskytovatel služby „obvyklé
bydliště“. Za místo „obvyklého bydliště“ se u právnických osob považuje místo jejich ústřední správy;
za „obvyklé bydliště“ fyzické osoby, která jedná při výkonu své podnikatelské činnosti, se považuje
její hlavní místo podnikání (čl. 19 odst. 1 a 2 Nařízení Řím I). V případech kooperace ve smyslu
výměny služeb se většinou neuplatní speciální úprava ustanovení čl. 6 Nařízení Řím I (Spotřebitelské
smlouvy). Je tomu tak proto, že podle čl. 6 odst. 4 písm. a) se speciální úprava pro spotřebitelské
smlouvy nevztahuje na takové smlouvy o poskytování služeb, podle kterých mají být služby
36
je podle všeobecné kolizní normy čl. 4 odst. 1 Nařízení Řím II rozhodným právem pro takové nároky
Deliktní nároky pacienta (např. z ublížení na zdraví) spadají do působnosti Nařízení Řím II. V zásadě
37
se uzavírá v Rakousku, a tak jsou tito pacienti kvůli neexistenci přeshraničního prvku z aplikace
V případě rakouských pacientů se každopádně použije rakouské právo, protože smlouva o ošetřování
zásadně podle předpisů komunitárního práva (Řím I a Řím II). Je třeba zmínit, že tyto předpisy mají
právo nezvolí, stanoví se rozhodné právo pro smlouvu podle čl. 4 Nařízení Řím I. Podle čl. 4 odst. 1
spotřebiteli poskytnuty výlučně v zemi odlišné od země jeho obvyklého bydliště.
Podle těchto ustanovení odpovídá ESÚS za závazky spojené s náhradou škody i deliktní nároky
č. 1082/2006).
Nároky na náhradu škody ze smlouvy o ošetřování spadají do působnosti Nařízení Řím I. Podle čl. 3
pro řešení sporů příslušné soudy členského státu, v němž má ESÚS sídlo (čl. 15 odst. 2 nařízení
kooperace se pak nároky na náhradu škody posuzují vždy podle rakouského práva.
tohoto nařízení si mohou strany svobodně zvolit právo, které se má použít. Jestliže si strany rozhodné
Společenství o soudní příslušnosti. Ve věci, která není upravena právními předpisy Společenství, jsou
o ošetřování aplikuje rakouské právo a stanoví se soudní příslušnost v Rakousku. V rámci takové
uvedené nařízení jinak, vztahují se na spory, jejichž účastníkem je ESÚS, právní předpisy
odst. 1 nařízení č. 1082/2006 oprávněny uplatňovat své nároky soudní cestou. Nestanoví-li výše
Třetí osoby, které se cítí být poškozeny jednáním nebo opomenutím některého ESÚS, jsou podle čl. 15
ve spojení s čl. 12 odst. 2 2. a 3. větou).
některého člena ESÚS omezena v důsledku vnitrostátního práva, podle něhož je zřízen (čl. 10 odst. 3
jednání nespadá do úkolů ESÚS. Tuto odpovědnost lze ovšem omezit, pokud je odpovědnost
č. 1082/2006). ESÚS odpovídá vůči třetím osobám za jednání svých orgánů, a to i v případě, že toto
musí obsahovat ujednání o odpovědnosti člena podle čl. 12 odst. 2; (čl. 9 odst. 2 písm. f) nařízení
Samotné nařízení č. 1082/2006 upravuje odpovědnost za škodu pouze u členů ESÚS. Stanovy ESÚS
Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 o evropském seskupení pro územní spolupráci.
V případě vybudování společného zdravotnického centra se použijí nejdříve ustanovení nařízení
odpovídajícího druhu smlouvy.
náhradu škody z deliktu, jako jsou nároky ze smlouvy o ošetřování, se musí posuzovat podle práva
zemí, použije se právo této jiné země. Výslovně se zde uvádí smlouva, což znamená, že nároky na
o ošetřování, čl. 4 odst. 3 Nařízení Řím II stanoví, že pokud je civilní delikt zjevně úžeji spojen s jinou
Předpokládá se, že v případě přeshraniční spolupráce podle § 3b 4. odrážka KAKuG se na smlouvu
V případě mezinárodního deliktního práva je třeba vzít v úvahu následující body:
o ošetřování, která se použije i pro úpravu otázek náhrady škody a deliktních nároků.
Právním základem vztahu mezi pacientem a zdravotnickým zařízením je zpravidla smlouva
závazkové vztahy – Řím II).
smluvní závazkové vztahy – Řím I; Nařízení 864/2007 ES o právu uplatňovaném pro mimosmluvní
ustanovení mezinárodního práva soukromého (Nařízení 593/2008 ES o právu uplatňovaném pro
řídit právem země, v níž jsou služby poskytovány, přičemž se přednostně uplatňují příslušná
v jednotlivých medicínských odvětvích, měly by se otázky odpovědnosti za škodu a náhrady škody
Pokud se jedná o spolupráci, resp. výměnu služeb mezi lůžkovými zařízeními (stávajícími kapacitami)
centra, resp. nároky pacientů na náhradu škody podle práva zúčastněných zemí?
1. Do jaké míry lze předem vyjasnit otázky týkající se profesní odpovědnosti personálu zdravotnického
V. Deliktní právo / nárok na náhradu škody
vzniku škody, a bez ohledu na to, ve které zemi nebo kterých zemích se projevily nepřímé následky
individuální dohody „o další dohodnuté práci přesčas“ počítá s příplatkem za práci přesčas. této skutečnosti. Jestliže si však konkurují deliktní nároky s nároky na náhradu škody ze smlouvy
právo země, kde škoda vznikla, bez ohledu na to, ve které zemi došlo ke skutečnosti, jež vedla ke
prodloužené služby považovány za práci přesčas. Jinak je tomu v českém právu, kde se v případě
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1 319
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Z tohoto důvodu se v každém případě doporučuje pojištění odpovědnosti za škodu uzavřít.
38
v důsledku nedostatečného poučení pacienta opakovaně vystaven soudním procesům o náhradu škody.
Zřizovatel nemocnice může být v důsledku chyby při ošetřování ze strany lékaře – zaměstnance nebo i
listech), II/89).
Medizinrecht für die Praxis [Příručka zdravotnického práva pro praxi], 2003 nn. (vydání na volných
i Krupan, Haftpflichtversicherung [Pojištění profesní odpovědnosti], in Aigner et al. (vyd.), Handbuch
neexistuje tedy ani závazek takové pojištění uzavřít; výjimku představuje činnost soudních znalců (viz
povinné pojištění odpovědnosti za škodu, resp. profesní odpovědnosti není zákonem předepsáno a
povinné ručení, pojištění profesní odpovědnosti advokátů atd.). V případě lékařů a nemocnic však
V některých případech však zákon nařizuje tzv. obligatorní pojištění odpovědnosti za škodu (např.
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Obecně je uzavření pojištění odpovědnosti za škodu, resp. pojištění profesní odpovědnosti dobrovolné.
smlouvy.
Pojišťovacím společnostem je však ponecháno na vůli, zda si vytvoří vlastní podmínky pro pojistné
Rakouského svazu pojišťovacích společností [Verbund der Versicherungsunternehmen Österreichs].
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1997)]. V případě dvou posledně jmenovaných základů se jedná o nezávazné vzorové podmínky
[Allgemeine und Ergänzende Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1997, EHVB
a doplňujících podmínkách pojištění odpovědnosti za škodu a pojištění profesní odpovědnosti
zákonu o pojistné smlouvě [Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. č. 2/1959] a Všeobecných
základ pojištění odpovědnosti za škodu, resp. profesní odpovědnosti, se nachází v ABGB, v [rak.]
odpovědnosti za škodu, resp. pojištění profesní odpovědnosti. Ustanovení, která slouží jako právní
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Možností, jak se zabezpečit proti finančním nárokům na náhradu škody, je uzavřít pojištění
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uzavřeno v obou zemích?
[email protected]
2. Lze uzavřít pojištění profesní odpovědnosti? Muselo by být toto pojištění profesní odpovědnosti
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úprava o spotřebitelských smlouvách podle čl. 6 Nařízení Řím I.
V případě českých pacientů, kteří jako spotřebitelé nemají bydliště v Rakousku, se nepoužije speciální
vyplývající nároky rakouské právo.
Martin Wieland
(čl. 19 odst. 1 Nařízení Řím I), použije se vzhledem k výše uvedenému na tuto smlouvu i z ní
Renate Burger
smlouva o ošetřování mezi zdravotnickým centrem a pacientem se tak uzavírá v místě ústřední správy
A-1050 Vienna
Protože se plánované zdravotnické centrum, resp. sídlo ESÚS bude nacházet v Dolním Rakousku, a
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hygiena“ Rakouské lékařské komory [Österreichische Ärztekammer]. Zřizovatel nemocnice je
na nemocniční hygienu. Za minimální kvalifikační požadavek se považuje diplom „Nemocniční
hygienu ve smyslu odst. 1 považuje lékař, který může doložit absolvování školicího kurzu zaměřeného
Podle § 19a odst. 2 NÖ KAG se za odborně způsobilého nemocničního hygienika nebo pověřence pro
vzdálenost těchto nemocnic.
pověřence pro hygienu pro více nemocnic, pokud je to možné s ohledem na velikost, nabídku služeb a
Podle výše uvedeného předpisu lze ustanovit jednoho společného nemocničního hygienika, resp.
pověřenec pro hygienu ustanoví pouze tehdy, pokud jeho úkoly nevykonává ředitel pro lékařskou péči.
nabízí. Ustanovení § 19a odst. 1 NÖ KAG kromě toho určuje, že se nemocniční hygienik, resp.
hygienických opatření. Časový úvazek tohoto lékaře se odvíjí od velikosti nemocnice a služeb, které
činnosti oprávněného lékaře (pověřence pro hygienu), který bude odpovídat za dodržování
mikrobiologii (nemocničního hygienika), nebo jinak odborně způsobilého, k výkonu samostatné
Podle § 8a odst. 1 KAKuG musí každá nemocnice ustanovit odborného lékaře pro hygienu a
Rakousko
musely by být zohledněny?
standardní postupy např. při výskytu MRSA atd.) se v legislativě obou zemí odlišují, resp. doplňují a
1. Jaké zdravotněprávní předpisy a hygienická opatření (ohlašovací povinnost určitých onemocnění,
VI. Právo týkající se ošetřovatelské péče / zdravotnické právo
podmínka bude součástí konkrétní pojistné smlouvy.
bude pojištění odpovědnosti za škodu uzavřeno v Rakousku. Předpokladem samozřejmě je, že taková
vztahuje i na škodní události, k nimž došlo v Evropě (část B ř. 9 bod 4 EHVB), je dostačující, když
Protože se pojistná ochrana v případě nemocnice, která pojištění odpovědnosti za škodu uzavřela,
V zásadě lze tedy říct, že se uzavření pojištění odpovědnosti za škodu v každém případě doporučuje.
v Evropě nebo v mimoevropském středomořském státě.
AHVB (…škodní události, k nimž došlo v Rakousku…) vztahuje na škodní události, k nimž došlo
pro seniory apod. V bodě 4 těchto podmínek je zakotveno, že se pojistná ochrana odchylně od čl. 3
v nemocnicích, léčebnách a ústavech sociální péče, sanatoriích, rehabilitačních zařízeních, domovech
uvedena doplňující ustanovení týkající se speciálních provozních rizik, a sice rizika vyskytující se
AHVB 1997 a všeobecným předpisům vztahujícím se na všechna provozní rizika (část A EHVB)
(podnikové pojištění odpovědnosti za škodu). V části B ř. 9 EHVB jsou navíc k podmínkám
Podmínky EHVB 1997 obsahují doplňující předpisy pro rizika vyskytující se v rámci podniku
Editors:
zdravotnickém centru provádět český lékař.
ustanovení nařízení Řím I a Řím II vyňati. To platí i tehdy, pokud bude léčbu v plánovaném
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MRSA se přenáší hlavně při kontaktu (ruce, nástroje, obvazový materiál, oděv, pracovní plochy) a při
40
Spolkového ministerstva zdravotnictví o nemocech podléhajících ohlašovací povinnosti z roku 2004.
o infekčních onemocněních [Epidemiegesetz] z roku 1950 (BGBl. č. 186/1950) a ve vyhlášce
Rozsáhlý katalog onemocnění podléhajících ohlašovací povinnosti se nachází v [rak.] zákoně
pověřence pro hygienu (§ 8a odst. 5 KAKuG; § 19a odst. 9 NÖ KAG).
příslušejících hygienickému týmu v každém případě nutné přibrat nemocničního hygienika nebo
41
ambulance, převoz na jiné oddělení atd.) je nutné předem informovat přijímající oddělení, aby bylo
personál (lékaři, ošetřovatelky, uklizečky atd.). Při přesunu pacienta (rentgenové vyšetření, návštěva
osoby musí do izolace nosit kompletní ochranný oděv. V tomto případě musí být informován i veškerý
okolním vzduchem. Infikované pacienty je proto nutné přísně izolovat (samostatný pokoj) a ošetřující
onemocnění napadeného MRSA, kdy dochází k odlupování pokožky) se bakterie intenzivně šíří i
masivním napadení, infekci cest dýchacích, v případě velkých ran napadených MRSA nebo kožního
ochranný oděv, stravování a vyprazdňování, příprava). Pouze ve zvláštních případech (např. při
dodržování obvyklých hygienických opatření mu lze většinou dobře předcházet (hygiena rukou,
už infekcí trpí nebo je nositelem choroboplodných zárodků, aniž by sám měl projevy onemocnění.
zpracovávat anonymizované údaje pacientů a v anonymizované podobě je předávat dál.
V nemocnicích provozovaných formou samostatných ambulancí je k řešení výše uvedených úkolů
Pokud jde o MRSA, je nutné za všech okolností zamezit přenosu, bez ohledu na to, zda nositel MRSA
KAG ve stejném znění) jsou nemocnice za účelem sledování nemocničních nákaz oprávněny
nástrojů.
nutné nosit ochranný oděv; další požadavky jsou kladeny na dezinfekci prostor a používaných
věděli, jaké osoby jsou dotčeny. Nejprve musí být učiněna příslušná izolační opatření, případně je
onemocnění nutné dodržovat. Nemocnice musí zajistit, aby všichni zaměstnanci tyto směrnice znali a
Ve všech nemocnicích obecně existují hygienické směrnice, které je při výskytu infekčního
sbírka zákonů] č. 152/1945)].
(BGBl. č. 728/1993)] a zákona o pohlavních chorobách [Geschlechtskrankheitengesetz (StGBl. [Státní
z [rak.] zákona o tuberkulóze [Tuberkulosegesetz (BGBl. č. 127/1968)], zákona o AIDS [AIDS-Gesetz
Další ohlašovací povinnosti stejného typu, které mají ošetřující lékaři nebo jiné osoby, vyplývají
dezinfekce (§ 8 zákona o infekčních onemocněních).
k opatřením, jako je například izolace nemocných osob (§ 7 zákona o infekčních onemocněních) nebo
ohlašovací povinnosti (ř. 2) atd. Prevence dalšího šíření infekčních onemocnění může vést
onemocnění má dále každá laboratoř, která diagnostikuje původce onemocnění podléhajícího
vedoucímu oddělení, který je k tomu zavázán zvláštními předpisy (ř. 1); povinnost ohlásit výskyt
porodnicích a ostatních zdravotnických zařízeních přísluší tato povinnost řediteli nemocnice nebo
onemocnění má podle § 3 odst. 1 zákona o infekčních onemocněních přivolaný lékař; v nemocnicích,
popis onemocnění (§ 2 odst. 1 zákona o infekčních onemocněních). Povinnost oznámit výskyt
u níž je podezření na infekční onemocnění, zdržuje, nebo zde zemřela; oznamovatel je povinen uvést
okresnímu správnímu úřadu (zdravotnímu úřadu), na jehož území se nemocná osoba, resp. osoba,
oznamovací povinnosti, resp. podezření na takové onemocnění, je nutné do 24 hodin oznámit
formou (§ 8a odst. 4 KAKuG; § 19a odst. 7 NÖ KAG). Podle § 8a odst. 4a KAKuG (§ 19a odst. 8 NÖ
navrhuje příslušná řešení. Návrhy hygienických opatření předkládá vedení nemocnice písemnou
hygienický tým zajišťuje poradenství ve všech dalších záležitostech důležitých z hlediska hygieny a
přestaveb a pořizování přístrojů a věcí, které představují riziko z hlediska přenosu nákazy. Kromě toho
(surveillance system). Hygienický tým se rovněž podílí na veškerém plánování novostaveb, přístaveb a
uznaného a nejnovějším vědeckým poznatkům odpovídajícího systému pro sledování nákaz
sledování nemocničních nákaz. Kontrolu / sledování (surveillance) je nutné zajišťovat pomoci
plán hygienických opatření. Hygienický tým dále odborně a obsahově zajišťuje opatření sloužící ke
infekcí a k zachování zdraví. Za účelem realizace těchto opatření je hygienický tým povinen sestavit
K úkolům hygienického týmu patří všechna opatření sloužící ke zjištění, kontrole, prevenci a potírání
hygieny.
zaměstnanci nemocnice z řad lékařských i nelékařských profesí, kteří odpovídají za záležitosti
hygienický tým, jehož členy jsou nemocniční hygienik, resp. pověřenec pro hygienu a další
Podle § 8a odst. 3 KAKuG (a § 19a odst. 6 NÖ KAG) je dále v lůžkové části nemocnice nutné ustavit
č. 101/2008 (§ 19a odst. 5 NÖ KAG).
zákona o zdravotní a ošetřovatelské péči [Gesundheits- und Krankenpflegegesetz], ve znění BGBl. I
ke střednímu zdravotnickému personálu, který absolvoval speciální vzdělávání podle ustanovení [rak.]
pro ošetřovatelskou péči. Za kvalifikovanou osobu se ve smyslu odst. 4 považuje pracovník náležející
podrobněji rozvedeno, že tyto úkoly, pokud jsou splněny předpoklady podle odst. 5, zajišťuje ředitel
zdravotnického personálu jako odborného hygienika. V ustanovení § 19a odst. 4 NÖ KAG je pak
pověřence pro hygienu nutné ustanovit nejméně jednu kvalifikovanou osobu z řad středního
výskytu nebo úmrtí na ně. Každé onemocnění a každý případ úmrtí na onemocnění podléhající
ohlašovací povinnosti a dále je tam upraven postup při podezření na infekční onemocnění, jeho
přiložit doklad o jeho kvalifikaci (§ 19a odst. 3 NÖ KAG).
V lůžkové části nemocnic je podle § 8a odst. 2 KAKuG na podporu nemocničního hygienika, resp.
V § 1 odst. 1 zákona o infekčních onemocněních jsou vyjmenována onemocnění podléhající
povinen ustanovení nemocničního hygienika nebo pověřence pro hygienu oznámit zemské vládě a
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322 2 Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna péči podle § 62 zákona č. 258/2000 Sb. povinna ohlásit výskyt infekčního onemocnění nebo podezření
její vedení patří k profesním povinnostem zaměstnanců v ošetřovatelských a pečovatelských
Ošetřovatelská dokumentace zachycuje písemně aktivity konané v rámci ošetřovatelského procesu a
zákonných předpisů, ale i na základě uzavřené smlouvy o ošetřování.
odkazy). Nemocnice, resp. osoba poskytující péči má tedy povinnost vést dokumentaci nejen podle
[Příručka zdravotnického práva pro praxi], 2003 nn. (vydání na volných listech), I/157 s dalšími
Dokumentation [Dokumentace], in Aigner et al. (vyd.), Handbuch Medizinrecht für die Praxis
bezprostředně ze smlouvy o ošetřování jako vedlejší smluvní povinnost (Kletecka-Pulker,
Podle současného stavu právní nauky a judikatury však povinnost vést dokumentaci vyplývá už spíše
specializovaných zákonech.
[Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)], resp. zemských variantách tohoto zákona i ve
vést dokumentaci se dále vyskytují v [rak.] zákoně o nemocničních a lázeňských zařízeních
ošetřovatelské péči [Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)]) atd. Ustanovení o povinnosti
[rak.] zákona o výkonu lékařských povolání [Ärztegesetz (ÄrzteG)], § 5 [rak.] zákona o zdravotní a
tuto povinnost předepisuje většina právních předpisů týkajících se zdravotnických povolání (např. § 51
V mnoha rakouských zákonech týkajících se zdravotnictví se vyskytuje povinnost vést dokumentaci;
Rakousko
zdravotnických výkonů, resp. vedení účetnictví?
2. Jaké rozdíly v právních předpisech existují, pokud jde o zdravotnickou dokumentaci a vyúčtování
právních předpisů jsou příslušná opatření upravena na úrovni každé jednotlivé nemocnice.
učinit podle českého práva, spadají do působnosti orgánu ochrany veřejného zdraví. Podle rakouských
povinnosti). Z českých ustanovení o nemocničních nákazách vyplývá, že opatření, která je nezbytné
zařízení povinno ohlašovat určité nákazy, resp. určitá onemocnění (onemocnění podléhající ohlašovací
Stejně jako podle rakouských předpisů je i podle českého zákona č. 258/2000 Sb. zdravotnické
Shrnutí
příslušného orgánu ochrany veřejného zdraví.
prvních nezbytných opatření k zamezení šíření onemocnění. Další opatření provádí podle pokynu
místa činnosti. Současně se od osoby poskytující péči požaduje, aby bezodkladně zajistila provedení
na výskyt infekčního onemocnění neprodleně orgánu ochrany veřejného zdraví příslušnému podle
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 42
43
stanovuje, že
Scientific collaboration: povoláních (zákon o zdravotní a ošetřovatelské péči (GuKG), BGBl. I č. 108/1997). § 5 GuKG
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
v případě podezření na výskyt takových onemocnění, jsou zdravotnická zařízení povinna postiženého
Scientific supervision:
V případě výskytu infekčních onemocnění, která jsou specifikována zvláštní právním předpisem, nebo
stanicí.
spolupracovat s místně příslušným orgánem ochrany veřejného zdraví, resp. s krajskou hygienickou
výskytu infekčních onemocnění jsou státní i soukromá (nestátní) zdravotnická zařízení povinna
V záležitostech ochrany před vznikem a šířením infekčních onemocnění a záležitostech omezení
nemocniční nákazy a nemocniční nákazu, která vedla k těžkému poškození zdraví nebo k úmrtí.
neprodleně hlásit orgánu ochrany veřejného zdraví příslušnému podle místa činnosti hromadný výskyt
vyžádání poskytovat údaje o ní orgánu ochrany veřejného zdraví příslušnému podle místa činnosti; b)
podezřelých osob. Osoba poskytující péči je dále povinna: a) evidovat každou nemocniční nákazu a na
nákazy, způsobu jejího šíření, zamezení jejího dalšího šíření a léčbě nakažených a z nákazy
podezření na její výskyt povinna neprodleně provést epidemiologická opatření k odhalení zdroje
Podle § 16 zákona č. 258/2000 Sb. je osoba poskytující péči při výskytu nemocniční nákazy nebo při
hygienickou stanicí (doporučená praxe).
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zdraví. V případě zjištění MRSA se zdravotnická zařízení zásadně řídí instrukcemi vydanými krajskou
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
provozního řádu a změnu provozního řádu schvaluje rozhodnutím příslušný orgán ochrany veřejného
č. 258/2000 Sb. je osoba poskytující péči povinna stanovit opatření v provozním řádu. Návrh
zdravotnických zařízení (osob poskytujících péči) požaduje přijetí provozních řádů. Podle § 15 zákona
opatření na ochranu před vznikem a šířením nemocničních nákaz. V tomto smyslu se od
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Zdravotnická zařízení jsou obecně povinna přijmout a realizovat hygienická a protiepidemická
onemocnění a hygienické požadavky na provoz zdravotnických zařízení a ústavů sociální péče.
vyhlášce č. 195/2005 Sb., kterou se upravují podmínky předcházení vzniku a šíření infekčních
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hlava III o předcházení vzniku a šíření infekčních onemocnění). Další požadavky se nachází ve
[email protected]
hlava II, díl 3 o hygienických požadavcích na provoz zdravotnických zařízení a ústavů sociální péče a
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Různé hygienické požadavky obsahuje zákon č. 258/2000 Sb., o ochraně veřejného zdraví (zejména
Česká republika
při nakládání s biologickým materiálem a k prevenci výskytu infekčních chorob, jako je MRSA.
Martin Wieland
slouží spolu s ustanoveními [rak.] zákona o bezpečnosti práce [Arbeitsschutzgesetz] k prevenci rizik
Renate Burger
ochraně zaměstnanců před ohrožením biologickými látkami (BGBl. II č. 237/1998). Toto nařízení
A-1050 Vienna
V této souvislosti je důležité zmínit i nařízení spolkové ministryně práce, zdraví a sociálních věcí o
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pacienta izolovat. Jak již bylo zmíněno v souvislosti s nemocničními nákazami, je osoba poskytující
Editors:
zapojit je do nich (srov. i hygienické směrnice Všeobecné nemocnice ve Vídni [AKH Wien]).
možné učinit příslušná opatření. Pacientům a návštěvníkům je nutné nezbytná opatření vysvětlit a
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diagnóza, ošetřovatelský plán a ošetřovatelská opatření);
dokumentace uchovávána po dobu 10 let.
při samostatně výdělečném výkonu ošetřovatelského nebo pečovatelského povolání musí být
zdravotnické dokumentace;
(ošetřovatelská
dokumentace)
v rámci
případné
psychologické,
resp.
písm. b) NÖ KAG).
44
výkony do chorobopisu zaznamenávat srozumitelnou formou (§ 10 odst. 1 ř. 2 KAKuG; § 21 odst. 1
psychoterapeutické péče i výkony medicínsko-technické. Nařizující, resp. provádějící osoba musí
ošetřovatelské
Do chorobopisu se dále zaznamenávají prováděné podstatné výkony, zvláště pak výkony
stavu pacienta v okamžiku přijetí, průběhu onemocnění a stavu pacienta při propuštění z nemocnice.
Nemocnice jsou dále povinny založit chorobopis, do něhož uvedou údaje o předchorobí (anamnézu),
rozhodující (§ 10 odst. 1 ř. 1 KAKuG; § 21 odst. 1 písm. a) NÖ KAG).
odmítnutí přijetí pacienta je nutné v dokumentaci o přijetí uvést důvody, které byly pro odmítnutí
Nemocnice jsou povinny vést záznamy o přijetí a propuštění pacientů (kniha přijatých). V případě
nemocnic
[System
der
leistungsorientierten
výjimkou
případných
zvláštních
poplatků
(§
45).
Výkony
nemocnic
provozovaných
ošetřovanou osobu;
45
bodového systému v aktuálním znění se zjistí body DRG v základní části LKF pro konkrétní
1. Na základě jednotného celorakouského systému výkonů podle diagnostické skupiny a
sociálního fondu podle výkonových sazeb LKF, které se určují podle následujících zásad:
ústavní péči, se dle § 49 odst. 2 NÖ KAG účtují prostřednictvím Dolnorakouského zdravotního a
Dolnorakouským zdravotním a sociálním fondem, které jsou poskytovány pacientům vyžadujícím
s
zdravotního a sociálního fondu účtují všechny výkony poskytnuté v zařízeních provozovaných fondem
Podle § 49 odst. 1 NÖ KAG se pacientům (§ 44 odst. 1 věta první) prostřednictvím Dolnorakouského
v podstatě všechny výkony veřejných zdravotnických zařízení, tzn. výkony ambulantní i lůžkové péče.
Krankenanstaltenfinanzierung (LKF)] nebo plateb za zdravotní péči v základní třídě poplatků hradí
financování
výkonově
orientovaného
Podle § 27 odst. 1 KAKuG (a také § 44 NÖ KAG) se prostřednictvím poplatků v rámci Systému
záznamů i ostatních podkladů sloužících k dokumentaci činí 10 let (§ 51 odst. 3 ÄrzteG).
§ 21 odst. 2 ve spojení s odst. 9 NÖ KAG).
vzešlé z výlučně ambulantní péče se uchovávají po dobu nejméně 10 let (§ 10 odst. 1 ř. 3 KAKuG;
chorobopisu, jejichž důkazní hodnota nezůstává zachována celých 30 let, a rovněž i chorobopisy
po dobu nejméně 30 let od skončení léčebného případu. Rentgenové snímky a jiné součásti
Nemocnice jsou povinny uchovávat chorobopisy, operační protokoly a protokoly o soudních pitvách
NÖ KAG odpovídají osoby odpovědné za tyto výkony (§ 10 odst. 3 KAKuG; § 21 odst. 2 NÖ KAG).
evidenci ostatních výkonů uvedených v § 10 odst. 1 ř. 2 písm. b) KAKuG, resp. § 21 odst. 1 písm. b)
Při vedení chorobopisu má povinnost evidovat lékařské výkony lékař odpovědný za lékařskou péči, za
propuštění je nutné o tom sepsat protokol („revers“) (§ 24 odst. 4 KAKuG; § 41 odst. 3 NÖ KAG).
vyhotovit propouštěcí zprávu (Arztbrief) a tzv. propouštěcí list (Entlassungsschein). Při předčasném
kterou ošetřuje, nebo jejímu zákonnému zástupci veškeré informace. Lhůta pro uchovávání těchto
Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)]. Lékař je povinen poskytnout osobě, které radí nebo
§ 26 odst. 8 [rak.] zákona o nakládání s léčivými přípravky [Gesetz über den Verkehr mit
léčivých přípravků a údajů potřebných k identifikaci těchto přípravků a příslušných šarží ve smyslu
onemocnění i o způsobu provádění poradenské, diagnostické nebo léčebné činnosti včetně aplikace
jí poskytuje poradenství, zejména o stavu této osoby při převzetí, anamnéze, diagnóze, průběhu
Podle § 51 odst. 1 ÄrzteG je lékař povinen vést záznamy o každé osobě, kterou převzal do péče nebo
Pro úplnost v následujícím textu uvádíme přehled obecných dokumentačních povinností:
zeměmi, profesemi a sektory, kde zdravotnická dokumentace představuje důležitý podklad.
podávání zpráv o kvalitě, jakož i postup při vzájemném informování mezi rakouskými spolkovými
[Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBI. I č. 179/2004] stanovuje jednotný celorakouský postup při
výkony (§ 10 odst. 1 ř. 2 písm. b) KAKuG). Rakouský zákon o kvalitě ve zdravotnictví
Podle § 24 odst. 2 KAKuG, resp. § 21 odst. 4 NÖ KAG je při propouštění pacienta nutné bezodkladně
protokoly o odběru orgánů (§ 10 odst. 1 ř. 6 KAKuG; § 21 odst. 12 NÖ KAG).
pokyny pacienta (§ 10 odst. 1 ř. 7 KAKuG; § 21 odst. 1 písm. d) NÖ KAG) a jeho součástí se stávají i
KAKuG; § 21 odst. 1 písm. e) NÖ KAG). Při vedení chorobopisu je nutné dokumentovat i dispoziční
zde i případný nesouhlas s použitím těla pro účely výuky nebo k odběru orgánů (§ 10 odst. 1 ř. 8
a přikládat je k chorobopisu. K chorobopisu se rovněž přikládají opisy případných protokolů o soudní pitvě (§ 25 odst. 3 KAKuG; § 21 odst. 1 písm. b) ve spojení s § 42 odst. 3 NÖ KAG) a dokumentuje se
procesu musejí být dokumentovány (zvláště pak ošetřovatelská anamnéza, ošetřovatelská
pacientovi a jeho zákonným zástupcům musí být na požádání umožněno nahlédnout do
Podle § 21 odst. 1 písm. c) NÖ KAG je nutné vyhotovovat samostatné operační protokoly o operacích
všechny zdravotnické a ošetřovatelské zákroky jakož i jednotlivé kroky ošetřovatelského
Kromě toho je v KAKuG zakotvena povinnost dokumentovat v chorobopisu významné ošetřovatelské
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specializovaná péče (Schwerpunktversorgung),
nemocnice se specializovanou odbornou péčí a
nemocnice se specializovanou regionální péčí.
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vyhrazených pro tento účel,
46
1. zálohové platby podle prostředků Dolnorakouského zdravotního a sociálního fondu
zdravotním a sociálním fondem hradí vždy měsíčně v běžném účetním roce podle následujících zásad:
Podle § 49a NÖ KAG se výkony poskytnuté pacientům v nemocnicích zřizovaných Dolnorakouským
v kalendářním roce.
Rakousku v současnosti činí 10,74 € za kalendářní den. Tento příspěvek se platí nejvýše za 28 dní
a vybírá provozovatel nemocnice. V jednotlivých spolkových zemích má různou výši a v Dolním
Kromě toho musí pojištěnec nemocnici uhradit denní příspěvek na náklady. Tento příspěvek stanovuje
Dolnorakouský zdravotní a sociální fond (§ 44 odst. 3 NÖ KAG).
všech bodů DRG za jednotlivé pacienty a hodnoty bodu DRG v eurech, kterou stanovuje
řídicí oblasti LKF a podle celkového počtu všech účtovaných bodů DRG. Zjišťuje se jako součin
Výše sazeb LKF se řídí podle dotace od Dolnorakouského zdravotního a sociálního fondu v základní a
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jednotlivými spolkovými zeměmi.
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podle čl. 15a B-VG o organizaci a financování zdravotnictví uzavírané mezi rakouským státem a
zřizované Dolnorakouským zdravotním a sociálním fondem obdržel prostředky na základě smlouvy
Gesundheitswesen, BGBl. č. 745/1996) jsou předpokladem pro to, aby provozovatel nemocnice
spolkového zákona o dokumentaci ve zdravotnictví [Bundesgesetz über die Dokumentation im
(ÖSG)], soulad se Zemským plánem nemocnic a plnění povinnosti vést dokumentaci na základě
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Soulad s cíli Rakouského strukturálního plánu zdraví [Österreichischer Strukturplan Gesundheit
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struktury.
[email protected]
Při zařazování do typů péče se zohledňuje i funkce jednotlivých oddělení podle jejich počtu a
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závěrek.
účetní období sestaveny, poskytují se prostředky podle posledních dostupných účetních
sociálním fondem přidělují podle předběžných rozpočtů. Dokud nejsou rozpočty pro běžné
pomoc a odběr krve podle předpisů o bezpečnosti silničního provozu (§ 43 odst. 6),
47
d) honorář za každé využití nemocniční ambulance, ambulantně poskytnutou první lékařskou
poskytnutí ortopedických pomůcek (tělní náhrady) – pokud nejsou léčebnými pomůckami –,
z nemocnice, za poskytnutí zubní náhrady – pokud to nesouvisí s nemocniční léčbou – a za
c) úhrada nákladů, které nemocnici případně vzniknou za převoz pacienta do nemocnice nebo
o bezpečnosti silničního provozu (§ 43 odst. 6),
b) lékařský honorář za léčbu pacientů uvedených pod písm. a) a za odběr krve podle předpisů
pokoji vyšší třídy,
a) příplatek k poplatku za péči u pacientů, kteří jsou na vlastní přání ubytováni na nemocničním
mimořádné poplatky a lékařské honoráře:
Dále je třeba zmínit, že podle § 45 odst. 1 NÖ KAG lze kromě poplatků za péči požadovat následující
bodů“ (§ 49b odst. 2).
zdravotním a sociálním fondem na tuto kapitolu a celkovým počtem vyúčtovaných „ambulantních
vyúčtovaného „ambulantního bodu“ v eurech se řídí výši prostředků vyhrazených Dolnorakouským
pacientům se vyúčtují podle předpisů Dolnorakouského zdravotního a sociálního fondu. Hodnota
(Ambulanzpunkte) a vlastních příjmů zařízení. Výkony poskytnuté ambulantně ošetřovaným
zřizovaných Dolnorakouským zdravotním a sociálním fondem skládají z plateb za „ambulantní body“
Podle § 49b odst. 1 NÖ KAG se výnosy z ambulantních výkonů poskytnutých v nemocnicích
prostředků.
3. Výsledek zúčtování se zohlední, resp. dorovná při průběžném poskytování finančních
2. Platby podle odst. 1 se zúčtují s částkami stanovenými podle § 49 odst. 3.
následujícího roku a byly určeny k vynaložení v účetním období, které má být vyúčtováno.
1. Při konečném vyúčtování se zohledňují pouze ty prostředky, které se očekávají do 25. března
do 31. března podle následujících zásad (§ 49a odst. 2):
Výkony uvedené v odst. 1 se proplácí v rámci závěrečného vyúčtování v následujícím účetním období
Martin Wieland
centrální péče (Zentralversorgung),
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Renate Burger
považují:
zajišťování zdravotní péče. Za zvláštní funkce při zajišťování péče se v rámci vyúčtování LKF
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2. Prostředky se jednotlivým nemocnicím provozovaným Dolnorakouským zdravotním a
Editors:
prostředků podle výkonů zohledňovat zvláštní funkce určitých zdravotnických zařízení při
2. V rámci řídicí části LKF může Dolnorakouský zdravotní a sociální fond při distribuci
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v České republice však obecně pouze 5 let. Pokud jde o procesy, které je nutné do zdravotnické
konstatovat, že nejkratší lhůta pro uchovávání zdravotnické dokumentace je v Rakousku 10 let,
č. 385/2006 Sb. sice v určitých případech stanovuje delší lhůtu pro uchovávání, obecně je ale nutné
dokumentace je v České republice mnohem kratší než v Rakousku. Česká prováděcí vyhláška
V tomto ohledu lze konstatovat, že předepsaná obecná lhůta pro uchovávání zdravotnické
stanovuje podle povahy dokumentace příloha 3 k této vyhlášce.
této vyhlášky se zdravotnická dokumentace uchovává nejméně po dobu 5 let; delší lhůty (až 100 let)
Uchovávání zdravotnické dokumentace upravuje výše uvedená prováděcí vyhláška. Podle ustanovení
musejí být vedeny, resp. uchovávány v listinné nebo elektronické formě.
nosiči ve formě textové, grafické nebo audiovizuální. Údaje obsažené ve zdravotnické dokumentaci
zápis provedla (§ 67b odst. 4 leg. cit.). Zdravotnická dokumentace může být vedena na záznamovém
průkazně, pravdivě a čitelně; musí být opatřen datem zápisu, identifikací a podpisem osoby, která
Pokud jde o metodu a správnost dokumentace, musí být zápis ve zdravotnické dokumentaci veden
upravuje příloha č. 1 k prováděcí vyhlášce č. 385/2006 Sb. o zdravotnické dokumentaci.
zdravotním stavem pacienta). Minimální obsah samostatných částí zdravotnické dokumentace
o průběhu a výsledku vyšetření, léčení a o dalších významných okolnostech souvisejících se
v rozsahu nezbytném pro jeho identifikaci a zjištění anamnézy, informace o onemocnění pacienta,
povinnost, že každá samostatná část zdravotnické dokumentace musí obsahovat osobní údaje pacienta
předpoklady jednoznačné identifikace každé samostatné části zdravotnické dokumentace (např.
států EHS.
49
ústavní lékárny a farmaceutické společnosti s oprávněním distribuovat léčiva v některém ze členských
Podle § 3 odst. 1 AWEG jsou k ohlášení ve smyslu § 2 odst. 6 oprávněny pouze veřejné lékárny,
pokud je těmto výrobkům uděleno povolení k dovozu (§ 2 odst. 12 AWEG).
být tyto výrobky v Rakousku uvedeny na trh s údaji o zdravotních indikacích – povolen pouze tehdy,
Dovoz léčivých přípravků ve smyslu § 1 odst. 1 ř. 7 (výrobky přírodního léčitelství) je – pokud mají
návod k použití určený pro uživatele.
obsahovat název a množství dovezeného léčivého přípravku, bližší údaje o účelu daného dovozu a
bezpečnost ve zdravotnictví [Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)]. Hlášení musí
potřeba povolení. Uskutečněný dovoz je nutné do šesti měsíců ohlásit Spolkovému úřadu pro
uvedené v § 2 odst. 3 (především léčiva potřebná pro medicínské, veterinární nebo vědecké účely),
v jiném členském státě Společenství, dováženy z jiného členského státu Společenství do Rakouska a
Podle § 2 odst. 6 ř. 1 AWEG není k dovozu léků (ve smyslu § 1 odst. 1 ř. 1 až 4), které jsou schválené
přípravků [Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG); BGBl. I č. 28/2002 z roku 2002].
Dovoz léčiv a krevních produktů z jiného státu upravuje v Rakousku zákon o dovozu léků a léčivých
Rakousko
3. Mohlo by výše uvedené zdravotnické centrum nakupovat léčiva a krevní produkty z obou zemí?
z příjmu fyzických osob vedením daňové evidence.
zákonem č. 563/1991 Sb., o účetnictví, dokladovat své příjmy a výdaje pro účely odvodu daně
provozovatelé nestátních zdravotnických zařízení, kteří jsou fyzickými osobami, v souladu se
Ustanovení § 67b odst. 2 a 3 leg. cit. stanovuje rámcový obsah zdravotnické dokumentace a
Podle § 21b zákona č. 160/1992 Sb. o zdravotní péči v nestátních zdravotnických zařízeních mohou
zdravotnickou dokumentaci.
o vybraných regulačních poplatcích zdravotní pojišťovně.
zařízení, které regulační poplatek vybralo. Zdravotnické zařízení je povinno sdělovat informace
jeho žádost doklad o zaplacení regulačního poplatku. Regulační poplatek je příjmem zdravotnického
výjimek. Výše poplatků je 30,- Kč a 90,- Kč. Zdravotnické zařízení je povinno vydat pojištěnci na
regulační poplatky. Zákon stanovuje výši těchto poplatků i platební podmínky včetně různých
Podle § 16a zákona č. 48/1997 Sb., o veřejném zdravotním pojištění, jsou pojištěnci povinni platit tzv.
týkající se zdravotnické dokumentace než předpisy rakouské.
dokumentace zaznamenávat, lze celkově říct, že české předpisy neobsahují přísnější ustanovení
(obzvláště § 67a nn.). Tento zákon stanovuje, že zdravotnická zařízení jsou povinna vést
Právním základem pro vedení zdravotnické dokumentace je zákon č. 20/1966 Sb., o péči o zdraví lidu
Česká republika
lékařským honorářem rozumí částka po odečtení tohoto poplatku za výběr.
nemocnice účtuje poplatek za výběr ve výši 6 % lékařského honoráře. V následujícím textu se
administrativní náklady spojené s vyúčtováním a převody tohoto honoráře podřízeným lékařům si
jsou podle § 49g odst. 5 oprávněni takový honorář požadovat. Za výběr lékařského honoráře a
Podle § 45 odst. 2 NÖ KAG vybírá nemocnice lékařský honorář jménem a na účet těch lékařů, kteří
stanovuje zřizovatel tak, aby pokryly náklady.
e) úhrada nákladů na speciální služby požadované pacientem. Sazby za speciální služby
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darování krve odběrovým střediskem) nepochází ze zcela bezplatného odběru.
50
případů, kdy byl dárce kvůli bezprostřední potřebě v akutním případě vyzván k neprodlenému
AWEG způsobilost k uvedení na trh každopádně dána tehdy, pokud darovaná krev (s výjimkou
bezpečnost ve zdravotnictví. Při dovozu krevních produktů k přímé transfuzi není podle § 7 odst. 1a
Rakouska dovolen pouze tehdy, pokud jejich způsobilost k uvedení na trh potvrdí Spolkový úřad pro
Podle § 7 odst. 1 AWEG je dovoz přípravků uvedených v § 1 odst. 1 ř. 5 a 6 (krevní produkty) do
bezpečnost nebo znalci pověřenými tímto úřadem.
přičemž musejí být uchovávány tak, aby byla možná jejich kontrola orgány Spolkového ústavu pro
Tyto záznamy je nutné v podniku farmaceutické společnosti uchovávat po dobu nejméně 5 let,
5. příjemce léčivého přípravku.
4. cena, za kterou byl léčivý přípravek nakoupen,
v tomto státě,
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3. členský stát Společenství, odkud byl léčivý přípravek dovezen, a dodavatelská firma se sídlem
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2. počet dovezených balení včetně uvedení velikosti balení,
1. název léčivého přípravku, držitel licence a označení šarže,
následující údaje:
záznamy, které musejí obsahovat přesnou dokumentaci dovozů i objednacího procesu a dále
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Ve smyslu § 6 odst. 2 AWEG je farmaceutická společnost povinna vést o dovozech podle § 2 odst. 6
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3. léčivé přípravky, které nepodléhají registraci podle § 8 odst. 1 ř. 3 až 5 AMG atd.
[email protected]
2. léčivé přípravky, které nepodléhají registraci podle § 8 odst. 1 ř. 2 AMG,
nebo mají podle § 10c AMG povolení souběžného dovozu,
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Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 726/2004 nebo jsou registrované podle § 27 AMG
Martin Wieland
1. léčivé přípravky, u nichž je doloženo, že jsou schválené podle § 7 AMG nebo podle nařízení
Renate Burger
zde některé z těchto zákonem stanovených výjimek:
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Ustanovení § 5 odst. 1 AWEG stanovuje výjimky z ohlašovací povinnosti podle § 2 odst. 6; uvádíme
sídlo (§ 4 odst. 1 a 2 AWEG).
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darování
krve
odběrovým
střediskem,
vyplacena
pouze
náhrada
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Spolkovému úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví dojde nejpozději do dvou měsíců od uskutečnění.
členském státě Společenství, bude podle § 15 odst. 7 návrhu dostačující, když k ohlášení dovozu
při přesunu krevních produktů bude jednat o léčivé přípravky, které jsou schváleny v některém
být ohlášen nejméně tři týdny před uskutečněním (§ 15 odst. 1 návrhu AWEG 2010). Pokud se však
pouze ohlášení Spolkovému úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví; přesun, resp. dovoz bude muset
§ 7 AWEG, protože k přesunu (dovozu) krevních produktů bude podle návrhu nového zákona stačit
Při dovozu krevních produktů už nebude potřeba osvědčení o způsobilosti k uvedení na trh ve smyslu
odst. 3 návrhu AWEG 2010).
muset být dovoz podle návrhu nového zákona ohlášen nejpozději do dvou měsíců od uskutečnění (§ 6
Zkracuje se lhůta pro ohlášení ve smyslu § 2 odst. 6 ř. 1 AWEG; místo původních šesti měsíců bude
XXIV. legislativní období]). V této souvislosti uvádíme následující podstatné změny:
projednáván návrh nového zákona AWEG 2010 (155/ME XXIV. GP [Ministerský návrh 155/ME,
Na doplnění uvádíme, že v Národní radě [dolní komoře rakouského parlamentu – pozn. překl.] je již
AWEG).
neprodleně předloženy Spolkovému úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví ke kontrole (§ 7 odst. 4
krevní produkty určeny, nebo musí být smluvním ujednáním zajištěno, že mohou být na výzvu
Dokumenty ve smyslu § 7 odst. 3 se musejí nacházet v podniku dovozce nebo osoby, pro niž jsou
epidemiologicky významným původcem.
vědeckých poznatků vyloučen dřívější kontakt s virem HI, HB, HC nebo jiným v zemi původu
3. že byl u každého jednotlivého dárce důkazní metodou odpovídající současnému stavu
vynaložených nákladů.
k neprodlenému
nebo byla v případech, kdy byl dárce kvůli bezprostřední potřebě v akutním případě vyzván
2a. že u krevních produktů určených k přímé transfuzi proběhlo darování krve zcela bezplatně,
vědeckým poznatkům,
2. že byla při výběru dárců zohledněna mezinárodně uznávaná kritéria odpovídající nejnovějším
1. údaj o totožnosti dárců, od nichž byl krevní produkt získán,
znalcům pověřeným tímto úřadem důkaz o jakosti a bezpečnosti. V každém případě je nutné doložit:
odst. 3 povinnost předložit na vyžádání Spolkovému úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví nebo
(§ 7 odst. 2 AWEG). Kromě toho má dovozce nebo osoba, které jsou produkty určeny, podle § 7
smyslu § 7 odst. 1 AWEG právo odebírat z produktů vzorky v množství potřebném k jejich posouzení
Orgány Spolkového úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví nebo tímto úřadem pověření znalci mají ve
Editors:
O žádostech podle § 2 odst. 12 rozhoduje zemský hejtman spolkové země, ve které má žadatel hlavní
Za přijetí hlášení podle § 2 odst. 6 odpovídá Spolkový úřad pro bezpečnost ve zdravotnictví.
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zdravotnictví, není tedy potřeba dovozní povolení. V České republice je naproti tomu k dovozu léčivých přípravků potřeba povolení Státního ústavu pro kontrolu léčiv. Zatímco podle rakouského
bezpečnost ve zdravotnictví uvedení produktů na trh do tří týdnů od obdržení oznámení nezakáže,
bude se přesun považovat za povolený (§ 15 odst. 4 a 5 návrhu AWEG 2010).
určit právo, kterým se ESÚS řídí, považuje se ESÚS za subjekt členského státu, v němž má sídlo (čl. 2
Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 726/2004).
léčivé přípravky určené pro účely výzkumné a vývojové atd.
přípravky podle § 79 zákona;
léčivé přípravky připravené v lékárně nebo na pracovištích, kde lze připravovat léčivé
52
přípravky spadají do kompetence Státního ústavu pro kontrolu léčiv, zatímco krevní produkty do
sice Spolkový úřad pro bezpečnost ve zdravotnictví, v České republice jsou to instituce dvě: léčivé
Zatímco v Rakousku za dovoz léčivých přípravků a krevních produktů odpovídá pouze jeden úřad, a
Celkově lze říct, že ustanovení o dovozu léčivých přípravků jsou v obou zemích upravena odlišně.
Shrnutí
15 dnů.
případě dovozce, resp. vývozce informuje o této skutečnosti Ministerstvo zdravotnictví nejpozději do
aniž by dovozce, resp. vývozce získal předchozí souhlas Ministerstva zdravotnictví. V takovém
neodkladnou potřebou (např. při nedostatku krevních produktů), lze dovoz, resp. vývoz uskutečnit,
jako v případě rakouských předpisů odepřen. Je třeba zmínit, že jestliže je to odůvodněno naléhavou a
předchozí souhlas Ministerstva zdravotnictví. Souhlas se vydává na dobu určitou a může být stejně
K distribuci krevních produktů mezi Českou republikou a jinými členskými státy EU je potřeba
•
•
Podle odst. 2 zákona registraci nepodléhají:
nařízení č. 1082/2006 ). Je-li nutné podle práva Společenství nebo mezinárodního práva soukromého
registrace postupem podle přímo použitelného předpisu Společenství (např. nařízení
•
VII. Ochrana osobních údajů
č. 1082/2006 jednání zdravotnického centra opět řídit rakouským právem.
53
Budou-li uzavírány smlouvy bez mezinárodního prvku, bude se podle ustanovení nařízení
Řím II).
kolizním normám obou nařízení Řím I a Řím II (viz čl. 4 nn. Nařízení Řím I; čl. 4 nn. Nařízení
čl. 14 Řím II). Pokud nebylo právo rozhodné pro smlouvu zvoleno, podléhá příslušná smlouva
ponecháno na vůli, aby si svobodně zvolily právo, kterým se má uzavíraná smlouva řídit (čl. 3 Řím I;
považován za subjekt členského státu, v němž má sídlo. Připomeňme, že je smluvním stranám
(Nařízení Řím I a Řím II). ESÚS bude podle čl. 2 odst. 1 poslední věty nařízení č. 1082/2006
prvkem, budou tyto smlouvy zásadně podléhat ustanovením mezinárodního práva soukromého
Uzavře-li ESÚS kupní smlouvu, smlouvu o poskytování služeb nebo jiný typ smlouvy s mezinárodním
Rakousku. Při zadávání veřejných zakázek by tedy byly rozhodující rakouské právní předpisy.
Plánované ESÚS by se tedy zásadně řídilo rakouským právem, protože bude mít sídlo v Dolním
odst. 1 poslední věta nařízení č. 1082/2006).
které upravuje jen částečně, řídí právem členského státu, v němž má sídlo (čl. 2 odst. 1 písm. c
registrace Státním ústavem pro kontrolu léčiv nebo
územní spolupráci stanovuje, že se ESÚS v případě záležitostí, které toto nařízení neupravuje nebo
Obecná úprava nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 1082/2006 o evropském seskupení pro
obchodních smluv s dodavateli? Podle jakého obchodního zákoníku?
4. Podle jakého práva by se postupovalo například při zadávání veřejných zakázek nebo při uzavírání
přípravků a krevních produktů je mnohem přísnější než příslušné rakouské předpisy.
Ministerstva zdravotnictví. V tomto ohledu lze tedy konstatovat, že česká úprava dovozu léčivých
stačit pouze ohlášení!), je v České republice k dovozu krevních produktů nezbytný předchozí souhlas
u Spolkového úřadu pro bezpečnost ve zdravotnictví (podle návrhu nového zákona AWEG 2010 bude
•
v České republice, pokud mu nebyla udělena
V souladu s § 25 odst. 1 zákona č. 378/2007 Sb., o léčivech, nesmí být léčivý přípravek uveden na trh
Česká republika
odst. 1 ve spojení s odst. 2 návrhu AWEG 2010).
povolení k dovozu. Toto povolení bude udělovat Spolkový úřad pro bezpečnost ve zdravotnictví (§ 18
s údaji o zdravotních indikacích – povolen pouze tehdy, pokud bude těmto výrobkům uděleno
práva si zájemce o dovoz krevních produktů musí vyžádat osvědčení o způsobilosti k uvedení na trh
rozdíly. V Rakousku se pouze ohlašuje uskutečněný dovoz Spolkovému úřadu pro bezpečnost ve
o předmětných krevních produktech ze zdravotních důvodů pochybnosti. Pokud Spolkový úřad pro
Dovoz výrobků přírodního léčitelství bude – pokud mají být tyto výrobky v Rakousku uvedeny na trh
kompetence Ministerstva zdravotnictví. Také v podmínkách dovozu lze pozorovat jednoznačné
Spolkový úřad pro bezpečnost ve zdravotnictví přesun rozhodnutím zakáže, pokud bude mít
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Jestliže se osobní údaje předávají na základě tohoto nařízení nebo prováděcího nařízení, platí podle čl.
osobních údajů a volným pohybem těchto údajů.
dodržovat podmínky Společenství týkající se ochrany fyzických osob v souvislosti se zpracováním
dokumenty budou uznávány stejně jako dokumenty v listinné formě. Při takové výměně se musí
mezi subjekty vyžaduje ustanovení zabezpečující, že elektronicky vyměňované nebo vydávané
nařízení se vysvětluje, že používání elektronických služeb zpracování údajů pro výměnu informací
zabezpečení nařizuje povinnou výměnu osobních údajů mezi úřady členských států. V odůvodnění
Nové nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 883/2004 o koordinaci systémů sociálního
zákona a jsou bezprostředně aplikovatelné.
jestliže je služba v zahraničí upravena právními předpisy, které mají ve vnitrostátním právu postavení
zadavatele, že bude dodržovat povinnosti poskytovatele služeb podle § 11 odst. 1 DSG. To odpadá,
musí být kromě toho k dispozici písemné potvrzení zahraničního poskytovatele služeb pro tuzemského
12 odst. 5 DSG zákonnost používání údajů v Rakousku podle § 7. Při přenechávání dat do zahraničí
Předpokladem přípustnosti veškerého předávání a přenechávání osobních údajů do zahraničí je podle §
Anmerkungen [Zákon o ochraně osobních údajů: textové vydání s poznámkami], 2008, 79).
je podmínkou neomezené výměny osobních údajů (Stärker, Datenschutzgesetz: Textausgabe mit
nevztahuje Směrnice EU o ochraně osobních údajů, a nepodléhají tedy požadavku harmonizace, která
(Spolupráce členských států v oblasti vnitřní bezpečnosti a justice), protože se na tyto oblasti
Tento princip tedy neplatí v souvislosti s používáním osobních údajů pro účely tzv. „třetího pilíře“
mezi zadavateli z veřejného sektoru v záležitostech, které nepodléhají právu Evropských společenství.
ve smyslu § 13 (předávání a přenechávání údajů vyžadující povolení). To neplatí pro výměnu údajů
ustanovení nepodléhá předávání a přenechávání údajů příjemcům v členských státech EU omezením
§ 12 DSG upravuje předávání a přenechávání údajů do zahraničí nevyžadující povolení. Podle tohoto
Směrnice EU na ochranu osobních údajů).
pracovník nebo jiná osoba, která je vázána povinností zachovávat mlčenlivost (srov. i čl. 8 odst. 3
ošetřování nebo správy zdravotnických služeb a pokud tyto údaje zpracovává odborný zdravotnický
jsou tyto údaje potřebné pro účely zdravotní prevence, lékařských diagnóz, zdravotní péče a
Podle § 9 ř. 12 DSG se při použití citlivých údajů zájem na utajení hodný ochrany neporuší, jestliže
uchovávání svých osobních dat v tajnosti, pokud to vyžaduje zájem hodný ochrany.
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010). 54
přijímajícího členského státu o ochraně osobních údajů.
55
změna a likvidace údajů poskytnutých uvedeným členským státem však podléhá právním předpisům
Scientific collaboration: členského státu, který je poskytl. Každé sdělení úřadu přijímajícího členského státu, jakož i ukládání,
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
č. 165/1999]. § 1 DSG s účinností ústavního předpisu stanovuje, že právo na ochranu osobních údajů
Scientific supervision:
současný rakouský zákon o ochraně osobních údajů [Datenschutzgesetz 2000 (DSG); BGBl. I
Ze Směrnice o ochraně osobních údajů a předchozích rakouských vnitrostátních předpisů vychází
rovněž podléhající obdobné povinnosti mlčenlivosti.
příslušnými vnitrostátními orgány vázán povinností zachovávat profesní tajemství, nebo jiná osoba
zdravotnický pracovník, který je na základě vnitrostátního práva nebo právních předpisů přijatých
péče a ošetřování nebo správy zdravotnických služeb a pokud tyto údaje zpracovává odborný
nepoužije, je-li zpracování údajů nezbytné pro účely zdravotní prevence, lékařských diagnóz, lékařské
stanoveny výjimky z tohoto zákazu. Důležitý je čl. 8 odst. 3, který stanovuje, že se čl. 8 odst. 1
je zakázáno zpracování údajů týkajících se zdraví. V následujících odstavcích 2 až 4 jsou však
Zdravotnických údajů se týká čl. 8 odst. 1 (Zpracování zvláštních kategorií údajů), který stanovuje, že
pro uskutečnění cílů, pro které jsou shromažďovány nebo dále zpracovávány.
e. uchovávány ve formě umožňující identifikaci subjektů údajů po dobu ne delší, než je nezbytné
nebo dále zpracovávány, byly vymazány nebo opraveny;
Created within the framework of the EU-project healthacross
opatření, aby nepřesné nebo neúplné údaje s ohledem na účely, pro které byly shromažďovány
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d. přesné, a je-li to nezbytné, i aktualizované. Odpovědné osoby musí přijmout veškerá rozumná
a/nebo dále zpracovávány;
c. přiměřené, podstatné a nepřesahující míru s ohledem na účely, pro které jsou shromažďovány
zpracovávány způsobem neslučitelným s těmito účely;
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
b. shromažďovány pro stanovené účely, výslovně vyjádřené a legitimní, a nesmějí být dále
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a. zpracovány korektně a zákonným způsobem;
[email protected]
Podle čl. 6 odst. 1 členské státy stanoví, že osobní údaje musejí být:
Anzengruberstraße 5/1-3
Pokud jde o zdravotnická data, je nutné vzít v úvahu následující ustanovení této směrnice:
pohybu těchto údajů (Směrnice EU o ochraně osobních údajů).
Martin Wieland
24. října 1995 o ochraně fyzických osob v souvislosti se zpracováním osobních údajů a o volném
Renate Burger
nejvýznamnější směrnicí v této oblasti je směrnice Evropského parlamentu a Rady 95/46/ES ze dne
A-1050 Vienna
V oblasti ochrany osobních údajů vydalo Evropské společenství celou řadu směrnic. Asi
oblast?
© Gesundheitsmanagement OG
je ústavně zaručeným základním právem. Podle odst. 1 tohoto paragrafu má každý nárok na
Editors:
nedošlo k porušení předpisů na ochranu osobních údajů? Existuje evropská norma upravující tuto
1. Na co je při výměně zdravotnických dat mezi Českou republikou a Rakouskem nutno dbát, aby
healthacross
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v sousední zemi. Pokud by k tomu navzdory výše uvedeným skutečnostem došlo (za předpokladu, že k akutní události dojde v ČR), nejsou české zdravotní pojišťovny povinny hradit jakékoli náklady rakouských nemocnic, resp. rakouským nemocnicím. 2. Jaký dopad má nové nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 883/2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení, které nabylo účinnosti 1. ledna, na příslušné otázky našeho projektu?
nařízení (elektronické zpracování dat).
Při správní komisi se podle čl. 73 nařízení č. 883/2004 zřizuje technická komise pro zpracování údajů.
Technická komise navrhuje správní komisi společná strukturální pravidla pro provádění služeb
zpracování údajů, zejména pokud jde o bezpečnost a provádění standardů.
Podle čl. 95 nařízení Evropského parlamentu a rady (ES) č. 987/2009, kterým se stanoví prováděcí
pravidla k nařízení (ES) č. 883/2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení, může každý
zabezpečení na zaměstnané osoby a jejich rodiny pohybující se v rámci Společenství, které platilo do
pomoci. Neexistují ani předpisy, které by upravovaly úhradu nákladů v tomto případě.
56
V České republice neexistuje zákon, který by upravoval přeshraniční poskytování rychlé zdravotnické
nařízení č. 883/2004.
57
péči musí být uhrazeny maximálně do výše odpovídající péči ve vlastní zemi. To odpovídá i čl. 21
zdravotní péči v rámci Evropské unie i bez souhlasu zdravotní pojišťovny za úhradu. Náklady za tuto
Podle judikatury Evropského soudního dvora v případech Kohll a Decker (C-120/96 a C-158/96), Müller-Fauré/van Riet (C-385/99) a Vanbraekel (C-368/98) mohou pacienti čerpat ambulantní
nachází v Rakousku?
uvedené postupy.
z medicínského hlediska posouzena jako akutní případ. Pokud tomu tak není, bude nutné dodržet níže
v akutním případě. Čl. 19 nařízení č. 883/2004 se tedy použije v případě, že je okamžitá léčba
podle právních předpisů státu pobytu bez předchozího povolení příslušné domovské instituce pouze
Dotyčné osobě se tedy přiznává nárok na léčení (posuzovaný výhradně dle jejího zdravotního zájmu)
jako by dotyčná osoba byla podle uvedených právních předpisů pojištěna.
instituce místa pobytu jménem příslušné instituce v souladu s právními předpisy, které provádí tak,
pobytu, s přihlédnutím k povaze těchto dávek a očekávané délce pobytu. Tyto dávky poskytuje
členském státě nárok na věcné dávky, které se stanou nezbytnými ze zdravotních důvodů během jejího
Podle čl. 19 odst. 1 nařízení č. 883/2004 má pojištěná osoba pobývající v jiném než příslušném
v Rakousku i tehdy, když k akutní události došlo na českém státním území, ale nejbližší nemocnice se
1. Je česká zdravotní pojišťovna povinna uhradit náklady na poskytnutí rychlé zdravotnické pomoci
VIII. Právo zdravotního pojištění
orgány a institucemi Společenství a k volnému pohybu těchto údajů.
nařízení však slouží pouze k ochraně fyzických osob v souvislosti se zpracováním osobních údajů
zpracováním osobních údajů orgány a institucemi Společenství a o volném pohybu těchto údajů. Toto
parlamentu a Rady (ES) č. 45/2001 ze dne 18. prosince 2000 o ochraně fyzických osob v souvislosti se
Dalším evropským nařízením, které se zabývá ochranou osobních údajů, je nařízení Evropského
umožňujících úplné kódování zdravotnických dat (§ 3 odst. 1 ř. 2 GTelV).
Důvěrnost informací při elektronické výměně zdravotnických dat se zabezpečuje pomocí metod
Celkově jsou pro čerpání zdravotní péče v sousedním státě důležitá následující ustanovení:
zdravotní péče. Z tohoto důvodu je nutné i nadále brát v potaz tuto závaznou judikaturu ESD.
o elektronickém
zdravotní péče zajišťuje používáním elektronických podpisů nebo nahlédnutím do registru eHealth.
vyhláška
nařízení č. 883/2004 však nepřevzalo veškerou judikaturu ESD týkající se přeshraničního poskytování
Rakousku
zdravotnických dat. § 1 GTelV stanovuje, že se prokazování a kontrola identity poskytovatelů
celém
modifikována i převzata a rozšířena o zásady judikované Evropským soudním dvorem (ESD). Nové
v
především upřesňuje opatření v souvislosti s bezpečností osobních údajů při elektronické výměně
platí
o elektronickém zdravotnictví [Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), BGBl. I 23/2008]. Vyhláška
2009
31. dubna 2010. V případě ustanovení upravujících využití zdravotnických služeb v zahraničí nedošlo
ledna
v zásadě k žádným podstatným změnám. Ustanovení nařízení č. 1408/71 (především čl. 22) byla zčásti
1.
[Gesundheitstelematikverordnung (GTelV), BGBl. II 451/2008], která obsahově konkretizuje zákon
Od
zdravotnictví
období nesmí přesáhnout 24 měsíců ode dne vstupu prováděcího nařízení v platnost.
Nařízení č. 883/2004 nahradilo nařízení Rady (ES) č. 1408/71 o uplatňování systémů sociálního
dojde na českém území, překročit státní hranici, a nemohou tedy ani odvézt pacienta do nemocnice
výměnu, zpřístupnění a zpracování údajů požadovaných k provádění tohoto nařízení a prováděcího
členský stát využít přechodného období pro výměnu údajů elektronickou cestou. Toto přechodné
Podle současného právního stavu nemohou české záchranné služby v případě akutní události, k níž
Podle čl. 78 nařízení č. 883/2004 jsou členské státy povinny postupně používat nových technologií pro
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1 329
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330 2
•
důležité vyjasnění přesného rozsahu nároků na dávky během přechodného pobytu mimo
•
od konce kalendářního roku, úhrada do 18 měsíců) atd.
58
zkrácení lhůty na úhradu nákladů mezi členskými státy (uplatnění pohledávky do 12 měsíců
příslušný členský stát;
prodloužení doby vyslání na 24 měsíců;
výměnou dat (přechodné období končí 30. dubna 2012);
namísto dosud používaných papírových formulářů se v budoucnu počítá s elektronickou
•
•
a č. 987/2009 ze dne 16. září 2009 od 1. května 2010], SozSi 2010, 274 nn.), jako například:
16. September 2009 ab 1. Mai 2010 [Dopady nových nařízení (ES) č. 883/2004 ze dne 29. dubna 2004
der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 vom
některé novinky a některá zjednodušení (podrobný katalog lze najít v publikaci Linka, Auswirkungen
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Ve srovnání s nařízením č. 1408/71 přináší nařízení č. 883/2004 a jeho prováděcí nařízení č. 987/2009
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členském státě, kde je pojištěna (srov. ESD, C-368/98, ve věci Vanbraekel).
alespoň úhradě, která by byla poskytnuta, kdyby se pojištěná osoba podrobila hospitalizaci ve
neprávem, budou mu vzniklé náklady uhrazeny zpětně. Tato zpětná úhrada nákladů musí odpovídat
následně uplatní svůj nárok na úhradu nákladů a při tom se zjistí, že mu bylo povolení odmítnuto
léčbu v zahraničí i bez tohoto povolení, uhradí náklady léčby nejprve sám. Pokud tento pacient
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Pokud příslušná instituce pacientovi povolení udělit odmítla, on se ale přesto rozhodl čerpat ústavní
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předpisů pojištěn.
[email protected]
předpisů, které instituce místa pobytu provádí tak, jako by byl pacient podle uvedených právních
na účet příslušné instituce věcné dávky poskytované institucí místa pobytu, a to podle právních
Pacient, kterému příslušná instituce povolila cestu do jiného členského státu za účelem léčení, obdrží
pravděpodobnému průběhu její nemoci.
Anzengruberstraße 5/1-3
dostat takového léčení v lékařsky ospravedlnitelné lhůtě, s přihlédnutím k jejímu zdravotnímu stavu a
Martin Wieland
stanovené právními předpisy v členském státě, kde má dotyčná osoba bydliště a kde se jí nemůže
Renate Burger
Podle čl. 20 odst. 2 nařízení č. 883/2004 se povolení vydá, pokud dotyčné léčení patří mezi dávky
A-1050 Vienna
požádat o povolení příslušnou instituci (čl. 20 odst. 1).
osoba cestující do jiného členského státu za účelem obdržení věcných dávek během pobytu povinna
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•
•
•
i.
finanční rovnováhu systému sociálního zabezpečení členského státu a/nebo
nebude moci vážně narušit:
59
vyřešil odliv pacientů a zajistilo, že tento článek směrnice nebude vážně narušovat nebo
pacient pojištěn, může zavést systém předchozího povolení pro náhradu nákladů, aby se
území. Čl. 8 odst. 3 návrhu směrnice však současně stanovuje, že členský stát, v němž je
povolení, pokud se bude jednat o péči hrazenou v případě, že by byla poskytnuta na jejich
Také v případě lůžkové péče budou členské státy povinny přestat vyžadovat předchozí
jejich systémem sociálního zabezpečení.
náklady na uvedenou péči v případě, že by byla poskytnuta na jejich území, byly uhrazeny
mimonemocniční péči poskytnutou v jiném členském státě předchozí povolení, pokud by
Čl. 7 návrhu směrnice zavazuje členské státy nevyžadovat k úhradě nákladů na
na využitou zdravotní péči.
Čl. 6 odst. 2 návrhu směrnice stanovuje, že náhrada nákladů nesmí překročit skutečné náklady
podobná zdravotní péče poskytnuta na jeho území.
systémem sociálního zabezpečení jeho členského státu v případě, že by byla stejná nebo
pojištěn. Pacient má nárok na poskytnutí náhrady nákladů, které by byly zaplaceny zákonným
příslušná léčba patří k hrazené péči podle právních předpisů členského státu, v němž je pacient
členském státě nesmí být omezováno členským státem, v němž je pacient pojištěn, pokud
odst. 1 návrhu směrnice jako generální norma, že využití zdravotnických služeb v jiném
Za účelem zajištění mobility pacientů a volného pohybu zdravotnických služeb stanovuje čl. 6
Přijetí směrnice by přineslo následující novinky v přeshraničním využití zdravotní péče:
nároky.
řádů členských států. Teprve od tohoto okamžiku budou pacienti moci vznášet příslušné právní
parlament. Pokud dojde ke schválení, musí být směrnice následně ještě implementována do právních
v přeshraniční zdravotní péči. Tento návrh směrnice však ještě musí projednat a schválit Evropský
politické shody ohledně návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů
dne 8. června 2010 v Bruselu se ministrům zdravotnictví členských zemí EU podařilo dosáhnout
zasedání Rady pro zaměstnanost, sociální politiku, zdraví a ochranu spotřebitele (EPSCO)
V souvislosti s právem sociálního zabezpečení, resp. zdravotního pojištění je důležité zmínit, že na
v přeshraniční zdravotní péči (KOM (2008) 414 definitivní)
3. EXKURZ: Návrh směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů
Editors:
k obdržení vhodného léčení mimo členský stát bydliště). Nestanoví-li toto nařízení jinak, je pojištěná
Čl. 20 nařízení č. 883/2004 upravuje vycestování za účelem obdržení věcných dávek (povolení
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•
•
lékařských odborníků na území daného členského státu.
služeb přístupných pro všechny nebo zajištění kapacity pro léčbu nebo způsobilosti
logistickým a finančním ztrátám, zachování vyvážených lékařských a nemocničních
nadbytečné kapacitě nemocnic, nerovnováze v poskytování nemocniční péče a
plánování a racionalizaci v nemocničním odvětví prováděné za účelem zamezení
čl. 16 a sběr údajů pro účely statistiky a sledování podle čl. 18 návrhu směrnice.
60
spolupráci úřadů (evropské referenční sítě) podle čl. 15, elektronické zdravotnictví podle
péče: vzájemné uznávání [lékařských] předpisů vydaných v jiném členském státě podle čl. 14,
V kapitole IV návrhu směrnice jsou dále zakotveny podmínky spolupráce v oblasti zdravotní
nebo populaci.
zdravotnické vybavení nebo zahrnuje léčbu představující obzvlášť vysoké riziko pro pacienta
která vyžaduje vysoce specializovanou a nákladnou lékařskou infrastrukturu nebo
se členským státům umožňuje zavést systém předchozího povolení v případě zdravotní péče,
Vytvořením zvláštní kategorie „specializovaná péče“ v čl. 8 odst. 1 písm. b) návrhu směrnice
ii.
healthacross
1 331
healthacross
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Editors: Renate Burger Martin Wieland
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healthacross
2010 Ekonomická ást studie proveditelnosti peshraniního zdravotnického zaízení
Yale Medical Consulting, a.s. 13. srpna 2010
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Meziregionální spolupráce ...................................................................................................... 5
Spolupráce v oblasti zdravotní péče ........................................................................................ 5
2.4
2.5
Ekonomické vyhodnocení varianty ................................................................................ 17
Ekonomické vyhodnocení varianty ................................................................................ 47
Zhodnocení variant č. 1 a č. 2 ........................................................................................ 67
3.2.7
3.2.8
Ekonomické vyhodnocení varianty ................................................................................ 71
3.3.2
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13. srpna 2010
Příloha č. 4……………………………………………......................... Projekt přesraniční spolupráce ‐ Výkony.xlsx
Příloha č.3 ................................................................................................................................................ A
Příloha č.2 ................................................................................................................................................. I
Příloha č.1 ................................................................................................................................................. i
Použité zkratky .............................................................................................................................. 75
Zdroje ............................................................................................................................................ 74
Seznam příloh ................................................................................................................................ 74
Závěr .............................................................................................................................................. 73
Popis varianty ................................................................................................................ 70
3.3.1
Varianta 1,5 ........................................................................................................................... 70
Komplement (laboratoře, RDG), lékárna ....................................................................... 41
3.2.6
3.3
Jednotka intenzivní péče (JIP) ....................................................................................... 34
Poliklinická část – jednotlivé ambulance ....................................................................... 36
Operační sály pro chirurgii, ortopedii, gynekologii a internu ........................................ 33
3.2.3
3.2.5
Lůžková oddělení ........................................................................................................... 22
3.2.4
Popis varianty ................................................................................................................ 19
3.2.2
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
3.2.1
Varianta 2 ‐ nemocnice typu A .............................................................................................. 19
3.1.2
3.2
Popis varianty ................................................................................................................ 13
Varianta č. 1 ........................................................................................................................... 13
3.1.1
3.1
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross .............................. 12
Přeshraniční spolupráce .......................................................................................................... 4
Euroregiony ............................................................................................................................. 4
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6
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2.3
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7
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2.2
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4
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Význam hranice ....................................................................................................................... 3
[email protected]
13. srpna 2010
Dochází k růstu přílivu finančních prostředků do hraničního regionu, vzniká řada pracovních příležitostí, následně roste disponibilní důchod obyvatelstva a jeho životní úroveň. Zvyšuje se atraktivita území pro stávající obyvatele i mezi potenciálními novými obyvateli, posiluje se celkový rozvoj a vzrůstá prosperita příhraničního regionu.
Příhraniční oblasti, zahrnující obě pohraniční území, by měly maximálně možným způsobem využít dostupných podpor rozvoje a spolupráce v oblasti zdravotní péče, a to i vzhledem k možným značným multiplikačním efektům), které tyto aktivity přináší.
V řadě zemí je stále považováno za odvětví budoucnosti. V České republice má toto odvětví, bohužel, jeden z nejnižších podílů na HDP. V roce 2007 to bylo 6,8%, celosvětový průměr je přitom 9%. Nad 10 procent se pohybovaly Francie, Německo a Rakousko. Největší podíl, téměř 2,5 násobný oproti Česku, spotřebovalo zdravotnictví USA. Vyšší podíl však nevypovídá nic o efektivitě využití vynaložených prostředků.
Jednou z nejvýznamnějších a nejvíce preferovaných oblastí by se bezesporu měla stát spolupráce v oblasti zdravotní péče. V globálním měřítku zdravotnictví patřilo, patří a nepochybně stále patřit bude mezi největší a nejdynamičtěji se rozvíjející obory.
Spolupráce regionů probíhá v mnoha odvětvích – dopravní dostupnost a obslužnost, ochrana životního prostředí, podpora podnikání, aktivity na trhu práce, rozvoj kultury a vzájemných vztahů, vzdělávání, školství a sociální péče.
Problémy, kterým čelí komunity na obou stranách hranice, jsou velmi podobné. Řadu z nich je možno mnohem snadněji vyřešit prostřednictvím přeshraniční spolupráce. Většina oblastí si již tyto výhody uvědomila a vytvořila se sousedy různé partnerské projekty, které jsou podpořeny speciálním finančním nástrojem.
Zlepšení dostupnosti území, propojení příhraničních komunikačních sítí a využití progresivních technologií umožňuje snížit dopravní náklady a posílit externí úspory. Vznikají nové podnikatelské příležitosti a podmínky pro efektivní alokaci kapitálu. To vše se postupně odráží v atraktivitě území pro obyvatele, podnikatele, ale i možné návštěvníky. Řada příhraničních regionů tak ztrácí svou dřívější okrajovou polohu.
Odstraňování administrativních bariér vstupu do území, uvolňování svobodného toku zboží, služeb, kapitálu a osob, spojený s budováním jednotného trhu a hospodářské unie, přináší nové impulsy rozvoji těchto regionů. Ve srůstající Evropě se mění prostorová a polohová hlediska.
Z pohledu národních center (metropolitních oblastí) se často jedná o oblasti periferní, hůře dostupné, s rozptýlenou sídelní strukturou (typicky ve střední Evropě) a zpravidla s horší ekonomickou výkonností. Zvláště na hranicích „železné opony“ se tradiční periferní charakter regionů dramaticky prohloubil, vedl k přetrhání sociálních a ekonomických vazeb a výraznému oslabení rozvojového potenciálu na obou stranách.
Hranice vyznačovaly příslušnost území k jednotlivým státům či jejich částem, často oddělovaly komunity, vzdálené i pouhých několik set metrů. Příhraniční regiony měly oproti vnitrostátním vždy určité specifické postavení, se kterým se snažily tu lépe tu hůře vyrovnat.
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Martin Wieland 1 Úvod
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Obsah
Úvod
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Přeshraniční spolupráce v oblasti zdravotnictví
13. srpna 2010
Dochází k růstu přílivu finančních prostředků do hraničního regionu, vzniká řada pracovních příležitostí, následně roste disponibilní důchod obyvatelstva a jeho životní úroveň. Zvyšuje se
Příhraniční oblasti, zahrnující obě pohraniční území, by měly maximálně možným způsobem využít dostupných podpor rozvoje a spolupráce v oblasti zdravotní péče, a to i vzhledem k možným značným multiplikačním efektům), které tyto aktivity přináší.
V řadě zemí je stále považováno za odvětví budoucnosti. V České republice má toto odvětví, bohužel, jeden z nejnižších podílů na HDP. V roce 2007 to bylo 6,8%, celosvětový průměr je přitom 9%. Nad 10 procent se pohybovaly Francie, Německo a Rakousko. Největší podíl, téměř 2,5 násobný oproti Česku, spotřebovalo zdravotnictví USA. Vyšší podíl však nevypovídá nic o efektivitě využití vynaložených prostředků.
Jednou z nejvýznamnějších a nejvíce preferovaných oblastí by se bezesporu měla stát spolupráce v oblasti zdravotní péče. V globálním měřítku zdravotnictví patřilo, patří a nepochybně stále patřit bude mezi největší a nejdynamičtěji se rozvíjející obory.
Spolupráce regionů probíhá v mnoha odvětvích – dopravní dostupnost a obslužnost, ochrana životního prostředí, podpora podnikání, aktivity na trhu práce, rozvoj kultury a vzájemných vztahů, vzdělávání, školství a sociální péče.
Problémy, kterým čelí komunity na obou stranách hranice, jsou velmi podobné. Řadu z nich je možno mnohem snadněji vyřešit prostřednictvím přeshraniční spolupráce. Většina oblastí si již tyto výhody uvědomila a vytvořila se sousedy různé partnerské projekty, které jsou podpořeny speciálním finančním nástrojem.
Zlepšení dostupnosti území, propojení příhraničních komunikačních sítí a využití progresivních technologií umožňuje snížit dopravní náklady a posílit externí úspory. Vznikají nové podnikatelské příležitosti a podmínky pro efektivní alokaci kapitálu. To vše se postupně odráží v atraktivitě území pro obyvatele, podnikatele, ale i možné návštěvníky. Řada příhraničních regionů tak ztrácí svou dřívější okrajovou polohu.
Odstraňování administrativních bariér vstupu do území, uvolňování svobodného toku zboží, služeb, kapitálu a osob, spojený s budováním jednotného trhu a hospodářské unie, přináší nové impulsy rozvoji těchto regionů. Ve srůstající Evropě se mění prostorová a polohová hlediska.
Z pohledu národních center (metropolitních oblastí) se často jedná o oblasti periferní, hůře dostupné, s rozptýlenou sídelní strukturou (typicky ve střední Evropě) a zpravidla s horší ekonomickou výkonností. Zvláště na hranicích „železné opony“ se tradiční periferní charakter regionů dramaticky prohloubil, vedl k přetrhání sociálních a ekonomických vazeb a výraznému oslabení rozvojového potenciálu na obou stranách.
Hranice vyznačovaly příslušnost území k jednotlivým státům či jejich částem, často oddělovaly komunity, vzdálené i pouhých několik set metrů. Příhraniční regiony měly oproti vnitrostátním vždy určité specifické postavení, se kterým se snažily tu lépe tu hůře vyrovnat.
2.1 Význam hranice
2 Přeshraniční spolupráce v oblasti zdravotnictví
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4 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
První euroregiony v západní Evropě vznikaly již na konci 50. let 20. století. Na území České republiky se první projekty přeshraniční spolupráce objevily počátkem 90. let. Euroregiony vznikají na územích, která vykazují určitou kulturní, hospodářskou a mnohdy také historickou spojitost a sounáležitost překračující státní hranice. V příhraničních oblastech České republiky dnes funguje celkem 13 euroregionů zahrnujících více než 40 z původních šestasedmdesáti okresů.
Euroregion je funkční územní celek v příhraničních oblastech sousedních států. Jedná se o formu přeshraniční spolupráce, která vznikla na základě vzájemné dohody příhraničních regionů dvou nebo více zemí. Euroregiony pracují na principu dobrovolnosti a funguje na základě vlastních stanov. Podporuje zájmy měst a obcí, sdružení organizací i fyzických osob, které jeho prostřednictvím mohou společně řešit své problémy. Cílem bývá zlepšování podmínek v hospodářské, sociální a kulturní oblasti, zlepšování dostupnosti území a budování potřebné infrastruktury. Prostřednictvím přeshraničních projektů dochází také k udržování a rozvoji dobrých sousedských vztahů a ke vzájemnému poznávání. Evropská unie podporuje přeshraniční rozvojové programy s cílem překonat stávající problémy, ztěžující evropskou integraci.
2.3 Euroregiony
1. kooperace bezprostředně sousedících mikroregionů, které by na české straně mohly být vymezeny územím okresů, územními obvody obcí s rozšířenou působností (okrsky) nebo zájmovými mikroregiony obcí, 2. přeshraniční spolupráce subjektů sousedících regionů NUTS 3 (v ČR kraje), která je využívána při programování pomoci v operačních programech přeshraniční spolupráce, 3. spolupráce uskutečňovaná na území či přímo prostřednictvím orgánů euroregionů.
Z hlediska územního je možné příhraniční spolupráci sledovat ve třech dimenzích:
1. odstranit bariéry v pohybu zboží a osob v prostoru EU, 2. využít potenciálu, který přináší prohlubování integrace a technologický pokrok pro rozvoj periferních oblastí.
Širším cílem těchto aktivit je:
V užším pojetí se jedná o aktivity podporované prostřednictvím politiky hospodářské a sociální soudržnosti EU, směřující k rozvoji přeshraničních ekonomických a sociálních vazeb.
V širším pojetí lze chápat přeshraniční spolupráci jako jakoukoliv kooperační interakci mezi subjekty z území, rozkládajících se na obrácených stranách hranice. V případě české územní samosprávy odkazují a upravují zahraniční spolupráci i příslušné zákony, obecně zvláště zákony o obcích či o krajích. Avšak i evropská legislativa intervenuje do této oblasti a jednotlivé subjekty mohou vytvářet speciální právní subjekty, které institucionálně zastřešují různé formy spolupráce (např. nařízení o evropském seskupení územní spolupráce).
2.2 Přeshraniční spolupráce
atraktivita území pro stávající obyvatele i mezi potenciálními novými obyvateli, posiluje se celkový rozvoj a vzrůstá prosperita příhraničního regionu.
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Zdravotní péče je v centru zájmu všech občanů i všech politiků.
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Řešení problémů ve zdravotnictví není lehké. Každá země hledá svou cestu a snaží se vyřešit problémy ve zdravotnictví tak, aby se vyrovnala s výzvami, které přináší rozvoj společnosti, vědy a techniky.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
2.5 Spolupráce v oblasti zdravotní péče
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V užším pojetí se jedná o aktivity podporované prostřednictvím politiky hospodářské a sociální soudržnosti EU směřující ke zvýšení efektivnosti politik v oblasti regionálního rozvoje a soudržnosti, realizovaných na národní, regionální či evropské úrovni. Zpravidla se jedná o „měkké“ aktivity spojené s výměnou zkušeností o realizaci politik, využívaných nástrojích, šíření povědomí o dobrých přístupech apod. Jedná se o doplňkovou aktivitu k intervencím politiky hospodářské a sociální soudržnosti realizované prostřednictvím všech cílů a iniciativ, tj. včetně podpory efektivity přeshraniční spolupráce.
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Pokud má být postavení občana jako toho, kdo v systému rozhoduje a nese odpovědnost za tato rozhodnutí, je nutné se soustředit na právní postavení pacienta a jeho informovanost. Pacient musí mít faktické, ne pouze formální právo volby, právo rozhodovat. K tomuto svému rozhodování musí mít přístup k informacím. Jedná se o informace obecné, tedy informace o zdraví, péči o ně a o nemocech a o informace individuální, tedy informace o vlastním zdraví, o poskytnuté zdravotní péči a
Občan a pacient je klientem, který žádá službu, a zdravotníci jsou poskytovatelé této služby.
V uplynulých obdobích se Evropský parlament zabýval především dvěma zásadními principy dalšího směru rozvoje, které jsou věnovány modernizaci systémů zdravotnictví v jednotlivých zemích. Prvním principem je zdravotnictví orientované na klienta. Klient, tedy občan a pacient, je středem celého zdravotnictví.
V současné době čelí zdravotní systémy ve všech zemích, nejen v Evropské unii, několika hlavním výzvám. Jsou to stárnutí populace, nové technologie a rostoucí očekávání občanů. Další výzvou je narůstající pohyb občanů jednotlivých členských zemí uvnitř unie, tedy mobilita pacientů.
Zdravotnictví se jako systém stále vyvíjí, tak jak se vyvíjí společnost, její možnosti a její očekávání, a jak se vyvíjí vědecké poznání.
Z oblasti volného pohybu zboží zasahuje legislativa Evropské unie především do oblasti léčivých přípravků a menší částí také do oblasti zdravotních prostředků.
Z oblasti volného pohybu osob zasahuje Evropská unie do zdravotnictví svými požadavky na volný pohyb jak zdravotníků, tak pacientů. Pro volný pohyb zdravotníků je velmi důležitá oblast vzdělávání a uznávání dosažené kvalifikace. Pro oblast volného pohybu občanů, pacientů, je nejdůležitější možnost čerpání péče v jiné členské zemi a pravidla, za jakých je tato péče uhrazena a kým.
Pokud se týká rozdělení odpovědnosti ve zdravotnictví mezi Evropskou unii a členské státy, lze zjednodušeně říci, že odpovědnosti Evropské unie leží v oblasti ochrany veřejného zdraví, bezpečnosti léků a potravin a ochraně zdraví a bezpečnosti při práci. V odpovědnosti národních vlád potom zůstává vlastní organizace poskytování zdravotní péče, její kvalita, dostupnost i financování.
Zdravotnictví má samozřejmě i svůj právní a legislativní rozměr a jistě bychom uměli nalézt mnoho dalších pohledů.
Zdravotnictví můžeme chápat jako komplexní systém služeb, jejich cílem je uspokojovat očekávání občanů ‐ pacientů. Tyto služby jsou charakterizovány vysokými požadavky na kvalifikaci poskytovatelů a jsou pod přísnou společenskou kontrolou. Zdravotnictví je však také velice významným hospodářským odvětvím, a to nejen v oblasti služeb, ale i průmyslu (výroba léků a zdravotních prostředků) i v oblasti stavebnictví (nemocnice jsou jedny z největších stavebních investic). Zdravotnictví je také oblastí vědeckou, a to nejen medicína, ale i obory související a obory technické. Zdravotnictví má také svůj finanční aspekt, zdravotní pojišťovny jsou veliké finanční instituce, zdravotní rozpočty jsou podstatným dílem veřejných i soukromých rozpočtů.
Zdravotnictví v Evropské unii patří mezi oblasti, které jsou zčásti regulovány na úrovni orgánů EU a tedy legislativou EU, současně jsou v rámci subsidiarity z druhé části plně v kompetenci vlád jednotlivých členských zemí.
[email protected]
V širším pojetí lze chápat jako jakoukoliv kooperační interakci mezi subjekty působících na území odlišných regionů. Jedná se zpravidla o institucionální spolupráci, iniciovanou, stimulovanou či koordinovanou místními orgány veřejné správy. Spolupráce může mít a zpravidla také má, mezinárodní charakter, přesto např. na aktivity krajů spolupracujících v kompozitních regionech soudržnosti můžeme nahlížet jako na specifickou formu meziregionální spolupráce.
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2.4 Meziregionální spolupráce
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13. srpna 2010
Směrnice by poskytla pacientům právo na přeshraniční zdravotní péči bez předchozího souhlasu zdravotní pojišťovny. V případě, že by však jejich zdravotnímu systému hrozilo riziko, měly by členské státy možnost podmiňovat nemocniční péči předběžným souhlasem. Směrnice by kromě toho zavedla pravidla týkající se proplácení nákladů na takovou péči. Ustanovení směrnice mají dále posílit činnosti v oblasti „elektronického zdravotnictví“ (e‐Health) a další spolupráci mezi zdravotními
Evropští občané mají na základě Nařízení č. 1408/71 právo na nezbytnou zdravotní péči v jiném členském státě Evropské unie a její následné proplacení domovským státem. Právní nejistota však dosud přetrvává v případech tzv. plánované mobility, která je v podstatě upravena pouze několika rozsudky Evropského soudního dvora. Cílem nové směrnice o přeshraniční zdravotní péči bylo podle evropské komisařky pro zdraví Androully Vassiliou “objasnit“, jak mohou pacienti uplatňovat svá práva na přeshraniční zdravotní péči a zároveň poskytnout právní jistotu členským státům a poskytovatelům zdravotní péče. Zajišťuje, aby byla zaručena kvalita a bezpečnost zdravotní péče v celé Unii a podporuje spolupráci mezi systémy zdravotnictví s cílem poskytovat lepší přístup ke specializované péči.“
Dne 2. července 2008 přijala Komise ES několikrát oddalovaný návrh směrnice Evropského parlamentu a Rady 2008/0142 o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči, který je součástí tzv. sociálního balíčku. Návrh směrnice byl předložen Evropskému parlamentu, který jej v současné době projednává. Poté, co byla úprava poskytování přeshraniční zdravotní péče vyňata ze směrnice o službách, byl tento legislativní návrh dlouhou dobu očekáván.
Většina stávajících euroregionů usiluje o rozvoj přeshraniční spolupráce, ale narážejí právě na absenci těchto mezivládních smluv.
Základním problémem praktického využití a uplatnění přeshraniční spolupráce ve zdravotnictví je zatím nedostatečná legislativa. Pro dokonalé využití a uplatnění všech variant a forem, které by v této oblasti připadaly do úvahy, je naprosto nezbytné uzavření mezivládních smluv ratifikovaných dle platných zákonů jednotlivých zemí (např. ratifikace dolní a horní komorou parlamentu a podpisem prezidenta). Podobná smlouva se sice již začala připravovat mezi Německem a Českou republikou, ale její konečné dopracování a následná ratifikace a podepsání jsou, bohužel, zatím v nedohlednu.
Tyto principy by také měly být určujícími i v rámci přeshraniční spolupráce v oblasti poskytování zdravotní péče.
Druhou stranou zajišťování kvality je systém státem garantovaného udělování licencí k poskytování zdravotní péče.
Kvalita zdravotní péče je řešena na úrovni kvalifikace zdravotnických pracovníků. V Evropské unii existuje a dotváří se systém vzájemného uznávání kvalifikace a probíhá jistá koordinace vzdělávacích plánů a profilu absolventů.
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1.4 Ze základního práva každého příjemce zdravotní péče na záruky kvality a bezpečnosti vyplývá nutnost zajistit normalizaci, certifikaci a hodnocení materiální, lidské a organizační složky poskytované péče.
1.3 Protože se Výbor obává zvětšení rozdílů ve zdravotní péči, požaduje, aby směrnice obsahovala ustanovení, že zdravotní péče by měla být poskytována rovnoprávně všem lidem a že ti, kdo ji potřebují nejvíce a/nebo kdo mají nejslabší sociální zabezpečení, by k ní měli mít také přednostní přístup.
1.2 Znění návrhu potvrzuje, že systémy zdravotní péče spadají do pravomoci členských států a nemění postupy náhrady nákladů provedených výkonů. Navrhovaná ustanovení nicméně budou mít v dlouhodobém měřítku dopad na zdravotnické systémy založené na principu solidarity a jejich dlouhodobou finanční životaschopnost. EHSV proto posoudí konkrétní použití směrnice v praxi s ohledem na zásadu subsidiarity ve zdravotní politice a vysloví několik připomínek a doporučení.
1.1 EHSV se problematice zdravotní péče a práv pacientů již věnoval v několika svých různých stanoviscích; vyjádří se proto rovněž k tomuto návrhu směrnice, a to nejen proto, že jde o reakci na rozsudky Evropského soudního dvora, ale také z toho důvodu, že uvedený text se dotýká práv pacientů a podoby koordinace zdravotních politik v členských státech.
1. Připomínky a doporučení
Na 449. plenárním zasedání, které se konalo ve dnech 3. a 4. prosince 2008 (jednání dne 4. prosince 2008), přijal Evropský hospodářský a sociální výbor následující stanovisko 80 hlasy pro, 3 hlasy byly proti.
Specializovaná sekce, kterou Výbor pověřil přípravou podkladů na toto téma, přijala stanovisko dne 4. listopadu 2008. Zpravodajem byl pan BOUIS.
Dne 23. července 2008 se Rada, v souladu s článkem 262 Smlouvy o založení Evropského společenství, rozhodla konzultovat Evropský hospodářský a sociální výbor ve věci návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči KOM (2008) 414 v konečném znění – 2008/0142 (COD).
Dovolujeme si citovat ze Stanoviska Evropského hospodářského a sociálního výboru k "návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči" KOM (2008) 414 v konečném znění – 2008/0142 (COD):
Ačkoliv se přijetí směrnice očekávalo již v průběhu jara 2009, nestalo se tak. Naopak příslušné instituce, v průběhu času, vydávaly více či méně souhlasná či nesouhlasná stanoviska a přijímaly různá doplňující a upravující doporučení.
Legislativní návrh se mimo jiné zabývá i odpovědností států za bezpečnost poskytovaných služeb. V případě vzniku škody bude mít pacient nárok na kompenzaci podle vnitrostátního práva země, kde mu byly zdravotnické služby poskytnuty.
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Úkolem společnosti je především střežit kvalitu a dostupnost zdravotní péče a vytvářet infrastrukturu pro komunikaci ve zdravotnictví.
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systémy jednotlivých členských států. Měla by také vznikat národní kontaktní místa, která by poskytovala pacientům nezbytné informace o jejich právech.
Přeshraniční spolupráce v oblasti zdravotnictví
jejích výsledcích. Občan, který má faktickou možnost a právo se rozhodovat a volit a má informace potřebné pro takové rozhodnutí, může za své rozhodnutí nést i odpovědnost.
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1.14 Vnitrostátní kontaktní místa musejí být ve spojení s různými sdruženími pracujících, rodin a příjemců zdravotní péče a úzce spolupracovat se zdravotními pojišťovnami, kterým budou tyto informace předávat. Musejí též rozvíjet informační a osvětové projekty o možnostech přeshraniční
Renate Burger
1.13 Informace ve všech podobách musejí nejen vyhovovat přísným požadavkům na bezpečnost a kvalitu; musejí být navíc prvkem, který umožní svobodnou volbu jednotlivce a usnadní nalezení rovnováhy mezi ekonomickou konkurenceschopností, soudržností, sociální spravedlností a kolektivní solidaritou.
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1.12 V systému proplácení musí být rovněž pamatováno na riziko nerovnosti či přímo soudních sporů vlivem nehomogenních systémů zdravotního pojištění s vnitrostátními specifiky, jako jsou: částečné úhrady, osobní spoluúčast, různé sazby za výkony, osobní lékař, číselníky výkonů atd.
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1.11 Z důvodu omezení nerovnosti v přístupu k péči bude zapotřebí, aby v mechanismech zpětného proplácení byly důsledně zpracovány lhůty pro proplácení a rozdíly panující v postupech při poskytování péče a při výdeji léků a zdravotnických potřeb mezi zemí, v níž je poskytována péče a zemí, v níž má pacient sjednáno pojištění.
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1.10 Informace se musejí týkat též postupů v případě újmy a řešení právních sporů; zde se jako vhodné řešení jeví zřízení jednoho správního místa a jako nezbytná možnost podat žalobu k soudu v místě bydliště pacienta. EHSV dále doporučuje rozšíření systému povinného pojištění na veškerý personál.
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1.9 Neméně důležitá je pak u přeshraniční zdravotní péče taktéž účinná informační politika, neboť jen tak lze dodat obsah zásadě rovnosti přístupu k péči a umožnit jejím příjemcům svobodnou volbu na základě jasných informací. Zodpovědnost za její nastolení musí převzít každý z členských států.
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1.8 Přístup ke zdravotní péči v jiném členském státě otevřený všem občanům musí být zajištěn bez diskriminace dle znění článku 13 Smlouvy a při zachování práv pacienta dle stanoviska EHSV [1], zejména pokud jde o zdravotní kartu a obsahově kompletní evropskou lékařskou dokumentaci přístupnou jak zdravotníkům, tak pacientovi samému.
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V oblasti prevence rizik byl např. podpořen projekt Zdravotnické záchranné služby Královéhradeckého kraje a Zdravotnické záchranné služby města Jelenia Góra. Na české straně bude zrekonstruován a vybaven chátrající objekt v Trutnově, kde vznikne potřebné prostorové zázemí pro dvě výjezdové posádky záchranářů a zdravotnický dispečink, polský partner zakoupí dva vybavené
Úspěšně se zatím více méně daří realizace záměrů, týkajících se bližší spolupráce záchranných služeb.
Na základě dohod a smluv o spolupráci uzavřených mezi zástupci příslušných příhraničních oblastí lze realizovat do značné míry jen velmi omezené projekty.
Počátkem června 2010 sice unijní ministři zdravotnictví konečně dojednali směrnici o přeshraniční zdravotní péči. Někteří europoslanci, lékaři a pacienti ale tvrdí, že před implementací potřebuje text projít ještě mnoha změnami, v současné době je známo cca 700 doplňujících a pozměňovacích návrhů.
V podobném duchu se nese např. i Stanovisko Výboru regionů Přeshraniční zdravotní péče 2009/C 120/12 nebo Návrh stanoviska evropského inspektora ochrany údajů k návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči 2009/C 128/03, jejichž plné znění je uvedeno v příloze č. 2
1.19 Podle názoru EHSV je zřejmé, že zvolený přístup není plně uspokojivou odpovědí na otázku subsidiarity v poskytování zdravotní péče a nutnosti uceleného modu operandi pro přeshraniční péči. Zůstává tak prostor pro různorodé výklady, jež povedou k právním potížím jak pro pacienty, tak pro poskytovatele zdravotní péče.
1.18 Uplatnění skutečného práva pacientů v oblasti přeshraniční péče vyžaduje určitou dobu nutnou k provedení hloubkové změny postupů a též ke změně myšlení a odborné přípravy zdravotníků. Předpokládá integraci zásad evropské charty vzájemných práv a povinností jednotlivých subjektů v oblasti zdraví do vnitrostátních předpisů.
1.17 Sběr statistických údajů v členských státech musí umožnit hodnocení provádění směrnice. Dále musí umožnit též stanovení ukazatelů, které napomohou identifikovat silné a slabé stránky systémů zdravotní péče stejně jako potřeby a preference obyvatel. I tato zpráva by měla být předložena k posouzení EHSV, jenž se zavazuje provést monitorování a případně vypracovat nová stanoviska z vlastní iniciativy.
1.16 Zavedení evropských referenčních sítí musí provázet rozvoj informačních technologií, a to vzájemně plně kompatibilních tak, aby mohly sloužit kterémukoli pacientovi bez ohledu na místo jeho pobytu. Výměna odborných zkušeností by měla umožnit zvýšení kvality v systémech členských států ve prospěch všech zainteresovaných subjektů: institucí, zdravotníků, pacientů a dalších.
1.15 Zvláštní pozornost je pak nutné věnovat kontinuitě péče, průběžné kontrole pacientů, přizpůsobení lékařských nástrojů a vybavení a spotřebě léků. Proto je nutné, aby zdravotníci a zdravotnická zařízení postupovali koordinovaně, co se týče postupů a dlouhodobé péče o pacienty.
zdravotní péče, jež budou určeny praktickým lékařům, zdravotnickému personálu a sociálním pracovníkům.
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1.7 EHSV znepokojuje skutečnost, že směrnice rozlišuje mezi nemocniční a mimonemocniční péčí, a to spíše z finančních důvodů, než kvůli konkrétnímu nastavení zdravotní péče v každé ze zúčastněných zemí; doporučuje proto v souladu se zásadou subsidiarity a podle čl. 86 odst. 2 Smlouvy, aby každý členský stát definoval své pojetí nemocniční a mimonemocniční péče.
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1.6 Podle názoru EHSV by tento text neměl být projevem vůle rozšířit mobilitu pacientů, ale spíše by měl navrhnout rámec, který umožní využití tohoto práva, aniž by byl zanedbán nezbytný požadavek na kvalitní péči v co nejtěsnější blízkosti bydliště pacienta. Zavedené mechanismy nesmějí být nepřiměřené rozsahu přeshraniční zdravotní péče.
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Editors:
1.5 Přeshraniční přístup ke zdravotní péči vyžaduje, aby se kapacity zdravotnických zařízení různých zemí vzájemně doplňovaly a byly vyvážené z hlediska technického a personálního zabezpečení, vybavenosti lékařskými zařízeními a odpovědnosti poskytovatelů této péče. Předpokladem je podpůrná evropská politika v oblasti vzdělávání zdravotníků a v oblasti zdravotnického vybavení. Zvláštní pozornost by měla být věnována určitým lékařským rizikům spojeným s nárůstem mobility pacientů.
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
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Všechny tyto snahy však dosud narážejí na nedostatečnou legislativní úpravu. Jakkoliv jsou regionální politici ve shodě, upravit zákony a podepsat mezinárodní dohody nemohou. Záchranáři si stěžují, že bourání administrativních bariér trvá příliš dlouho. Ministerstvo zdravotnictví sice trvdí, že připravuje jakýsi postup, podle kterého by kraje mohly uzavírat smlouvy o přeshraniční spolupráci záchranek se svými jednotlivými zahraničními protějšky, konkrétní termín však neuvedlo.
Euroregion Ergensis a speciálně města Cheb a Waldsassen však, podobně jako mikroregion Gmünd/ České Velenice, usiluje o mnohem intenzívnější formu spolupráce, o přímé a cílené využití stávajících lůžkových i ambulantních kapacit, v tomto případě více na české straně a případně i vznik společné kliniky na hranicích, což by řešilo problémy rychlých záchranných služeb, včetně personálních, na obou stranách hranice.
V Karlovarském kraji mají záchranáři obavy z rozdílných medicínských postupů v Česku a Německu. Čeští záchranáři se do těžké situace dostávají pokaždé, když třeba převážejí zraněného lyžaře z Krušných hor do nemocnice v německém Erlabrunu. Za hranicemi by totiž měli postupovat podle německých předpisů. "Mohu použít lék na uspání pacienta, který v Německu vůbec není schválen a rodina by mohla říct: on utrpěl újmu, protože mu dali to a to," poukázal ředitel ZZS Karlovarského kraje Ivo Tukinski. Podle mluvčího krajských záchranářů riskantních případů každý rok přibývá. "Jsou to stovky případů, kdy je náš pracovník ohrožen. A je velké riziko, že bude popotahován pro porušení německých předpisů," potvrdil mluvčí ZZS Karlovarského kraje Lukáš Hutta.
Kromě toho, že zákon o Zdravotnické záchranné službě neexistuje, legislativa se zásahy záchranek na území cizích států nepočítá a taková pomoc stojí právně na vodě. Mohla by prakticky fungovat jenom do té doby, než by se něco přihodilo nebo nepovedlo.
V Krásném Lese se stalo hromadné neštěstí, po srážce autobusu a dvou aut je padesát zraněných. To je případ, kdy polské sanitky můžou přijet. Cvičení ukázalo, že na místě jsou za šest minut a záchranka chce, aby tak jezdily běžně. "Aby skutečně pacientům poskytoval péči ten, který je mu nejblíže," prohlásil krizový manažer ZZS Libereckého kraje Jiří Wachsmuth a ředitel ZZS Libereckého kraje Stanislav Mackovík doplnil: "Časový interval má velký význam pro prognózu pacienta i do budoucnosti." Zásahů u pacientů – cizinců přibývá, liberecký vrtulník před měsícem už zasahoval v Polsku. Letěl však pro Čecha, v případě Poláka by to bylo složitější. "Pro pacienta i pro záchranáře by samozřejmě bylo výhodnější dopravit jej rovnou do spádové nemocnice jeho vlastního státu," komentuje situaci mluvčí ZZS Libereckého kraje.
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1. Využití stávajících kapacit a spolupráce záchranných služeb (varianta č. 1) 2. Vybudování společného zdravotnického zařízení nemocničního typu přímo na hranicích v “rozděleném” městě Gmünd – České Velenice. (varianta č. 2). Na samém počátku je však třeba si uvědomit základní a zásadní předpoklady a omezení, která celou analýzu ovlivňují a podmiňují, protože pracujeme s víceméně virtuálními daty: 1. pro účely odhadu nákladů na samotnou výstavbu není k dispozici objemová studie, která by významně precizněji definovala nároky na stavbu, není známa poloha ani kvalita pozemku vybraného pro výstavbu, 2. náklady na vybavení odpovídají vybavení dle české legislativy na úrovni evropského standardu, představy zúčastněných stran se mohou lišit, což by na tyto výdaje mělo významný vliv, 3. nejsou k dispozici téměř žádné údaje z rakouské strany, 4. je tedy modelována výstavba ústavního zdravotnického zařízení v podmínkách České republiky, v českém legislativním rámci, v českých cenách a v rámci postupů a zvyklostí pro české prostředí obvyklých, 5. na stejných základech je stanoven i kvalifikovaný odhad provozních výnosů a nákladů. Tyto determinující skutečnosti se více či méně promítají do každé varianty. Teprve ve chvíli, kdy projekt bude nabývat skutečně konkrétních obrysů, mohou vyplynout, a pravděpodobně také vyplynou, další nároky, které nelze v současné chvíli předvídat.
Zadání bylo stanoveno ve dvou variantách:
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Liberečtí a polští záchranáři pořádají cvičení a stáže, vydali své slovníky. Spolupráci brání skutečně už jenom legislativa. "My jako odborníci se připravujeme. Jakmile bude podepsáno, jsme připraveni," ujistil ředitel ZZS Zhořelec Arkadiusz Kawka. Liberečtí lékaři ale tvrdí: "Bude‐li naše pomoc v Polsku potřeba, pomůžeme. Hippokratova přísaha nezná hranice."
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3 Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Přeshraniční spolupráce v oblasti zdravotnictví
sanitní vozy. Společně budou realizována cvičení, výměnné stáže, jazykové kurzy apod. Tyto aktivity výrazně zlepší dostupnost kvalitní zdravotní péče pro pacienty příhraničního regionu.
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Rehabilitační oddělení Plicní léčebna Kardiochirurgické oddělení Kardiologické
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Alergologie a klinická imunologie Ambulance pro léčbu bolesti Centrální operační sály Dialyzační středisko s nefrologickou ambulancí Dopravní zdravotní služba Hematologie a krevní transfuse Klinická biochemie Lékařská mikrobiologie Onkologie Patologie RDG Rehabilitace Dětské oddělení Gynekologicko – porodnické Chirurgie Interna Ošetřovatelská péče Neurologie Oční Ortopedicko – traumatologické Sociální lůžka Urologie
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Zejména v ambulantní péči se povinnost získat předchozí povolení jeví jako nepřiměřeně zvýhodňující poskytovatele péče sídlící ve státě té které zdravotní pojišťovny na úkor poskytovatelů z jiných
S takovou možností poskytnutí zdravotní péče v rámci mobility občanů EU – pacientů již počítal i původní návrh směrnice Evropského parlamentu a Rady 2008/0142 o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči, opírající se při tom o četné judikáty. (Příloha č. 3).
Využití stávajících kapacit jihočeských nemocnic v ambulantní péči by neměla bránit žádná překážka a není přitom ani nutný předchozí souhlas rakouské zdravotní pojišťovny. Občanům Evropské unie je jakákoliv ambulantní péče (tedy nejen akutní, nezbytná či neodkladná) poskytována na zcela stejné úrovni jako občanům České republiky, pouze v ústavní, jiné než akutní, nezbytné či neodkladné, péči je obvykle nezbytný předchozí souhlas domácí zdravotní pojišťovny.
Rakouská strana již dříve deklarovala zájem svých občanů o zdravotní služby poskytované v těchto zdravotnických zařízeních. Mezi službami, které jsou středem zájmu potencionálních rakouských pacientů, je především hemodialýza, rehabilitace, operace glaukomu, stomatologie.
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Anesteziologicko‐resuscitační oddělení (ARO) Gynekologicko‐porodnické oddělení Chirurgické oddělení Oddělení úrazové chirurgie Oddělení plastické chirurgie Neurochirurgické oddělení Ortopedické oddělení Urologické oddělení Oddělení ušní, nosní, krční (ORL) Oční oddělení Stomatochirurgické oddělení Psychiatrické oddělení Dětské oddělení Lékárna ústavní a veřejná Kožní oddělení Klinická farmakologie Onkologické oddělení Oddělení nukleární medicíny Neonatologické oddělení Radiologické oddělení Patologické oddělení Soudnělékařské oddělení Gastroenterologické oddělení Interní oddělení Klinická hematologie Infekční oddělení Oddělení plicní a TBC Oddělení pracovního lékařství Neurologické oddělení Transfúzní oddělení Oddělení následné péče
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Nemocnice Jindřichův Hradec a.s. nabízí péči v těchto oborech:
Martin Wieland
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Renate Burger
Nemocnice České Budějovice a.s. nabízí péči v těchto oborech:
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Využití stávajících kapacit by se týkalo především jihočeských nemocnic v Jindřichově Hradci a v Českých Budějovicích. Pokud se jedná o využití Gmündské nemocnice pacienty z Čech, nelze pravděpodobně očekávat nijak významný zájem. Příčinou je jednoznačně způsob financování a výše úhrad jednotlivých zdravotních výkonů.
3.1.1 Popis varianty V případě první varianty se jedná pouze o progresivnější využití již vybudovaných kapacit, především se jedná o Nemocnici Gmünd, Nemocnici Jindřichův Hradec, Nemocnici České Budějovice a prohloubení spolupráce záchranných služeb z obou krajů.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
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3.1 Varianta č. 1
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Toto regulační opatření by mělo eliminovat dosavadní běžnou praxi, kdy jako cena bodu byla běžně používána částka 5,‐‐ Kč. Jakákoliv hodnota bodu je však použitelná v případě, že se jedná skutečně o cenu stanovenou dohodou, což se občanů Evropské unie může týkat pravděpodobně pouze ve velmi ojedinělých případech.
1) Zdravotnické zařízení nemá uzavřenu smlouvu s žádnou zdravotní pojišťovnou nebo má uzavřenu smlouvu s některou ze zdravotních pojišťoven, ale ne se zdravotní pojišťovnou, již si pacient zvolil jako výpomocnou a) pacient čerpá nutnou a neodkladnou zdravotní péči – cena je regulovaná maximální cenou a je stejná jako pro české pojištěnce – pacient péči uhradí sám a následně si ji nechá refundovat, případně se použije postup převzetí nákladů výpomocnou zdravotní pojišťovnou; b) pacient čerpá plánovanou zdravotní péči – cena je věcně usměrněna – pacient péči uhradí sám a nechá si refundovat to, na co má nárok dle platných právních předpisů. 2) Pokud je vztah zdravotnického zařízení a pojišťovny smluvně upraven, probíhá úhrada přes CMÚ.
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Vyřešení sporných nebo nejasných otázek vyplývajících z tohoto vztahu by bylo možné dosáhnout ve většině variant prostřednictvím dvoustranné dohody o spolupráci, která by dokázala přesně a jasně definovat všechny podmínky. V rámci této dohody by pak bylo možné např. získat od zdravotních pojišťoven oprávnění, záchranných služeb daných regionů k zásahu na území druhého státu, případně i způsob úhrady nebo kompenzace takto poskytnuté služby či péče poskytnuté ve zdravotnickém zařízení druhého státu.
Maximální cenu zdravotního výkonu stanovuje Cenový předpis MZČR 182010/DZP ze dne 4. 12. 2009 publikovaný ve Věstníku MZČR částka 9 z roku 2009. Tímto předpisem je maximální cena jednoho bodu stanovena na 1,12 Kč a maximální cena zdravotního výkonu je definována jako součin počtu bodů plus režie a maximální ceny jednoho bodu.
Přitom platí, že pro účely stanovení ceny za poskytnutou zdravotní péči je nutno respektovat následující zásady:
Bezproblémové jsou pouze 4 případy, 4 se jeví za současných podmínek jako takřka nemožné a existuje v nich řada otevřených otázek spojených jak s oprávněním k poskytnutí péče (zejména pokud se týká zásahu ZZS na území druhého státu), tak i v oblasti úhrady péče (zejména pokud se týká ambulantního či ústavního zdravotnického zařízení). Ve zbývajících 8 případech, tedy v padesáti procentech, se lze domnívat, že je možné nalézt jakýs takýs koncenzus.
Následující matice (Tabulka 1 Matice možných variant případů pro zásah záchranné služby) postihuje všech 16 kombinací, které mohou nastat v případě, že by měla bezezbytku fungovat dokonalá spolupráce záchranných zdravotnických služeb a při aplikaci zásady „zasahuje, kdo je nejblíž a odváží se nejblíž nebo kde je specialista“.
Druhou oblastí první varianty je prohloubení spolupráce záchranných zdravotnických služeb v daném regionu.
Z tohoto pohledu by pravděpodobně nic nebránilo využití českých kapacit ze strany rakouských občanů, protože při použití maximální ceny zdravotního výkonu by se úhrada požadovaná českým poskytovatelem neměla ve většině případů ani zdaleka přiblížit výši úhrady požadované rakouským poskytovatelem. Což neplatí v opačném případě, takže nelze předpokládat, že by české zdravotní pojišťovny dávaly svým pojištěncům souhlas s využitím péče v Zemské klinice Gmünd.
Odmítavé stanovisko zdravotních pojišťoven bylo totiž v drtivé většině případů založeno na skutečnosti, že za léčbu poskytnutou v jiném členském státě si poskytovatel nárokoval významně vyšší úhradu, než ve státě kde sídlí zdravotní pojišťovna.
Ale jak dokazují již zmíněné judikáty, jako příklad lze uvést mj. případ C‐157/99 z 12. červenec 2001 paní B. S. M. Geraets‐Smits proti Stichting Ziekenfonds VGZ nebo C – 385/** z 13. května 2003 ve věci E. E. M. Van Riet, ani v případě poskytnutí ústavní konzervativní léčby či dokonce ani v případě provedení zákroku, se nemusí pacient obávat, že by mu nebyly případně vynaložené výdaje proplaceny.
K až dramatickému nárůstu poptávky, nikoliv však, pokud se týče původu potencionálního pacienta a poskytovatele, by mohlo dojít po definitivním přijetí Evropské směrnice o přeshraniční zdravotní péči. Pro rakouské pojišťovny i pacienty by se pak zdravotní péče poskytovaná českými zdravotnickými zařízeními stala velmi výhodnou i po ekonomické stránce. A ve smyslu maximálního využití disponibilních kapacit by byl tento stav ekonomicky velmi výhodný.
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Nepoměrně složitější bude pravděpodobně situace při využití hospitalizační péče v jiných než akutních a neodkladných případech, ve kterých je bezpodmínečně nutný předchozí souhlas zdravotní pojišťovny.
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Pochopitelně existuje i varianta, že by si potencionální pacienti hradili poskytnutou péči výhradně z vlastních prostředků. V současné době se však nejeví jako příliš reálná.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
členských států, což by mohlo být v přímém rozporu s ustanoveními Smlouvy, jež se týkají volného poskytování služeb.
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Případ vznikl
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Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Téměř obvyklá akutní péče v cizím státě Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Obvyklá akutní péče v cizím státě
Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Vymyká se stávajícím možnostem
Vymyká se stávajícím možnostem
Obvyklá péče ve vlastní zemi
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úhrada ZS ‐ jak
bez problémů
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úhrada ZS i léčby ‐ jak
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úhrada ZS i léčby ‐ jak
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úhrada ZS ‐ jak
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3.1.2.3 Výnosy V oblasti výnosů lze naproti tomu očekávat pouze pozitivní dopady. Pro české poskytovatele zdravotní péče (především pro zdravotnická zařízení, ať ambulantní či ústavní) by tato část realizovaných výkonů přinášela řádově o desítky procent vyšší výnosy, oproti péči poskytované
K drobnému zvýšení oproti stávajícímu stavu by pravděpodobně mohlo dojít pouze v oblasti provozu společného nebo propojeného dispečinku.
3.1.2.2 Provozní náklady Ani v oblasti provozních nákladů nedojde k žádnému mimořádnému nárůstu výdajů, které by navíc nebyly plně kompenzovány výnosy.
V případě, že by se jednalo o vybudování společného dispečinku a případně i stanoviště sanitek, lze s velkou pravděpodobností využít dotací v rámci Operačních programů přeshraniční spolupráce obdobně jako v případě Královehradeckého kraje.
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Pokud se týká záchranných služeb, ani zde není třeba vynakládat žádné speciální výdaje nad rámec běžných stávajících provozních nákladů.
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3.1.2.1 Vstupní (zřizovací) náklady Vstupní, zřizovací náklady pro tuto variantu jsou prakticky nulové. Kapacita zdravotnických zařízení je dostatečná a žádné nové investice nejsou prakticky nutné.
Ekonomické vyhodnocení varianty
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Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Téměř obvyklá akutní péče v cizím státě Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Obvyklá akutní péče v cizím státě
Téměř obvyklá péče ve vlastní zemi Vymyká se stávajícím možnostem
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Její rizika jsou především v oblasti zdravotnické záchranné služby a vyplývají ze skutečnosti, že neexistuje zákon o Zdravotnické záchranné službě, žádná legislativa nepočítá se zásahy záchranek na území cizích států, takže taková spolupráce stojí právně na vodě. Mohla by prakticky fungovat pouze do okamžiku prvního problému.
3.1.2.5 Výhody a rizika Využití stávajících kapacit a zvýšení příjmů na straně jedné a uspokojení poptávky pacientů a úspora výdajů v systému zdravotního pojištění na straně druhé jsou jednoznačnými výhodami použití této varianty.
Dalo by se říci, že notoricky známým příkladem je stomatologie. V tomto oboru bylo výhodné i pro pojišťovnu jiného státu uhradit péči, kdy vykázaná cena byla pětinásobkem ceny vykazované českým pojišťovnám, nemluvě o výkonech, které si pacient hradí sám.
Pro ambulantní výkony, bohužel, nebylo porovnání dosud provedeno, ale ze zatím dostupných informací vyplývá, že v ambulantní péči je tento rozdíl ještě podstatně větší.
Z porovnání úhrad vybraných DRG diagnóz je zřejmé, že v Rakousku je úhrada vždy vyšší, než v České republice. Ve vybraném vzorku se tento rozdíl pohybuje od 1,76 násobku u diagnózy S86.0 ‐ poranění Achillovy šlachy až k 19,18 násobku diagnózy K56.7 – Ileus NS, průměrné navýšení u 55 vybraných diagnóz představuje 4,31 násobek.
3.1.2.4 Efektivita Jak vyplývá z výše uvedeného, efektivita této varianty pro českou stranu je nepopiratelná. Nezanedbatelná je však i na straně rakouské. Ze srovnání, které provedla Jihočeská univerzita, poměrně jasně vyplývá, že ani vyšší ceny, které by česká strana účtovala rakouským občanům v průměru nedosahují, obvyklých cen v rakouském zdravotnictví. Což znamená, že pro rakouské zdravotní pojištění by tato část znamenala určitou úsporu ve výdajích.
českým pacientům. Současně by přinášela smysluplné „spotřebování“ jejich fixních nákladů toho kterého poskytovatele v kontextu zvýšeného využití disponibilních kapacit.
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Číslo varianty Problém
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V dojezdové vzdálenosti cca 60 km jsou na české straně Nemocnice v Českých Budějovicích a Jindřichově Hradci, které jsou zařízeny pro poskytování specializované a superspecializované péče a podobná situace je i v Dolním Rakousku.
Zemská klinika Gmünd deklarovala cca 7 až 7,3 tis. pacientů v průměru za rok, v mikroregionu České Velenice se průměrný počet hospitalizovaných občanů pohybuje na 600. Celkem lze tedy očekávat, že počet hospitalizací v nové nemocnici nepřesáhne počet 8 tis., což při průměrné době hospitalizace 6 dní představuje potřebu cca 132 lůžek. Ústavní zařízení se 150 lůžky a 8 lůžky JIP se proto jeví jako všestranně reálné, ekonomicky příznivé a kapacitně dostačující.
Spádová oblast potencionálního nového zdravotnického zařízení zahrnuje na rakouské straně mikroregion Gmünd s cca 40 tis. obyvateli a na české straně mikroregion České Velenice s cca 10 tis. obyvateli. Celkově se tedy jedná o cca 50 tis. potenciálních pacientů.
Lůžková část: • 30 lůžek pro chirurgii a ortopedii • 30 lůžek pro gynekologicko – porodnické oddělení • 30 lůžek pro internu • 30 lůžek pro rehabilitaci • 30 lůžek pro stacionární lůžkové oddělení • 8 lůžek smíšeného lůžkového fondu JIP Operační sály: • 3 standardní operační sály pro chirurgii, ortopedii, gynekologii, rehabilitaci a internu • 1 endoskopický sálek Ambulance – poliklinika: • max. 50 samostatných ambulancí pro praktické lékaře a ambulantní specialisty tak, aby bylo pokryto co nejširší spektrum nabízené zdravotní péče
Na základě informací získaných při návštěvě Zemské kliniky Gmünd a ve vazbě na statistické údaje a s ohledem na dosavadní zkušenosti z praxe českého zdravotnictví navrhujeme upravit model nového zdravotnického zařízení následovně:
Dostatek ambulancí pro ambulantní specialisty, školící prostory, lékárna, fyzioterapie, laboratoře, oddělení RDG, obslužné prostory atd.
Lůžková kapacita 160 – 180 lůžek, z toho min. 6 lůžek JIP, 14 lůžek pro denní stacionář.
Nabídka (rozsah a struktura) služeb by měla víceméně kopírovat současnou nabídku Zemské kliniky Gmünd s dvaceti až pětadvacetiprocentním navýšení pro pokrytí poptávky z mikroregionu České Velenice.
Výchozí předpoklady zadavatele byly nastaveny následovně:
3.2.1 Popis varianty Vybudování společného zdravotnického zařízení nemocničního typu poskytující akutní ústavní lůžkovou péči, doplněného o polikliniku, lékárnu a komplement
3.2 Varianta 2 nemocnice typu A
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20 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
lékař A2 0,53 0,33 0,43 0 0,53 0,43
lékař A1 1 0,33 1 0,5 1 1
lékař A0 1 1 1 0 1 0
lékař ÚPS 0,33 0,33 0,33 0 0,33 0,33
SZP PSS 1,33 1,33 1,33 1 1,33 1,33
SZP 8,55 8,51 7,61 6,6 7,53 4,76
NZP, PZP 3,66 4,33 3 4 5,66 1
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Věcné a technické vybavení stanovené vyhláškou MZ ČR č. 221/2010 a požadavky na personální zajištění požadavků odborné a specializované způsobilosti dle zákona č. 95/2004 Sb. v platném znění a vyhlášky MZ ČR č. 134/1998 Sb. (SZV) je základním určujícím prvkem.
OD 00001 00002 00003 00005 00006 00010
Tabulka 2 Příklady definice personálního vybavení
3.2.1.2 Personální vybavení Minimální personální vybavení pro zajištění provozu jednotlivých oddělení stanovuje vyhláška č. 134/1998 Sb. v platném znění, kterou se vydává seznam zdravotních výkonů s bodovými hodnotami (SZV) a která definuje pracovní úvazky pro jednotlivá pracoviště, oddělení, ordinace atd. Pro lůžková oddělení je potřebné personální vybavení definováno pro jednotlivé ošetřovací dny např. takto
1. Zdravotnické zařízení musí z hlediska stavebně technických požadavků na prostory a jejich funkční a dispoziční uspořádání umožňovat funkční a bezpečný provoz. 2. Zdravotnické zařízení dále musí: a) tvořit provozně uzavřený a funkčně provázaný celek, b) být umístěno v nebytových prostorech splňujících obecné požadavky na výstavbu, c) mít zajištěnu dodávku pitné vody a dodávku teplé vody, pokud není zajištěn její ohřev na místě, d) mít zajištěn odvod odpadních vod, e) být vybaveno systémem přirozeného nebo umělého větrání a systémem vytápění, f) mít zajištěno připojení na veřejný rozvod elektrické energie, g) být vybaveno připojením k veřejné telefonní síti, a to pevné nebo mobilní, pokud není dále uvedeno jinak. 3. Prostory určené pro: a) manipulaci s biologickým materiálem, b) provádění operačních výkonů, nebo c) provádění endoskopických výkonů s porušením integrity tělesného povrchu nebo se zvýšeným rizikem infekce, musí mít omyvatelný povrch stěn minimálně do výšky 180 cm a povrch nábytku a podlahy snadno čistitelné, omyvatelné a dezinfikovatelné, pokud není dále uvedeno jinak.
Obecné požadavky na věcné a technické vybavení zdravotnických zařízení
3.2.1.1 Požadavky na věcné a technické vybavení zdravotnických zařízení Dovolujeme si citovat vyhlášku MZ ČR č. 221/2010 Sb., která stanovuje minimální základní požadavky pro jednotlivé zdravotnické provozy.
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Pokud je ústavní péče poskytována dětem, musí být přizpůsobena velikost lůžek těmto pacientům. Pokoje pro novorozence, kojence a děti do 3 let věku musí být technicky upraveny tak, aby byla zajištěna vizuální kontrola pacienta z pracoviště sestry, pokud se nejedná o hospitalizaci pacienta s průvodcem na jednom pokoji.
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Každý pokoj musí mít umyvadlo, pokud nemá návaznost na koupelnu, sprchu nebo WC vybavené umyvadlem, a dále vyčleněný prostor pro stravování chodících pacientů, pokud není zřízena jídelna samostatně. Mezi lůžky musí být dostatečný prostor pro činnost personálu, pohyb pacienta a manipulaci s přístroji, materiálem a lůžky.
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K základnímu vybavení každého lůžkového oddělení patří: • lůžka a stolky pro pacienty, • defibrilátor, • EKG přístroj, • odsávačka ‐ nevyžaduje se, pokud je centrální rozvod vakua, • pulzní oxymetr nebo monitor s funkcí pulzní oxymetrie, • infuzní pumpa, • dávkovač stříkačkový, • zdroj medicinálního kyslíku, • zvedací zařízení pro imobilní pacienty, pokud jsou hospitalizováni, • léčivé přípravky a pomůcky pro poskytnutí první pomoci včetně kardiopulmonální resuscitace, tj. samorozpínací vak včetně masky, vzduchovody, rukavice, výbava pro stavění krvácení a prostředky k zajištění žilního vstupu, • resuscitační vozík pro uložení pomůcek a léčivých přípravků, • sterilizátor, pokud se používají nástroje a pomůcky vyžadující sterilitu a není zajištěna služba centrální sterilizace nebo dodávka veškerého materiálu na jednorázové použití anebo pokud není dodáván veškerý materiál sterilizovaný. Pokud je používána sterilizace formaldehydem, musí být sterilizátor umístěn mimo místnost pro provádění výkonů,
3.2.2 Lůžková oddělení Každé lůžkové oddělení je vždy tvořeno jednou stanicí se 30 lůžky. Uvažuje se tedy v intencích maximálního využití věcného, technického a personálního vybavení v souladu s legislativní úpravou těchto požadavků.
Minimální plochy jednotlivých místností, vyžadované legislativou, jsou uvedeny v tabulce, která tvoří přílohu č. 1.
Vedlejší provozní prostory mohou být společné pro více ordinací lékařů a pracovišť.
Vedlejší provozní prostory zdravotnických zařízení ambulantní péče jsou: • sanitární zařízení pro zaměstnance, • skladovací prostory, • místnost pro odpočinek, pokud je zřízena.
3.2.1.4 Společné požadavky na věcné a technické vybavení ordinací lékařů a pracovišť dalších zdravotnických či jiných odborných pracovníků Základní provozní prostory zdravotnických zařízení ambulantní péče jsou: • ordinace lékařů a zubních lékařů a pracoviště dalších zdravotnických pracovníků či jiných odborných pracovníků, ve kterých jsou prováděny zdravotní výkony (dále jen ordinace), • čekárna, • WC pro pacienty, • zákrokový sál, pokud jsou prováděny: o operační výkony, nebo o endoskopické výkony s porušením integrity tělesného povrchu nebo se zvýšeným rizikem infekce, • přípravna pro zdravotní výkony, pokud je zřízena.
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U každého lůžka musí být zdroj elektrické energie, lokální osvětlení a komunikační zařízení mezi pacientem a sestrou. Pokoj musí mít přímé denní osvětlení.
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Vedlejší provozní prostory lůžkového oddělení jsou: • sanitární zařízení pro zaměstnance, • skladovací prostory, které se zřizují pro oddělené skladování čistého a špinavého prádla, sterilního materiálu, odpadů, úklidových prostředků a podložních mís a močových lahví s možností jejich dekontaminace. Tyto prostory mohou být společné pro několik oddělení, • prostor pro čištění pomůcek a pro vylévání biologického materiálu, který musí být vybaven výlevkou a dřezem nebo výlevkou a myčkou, • místnost pro odpočinek zaměstnanců, pokud je zřízena, • místnost pro zemřelé, pokud je zřízena a může být společná pro několik oddělení.
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Editors:
3.2.1.3 Společné požadavky na věcné a technické vybavení zdravotnických zařízení ústavní péče Základní provozní prostory lůžkového oddělení jsou: • pokoje pro pacienty, • vyšetřovny, • pracoviště sester, • pracoviště zdravotnických pracovníků a jiných odborných pracovníků, vybavené nábytkem pro jejich činnost, • WC a sprcha pro pacienty, odděleně pro muže a ženy a musí být řešeny bezbariérově. Koupelna určená pro pacienty částečně nebo zcela imobilní musí být vybavena zvedákem nebo sprchovacími pojízdnými lůžky, • šatna pro pacienty, pokud je zřízena – může být nahrazena uzamykatelnými skříněmi, • koupelna pro pacienty, pokud je zřízena, • denní místnost pro pacienty, která může sloužit jako jídelna pro chodící pacienty, pokud je zřízena, • mléčná kuchyně na dětských odděleních kde je poskytována péče kojencům a novorozencům, pokud je zřízena.
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Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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skříň na léčivé přípravky, chladnička pro uchování léčivých přípravků vybavená teploměrem, pokud se uchovávají léčivé přípravky nebo pomůcky, které pro své uchování vyžadují nižší teplotu než pokojovou, a chladnička na biologický materiál vybavená teploměrem, pokud je uchováván biologický materiál, nepřenosná uzamykatelná schránka z kovu, pokud se skladují omamné nebo psychotropní látky nebo přípravky je obsahující nábytek pro práci zdravotnických a jiných odborných pracovníků na všech pracovištích, transportní lehátko nebo stretcher pro převoz pacientů, glukometr, tonometr, fonendoskop, teploměr lékařský, infuzní stojan, mobilní vyšetřovací svítidlo, osobní váha a výškoměr, počítač a jednotné úložiště dat propojené datovou sítí a tiskárna. Jednotné úložiště dat může být společné pro celé zdravotnické zařízení, připojení na náhradní zdroj elektrické energie.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
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3.2.2.1.2 Základní požadavky na místnosti a vybavení • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Denní místnost pacientů • Jídelna pro pacienty oddělení • Pokoje v počtu 15 po dvou lůžkách (možno uvažovat o 10 jednolůžkových pokojích s časnou rehabilitací po ortopedických operacích): • Vybavení pokoje je: postele s hrazdou polohovatelné, vedle postele pacientské odpočinkové křeslo a noční stolek, židle pro návštěvy eventuálně i stolek, skříň pro pacienta pro možnost odložení županu atd., komunikační zařízení spojené se sesternou, rozvod O2, elektřina (tzv.
3.2.2.1.1 Personální zajištění stanice • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 6 by měly pokrýt chod (2 na ranní směnu, 2 na odpolední a 2 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – sestry: v celkovém počtu 8 + 1 by měly pokrýt směnný provoz (2 na ranní směnu, 2 na odpolední, 1 na noční a 1 staniční. Ostatní mají volno po službě atd.) • Rehabilitační sestry v počtu 2 pro časnou rehabilitaci po ortopedických výkonech • Lékaři: kmenoví lékaři by měli být 6 + 1 (1 vedoucí lékař – primář, čtyři sekundáři a dva lékaři na ambulanci – chirurgická ambulance a ortopedická ambulance + obsazení operačního sálu) v noci slouží jen jeden.
3.2.2.1 Chirurgické a ortopedické lůžkové oddělení
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konzole pro možnosti napojení infusních pump, EKG atd.), dále bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha. Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. Seminární místnost pro lékaře Odběrová a převazová místnost v počtu 2 Vyšetřovací místnost v počtu 1 Místnost pro úklid WC pro návštěvy Chirurgie o sonograf, pokud není dostupný na jiném pracovišti zdravotnického zařízení, o extenční zařízení, o monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, o mobilní RTG přístroj skiagraficko ‐ skiaskopický s C ramenem, o monitor vitálních funkcí (EKG/RESP, NIBP, SP02). o zařízení pro ohřev/ochlazování pacienta, o autotransfuzní přístroj, o thorako ‐ laparoskopická věž o měřič koagulačního času (Hemochron), o analyzátor krevních plynů, pokud není snadno dostupný na jiném pracovišti, o transfuzní pumpa s vysokým průtokem minimálně 3000 ml/hod. o polohovací lůžka nebo lůžka pro extenzi krční páteře, o elektroencefalograf, o zařízení pro zvlhčování dýchacích cest, o monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, o vysokorychlostní vrtačka, o kavitační chirurgický aspirátor, o bipolární koagulace, o neurologické kladívko. Ortopedie o stůl vyšetřovací, o dynamometr, o úhlová a délková měřidla, o zařízení pro aplikaci a snímání sádry, tj. vyšetřovací lehátko nebo sádrovací stůl, plocha pro přípravu obvazů, oscilační pila, sádrovací nástroje, o ortopedická vrtačka, o ortopedická pila, o výstružník (reamer), o artroskopická sestava.
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Vstupní a výstupní vyšetření chirurgem nebo ortopedem Operace laparoskopické a artroskopické Operace slepého střeva, hemoroidů, křečových žil exstirpace lipomů a fibromů, laparotomické operace – recise a sutura žaludečního vředu, operace žlučníku, resekce tenkého střeva, resekce tlustého střeva, hemikolektomia pravostranná a levostranná, operace dle Hartmana … Ortopedické operace jsou převážně endoprotetika kolene a kyčle, osteosyntetické operace na dlouhých kostech AO technikou … Zavedení nitrožilní kanyly, infusní terapie, … Chirurgický lůžkoden Akutní nitrobřišní operace při úrazech – odstranění sleziny, sutura jater, akutní nitrohrudní operace – drenáž dutiny hrudní, zavedení podtlakové Bulaovy drenáže eventuálně thorakotomie Amputační operace zejména končetin v život zachraňujících případech při gangréně či úrazu s nechirurgickou ztrátou končetiny či její části.
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3.2.2.2.1 Personální zajištění stanice • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 4 by měly pokrýt chod (2 na ranní směnu, 1 na odpolední a 1 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – sestry: v celkovém počtu 8 + 1 by měly pokrýt směnný provoz (2 na ranní směnu, 2 na odpolední, 1 na noční a 1 staniční. Ostatní mají volno po službě atd.)
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Lékaři: kmenoví lékaři by měli být 4 + 1 + 1 dětský lékař (1 vedoucí lékař – primář, dva sekundáři a dva lékaři na ambulanci – gynekologická ambulance a porodnická ambulance + obsazení porodnického a operačního sálu) v noci slouží jen jeden.
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3.2.2.2 Gynekologické lůžkové oddělení
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3.2.2.1.4 Výkony Na tomto oddělení by byly prováděny zejména tyto výkony:
Martin Wieland
V rámci správné výtěžnosti jsou pacienti posouváni 5. den hospitalizace na rehabilitační oddělení a je zahájena po všech výkonech, pokud to stav pacienta dovolí, časná rehabilitace.
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Léčba se soustřeďuje na základní interní diagnózy – záněty vaječníků a dělohy, krvácení z dělohy, poruchy cyklu, dále na terapii změn na děložním čípku včetně počínajících nádorů. Těžší nádorové afekce léčí vyšší pracoviště.
3.2.2.2.3 Organizace provozu Provoz organizuje primář oddělení, počítáme u sester se směnným provozem, doktoři slouží v rámci nemocnice noční služby.
3.2.2.2.2 Základní požadavky na místnosti a vybavení • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Denní místnost pacientů • Jídelna pro pacienty oddělení • Pokoje v počtu 15 po dvou lůžkách (možno uvažovat o 10 jednolůžkových pokojích s dětskou postýlkou pro ženy po porodu – postýlka musí být vybavena monitorem dechu): • Vybavení pokoje je: postele s hrazdou polohovatelné, vedle postele pacientské odpočinkové křeslo a noční stolek, židle pro návštěvy eventuálně i stolek, skříň pro pacienta pro možnost odložení županu atd., komunikační zařízení spojené se sesternou, rozvod O2, elektřina (tzv. konzole pro možnosti napojení infusních pump, EKG atd.), dále bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha. • Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. • Seminární místnost pro lékaře • Odběrová a převazová místnost • Vyšetřovací místnost minimálně ve dvou provedeních • Předporodní místnost – tzv. hekárna, kde se připravují budoucí rodičky na porod – místnost, kde se také vyšetřují pacientky a jejich plody (kardiotokografem) před odchodem na porodní sál • Místnost pro úklid, • WC pro návštěvy, • Gynekologický vyšetřovací stůl, • Sedačka pro lékaře, • Kolposkop, • Sonograf, pokud není dostupný na jiném pracovišti zdravotnického zařízení, • Kardiotokograf, • Laparoskopická věž, • Monitor vitálních funkcí (EKG/RESP, NIBP, Sp02), • Vyšetřovací světlo, • Monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • Pelvimetr.
Renate Burger
1) Chirurgické diagnózy chronické: kýly, varixy, hemoroidy, žlučníky, dále afekce prsu, benigní nádorové afekce, plánované operace tlustého střeva (divertikulosa) dále diagnostika malignit – biopsie a po ověření transport na vyšší pracoviště kde navazuje onkologická terapie. 2) Chirurgické diagnózy akutní: poranění řezná, bodná sečná, perforace žaludečního vředu či střeva, akutní zánět žlučníku, slinivky léčený konzervativně 3) Ortopedické diagnózy chronické: Athosy kloubů kyčle a kolena eventuálně ramena, dále operace měkkého kolene – artroskopie, plastiky vazů … 4) Ortopedické diagnózy akutní: zlomeniny léčené osteosyntesou či konzervativně fixací sádrou. 5) Ostatní ortopedické diagnózy, které jsou blízko operaci páteře, či kostním nádorům odesíláme po diagnostice na vyšší pracoviště.
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A-1050 Vienna
Léčba se soustřeďuje na základní chirurgické a ortopedické diagnózy:
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3.2.2.1.3 Organizace provozu Provoz organizuje primář oddělení, počínaje u sester se směnným provozem doktoři slouží v rámci nemocnice noční služby
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Vstupní a výstupní vyšetření gynekologem Kolposkopie, cytologie čípku děložního, mikrobiální obraz poševní, sonografie vaječníků a dělohy, sonografie plodu, celý těhotenský screening, zavedení nitrožilní kanyly, infusní terapie. Gynekologický lůžkoden Porod nekomplikovaný, porod komplikovaný Císařský řez Amputační operace vaječníků, dělohy mimo panhysterektomie dle Werheima Curretage diagnostická, kurativní Interrupce
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Porodní lůžko Operační lampa na každém porodním sále Novorozenecký box s inkubátorem EKG monitor Anesteziologický přístroj Monitor vitálních funkcí Kardiotokograf – alespoň 1 i pro snímání dvojčat Sonograf Vatra – umělý plicní ventilátor pro dospělé Vatra – umělý plicní ventilátor pro děti Sterilizátor a velké operační síto 2‐3x Stolky na nástroje Mrazák (na placenty) Místnost pro ošetření novorozence (zde pracuje dětský lékař a dětská sestra)
3.2.2.2.5 Porodní sál Na porodním sále v počtu 3 musí být vybavení:
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3.2.2.2.4 Výkony Na tomto oddělení by byly prováděny zejména tyto výkony:
V rámci správné výtěžnosti jsou pacienti posouváni 5. den hospitalizace domů.
Není ambice řešit patologické novorozence, patologické těhotenství s porodem nezralého plodu neboť není dostupná novorozenecká JIP atd. …‐ vše co se přibližuje výše zmíněnému, transportovat na vyšší pracoviště ‐ České Budějovice nebo do vyššího zařízení v Dolním Rakousku,
Porodní sál – porody zejména fysiologických novorozenců ‐ porody hlavičkou, s výhradou i koncem pánevním, zvládnut musí být i porod sectio cesarea.
Těhotenství ‐ je řešeno fysiologické těhotenství, jakákoliv patologie je transportována na vyšší pracoviště.
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28 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
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V rámci správné výtěžnosti posouvání pacientů 5. den hospitalizace na lůžko následné péče.
Není ambice řešit multiorgánové selhání vyžadující ARO péči – transport na vyšší pracoviště ‐ České Budějovice,
Léčba se soustřeďuje na základní interní diagnózy – Diabetes, ischemická choroba srdeční, neurologické choroby, choroby žaludku, slinivky jater, střev …
3.2.2.4 Organizace provozu Provoz organizuje primář oddělení, u sester se počítá se směnným provozem, doktoři slouží v rámci nemocnice noční služby
3.2.2.3.2 Základní požadavky na místnosti a vybavení • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Denní místnost pacientů • Jídelna pro pacienty oddělení • Pokoje v počtu 15 po dvou lůžkách: • Vybavení pokoje je: postele s hrazdou polohovatelné, vedle postele pacientské odpočinkové křeslo a noční stolek, židle pro návštěvy eventuálně i stolek, skříň pro pacienta pro možnost odložení županu atd., komunikační zařízení spojené se sesternou, rozvod O2, elektřina (tzv. konzole pro možnosti napojení infusních pump, EKG atd.), dále bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha. • Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. • Seminární místnost pro lékaře • Odběrová a převazová místnost • Endoskopická místnost • EKG místnost – místnost kde se také vyšetřují pacienti z ostatních oddělení před chirurgickými zákroky • Místnost pro úklid • WC pro návštěvy • Interní oddělení nemá žádné specifické požadavky na vybavení odlišující se od základních požadavků
3.2.2.3.1 Personální zajištění stanice • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 4 by měly pokrýt chod (2 na ranní směnu, 1 na odpolední a 1 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – sestry: v celkovém počtu 8 + 1 by měly pokrýt směnný provoz (2 na ranní směnu, 2 na odpolední, 1 na noční a 1 staniční. Ostatní mají volno po službě atd.) • Lékaři: kmenoví lékaři by měli být 3 (1 vedoucí lékař – primář, dva sekundáři) v noci slouží jen jeden.
3.2.2.3 Interní lůžkové oddělení
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Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
© Vienna 2010
348 2
ISBN 978-3-9501360-0-5
All rights reserved
Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal
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Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Vstupní a výstupní vyšetření internistou EKG, gastroskopie, koloskopie, rektoskopie, oxygenoterapie, zavedení nitrožilní kanyly, infusní terapie,… Interní lůžkoden
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Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Renate Burger
cvičební pomůcky, zrcadlo, páskový metr, olovnice, goniometr, neurologické kladívko. Součástí oddělení je pracoviště fyzioterapie s tímto vybavením: o lehátko s nastavitelnou výškou, o rehabilitační výškově nastavitelný stůl šíře minimálně 90 cm, pokud je péče poskytována dětem, o polohovací stůl, o vybavení pro senzomotorickou stimulaci, o rotoped, o přístroje pro kontaktní a bezkontaktní elektroterapii, o přístroj pro aplikaci pulzního elektromagnetického vlnění, o přístroj pro aplikaci termoterapie, o ultrazvukový terapeutický přístroj, o zařízení pro aplikaci lokální i celotělové hydroterapie.
[email protected]
Martin Wieland
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
A-1050 Vienna
Vstupní, výstupní, kontrolní a cílené vyšetření lékařem – odborníkem v oboru fyzioterapie, balneologie a léčebná rehabilitace Cílené a kontrolní vyšetření neurologem Cílené a kontrolní vyšetření revmatologem Měkké a mobilizační techniky Mobilizace páteře nebo kloubu – s nárazem Stanovení dlouhodobého rehabilitačního plánu Škola zad – prevence recidiv vertebrogenních onemocnění Mobilizace páteře a periferních kloubů Masáž reflexní a vazivová Kineziologické vyšetření Moiré vyšetření Rehabilitační lůžkoden
13. srpna 2010
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3.2.2.6.4 Výkony Na tomto oddělení by byly prováděny zejména tyto výkony:
Na rehabilitační oddělení jsou překládáni všichni pacienti, kterým to stav a jejich diagnóza dovolí.
V rámci správné výtěžnosti jsou pacienti posouváni 5. den hospitalizace z akutního lůžka právě na toto rehabilitační, kde může zůstat 7 dní a pak musí být přesunut do ambulantního provozu.
Léčba se soustřeďuje na časnou rehabilitaci po operačních i interních chorobách.
3.2.2.6.3 Organizace provozu Provoz organizuje primář oddělení, počínaje u sester se směnným provozem.
Anzengruberstraße 5/1-3
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© Gesundheitsmanagement OG
3.2.2.6.2 Základní požadavky na místnosti a vybavení • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Denní místnost pacientů • Jídelna pro pacienty oddělení • Pokoje v počtu 15 po dvou lůžkách (možno uvažovat o 10 jednolůžkových pokojích s časnou rehabilitací po ortopedických operacích): • Vybavení pokoje je: postele s hrazdou polohovatelné, vedle postele pacientské odpočinkové křeslo a noční stolek, židle pro návštěvy eventuálně i stolek, skříň pro pacienta pro možnost odložení županu atd., komunikační zařízení spojené se sesternou, rozvod O2, elektřina (tzv. konzole pro možnosti napojení infusních pump, EKG atd.), dále bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha. • Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. • Seminární místnost pro lékaře • Vyšetřovací místnost v počtu 2 • Místnost pro úklid • WC pro návštěvy • antidekubitní podložky nebo matrace, • židle s područkami, • sprchovací křeslo, lůžko nebo vozík, • mechanické pojízdné křeslo, • polohovací pomůcky, • pomůcky pro nácvik chůze statické a dynamické,
3.2.2.6.1 Personální zajištění stanice • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 6 by měly pokrýt chod (2 na ranní směnu, 2 na odpolední a 2 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – rehabilitační sestry: v celkovém počtu 10 + 1 + 2 by měly pokrýt směnný provoz (3 na ranní směnu, 3 na odpolední, 1 na noční a 1 staniční. Ostatní rehabilitují pacienty na ostatních odděleních, mají volno po službě atd.) • Lékaři: kmenoví lékaři by měly být 2 + 1 (vedoucí lékař – primář, dva sekundáři, kteří dělají vizitu na svém oddělení, dále pracují a indikují procedury na ostatních lůžkových odděleních a pracují i na rehabilitačních ambulancích nemocnice. Tito lékaři neslouží, neboť nemají erudici v akutní medicíně.
3.2.2.6 Rehabilitační lůžkové oddělení
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Editors:
3.2.2.5 Výkony Na tomto oddělení by byly prováděny zejména tyto výkony:
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
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13. srpna 2010
Skupinová pohybová léčba o tělocvična s plochou 5 m2 na 1 pacienta; minimální plocha tělocvičny činí 13 m2 o žíněnky nebo podložky na cvičení.
3.2.2.7.2 Základní požadavky na místnosti a vybavení: • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Denní místnost pacientů • Jídelna pro pacienty oddělení • Pokoje v počtu 15 po dvou lůžkách (možno uvažovat o 10 jednolůžkových pokojích s časnou rehabilitací po ortopedických operacích), • Vybavení pokoje je: postele s hrazdou polohovatelné, vedle postele pacientské odpočinkové křeslo a noční stolek, židle pro návštěvy eventuálně i stolek, skříň pro pacienta pro možnost odložení županu atd., komunikační zařízení spojené se sesternou, rozvod O2, elektřina (tzv. konzole pro možnosti napojení infusních pump, EKG atd.), dále bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha. • Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. • Seminární místnost pro lékaře • Vyšetřovací místnost v počtu 2 • Místnost pro úklid • WC pro návštěvy • vyšetřovací stůl nebo lehátko s nastavitelnou výškou, • elektroencefalograf, • elektromyograf, • páskový metr, • olovnice, • goniometr, • neurologické kladívko, • monitor nebo negatoskop, • Individuální fyzioterapie o místnost pro individuální pohybovou léčbu s minimální plochou 10 m2 o vyšetřovací lehátko s nastavitelnou výškou, o zrcadlo, o 2 osobní váhy nášlapné.
3.2.2.7.1 Personální zajištění stanice: • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 6 by měly pokrýt chod (2 na ranní směnu, 2 na odpolední a 2 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – rehabilitační sestry: v celkovém počtu 10 + 1 + 2 by měly pokrýt dvou směnný provoz (3 na ranní směnu, 3 na odpolední, 3 na střídání a 1 staniční. • Lékaři: alternují z ostatních oddělení u pacientů příslušných diagnóz, oddělení spadá pod rehabilitaci a má jednoho vedoucího lékaře. • Na oddělení se neslouží noční služby, funguje jako denní stacionář.
3.2.2.7 Stacionární lůžkové oddělení
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Pohybová léčba pomocí přístrojů o pracoviště s plochou 5m2 na 1 pacienta; minimální plocha pracoviště činí 8 m2 o přístroje podle druhu terapie ‐ pro posilování, nácvik chůze a hybnosti. Fyzikální terapie o pracoviště s plochou 6 m2 na 1 pacienta, o lehátko s minimální výškou 60 cm nebo židle s opěrkou, o stolek pro umístění přístroje, o přístroje pro aplikaci elektroléčby s možností analgesie, elektrostimulace a ovlivnění o trofiky a svalového tonu, vše pomocí nízko, středně nebo vysokofrekvenčních proudů, o přístroje pro aplikaci magnetoterapie, pokud je tato terapie poskytována, o přístroje pro aplikaci fototerapie, pokud je tato terapie poskytována, o přístroje pro aplikaci termoterapie, pokud je tato terapie poskytována. Vodoléčba o zařízení pro aplikaci lokální i celotělové hydroterapie, o vířivky pro dolní nebo horní končetiny, o zařízení pro podvodní masáž nebo katedra pro skotské střiky, o sprcha a prostor pro odložení oděvu.
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
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3.2.2.7.4 Výkony o Cílené, komplexní a kontrolní vyšetření rehabilitačním lékařem o Cílené, komplexní a kontrolní vyšetření revmatologem o Cílené, komplexní a kontrolní vyšetření geriatrem o Cílené, komplexní a kontrolní vyšetření neurologem o Cílené, komplexní a kontrolní vyšetření ortopédem o Měkké a mobilizační techniky o Mobilizace páteře nebo kloubu – s nárazem o Stanovení dlouhodobého rehabilitačního plánu o Škola zad – prevence recidiv vertebrogenních onemocnění o Fyzikální terapie o Léčebná tělesná výchova o Individuální nácvik lokomoce a mobility o Mobilizace páteře a periferních kloubů o Masáž reflexní a vazivová o Ošetřovací den ve stacionáři
V rámci správné výtěžnosti jsou pacienti posouváni z akutních a ostatních oddělení na lůžka denního stacionáře
Léčba se soustřeďuje na časnou rehabilitaci po operačních i interních chorobách
3.2.2.7.3 Organizace provozu Provoz organizuje vedoucí lékař stacionáře, počínaje u sester se směnným provozem.
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Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Kontejnery na použitý materiál a nástroje Jeden endoskopický operační sál s vybavením: o Klimatizace o Operační lampa o Elektricky polohovatelný RTG nekontrastní operační stůl o Anestesiologický přístroj včetně monitorací EKG, dechových funkcí, tlaku atd. o Infusní stojany o Konsole s možností napojení medicinálních plynů o Instrumentační stolek o Videogastroskop s instrumentariem v počtu 3 o Videokoloskop s instrumentariem v počtu 3 o Gynekologické endoskopické zařízení včetně instrumentárií Pro všechny sále společný skiaskopicko skiagrafický digitální přístroj RTG s dvěma monitory na každém sále s možností zobrazení aktuálního obrazu z operačního nebo endoskopického pole Pro všechny sály společný dospávací pokoj pro cca 6 pacientů a možností monitorace EKG a dechu a tlaku, podávání infusí atd. Pro všechny sály společná přípravna pacientů na sál, kde se zavádí infuse, doholují se operační pole, odnímají se šaty a překládají se na operační stůl. Pro všechny sály společná pracovna pro psaní operačních protokolů.
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13. srpna 2010
3.2.4.1 Personální zajištění stanice • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 8 by měly pokrýt chod (3 na ranní směnu, 2 na odpolední, 1 na noční a 2 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – sestry: v celkovém počtu 10 + 1 by měly pokrýt směnný provoz (4 na ranní směnu, 2 na odpolední, 2 na noční, 2 rezerva na střídání a 1 staniční. Ostatní mají volno po službě atd.) • Lékaři: kmenoví lékaři by měli být lékaři anesteziologické erudice z operačních sálů, vedoucí lékař operačního sálu by měl být i primářem JIPu, speciální převazy a ordinaci dělají po dohodě s primářem JIPu jednotliví odborníci daných oborů. V noci slouží jen jeden anesteziolog.
3.2.4 Jednotka intenzivní péče (JIP) Počet lůžek: 8 (je počítáno se smíšeným lůžkovým fondem pro všechny obory v navrhované nemocnici, tedy chirurgické i interní muže i ženy)
Provoz jednotlivých sálů vyplívá z diagnóz léčených na chirurgii, ortopedii a gynekologii.
3.2.3.3 Organizace provozu Provoz operačních sálů organizuje primář, počínaje u sester a konče rozložením operací a jejich struktuře na jednotlivých sálech tak aby byly každý den optimálně vytížené. (minimálně 8,5 hodiny denně)
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3.2.3.2 Struktura oddělení • Sesterna • Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) • Šatna pro sestry a pomocnice • Denní místnost sester • Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. • Seminární místnost pro lékaře • Odběrová a převazová místnost v počtu 2 • Vyšetřovací místnost v počtu 1 • Místnost pro úklid • WC • umývárna • 3 x operační sál s vybavením: o Laminární klimatizace o Operační lampa o Defibrilátor o Monitor vitálních funkcí o Elektricky polohovatelný, RTG nekontrastní, operační stůl o Mobilní RTG (C‐rameno) o Anestesiologický přístroj včetně monitorací EKG, dechových funkcí, tlaku atd. o Infusní stojany a pumpy o Elektrická odsávačka nebo zdroj vakua o Elektrochirurgický generátor o dávkovač o Konsole s možností napojení medicinálních plynů o Kamera s monitorem na nahrávání operačních zákroků o Instrumentační stolek o Na každý sál 3x všeobecná síta s nástroji + speciální na gynekologii, ortopedii, chirurgii o Laparoskopická věž 3x o Laparoskopické instrumentarium 4x, Artroskopické instrumentarium 4x o Kontejnery na sterilní materiál a nástroje
3.2.3.1 Personální zajištění sálů • Pomocný zdravotnický personál: ošetřovatelky v počtu 8 by měly pokrýt chod (3 na ranní směnu, 3 na odpolední a 2 rezerva na střídání). • Střední zdravotní personál – sestry instrumentářky: v celkovém počtu 10 + 1 by měly pokrýt provoz (4 na ranní směnu, 2 na odpolední, 1 na noční, 1 staniční a dvě na střídání). Ostatní mají volno po službě atd.) • Anestesiologické sestry v počtu 4 pro přípravu pacientů před operačními výkony • Lékaři: kmenoví lékaři operačních sálů by měli být 3 + 1 (1 vedoucí lékař – primář operačních sálů, tři řadoví anestesiologové) v noci slouží jen jeden na telefonu.
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Editors:
3.2.3 Operační sály pro chirurgii, ortopedii, gynekologii a internu Počet sálů: 3 + 1 (3 plnohodnotné operační sály a 1 endoskopický sálek na provádění gastroskopií, kolposkopií, gynekologických skopií, chirurgických skopií)
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Základní požadavky na vybavení Sesterna Sociální zázemí (WC, sprcha pro personál) Šatna pro sestry a pomocnice Denní místnost sester Místnost pro návštěvy JIP je rozdělen na dvě základní haly, kam se vejdou 4 a 4 jipová lůžka mezi nimi je obsáhlá sesterna a průhledy do hal jsou přes skleněné stěny. Sesterna je vybavena: o Komunikačním zařízením pro jednotlivé pacienty o Centrálním monitorem EKG a ostatních vitálních funkcí pro jednotlivé pacienty o PC v počtu minimálně 2 – 3 s možností napojení do systému nemocnice na on‐line náhled do laboratorních výsledků, radiologických výsledků a snímků atd. o Monitorem, který umožní popis snímků radiologem na místě JIPové lůžko musí být vybaveno: o Monitorem EKG, krevního tlaku, dechu a eventuálně krevních plynů o Rampovým rozvodem plynů medicinálních včetně stlačeného O2, elektřiny atd. o Komunikačním zařízením se sesternou o Infusní pumpou se stojanem v počtu minimálně 2, infusním stojanem o Springfusorem (Dávkovačem stříkačkovým) o Pulzním oxymetrem o Kardiostimulátorem o Nebulizátorem o Odsávačkou o Nočním stolkem a odpočinkovým křeslem Další vybavení JIPu: o 8 ventilátorů s možností střední až dlouhodobé ventilace o pojízdný digitální RTG přístroj o resuscitační lůžko o defibrilátor Bezbariérové samostatné WC, samostatná bezbariérová sprcha na každou halu 1x s možností toalety ležícího pacienta. Pokoje pro lékaře – možné řešit centrálně nebo příslušně k danému oddělení. Seminární místnost pro lékaře Odběry a převazy se provádí přímo na lůžku Místnost pro úklid WC pro návštěvy
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13. srpna 2010
3.2.4.3 Organizace provozu • Provoz organizuje primář oddělení, u sester je počítáno se směnným provozem, doktoři slouží pouze JIPovou službu a musí to být anesteziolog. • Léčba se soustřeďuje na udržení vitálních funkcí po těžkých operačních výkonech (pooperační stres při dlouho trvajících anestesiích či rozsáhlejších operacích) a interní diagnózy, které potřebují udržení vitálních funkcí či vnitřního prostředí (infarkt myokardu, cévní příhoda mozková, diabetické kóma či prekóma atd.)
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36 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
TISS body patrně v nejnižší kategorii, i když u ventilovaných to může být i více.
Ambulance praktického lékaře (minimální počet 2‐4) Ambulance dětského lékaře (minimální počet 2) Gynekologická ambulance (minimální počet 2) Těhotenská ambulance (minimální počet 2 – 4) Interní ambulance (minimálně 6‐8, protože se dělí na jednotlivé podobory): Diabetologická ambulance Kardiologická ambulance Gastroenterologická ambulance Obezitologická ambulance Všeobecná interní ambulance Plicní interní ambulance Chirurgická ambulance (minimální počet 4 ‐ 6) Cévní ambulance Proktologická ambulance Gastroenterologická ambulance Mamární ambulance – ambulance pro onemocnění prsu Úrazová chirurgická ambulance Ortopedická ambulance (minimální počet 4): Oční ambulance (minimální počet 1‐2) ORL ambulance (minimální počet 1) Pneumologická ambulance (minimální počet 1) Kožní ambulance (minimální počet 1) Infekční ambulance (minimální počet 1) Neurologická ambulance (minimální počet 1‐2) Rehabilitační ambulance (minimální počet 1‐2) Stomatologická ambulance (minimální počet 3‐5) Urologická ambulance (minimální počet 1) Onkologická ambulance (minimální počet 1) Plastická ambulance (minimální počet 1) Ambulance bolesti (minimální počet 1) Revmatologická ambulance (minimální počet 1)
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3.2.5.1 Základní požadavky na věcné a technické vybavení ordinací lékařů a pracovišť dalších zdravotnických či jiných odborných pracovníků • vyšetřovací lehátko, • umyvadlo, • dřez na mytí pomůcek, pokud je prováděno mytí a čištění použitých pomůcek, • nábytek pro práci zdravotnických a jiných odborných pracovníků,
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3.2.5 Poliklinická část – jednotlivé ambulance Uvažovaný počet ambulancí: maximálně 50
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3.2.4.4 Výkony Na tomto oddělení by byly prováděny zejména tyto výkony:
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Stomatologie • stomatologická souprava s křeslem, • vyšetřovací svítidlo, • plivátko, • přívod stlačeného vzduchu a odsávání, • separátor odpadních vod ‐ odlučovač amalgámu, • stabilní RTG přístroj zubní a zařízení pro vyvolávání snímků nebo digitální systém, pokud není vyšetření RTG přístrojem zubním zajištěno na jiném pracovišti zdravotnického zařízení nebo smluvně ve zdravotnickém zařízení jiného provozovatele v témže objektu po celou dobu ordinačních hodin,
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Praktické lékařství pro děti a dorost • váha pro kojence, • páskový metr, • optotypy, • odsávačka, • pomůcky pro testování sluchu a fixace zrakem pro kojence.
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RTG zařízení zubní panoramatické (ortopantomograf) a zařízení pro vyvolávání snímků nebo digitální systém, pokud není vyšetření ortopantomografem zajištěno jinak temná komora, pokud není automatizované vyvolávání filmů nebo digitální (bezfilmový) systém a je‐li ordinace vybavena RTG přístrojem zubním nebo ortopantomografem.
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Martin Wieland
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Anzengruberstraße 5/1-3
13. srpna 2010
Gastroenterologie • endoskopický stůl nebo polohovací lehátko, • gastroskop nebo kolonoskop, • zdroj studeného světla, • elektrochirurgický generátor, • odsávačka, • základní endoskopické instrumentárium, • infuzní stojan, • výlevka na biologický a kontaminovaný odpad, • mycí a dezinfekční přístroj, pokud není mytí a dezinfekce nástrojů zajištěno jinak
Kardiologie • EKG přístroj, • infuzní stojan, • defibrilátor, pokud jsou prováděny zátěžové testy, • echokardiografický sonograf, pokud není vyšetření zajištěno na jiném pracovišti zdravotnického zařízení nebo smluvně ve zdravotnickém zařízení jiného provozovatele, • ergometr, pokud není vyšetření zajištěno na jiném pracovišti zdravotnického zařízení nebo smluvně ve zdravotnickém zařízení jiného provozovatele, • EKG přístroj s programem pro ergometrii, pokud není vyšetření zajištěno jinak, • Holter EKG, pokud není vyšetření zajištěno jinak, • Holter TK, pokud není vyšetření zajištěno jinak.
Diabetologie • glukometr, • páskový metr, • ladička.
Gynekologie • gynekologický vyšetřovací stůl, • lehátko, • kolposkop, • sedačka pro lékaře, • vyšetřovací světlo, • pelvimetr, • sonograf, pokud není sonografické vyšetření zajištěno jinak, • přístroj pro poslouchání ozev plodu (fetální doppler), pokud není pracoviště vybaveno sonografem.
Renate Burger
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Editors:
židle nebo křeslo pro pacienta, skříň na léčivé přípravky, stolky na přístroje a nástroje, nepřenosná uzamykatelná schránka z kovu, pokud se skladují omamné nebo psychotropní látky nebo přípravky je obsahující skříň na nástroje a pomůcky, kartotéční skříň, pokud není zdravotnická dokumentace vedena výhradně v elektronické formě, chladnička na léčivé přípravky vybavená teploměrem, pokud se uchovávají léčivé přípravky nebo pomůcky, které pro své uchování vyžadují nižší teplotu než pokojovou, a chladnička na biologický materiál vybavená teploměrem, pokud je uchováván biologický materiál, tonometr, fonendoskop, teploměr lékařský, osobní váha, výškoměr, přebalovací stůl, pokud je poskytována péče novorozencům a kojencům, pomůcky a léčivé přípravky pro poskytnutí první pomoci včetně kardiopulmonální resuscitace, tj. resuscitační rouška nebo samorozpínací vak včetně masky, vzduchovody, rukavice, výbava pro stavění krvácení a prostředky k zajištění žilního vstupu; pracoviště pracovníků nelékařských zdravotnických povolání nemusí být vybaveno léčivými přípravky pro poskytnutí první pomoci a prostředky k zajištění žilního vstupu, sterilizátor, pokud se používají nástroje a pomůcky vyžadující sterilitu a není zajištěna služba centrální sterilizace nebo dodávka veškerého materiálu na jednorázové použití anebo pokud není dodáván veškerý materiál sterilizovaný. Pokud je používána sterilizace formaldehydem, musí být sterilizátor umístěn mimo místnost pro provádění výkonů, lokální svítidlo vyšetřovací, prostor pro svlékání pacienta a odložení oděvu.
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3.2.5.2 Zvláštní požadavky na věcné a technické vybavení ordinací podle oborů péče – vybrané příklady Všeobecné praktické lékařství • optotypy, • vybavení k určení barvocitu, • glukometr.
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Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
13. srpna 2010
Ortopedie • stůl vyšetřovací, • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • sonograf, pokud je prováděno preventivní vyšetření kyčlí u kojence a pokud není sonografické vyšetření zajištěno jinak.
Nevyžaduje se vyšetřovací lehátko, pokud není nitrooční tlak měřen jinak než impresně.
Oftalmologie • křeslo s vyšetřovací lampou, • sedačka otáčecí, • oftalmoskop přímý, • automatický refraktometr nebo skiaskopické lišty a zrcátko, • lampa štěrbinová, • oční tonometr, • optotypy, • perimetr, • brýlová skříň, • zařízení k zatemnění oken.
Pokud není audiologické vyšetření zajištěno na jiném pracovišti zdravotnického zařízení nebo smluvně ve zdravotnickém zařízení jiného provozovatele, zřizuje se tichá komora vybavená audiometrem.
Otorinolaryngologie • křeslo vyšetřovací polohovací, • sedačka otáčecí, • optická zařízení k vyšetření nosu a krku, • mikroskop vyšetřovací, • tympanometr, pokud není audiologické vyšetření zajištěno jinak, • kauter, • odsávačka, • sady ORL nástrojů.
Chirurgie • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • instrumentárium pro chirurgické výkony.
Pneumologie a ftizeologie • spirometr pro vyšetření křivky průtok‐objem, • inhalátor, • pulzní oxymetr, • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • RTG přístroj, pokud není radiodiagnostické vyšetření zajištěno jinak
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40 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
Paliativní medicína a léčba bolesti • dávkovač stříkačkový, • pulzní oxymetr,
Urologie • urologický vyšetřovací stůl, • cystoskop s příslušenstvím, • sonograf se snímačem abdominálním, snímačem transrektálním a snímačem pro malé části (k vyšetření skróta), pokud není sonografické vyšetření zajištěno jinak, • nástroje k odběru studené biopsie, • extrakční kleště, • sada kalibračních bužií, dilatačních uretrálních cévek a katetrů, • zařízení pro biopsii s příslušenstvím, • urotlowmetr, • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • urodynarnická aparatura, pokud není invazivní urodynarnické vyšetření zajištěno jinak
Zřizuje se odpočinková místnost. Všechny prostory musí být řešeny jako bezbariérové.
Stacionář rehabilitační a fyzikální medicíny • vyšetřovací stůl nebo lehátko s nastavitelnou výškou, • páskový metr, • olovnice, • goniometr.
Rehabilitační a fyzikální medicína • vyšetřovací stůl nebo lehátko s nastavitelnou výškou, • páskový metr, • olovnice, • goniometr, • neurologické kladívko.
Neurologie • neurologické kladívko, • páskový metr, • ladičky, • elektroencefalograf, pokud není elektroencefalografie zajištěna jinak, • elektromyograf, pokud není elektromyografie zajištěna jinak.
Ortopedická protetika • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • podobaroskop, • plantograf, • destičky různé výšky, • olovnice, • úhloměr, • páskový metr.
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1 353
• • •
glukometr, odsávačka, páskový metr.
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Martin Wieland
3.2.6.1.3 Předepsané minimální vybavení: • umyvadlo a dřez nebo výlevka, • laboratorní stůl, • chladicí zařízení,
Renate Burger
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Prostory určené pro manipulaci s biologickým materiálem musí mít omyvatelný povrch stěn minimálně do výšky 150 cm a povrch nábytku a podlahy snadno čistitelné, omyvatelné a dezinfikovatelné.
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3.2.6.1.2 Vedlejší provozní prostory laboratorního pracoviště jsou: • sanitární zařízení pro zaměstnance4 ), • prostor pro skladování zdravotnického materiálu, • prostor pro skladování kontejnerů s biologickým materiálem určeným k likvidaci, • prostor pro skladování použitého prádla, • prostor pro skladování čistého prádla, • místnost pro odpočinek zaměstnanců, • prostor pro skladování chemických látek.
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
3.2.6.1.1 Základní provozní prostory laboratorního pracoviště jsou: • laboratoř, • prostor pro příjem materiálu, • odběrová místnost nebo box, pokud jsou prováděny odběry biologického materiálu, • umývárna skla, pokud je zřízena, • čekárna, pokud jsou prováděny odběry biologického materiálu, • WC pro pacienty, pokud jsou prováděny odběry biologického materiálu.
www.gesundheitsmanagement.at
3.2.6.1 Laboratoře Laboratorní pracoviště jsou zřizována jako uzavřená oddělení; osoby, které tam nepracují, mohou vstupovat pouze do vyhrazených prostor.
© Gesundheitsmanagement OG
zařízení pro přípravu vzorků, pokud to provoz laboratoře vyžaduje, zařízení pro měření teploty prostředí, pokud to provoz laboratoře vyžaduje, zdroj destilované či deionizované vody, pokud to provoz laboratoře vyžaduje, horkovzdušný sterilizátor nebo sušárna na sklo, pokud to provoz laboratoře vyžaduje, vybavení pro alikvotaci vzorků, pokud to provoz laboratoře vyžaduje nebo alikvotace není zajištěna v prostoru pro příjem materiálu.
[email protected]
Komplement (laboratoře, RDG), lékárna
• • • • •
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
umyvadlo, odběrové křeslo nebo lehátko pro pacienta, zástěna, pokud se odebírá materiál z tělních dutin, pojízdná sedačka pro zdravotnického pracovníka, stůl laboratorní nebo manipulační plocha.
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3.2.6.1.4 Zvláštní požadavky na věcné a technické vybavení laboratorních pracovišť • Klinická biochemie o odstředivky, o biochemický analyzátor, o mikroskop, o analyzátor imunochemický, o zařízení pro elektroforézu. • Lékařská mikrobiologie o mikroskop pro světelnou mikroskopii, o autokláv, o laminární box nebo box pro práci s infekčním agens, o termostaty, z toho alespoň jeden se zvýšenou tenzí CO2, pokud není laboratoř vybavena přístrojem pro kultivaci se zvýšenou tenzí CO2, o mrazicí box,
Pracoviště musí být vybavena nábytkem pro práci zdravotnických pracovníků a jiných odborných pracovníků a výpočetní technikou podle používaných technologií.
Laboratorní přístrojová technika jednotlivých laboratoří musí odpovídat prováděnému spektru analýz.
Vybraná laboratorní pracoviště se mohou sdružovat do funkčních celků provozně uspořádaných tak, že mají společné vedlejší provozní prostory a společně zajišťují provozní činnosti (víceoborová laboratorní pracoviště). Taková pracoviště umožňují multioborové sdílení technologií.
Pokud je v laboratoři odebírán biologický materiál pacientům, pracoviště musí být vybaveno léčivými přípravky a pomůckami pro poskytnutí první pomoci včetně kardiopulmonální resuscitace, tj. resuscitační rouškou nebo samorozpínacím vakem včetně masky, vzduchovody, rukavicemi, výbavou pro stavění krvácení a prostředky zajištění žilního vstupu.
• • • • •
Odběrová místnost nebo box musí mít minimální plochu 5 m2 na jedno odběrové křeslo, na každé další odběrové křeslo se plocha zvyšuje o 3 m2
Prostor pro příjem materiálu: • umyvadlo, • stůl laboratorní.
A-1050 Vienna
3.2.6
42
Anzengruberstraße 5/1-3
Revmatologie • monitor, pokud je digitální přenos obrazů, nebo negatoskop, • páskový metr, • goniometr.
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Editors:
Stacionář léčby bolesti • lůžko, lehátko nebo křeslo, • infuzní stojan, • infuzní pumpa nebo dávkovač stříkačkový, • pulzní oxymetr, • odsávačka.
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Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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•
Zubní laboratoř o zubotechnický stůl s odsáváním pro každé pracovní místo, o kahan, o leštička, o bruska na sádru, o polymerátor, o mikromotor, o sádrovací stůl, o digestoř, o dřez.
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o přístroj pro měření denzity mikrobiálních suspenzí, o přístroj pro hemokultivaci, pokud je zajišťována služba pro ústavní péči, o ELISA technologie, pokud jsou prováděna sérologická vyšetření, o zařízení pro prostorovou dekontaminaci. • Hematologie a transfuzní lékařství o mikroskop pro světelnou mikroskopii, o analyzátor krevního obrazu, o koagulometr, o odstředivka, o zařízení k promíchání krevních vzorků, o pomůcky k barvení, o temperovaná vodní lázeň nebo termostat. o centrifuga, o systém pro imunohematologickou analýzu. • Alergologie a klinická imunologie o mikroskop pro světelnou a fluorescenční mikroskopii, o biochemický nebo imunochemický analyzátor, o ELISA technologie, o odstředivka. • Cytologie o mikroskop pro světelnou a fluorescenční mikroskopii, o barvicí automat. • Lékařská genetika o laminární box, o zařízení pro elektroforetické metody, o systém pro peR, o ELISA technologie, o zařízení pro izolaci a purifikaci nukleových kyselin. • Toxikologie o odstředivka, o systém pro imunochemické nebo biochemické stanovení hladin léčiva drog, o chromatografické systémy. • Víceoborová laboratoř Vybavení je shodné s vybavením uvedeným podle oborů, ve kterých jsou služby laboratoře poskytovány.
43
44 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
3.2.6.2.2 Vedlejší provozní prostory pracovišť jsou: • sanitární zařízení pro zaměstnance • prostory pro skladování zdravotnického materiálu, • prostory pro skladování použitého prádla, • prostory pro skladování čistého prádla, • prostory pro úklidové a dezinfekční prostředky, pokud jsou zřízeny, • místnost pro shromažďování nebezpečného odpadu, pokud je zřízena,
3.2.6.2.1 Základní provozní prostory pracovišť jsou: • vyšetřovna, • technické zázemí vyšetřovny, tj. pracovní místo, ze kterého se ovládají zdroje ionizující záření, • čekárna, • WC pro pacienty, • umývárna instrumentária, pokud je zřízena, • přípravna pacienta před výkonem, pokud je zřízena, • prostor pro příjem žádanek, pokud je zřízen, • prostor pro popis a vyhodnocování snímků, pokud je zřízen, • prostory pro zpracování RTG filmového materiálu, pokud nejsou používány výhradně digitální systémy, • sklad, pokud je zřízen, • archiv zdravotnické dokumentace, pokud není využíván jednotný archiv zdravotnického zařízení.
Pracoviště jsou dále vybavena léčivými přípravky a pomůckami pro poskytnutí první pomoci včetně kardiopulmonální resuscitace, tj. resuscitační rouškou nebo samorozpínacím vakem včetně masky, vzduchovody, rukavicemi, výbavou pro stavění krvácení a prostředky k zajištění žilního vstupu.
Pracoviště jsou vybavena nábytkem pro práci zdravotnických pracovníků a jiných odborných pracovníků a výpočetní technikou podle používaných technologií – počítač a jednotné úložiště dat propojené datovou sítí. Jednotné úložiště dat může být společné pro celé zdravotnické zařízení.
Pracoviště se mohou sdružovat do funkčních celků provozně uspořádaných tak, že mají společné vedlejší provozní prostory a společně zajišťují provozní činnosti. Taková pracoviště umožňují multioborové sdílení technologií.
3.2.6.2 RDG Pracoviště musí být zřizována jako uzavřená oddělení, kde do vyhrazených prostor nebo do prostor označených jako sledované nebo kontrolované pásmo je omezen vstup osob, které tam nepracují.
3.2.6.1.5 Personální zajištění laboratoře Chod laboratoře personálně zajistí odborní laboratorní pracovníci v počtu 5 – 6.
V laboratoři, kde se zpracovávají kovy, se zřizuje samostatná přístrojová místnost a vybavení se doplňuje o: o váhu, o vypalovací pec, o pískovač, o licí přístroj,
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3.2.6.2.5 Personální zajištění Chod pracovišť RDG personálně zajistí odborní laboratorní pracovníci v počtu 5 – 6.
•
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Zvláštní požadavky na věcné a technické vybavení pracovišť radiologie a zobrazovacích metod Skiagrafické pracoviště o skiagrafický přístroj, o archiv obrazové dokumentace v digitální nebo konvenční podobě. Skiaskopické pracoviště o skiaskopicko ‐ skiagrafický komplet, o archiv obrazové dokumentace v digitální nebo konvenční podobě. CT pracoviště o výpočetní tomograf (CT), o tlakový injektor, o archiv obrazové dokumentace v digitální nebo konvenční podobě. Ultrazvukové pracoviště o sonograf, o archiv obrazové dokumentace v digitální nebo konvenční podobě. Pracoviště magnetické rezonance o přístroj magnetická rezonance, o archiv obrazové dokumentace v digitální nebo konvenční podobě.
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Odborná pracoviště pro přípravu sterilních léčivých přípravků pro genovou terapii, přípravků s obsahem cytotoxických látek, nebo ostatních přípravků ‐ bez protimikrobní přísady, musí mít místnost pro přípravu léčivých přípravků, místnost pro dokumentaci a místnost pro uchovávání léčivých přípravků.
Prostor pro uchovávání léčivých přípravků a zdravotnických prostředků musí mít být vybaven chladničkou nebo chladicím boxem a dále nepřenosnou uzamykatelnou schránkou z kovu, pokud se skladují omamné nebo psychotropní látky nebo přípravky je obsahující.
Pokud jsou používány vratné transportní obaly pro dodávky léčivých přípravků do zdravotnických zařízení ústavní péče, musí mít prostor pro jejich dezinfekci. Pokud se v lékárně připravují sterilní léčivé přípravky, musí být umývárna vybavena též přístrojem na sterilizaci.
Umývárna musí být vybavena dřezem a zařízením pro sušení laboratorních nástrojů a obalů; pokud jsou připravovány nebo upravovány léčivé přípravky pro zdravotnická zařízení ústavní péče, musí mít minimální plochu 15 m2 a být řešena jako oddělená místnost.
Místnost pro přípravu a úpravu léčivých přípravků musí mít minimální plochu 12 m2, a pokud jsou připravovány léčivé přípravky pro zdravotnická zařízení ústavní péče, musí mít minimální plochu 20 m2. Musí být vybavena umyvadlem, chladničkou a přístrojem pro přípravu čištěné vody, pokud není zajištěna dodávka hromadně vyráběné čištěné vody nebo vody pro injekční použití jiným způsobem. Přístroj pro přípravu čištěné vody může být umístěn v jiné místnosti lékárny.
Místnost pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků pro veřejnost se člení na prostor pro výdej s výdejním místem, prostor pro veřejnost vybavený židlemi a prostor pro případnou konzultační činnost.
3.2.6.3.2 Vedlejší provozní prostory lékárny jsou: • prostor pro práci farmaceuta, • sanitární zařízení pro zaměstnance, • prostor pro úklidové prostředky.
3.2.6.3.1 Základní provozní prostory lékárny jsou: • místnost pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků pro veřejnost, • místnost pro přípravu a úpravu léčivých přípravků, • umývárna, • prostor pro uchovávání léčivých přípravků a zdravotnických prostředků, • místnost pro příjem dodávek zásob, • prostor pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků zdravotnickým zařízením, • odborná pracoviště pro přípravu sterilních léčivých přípravků, medicinálních plynů a radiofarmak, • odborná pracoviště pro kontrolu léčivých přípravků a přípravu zkoumadel, • prostor pro konzultační činnost a hodnocení účelné terapie nebo pro poskytování lékových informací, • odborné pracoviště pro poskytování lékových informací,
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3.2.6.2.4
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Martin Wieland 3.2.6.3 Lékárna
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Prostor pro popis a vyhodnocování snímků a prostor pro ukládání chemických látek se zřizují, pokud nejsou používány výhradně digitální (bezfilmové) systémy.
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Renate Burger
3.2.6.2.3 Předepsané minimální vybavení: • umyvadlo a na provozně nutných místech výlevka, • chladicí prostory v rozsahu potřebném k zajištění provozu, • prostor pro ukládání instrumentária, léčivých přípravků a kontrastních látek.
Podlaha místností, kde se manipuluje s radiofarmaky, musí být opatřena omyvatelným antistatickým povrchem.
Pracovní místo, ze kterého se ovládají zdroje ionizujícího záření, musí být odděleno od vyšetřovny, ve které je umístěn zdroj ionizujícího záření. Tento požadavek se nevztahuje na zubní RTG, mobilní RTG, mamograf, kostní denzitometr a RTG přístroje na operačních sálech.
Vyšetřovna musí mít minimální plochu, která odpovídá typu přístroje a technologii podle právního předpisu.
45
Editors:
Pokud jsou pracoviště součástí zdravotnického zařízení, které je zároveň zařízením ústavní péče, mohou být vedlejší prostory společné.
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Náklady na výstavbu zdravotnického zařízení Náklady na základní vybavení zdravotnického zařízení Spádová oblast a potencionální počet a struktura pacientů Postoj zdravotních pojišťoven k otevření nového zdravotnického zařízení Předpokládané provozní náklady
Pro přepočet z Kč na EUR a z EUR na Kč je použit jednotný kurz 25 EUR/Kč.
• • • • •
Základní faktory ovlivňující ekonomiku celého projektu jsou:
13. srpna 2010
Vzhledem k rozmístění a počtu obyvatel, lze podíl české strany uvažovat na úrovni 25%.
3.2.7 Ekonomické vyhodnocení varianty Ekonomické vyhodnocení je zpracováno na úrovni nákladů a výnosů obvyklých v České republice.
3.2.6.3.3 Personální zajištění lékárny K zajištění chodu pracoviště lékárny by měl být dostačující počet 5 farmaceutů a farmaceutických asistentů.
Lékárna musí mít oddělený vstup pro veřejnost a oddělený vstup pro zaměstnance a příjem zásob.
Odloučené oddělení pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků je umístěno mimo ostatní prostory lékárny a musí tvořit provozně uzavřený a funkčně provázaný celek. Musí mít oddělený vstup pro veřejnost a oddělený vstup pro zaměstnance a příjem zásob.
Místnost pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků pro veřejnost se člení na prostor pro výdej s výdejním místem, prostor pro veřejnost vybavený židlemi, prostor pro uchovávání léčiv a zdravotnických prostředků a prostor pro konzultační činnost, pokud je konzultační činnost prováděna.
Odloučené oddělení pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků musí mít místnost pro výdej léčivých přípravků a zdravotnických prostředků pro veřejnost, prostor pro úpravu léčivých přípravků, místnost pro příjem dodávek zásob, prostor pro práci farmaceuta, sanitární zařízení pro zaměstnance a prostor pro úklidové prostředky.
Odborné pracoviště pro výdej zdravotnických prostředků musí být vybaveno zkušebním boxem s místem pro sezení.
Odborné pracoviště pro poskytování lékových informací musí být vybaveno nábytkem pro práci zdravotnických pracovníků.
Odborné pracoviště pro kontrolu léčivých přípravků a přípravu zkoumadel musí být vybaveno dřezem, umyvadlem a digestoří.
Odborné pracoviště pro přípravu radiofarmak musí mít místnost pro přípravu léčivých přípravků, místnost pro dokumentaci a místnost pro uchovávání léčivých přípravků.
Odborné pracoviště pro přípravu medicinálních plynů musí mít místnost pro přípravu léčivých přípravků, místnost pro dokumentaci a místnost pro uchovávání léčivých přípravků.
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48 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
2
Plocha
3
m
3
Kč Kč Kč EUR
28 336,61 12 000,00 340 039 359 408 047 231 16 321 889,23
Celkem Sazba Celkem cena bez DPH Celkem cena s DPH Přepočteno na EUR
1 020 118 077,00
Kč
13. srpna 2010
Při konstrukci odhadu ceny je pominut vliv DPH, protože není dostupná informace o možnostech odpočtu ve zdravotnictví. Pokud by platila stejná pravidla, jako v České republice, je cena o dalších 20% vyšší, tj. 48 966 mil. EUR, resp. 1 224 mil. Kč.
Odhad nákladů na výstavbu v cenách platných v Rakousku vychází z dostupné informace, že ceny výstavby domů a bytů jsou tři až čtyřikrát vyšší, než v České republice a z předpokladu, že stejný poměr cen platí i pro ostatní výstavbu. Znovu je třeba připomenout, že se nejedná o hrubou stavbu, ale že tato cena zahrnuje vše, co je pevnou součástí stavby (podlahy, podhledy, stropy, vzduchotechnika, rozvody optiky, mediplynů, elektřiny, vody, kanalizace, okna, dveře, výtahy, opláštění, atd. Současně je nutné si uvědomit, že tato sazba za 1 m3 odpovídá specifice zdravotnické výstavby a její náročnosti na základní vnitřní infrastrukturu, která je cca 1,6 násobkem sazby bytové výstavby. Obecně se totiž cena výstav bytových domů a bytů v ČR pohybují v rozmezí 6 900,‐‐ ‐ 8 100,‐‐ Kč za 1m3 orpoti 12 000,‐‐ Kč ve zdravotnictví.
Přepočteno na Kč
Odhad v rakouských cenách
EUR
3
m
825,34
40 804 723,08
m
27 511,28
Objem 3%
m
3,30
Výška
m
Jednotky
Počet 8 336,75
Tabulka 3 Cena stavby
V rámci tolerance pro zvětšení na chodby, výtahy, schodiště je nutné připočítat 3% celkové plochy.
Základní sazba za 1 m3 obestavěného prostoru pro výstavbu zdravotnických zařízení je stanovena ve výši 12 000,‐‐ Kč bez DPH a zahrnuje vše, co je pevnou součástí stavby (podlahy, podhledy, stropy, vzduchotechnika, rozvody optiky, mediplynů, elektřiny, vody, kanalizace, okna, dveře, výtahy, opláštění, atd.), konkrétní údaje uvádí Tabulka 3 Cena stavby.
3.2.7.1.1 Výpočet nákladů na výstavbu nemocnice Minimální, legislativou stanovený, rozsah ploch jednotlivých pracovišť v navrhovaném modelu je uveden v tabulce, která tvoří přílohu č. 1.
3.2.7.1 Vstupní (zřizovací) náklady Vstupními – zřizovacími náklady modelového zdravotnického zařízení jsou náklady na pořízení pozemku, náklady na vybudování přístupových komunikací a úpravy okolí stavby, náklady na výstavbu samotné budovy zdravotnického zařízení a náklady na základní prvotní vybavení.
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180
70
45
200
26
100
360
140
40
200
42
18
4 500
1 760
1 125
5 000
650
2 500
9 000
3 500
1 000
5 000
1 050
450
Vybavení pokojů standard
Lůžka JIP
vyšetřovny, sesterny, lékařské pokoje atd.
Ordinace v poliklinické části
Čekárny v poliklinické části
endoskop. sálek
3 operační sály
RTG pro operační sály
4 sady nástrojů
laparoskopická věž
porodní sál
kardiotokograf
Výše výdajů v tis. EUR
Výše výdajů v tis. Kč
Kategorie výdaje
Tabulka 4 Zřizovací výdaje
vždy trojí provedení
vždy trojí provedení
1 ks
4 sady nástrojů pro operační sály a sálek
13. srpna 2010
mobilní RTG přístroj skiagraficko ‐ skiaskopický s C ramenem,
stůl s přísluš., lampa, anestezie, defibrilátor, injekční technika,elektrokoagulace, odsávačka, ohřívač roztoků
stůl s přísluš., lampa, anestezie, defibrilátor, injekční technika,elektrokoagulace, odsávačka, ohřívač roztoků
50 čekáren základní vybavení
50 ordinací základní vybavení
základní nábytek + pomůcky
8 lůžek s příslušenstvím, včetně cenrály
150 ks lůžek s příslušenstvím
Poznámka
Vybrané položky jsou uvedeny v následující tabulce Tabulka 4 Zřizovací výdaje.
vždy trojí provedení
Společné pro rakouskou i českou stranu
Společné pro rakouskou i českou stranu
Včetně implementace, HW bude zčásti společný
Včetně implementace ( rakouský a český systém)
NIS (včetně implementace dvou systémů, rakouského a českého))
200 sad
650 sad
základní vybavení + přístroje (3 analyzátory ‐ bio, imuno, krev, autokláv, mikroskopy, centrifugy, alektorforéza, termostaty, mrazící boxy atd.
základní vybavení + přístroje
přístroj + příslušenství
přístroj + příslušenství
přístroj + příslušenství
přístroj + příslušenství
vždy trojí provedení
13. srpna 2010
Otázkou zůstává podíl každé ze stran, který lze řešit z několika úhlů pohledu:
Jako další možnost by se pravděpodobně nabízela i jakási možnost „zlaté střední cesty, kdy by výstavba probíhala kombinovaně, tj. částstavebních dodavatelů, případně subdodavatelů vby byla z Rakouska a fakturovala by za tamní ceny a druhá část by naopak byla z České republiky a fakturovala by za ceny české. Což by opět bylo v intencích povinnosti dodržet zákon o veřejných zakázkách . Bez přené představy o skutečném fungování zdravotnického zařízení a bez pbjemové studie však není možné tuto cestu stanovit.
3.2.7.1.3 Rekapitulace a variantní podíl obou stran Celkové náklady na vybudování a základní vybavení zdravotnického zařízení jsou ve výši 660 mil. Kč (26,4 mil. EUR) v případě, že výstavba bude probíhat v režimu českých cen a 53,4 mil EUR (1 335 mil. Kč) v případě, že dodavatel stavby bude fakturovat v rakouských cenách.
Informační technologie budou zčásti společné, to se týká zejména hardware a infrastrukturních systémů (Exchange apod.). Nemocniční informační systémy jsou poplatné legislativě daného státu, proto musí být dva. Počítáme, že náklady na český NIS budou činit cca. 5 mio. Kč a na rakouský 400 tis. EUR. Obdobné to bude u systému ekonomického (ERP) – 4 mio Kč pro českou stranu a 240 tis. EUR na straně Rakouska.
80
2 000
SW – Exchange, SQL, SharePoint, Office atd...
400 1 000
10 000 25 000
400
600
Koncové stanice
10 000
ERP
Created within the framework of the EU-project healthacross
HW
15 000
ICT
0
1
16
0
0
24
30
800
800
100
880
80
800
1 000
72
vždy trojí provedení
© Gesundheitsmanagement OG
Protože v případě, že projekt bude schválen, nebude již ani jedna strana zbytečně investovat do jakéhokoliv ne nezbytného vybavení stávajících zdravotnických zařízení. Nelze proto očekávat, že by bylo možné vybavit nové provozy morálně i fyzicky opotřebovaným, zastaralým zařízením a vybavením.
30
nádobí + příbor sada
600
390
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
lůžkoviny souprava
Vybavení stacionáře
750
20 000
20 000
2 500
22 000
2 000
20 000
25 000
1 800
6 120
www.gesundheitsmanagement.at
Vybavení rehabilitace
Centrální sterilizace
Laboratoře
Lékárna
CT
Sono
RTG
MR
novorozenecký box
3 000
[email protected]
Zahrnují i ostatní výdaje související s vybudováním zdravotnického zařízení (drobný zdravotnický materiál, drobný ostatní materiál, prádlo pro pacienty, OOPP…
Martin Wieland sonograf
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
150
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Renate Burger
monitor vitálních funkcí
Anzengruberstraße 5/1-3
3.2.7.1.2 Náklady na vybavení nezahrnuté v nákladech na výstavbu Celkové výdaje na počáteční vybavení především zdravotnickou technikou a IT jsou odhadnuty částkou 210 milionů Kč ( 8,4 mil. EUR). V této kategorii výdajů lze předpokládat, že průměrná cena se nebude významněji lišit, případně lze využít nejvýhodnější nabídky z té které země. Což přímo koresponduje se skutečností, že z hlediska české legislativy bude většina nákupů podléhat výběrovému řízení podle zákona o veřejných zakázkách.
50
A-1050 Vienna
V této ceně však nejsou zahrnuty náklady na pořízení odpovídajícího pozemku, výstavbu komunikací a úpravy pozemku. Současně platí také předpoklad, že se bude jednat o pozemek zasíťovaný, na který nebude nutné přivádět a budovat inženýrské sítě. V opačném případě by se náklady na výstavbu navýšily ještě i o tyto výdaje. Vzhledem k tomu, že zatím není známa lokalita výstavby a její stav, nelze tyto náklady kvalifikovaně odhadnout.
49
Editors:
S přihlédnutím k možným vícepracím, lze uvažovat s dalším navýšením ceny o cca 10%, takže výsledná částka, nutná pro výstavbu budovy, odpovídající zadaným parametrům, se pohybuje v rozmezí 445 až 450 milionů Kč ( 17,8 až 18 mil. EUR v českých cenách), nebo cca 45 mil. EUR (1 125 mil. Kč) v cenách rakouských.
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
1) Pokud by základnou pro výpočet byl počet obyvatel ve spádové oblasti, je poměr cca 80% rakouská strana a 20% česká strana, což představuje 528 mil. Kč a 132 mil. Kč (21,1 mil. EUR a 5,3 mil EUR) nebo také 42,7 a 10,7 mil. EUR ( 1 067,5 mil. Kč a 267,5 mil Kč) pro jednotlivé strany, podle toho . 2) Avšak z hlediska hospitalizací je poměr 12 : 1, tj. cca 93% rakouská strana a 7% česká strana, což by odpovídalo finančním podílům 613 a 47 milionů Kč (24,5 mil EUR a 1,9 mil EUR) nebo 49,7 mil EUR a 3,7 mil EUR ( 1 24,5 mil Kč a 92,5 mil. Kč) v závislosti na použitých cenách. 3) Třetí pohled nabízí předpokládané využití poliklinické části. V této sféře poskytované péče lze počítat s relativně vysokým využitím ordinací praktických lékařů a stomatologů. V těchto ambulancích by se podíl jednotlivých stran s pravděpodobností blížící se jedné shodoval s poměrem obyvatel. Naproti tomu využití ostatních specializovaných ambulancí by se zřejmě shodovalo s poměrem u hospitalizací.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
3
m
3
m
3
Kč Kč Kč Euro Euro
4 550,70 136,52 4 687,22 12 000,00 56 246 652 67 495 982 2 699 839,30 6 749 598,24
Objem
3%
Celkem
sazba
Celkem cena bez DPH
Celkem cena s DPH
Přepočteno na EUR
Odhad v rakouských cenách
200 26
5 000
650
Ordinace v poliklinické části
Čekárny v poliklinické části
čekáren základní vybavení
50 ordinací základní vybavení
Poznámka
Kč
13. srpna 2010
V takovém případě by vstupní výdaje dosáhly částek 604,3 mil. Kč (24,172 mil. EUR) pro rakouskou stranu a 55,7 mil Kč (2,228 mil. EUR) pro českou stranu, budeme‐li uvažovat v českých cenách.
Potom by se podíl stran mohl stanovit jako 80% a 20% z ambulantní části, tj. 58,5 mil. Kč a 14,65 mil Kč ( 2,34 mil. EUR a 0,59 mil. EUR) v českých cenách, případně 5,58 mil. EUR a 1,4 mil EUR ( 139,5 mil. Kč a 35 mil. Kč) v cenách rakouských. Zbývající část by se rozdělila v poměru 93:7, tj.545,8 mil. Kč a 41,05 mil. Kč ( 21,8 mil. EUR a 1,6 mil. EUR) v českých cenách nebo 43,17 mil. EUR a 3,25 mil. mil EUR ( 1 079,25 mil. Kč a 81,25 mil. Kč) v cenách rakouských.
Výše výdajů v tis. EUR
Výše výdajů v tis. Kč
Kategorie výdaje
Tabulka 6 Výdaje na pořízení ordinací a čekáren
168 739 956,00
2
m
Výška
Přepočteno na Kč
m
3,30
Plocha
m
Jednotky
Počet 1 379,00
Tabulka 5 Výpočet ceny stavby
V tom případě by se náklady na výstavbu a vybavení ordinací pohybovaly, jak dokládají tabulky: Tabulka 5 Výpočet ceny stavby a 4) Tabulka 6 Výdaje na pořízení ordinací a čekáren ve výši 73,15 mil. Kč (2,926 mil. EUR) nebo 6,976 mil. EUR (174,4 mil. Kč) opět v závislosti na použitých cenách.
51
52 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
3.2.7.2 Provozní náklady Před vyčíslením provozních nákladů a výnosů je třeba uvést několik údajů týkajících se lůžkové péče. Jsou uvedeny v tabulkách: Tabulka 7 Využití lůžkové kapacity v ČR v letech 2008 a 2009,
Neméně podstatný je i fakt dodržování české legislativy v oblasti veřejných zakázek.
Na místě je ovšem třeba znovu připomenout, že v těchto výdajích na výstavbu nejsou kalkulovány cena pozemku, cena výstavby komunikací a cena konečné úpravy pozemku, které mohou celkovou hodnotu výdajů významně ovlivnit.
Kompromisní, relativně spravedlivé, řešení vyplývající z výše uvedených možností by mohla vyjádřeno poměrem 90% rakouská strana, 10 % česká strana, tj. 494 a 66 milionů Kč (19,76 a 2,64 mil. EUR) při použití českých cen nebo 48,06 a 5,34 mil. EUR ( 1 201,5 a 133,5 mil. Kč) v případě, že použijeme rakouské ceny.
V této chvíli však zřejmě nelze zcela jednoznačně určit, zda by provozování ambulantních služeb bylo integrovanou součástí zdravotnického zařízení a personál by byl v nemocnici zaměstnán, či zda by se jednalo o pronájem ambulancí soukromým subjektům – lékařům.
V případě použití rakouských cen by to bylo 48,75 mil. EUR (1 218,75 mil. Kč) pro rakouskou stranu a 4,65 mil EUR (116,25 mil. Kč) pro českou stranu, počítáno v cenách rakouských
healthacross
1 359
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360 2
• • •
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Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5
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Tabulka 8 Vývoj poskytnuté péče na lůžkách akutní péče v letech 2004 až 2009 Tabulka 9 Lůžkový fond nemocnic ČR ve vybraných oborech v roce 2009 Tabulka 10 Objem poskytnuté lůžkové péče ve vybraných oborech.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
© Vienna 2010
254,2
CELKEM
310,9
307,5
Lůžka následné péče 75,3
87,0
82,7
73,5
75,9
88,7
84,0
73,8
7,4
42,8
5,0
6,7
2009
13. srpna 2010
7,4
42,3
5,0
6,7
2008
Created within the framework of the EU-project healthacross
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
255,5
299,1
298,2
246,5
246,0
2009
Průměrná ošetřovací doba
Renate Burger
2008
Využití lůžek v % skutečné lůžkové kapacity
www.gesundheitsmanagement.at
Lůžka novorozenecká
Využití lůžek ve dnech maximální lůžkové kapacity 2008 2009
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
2 120 750
2 122 640
2 148 518
2 144 936
2 184 743
2 185 781
Hospitalizovaní
0,9991
0,9880
1,0017
0,9818
0,9995
1 880
32 601 21 416 1 315 071
914 313 32 231
AR Intezivní péče
Rehabilitační
313
13. srpna 2010
32 231
314 Intezivní péče
32 312
AR
C E L K E M
372 914
393 902
Geriatrický
98
5 679
5 764
Ženský vč. novoroz.
1 643
9 119
9 209
Chirurgický
98
2 951
2 849
Ortopedický
1 564
11 142
11 219
Interní
Revmatologický
2009
Lůžka 2008
Obor
0,9975
0,9968
1,0133
0,9466
1,0000
1,0505
0,9853
0,9902
1,0358
0,9931
index
Tabulka 10 Objem poskytnuté lůžkové péče ve vybraných oborech
C E L K E M
Geriatrický
6 284
29 870
310 179
379 062
125 284
408 495
2008
741 854
8 338 825
85 241
247 715
107 330
28 513
422 191
1 349 637
2 288 019
8 263 126
89 327
257 138
103 500
27 883
459 706
1 300 899
2 278 497
740 064
3 006 112
2009
Ošetřovací dny
256,05
284,6
283,2
271,7
284,5
280,8
228,0
248,9
254,0
269,3
Využití lůžek
13 910 345
14 031 664
14 725 767
14 997 986
15 566 748
15 939 574
Ošetřovací dny
3 068 325
Hospitali‐zovaní
98
1 643
5 679
9 119
2 951
11 142
Lůžka
372
Revmatologický
Rehabilitační
Ženský vč. novoroz.
Chirurgický
Ortopedický
Interní
Obor
x
Index
Tabulka 9 Lůžkový fond nemocnic ČR ve vybraných oborech v roce 2009
2009
2008
2007
2006
2005
2004
Lůžka akutní péče (vč.novorozeneckých)
© Gesundheitsmanagement OG
Lůžka akutní (bez novorozeneckých
Lůžka
[email protected]
Tabulka 8 Vývoj poskytnuté péče na lůžkách akutní péče v letech 2004 až 2009
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Martin Wieland
Anzengruberstraße 5/1-3
Tabulka 7 Využití lůžkové kapacity v ČR v letech 2008 a 2009
54
A-1050 Vienna
V tomto kontextu jsou uvedena data pouze za Českou republiku tak, aby postihla trend vývoje lůžkové péče.
53
Editors:
A to zejména proto, že otázka polikliniky není zcela jasná a je velmi pravděpodobné, že poliklinickou část budou zajišťovat soukromí lékaři.
0,9909
1,0479
1,0380
0,9643
0,9779
1,0889
0,9639
0,9958
0,9976
0,9797
index
6,3
4,2
7,9
16,5
14,8
15,4
4,2
6,0
5,9
7,4
Ošetř. doba
0,9914
0,9529
0,9818
0,9635
0,9766
x
Index
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
32 000,00
22 000,00
20 000,00
27 517,65
5
11
10
10
255
X
NZP
Lékárna
Komplement
Administrativa
Obslužné provozy
C E L K E M M Ě S Í C
C E L K E M R O K
1 800,00
960,00
760,00
1 280,00
1 280,00
880,00
800,00
1 100,71
1 100,71
19
66
34
5
11
10
10
255
X
SZP
NZP
Lékárna
Komplement
Administrativa
Obslužné provozy
C E L K E M M Ě S Í C
680,00
Lékaři lůžka
1 720,00
50
50
Průměrná mzda
Počet
sestry ambulance
C E L K E M R O K
112 833 360,00
9 402 780,00
268 000,00
294 800,00
471 680,00
214 400,00
865 640,00
2 122 560,00
1 145 700,00
1 139 000,00
2 881 000,00
Průměrné ON
4 513 334,40
376 111,20
10 720,00
11 792,00
18 867,20
8 576,00
34 625,60
84 902,40
45 828,00
45 560,00
115 240,00
Průměrné ON
Osobní náklady v ČR
lékaři ambulance
Kategorie pracovníka
27 517,65
19 000,00
32 000,00
34
SZP
Tabulka 12 Osobní náklady v EUR
45 000,00
24 000,00
19
66
Lékaři lůžka
43 000,00
17 000,00
50
50
sestry ambulance
Průměrná mzda
Počet
Osobní náklady v ČR
lékaři ambulance
Kategorie pracovníka
Tabulka 11 Osobní náklady v KČ
342 794 484,00
28 566 207,00
814 200,00
895 620,00
1 432 992,00
651 360,00
2 629 866,00
6 448 464,00
3 480 705,00
3 460 350,00
8 752 650,00
Průměrné ON
3 344,01
3 344,01
2 760,00
3 036,00
4 416,00
4 416,00
2 622,00
3 312,00
6 210,00
2 346,00
5 934,00
Průměrná mzda
13. srpna 2010
13 711 779,36
1 142 648,28
32 568,00
35 824,80
57 319,68
26 054,40
105 194,64
257 938,56
139 228,20
138 414,00
350 106,00
Průměrné ON
Odhad osobních nákladů v Rakousku
83 600,25
83 600,25
69 000,00
75 900,00
110 400,00
110 400,00
65 550,00
82 800,00
155 250,00
58 650,00
148 350,00
Průměrná mzda
Odhad osobních nákladů v Rakousku
Z výše uvedených tabulek ( Tabulka 7, Tabulka 8 , Tabulka 9 a Tabulka 10 ) je zřejmé, že pokud se týká využití lůžkového fondu pohybuje se na úrovni 73,8 %, v námi vybraných oborech je to dokonce na 76,43%. Současně je však patrný trvalý pokles jak v počtu hospitalizovaných, tak i v počtu ošetřovacích dnů. Negativní dopad těchto skutečností na ekonomiku zdravotnických zařízení nemůže ovlivnit ani takřka neměnná průměrná ošetřovací doba. Obvyklým problémem totiž bývá fakt, že při redukci počtu lůžek ve zdravotnickém zařízení nedochází k tak zásadní změně, která by znamenala i současnou redukci počtu stanic. V důsledku toho nedojde obvykle k významné úspoře osobních nákladů, jejichž podíl na celkových nákladech je jednoznačně nejvyšší.
55
56 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
V ostatních provozních nákladech (Tabulka 13, Tabulka 14,) již tak zásadní rozdíly nejsou.
Jak je patrné mezi osobními náklady obou zemí je skutečně velmi zásadní rozdíl vyjádřený částkou 229 961 tis. Kč, tj. 9 198 tis. EUR. Osobní náklady na rakouské straně lze očekávat jako trojnásobek českých osobních nákladů, tzn., že index (poměr) osobních nákladům v ČR ku osobním nákladům v Rakousku je 0,289.
Odhad osobních nákladů v Rakousku (Tabulka 11 a Tabulka 12) je stanoven na základě dosupných informací o poměru průměrných a minimálních mezd v Rakousku a České republice. Průměrnou mzdu v Rakousku odhadujeme ve výši 3,45 krát vyšší, než v České republice, současně je kalkulováno pro Rakousko obvyklých 14 platů a odvody ve výši 18%.
Kalkulace osobních nákladů v české republice (Tabulka 11 a Tabulka 12) je stanovena na základě předpokládaných průměrných měsíčních mezd + 34% odvodů.
healthacross
1 361
362 2 content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
57
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal Tabulka 13 Provozní náklady vyjádřené v Kč
Provozní náklady v českých cenách vyjádřené v Kč
2 655 000,00
2 570 000,00
spotřeba materiálu
Průměrná měsíční spotřeba 2. rok
Průměrná měsíční spotřeba 1. rok
Nákladová položka
720 000,00
700 000,00
materiál polikliniky
810 000,00
SZM
430 000,00
v tom LP
prodané zboží spotřeba energií služby v tom opravy a udržování v tom IT vč. SW Ostatní náklady vč. odpisů
2 165 000,00
450 000,00 830 000,00
2 170 000,00
800 000,00
820 000,00
1 500 000,00
1 650 000,00
400 000,00
400 000,00
100 000,00
100 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 3. rok 2 725 000,00 470 000,00 850 000,00 720 000,00 2 250 000,00 820 000,00 1 750 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 4. rok 2 805 000,00 500 000,00 870 000,00 730 000,00 2 300 000,00 850 000,00 1 800 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 5. rok 2 920 000,00 530 000,00 900 000,00 740 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 1. rok
Odhad provozních nákladů v Rakousku vyjádřené v Kč Průměrná měsíční spotřeba 2. rok
5 140 000,00 615 000,00
5 310 000,00 643 750,00
1 158 750,00 945 000,00
1 187 500,00 972 500,00
2 350 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 3. rok 5 450 000,00 672 500,00 1 216 250,00 972 500,00
3 096 250,00
3 103 750,00
880 000,00
2 000 000,00
3 217 500,00
920 000,00
942 500,00
0,00
0,00
3 750 000,00
4 125 000,00
942 500,00 0,00 4 375 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 4. rok
© Vienna 2010 Průměrná měsíční spotřeba 5. rok
All rights reserved
ISBN 978-3-9501360-0-5 5 610 000,00
5 840 000,00
715 000,00
758 750,00
1 245 000,00
1 287 500,00
988 750,00
998 750,00
3 288 750,00
3 361 250,00
977 500,00
1 011 250,00
0,00
0,00
4 500 000,00
5 000 000,00
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
200 000,00
420 000,00
200 000,00
450 000,00
300 000,00
450 000,00
250 000,00
250 000,00
1 000 000,00
1 000 000,00
500 000,00
1 050 000,00
500 000,00
750 000,00
1 125 000,00
1 125 000,00
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
720 000,00
675 000,00
92 520 000,00
C E L K E M R O K
7 710 000,00
C E L K E M M Ě S Í C
8 015 000,00 96 180 000,00
750 000,00 8 295 000,00 99 540 000,00
800 000,00 8 555 000,00 102 660 000,00
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
800 000,00
810 000,00
864 000,00
8 950 000,00 107 400 000,00
900 000,00
13 716 250,00 164 595 000,00
14 345 250,00 172 143 000,00
14 885 000,00 178 620 000,00
960 000,00
960 000,00
15 336 250,00 184 035 000,00
16 172 500,00 194 070 000,00
www.healthacross.eu
13. srpna 2010
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
Scientific collaboration: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles 58
Scientific supervision:
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Martin Wieland
Tabulka 14 Provozní náklady vyjádřené v EUR
Provozní náklady v českých cenách vyjádřené v EUR
28 000,00
materiál polikliniky
32 400,00
SZM
17 200,00
v tom LP
106 200,00
102 800,00
spotřeba materiálu
Průměrná měsíční spotřeba 2. rok
Průměrná měsíční spotřeba 1. rok
Nákladová položka
18 000,00 33 200,00 28 800,00
Průměrná měsíční spotřeba 3. rok 109 000,00 18 800,00 34 000,00 28 800,00
Průměrná měsíční spotřeba 4. rok
90 000,00
36 000,00
29 600,00
94 000,00
32 800,00
32 800,00
35 200,00
60 000,00
služby
66 000,00 4 000,00
70 000,00 8 000,00 16 800,00
30 000,00
331 800,00 3 981 600,00
80 000,00
8 000,00
12 000,00 18 000,00
32 000,00
358 000,00 4 296 000,00
Průměrná měsíční spotřeba 1. rok 205 600,00 24 600,00 46 350,00
Průměrná měsíční spotřeba 2. rok 212 400,00 25 750,00
47 500,00
38 900,00
Průměrná měsíční spotřeba 3. rok 218 000,00 26 900,00
48 650,00
38 900,00
Průměrná měsíční spotřeba 4. rok
Průměrná měsíční spotřeba 5. rok
224 400,00
233 600,00
0,00
30 350,00
49 800,00
51 500,00
39 550,00
4 601 025,00
10 000,00
37 700,00
39 950,00
134 450,00
1 124 125,00
165 000,00 10 000,00
175 000,00 20 000,00
40 000,00
42 000,00
972 000,00
1 036 800,00
2 509 450,00 30 113 400,00
131 550,00
37 700,00
150 000,00
40 000,00
32 000,00
342 200,00 4 106 400,00
124 150,00
1 058 000,00
72 000,00
18 000,00
3 847 200,00
123 850,00
34 000,00
4 000,00
v tom opravy a udržování
16 000,00
28 800,00
320 600,00
3 700 800,00
1 275 750,00
92 000,00
Odhad provozních nákladů v Rakousku vyjádřené v EUR
116 800,00 21 200,00
34 800,00
86 800,00
Průměrná měsíční spotřeba 5. rok
112 200,00 20 000,00
29 200,00
86 600,00
prodané zboží
32 000,00
spotřeba energií
16 000,00
v tom IT vč. SW
27 000,00
Ostatní náklady vč. odpisů
308 400,00
C E L K E M M Ě S Í C C E L K E M R O K
Renate Burger Editors:
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Created within the framework of the EU-project healthacross 40 450,00
www.gesundheitsmanagement.at
[email protected] 1 080 000,00
180 000,00
200 000,00
20 000,00
30 000,00
A-1050 Vienna
45 000,00
45 000,00
Anzengruberstraße 5/1-3 1 152 000,00
1 152 000,00
© Gesundheitsmanagement OG
1 576 050,00 18 912 600,00
6 111 725,00 73 340 700,00
2 812 075,00 33 744 900,00
1 760 500,00 21 126 000,00
13. srpna 2010
healthacross
1 363 20 597 500,00
514 937 500,00
20 295 580,00
507 899 500,00
Odhad provozních nákladů v rakouských cenách v EUR
Odhad provozních nákladů v rakouských cenách v Kč
8 360 560,00
8 214 160,00
Provozní náklady v českých cenách v EUR
Provozní náklady 2. rok
521 414 500,00
20 856 580,00
8 494 960,00
212 374 000,00
Provozní náklady 3. rok
536 864 500,00
21 474 580,00
8 809 360,00
220 234 000,00
Provozní náklady 5. rok
13. srpna 2010
526 829 500,00
21 073 180,00
8 619 760,00
215 494 000,00
Provozní náklady 4. rok
Tabulka 15 zachycuje vývoj souhrnných provozních nákladů v prních pěti letech za výše uvedených předpokladů.
209 014 000,00
205 354 000,00
Provozní náklady 1. rok
Provozní náklady v českých cenách v Kč
V průběhu 5ti let nedojde ke změně osobních nákladů Vývoj inflace a souběžný vývoj objemu poskytovné péče se v ostatních provozních nákladech projeví přírůstkem 3 – 4% ročně Vzhledem k předpokládané životnosti životnosti začne postupně narůstat potřeba zvýšených nákladů na opravy a údržbu Odhadované ceny v Rakousku jsou založeny na dostupných informacích, např. výdaje na LP a SZM jsou v Rakousku o cca 43% vyšší, než v ČR, náklady na energie jsou cca o 15% vyšší apod.
Tabulka 15 Provozní náklady celkem
•
•
• •
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Odhad vývoje provozních nákladů je založen na těchto skutečnostech:
59
60
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
3.2.7.3 Výnosy Tabulka 16 Výnosy v Kč
1 000 000
Interna
1 100 000
JIP
1 260 000
1 200 000
Chirurgie a ortopedie
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce
Oddělení
Výnosy v ČR v Kč
1 155 000
1 102 500
Gynekologie a porodnictví 1 050 000
1 050 000
1 250 000
Komplement
900 000
Stacionář
920 000
Rehabilitace
7 600 000
Poliklinika
3 000 000
Lékárna
216 240 000
C E L K E M R O K
18 020 000
C E L K E M M Ě S Í C
966 000 945 000 1 312 500 3 150 000 7 980 000 18 921 000 227 052 000
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 1 323 000 1 212 750 1 102 500 1 157 625 1 014 300 992 250 1 378 125 3 307 500 8 379 000 19 867 050 238 404 600
Odhadované výnosy v Rakousku v Kč Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 1 389 150 1 273 388 1 157 625 1 215 506 1 065 015 1 041 863 1 447 031 3 472 875 8 797 950 20 860 403 250 324 830
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 1 458 608 1 337 057 1 215 506 1 276 282 1 118 266 1 093 956 1 519 383 3 646 519 9 237 848 21 903 423 262 841 072
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce
4 800 000
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce
5 040 000
4 400 000
5 556 600
4 851 000
4 200 000
5 093 550
4 410 000
4 410 000
3 680 000
4 630 500
4 630 500
3 864 000
4 862 025
4 057 200
3 780 000
5 000 000
4 260 060
3 969 000
5 250 000
4 167 450
5 512 500
4 504 500
30 400 000
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce
5 292 000
4 620 000
4 000 000 4 200 000
3 600 000
4 290 000
5 788 125
4 729 725
31 920 000
64 370 000
4 966 211
33 516 000
67 588 500
772 440 000
35 191 800
70 967 925
811 062 000
74 516 321
851 615 100
894 195 855
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 5 834 430 5 348 228 4 862 025 5 105 126 4 473 063 4 375 823 6 077 531 5 214 522 36 951 390 78 242 137 938 905 648
13. srpna 2010
healthacross
364 2 content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
61
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal Tabulka 17 Výnosy v EUR
Výnosy v ČR v EUR
40 000
Interna
44 000
JIP
50 400
48 000
Chirurgie a ortopedie
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce
Oddělení
720 800
C E L K E M M Ě S Í C
304 000
Poliklinika
120 000
Lékárna
50 000
Komplement
36 000
Stacionář
36 800
Rehabilitace
42 000
Gynekologie a porodnictví
C E L K E M R O K
8 649 600
46 200 42 000 44 100 38 640 37 800 52 500 126 000 319 200 756 840 9 082 080
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 52 920 48 510 44 100 46 305 40 572 39 690 55 125 132 300 335 160 794 682 9 536 184
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 55 566 50 936 46 305 48 620 42 601 41 675 57 881 138 915 351 918 834 416 10 012 993
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 58 344 53 482 48 620 51 051 44 731 43 758 60 775 145 861 369 514 876 137 10 513 643
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce 192 000 176 000 160 000 168 000 147 200 144 000 200 000 171 600 1 216 000 2 574 800 30 897 600
Odhadované výnosy v Rakousku v EUR Průměrné měsíční výnosy v 2.roce 201 600 184 800 168 000 176 400 154 560 151 200 210 000 180 180 1 276 800 2 703 540 32 442 480
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 211 680 194 040 176 400 185 220 162 288 158 760 220 500 189 189 1 340 640 2 838 717 34 064 604
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce
© Vienna 2010 Průměrné měsíční výnosy v 5.roce
All rights reserved
ISBN 978-3-9501360-0-5 222 264
233 377
203 742
213 929
185 220
194 481
194 481
204 205
170 402
178 923
166 698
175 033
231 525
243 101
198 648
208 581
1 407 672 2 980 653 35 767 834
1 478 056 3 129 685 37 556 226
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
www.healthacross.eu 13. srpna 2010
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
Scientific collaboration: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Scientific supervision: 62
13. srpna 2010
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Úroveň vývoje předpokládaných dosažených provozních výnosů (Tabulka 16 a
Martin Wieland Renate Burger Editors:
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s. Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Created within the framework of the EU-project healthacross www.gesundheitsmanagement.at
[email protected] A-1050 Vienna Anzengruberstraße 5/1-3 © Gesundheitsmanagement OG healthacross
1 365 13. srpna 2010
Vzhledem ke skutečnosti, že poliklinika bude s pravděpodobností blížící se jedné provozována formou pronájmu soukromým praktickým lékařům a ambulantním specialistům a s ohledem na výše uvedené skutečnosti týkající se provozu veřejné lékárny, je pro další výpočty nutné eliminovat vliv těchto dvou součástí.
Současně je nám také známo, že provoz lékárny je na rakouské straně koncipován zcela odlišně.
Takto koncipovaný odhad tržeb v lékárně byl v základních výpočtech použit pouze v zájmu zachování obvyklého postupu pro odhad vývoje výnosů veřejné lékárny, která by byla součástí ústavní lékárny. V reálu nelze tento postup uplatnit, pro potřeby českých pacientů by plně postačovalo zřízení výdejny léků. Je velmi pravděpodobné, že u podobné výdejny nelze očekávat zisk, který by měl jakýkoliv vliv na celkové ekonomické výsledky.
Spádová oblast 50 000 obyvatel = potencionálních nákupů Služeb lékárny využije 90% obyvatel = 45 000 realizovaných nákupů Průměrná hodnota receptu 600,‐‐ Kč Průměrný nákup v hotovosti 200,‐‐ Kč Průměrná hodnota jednoho nákupu je 800,‐‐ Kč
K odhadu tržeb v rakouských cenách byla využita dostupná informace o tom, že hodnota LP je v Rakousku o cca 43% vyšší, než v ČR.
1) 2) 3) 4) 5)
Obdobně je odhadnut i vývoj tržeb lékárny, který přitom vychází z těchto základních premis:
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Tabulka 17) je odvozena od základního předpokladu – splnění všech podmínek a dosažení meziročního nárůstu o 5%.
63
64
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Tabulka 18 Výnosy po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
Výnosy v ČR po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
C E L K E M M Ě S Í C C E L K E M R O K
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce 7 845 000 94 140 000
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce 8 216 000 98 592 000
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 8 605 550 103 266 600
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 9 014 578
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 9 444 056
108 174 936
113 328 672
Odhad výnosů v Rakousku po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky Průměrné měsíční výnosy v 1.roce 30 330 000 363 960 000
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce 31 814 000 381 768 000
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 33 372 200 400 466 400
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 35 188 310 422 259 720
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 36 726 226 440 714 712
Tabulka 19 Výnosy po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky v EUR
Výnosy v ČR po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
3 765 600
C E L K E M R O K
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce 313 800
C E L K E M M Ě S Í C
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce 328 640 3 943 680
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 344 222 4 130 664
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 360 583
Odhad výnosů v Rakousku po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 377 762
4 326 996
4 533 144
Průměrné měsíční výnosy v 1.roce 1 213 200 14 558 400
Průměrné měsíční výnosy v 2.roce 1 272 560 15 270 720
Průměrné měsíční výnosy v 3.roce 1 334 888 16 018 656
Průměrné měsíční výnosy v 4.roce 1 400 332 16 803 984
Průměrné měsíční výnosy v 5.roce 1 469 049 17 628 588
Výnosy byly sníženy o výnosy polikliniky a veřejné lékárny a současně zvýšeny o předpokládané tržby z pronájmu ordinací. Takto upravené výnosy jsou zachceny v tabulkách (Tabulka 18, Tabulka 19). V podmínkách ČR je uvažováno s průměrným nájemným 8 500,‐‐ Kč měsíčně za jednu ordinaci včetně společných pomocných provozů. V odhadu objemu upravených výnosů v rakouských podmínkách je odhad nájemného za 1m2 plochy pokliniky cca ve výši 7,50 EUR měsíčně. Případné výnosy za pronájem lékárny nejsou uvažovány vzhledem k tomu, že existuje reálný předpoklad, že veškeré modelované plochy plně využije lékárna ústavní. Adekvátně je však třeba také eliminovat vliv nákladů lékárny a polikliniky na celkové provozní náklady.
13. srpna 2010
healthacross
All rights reserved
© Vienna 2010
366 2
ISBN 978-3-9501360-0-5
Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal
111 174 000,00
4 446 960,00
12 506 450,00
108 545 000,00
4 341 800,00
12 209 250,00
305 231 250,00
Provozní náklady v českých cenách v Kč
Provozní náklady v českých cenách v EUR
Odhad provozních nákladů v rakouských cenách v EUR
Odhad provozních nákladů v rakouských cenách v Kč
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
331 295 000,00
13 251 800,00
4 723 040,00
Odhad výsledku hospodaření v rakouských cenách v Kč
3 292 510,00
82 312 750,00
3 891 990,00 97 299 750,00
109 419 750,00
4 376 790,00
‐189 880,00
HV 5. rok
‐4 747 000,00
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
13. srpna 2010
Zdánlivě propastný rozdíl mezi výsledky hospodaření odhadnutými v podmínkách obou zemí je ovlivněn mj. zahrnutím komplementu do hospodaření zdravotnického zařízení. Výnosy komplementu v podmínkách českého zdravotnictví v mnoha případech „zachraňují“ existenci ústavního zdravotnického zařízení. Naproti tomu v podmínkách rakouských mohou mít vliv, jak nám bylo sděleno, téměř opačný. Teoreticky lze uvažovat o tom, že komplement „počítaný podle rakouských pravidel“ by mohl snížit hospodářský výsledek až o cca 2 až 2,4 mil. EUR (50 až 60 mil. Kč).
Není zde zahrnut ani vliv regulačních poplatků, které by výsledk hospodaření v podmínkách českého zdravotnictví vylešovaly částkou cca 2,3 mil. Kč ( 0,092 mil. EUR) ročně.
V prognóze není zahrnut vliv přípaných restrukturalizačních a optimalizačních opatření.
2 764 270,00
2 349 190,00
58 729 750,00
Odhad výsledku hospodaření v rakouských cenách v EUR
‐270 200,00
HV 4. rok
‐6 755 000,00
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
‐391 416,00
HV 3. rok
‐9 785 400,00
Created within the framework of the EU-project healthacross
69 106 750,00
‐503 280,00
‐576 200,00
Výsledek hospodaření v českých cenách v EUR
HV 2. rok
‐12 582 000,00
HV 1. rok
‐14 405 000,00
Výsledek hospodaření v českých cenách v Kč
Tabulka 21 Výsledek hospodaření po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
3.2.7.4 Efektivita Kvalifikovaný odhad výsledků hospodaření v prvních pěti letech je uveden v následujcí tabulce (Tabulka 21 Výsledek hospodaření po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky).
[email protected]
Ostatní provozní náklady byly poníženy v poměru odpovídajícímu podílu ploch pokliniky a lékárny na celkové ploše uvažovaného zdravotnického zařízení.
Náklady uvedené v tabulce (Tabulka 20) byly upraveny o prodané zboží, materiál polikliniky, osobní náklady polikliniky a lékárny.
322 800 000,00
12 912 000,00
4 597 200,00
www.gesundheitsmanagement.at
318 153 750,00
12 726 150,00
4 522 080,00
Martin Wieland
118 076 000,00
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Anzengruberstraße 5/1-3
13. srpna 2010
Z vyhodnocení statistik pro danou oblast vyplývá, že v letech 2006 – 2008 byl v hospitalizacích takřka neměnný trend. V průměru bylo hospitalizováno 600 pacientů ze sledované spádové oblasti, kteří byli nositeli cca 300 diagnóz, z nichž vyšší četnost vykazuje vybraných 15, které jsou vedeny v následující tabulce (Tabulka 22 Vybrané diagnózy).
Na vše již uvedené úzce navazuje i otázka personálního zabezpečení a využití lůžkové části našimi občany. V České republice není v současné době dostatek zdravotnického personálu a na druhé straně nemá česká strana ani dostatek pacientů.
Pokud je průměrný rozdíl v úhradách více než čtyřnásobný, nelze očekávat, že by neuhrazené náklady převzala rakouská strana.
Se zdravotními pojišťovnami a platnou legislativou úzce souvisí také další negativní prvek, kterým je nepoměrně rozdílná výše úhrady za poskytnutou péči (blíže kapitola 3.1.2.4).
Druhá v pořadí je politika českých zdravotních pojišťoven. Nelze předpokládat, že by pojišťovny byly ochotny nasmlouvat zcela nové kapacity a v důsledku toho by došlo ke zkrácení smluvně dohodnutých výnosů v nemocnicích V Českých Budějovicích a Jindřichově Hradci. Tato skutečnost by pak v těchto dvou nemocnicích nemohla být plně kompenzována snížením nákladů. Matematicky zjednodušeně by se sice jednalo pouze o cca 6,6 až 8 mil. Kč ve výnosech (7% objemu), není však možné odhadnou faktický dopad do smluv se zdravotními pojišťovnami, na nastavení referenčního období a další smlvní podmínky. A vzhledem k legislativně stanoveným požadavkům by těmto nemocnicím nezůstaly pouze standardní fixní náklady, ale např. i většina osobních nákladů.
Základním rizikem je zcela nedostatečná legislativa, kterou by pravděpodobně dvoustranná smlouva o spolupráci řešila jen z velmi malé části.
Na druhé straně rizik a nevýhod je nepoměrně více.
Výhodnost pro rakouskou stranu neumíme, na základě dosud získaných informací posoudit.
V této chvíli není znám možný objem dotace z prostředků EU, resp. výše spoluúčasti Dolního Rakouska a Jihočeského kraje. Vezmeme‐li za vzor výstavbu Evropské nemocnice Cerdanya, tak celková spoluúčast obou regionů by byla na úrovni cca 355,5 milionů Kč (14,22 mil. EUR) nebo 28,76 mil. EUR (719 mil. Kč). Konkrétní podíl české strany by se tak mohl pohybovat v rozmezí od 25 mil. Kč (1 mil. EUR) až do 71 mil. Kč (2,85 mil. Kč) podle toho, jaký způsob výstavby a jaký klíč pro výpočet podílu na investičních nákladech by byl použit.
3.2.7.5 Výhody a rizika Za stávajících podmínek lze, bohužel, nalézt výhody především pro obyvatele Českých Velenic a části jejich spádové oblasti, kteří by tak získali moderní zdravotnické zařízení v pro ně příznivější vzdálenosti od svého bydliště.
Renate Burger
114 930 000,00
Provozní náklady 5. rok
66
A-1050 Vienna
113 052 000,00
www.healthacross.eu
Provozní náklady 4. rok
65
© Gesundheitsmanagement OG
312 661 250,00
Provozní náklady 2. rok
Provozní náklady 1. rok
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
Provozní náklady 3. rok
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Tabulka 20 Provozní náklady po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Editors:
healthacross
Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the
15 43 57 30 62 55
Zbytnění prostaty
Spontánní porod záhlavím
Jiná neurčená břišní bolest
jediné dítě narozené v nemocnici
Zdravá osoba doprovázející nemocnou
N40
O800
R104
Z380
Z763
18
31
10
19
14
5
19
3
10
8
14
7
12
ne
?
ano
ano
ano
ne
ano
ano
ano
ano
ano
ano
ne
13. srpna 2010
Pro zdravotnictví české republiky je prakticky neuchopitelná a ekonomicky zcela nevýhodná. Návratnost vložených prostředků je zcela v nedohlednu, ekonomický dopad na již existující zdravotnická zařízení by teoreticky (vzhledem k systému čerpání zdravotního pojištění) mohl být relativně velmi významný.
Varianta č. 2 se nejeví jako ekonomicky výhodná ani pro jednu ze zúčastněných stran.
Navíc by nebylo možné dosáhnout na dotaci z fondů Evropské unie, alespoň ne do té míry, jako při výstavbě společného zdravotnického zařízení.
Otázkou je, jak se tato varianta jeví ambulantním specialistům a v případě využití ústavní péče i samotné Zemské klinice. Ti by totiž takto přišli o část svých pacientů a tedy i příjmů. Ani v Rakouském systému by pravděpodobně úbytek výnosů nebyl plně kompenzován snížením nákladů.
Téměř všechny problematické body jsou řešitelné dobře zpracovanou regionální dvoustrannou dohodou.
3.2.8 Zhodnocení variant č. 1 a č. 2 Varianta č. 1 – praktické zakonzervování stávajícího stavu a s vyšším využitím stávajících kapacit na české straně má v podstatě pro českou stranu pouze pozitivní dopady, jak je uvedeno v textu kapitoly 3.1. Jde zřejmě prakticky jen o to, jak získat potencionální pacienty z Rakouska.
Přitom lze tento roční průměr snížit o dalších 52 hospitalizací, které nejsou pokryty odbornostmi navrženého modelu. Dalších 18 zůstává průměrně ročně otevřených, neboť se jedná o doprovod.
56
Hyoertrofie adenoidní tkáně
10
Žilní městky DK bez vředu nebo zánětu
I839
Kámen žlučníku bez choleystitidy
28
Flebidita a tromboflebidita jiných hlubokých cév DK
I802
K802
23
J352
41
Fibrilace a flutter síní
Selhání srdce NS
I509
21
I48
37
Katarakta NS
38 34
J00‐J99 K00‐K93
Nemoci dýchací soustavy Nemoci trávicí soustavy
46
Z00‐Z99 Faktory ovlivňující zdravotní stav a kontakt se zdravotnickými službami
13. srpna 2010
46
30
R00‐R99 S00‐T98 Poranění, otravy a některé jiné následky vnějších příčin
3
P00‐P96 Příznaky, znaky a abnormální klinické a laboratorní nálezy
20
O800
nezánětlivá onemocnění ženskéhopohlavního ústrojí
Některé stavy vzniklé v perinatálním období
1 12
N50 N80‐N98
jiné poruchy mužských pohlav.orgánů
spontánní porod jed. dítěte záhlavím
1
N47 hypertrofie předkožky
39
2
N45 zánět varlete
O00‐O99
2
Těhotenství, porod a šestinedělí
9 10
N40 N43
jiná onemocnění močové soustavy
N39
3
N30
zánět močového měchyře – cystitida
jiné onemocnění prostaty
7
bytnění prostaty
4
6
N189
chronické selhání ledvin NS
N23
1
N178
akutní selhání ledvin
N20
2
kámen v dolním močovém traktu
2 N139
obsruktivní a refluxní uropatie
kámen ledvin a močovodu
62
N00‐N99 N10
akutní tabulointersticiální nefritida
1 1
M43 M45‐M49
Spondylopatie Nemoci pohlavní a močové soustavy
24
M00‐M25
Jiné deformující dorzopatie
Infekční atropatie
10
I83
žilní městky
6
5
I80
zánět žil
L00‐L99
9
Nemoci kůže a podkožního vaziva
16
selhání srdce
I63
4 11
I49 I50
srdeční arytmie jiné
I70
12
I48
fibrilace
ateroskleróza
2
I26
plicní embolie
mozkový infarkt
1 5
I22 I25
chronická ischemická choroba
2
pokračující infarkt myokardu
6 10
I20 I21
v tom hypertenzní nemoci
I10‐I15
103
I00‐I99
Nemoci oběhové soustavy
akutní infarkt myokardu
3
angina pektoris
1 46
H00‐H59 H60‐H95
Onemocnění nervů, nervových kořenů a pletení
G50‐G59
Poruchy záchvatové – paroxymální
nemoci oka a bradavkového výběžku
4 6
G40‐G47
Poruchy duševní a poruchy chování
Nemoci oka a očních adnex
26
E00‐E90 F00‐F99
Nemoci endokrinní, výživy a přeměny látek
9
Senilní katarakta NS
18
C00‐C97 D01‐D36
H269
ne
Novotvary in situ
H259
12
Počet hospitalizací 6
Novotvary – zhoubné
35
Senilní přezrálá katarakta
H252
ne
20
Zhoubný novotvar konečníku
C20
7
DG. A00 ‐ B99
infekční a parazitární nemoci
Aktuální
143
385
433
33
97
197
34
6
3
8
7
26
94
9
19
11
39
16
6
10
288
11
6
231
185
274
225
34
32
204
278
61
12
106
50
44
7
152
7
33
1 082
3
153
33
26
12
345
43
178
Celkový počet OD 95
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Typ nemoci
Počet průměrný
Tabulka 23 Diagnózy
Počet kumulovaný
68
Popis
67
DG.
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Tabulka 22 Vybrané diagnózy
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
NE
NE
NE
NE
NE
ANO
NE
NE
NE
NE
ANO
NE
NE
NE
NE
NE
ANO
ANO
část
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
ANO
NE
ANO
ANO
ANO
ANO
NE
NE
ANO
NE
NE
NE
ANO
NE
NE
Aktuální
healthacross
1 367
Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
www.healthacross.eu
Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice
ISBN 978-3-9501360-0-5
All rights reserved
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Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal
368 2
Odhad výsledku hospodaření v rakouských cenách v Kč
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
37 106 750,00
HV 3. rok
50 312 750,00
2 012 510,00
‐391 416,00
‐9 785 400,00
65 299 750,00
2 611 990,00
‐270 200,00
HV 4. rok
‐6 755 000,00
77 419 750,00
3 096 790,00
‐189 880,00
HV 5. rok
‐4 747 000,00
content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
13. srpna 2010
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Na místě je pravděpodobně také znovu připomenout, že v rámci platné české legislativy je celá akce v režimu veřejných zakázek a že lze očekávat masivní nárůst objemu administrativní práce, jak se zajištěním výběrových řízení, tak i s přijetím dotace, jejím obhospodařováním i vyúčtováním.
26 729 750,00
1 484 270,00
‐503 280,00
HV 2. rok
‐12 582 000,00
Created within the framework of the EU-project healthacross
‐576 200,00
1 069 190,00
Výsledek hospodaření v českých cenách v euro
Odhad výsledku hospodaření v rakouských cenách v euro
HV 1. rok
‐14 405 000,00
Martin Wieland
Renate Burger
Výsledek hospodaření v českých cenách v Kč
www.gesundheitsmanagement.at
Tabulka 24 Upravený výsledek hospodaření po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky
[email protected]
13. srpna 2010
3.3.1.1 Vybrané požadavky na věcné a technické vybavení zařízení zdravotnické záchranné služby Základní provozní prostory zařízení zdravotnické záchranné služby jsou: • pracoviště územního zdravotnického operačního střediska, • pracoviště okresního zdravotnického operačního střediska, pokud je zřízeno, • prostor pro výpočetní a spojovou techniku, • pracoviště krizového útvaru, • stanoviště dopravních prostředků, • místnost pro odpočinek zaměstnanců.
Recipročně by pravděpodobně bylo možné dojednat i otázku LSPP, kterou by poskytovala rakouská část i naléhavým případům českých pacientů a na kterou by mohl Jihočeský kraj přispívat podobně jako na každou jinou LSPP.
Současně s již zmíněným generálním souhlasem rakouské pojišťovny s využitím české ZZS by pravděpodobně bylo možné domluvit i úpravu úhrady poskytnuté péče v případě, že vzhledem ke kritickému stavu by vznikla naléhavá potřeba hospitalizovat českého pacienta z české spádové oblasti v rakouském ústavním zdravotnickém zařízení. Jednalo by se o zcela ojedinělé výjimečné případy na omezenou dobu do okamžiku stabilizace pacienta a možnosti jeho transportu do českého zdravotnického zařízení.
V rámci Dvoustranné regionální dohody o spolupráci by bylo možné domluvit spolupráci ZZS podobně jako ve variantě č. 1. Stejně jako využití stávajících kapacit v Českých Budějovicích a Jindřichově Hradci.
Jako optimální je cca 10 ambulancí, především praktických lékařů, stomatologické ambulance, gynekologická ambulance a další dle potřeby a poptávky.
Na české straně poliklinika, ambulance v nájmu – praktici a ambulantní specialisté z okolí, případně detašovaná pracoviště některých nemocnic.
Součástí by byl společný dispečink záchranné služby, případně i stanoviště vozidel záchranné služby.
3.3.1 Popis varianty Opět by se jednalo o vybudování společného zdravotnického zařízení přímo na hranici s tím, že akutní lůžková péče by byla poskytována pouze a výhradně na rakouské straně. Na české straně by se jednalo pouze o polikliniku, jejíž prostory by byly přednostně nabídnuty k pronájmu ambulantním lékařům z mikroregionu či jako detašovaná pracoviště stávajících ústavních zdravotnických zařízení.
Výše uvedené výsledky a závěry i ostatní fakta a skutečnosti zjištěné v průběhu zpracovávání tohoto materiálu nastolily třetí možnost realizace hlubší přeshraniční spolupráce obou regionů, která by byla jakýmsi kompromisem mezi oběma původně zadanými variantami.
© Gesundheitsmanagement OG
Při odhlédnutí od ostatních vlivů by pak Tabulka 21 Výsledek hospodaření po eliminaci vlivu lékárny a polikliniky z kapitoly 3.2.7.4 vypadala následovně:
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
3.3 Varianta 1,5
Anzengruberstraße 5/1-3
Teoreticky by se také ještě nabízela možnost, že prakticky celé financování převezme na sebe rakouská strana a role českého mikroregionu bude více méně formální či reprezentativní. Na úhradách od českých ZP by, při průměrném ohodnocení jedné hospitalizace a v souvislosti s průměrně čtyřikrát nižší úhradou, dostávala až o o cca 32 milionů Kč (1,28 mil. EUR) méně, než za stejné pacienty od pojišťoven rakouských. Tato skutečnost by pravděpodobně neměla do ekonomiky modelového rakouského zdravotnického zařízení příliš pozitivní dopad. Přesto je možné, že by tato varianta byla i za takových podmínek pro rakouskou stranu přijatelná.
70
A-1050 Vienna
Proto by možná bylo vhodné vyvolat na toto téma jednání se zástupci pojišťoven, především VZP a obou dotčených českých nemocnic.
69
Editors:
Z tabulky (Tabulka 23 Diagnózy) vyplývá, že z celkového počtu 575 hospitalizovaných v roce 2008, kteří čerpali celkem 4 300 ošetřovacích dnů, by jich celkem 149 ( 1 211 OD) nebylo možné hospitalizovat v modelovém zdravotnickém zařízení vzhledem k omezení odbornosti. Ze zbývajících 426 hospitalizací jich s sebou cca 90 nese pravděpodobně i umístění na lůžko JIP. Při průměrném sedmidenním pobytu na JIPu přestavuje celková náhrada jen za OD 0057 a 0058 částku cca 4 miliony Kč jen na tomto oddělení.
healthacross
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Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Předpoklady a požadavky jednotlivých variant řešení projektu Healthacross
Ekonomické vyhodnocení varianty
m
3
m
3
m
3
Kč Kč Kč Euro Euro
1 155,00 34,65 1 189,65 12 000,00 14 275 800 17 130 960 685 238,40 1 713 096,00
Objem
Celkem
Sazba
Celkem cena bez DPH
Celkem cena s DPH
Přepočteno na EUR
Odhad v rakouských cenách
13. srpna 2010
Návratnost takto vynaložených prostředků by, při průměrném měsíčním nájmu ve výši 8 500,‐‐ Kč měsíčně za ordinaci, byla cca 20 let. I když v tomto případě není návratnost, s ohledem na použití dotací, tím nejspolehlivějším ukazatelem. Může však sloužit jako podpůrné hledisko při porovnávání jednotlivých variant.
Při 10% toleranci navýšení nákladů, by počáteční investice byla ve výši cca18,85 mil. Kč, pokud by investor financoval také základní vybavení ordinací a čekáren, jednalo by se o dalších cca 1,27 mil.. Kč, celkem tedy o 20,12 mil. Kč.
Přepočteno na Kč
Kč
2
m
Výška
42 827 400,00
m
3,30
Plocha
3%
Jednotky
Počet 350,00
Tabulka 25 Vstupní náklady na pořízení ordinací
Náklady na pořízení jednotlivých ordinací lze odvodit opět z tabulky (Tabulka 25 Vstupní náklady na pořízení ordinací).
Celkové náklady na vybudování a základní vybavení zdravotnického zařízení jsou ve výši 660 mil. Kč (26,4 mil. EUR) v případě, že výstavba bude probíhat v režimu českých cen a 53,4 mil EUR (1 335 mil. Kč) v případě, že dodavatel stavby bude fakturovat v rakouských cenách.
3.3.2.1 Vstupní (zřizovací) náklady Zřizovací výdaje na výstavbu a pořízení modelového ZZ jsou zcela totožné jako ve variantě č. 2. Lépe lze však specifikovat resp. přesně stanovit podíl české strany, který se odvíjí od uvažovaného počtu provozovaných ordinací.
3.3.2
Skladovací prostory se zřizují pro oddělené skladování osobních ochranných pomůcek, zdravotnických prostředků, prádla, uklízecích potřeb a dezinfekčních prostředků Skladování materiálu musí být zajištěno tak, aby nedošlo ke kontaminaci čistého materiálu znečištěným materiálem.
Vedlejší provozní prostory zařízení zdravotnické záchranné služby jsou: • místnosti pro odpočinek lékařů, zdravotnických záchranářů a řidičů, • sanitární zařízení pro zaměstnance, • skladovací prostory.
71
72 Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
13. srpna 2010
Obrázek 2 Ilustrační foto
Jednoznačně příznivý dopad by však měla jako služba obyvatelstvu, jako přínos a zkvalitnění v oblasti zajištění zdravotní péče.
3.3.2.3 Efektivita Tato varianta by samozřejmě neznamenala žádné nové ekonomické přínosy, ale na druhé straně ani žádné mimořádné výdaje či potencionální ztráty.
Z hlediska ZZS by byla situace obdobná jako ve variantě 1, tedy z ekonomického hlediska by nebyl nijak narušen stávající stav.
3.3.2.2 Provozní náklady a výnosy Pokud se týká provozních nákladů, tak ty by byly v plné výši přefakturovány nájemcům a výnosy tvořené příjmem z pronájmu by byly přímo úměrné stanovenému nájemnému.
Stejný poměr platí prakticky při jakémkoliv počtu ordinací či pro vybudování výdejny léčiv pro veřejnost. Naopak se zvyšujícím počtem ambulancí by se již nezvyšovaly nároky na pomocné prostory, takže výstavba by byla ještě příznivější.
healthacross
1 369
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370 2 Závěr
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Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
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13. srpna 2010
Martin Wieland
Opět zvýhodnění několika stovek obyvatel regionu oproti všem ostatním občanům ČR v neplacení regulačních poplatků?
Renate Burger
3) Regulační poplatky
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
V případě, že by se podařilo nějak se ZP dohodnout ošetření a hospitalizaci oněch čtyř až pětiset pacientů ročně v režimu poskytnutí zdravotní péče, ať již akutní, neodkladné a nezbytné nebo schválené plánované, na území jiného státu s úhradou přes CMÚ, k jakým změnám dojde po přijetí nové evropské směrnice týkající se přeshraniční zdravotní péče, jejímž základním principem je, že péče ze strany ZP jen do výše obvyklé v příslušném státě? Nebylo by za současných podmínek těch několik stovek obyvatel mikroregionu České Velenice relativně zvýhodněno oproti ostatním? A nedošlo by k daleko výraznějšímu zvýhodnění v případě, že by se nové principy do praxe tohoto zdravotnického zařízení jaksi nezavedly?
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
2) Diametrálně odlišná výše úhrad
www.gesundheitsmanagement.at
1) Personální zajištění a způsob a výše vyplácených mezd
[email protected]
Česká republika se potýká s nedostatkem zdravotnického personálu. Legislativou požadované personální zajištění lůžkové stanice se prakticky příliš neliší ať má stanice lůžek 30 nebo pouze dvě. I v případě, že by personální náklady nesla plně rakouská strana nebude nutné kvůli smlouvám se ZP personál alespoň formálně zaměstnat na české straně? A i kdyby šlo pouze o formální zaměstnání nebude nutné odvádět za takové pracovníky zdravotní a sociální pojištění alespoň na úrovni minimální mzdy? Pokud ano, tak se jedná o 120 zaměstnanců a snimi souvisí odvody ve výši 432 tis. Kč (17,28 tis. EUR)měsíčně, tj. téměř 5,2 mil. Kč (0,208 mil. EUR) ročně. Kdo bude tyto výdaje hradit a z jakých prostředků? Nebude mít „lépe“ placené zaměstnání negativní dopad na personální zabezpečení poskytované péče v ostatních, nejen jihočeských, zdravotnických útavních zařízeních?
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4) Použití LP a SZM
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Anzengruberstraße 5/1-3
Stanovisko Výboru regionů Přeshraniční zdravotní péče 2009/C 120/12 a Návrh stanoviska evropského inspektora ochrany údajů k návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči 2009/C 128/03, jejichž plné znění je uvedeno, strana (A)
Materiály poskytnuté Zdravotně sociální fakultou Jihočeské university Přehled výkonů poskytnutý Zemskou klinikou v Gmündu Healthacross Report I. Mezinárodní statistická klasifikace nemocí a přidružených zdravotních problémů 13. srpna 2010
• • • •
6 Zdroje
Příloha č.4 – Výkony pro jednotlivé odbornosti, elektronicky ve formátu .xlsx. Jsou zde uvedeny pouze jako příklad možných výkonů pro jednotlivé odbornosti.
Příloha č.3 ‐
Příloha č.2 – Judikatura‐ precedenty, strana (I)
Příloha č.1 – Tabulka ploch, strana (i)
5 Seznam příloh
Projekt je velmi ambiciózní a při jeho úspěšném zvládnutí by se mohlo jednat o precedent, který by mohl sehrát významnou roli v dostupnosti zdravotní péče pro obyvatele sjednocené Evropy bez závislosti na místě poskytnutí této péče a bez následného administrativního zatížení pacientů, kterým byla péče poskytnuta – a jak je vidět z přiložených judikátů, někdy tyto spory končí až soudní cestou.
Pro ověření praktického fungování podobného uspořádání zdravotní péče, bychom navrhovali začít s variantou zřízení společného dispečinku záchranné služby a otestováním jak možnosti úhrady této služby jednotlivými národními zdravotními pojišťovnami, tak i právního rámce a v neposlední řadě otestováním zvládnutí jazykové bariéry.
Pro případ, že ekonomické i společenské hledisko mají v podstatě vyrovnanou roli, je pro českou stranu pravděpodobně nejvhodnější varianta č. 1,5.
Varianta č. 2 se skutečně ve všech souvislostech a za stávajících podmínek jako těžko uchopitelná a v praxi jen velmi obtížně realizovatelná. Jen velmi málo z nastíněných problémů lze řešit formou dvoustranné dohody o spolupráci. Zásadním dokumentem může být pouze mezivládní smlouva popsaná v kapitole 2.5.
Týkající se poskytování zdravotní péče ve všech detailech a souvislostech nebo i pracovně právních vztahů, dalších obchodních a jiných vztahů.
5) Další a další odlišné legislativní úpravy
Roudílná legislativa týkající se použití schválených LP a případně SZM. Jak v zásobách ústavní lékárny, resp. přímo na oddělení rozlišit, který aspirin patří českému pacientovi a který rakouskému? Jak vykazovat ZUM a ZULP a v jakých cenách?
© Gesundheitsmanagement OG
Naopak, pokud je zásadním hlediskem obecný zájem a veřejně prospěšná činnost, ekonomika hraje podružnou roli a regiony o návratnosti nejen neuvažují, ale dokonce s ní ani nepočítají, je nasnadě použití varianty č. 2. Bohužel je tato varianta jednoznačně a nejen po právní stránce nejkomplikovanější a nese s sebou velké množství otázek, na které se jen těžko hledá odpověď.
74
A-1050 Vienna
Pokud by efektivita byla jednoznačně dominantním faktorem, tak je zřejmé, že z tohoto pohledu je realizovatelná pouze varianta č. 1. Za efektivní stavební investici lze totiž označit pouze stavbu s návratností nejpozději do 10 let. Funkční životnost stavby (tedy bez nároků na další nutné výdaje mimo běžnou údržbu) je totiž uvažována v délce 20 let. Pro zjednodušení je jako stavební uvažována celá investice včetně vybavení.
Principiální otázkou je, zda ekonomika v dané oblasti hraje sice důležitou, nikoliv však jednoznačně hlavní roli.
73
Editors:
Volba varianty je vždy plně v kompetenci investorů, kteří musí pečlivě zvážit všechna pozitiva i negativa, která s sebou to které řešení přináší.
4 Závěr
healthacross
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Zkratka CMÚ CT EU DG DRG EKG HDP HV JIP LP MR MZČR OOPP RDG RTG SZM SZV WHO ZP ZULP ZUM ZZ ZZS, ZS
Použité zkratky
Popis Centrum mezinárodních úhrad Počítačová tomografie Evropská unie Diagnóza/y Diagnosis‐related group Elektrokardiograf Hrubý domácí produkt Hospodářský výsledek Jednotka intenzivní péče Léčebné prostředky Magnetická rezonance Ministterstvo zdravotnicví ČR Osobní ochranné pracovní prostředky Radiodiagnostika Rentgen Spotřební zdravotnický materiál Seznam zdravotních výkonů s bodovým ohodnocením Světová zdravotnická organizace Zdravotní pojišťovna Zvlášť účtované léčebné prostředky Zvlášť účtovaný materiál Zdravotnické zařízení Zdravotní záchranná služba
13. srpna 2010
Vyhláška č. 134/1998 Sb., kterou se vydává seznam zdravotních výkonů s bodovým ohodnocením (SZV) v platném znění Nařízení Evropského parlamentu a rady (ES) č. 883/2004 ze dne 29. dubna 2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení Interinstitucionální spis 2006/0006 (COD) Rady Evropské unie 14516/4/08 REV 4, SOC 620 CODEC 1362 ze dne 17. 12. 2008‐ Návrh nařízení Evropského parlamentu a rady (ES), kterým se stanoví prováděcí pravidla k nařízení (ES) č. 883/2004 o koordinaci systémů sociálního zabezpečení Interinstitucionální spis 2008/0142 (COD) Rady Evropské unie 9948/10 SAN 121, SOC 356, MI 165, CODEC 450 ‐ Návrh nařízení Evropského parlamentu a rady (ES o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči Judikáty a precedenty uvedené v příloze č. 3 Stanovisko Výboru regionů Přeshraniční zdravotní péče 2009/C 120/12 Návrh stanoviska evropského inspektora ochrany údajů k návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči 2009/C 128/03, jejichž plné znění je uvedeno Materiály Ústavu zdravotnických informací a statistiky Internet Vlastní materiály YaleMedical Consulting,a.s.
7 Použité zkratky
75
healthacross
1 371
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372 2
ISBN 978-3-9501360-0-5
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Žíněnka
Švédský žebřík
Šlapací přístroj
Stůl pro cvičení Kenny
Stůl trakční
Kolo na cvičení
Lázeň a WC pro elektroterapii
Operační sály
Operační sál
Umývárna
5 5
Tělocvična‐ na pacienta
300
5
36
11,5
2
8,5
8
3,5
1
2
6
3,7
7,5
5,5
4,5
15
18
25
18
18
5
5
3
18
15
30
18
6,25
40
12
20
15
15
10
6
84,5
37,5
1500
13. srpna 2010
15
108
11,5
2
8,5
8
3,5
1
2
30
18,5
7,5
5,5
4,5
15
18
25
18
18
25
25
15
180
75
150
90
31,25
200
60
100
75
75
50
30
422,5
187,5
1 1 1
Panoramatický RTG Stomatologická laboratoř Přístrojová místnost
13. srpna 2010
1
Sádrovna, umývárna lékařů, sterilizace
50
Čekárny
1
Chodba,WC,filtr,úklidová místnost
1
Lůžka JIP muži
50
1
Lůžka JIP ženy
Ordinace
1
Místnost pro léky
Poliklinika
1
Úklidová místnost
1
Úklidová místnost
1
Toalety
1
1
Pracoviště sester
Pracoviště sestry ‐ pooperační dohled
1
Filtry
JIP
1
Čekárna
2
1
3
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
3
3
3
3
3
1
Created within the framework of the EU-project healthacross
Příjem rodiček
www.gesundheitsmanagement.at
2
[email protected]
Vyšetřovna
Předporodní místnost s příslušenstvím
Zákrokový sálek
Porodní sál
Porodnické oddělení
Umývárna
Endoskopický sálek
Úklidová místnost
WC ženy
WC muži
Šatna ženy
Šatna muži
Sklad přístrojů
Čajová kuchyňka
Denní místnost
Sklad špinavého materiálu
Místnost pro přípravu pacienta
Místnost pro zavedení anestézie
Vstupní a výstupní filtry pro materiál
Výstupní filtr
Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding
Odpočívárna ‐ na lůžko
1 1
1
1
1
1
1
1
5
5
5
10
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
Balneologická vana
Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
Box pro hydrogalvan
Box pro elektroléčbu
Pracoviště sociální pracovnice
Ordinace psychologa
Ordinace ergoterapeuta
Ordinace fyzioterapeuta
Ordinace rehabilitačního lékaře
Rehabilitace a fyzioterapie
WC návštěvy muži
WC návštěvy ženy
místnost pro úklid
vyšetřovací místnost
odběrová a převazová místnost
seminární místnost pro lékaře
lékařský pokoj
hygienická kabina pro invalidy
jídelna pro pacienty
čajová kuchyňka
denní místnost pacientů
Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
5
Vstupní filtr
3
13
23
6
23
8
18
20
20
20
20
5
20
3
8
6
10
20
18
15
20
20
20
5
20
3
4
4
10
10
15
5
15
9
15
15
5
4
4
4
m2
© Gesundheitsmanagement OG
denní místnost sester
šatna pro sestry a pomocnice
sociální zázemí personál
Sesterna
chodby, schodiště, výtahy (25%)
hygienické kabiny
prostor lůžek
www.healthacross.eu Celkem
Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Sklad sterilního materiálu
Počet
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Označení plochy
Martin Wieland
m2
B
Renate Burger
Počet
I
A-1050 Vienna
Lůžková oddělení
Označení plochy
Příloha č.1
Editors:
Příloha č.1
13
23
6
23
400
900
20
20
20
20
5
20
3
8
6
10
20
18
30
40
20
60
5
20
3
4
4
10
10
15
5
15
9
45
45
15
12
12
12
Celkem
healthacross
Anzengruberstraße 5/1-3
Scientific supervision:
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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1 1 2 1 1 1 1
Denní místnost personálu
Vyšetřovna
Skiaskopie+skiagrafie
Převlékací box
Umývárna lékařů
Obsluhovna
1
1
Příjem dodávek
Pracoviště vrchní sestry
1
Ředění léčiv
Sekretariát
1
Výdej léčiv čekárnou
1
Odloučené oddělení pro výdej léčiv a zdrav. techniky
Vedoucí lékař
1
Příjem dodávek
1
Sklad III.
1
1
Sklad II. .
Primář
1
Sklad I. .
RTG
1
Výdej na žádanky
1
Příjem dodávek
1
Sklad
1
1
Výdejna pro obyvatelstvo výdej s čekárnou
Výdej s čekárnou
Výdejna prostředků zdrav. techniky pro obyvatelstvo
Výdejna prostředků zdrav. techniky pro ústavní péči
1 1
1
Kancelář magistra
Laboratoř
1
Úklidová místnost
WC personál
1
1
Sklad prostředků zdravotnické techniky I.
Místnost pro příjem dodávek
1
Sklad infuzních roztoků
1
1
Místnost pro uchovávání léčiv
Umývárna
1
Výdej na žádanky
1
1
Výdejna léčiv s čekárnou
1
Lékárna
Místnost pro uchování léčiv
1
Chlazená místnost pro biol.odpad
Sklad prostředků zdravotnické techniky II.
1
Počet
Strojovna
Označení plochy
4
5
14
30
18
20
6
20
15
25
6
6
24
10
20
20
30
10
28
10
20
24
25
4
18
4
10
8
18
20
20
20
30
15
34
8
6
m2
13. srpna 2010
4
5
14
30
36
20
6
20
15
25
6
6
24
10
20
20
30
10
28
10
20
24
25
4
18
4
10
8
18
20
20
20
30
15
34
8
6
Celkem
Příloha č.1
III
D
13. srpna 2010
Stanoviště záchranné služby a centrální příjem
Umývárna skla
Místnost pro příjem materiálu
Odběrová místnost s křeslem
Laboratoř provozní
Pracoviště imunologie
Umývárna skla
Místnost pro příjem materiálu
Odběrová místnost s křeslem
Laboratoř provozní
Pracoviště hematologie :
Umývárna skla
Místnost pro příjem materiálu
Odběrová místnost s křeslem
Laboratoř provozní
Pracoviště klinické biochemie :
Popisovna
WC pacienti
Umývárna lékařů
Převlékací box
SONO
SONOGRAFIE
WC pacienti
Obsluhovna
Umývárna lékařů
Převlékací box
MR
MR
WC pacienti
Obsluhovna
Umývárna lékařů
Převlékací box
MAMOGRAF
WC pacienti
Obsluhovna
Umývárna lékařů
Převlékací box
CT
CT
WC pacienti
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Počet
200
10
10
10
15
10
10
10
15
7
10
10
15
15
4
5
14
10
4
4
5
14
35
4
4
5
14
15
4
4
5
14
22
4
m2
Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
Označení plochy
200
10
10
10
15
10
10
10
15
7
10
10
15
15
4
5
14
10
4
4
5
14
35
4
4
5
14
15
4
4
5
14
22
4
Celkem
healthacross
1 373
healthacross
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Judikatura ‐ precedenty
Příloha č.2
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61996J0160:DE:HTML Ve věci C‐160/96 5 březen 1998 Manfred Molenaar, Barbara Fath‐Molenaar proti Allgemeine Ortskrankenkasse Baden‐Württemberg, o předběžné otázce k interpretaci článků 6 a 48(2) Smlouvy o ES 2. The question was raised in proceedings between Mr and Mrs Molenaar, who are of Dutch and German nationality respectively, and the Allgemeine Ortskrankenkasse (General Local Health Insurance Fund) Baden‐Württemberg ('the AOK‘), concerning the couple's right to German social care insurance ('care insurance‘) benefits. 2. Otázka byla vznesena v rámci projednávání sporu mezi manželi Molenaar, kteří jsou holandské respektive německé národnosti a Algemeine Ortskrankenkasse (místní všeobecný fond zdravotního pojištění) Bádensko‐Württembersko (dále jen „AOK“). Předběžná otázka se týkala práva tohoto páru na prostředky sociálního zabezpečení (dále „sociální zabezpečení“) 8. Pursuant to Paragraph 34(1)(1) of Volume XI of the SGB, insurance care benefits may be paid only to insured persons residing on German territory. 8. V souadu s paragrafem 34(1)(1) jedenácté části německého Zákona o sociálním zabezpečení mohou být sociální dávky vypláceny pouze těm osobám, které mají trvalý pobyt na německém území. 9. Mr and Mrs Molenaar are employed in Germany but resident in France. Both are voluntarily insured against sickness in Germany, and were required to take out care insurance from 1 January 1995. 9. Manželé Molenaar jsou zaměstnáni v Němceku, ale místem jejich trvalého pobytu je Francie. Oba jsou v Německu dobrovolně pojištěni pro případ nemoci a museli si též založit pojištění pro případ dlouhodobé péče, a to od 1. ledna 1995. 10. However, in December 1994 and January 1995 the competent social security fund, the AOK, informed them that they were not entitled to care insurance benefits while they resided in France. 10. V prosinci 1994 a lednu 1995 však příslušný fond sociálního pojištění, AOK, manželům sdělil, že nejsou oprávněni k přijímání dávek sociálního zabezpečení, pokud je místem jejich trvalého pobytu Francie.
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11. Mr and Mrs Molenaar thereupon brought proceedings before the Sozialgericht Karlsruhe for a declaration that they were not bound to pay contributions to the care insurance scheme so long as they were not entitled to benefits thereunder. They claimed that the residence condition, on which entitlement to those benefits depends by virtue of Paragraph 34(1)(1) of Volume XI of the SGB, was contrary to Articles 6 and 48 of the Treaty. 11. Manželé Molenaar nato podali žalobu k sociálnímu soudu v Karlsruhe s tím, že nemusejí platit příspěvky do systému sociálního zabezpečení, pokud v rámci něj nejsou oprávněni k přijímání dávek. Podstatou žaloby bylo tvrzení, že podmínka trvalého pobytu na niž bylo vyplácení dávek v souladu s § 34(1)(1) jedenácté části Zákona o sociálním zabezpečení navázáno je v rozporu s ustanovením článků 6 a 48 Smlouvy o ES. 12. Taking the view that an interpretation of those provisions was necessary before it could reach a decision, the Sozialgericht Karlsruhe referred the following question to the Court of Justice for a preliminary ruling: 12. Vzhledem k tomu, že před vydáním rozhodnutí bylo nutné interpretovat tato ustanovení Smlouvy, sociální soud v Karlsruhe vznesl k Evropskému soudnímu dvoru následující předběžnou otázku: 'Are Articles 6 and 48(2) of the EC Treaty to be interpreted as restricting the right of a Member State to set up a social security system covering the risk of reliance on care as part of statutory compulsory insurance arrangements under which persons residing in another Member State are liable to pay compulsory contributions, even though their entitlement to benefits is simultaneously excluded or suspended because of their place of residence?‘ „Je možné interpretovat články 6 a 48(2) Smlouvy o ES tak, že omezují právo členského státu nastavit schéma sociálního zabezpečení pro případ rizika odkázanosti na péči v rámci ze zákona povinného pojištění tak, že by příslušná zákonná ustanovení vnitrostátního práva ukládala osobám žijícím v jiném členském státě platit povinné příspěvky, ačkoliv jejich nárok na dávky z tohoto systému je zároveň vyloučen či podmíněn místem jejich trvalého pobytu.“ 13. By its question, the national court is asking essentially whether Articles 6 and 48(2) of the Treaty preclude a Member State from requiring persons working in its territory but residing in another Member State to contribute to a social security scheme of the care insurance type while excluding payment of benefits thereunder in the Member State in which those persons are resident. 13. Svou otázkou se předkládající soud v podstatě táže, zda články 6 a 48 (2) Smlouvy o ES brání tomu, aby členský stát vyžadoval od osob, které pracují na jeho území, ale mají trvalý pobyt v jiném členském státě, příspěvky k systému sociálního zabezpečení typu pojištění pro případ dlouhodobé péče, ale zároveň jim upíral vyplácení dávek, které jim z obdobného systému vyplývají v státě jejich trvalého pobytu. 16. All the interveners in the proceedings agree that a scheme such as that at issue in the main proceedings falls within the scope of Regulation No 1408/71. 16. Všechny strany účastné řízení se shodují na tom, že tento problém spadá do působnosti nařízení č. 1408/71. 19. On this point, it must be recalled that the distinction between benefits excluded from the scope of Regulation No 1408/71 and those which fall within it is based essentially on the constituent
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amended and updated by Council Regulation (EEC) No 2001/83 of 2 June 1983, do prevent entitlement to an allowance such as the care allowance, which constitutes a sickness benefit in cash, from being subject to the condition that the insured person resides in the territory of the Member State where he is insured. Články 6 a 48(2) Smlouvy o ES nebrání členskému státu, aby na osobách pracujících na jeho území, které však mají trvalé bydliště na území jiného členského státu, vyžadoval příspěvky do systému sociálního zabezpečení pro případ odkázanosti na péči. Toto lze dovodit i navzdory ustanovení článků 19(1), 25(1) a 28(1) nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června 1971 o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a jejich rodinné příslušníky pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením Rady (EHS) č. 2001/83 ze dne 2. června 1983, které zamezují navázání výplaty peněžitých dávek v nemoci, jako např. těch pro případ odkázanosti na péči, na podmínku trvalého bydliště na území členského státu v němž je osoba pojištěna. Německá verze textu dostupná z: http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61996J0158:DE:HTML Ve věci C‐158/96 28 duben1998 Raymond Kohll proti Unie zdravotních pojišťoven (Union des Caisses de Maladie) o předběžné otázce k interpretaci článků 59 a 60 Smlouvy o ES 2. Those questions arose in proceedings between Mr Kohll, a Luxembourg national, and the Union des Caisses de Maladie (hereinafter 'UCM‘), with which he is insured, concerning a request by a doctor established in Luxembourg for authorisation for his daughter, who is a minor, to receive treatment from an orthodontist established in Trier (Germany). 2. Tyto předběžné otázky vyvstaly z řízení mezi panem Kohllem, občanem Lucemburska, a Unií zdravotních pojišťoven (Union des Caisses de Maladie ‐ dále jen „UCM“), u níž je pojištěn. Týkaly se požadavku pana Kohlla, jímž žádal povolení k tomu, aby jeho nezletilá dcera mohla využívat péče ortodontologa sídlícího v německém Trevíru. 3. By decision of 7 February 1994 following a negative opinion of the social security medical supervisors, the request was rejected on the grounds that the proposed treatment was not urgent and that it could be provided in Luxembourg. That decision was confirmed on 27 April 1994 by a decision of the UCM board. 3. Pojišťovna na základě negativního stanoviska orgánů dohledu nad sociálním zabezpečením v oblasti zdravotnictví žádost rozhodnutím ze dne 7. února 1994 zamítla, neboť dle jejího názoru nebyla navrhovaná léčba urgentní a mohla být poskytována i v Lucembursku. Toto rozhodnutí bylo potvrzeno radou UCM dne 27. dubna 1994. 9. Mr Kohll appealed against the judgment of the Conseil Supérieur des Assurances Sociales, arguing in particular that it had considered only whether the national rules were consistent with Regulation No 1408/71, and not whether they were consistent with Articles 59 and 60 of the Treaty.
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elements of each particular benefit, in particular its purpose and the conditions on which it is granted, and not on whether a benefit is classified as a social security benefit by national legislation (Case C‐78/91 Hughes [1992] ECR I‐4839, paragraph 14). 19. V tomto ohledu je třeba připomenout, že rozdíl mezi dávkami, které jsou vyňaty z působnosti nařízení č. 1408/71, a těmi, které do ní spadají je v podstatě založen na dílčích prvcích každé konkrétní dávky, která má být vyplacena. Podstatný je zejména účel takové dávky a podmínky, za nichž je poskytována, nikoliv to, zda je klasifikována jako dávka ze sociálního zabezpečení podle vnitrostátních právních předpisů (rozsudek C‐78/91 Hughes [1992] ECR I‐4839, bod 14). 37. In those circumstances it follows, first, from the wording of Article 19(1)(a) of Regulation No 1408/71 that an employed person residing in a Member State other than that in which he is employed is to receive, in the Member State in which he resides, benefits such as care insurance benefits in kind in so far as the legislation of that State, whatever the more specific name given to the social protection scheme of which it forms part, provides for the payment of benefits in kind designed to cover the same risks as those covered by care insurance in the Member State of employment. Those benefits are to be paid by the institution of the place of residence in accordance with the provisions laid down by the legislation of the Member State of residence. The same is true with regard to unemployed persons and pensioners covered by the legislation of a Member State other than that in which they reside, pursuant to Articles 25(1)(a) and 28(1)(a) of Regulation No 1408/71. 37. Za těchto podmínek můžeme ze znění článku 19(1)(a) především dovozovat, že osoba zaměstnaná v jiném členském státě, než v němž je rezidentem, je ve státě svého trvalého bydliště oprávněna k vyplacení takových dávek sociálního zabezpečení, které svým charakterem odpovídají obdobným dávkám pokrývajícím stejná rizika ve státě, kde je tato osoba zaměstnána. V takovém případě je bezpředmětné, jaké je specifické označení systému sociálního zabezpečení, jehož je dávka součástí. Tyto dávky mají být vypláceny příslušnou institucí v místě bydliště v souladu s právními předpisy členského státu, v němž je zaměstnaná osoba rezidentem. Totéž platí, pokud jde o osoby nezaměstnané a důchodce, na něž se vztahuje legislativa jiného členského státu, než toho, v němž mají trvalé bydliště, a to v souladu s čl. 25(1)(a) a 28(1)(a) nařízení č. 1408 / 71. 38. Secondly, it follows from Article 19(1)(b) of Regulation No 1408/71 that a worker is to receive cash benefits such as the care allowance in the Member State in which he resides even if the legislation of that State does not provide for benefits of that type. The benefits in question are paid by the competent institution of the Member State of employment under the conditions provided for by the legislation of that State. The same is true with regard to unemployed persons and pensioners covered by the legislation of a Member State other than that in which they reside, pursuant to Articles 25(1)(b) and 28(1)(b) of Regulation No 1408/71. 38. Dále z článku 19(1) vyplývá, že pracovník obdrží peněžitou dávku, jako např. příspěvek na péči v členském státě, v němž je rezidentem i v případě, že legislativa tohoto státu takový druh dávky nerozeznává. Předmětná dávka je vyplacena kompetentní institucí členského státu, v němž je tato osoba zaměstnána, a to za podmínek stanovených legislativou tohoto státu. Totéž platí pro osoby nezaměstnané a důchodce, na něž se vztahuje legislativa jiného státu, než toho, v němž jsou rezidenty, a to v souladu s čl. 25(1)(a) a 28(1)(a) nařízení č. 1408 / 71. Articles 6 and 48(2) of the EC Treaty do not preclude a Member State from requiring persons working in its territory but residing in another Member State to contribute to a social security scheme covering the risk of reliance on care, although Articles 19(1), 25(1) and 28(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as
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9. Pan Kohll se proti rozhodnutí Vrchní rady sociálního pojištění (Conseil Supérieur des Assurances Sociales) odvolal s tím, že bylo bráno v potaz pouze to, zda jsou národní předpisy v souladu s nařízením č. 1408/71, a nikoliv zda odpovídají též ustanovením článků 59 a 60 Smlouvy o ES. 10. Since it considered that that argument raised a question concerning the interpretation of Community law, the Cour de Cassation stayed the proceedings and referred the following two questions to the Court for a preliminary ruling: 10. Vzhledem k tomu, že došlo na nutnost interpretovat komunitární právo, Cour de Cassation (odvolací soud) přerušil řízení a vznesl následující dvě předběžné otázky: '1. Are Articles 59 and 60 of the Treaty establishing the EEC to be interpreted as precluding rules under which reimbursement of the cost of benefits is subject to authorisation by the insured person's social security institution if the benefits are provided in a Member State other than the State in which that person resides? „1. Mají být články 59 a 60 Smlouvy o EHS interpretovány tak, že zakazují ustanovení vnitrostátního práva, podle nichž je náhrada nákladů za péči v případech, kdy je plnění poskytnuto v jiném členském státě, než je stát trvalého pobytu pojištěnce, podmíněna apriorním povolením instituce, u níž je daná osoba pojištěna? 2. Is the answer to Question 1 any different if the aim of the rules is to maintain a balanced medical and hospital service accessible to everyone in a given region?‘ 2. „Změní se odpověď na otázku č. 1 pokud by cílem takových ustanovení bylo zajištění srovnatelné dostupnosti zdravotnických a nemocničních služeb všem občanům daného regionu?“ 11. By those questions, which should be taken together, the national court essentially asks whether Articles 59 and 60 of the Treaty preclude the application of social security rules such as those at issue in the main proceedings. 11. V rámci těchto propojených otázek se předkládající soud v podstatě táže, zda články 59 a 60 Smlouvy vylučují aplikaci ustanovení o sociálním zabezpečení, která jsou předmětem hlavního řízení a ustanovení jim podobných. 14. The Commission submits that the rules constitute a barrier to the freedom to provide services but may be justified, under certain conditions, by overriding reasons relating to the general interest. 14. Komise došla k názoru, že tato ustanovení představují bariéru svobodného pohybu služeb, ale v určitých případech mohou být opodstatněna kategorickými požadavky veřejného zájmu. 15. Having regard to the observations submitted, the questions to be considered concern first the application of the principle of freedom of movement in the field of social security, then the effect of Regulation No 1408/71, and finally the application of the provisions on freedom to provide services. 15. Vzhledem k výše uvedenému je nutné přistoupit nejprve k aplikaci principu volného pohybu na poli sociálního zabezpečení, až následně vzít v úvahu dopad nařízení č. 1408/71 a nakonec aplikovat ustanovení týkající se volného pohybu služeb. 16. The Luxembourg, Greek and United Kingdom Governments submit that the rules at issue in the main proceedings do not fall within the scope of the Community provisions on freedom to provide
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services, in that they concern social security, and so should be examined solely from the point of view of Article 22 of Regulation No 1408/71. 16. Vlády Lucemburska, Řecka a Spojeného království konstatovaly, že ustanovení, která jsou předmětem hlavního řízení nespadají do působnosti komunitárního práva týkajícího se volného pohybu služeb, a to proto, že se vztahují k sociálnímu zabezpečení. Z toho důvodu by na ně mělo být nahlíženo pouze z pohledu článku 22 nařízení č. 1408/71. 20. The Court has held that the special nature of certain services does not remove them from the ambit of the fundamental principle of freedom of movement (Case 279/80 Webb [1981] ECR 3305, paragraph 10). 20. Soud mínil, že zvláštní povaha určitých služeb nevylučuje, že se na ně vztahuje základní princip volného pohybu (Případ 279/80 Webb [1981] ECR 3305, bod10). 21. Consequently, the fact that the national rules at issue in the main proceedings fall within the sphere of social security cannot exclude the application of Articles 59 and 60 of the Treaty. 21. Tím pádem lze dovodit, že ačkoliv národní předpisy, které byly předmětem řízení, spadají do oblasti sociálního zabezpečení, není možné vyloučit aplikaci článků 59 a 60 Smlouvy. 22. UCM and the Luxembourg Government submit that Article 22 of Regulation No 1408/71 lays down the principle that prior authorisation is required for any treatment in another Member State. To challenge the national provisions relating to reimbursement of the cost of services obtained abroad amounts to calling into question the validity of the corresponding provision in Regulation No 1408/71. 22. UCM a lucemburská vláda tvrdí, že článek 22 nařízení č. 1408/71 zavádí princip, kdy je předchozí apriorní povolení vyžadováno u každého výkonu prováděného v jiném členském státě. Zpochybňovat národní předpisy vztahující se k náhradě nákladů za služby využívané v zahraničí dle nich znamená zpochybňování platnosti odpovídajících ustanovení Nařízení č. 1408/71. 23. In the proceedings before the Court, Mr Kohll submitted that he sought reimbursement by UCM of the amount he would have been entitled to if the treatment had been carried out by the only specialist established in Luxembourg at the material time. 23. V řízení před soudem argumentoval pan Kohll tím, že žádal náhradu nákladů pouze ve výši, k níž by byl oprávněn, pokud by tento druh léčby byl proveden v té době jediným specialistou v této oblasti sídlícím v Lucemburku. 25. It must be stated that the fact that a national measure may be consistent with a provision of secondary legislation, in this case Article 22 of Regulation No 1408/71, does not have the effect of removing that measure from the scope of the provisions of the Treaty. 25. Je nutné říci, že fakt, že národní úprava je v souladu se sekundární legislativou, v tomto případě se článkem 22 nařízení č. 1408/71, ji nijak nevyjímá z působnosti ustanovení Smlouvy. 30. It must therefore be examined whether rules such as those at issue in the main proceedings constitute a restriction on freedom to provide services, and if so, whether they may be objectively justified.
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35. Taková pravidla pak odrazují pojištěnce od využívání zdravotnických služeb od poskytovatelů se sídlem v jiném členském státě a pro tyto poskytovatele i jejich pacienty tak představují překážku volného pohybu služeb (viz rozsudek 286/82 a 26/83 Luisi a Carbone v. Ministero del Tesoro [1984], s. 377, bod 16, a rozsudek C‐204/90 Bachmann v. Belgie, [1992] ECR I‐249, bod 31). 37. UCM and the Governments of the Member States which have submitted observations submit that freedom to provide services is not absolute and that reasons connected with the control of health expenditure must be taken into consideration. The requirement of prior authorisation constitutes the only effective and least restrictive means of controlling expenditure on health and balancing the budget of the social security system. 37. UCM a vlády států, které se k tomuto případu vyjádřily argumentují tím, že volný pohyb služeb není absolutní, a že důvody spojené s kontrolou výdajů ve zdravotnictví musí být vzaty v potaz. Požadavek předchozího povolení představuje jedinou efektivní a nejméně restriktivní cestu, jak tyto výdaje kontrolovat a zároveň vyvažovat rozpočet systému sociálního zabezpečení. 38. According to UCM, the Luxembourg Government and the Commission, the risk of upsetting the financial balance of the social security scheme, which aims to ensure a balanced medical and hospital service available to all its insured, constitutes an overriding reason in the general interest capable of justifying restrictions on freedom to provide services. 38. Dle UCM, lucemburské vlády i Komise je eliminace rizika narušení finanční rovnováhy systému sociálního zabezpečení, jehož smyslem je zajistit rovnocenný přístup ke zdravotnické a nemocniční péči všem pojištěncům, kategorickým požadavkem veřejného zájmu, který ospravedlňuje omezení volného pohybu služeb. 39. The Commission adds that the refusal of the national authorities to grant prior authorisation must be justified by a genuine and actual risk of upsetting the financial balance of the social security scheme. 39. Komise dodává, že odmítnutí udělení apriorního povolení příslušnými národními orgány musí být odůvodněno skutečným a aktuálním rizikem narušení finanční rovnováhy systému sociálního zabezpečení. 40. On the latter point, Mr Kohll submits that the financial burden on the budget of the Luxembourg social security institution is the same whether he approaches a Luxembourg orthodontist or one established in another Member State, since he asked for medical expenses to be reimbursed at the rate applied in Luxembourg. The rules at issue therefore cannot be justified by the need to control health expenditure. 40. K posledně uvedenému pan Kohll namítá, že finanční zatížení rozpočtu lucemburského systému sociálního zabezpečení je stejné, ať se obrátí na ortodontistu se sídlem v Lucembursku nebo na specialistu z jiného členského státu, neboť si nárokuje náhradu výdajů ve výši platné v Lucembursku. Předmětná ustanovení tak nemohou být opodstatněna potřebou kontroly výdajů ve zdravotnictví. 41. It must be recalled that aims of a purely economic nature cannot justify a barrier to the fundamental principle of freedom to provide services (see, to that effect, Case C‐398/95 SETTG v Ypourgos Ergasias [1997] ECR I‐3091, paragraph 23). However, it cannot be excluded that the risk of seriously undermining the financial balance of the social security system may constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a barrier of that kind.
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30. Je proto nutné zaměřit se na zjištění, zda pravidla, jako jsou ta posuzovaná v hlavním řízení, tvoří překážku volného pohybu služeb, a pokud ano, zda je tento stav objektivně odůvodněný. 31. Mr Kohll and the Commission submit that the fact that reimbursement of the cost of medical services, in accordance with the legislation of the State of insurance, is subject to prior authorisation by the institution of that State where the services are provided in another Member State constitutes a restriction on freedom to provide services within the meaning of Articles 59 and 60 of the Treaty. 31. Pan Kohll a Komise shodně tvrdí, že pokud je náhrada nákladů za zdravotnické služby dle legislativy státu, v němž je dotčená osoba pojištěna, podmíněna předchozím povolením instituce toho státu, v němž jsou služby poskytovány, vzniká překážka volného pohybu služeb ve smyslu článků 59 a 60 Smlouvy. 32. The Member States which have submitted observations consider, on the contrary, that the rules at issue do not have as their purpose or effect to restrict freedom to provide services, but merely lay down the conditions for the reimbursement of medical expenses. 32. Členské státy, které se k tomuto případu vyjádřily, naopak míní, že předmětná ustanovení nepůsobí ani nemají působit jako omezení volného pohybu služeb. Mají pouze stanovit podmínky, za nichž je možné vyplatit náhradu nákladů za zdravotnické služby. 33. It should be noted that, according to the Court's case‐law, Article 59 of the Treaty precludes the application of any national rules which have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within one Member State (Case C‐ 381/93 Commission v France [1994] ECR I‐5145, paragraph 17). 33. Zde je zapotřebí uvést, že dle ustálené judikatury soudu zamezuje článek 59 Smlouvy aplikaci takových národních pravidel, která v důsledku působí ztížení podmínek, za nichž jsou poskytovány služby mezi členskými státy, a to v porovnání s podmínkami, za nichž jsou tyto služby poskytovány čistě v rámci území jednoho členského státu (rozsudek C‐381/93, Komise v. Francie [1994], s. I‐5145, bod 17). 34. While the national rules at issue in the main proceedings do not deprive insured persons of the possibility of approaching a provider of services established in another Member State, they do nevertheless make reimbursement of the costs incurred in that Member State subject to prior authorisation, and deny such reimbursement to insured persons who have not obtained that authorisation. Costs incurred in the State of insurance are not, however, subject to that authorisation. 34. Ačkoliv národní právní úprava, která je předmětem hlavního řízení, nezbavuje pojištěnce možnosti obrátit se na poskytovatele služeb se sídlem v jiném členském státě, podmiňuje náhradu nákladů spojených s využitím těchto služeb (a vynaložených na území tohoto státu) předchozím povolením. Těm osobám, které jej nezískaly, znemožňuje uplatnění nároku na náhradu nákladů. Náklady na srovnatelnou péči, které by však byly vynaloženy na území státu, v němž je daná osoba pojištěna, žádnému podobnému povolení nepodléhají. 35. Consequently, such rules deter insured persons from approaching providers of medical services established in another Member State and constitute, for them and their patients, a barrier to freedom to provide services (see Joined Cases 286/82 and 26/83 Luisi and Carbone v Ministero del Tesoro [1984] ECR 377, paragraph 16, and Case C‐204/90 Bachmann v Belgium [1992] ECR I‐249, paragraph 31).
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41. Zde je třeba připomenout, že důvody čistě ekonomické povahy nemohou sloužit k odůvodnění překážek fundamentálního principu volného pohybu služeb (viz v tomto smyslu, rozsudek C‐398/95 SETTG v Ypourgos Ergasias [1997] I‐3091, bod 23). Není však možné vyloučit, že riziko vážného narušení finanční rovnováhy systému sociálního zabezpečení by mohlo představovat naléhavý důvod veřejného zájmu, který by byl způsobilý ospravedlnit vznik takové překážky. 42. But, contrary to the submissions of UCM and the Luxembourg Government, it is clear that reimbursement of the costs of dental treatment provided in other Member States in accordance with the tariff of the State of insurance has no significant effect on the financing of the social security system. 42. Navzdory tvrzení UCM a lucemburské vlády je zřejmé, že náhrada nákladů vynaložených na stomatologickou péči poskytnutou v jiném členském státě v souladu s tarify státu, v němž vzniklo pojištění, nemá významnější dopad na financování systému sociálního zabezpečení. 43. The Luxembourg Government also relies on grounds based on the protection of public health, arguing, first, that the rules at issue are necessary to guarantee the quality of medical services, which in the case of persons going to another Member State can be ascertained only at the time of the request for authorisation, and, second, that the Luxembourg sickness insurance system aims to provide a balanced medical and hospital service open to all insured persons. 43. Lucemburská vláda se rovněž opírá o důvody spožívající v ochraně veřejného zdraví. Argumentuje zaprvé tím, že předmětná pravidla jsou nutná k zajištění kvality zdravotnických služeb, která však v případě využití služeb poskytovaných na území jiného členského státu může být garantována pouze na základě žádosti o autorizaci. Druhým argumentem je, že lucemburský systém zdravotního pojištění si klade za cíl poskytování vyvážených zdravotnických a nemocničních služeb, který je přístupný všem pojištěncům. 44. Mr Kohll submits, on the other hand, that there is no scientific reason to conclude that treatment provided in Luxembourg is more effective, now that the pursuit of the medical professions is the subject of mutual recognition between Member States. He further submits that the reference to a balanced medical and hospital sector open to all must above all be categorised as an economic aim intended to protect UCM's financial resources. 44. Pan Kohll na druhou stranu namítá, že neexistuje vědecký důvod, z něhož by bylo možné dovozovat, že péče poskytovaná v Lucembursku je efektivnější, než péče poskytovaná jinde, když je výkon lékařského povolání v současné době předmětem vzájemného uznávání napříč členskými státy. Dále míní, že odkaz na vyváženost všem otevřeného zdravotnického a nemocničního sektoru musí být klasifikován především jako ekonomický cíl zaměřený na ochranu finančních zdrojů UCM. 45. It should be noted, first of all, that under Articles 56 and 66 of the EC Treaty Member States may limit freedom to provide services on grounds of public health. 45. Na tomto místě je třeba především poznamenat, že na základě článků 56 a 66 Smlouvy o ES mohou členské státy omezit volný pohyb služeb, pokud je důvodem takového omezení zájem veřejného zdraví (kategirický požadavek). 46. However, that does not permit them to exclude the public health sector, as a sector of economic activity and from the point of view of freedom to provide services, from the application of the fundamental principle of freedom of movement (see Case 131/85 Gül v Regierungspräsident Düsseldorf [1986] ECR 1573, paragraph 17).
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46. To jim však neumožňuje zcela vyloučit sektor veřejného zdraví jako celek z odvětví hospodářské činnosti a ve vztahu k otázce volného pohybu služeb tak ustoupit od aplikace fundamentálního principu volného pohybu (viz rozsudek 131/85 Gül v Regierungspräsident Düsseldorf [1986] ECR 1573,bod 17) 47. The conditions for taking up and pursuing the profession of doctor and dentist have been the subject of several coordinating or harmonising directives (see Council Directive 78/686/EEC of 25 July 1978 concerning the mutual recognition of diplomas, certificates and other evidence of the formal qualifications of practitioners of dentistry, including measures to facilitate the effective exercise of the right of establishment and freedom to provide services (OJ 1978 L 233, p. 1); Council Directive 78/687/EEC of 25 July 1978 concerning the coordination of provisions laid down by law, regulation or administrative action in respect of the activities of dental practitioners (OJ 1978 L 233, p. 10); and Council Directive 93/16/EEC of 5 April 1993 to facilitate the free movement of doctors and the mutual recognition of their diplomas, certificates and other evidence of formal qualifications (OJ 1993 L 165, p. 1)). 47. Podmínky pro získání vzdělání a kvalifikace pro lékařské povolání, stejně jako podmínky pro jeho výkon byly a jsou předmětem již několika koordinačních a harmonizačních směrnic (viz směrnice Rady č. 78/686/EHS ze dne 25. července 1978 o vzájemném uznávání diplomů, osvědčení a jiných dokladů o dosažené kvalifikaci zubních lékařů včetně opatření k usnadnění účinného výkonu práva usazování a volného pohybu služeb (Úřední věstník EU 1978 L 233, str. 1); směrnice Rady 78/687/EHS ze dne 25. července 1978 o koordinaci právních a správních předpisů týkajících se činností zubních lékařů (Úřední věstník EU 1978, L 233, str. 10), a směrnice Rady 93/16/EHS ze dne 5. dubna 1993 o usnadnění volného pohybu lékařů a vzájemného uznávání jejich diplomů, osvědčení a jiných dokladů o dosažené kvalifikaci (Úřední věstník EU 1993, L 165, s. 1)). 49. Consequently, rules such as those applicable in the main proceedings cannot be justified on grounds of public health in order to protect the quality of medical services provided in other Member States. 49. V důsledku toho nemohou být ustanovení, jako jsou ta posuzovaná v hlavním řízení, opodstatněna na základě kategorického poždavku veřejného zdraví, respektive nutnosti zajištění kvality zdravotnických služeb v jiných členských státech. 50. As to the objective of maintaining a balanced medical and hospital service open to all, that objective, although intrinsically linked to the method of financing the social security system, may also fall within the derogations on grounds of public health under Article 56 of the Treaty, in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection. 50. Co se týče zájmu na dosažení všem otevřeného, vyrovnaného systému poskytování zdravotnických a nemocničních služeb, ačkoliv je neoddělitelně spjatý se způsobem financování systému sociálního zabezpečení, je možné jej též zařadit pod argument veřejného zdraví ve smyslu článku 56 Smlouvy, neboť přispívá k dosažení vysoké ochrany veřejného zdraví. 51. Article 56 of the Treaty permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of a treatment facility or medical service on national territory is essential for the public health and even the survival of the population (see, with respect to public security within the meaning of Article 36 of the Treaty, Case 72/83 Campus Oil v Minister for Industry and Energy [1984] ECR 2727, paragraphs 33 to 36). 51. Článek 56 Smlouvy opravňuje členské státy k omezení volného pohybu zdravotnických a nemocničních služeb v rozsahu, v němž má zachování zdravotnické služby nebo zařízení poskytujícího
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'Is Article 60 of the Luxembourg Code des Assurances Sociales, under which a social security institution of Member State A refuses to reimburse to an insured person, who is a national of Member State A, the cost of spectacles with corrective lenses, prescribed by a doctor established in Member State A but purchased from an optician established in Member State B, on the ground that all medical treatment abroad must be authorised in advance by the above social security institution, compatible with Articles 30 and 36 of the EEC Treaty in so far as it penalises in general the importation by private individuals of medicinal products or, as in this case, spectacles from other Member States?‘ „Je článek 60 lucemburského Zákona o sociálním pojištění (Code des Assurances Sociales), na jehož základě odmítá istituce sociálního pojištění členského státu A vyplatit pojištěnci, který je občanem členského státu A, náhradu nákladů spojených s nákupem brýlí s korektivními čočkami, jež byly předepsány lékařem se sídlem v členském státě A ale zakoupeny u optika v členském státě B, a to z důvodu nutnosti získání apriorního povolení výše uvedené instituce k čerpání zdravotnických služeb v zahraničí, v souladu s články 30 a 36 Smlouvy o EHS, v tom smyslu, že obecně penalizuje dovoz zdravotnických výrobků, v tomto případě brýlí, soukromými osobami z jiného členského státu?“ 25. Consequently, the fact that the national rules at issue in the main proceedings fall within the sphere of social security cannot exclude the application of Article 30 of the Treaty. 25. To, že národní právní úprava, jako je ta posuzovaná v hlavním řízení, spadá do sféry sociální zabezpečení, ji nijak nevylučuje z aplikace článku 30 Smlouvy o ES. 27. It must be stated that the fact that a national measure may be consistent with a provision of secondary legislation, in this case Article 22 of Regulation No 1408/71, does not have the effect of removing that measure from the scope of the provisions of the Treaty. 27. Je nutné říci, že fakt, že národní úprava je v souladu se sekundární legislativou, v tomto případě se článkem 22 nařízení č. 1408/71, ji nijak nevyjímá z působnosti ustanovení Smlouvy. 29. On the other hand, Article 22 of Regulation No 1408/71, interpreted in the light of its purpose, is not intended to regulate and hence does not in any way prevent the reimbursement by Member States, at the tariffs in force in the competent State, of the cost of medical products purchased in another Member State, even without prior authorisation. 29. Na druhou stranu, pokud je článek 22 nařízení č. 1408/71 interpretován s ohledem na jeho účel, nemá upravovat poskytování náhrady členskými státy, a proto v žádném případě nevylučuje poskytnutí náhrady v případě nákupu zdravotnických výrobků v jiném členském státě v rámci platných tarifů toho kterého členského státu, a to i bez udělení předchozího povolení k takovému nákupu. 31. It is necessary to examine whether rules such as those at issue in the main proceedings are capable of hindering, directly or indirectly, actually or potentially, intra‐Community trade (Case 8/74 Dassonville [1974] ECR 837, paragraph 5). 31. Je nutné zabývat se tím, zda předpisy, jako jsou ty posuzované v hlavním řízení, mohou, ať už přímo nebo nepřímo, skutečně či potencionálně, tvořit překážku obchodu v rámci vnitřního trhu Evropské unie (Rozsudek ve věci 8/74 Dassonville [1974] ECR 837, boc 5). 38. Mr Decker, on the other hand, claims that if his purchase were reimbursed, the financial burden on the Fund's budget would be the same, as it reimburses only a flat‐rate sum for both frames and
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Renate Burger
http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995J0120:DE:HTML Ve věci C‐120/95 28 April 1998 Nicolas Decker proti Nemocenská pokladna soukromých zaměstnanců (Caisse de Maladie des Employés Privés) o předběžné otázce k interpretaci článků 30 a 36 Smlouvy ES 2. That question was raised in proceedings between Mr Decker, a Luxembourg national, and the Caisse de Maladie des Employés Privés (hereinafter 'the Fund‘) concerning a request for reimbursement of the cost of a pair of spectacles with corrective lenses purchased from an optician established in Arlon, Belgium, on a prescription from an ophthalmologist established in Luxembourg. 2. Tato předběžná otázka vyvstala v rámci sporu mezi panem Deckerem, občanem Lucemburska, a Nemocenskou pokladnou soukromých zaměstnanců (Caisse de Maladie des Employés Privés, dále jen „fond“). Týkala se žádosti o náhradu nákladů na pořízení brýlí s korektivními čočkami zakoupených u optika sídlícího v belgickém Arlonu, na předpis oftalmologa se sídlem v Lucembursku. 3. By letter of 14 September 1992, the Fund informed Mr Decker that it would not reimburse him the cost of those spectacles, on the ground that they had been purchased abroad without its prior authorisation. 3. Dopisem ze dne 14. září 1992 informuje fond pana Deckera, že jeho žádost o náhradu byla zamítnuta z důvodu, že brýle byly zakoupeny v zahraničí, a to bez předchozího povolení. 16. Since it was uncertain whether those national provisions were compatible with Community law, more particularly with Articles 30 and 36 of the Treaty, the Conseil Arbitral des Assurances Sociales stayed the proceedings and referred the following question to the Court for a preliminary ruling: 16. Vzhledem k tomu, že nebylo jisté, zda jsou dotčené národní právní předpisy v souladu s komunitárním právem, přesněji s články 30 a 36 Smlouvy o ES, Rozhodčí rada sociálního pojištění (Conseil Arbitral des Assurances Sociales) zastavila řízení a obrátila se na Evropský soudní dvůr (též „ESD“) s žádostí o rozhodnutí v následující předběžné otázce:
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péči na území státu zásadní význam pro veřejné zdraví, či dokonce pro přežití obyvatelstva (viz ve vztahu k veřejné bezpečnosti ve smyslu článku 36 Smlouvy o ES, rozsudek 72/83 Campus Oil versus Minister for Industry and Energy 1984] ECR 2727, body 33 až 36). Articles 59 and 60 of the EC Treaty preclude national rules under which reimbursement, in accordance with the scale of the State of insurance, of the cost of dental treatment provided by an orthodontist established in another Member State is subject to authorisation by the insured person's social security institution S články 59 a 60 Smlouvy o ES jsou v rozporu ty národní předpisy, podle nichž je náhrada nákladů zubního ošetření poskytnutého ortodontem se sídlem v jiném členském státě v souladu se sazbami členského státu pojištění navázána na vydání apriorního povolení uděleného pojištěné osobě institucí sociálního, respektive zdravotního pojištění.
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corrective lenses sold by an optician. Since that flat rate is fixed independently of the costs actually incurred, there is no objective reason why the Fund should refuse reimbursement if the purchase is made from an optician established in another Member State. The rules at issue therefore cannot be justified by the need to control health expenditure. 38. Pan Decker tvrdí, že rozpočet fondu bude v případě vyplacení náhrady nákladů na jeho nákup zatížen stejně (pozn. jako by byla vyplácena náhrada za nákup učiněný v Lucembursku), neboť fond poskytuje náhradu jednotnou sazbou vztahující se jak na rámečky, tak na korektivní čočky prodávané optikem. Vzhledem k tomu, že se jedná o fixní sazbu, která se nemění v závislosti na skutečných výdajích, neexistuje objektivní důvod pro to, aby fond odmítal vyplatit náhradu při nákupu od optika sídlícího v jiném členském státě. Předmětné národní předpisy proto nemohou být zdůvodňovány potřebou kontroly nad výdaji ve zdravotnictví. 41. The Belgian, German and Netherlands Governments have also submitted that the right of insured persons to have access to quality treatment constitutes a justification for the rules at issue, on the ground of the protection of public health, as provided for by Article 36 of the Treaty. The Belgian Government adds that spectacles must be supplied by persons authorised by law to pursue the profession. If they are supplied in another Member State, supervision to ensure that this has been carried out properly is seriously called into question, or even impossible. 41. Belgická, německá a nizozemská vláda zdůvodňují předmětnou právní úpravu mimo jiné právem pojištěnce na přístup ke kvalitní péči, přičemž se opírají o kategorický požadavek ochrany veřejného zdraví ve smyslu článku 36 Smlouvy o ES. Belgická vláda dodává, že brýle musejí být prodávány osobami, které jsou z právního hlediska oprávněny tuto činnost vykonávat. Pokud jsou nakoupeny u osoby sídlící v jiném členském státě, je v rámci supervize obtížné toto ověřit, může to být dokonce nemožné. 42. It must be observed that the conditions for taking up and pursuing regulated professions have been the subject of Council Directive 92/51/EEC of 18 June 1992 on a second general system for the recognition of professional education and training to supplement Directive 89/48/EEC (OJ 1992 L 209, p. 25) and Commission Directive 95/43/EC of 20 July 1995 (OJ 1995 L 184, p. 21), which amended Annexes C and D to Directive 92/51. 42. Je zapotřebí přihlédnout k tomu, že podmínky získání kvalifikace pro výkon regulovaných povolání, stejně jako podmínky pro samotný výkon těchto povolánní jsou upraveny směrnicí Rady 92/51/EHS ze dne 18. června 1992 o druhém obecném systému pro uznávání odborného vzdělávání a přípravy, kterou se doplňuje směrnice 89/48/ EHS (Úřední věstník EU 1992, L 209, s. 25) a směrnici Komise 95/43/ES ze dne 20. července 1995 (Úřední věstník EU 1995, L 184, s. 21), kterou se mění přílohy C a D směrnice 92/51. Articles 30 and 36 of the EC Treaty preclude national rules under which a social security institution of a Member State refuses to reimburse to an insured person on a flat‐rate basis the cost of a pair of spectacles with corrective lenses purchased from an optician established in another Member State, on the ground that prior authorisation is required for the purchase of any medical product abroad. Se články 30 a 36 Smlouvy o ES jsou v rozporu ty národní předpisy, dle nichž instituce sociálního zabezpečení členského státu poskytne pojištěnci náhradu nákladů vynaložených na nákup brýlí s korektivními čočkami od optika se sídlem v jiném členském státě v podobě fixní jednotné sazby pouze na základě apriorního povolení udělovaného k nákupům zdravotnických výrobků v zahraničí.
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that State, or whether the residence condition for the grant of that allowance is contrary to Article 19(1) of Regulation No 1408/71 and the corresponding provisions of the other sections of Chapter 1 of Title III of that regulation. 16. Svou otázkou se národní soud v podstatě ptá, zda je možné příspěvek na péči poskytovaný v souladu s BPGG považovat za zvláštní nepříspěvkovou dávku ve smyslu článku 10a nařízení 1408/71, který stanoví, že osobám, u nichž připadá přiznání této dávky v úvahu, bude dávka vyplacena pouze na území členského státu, v němž mají bydliště, a to za podmínek stanovených legislativou tohoto státu, nebo zda podmínka pobytu spojená s vyplacením dávky je v rozporu se článkem 19(1) nařízení č. 1408/71 a souvisejícími ustanoveními dalších částí první kapitoly, hlavy III tohoto nařízení. 20. As the Court has consistently held (see, for example, Case 284/84 Spruyt [1986] ECR 685, paragraphs 18 and 19), the provisions of Regulation No 1408/71 adopted to giveeffect to Article 51 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 42 EC) must be interpreted in the light of the objective of that article, which is to contribute to the establishment of the greatest possible freedom of movement for migrant workers. The aim of Articles 48 and 49 of the EC Treaty (now, after amendment, Articles 39 EC and 40 EC), Article 50 of the EC Treaty (now Article 41 EC) and Article 51 of the Treaty would not be attained if, as a consequence of the exercise of their right to freedom of movement, workers were to lose the social security advantages guaranteed them by the legislation of one Member State, especially where those advantages represent the counterpart of contributions which they have paid. 20. Jak soud opakovaně rozhodl (viz např. rozsudek ve věci 284/84 Spruyt [1986] ECR 685, body 18 a 19), ustanovení nařízení č. 1408/71 přijatá za účelem účinného provádění článku 51 Smlouvy o ES (nyní, po úpravě, článku 42 Smlouvy) musejí být interpretována s ohledem na cíl tohoto článku (rozuměj článku 51). Tímto cílem je přispět k zavedení maxiální možné svobody pohybu migrujících pracovníků. Cíle článků 48 a 49 Smlouvy o ES (nyní, po úpravě, článků 39 40 Smlouvy), článku 50 Smlouvy o ES (nyní článku 41 Smlouvy) a článku 51 Smlouvy nemůže být dosaženo, pokud v důsledku práva na volný pohyb ztratí pracovníci výhody sociálního zabezpečení garantované jim legislativou členského státu, obzvláště pokud jsou tyto výhody poskytovány na základě příspěvků, které v minulosti platili. 21. In that context, it is permissible for the Community legislature to adopt provisions which derogate from the principle of the exportability of social security benefits (see, inter alia, Snares, paragraph 41). Derogating provisions of that kind, such as those provided for by Article 10a of Regulation No 1408/71, must be interpreted strictly. This means that they can apply only to benefits which fulfil the conditions they define. It follows that Article 10a can apply only to benefits which satisfy the conditions defined in Article 4(2a) of Regulation No 1408/71, that is, benefits which are both special and non‐contributory and are listed in Annex IIa to that regulation. 21. V této souvislosti je přípustné, aby v rámci unijní legislativy byla přijata opatření, která se odchylují od zásady exportovatelnosti dávek sociálního zabezpečení (viz, inter alia, Snares, bod 14). Odchylná ustanovení jako to, obsažené v článku 10a nařízení č. 1408/71 musejí být vykládána striktně. To znamená, že mohou být aplikována pouze na dávky, které splňují podmínky definované článkem 4(2a) nařízení č. 1408/71, tedy že se jedná o dávky, které jsou jak zvláštní, tak současně nepříspěvkové a jsou uvedeny v Příloze IIa předmětného nařízení. 23. While the German Government and the Commission accept that care allowance is a benefit to which Regulation No 1408/71 applies, the Austrian Government submits that it is a measure which forms part of its social assistance policy. It considers that the risk of 'reliance on care‘ is closer to the risk of 'poverty‘ than to that of 'sickness‘.
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byl pojištěn dobrovolně. Dohromady byl tak v Rakousku pojištění účasten celých 480 měsíců a od 1. května 1995 pobíral starobní důchod vyplácený Důchodovou pojišťovnou zaměstnanců (Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter). 11. As Mr Jauch completed periods of insurance in Germany only to a negligible extent, he does not receive any German pension. However, from 1 September 1996 to 31 August 1998, by virtue of a decision of 28 November 1996, he received German care insurance benefits paid by the Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Pflegekasse Lindau (General Local Health Insurance Fund for Bavaria, Lindau Care Fund). That institution ceased paying those benefits, however, in reliance on the judgment of the Court of Justice in Case C‐160/96 Molenaar [1998] ECR I‐843. 11. Vzhledem k tomu, že období, po něž byl pan Jauch pojištěn v Německu, bylo zanedbatelné, nepobíral zde žádný důchod. Od 1. září 1996 do 31. srpna 1998 však na základě rozhodnutí z 28. listopadu 1996 pobíral dávky z německého pojištění péče vyplácené Všeobecným místním fondem zdravotního pojištění pro oblast Bavorska, Fond pro péči v Lindau (Allegemeine Ortkrankenkasse (AOK) Bayern, Pflegekasse Lindau). Tato instituce mu přestala vyplácet dávky s odkazem na rozsudek Evropského soudního dvora Molenaar [1998] ECR I‐843. 13. In the Austrian proceedings brought before the Landesgericht Feldkirch, the defendant in the main proceedings submitted that the action should be dismissed on the ground that care allowance under the BPGG is expressly listed in Annex IIa to Regulation No 1408/71 as a special non‐ contributory benefit within the meaning of Article 10a of that regulation, available only to persons who reside in the territory of the Member State concerned. 13. V rakouském řízení před Krajským soudem ve Feldkirchu (Landesgerich Feldkirch) žalovaná strana v hlavním projednávání uvedla, že žaloba má být zamítnuta z důvodu, že příspěvek na péči dle BPGG je výslovně uvedený v příloze IIa nařízení č. 1408/71 jako zvláštní nepříspěvková dávka ve smyslu článku 10a uvedeného nařízení, k níž jsou oprávněny pouze osoby s bydlištěm v daném členském státě. 15. The Landesgericht Feldkirch accordingly decided to stay the proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 15. Krajský soud ve Feldkirchu rozhodl přerušit řízení a obrátit se na ESD s následující předběžnou otázkou: 'Is it contrary to Article 19(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, in its current version, to make entitlement to care allowance under the Bundespflegegeldgesetz (BPGG) (Austrian Federal Law on care allowance,BGBl. 110/1993), in its current version, dependent on the person reliant on care being habitually resident in Austria?‘ „Je v rozporu s článkem 19(1) nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června, o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a jejich rodinné příslušníky pohybující se v rámci Společenství, že nárok na vyplacení příspěvku na péči dle rakouského spolkového zákona o příspěvku na péči v jeho současné verzi (BPGG, BGBI. 110/1993) je podmíněn tím, že osoba závislá na péči má přechodný pobyt v Rakousku?“ 16. By this question the national court is essentially asking whether care allowance under the BPGG can be regarded as a special non‐contributory benefit within the meaning of Article 10a of Regulation No 1408/71, which provides that the persons concerned are to be granted such a benefit exclusively in the territory of the Member State in which they reside and in accordance with the legislation of
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23. Zatímco německá vláda a Komise došly k názoru, že příspěvek na péči je dávkou, na niž se vztahuje nařízení č. 1408/71, rakouská vláda tvrdí, že se jedná o opatření, které tvoří součást její politiky sociální pomoci. Považuje riziko „odkázanosti na péči“ za bližší riziku „chudoby“, než riziku „nemoci“. 24. However, the Court has already decided this point in the Molenaar case. It held that the provisions concerning the grant of German care insurance benefits confer on recipients a legally defined right and that those benefits, the aim of which is to improve the state of health and quality of life of persons reliant on care, are essentially intended to supplement sickness insurance benefits. 24. Tento bod byl však již dříve rozhodnut v případě Molenaar. ESD tehdy rozhodl, že ustanovení týkající se poskytování dávek sociálního zabezpečení pro případ odkázanosti na péči přiznávají příjemcům zákonem definované právo a že tyto dávky, jejichž účelem je zlepšení zdravotního stavu a kvality života osob odkázanyých na péči, jsou především určeny k doplnění dávek nemocenského pojištění. 32. It must be stated, with respect to this latter argument, that no principle or provision of Community law prohibits the legislature of a Member State from establishing different social protection schemes for different social or occupational categories. The fact that only persons insured under the social security scheme receive the care allowance introduced by the BPGG is not capable by itself of establishing that that benefit is financed by their sickness insurance contributions, even though, by virtue of the Molenaar judgment, the allowance must be analysed as a 'sickness benefit‘. No rule of Community law prohibits national legislation from treating the risk of reliance on care separately and financing it differently from other sickness benefits. 32. Je přitom třeba konstatovat, že, s ohledem na tento poslední argument, žádný z principů či ustanovení komunitárního práva nezakazuje, aby v rámci vnitrostátní legislativy členského státu vznikaly různé systémy sociální ochrany pro různé sociální či profecní kategorie. Skutečnost, že pouze osoby pojištěné v rámci systému sociálního zabezpečení jsou oprávněny k příspěvku na péči upravenému v BPGG, sama o sobě nemusí nutně znamenat, že vyplácené dávky jsou financovány z příspěvků ke zdravotnímu pojištění těchto osob, ačkoliv na základě rozsudku v případě Molenaar se příspěvek považuje za „nemocenckou dávku“. Žádný z předpisů komunitárního práva nezakazuje, aby se k riziku „odkázanosti na péči“ v rámci národní legislativy přistupovalo odděleně a pokrytí tohoto rizika bylo financováno jinak než ostatní nemocenské dávky. Article 19(1) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as amended and updated by Council Regulation (EC) No 118/97 of 2 December 1996, and the corresponding provisions of the other sections of Chapter 1 of Title III of that regulation preclude entitlement to Pflegegeld (care allowance) under the Bundespflegegeldgesetz (Austrian Federal Law on care allowance) from being subject to the condition that the person reliant on care must be habitually resident in Austria. Článek 19(1) nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a jejich rodinné příslušníky pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozdějších předpisů a aktualizovaném nařízením Rady (ES) č. 118/97 ze dne 2. prosince 1996 a související ustanovení dalších částí první kapitoly, hlavy III tohoto nařízení vylučují, aby vyplacení příspěvku na péči (Pflegegeld) ve smyslu rakouského federálního zákona o příspěvku na péči bylo navázáno na podínku, že osoba závislá na péči musí mít přechodné bydliště v Rakousku.
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Německá verze textu dostupná z: http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999J0157:DE:HTML Ve věci C‐157/99 12. červenec 2001 B.S.M. Geraets‐Smits proti Stichting Ziekenfonds VGZ a H.T.M. Peerbooms proti Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen, o předběžné otázce k interpretaci článků 59 Smlouvy o ES (nyní, po úpravě, článek 49 Smlouvy) a 60 Smlouvy o EHS (nyní článek 50 Smlouvy) 2. The two questions have been raised in proceedings between Mrs Geraets‐Smits and Stichting Ziekenfonds VGZ ('Stichting VGZ') and between Mr Peerbooms and Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen ('Stichting CZ') concerning the reimbursement of hospital treatment costs incurred in Germany and Austria respectively. 2. Tyto otázky vyvstaly v rámci dvou sporů mezi jednak B. S. M. Smits provdanou Geraets a Stichting Ziekenfonds VGZ (dále jen „Stichting VGZ“) a jednak mezi H. T. M. Peerboomsem a Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen (dále jen „Stichting CZ“) ohledně náhrady výdajů za hospitalizaci vynaložených v prvním případě v Německu a ve druhém případě v Rakousku. 3. In the Netherlands, the sickness insurance scheme is based principally on the Ziekenfondswet of 15 October 1964 (Law on Sickness Funds, Staatsblad 1964, No 392, as subsequently amended, 'the ZFW'), the Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten of 14 December 1967 (Law on general insurance for special sickness costs, Staatsblad 1967, No 617, as subsequently amended, 'the AWBZ') and the Wet op de toegang tot ziektekostenverzekeringen (Law on access to sickness insurance, 'the WTZ'). Both the ZFW and the AWBZ establish a system of benefits in kind under which an insured person is entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment but to free treatment. Both laws are based on a system of agreements made between sickness funds and providers of health care. The WTZ, on the other hand, establishes a system under which insured persons are reimbursed costs and is not based on a system of agreements. 3. Režim zdravotního pojištění se v Nizozemsku řídí především Ziekenfondswet (zákon o zdravotních pojišťovnách) ze dne 15. října 1964 ( Staatsblad 1964, č. 392, ve znění pozdějších předpisů, dále jen „ZFW“), Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (zákon o všeobecném pojištění zvláštních léčebných výdajů) ze dne 14. prosince 1967 ( Staatsblad 1967, č. 617, v zněních pozdějších předpisů, dále jen „AWBZ“) a dále Wet op de toegang tot ziektekostenverzekeringen (zákon o přístupu ke zdravotnímu pojištění, dále jen „WTZ“). Jak ZFW, tak AWBZ zavádějí režim věcného plnění, v jehož rámci pojištěnci nemají nárok na náhradu výdajů za zdravotní péči, ale jen na bezplatnou zdravotní péči jako takovou. Tyto dvě právní úpravy spočívají na systému smluvních vztahů mezi zdravotními pojišťovnami a poskytovateli zdravotní péče. Naproti tomu WTZ zavádí režim peněžitých náhrad pro pojištěnce a není založen na systému smluvních vztahů. The Geraets‐Smits case Věc Smits
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Peerbooms, who was born in 1961, had remained in the Netherlands, he would not have been able to receive such treatment. 32. Toto zařízení poskytlo H. T. M. Peerboomsovi speciální intenzivní terapii spočívající v neurostimulaci. Stejná metoda byla v Nizozemsku používána pouze experimentálně ve dvou zdravotnických centrech a pacienti starší 25 let nemohli být do výzkumu přijati. Je tudíž zřejmé, že H. T. M. Peerbooms narozen v roce 1961 by byl nemohl mít přístup k této terapii, kdyby byl zůstal v Nizozemsku. 33. By letter of 24 February 1997, Mr Peerbooms's neurologist requested Stichting CZ to pay the costs of the treatment at the University Clinic in Innsbruck. 33. Dopisem ze dne 24. února 1997 podal neurolog pana Peerboomse žádost u Stichting CZ, aby uhradila výdaje za léčení na univerzitní klinice v Innsbruku. 34. That request was rejected by decision of 26 February 1997, delivered after consideration of the opinion of the medical consultant, on the ground that adequate treatment could have been obtained in the Netherlands from a care provider and/or an establishment with which Stichting CZ had entered into an agreement. 34. Tato žádost byla zamítnuta rozhodnutím ze dne 26. února 1997 vydaným po vyjádření posudkového lékaře s odůvodněním, že vhodná péče mohla být poskytnuta v Nizozemsku osobou nebo zařízením, se kterými má Stichting CZ uzavřenou dohodu. 36. In the meantime, Mr Peerbooms came out of his coma. He was able to leave the Innsbruck clinic on 20 June 1997 and was transferred to the clinic in Hoensbroeck (Netherlands) to continue his rehabilitation. 36. Mezitím se H. T. M. Peerbooms probral z kómatu. Dne 20. června 1997 byl schopen opustit kliniku v Innsbruku a byl převezen na kliniku v Hoensbroeck (Nizozemsko), kde pokračoval ve své rehabilitaci. 38. According to the explanations provided by that court, Stichting CZ's refusal was based, first, on the fact that, owing to the experimental nature of therapy using neurostimulation and the absence of scientific evidence of its effectiveness, that type of treatment was not regarded as normal within the professional circles concerned nor, consequently, as a benefit qualifying for reimbursement under Article 8 of the ZFW. Should that treatment none the less be held to be normal, the refusal was based, second, on the consideration that, since satisfactory and adequate treatment was available without undue delay in the Netherlands at an establishment with which the sickness insurance fund had contractual arrangements, the treatment at Innsbruck was not necessary within the meaning of Article 9(4) of the ZFW and Article 1 of the Rhbz. 38. Z vysvětlení podaného tímto soudem vyplývá, že zamítavé rozhodnutí Stichting CZ bylo odůvodněno zaprvé skutečností, že vzhledem k experimentálnímu charakteru neurostimulační terapie a nedostatku vědeckého důkazu o její účinnosti nebyla tato léčba příslušnými odbornými kruhy považována za obvyklou, a tudíž ani nemohla být považována za hrazenou dávku ve smyslu článku 8 ZFW. Pokud by byla léčba nebo její část přeci jen považována za obvyklou, zamítavé rozhodnutí by bylo v druhém sledu odůvodněno skutečností, že dostatečná a vyhovující léčba mohla být včas poskytnuta v Nizozemsku smluvním zařízením; léčba podstoupená v Innsbruku tedy nebyla nutná ve smyslu čl. 9 odst. 4 ZFW a článku 1 Rhbz.
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25. Mrs Geraets‐Smits suffers from Parkinson's disease. By letter of 5 September 1996, she requested Stichting VGZ to reimburse the costs of care received at the Elena‐Klinik in Kassel in Germany for specific, multidisciplinary treatment of that disease. That method involves, inter alia, examinations and treatment to determine the ideal medical treatment, physiotherapy and ergotherapy and socio‐psychological support. 25. Paní Smits trpí Parkinsonovou chorobou. Dopisem ze dne 5. září 1996 požádala Stichting VGZ, aby jí byly proplaceny výdaje za léčbu poskytnutou na Elena‐Klinik v Kasselu (Německo) v rámci systémové a pluridisciplinární léčby tohoto onemocnění. Tato metoda zahrnuje zejména vyšetření a léčbu mající za cíl určit optimální medikaci, fyzioterapeutickou a ergoterapeutickou léčbu a sociopsychologickou podporu. 26. By decisions of 30 September and 28 October 1996, Stichting VGZ informed Mrs Geraets‐Smits that the costs of the treatment would not be refunded under the ZFW. The reasons stated were that satisfactory and adequate treatment for Parkinson's disease was available in the Netherlands, that the specific clinical treatment provided at the Elena‐Klinik provided no additional advantage and that there was therefore no medical necessity justifying treatment in that clinic. 26. Svým rozhodnutím ze dne 30. září 1996 Stichting VGZ sdělila B. S. M. Smits, že jí z prostředků ZFW žádné výdaje nahrazeny nebudou. Toto zamítavé rozhodnutí bylo odůvodněno tím, že v Nizozemsku je dostupná dostatečná a vhodná léčba Parkinsonovy choroby a že systémová klinická léčba aplikovaná na Elena‐Klinik nemá žádné další klady, a tudíž neexistuje medicínský důvod, který by odůvodňoval léčení na této klinice. 28. Mrs Geraets‐Smits then lodged an appeal with the Arrondissementsrechtbank te Roermond against the decision of 30 September 1996. She claims, in substance, that the specific clinical treatment provided in Germany has a number of advantages over the 'symptomatic' approach used in the Netherlands, whereby the various manifestations of the disease are treated individually, on a symptom‐by‐symptom basis. 28. Paní Smits tedy podala návrh na zahájení řízení u Arrondissementsrechtbank te Roermond, kterým napadla zamítavé rozhodnutí ze dne 30. září 1996. V meritu věci namítala, že systémová klinická léčba poskytovaná v Německu je vhodnější, než tzv. symptomatický přístup, který je používán v Nizozemsku, na jehož základě jsou jednotlivé projevy onemocnění léčeny zvlášť, tj. po jednotlivých příznacích. The Peerbooms case Věc Peerbooms 31. Mr Peerbooms fell into a coma following a road accident on 10 December 1996. He was taken to hospital in the Netherlands and then transferred in a vegetative state to the University Clinic in Innsbruck in Austria on 22 February 1997. 31. Pan Peerbooms upadl do kómatu následkem dopravní nehody, která se stala dne 10. prosince 1996. Poté, co byl hospitalizován v Nizozemsku, byl ve vegetativním stavu dne 22. února 1997 transportován na univerzitní kliniku v Innsbruku (Rakousko). 32. The Innsbruck clinic gave Mr Peerbooms special intensive therapy using neurostimulation. In the Netherlands, that technique is used only experimentally at two medical centres and patients over the age of 25 years are not allowed to undergo this therapy. It is therefore common ground that if Mr
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39. The neurologist appointed as an expert witness by the Arrondissementsrechtbank concluded in his report submitted on 12 May 1998 that appropriate and adequate treatment, such as that provided to Mr Peerbooms in Innsbruck, was not available in the Netherlands owing to his age and that he would not have been able to receive adequate therapy in another hospital centre in the Netherlands. The neurologist advising Stichting CZ stated in reply that that method of treatment was experimental and had not so far been approved in scientific circles. However, the court expert stated in a further report filed on 31 August 1998 that he stood by his conclusions. 39. Znalec v oboru neurologie ustanovený Arrondissementsrechtbank dospěl ve svém posudku ze dne 12. května 1998 k závěru, že vhodná a přiměřená léčba obdobná té, které se H. T. M. Peerboomsovi dostalo v Innsbruku, nebyla vzhledem k jeho věku v Nizozemsku k dispozici a že v Nizozemsku nemohl být přiměřeně léčen ani v jiném nemocničním zařízení. Posudkový neurolog Stichting CZ v reakci na tento posudek zdůraznil experimentální charakter této léčebné metody a skutečnost, že zatím nebyla schválena vědeckými kruhy. Soudní znalec přesto potvrdil ve svém doplňujícím posudku ze dne By order of 28 April 1999, the Arrondissementsrechtbank te Roermond decided to stay proceedings and to refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: Usnesením ze dne 28. dubna 1999 Arrondissementsrechtbank te Roermond rozhodl o přerušení řízení a položil Soudnímu dvoru následující předběžné otázky: '1. (a) Must Articles 59 and 60 of the EC Treaty be interpreted as meaning that a provision such as Article 9(4) of the ZFW in conjunction with Article 1 of the Rhbz is inconsistent with those Treaty provisions where the national rules cited provide that a person insured under the sickness insurance fund requires prior authorisation from the sickness insurance fund in order to claim his entitlement to benefits from a person or establishment outside the Netherlands? „1) a) Mají být články 59 a 60 Smlouvy o ES vykládány v tom smyslu, že jsou s nimi v rozporu taková ustanovení, jako jsou čl. 9 odst. 4 Ziekenfondswet ve spojení s článkem 1 Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekering, pokud tato ustanovení vyžadují, aby osoba zaregistrovaná u zdravotní pojišťovny získala od této zdravotní pojišťovny nejprve povolení k tomu, aby se mohla se svým nárokem na dávky obrátit na jinou osobu nebo zařízení usazené mimo Nizozemsko? (b) What is the answer to Question 1(a) where the authorisation referred to therein is refused or does not apply, because the relevant treatment in the other Member State is not regarded ”as normal in professional circles” and thus is deemed not to constitute a benefit within the meaning of Article 8 of the ZFW? Does it make any difference in that connection whether regard is had solely to the conceptions ofNetherlands professional circles and whether national or international scientific yardsticks are applied and, if so, in what respect? Is it also relevant whether the relevant treatment is reimbursed under the social security system provided for under the law of that other Member State? b) Jaká je odpověď na otázku v bodě 1 písm. a), je‐li potřebné povolení odepřeno, nebo není‐li vydáno, protože předmětná léčba poskytnutá v jiném členském státě není považována za ‘obvyklou v příslušných odborných kruzích‘, a není tudíž považována za dávku ve smyslu článku 8 Ziekenfondswet? Je rozdíl mezi tím, když se vezme v úvahu pouze názor nizozemských odborníků, a tím, když se v tomto směru použijí národní a mezinárodní vědecká kritéria, a pokud ano, tak jaký? A dále je nutné, aby systém sociálního zabezpečení tohoto jiného členského státu počítal s náhradou předmětné léčby? (c) What is the answer to Question 1(a) where the treatment abroad is deemed to be normal and therefore to constitute a benefit but the requisite authorisation is refused on the ground that timely
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and adequate care can be obtained from a contracted Netherlands care provider and treatment abroad is therefore not necessary for the health care of the person concerned? c) Jaká je odpověď na otázku položenou výše v bodě 1 písm. a), je‐li léčba poskytnutá v zahraničí považována za obvyklou, a tudíž za dávku, ale příslušné povolení je zamítnuto, protože přiměřená péče může být poskytnuta včas nizozemským smluvním poskytovatelem, a péče poskytnutá v zahraničí tudíž není pro léčení nezbytná? 2. If the requirement to obtain authorisation constitutes a barrier to the freedom to provide services enshrined in Articles 59 and 60 of the EC Treaty, are the overriding reasons in the general interest relied on by the defendants ... sufficient in order for the barrier to be regarded as justified?' 2) Pokud požadavek získání povolení představuje překážku v uplatňování zásady volného pohybu služeb, jak je zakotvena v článcích 59 a [60] Smlouvy o ES, postačují závažné důvody veřejného zájmu, na něž se odvolávají odpůrkyně […], aby tato překážka byla považována za odůvodněnou?“ 56. Furthermore, the fact that hospital medical treatment is financed directly by the sickness insurance funds on the basis of agreements and pre‐set scales of fees is not in any event such as to remove such treatment from the sphere of services within the meaning of Article 60 of the Treaty. 56. Dále je třeba vzít v úvahu, že okolnost, že určitá nemocniční léčba je financována přímo zdravotními pojišťovnami na základě dohod a předem stanovených sazebníků, nemůže v žádném případě způsobit vynětí takovéto léčby z oblasti služeb ve smyslu článku 60 Smlouvy. 57. First, it should be borne in mind that Article 60 of the Treaty does not require that the service be paid for by those for whom it is performed (Case 352/85 Bond van Adverteerders and Others [1988] ECR 2085, paragraph 16, and Joined Cases C‐51/96 and C‐191/97 Deliège [2000] ECR I‐2549, paragraph 56). 57. Jednak je totiž třeba připomenout, že článek 60 Smlouvy nevyžaduje, aby služba byla hrazena těmi, kdo ji přijímají (rozsudky z 26. dubna 1988, Bond van Adverteerders a další, 352/85, Recueil s. 2085, bod 16, a ze dne 11. dubna 2000, Deliège, C‑51/96 a C‑191/97, Recueil, s. I‑2549, bod 56). 58. Second, Article 60 of the Treaty states that it applies to services normally provided for remuneration and it has been held that, for the purposes of that provision, the essential characteristic of remuneration lies in the fact that it constitutes consideration for the service in question (Humbel, paragraph 17). In the present cases, the payments made by the sickness insurance funds under the contractual arrangements provided for by the ZFW, albeit set at a flat rate, are indeed the consideration for the hospital services and unquestionably represent remuneration for the hospital which receives them and which is engaged in an activity of an economic character. 58. A jednak článek 60 Smlouvy upřesňuje, že se vztahuje na dávky poskytnuté obvykle za úplatu a bylo již dříve judikováno, že ve smyslu tohoto ustanovení základní charakter úplaty spočívá v tom, že tato je ekonomickou protihodnotou poskytnuté dávky (výše uvedený rozsudek Humbel, bod 17). V projednávaných případech platby provedené zdravotními pojišťovnami v rámci systému smluvních ujednání vytvořeného ZFW představují skutečně ekonomickou protihodnotu za nemocniční výkony, byť byly stanoveny paušálně, a nepochybně mají charakter úplaty pro nemocniční zařízení, které je přijímá a které se zabývá činností hospodářského charakteru. 60. It is necessary to determine whether there is a restriction on freedom to provide services within the meaning of Article 59 of the Treaty where the costs of treatment provided in a hospital in another Member State is assumed under the sickness insurance scheme only on condition that the
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72. Je vhodné připomenout, jak ostatně učinily i všechny vlády ve svých vyjádřeních přeložených Soudnímu dvoru, že Soudní dvůr již dříve judikoval, že není vyloučeno, aby riziko závažné újmy pro finanční rovnováhu systému sociálního zabezpečení představovalo naléhavý důvod obecného zájmu, kterým je možné ospravedlnit omezení zásady volného poskytování služeb (výše uvedený rozsudek Kohll, bod 41). 73. The Court has likewise recognised that, as regards the objective of maintaining a balanced medical and hospital service open to all, that objective, even if intrinsically linked to the method of financing the social security system, may also fall within the derogations on grounds of public health under Article 56 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 46 EC), in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection (Kohll, paragraph 50). 73. Soudní dvůr stejně tak uznal, že pokud jde o cíl zajistit všem dostupné a vyvážené zdravotnické a nemocniční služby, může tento cíl, přestože je nerozlučně spjat se způsobem financování systému sociálního pojištění, patřit mezi výjimky z důvodu veřejného zdraví podle článku 56 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 46 ES), pokud přispívá k zajištění vysoké úrovně ochrany zdraví (výše uvedený rozsudek Kohll, bod 50). 74. The Court has further held that Article 56 of the Treaty permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory is essential for the public health, and even the survival of, the population (Kohll, paragraph 51). 74. Soudní dvůr ještě upřesnil, že článek 56 Smlouvy umožňuje členským státům, aby omezily volné poskytování zdravotnických a nemocničních služeb, pokud je zachování určité kapacity zdravotní péče nebo úrovně medicíny v tuzemsku nezbytné pro veřejné zdraví nebo dokonce pro přežití obyvatelstva (výše uvedený rozsudek Kohll, bod 51). 75. It is therefore necessary to determine whether the national rules at issue in the main proceedings can actually be justified in the light of such overriding reasons and, in such a case, in accordance with settled case‐law, to make sure that they do not exceed what is objectively necessary for that purpose and that the same result cannot be achieved by less restrictive rules (Case 205/84 Commission v Germany [1986] ECR 3755, paragraphs 27 and 29; Case C‐180/89 Commission v Italy [1991] ECR I‐ 709, paragraphs 17 and 18; and Case C‐106/91 Ramrath [1992] ECR I‐3351, paragraphs 30 and 31). 75. Je tedy třeba ověřit, zda vnitrostátní právní úprava, která je předmětem původního řízení, může být skutečně ospravedlněna takovýmito naléhavými důvody a ujistit se, je‐li tomu tak, že v souladu s ustálenou judikaturu nejde nad rámec toho, co je za tímto účelem objektivně nezbytné a že tento výsledek nemůže být dosažen méně omezujícími předpisy (viz rozsudky ze dne 4. prosince 1986, Komise v. Německo, 205/84, Recueil, s. 3755, body 27 a 29, ze dne 26. února 1991, Komise v. Itálie, C ‑180/89, Recueil, s. I‑709, body 17 a 18, a ze dne 20. května 1992, Ramrath, C‑106/91, Recueil, s. I‑ 3351, body 30 a 31). The prior authorisation requirement K požadavku předchozího povolení 82. Although, for the considerations set out above, Community law does not in principle preclude a system of prior authorisation, the conditions attached to the grant of such authorisation must none the less be justified with regard to the overriding considerations examined and must satisfy the requirement of proportionality referred to in paragraph 75 above.
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person receiving the treatment obtains prior authorisation, which is granted only if the treatment concerned is covered by the sickness insurance scheme of the Member State in which the patient is insured, which requires that the treatment be 'normal within the professional circles concerned', and where the insured person's sickness fund has decided that his medical treatment requires that he be treated in the hospital establishment concerned, presupposing that adequate timely treatment cannot be provided by a contracted care provider in the Member State in which the patient is insured. 60. Je třeba určit, zda představuje omezení volného poskytován í služeb ve smyslu článku 59 Smlouvy ta skutečnost, že úhrada dávek poskytnutých v nemocničním zařízení nacházejícím se v jiném členském státě ze zdravotního pojištění je podmíněna obdržením předchozího povolení, které je vydáno, jen pokud je předmětná léčba kryta režimem zdravotního pojištění členského státu registrace, což vyžaduje, aby odpovídala tomu, co je „obvyklé v příslušných odborných kruzích“, a pokud dospěla zdravotní pojišťovna pojištěnce k závěru, že bylo v zájmu léčení pojištěnce nezbytné, aby byl hospitalizován v daném nemocničním zařízení, což předpokládá nedostatek přiměřené péče, která by mohla být včas poskytnuta poskytovatelem zdravotní péče v členském státě registrace. 61. According to settled case‐law, Article 59 of the Treaty precludes the application of any national rules which have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within one Member State (Case C‐381/93 Commission v France [1994] ECR I‐5145, paragraph 17, and Kohll, paragraph 33). 61. V tomto ohledu je třeba připomenout, že podle ustálené judikatury článek 59 Smlouvy vylučuje použití jakékoli vnitrostátní legislativy, která by měla ten účinek, že by ztížila poskytování služeb mezi několika členskými státy oproti poskytování služeb pouze v rámci jednoho členského státu (rozsudky ze dne 5. října 1994, Komise v. Francie, C‑381/93, Recueil, s. I‑5145, bod 17, a výše uvedený rozsudek Kohll, bod 33). 69. It follows from the foregoing considerations that rules such as those at issue in the main proceedings deter, or even prevent, insured persons from applying to providers of medical services established in another Member State and constitute, both for insured persons and service providers, a barrier to freedom to provide services (see, to that effect, Luisi and Carbone, paragraph 16, Case C‐ 204/90 Bachmann [1992] ECR I‐249, paragraph 31, and Kohll, paragraph 35). 69. Z výše uvedeného vyplývá, že taková právní úprava, jaká je předmětem původního řízení, odrazuje nebo dokonce brání pojištěncům, aby se obraceli na poskytovatele zdravotnických služeb v jiných členských státech, než je členský stát, v němž jsou registrováni, a tedy představuje jak pro pojištěnce, tak pro poskytovatele služeb překážku volnému poskytování služeb (viz v tomto smyslu výše uvedený rozsudek Luisi a Carbone, bod 16; rozsudek ze dne 28. ledna 1992, Bachmann, C‑ 204/90, Recueil, s. I‑249, bod 31, a výše uvedený rozsudek Kohll, bod 35). Overriding considerations which may be relied on to justify barriers to the exercise of freedom to provide services in the sphere of hospital treatment Ke kategorickým požadavkům, které mohou být uplatněny pro odůvodnění překážek volnému poskytování služeb v oblasti nemocniční péče 72. As all the governments which have submitted observations to the Court have pointed out, the Court has held that it cannot be excluded that the possible risk of seriously undermining a social security system's financial balance may constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a barrier to the principle of freedom to provide services (Kohll, paragraph 41).
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82. Ačkoli s ohledem na výše uvedené systém práva Společenství v zásadě nebrání systému předchozího povolení, je nicméně nezbytné, aby podmínky, které je třeba splnit pro získání takovéhoto povolení, byly odůvodněné s ohledem na výše uvedené kategorické požadavky a aby vyhovovaly požadavku přiměřenosti zmiňovanému v bodě 75 tohoto rozsudku. The condition that the proposed treatment be 'normal' Podmínka toho, aby navržená léčba byla „normální“ 85. With that point in mind, it should also be remembered, as already stated in paragraphs 44 and 45 above, that it is for the legislation of each Member State to organise its national social security system and in particular to determine the conditions governing entitlement to benefits. 85. S ohledem na předcházející upřesnění je třeba připomenout, jak již bylo učiněno v bodech 44 a 45 tohoto rozsudku, že je ponecháno na legislativě každého členského státu, jak si zorganizuje svůj vnitrostátní systém sociálního zabezpečení a zejména jaké podmínky stanoví pro nároky na dávky. 86. The Court has thus held, in particular, that it is not in principle incompatible with Community law for a Member State to establish, with a view to achieving its aim of limiting costs, limitative lists excluding certain products from reimbursement under its social security scheme (Duphar and Others, paragraph 17). 86. Soudní dvůr tak zejména judikoval, že v zásadě není v rozporu s právem Společenství, když členský stát přistoupí v zájmu omezení výdajů k vytvoření seznamu, který vyloučí určitá léčiva ze systému náhrad ze sociálního zabezpečení (výše uvedený rozsudek Duphar a další, bod 17). 87. The same principle must apply to medical and hospital treatment when it is a matter of determining which treatments will be paid for by the social security system of the Member State concerned. It follows that Community law cannot in principle have the effect of requiring a Member State to extend the list of medical services paid for by its social insurance system: the fact that a particular type of medical treatment is covered or not covered by the sickness insurance schemes of other Member States is irrelevant in this regard. 87. Stejnou zásadu je též třeba použít na ambulantní a nemocniční léčbu, pokud se má určit, jaká léčba bude hrazena ze systému sociálního zabezpečení daného členského státu. Z toho plyne, že právo Společenství nemůže mít v zásadě ten účinek, že by nutilo členský stát, aby rozšiřoval seznam zdravotních výkonů hrazených ze svého systému sociálního zabezpečení a že v tomto směru nezáleží na tom, zda je určité léčení pokryto režimem zdravotního pojištění jiných členských států, či nikoli. 90. It likewise follows from settled case‐law that a scheme of prior authorisation cannot legitimise discretionary decisions taken by the national authorities which are liable to negate the effectiveness of provisions of Community law, in particular those relating to a fundamental freedom such as that at issue in the main proceedings (see, to that effect, Joined Cases C‐358/93 and C‐416/93 Bordessa and Others [1995] ECR I‐361, paragraph 25; Joined Cases C‐163/94, C‐165/94 and C‐250/94 Sanz de Lera and Others [1995] ECR I‐4821, paragraphs 23 to 28, and Case C‐205/99 Analir and Others [2001] ECR I‐1271, paragraph 37). Therefore, in order for a prior administrative authorisation scheme to be justified even though it derogates from such a fundamental freedom, it must, in any event, be based on objective, non‐discriminatory criteria which are known in advance, in such a way as to circumscribe the exercise of the national authorities' discretion, so that it is not used arbitrarily (Analir and Others, paragraph 38). Such a prior administrative authorisation scheme must likewise be based on a procedural system which is easily accessible and capable of ensuring that a request for authorisation will be dealt with objectively and impartially within a reasonable time and refusals to grant authorisation must also be capable of being challenged in judicial or quasi‐judicial proceedings.
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90. Stejně tak z ustálené judikatury vyplývá, že režim předchozího správního povolení nemůže ospravedlnit zcela volné uvážení vnitrostátních orgánů, kterým by byl popřen užitečný účinek ustanovení práva Společenství zejména pak ustanovení týkajících se takové základní svobody, o jakou se jedná v původním řízení (viz rozsudky ze dne 23. února 1995, Bordessa a další, C‑358/93 a C‑ 416/93, Recueil, s. I‑361, bod 25; ze dne 14. prosince 1995, Sanz de Lera a další, C‑163/94, C‑165/94 a C‑250/94, Recueil, s. I‑4821, body 23 až 28, a ze dne 20. února 2001, Analir a další, C‑205/99, Recueil, s. I‑1271, bod 37). Aby tedy režim předchozího správního povolení mohl být odůvodněný, přestože představuje odchylku od takové základní svobody, je tedy třeba, aby byl v každém případě založen na objektivních, nediskriminačních a předem známých kritériích, tak aby byl stanoven rámec výkonu posuzovací pravomoci vnitrostátními orgány, aby tato pravomoc nebyla vykonávána svévolně (výše uvedený rozsudek Analir a další, bod 38). Takovýto režim předchozího správního povolení musí rovněž spočívat na procesním systému, který jsou snadno přístupný a zaručuje zúčastněným stranám, že jejich žádost bude projednána v přiměřené lhůtě, objektivně a nestranně, přičemž případné zamítnutí žádosti o povolení bude soudně přezkoumatelné. 95. It follows from the those requirements that the institution of a system such as that at issue in the main proceedings, under which the authorisation decision needed to undergo hospital treatment in another Member State is entrusted to the sickness insurance funds, means that the criteria which those funds must apply in reaching that decision must be objective and independent where the providers of treatment are established. 95. Z výše vzpomínaných požadavků totiž vyplývá, že zavedení takového systému, jako je systém dotčený v původním řízení, ve kterém je rozhodování o potřebném povolení podstoupit nemocniční léčbu v jiném členském státě svěřeno zdravotním pojišťovnám, vyžaduje, aby kritéria, která jsou tyto pojišťovny za tímto účelem povinny použít, byla objektivní a neodvisela od místa, kde se nachází zařízení poskytující péči. The condition concerning the necessity of the proposed treatment Podmínka týkající se nutnosti navržené léčby 103. In view of what is stated in paragraph 90 above, it can be concluded that the condition concerning the necessity of the treatment, laid down by the rules at issue in the main proceedings, can be justified under Article 59 of the Treaty, provided that the condition is construed to the effect that authorisation to receive treatment in another Member State may be refused on that ground only if the same or equally effective treatment can be obtained without undue delay from an establishment with which the insured person's sickness insurance fund has contractual arrangements. 103. S přihlédnutím k tomu, co bylo uvedeno v bodě 90 výše, je třeba mít v tomto ohledu za to, že podmínka nutnosti léčby stanovená právní úpravou dotčenou v původním řízení je ospravedlnitelná s ohledem na článek 59 Smlouvy, pokud bude vykládána v tom smyslu, že povolení k léčení v jiném členském státě může být zamítnuto jen v tom případě, že stejná léčba nebo léčba vykazující u pacienta stejný stupeň účinnosti může být poskytnuta včas zařízením, se kterým pojištěncova zdravotní pojišťovna uzavřela dohodu. 106. Were large numbers of insured persons to decide to be treated in other Member States even when the hospitals having contractual arrangements with their sickness insurance funds offer adequate identical or equivalent treatment, the consequent outflow of patients would be liable to put at risk the very principle of having contractual arrangements with hospitals and, consequently, undermine all the planning and rationalisation carried out in this vital sector in an effort to avoid the
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povolení může být zamítnuto z důvodu, že není lékařsky nezbytné jen tehdy, pokud stejná léčba nebo léčba vykazující u pacienta stejný stupeň účinnosti může být včas poskytnuta v zařízení majícím uzavřenou dohodu s pojištěncovou zdravotní pojišťovnou.
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61998J0368:DE:HTML Ve věci C‐368/98 12 July 2001 Abdon Vanbraekel and dalšími proti Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), o předběžné otázce týkající se výkladu článků 22 a 36 nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června 1971 o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a členy jejich rodin pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením Rady (EHS) č. 2001/83 ze dne 2. června 1983 (Úř. věst. L 230, s. 6; Zvl. vyd. 05/01, s. 35), jakož i článku 59 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 49 ES) 2. That question has been raised in proceedings between Abdon Vanbraekel and his six children, as heirs of Ms Jeanne Descamps, and the Alliance nationale des mutualités chrétiennes ('the ANMC') concerning the latter's refusal to reimburse the costs of hospital treatment incurred by Ms Descamps in connection with orthopaedic surgery which she underwent in a hospital in France. 2. Tato otázka vyvstala v rámci sporu mezi p. Vanbraekel spolu s jeho šesti dětmi, jako dědici pí Descamps, a Alliance nationale des mutualités chrétiennes (národní svaz křesťanských vzájemných zdravotních pojišťoven, dále jen „ANMC“), ohledně odmítnutí, ze strany posledně jmenovaného, náhrady výdajů na ústavní péči vynaložených pí Descamps v souvislosti s ortopedickým chirurgickým zákrokem podstoupeným v nemocnici nacházející se ve Francii. 11. Ms Descamps, a Belgian national residing in Belgium and insured under the ANMC, suffered from bilateral gonarthrosis. In February 1990, she sought authorisation from the ANMC to undergo orthopaedic surgery in France, to be paid for by the ANMC. 11. Paní Descamps, belgická státní příslušnice s bydlištěm v Belgii a registrovaná u ANMC, trpěla oboustrannou artrózou kolenního kloubu a v únoru 1990 požádala ANMC o povolení k tomu, aby mohla podstoupit ortopedický chirurgický zákrok ve Francii, který by byl hrazen ANMC. 12. Authorisation was refused on the ground that the request was not adequately supported, since Ms Descamps had not produced the opinion of a doctor practising in a national university institution. 12. Toto povolení bylo odmítnuto z důvodu, že žádost nebyla dostatečně odůvodněna, jelikož pí Descamps nepředložila lékařský posudek vystavený lékařem činným v národním fakultním zdravotnickém zařízení. 13. Despite being refused authorisation, Ms Descamps went ahead with the operation in France in April 1990. She then brought an action against the ANMC before the Tribunal du travail de Tournai (Belgium) for reimbursement of the cost of that treatment.
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phenomena of hospital overcapacity, imbalance in the supply of hospital medical care and logistical and financial wastage. 106. Kdyby se velký počet pojištěnců rozhodl nechat se léčit v jiných členských státech, a to přestože nemocniční zařízení, se kterými jejich zdravotní pojišťovna uzavřela smlouvu, poskytují stejnou nebo obdobnou vhodnou léčbu, pak by takovýto odliv pacientů mohl zpochybnit jak princip smluvních ujednání, tak následně i jakoukoli snahu o plánování a racionalizaci v tomto životně důležitém odvětví v zájmu zabránění předimenzování nemocničních zařízení, nevyváženosti v nabídce nemocniční péče a plýtvání jak v oblasti logistiky, tak v oblasti finanční. 107. However, once it is clear that treatment covered by the national insurance system cannot be provided by a contracted establishment, it is not acceptable that national hospitals not having any contractual arrangements with the insured person's sickness insurance fund be given priority over hospitals in other Member States. Once such treatment is ex hypothesi provided outside the planning framework established by the ZFW, such priority would exceed what is necessary for meeting the overriding requirements referred to in paragraph 105 above. 107. Jakmile je však zřejmé, že péče pokrytá vnitrostátním systémem zdravotního pojištění nebude moci být poskytnuta smluvním zařízením, není přípustné, aby byla upřednostňována tuzemská nemocniční zařízení, se kterými pojištěncova zdravotní pojišťovna neuzavřela dohodu, na úkor nemocničních zařízení nacházejících se v jiných členských státech. Jakmile je tedy takové léčení ex hypothesi poskytováno mimo rámec vytyčený ZFW, překročilo by takovéto upřednostnění míru toho, co je nezbytné k zajištění ochrany kategorických požadavků uvedených v bodě 105 tohoto rozsudku. Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) and Article 60 of the EC Treaty (now Article 50 EC) do not preclude legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which makes the assumption of the costs of treatment provided in a hospital located in another Member State subject to prior authorisation from the insured person's sickness insurance fund and the grant of such authorisation subject to the condition that (i) the treatment must be regarded as 'normal in the professional circles concerned', a criterion also applied in determining whether hospital treatment provided on national territory is covered, and (ii) the insured person's medical treatment must require that treatment. However, that applies only in so far as • the requirement that the treatment must be regarded as 'normal' is construed to the effect that authorisation cannot be refused on that ground where it appears that the treatment concerned is sufficiently tried and tested by international medical science, and • authorisation can be refused on the ground of lack of medical necessity only if the same or equally effective treatment can be obtained without undue delay at an establishment having a contractual arrangement with the insured person's sickness insurance fund. Článek 59 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 49 ES) a článek 60 Smlouvy o ES (nyní článek 50 ES) nebrání takovým právním předpisům členského státu, jaké jsou dotčeny v původním řízení, které podmiňují úhradu péče poskytnuté v nemocničním zařízení nacházejícím se v jiném členském státě získáním předchozího povolení od zdravotní pojišťovny, u níž je pojištěnec registrován a udělení tohoto povolení podmiňují dvěma podmínkami, tj. aby se jednalo zaprvé o léčbu, kterou je možno považovat za „obvyklou v příslušných odborných kruzích“, což je kritérium, které se rovněž použije při určování toho, zda nemocniční péče poskytovaná v tuzemsku je kryta zdravotním pojištěním, a zadruhé, aby to pacientovo léčení vyžadovalo. Avšak tak je tomu jen v případě, že: • požadavek, aby se jednalo o léčbu „obvyklou“ je vykládán tak, že povolení nemůže být z tohoto důvodu odmítnuto, je‐li zřejmé, že předmětná léčba je dostatečně vyzkoušená a potvrzená mezinárodní lékařskou vědou a
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13. Paní Descamps poté, co bez ohledu na tento nedostatek povolení postoupila v dubnu 1990 ve Francii uvedený zákrok, podala k Tribunal du travail de Tournai (soud pro pracovněprávní spory v Tournai) (Belgie) žalobu, kterou se domáhala toho, aby jí ANMC uhradila náklady na tuto péči. 17. According to the pleadings exchanged before the Cour du travail de Mons after submission of the expert's report, reimbursement of the medical costs incurred by Ms Descamps came to a total of FRF 38 608.99 using the formula for calculating reimbursement laid down in the French legislation and to a total of FRF 49 935.44 using the formula laid down in the Belgian legislation. 17. Z návrhů účastníků předložených Cour du travail de Mons po předložení znaleckého posudku se podává, že za okolností věci v původním řízení by náhrada léčebných výdajů činila 38 608,89 FRF v případě přihlédnutí ke koeficientům pro náhradu stanoveným francouzskými předpisy a 49 935,44 FRF v případě uplatnění koeficientů stanovených belgickými předpisy. 18. Ms Descamps died in the course of the proceedings, on 10 August 1996. Her heirs, namely her husband, Mr Vanbraekel, and her six children, are pursuing this action. 18. Paní Descamps zemřela v průběhu řízení, dne 10. srpna 1996. Její dědicové, tj. manžel p. Vanbraekel spolu s jejími šesti dětmi, pokračovali v řízení. 19. In view of the report of the designated expert, the Cour du travail de Mons held that the ANMC would be ordered to pay the costs connected with Ms Descamps's hospital treatment 'in accordance with Article 22 of Regulation [No] 1408/71 and Articles 59 and 60 of the Treaty'. It held that the only question still to be resolved was the amount of the costs assumed and decided to stay proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 19. Cour du travail de Mons s přihlédnutím ke znaleckému posudku uvedl, že ANMC bude uloženo nahradit výdaje na hospitalizaci pí Descamps „v souladu s článkem 22 nařízení 1408/71 a s články 59 a 60 Smlouvy“. Cour du travail de Mons přitom upřesnil, že již zbývá rozhodnout jen o otázce výše náhrady, načež se rozhodl přerušit řízení a položit Soudnímu dvoru následující předběžnou otázku: 'Where, in the context of proceedings before it, a national court has acknowledged that hospital treatment in a Member State other than that of the competent institution was necessary, although the prior authorisation provided for in Article 22 of Regulation No 1408/71 was refused: „Uznal‐li vnitrostátní soud v rámci sporu, o němž je před ním vedeno řízení, nezbytnost hospitalizace v členském státě jiném, nežli je stát příslušné instituce – přičemž předchozí povolení uvedené v článku 22 nařízení 1408/71 bylo odmítnuto: (a) Must the costs of hospital treatment be reimbursed in accordance with the scheme of the State of the competent institution or in accordance with that organised by the State on whose territory the hospital treatment has taken place? a) Je třeba provést náhradu výdajů na hospitalizaci podle režimu státu příslušné instituce nebo podle režimu zavedeného státem, na jehož území došlo k hospitalizaci? (b) Is a limitation of the amount reimbursed under the legislation of the State of the competent institution permitted, having regard to Article 36 of Regulation No 1408/71 which refers to reimbursement in full?' b) Lze s ohledem na článek 36 nařízení 1408/71 uplatnit omezení výše náhrady stanovené právními předpisy státu příslušné instituce i přes to, že tento článek zmiňuje plnou náhradu?“
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24. Furthermore, as previously observed, the national court has already held that, in the circumstances of the case before it, the conditions to which Community law subjects the existence of a right to reimbursement of the costs of treatment received in a Member State other than the State in which the person concerned is insured were satisfied. As the judgment makes clear, the request for a preliminary ruling addressed to the Court seeks only to ascertain the amount of the reimbursement to be made and, in particular, whether it is the scheme of the Member State in which the person concerned is insured or the scheme governedby the legislation of the Member State on whose territory the treatment was provided that must be applied in this regard. 24. Kromě toho, jak již bylo podotknuto výše, předkládající soud již rozhodl, že za okolností věci v původním řízení podmínky, na něž právo Společenství váže existenci nároku na náhradu péče poskytnuté v členském státě jiném, než je stát registrace, byly skutečně naplněny. Jak zdůrazněno v předkládacím rozsudku, žádost o výklad určená Soudnímu dvoru směřuje pouze k určení výše náhrady, k níž má dojít, a zejména toho, zda je v tomto ohledu na místě uplatnit režim platný v členském státě registrace nebo režim plynoucí z předpisů členského státu, na jehož území byla péče poskytnuta. 31. It follows from the second subparagraph of Article 22(2) of Regulation No 1408/71 that the sole purpose of that provision is to identify the circumstances in which the competent national institution is precluded from refusing authorisation sought on the basis of Article 22(1)(c). That provision is not designed to limit the circumstances in which such authorisation may be granted pursuant to Article 22(1)(c). It follows that, where permission is granted on the basis of a national rule which, like the legislation at issue in the main proceedings, provides that authorisation is to be granted where it is established that hospital treatment can be provided under better medical conditions abroad, such permission constitutes an authorisation within the meaning of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. 31. Ze znění čl. 22 odst. 2 druhého pododstavce nařízení č. 1408/71 totiž vyplývá, že jediným účelem tohoto ustanovení je určit okolnosti, za kterých je vyloučeno, aby příslušná národní instituce mohla odmítnout povolení vyžádané na základě čl. 22 odst. 1 písm. c). Toto ustanovení naopak nikterak neomezuje případy, ve kterých může být takové povolení uděleno v souladu s čl. 22 odst. 1 písm. c). Z toho plyne, že je‐li povolení uděleno na základě vnitrostátního pravidla, které, jako právní předpisy dotčené v původním řízení, stanoví udělení povolení, pokud jde prokázáno, že hospitalizace může být uskutečněna za lepších léčebných podmínek v zahraničí, je třeba mít za to, že takové povolení představuje povolení ve smyslu čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71. 32. As regards the extent of the rights conferred by Article 22(1)(c) on an insured person who has been granted such authorisation, it follows from paragraph 1(i) that the insured person must in principle be entitled to the benefits in kind provided on behalf of the competent institution by the institution of the place where the insured person is staying, in accordance with the provisions of the legislation of the State in which the benefits are provided, as if the covered person were insured in that State. Only the length of the period during which benefits are provided remains to be governed by the legislation of the competent State. By guaranteeing that insured persons covered by the legislation of one Member State and granted authorisation have access to treatment in the other Member States on conditions as favourable as those enjoyed by persons covered by the legislation of those other States, that provision helps to facilitate the free movement of persons covered by social insurance. 32. Co se týče dosahu práv udělených čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71 sociálnímu pojištěnci, jenž je držitelem povolení, z dikce tohoto odst. 1 písm. i) plyne, že takový pojištěnec má v zásadě nárok na věcné dávky poskytované na účet příslušné instituce institucí místa pobytu podle
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36. V tomto ohledu je třeba připomenout, že není účelem článku 22 nařízení č. 1408/71 upravit výdaje vynaložené v souvislosti s péčí poskytnutou v jiném členském státě, a tím pádem tento článek nikterak nebrání náhradě těchto výdajů členskými státy podle sazeb platných v členském státě registrace (viz rozsudek ze dne 28. dubna 1998, Kohll, C‑158/96, Recueil, s. I‑1931, bod 27), jestliže předpisy členského státu registrace takovou náhradu předvídají a sazby uplatňované podle těchto předpisů se ukáží výhodnějšími než sazby uplatňované členským státem, v němž byla péče poskytnuta. 37. Although Article 22 of Regulation No 1408/71 does not have the effect of preventing extra reimbursement, additional to that resulting from the application of the system of the Member State where the treatment was provided, when the system applied in the Member State in which the person concerned is insured is more beneficial, that provision does not have the further effect of requiring such additional reimbursement. Consequently, it is necessary to consider whether such an obligation might arise under Article 59 of the Treaty. 37. Článek 22 nařízení č. 1408/71 tedy sice nebrání náhradě doplňující tu, která vyplývá z uplatnění režimu členského státu pobytu, jestliže se režim uplatňovaný v členském státě registrace ukáže výhodnějším, ale toto ustanovení nicméně ani takovou doplňkovou náhradu neukládá. Za těchto podmínek je namístě zkoumat, zda taková povinnost nemůže vyplývat z článku 59 Smlouvy. 41. It is settled case‐law that medical activities fall within the scope of Article 60 of the Treaty, there being no need to distinguish in that regard between care provided in a hospital environment and care provided outside such an environment (see Joined Cases 286/82 and 26/83 Luisi and Carbone [1984] ECR 377, paragraph 16, Case C‐159/90 Society for the Protection of Unborn Children Ireland [1991] ECR I‐4685, paragraph 18, and Kohll, paragraphs 29 and 51). 41. Z ustálené judikatury kromě toho plyne, že léčebná činnost spadá do rozsahu působnosti článku 60 Smlouvy, aniž by bylo namístě rozlišovat v tomto ohledu podle toho, zda je péče poskytována v nemocnici nebo mimo ni (viz rozsudky ze dne 31. ledna 1984, Luisi a Carbone, 286/82 a 26/83, Recueil, s. 377, bod 16; ze dne 4. října 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, C‑ 159/90, Recueil, s. I‑4685, bod 18, a výše uvedený Kohll, body 29 a 51). 42. It is also settled case‐law that the special nature of certain services does not remove them from the ambit of the fundamental principle of freedom of movement (Case 279/80 Webb [1981] ECR 3305, paragraph 10, and Kohll paragraph 20), so that the fact that the national rules at issue in the main proceedings are social security rules cannot exclude application of Articles 59 and 60 of the Treaty (Kohll, paragraph 21). 42. Z ustálené judikatury rovněž plyne, že zvláštní povaha některých výkonů služeb neznamená, že by tyto činnosti byly vyňaty ze základní zásady volného pohybu služeb (rozsudky ze dne 17. prosince 1981, Webb, 279/80, Recueil, s. 3305, bod 10, a výše uvedený Kholl, bod 20) stejně jako, že skutečnost, že vnitrostátní právní úprava dotčená v původním řízení spadá do oblasti sociálního zabezpečení, nemůže vyloučit použití článků 59 a 60 Smlouvy (výše uvedený rozsudek Kholl, bod 21). 43. Since the hospital services at issue in the main proceedings fall within the scope of freedom to provide services, it is necessary to go on to consider whether the fact that national legislation does not guarantee a person covered by its social insurance scheme who has been authorised to receive hospital treatment in another Member State in accordance with Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 a level of payment equivalent to that to which he would have been entitled if he had received hospital treatment in the Member State in which he was insured entails a restriction of freedom to provide services within the meaning of Article 59 of the Treaty.
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ustanovení právních předpisů státu, v němž jsou dávky poskytovány, jako by tam byl pojištěnec registrován, a že pouze doba, po kterou jsou dávky poskytovány, se řídí právními předpisy příslušného státu. Toto ustanovení tím, že takto zaručuje sociálním pojištěncům spadajícím do působnosti právních předpisů členského státu a vybaveným povolením přístup k péči v ostatních členských státech za stejně výhodných podmínek, jako jsou ty, které svědčí sociálním pojištěncům spadajícím do působnosti právních předpisů těchto ostatních členských států, přispívá k usnadnění volného pohybu sociálních pojištěnců. 33. It follows from the foregoing that, as regards the basis on which costs are borne, the legislation of the Member State in which the treatment is given is to be applied, while the competent institution remains responsible for subsequently reimbursing the institution of the place of stay, as provided for in Article 36 of Regulation No 1408/71. 33. Z předchozího vyplývá, že musí být uplatněny způsoby hrazení péče stanovené právními předpisy členského státu, v němž je péče poskytována, přičemž příslušná instituce je povinna následně poskytnout instituci místa pobytu náhradu za podmínek stanovených v článku 36 nařízení č. 1408/71. 34. Both the practical effect and the spirit of those provisions require, moreover, that the request of an insured person for authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 has been refused by the competent institution and it is subsequently established, either by the competent institution itself or by a court decision, that that refusal was unfounded, that person is entitled to be reimbursed directly by the competent institution by an amount equivalent to that which it would ordinarily have borne if authorisation had been properly granted in the first place. 34. Užitečný účinek stejně jako duch těchto ustanovení mimoto velí mít za to, že bylo‐li sociálnímu pojištěnci, jenž podal žádost o povolení na základě čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71, toto povolení příslušnou institucí odmítnuto, přičemž následně je prokázáno buď samotnou příslušnou institucí, anebo soudním rozhodnutím, že toto odmítnutí bylo neopodstatněné, má tento pojištěnec přímo k tíži příslušné instituce nárok na náhradu ve výši rovnocenné té, která by bývala měla být zpravidla hrazena, kdyby bylo povolení od počátku řádně vydáno. 35. The national court states that the amount reimbursable under the Belgian system is higher than the amount payable under the French system and is uncertain about the amount of the reimbursement to which the plaintiffs, in their capacity as Ms Descamps's heirs, are actually entitled under Community law. The question therefore arises whether the plaintiffs can also claim extra reimbursement to cover the difference between the two systems. 35. Jelikož předkládající soud uvádí, že náhrada, k níž by mohlo dojít v případě použití belgického režimu, by byla vyšší, nežli náhrada, jež by vyplývala z použití francouzského režimu, a jelikož si v tomto ohledu klade otázku výše náhrady, na niž mají žalobci v původním řízení, ve svém postavení dědiců pí Descamps vzhledem k ustanovení práva Společenství skutečně nárok, naskýtá se otázka, zda se dotyční mohou kromě toho domáhat doplňkové náhrady odpovídající rozdílu mezi těmito dvěma režimy. 36. It should be noted that Article 22 of Regulation No 1408/71 is not intended to regulate, and therefore does not in any way prevent, reimbursement by Member States at the tariffs in force in the competent State, of costs incurred in connection with treatment provided in another Member State (see Case C‐158/96 Kohll [1998]ECR I‐1931, paragraph 27) where the legislation of the Member State in which the person concerned is insured makes provision for such reimbursement and the tariffs applied under that legislation are more beneficial than those applied by the Member State in which the treatment was provided.
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Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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43. Jelikož nemocniční výkony dotčené v původním řízení vskutku spadají do rozsahu působnosti volného pohybu služeb, je dále namístě zabývat se tím, zda skutečnost, že vnitrostátní právní předpisy nezaručují pojištěnci, který je v tomto členském státě registrován a bylo mu povoleno podstoupit pobyt v nemocnici v jiném členském státě v souladu s čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71, úroveň hrazení péče obdobnou té, na niž by měl nárok, kdyby byl umístěn v nemocnici ve členském státě své registrace, nevede k omezení volného pohybu služeb ve smyslu článku 59 Smlouvy. 45. In the present case, there is no doubt that the fact that a person has a lower level of cover when he receives hospital treatment in another Member State than when he undergoes the same treatment in the Member State in which he is insured may deter, or even prevent, that person from applying to providers of medical services established in other Member States and constitutes, both for insured persons and for service providers, a barrier to freedom to provide services (see, by analogy, Luisi and Carbone, paragraph 16, Case C‐204/90 Bachmann v Belgium [1992] ECR I‐249, paragraph 31, and Kohll, paragraph 35). 45. V projednávaném případě je nepochybné, že okolnost, že sociální pojištěnec má nárok na méně výhodnou úroveň hrazení péče, je‐li mu poskytována ústavní léčba v jiném členském státě, než když podstupuje stejnou léčbu v členském státě registrace, je způsobilá odradit tohoto pojištěnce od toho, aby se obracel na poskytovatele léčebných služeb usazené v jiných členských státech, ba mu i v tom bránit, a představuje jak pro tohoto pojištěnce, tak pro poskytovatele překážku pro volný pohyb služeb (viz obdobně rozsudky Luisi a Carbone, výše uvedený, bod 16; ze dne 28. ledna 1992, Bachmann, C‑204/90, Recueil, s. I‑249, bod 31, a výše uvedený Kholl, bod 35). 51. In the present case, the national court held that Ms Descamps was in fact entitled to obtain the authorisation provided for by the national legislation under which she was covered and by Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. In such circumstances, it cannot be claimed that payment of additional reimbursement, covering the difference between the system of cover laid down by the legislation of the Member State in which she was insured and that applied by the Member State in which the treatment was provided, when the former is more advantageous than the latter, would be liable to jeopardise the maintenance, in the Member State of registration, of a balanced medical and hospital service open to all or the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory. 51. Je totiž třeba připomenout, že v projednávané věci předkládající soud rozhodl, že pí Descamps měla skutečně nárok na získání povolení upraveného vnitrostátními právními předpisy, které se na ni vztahovaly, jakož i článkem 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71. Za takových okolností nelze tvrdit, že by vyplacení doplňkové náhrady odpovídající rozdílu mezi režimem hrazení péče upraveným právními předpisy členského státu registrace a režimem uplatňovaným členským státem pobytu, je‐li prvně jmenovaný příznivější nežli posledně jmenovaný, mohlo ohrozit zachování vyvážené a všem dostupné zdravotní a nemocniční služby v členském státě registrace či zachování léčebné kapacity nebo lékařské odbornosti na vnitrostátním území. 52. Furthermore, since such additional reimbursement, which is a function of the system of cover applying in the State of registration, does not in theory impose any additional financial burden on the sickness insurance scheme of that State by comparison with the reimbursement to be made if hospital treatment had been provided in that latter State, it cannot be argued that making that sickness insurance fund bear such additional reimbursement would be liable to have a significant effect on the financing of the social security system (Kohll, paragraph 42).
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52. Kromě toho, jelikož taková doplňková náhrada, která je závislá na režimu hrazení péče v členském státě registrace, již pojmově neznamená žádné dodatečné finanční zatížení pro systém zdravotního pojištění tohoto státu ve srovnání s úhradou nesenou v případě hospitalizace v tomto státě, nelze ani tvrdit, že uložení takové doplňkové náhrady k tíži tohoto systému zdravotního pojištění by mohlo mít významný dopad na financování systému sociálního zabezpečení (výše uvedený rozsudek Kholl, bod 42). 54. By the second part of its question, the national court asks essentially whether Article 36 of Regulation No 1408/71 is to be interpreted as meaning that an insured person who has requested authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71 and been refused by the competent institution is entitled to reimbursement of all the medical costs which he incurred in the Member State in which he received treatment once it is established that the rejection of his request for authorisation was unfounded. 54. Podstatou druhé části otázky předkládajícího soudu je, zda článek 36 nařízení č. 1408/71 musí být vykládán v tom smyslu, že z tohoto ustanovení vyplývá, že sociální pojištěnec, jenž podal žádost o povolení na základě čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71 a jemuž bylo toto povolení příslušnou institucí odmítnuto, má nárok na náhradu veškerých zdravotních výdajů, které vynaložil v členském státě, kde mu byla poskytnuta péče, jakmile se prokáže, že toto odmítnutí bylo neopodstatněné. 1. Article 22(1)(c) and (i) of Council Regulation (EEC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, in the version amended and updated by Council Regulation (EEC) No 2001/83 of 2 June 1983, is to be interpreted as meaning that, when an insured person has been authorised by the competent institution to go to another Member State for treatment, the institution of the place where the treatment is provided is required to provide him with benefits in kind in accordance with the rules on assumption of the costs of health care which the latter administers, as if the person concerned were registered with it. 1. Článek 22 odst. 1 písm. c) a i) nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června 1971 o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a členy jejich rodin pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením Rady (EHS) č. 2001/83 ze dne 2. června 1983, musí být vykládán v tom smyslu, že má‐li sociální pojištěnec povolení příslušné instituce k odjezdu na území jiného členského státu za účelem léčení, instituce místa pobytu je povinna mu poskytnout věcné dávky v souladu s jí používanými pravidly hrazení zdravotní péče, jako by byl pojištěnec u ní registrován. Where the request of an insured person for authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of that regulation has been refused by the competent institution and it is subsequently established that such refusal was unfounded, the person concerned is entitled to be reimbursed directly by the competent institution by an amount equivalent to that which would have been borne by the institution of the place of stay under the rules laid down by the legislation applied by the latter institution if authorisation had been properly granted in the first place. Bylo‐li sociálnímu pojištěnci, jenž podal žádost o povolení na základě čl. 22 odst. 1 písm. c) tohoto nařízení, toto povolení příslušnou institucí odmítnuto, přičemž se následně prokáže, že toto odmítnutí bylo neopodstatněné, má dotyčný přímo k tíži příslušné instituce nárok na náhradu ve výši rovnocenné té, která by byla bývala hrazena institucí místa pobytu, kdyby povolení bylo bývalo od počátku řádně vydáno. As Article 22 of that regulation is not intended to regulate any reimbursement at the tariffs in force in the Member State of registration, it does not have the effect of preventing or prescribing payment
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999J0385:DE:HTML Ve věci C‑385/99 13. květen 2003 V.G. Müller‐Fauré proti Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA, a mezi E.E.M. van Riet a Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen, o předběžné otázce týkající se výkladu článku 59 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 49 ES) a článku 60 Smlouvy o ES (po změně článek 50 ES), 2. Those questions have been raised in two sets of proceedings between Ms Müller‐Fauré and Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA (mutual sickness insurance fund; ‘the Zwijndrecht Fund’), established in Zwijndrecht (Netherlands), and between Ms Van Riet and Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen (‘the Amsterdam Fund’), established in Amsterdam (Netherlands), concerning the reimbursement of medical costs incurred in Germany and Belgium respectively. 2. Tyto otázky vyvstaly v rámci dvou sporů mezi jednak V. G. Müller‐Fauré a Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA (vzájemná zdravotní pojišťovna, dále jen „pojišťovna Zwijndrecht“), se sídlem ve Zwijndrecht (Nizozemsko), a jednak E. E. M. Van Riet a Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen (dále jen „pojišťovna Amsterdam“), se sídlem v Amsterdamu (Nizozemsko), ohledně náhrady výdajů na zdravotní péči vynaložených v Německu a v Belgii. 3. In the Netherlands, the sickness insurance scheme is based inter alia on the Ziekenfondswet (Law on Sickness Funds) of 15 October 1964 (Staatsblad 1964, No 392), which has been subsequently amended (‘the ZFW’), and on the Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Law on general insurance for special sickness costs) of 14 December 1967 (Staatsblad 1967, No 617), which has also been subsequently amended, (‘the AWBZ’). Both the ZFW and the AWBZ establish a system of benefits in kind under which an insured person is entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment but to free treatment. Both laws are based on a system of agreements between sickness funds and providers of health care. 3. V Nizozemsku spočívá úprava zdravotního pojištění zejména na Ziekenfondswet (zákon o zdravotních pojišťovnách) ze dne 15. října 1964 (Staatsblad 1964, č. 392), jenž byl později novelizován (dále jen „ZFW“), a na Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (zákon o obecném pojištění zvláštních nákladů při nemoci) ze dne 14. prosince 1967 (Staatsblad 1967, č. 617), jenž byl rovněž později novelizován (dále jen „AWBZ“). ZFW stejně jako AWBZ zavádějí režim věcných dávek, podle kterého mají pojištěnci nárok nikoliv na náhradu výdajů vynaložených na zdravotní péči, ale na samotnou tuto péči, poskytovanou bezplatně. Oba právní předpisy přitom spočívají na systému uzavírání smluv mezi zdravotními pojišťovnami a poskytovateli zdravotní péče. The Müller‐Fauré case
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by that State of additional reimbursement covering the difference between the system of cover laid down by the legislation of that State and the system applied by the Member State of stay, where the former is more advantageous than the latter and such reimbursement is provided for by the legislation of the Member State of registration. Účelem článku 22 tohoto nařízení není upravovat případnou náhradu podle sazeb platných v členském státě registrace, a tento článek tedy ani nebrání tomu, aby tento stát vyplácel doplňkovou náhradu odpovídající rozdílu mezi režimem hrazení péče upraveným právními předpisy uvedeného státu a režimem uplatňovaným členským státem pobytu, je‐li prvně jmenovaný příznivější nežli posledně jmenovaný a právní předpisy členského státu registrace takovou náhradu stanoví, ani takovou doplňkovou náhradu neukládá. Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) is to be interpreted as meaning that, if the reimbursement of costs incurred on hospital services provided in a Member State of stay, calculated under the rules in force in that State, is less than the amount which application of the legislation in force in the Member State of registration would afford to a person receiving hospital treatment in that State, additional reimbursement covering that difference must be granted to the insured person by the competent institution. Článek 59 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 49 ES) musí být vykládán v tom smyslu, že je‐li náhrada výdajů vynaložených na služby ústavní péče poskytnuté v členském státě pobytu, vyplývající z použití pravidel platných v tomto státě, nižší nežli náhrada, jež by vyplývala z použití právních předpisů platných v členském státě registrace v případě hospitalizace v tomto posledně jmenovaném státě, musí příslušná instituce sociálnímu pojištěnci poskytnout doplňkovou náhradu odpovídající tomuto rozdílu. 2. Article 36 of Regulation No 1408/71, in the version amended and updated by Regulation No 2001/83, cannot be interpreted as meaning that it follows from that provision that a covered person who has requested authorisation on the basis of Article 22(1)(c) of that regulation and been refused by the competent institution is entitled to reimbursement of all the medical costs which he incurred in the Member State in which he received treatment once it is established that the rejection of his request for authorisation was unfounded. 2) Článek 36 nařízení č. 1408/71, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením č. 2001/83, nemůže být vykládán v tom smyslu, že by z tohoto ustanovení mělo vyplývat, že sociální pojištěnec, jenž podal žádost o povolení na základě čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71 a jemuž bylo toto povolení příslušnou institucí odmítnuto, má nárok na náhradu veškerých zdravotních výdajů, které vynaložil v členském státě, kde mu byla poskytnuta péče, jakmile se prokáže, že toto odmítnutí bylo neopodstatněné.
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Věc Müller‐Fauré 20. While on holiday in Germany, Ms Müller‐Fauré underwent dental treatment involving the fitting of six crowns and a fixed prosthesis on the upper jaw. The treatment was provided between 20 October and 18 November 1994 without recourse to any hospital facilities. 20. V. G. Müller‐Fauré se v Německu, kde trávila dovolenou, podrobila zubařskému zákroku spočívajícímu v umístění šesti korunek a pevné zubní protézy na horní čelist. Zdravotní péče byla poskytnuta v době od 20. října do 18. listopadu 1994, mimo jakékoli nemocniční zařízení. 21. When she returned from her holiday, she applied to the Zwijndrecht Fund for reimbursement of the costs of the treatment, which amounted to a total of DEM 7 444.59. By letter of 12 May 1995 the Fund refused reimbursement on the basis of the opinion of its advisory dental officer. 21. Po svém návratu z dovolené požádala pojišťovnu Zwijndrecht o náhradu léčebných výdajů v celkové výši 7 444,59 DEM. Uvedená pojišťovna dopisem ze dne 12. května 1995 na základě posudku svého revizního zubaře tuto žádost zamítla. 22. Ms Müller‐Fauré sought the opinion of the Ziekenfonsraad, which is responsible for supervising the management and administration of sickness funds and which, on 16 February 1996, confirmed the Zwijndrecht Fund's decision on the ground that insured persons are entitled only to treatment itself and not to reimbursement of any related costs, except in exceptional circumstances which did not exist in this case. 22. V. G. Müller‐Fauré si vyžádala vyjádření Ziekenfondsraad, jenž vykonává dohled nad řízením a správou zdravotních pojišťoven, a ten dne 16. února 1996 potvrdil rozhodnutí pojišťovny Zwijndrecht s odůvodněním, že pojištěnci se mohou, až na výjimečné okolnosti, které v předmětné věci nejsou dány, domáhat pouze zdravotní péče jako takové, a nikoliv náhrady výdajů, jež jsou s ní spojené. 24. The Centrale Raad van Beroep points out that in any event only a limited part of the treatment received by Ms Müller‐Fauré is covered by the Verstrekkingenbesluit and is therefore eligible for reimbursement. Furthermore, it finds that Ms Müller‐Fauré voluntarily sought treatment from a dentist established in Germany while she was on holiday there because she lacked confidence in dental practitioners in the Netherlands. Such circumstances cannot, according to the case‐law of the court concerned, provide grounds under the national legislation for reimbursement in respect of medical treatment undergone abroad without authorisation from the insured person's fund. 24. Centrale Raad van Beroep podotýká, že v každém případě je jen omezená část zdravotní péče poskytnuté V. G. Müller‐Fauré pokryta Verstrekkingenbesluit, a jako taková způsobilá být předmětem náhrady výdajů. Kromě toho konstatuje, že dotyčná se nechala záměrně léčit během dovolené trávené v Německu zubařem usazeným v této zemi z důvodu své nedůvěry vůči nizozemským zubařům. Takovéto okolnosti nemohou podle judikatury uvedeného soudu odůvodňovat vzhledem k vnitrostátním předpisům náhradu výdajů na léčbu podstoupenou v zahraničí bez povolení pojišťovny, u níž je pojištěnec registrován. The Van Riet case Věc Van Riet 25. Ms Van Riet had been suffering from pain in her right wrist since 1985. On 5 April 1993, the doctor treating her requested that the Amsterdam Fund's medical adviser should grant authorisation for his patient to have an arthroscopy performed in Deurne hospital (Belgium) where that examination could be carried out much sooner than in the Netherlands. The Fund rejected that
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request by letters of 24 June and 5 July 1993 on the ground that the test could also be performed in the Netherlands. 25. E. E. M. Van Riet trpěla od roku 1985 bolestmi v pravém zápěstí. Její ošetřující lékař dne 5. dubna 1993 požádal revizního lékaře pojišťovny Amsterdam o povolení k tomu, aby si jeho pacientka nechala provést artroskopii v nemocnici v Deurne (Belgie), kde toto vyšetření mohlo být provedeno v mnohem kratší lhůtě nežli v Nizozemsku. Pojišťovna tuto žádost dopisy ze dne 24. června a 5. července 1993 zamítla s odůvodněním, že zákrok může být proveden také v tomto členském státě. 26. In the meantime, Ms Van Riet had already had the arthroscopy carried out at Deurne hospital in May 1993 and, following that examination, the decision was taken to carry out an ulnar reduction to relieve the patient's pain. Care before and after the treatment, and the treatment itself, were provided in Belgium, partly in hospital and partly elsewhere. The Amsterdam Fund refused to reimburse the cost of the care, which amounted to a total of BEF 93 782. That decision was confirmed by the Ziekenfondsraad on the ground that there was no emergency nor any medical necessity such as to justify Ms Van Riet receiving treatment in Belgium, since appropriate treatment was available in the Netherlands within a reasonable period. The competent Arrondissementsrechtbank rejected as unfounded Ms Van Riet's action against the decision for the same reasons as the Amsterdam Fund. 26. E. E. M. Van Riet si mezitím již v květnu 1993 nechala provést artroskopii v nemocnici v Deurne, přičemž na základě tohoto vyšetření bylo rozhodnuto přistoupit k resekci lokte, aby ustoupily pacientčiny bolesti. Příprava a provedení zákroků, jakož i následná péče proběhly v Belgii, částečně v nemocnici a částečně ambulantně. Pojišťovna Amsterdam odmítla uhradit tyto zákroky v celkové výši 93 782 BEF, přičemž toto rozhodnutí bylo potvrzeno ze strany Ziekenfondsraad s odůvodněním, že poskytnutí zdravotní péče E. E. M. Van Riet nebylo naléhavě nutné ani nezbytné z hlediska léčby vzhledem k tomu, že vhodná léčba byla v Nizozemsku dostupná v přiměřené lhůtě. Příslušný Arrondissementsrechtbank zamítl žalobu, již E. E. M. Van Riet podala proti uvedenému rozhodnutí, jako neopodstatněnou ze stejných důvodů jako výše uvedená pojišťovna. 29. The national court none the less raises a question as to the compatibility of the decisions refusing reimbursement with Articles 59 and 60 of the Treaty in the light of the judgment in Case C‐158/96 Kohll [1998] ECR I‐1931. It notes that the national provisions at issue do not of themselves prevent insured persons from applying to a service provider established in another Member State but impose a precondition that the sickness insurance fund of which the insured persons are members must have entered into an agreement with that provider, something which, as a rule, is not the case. In the absence of such an agreement, reimbursement of costs incurred in another Member State is subject to prior authorisation, which is not granted unless ‘it is necessary for [the insured person's] health care’, which in general is the case only where the contracted care providers cannot offer all the appropriate care. The obligation to obtain prior authorisation therefore works to the advantage of contracted medical care providers ‐ which are virtually always from the Netherlands ‐ and to the detriment of care providers from other Member States. The referring court adds that the administrative powers of the Netherlands authorities do not extend to care providers established in other Member States, which may hinder the conclusion of agreements with those providers. 29. Uvedený soud si nicméně klade otázku ohledně slučitelnosti rozhodnutí o zamítnutí náhrady výdajů s články 59 a 60 Smlouvy, s ohledem na rozsudek ze dne 28. dubna 1998, Kohll (C‑158/96, Recueil, s. I‑1931). Konstatuje, že dotčená vnitrostátní ustanovení sama o sobě nebrání pojištěncům, aby se obrátili na poskytovatele služeb usazeného v jiném členském státě, ale vyžadují k tomu jako nutný předpoklad, aby zdravotní pojišťovna, u níž jsou tito pojištěnci registrováni, měla uzavřenu smlouvu s tímto poskytovatelem služeb, což obvykle nemá. Při neexistenci takové smlouvy podléhá náhrada výdajů vynaložených v jiném členském státě předchozímu povolení, které je vydáno, pouze
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37. Podstatou první otázky předkládajícího soudu je, zda mají být články 59 a 60 Smlouvy vykládány v tom smyslu, že brání takovým právním předpisům členského státu, jako jsou právní předpisy dotčené v hlavním řízení, které podmiňují úhradu péče poskytnuté v jiném členském státě osobou nebo zařízením, s nimiž zdravotní pojišťovna, u níž je pojištěnec registrován, neuzavřela smlouvu, obdržením předchozího povolení vydaného zdravotní pojišťovnou. 39. The Court also found, in paragraphs 54 and 55 of Smits and Peerbooms, that the fact that the applicable rules are social security rules and, more specifically, provide, as regards sickness insurance, for benefits in kind rather than reimbursement does not mean that the medical treatment in question falls outside the scope of the freedom to provide services guaranteed by the EC Treaty. Indeed, in the disputes before the national court, the treatment provided in a Member State other than that in which the persons concerned were insured resulted in direct payment by the patient to the doctor providing the service or the establishment in which the care was provided. 39. Soudní dvůr rovněž rozhodl, v bodech 54 a 55 výše uvedeného rozsudku Smits a Peerbooms, že okolnost, že příslušné předpisy spadají do oblasti sociálního zabezpečení a že konkrétněji stanoví, pokud jde o zdravotní pojištění, poskytování věcných dávek namísto peněžité náhrady výdajů, není způsobilá vyjmout dotčené léčení z rozsahu působnosti volného poskytování služeb zaručeného Smlouvou. V tomto ohledu je nutno konstatovat, že ve sporech v původním řízení léčba poskytnutá v jiném členském státě, nežli kde je pojištěnec registrován, skutečně vedla k přímé úhradě ze strany pacienta lékaři nebo zařízení, v němž byla péče poskytnuta. 41. In that regard the Court has already held, in paragraph 62 of the judgment in Smits and Peerbooms, that while the ZFW does not deprive insured persons of the possibility of using a service provider established in a Member State other than that in which the sickness fund covering the insured is situated, it does nevertheless make reimbursement of the costs thus incurred subject to prior authorisation, which may be given, as the referring court points out, only where provision of the care at issue, irrespective of whether it involves a hospital, is a medical necessity. 41. V tomto ohledu Soudní dvůr již konstatoval, v bodě 62 svého výše uvedeného rozsudku Smits a Peerbooms, že je sice pravda, že ZFW nezbavuje pojištěnce možnosti obrátit se na poskytovatele služeb usazeného v jiném členském státě, nežli kde se nachází zdravotní pojišťovna, k níž pojištěnec přísluší, je nicméně rovněž pravda, že tento právní předpis podmiňuje náhradu takto vynaložených výdajů obdržením předchozího povolení, jež může být vydáno, jak konstatuje předkládající soud, pouze pokud je poskytnutí dotčené péče, ať má již ústavní, nebo ambulantní povahu, nezbytné ze zdravotního hlediska. The second and third questions Druhá a třetí otázka 46. By its second and third questions, which it is appropriate to examine together, the referring court is asking whether legislation such as that at issue in the main proceedings, which has restrictive effects on freedom to provide services, can be justified by the actual particular features of the national sickness insurance scheme, which provides not for reimbursement of costs incurred but essentially for benefits in kind and is based on a system of agreements intended both to ensure the quality of the care and to control the costs thereof. It also wishes to know whether the fact that the treatment at issue is provided in whole or in part in a hospital environment has any effect in that regard. 46. Předkládající soud se svou druhou a třetí otázkou, které je třeba přezkoumat společně, táže, zda taková právní úprava, jako je právní úprava dotčená v původním řízení, mající omezující účinky na volné poskytování služeb, může být odůvodněna samotnými zvláštnostmi vnitrostátního režimu
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pokud „to vyžaduje léčení“, k čemuž obecně dochází, jen pokud poskytovatelé péče mající uzavřené smlouvy nemohou poskytnout veškerou vhodnou péči. Tato povinnost získat předchozí povolení tedy hraje ve prospěch poskytovatelů zdravotních služeb, kteří mají uzavřené smlouvy – jedná se prakticky vždy o nizozemské poskytovatele – na úkor poskytovatelů péče z jiných členských států. Předkládající soud dodává, že správní pravomoc nizozemských orgánů se nevztahuje na poskytovatele péče usazené v ostatních členských státech, což může být na překážku uzavírání smluv s těmito poskytovateli. 32. Those were the circumstances in which the Centrale Raad van Beroep decided to stay proceedings and refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: 32. Za těchto okolností se Centrale Raad van Beroep rozhodl přerušit řízení a položit Soudnímu dvoru následující předběžné otázky: ‘1. Are Articles 59 and 60 of the EC Treaty ... to be interpreted as meaning that in principle a provision such as Article 9(4) of the Ziekenfondswet, read in conjunction with Article 1 of the Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekerig, is incompatible therewith in so far as it stipulates that in order to assert his entitlement to benefits a person insured with a sickness insurance fund requires the prior authorisation of that fund to seek treatment from a person or establishment outside the Netherlands with whom or which the sickness insurance fund has not concluded an agreement? „1. Je třeba vykládat články 59 a 60 Smlouvy o ES […] v tom smyslu, že takové ustanovení jako je čl. 9 odst. 4 Ziekenfondswet, ve vzájemném spojení s článkem 1 Regeling hulp in het buitenland ziekenfondsverzekering, je s nimi v zásadě neslučitelné v rozsahu, němž ukládá pojištěncům získat předchozí povolení své zdravotní pojišťovny pro to, aby mohl vykonávat své právo na dávky tak, že se obrátí mimo Nizozemsko na osobu nebo subjekt, s nimiž zdravotní pojišťovna neuzavřela smlouvu? 2. If so, do the objectives of the Netherlands system of benefits in kind referred to above constitute an overriding reason in the general interest capable of justifying a restriction on the fundamental principle of freedom to provide services? 2. Je‐li třeba na první otázku odpovědět kladně, představují výše uvedené […] cíle nizozemského režimu věcných dávek naléhavý důvod obecného zájmu, jenž je způsobilý odůvodňovat překážku základní zásadě volného poskytování služeb? 3. Does the question whether the treatment as a whole or only a proportion thereof involved hospital care affect the answers to these questions?’ 3. Je za účelem zodpovězení těchto otázek rozhodné vědět, zda je péče poskytována plně nebo zčásti v nemocničním prostředí?“ The first question První otázka 37. By its first question, the national court is essentially asking whether Articles 59 and 60 of the Treaty are to be interpreted as precluding legislation of a Member State, such as the legislation at issue in the main proceedings, which makes assumption of the costs of care provided in another Member State, by a person or an establishment with whom or which the insured person's sickness fund has not concluded an agreement, conditional upon prior authorisation by the fund.
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zdravotního pojištění, který nezajišťuje náhradu vynaložených nákladů, ale převážně věcné dávky a spočívá na systému uzavírání smluv, který má zaručit kvalitu péče a zároveň úhradu nákladů na ni vynakládaných. Překládající soud chce rovněž vědět, zda okolnost, že je dotčená péče poskytována plně nebo zčásti v nemocničním prostředí, může být v tomto ohledu právně významná. 49. The Netherlands Government and the Zwijndrecht Fund add that, if there were no requirement for prior authorisation, it would never be in the interest of care providers to participate in the system of agreements by becoming subject to contractual clauses dealing with the availability, volume, quality, effectiveness and cost of services, with the result that the authorities managing the sickness insurance scheme would be unable to make any needs‐related plans by adjusting expenditure to needs and to ensure that a high‐quality medical service was open to all. The system of agreements would thus lose its raison d'être as a means of managing health care, which would prejudice the sovereign power of the Member States, recognised by the Court's case‐law, to organise their social security systems. The Netherlands Government explains in that connection that there are waiting lists because of the limited financial resources available for health‐care cover and that this gives rise to a need to quantify the benefits to be provided and to make them subject to priorities which must be strictly observed. 49. Nizozemská vláda a pojišťovna Zwijndrecht dodávají, že pokud by nebylo vyžadováno žádné předchozí povolení, poskytovatelé léčebné péče by neměli v žádném případě zájem na tom, aby se podíleli na systému předpokládajícím uzavírání smluv tak, že se zavazují smluvními ujednáními upravujícími dostupnost, objem, kvalitu, účinnost a ceny úkonů, čímž by se orgány spravující zdravotní pojištění staly neschopnými plánovat potřeby a jim přizpůsobené výdaje a zaručit kvalitní zdravotní služby dostupné všem. Systém uzavírání smluv by pak pozbyl svého opodstatnění jako nástroj řízení zdravotní péče, čímž by byla dotčena svrchovaná pravomoc členských států, uznaná judikaturou Soudního dvora, upravovat svůj vlastní systém sociálního zabezpečení. Nizozemská vláda přitom odůvodňuje existenci čekacích seznamů omezenou povahou dostupných finančních zdrojů pokud jde o krytí zdravotní péče, a z toho plynoucí nezbytností kvantifikovat zákroky, jež mají být prováděny, a podřídit je prioritám, které musí být přísně dodržovány. 59. In any event, the United Kingdom Government points to the specific characteristics of the NHS and asks the Court to uphold the principle that health care provided under such a national sickness insurance scheme does not fall within the scope of Article 60 of the Treaty and that the NHS, which is a non‐profit‐making body, is not a service provider for the purposes of the Treaty. 59. Vláda Spojeného království v každém případě zdůrazňuje zvláštnosti NHS, přičemž vyzývá Soudní dvůr, aby stanovil zásadu, podle níž zdravotní péče poskytovaná z titulu takového národního systému zdravotního pojištění nespadá do působnosti článku 60 Smlouvy a NHS, jež je neziskovou organizací, není poskytovatelem služeb ve smyslu Smlouvy. 63. The Commission distinguishes between care provided in a surgery, which it places on the same footing as out‐patient treatment within a hospital environment, and hospital treatment as such. As regards the first category, the analysis in the judgments in Case C‐120/95 Decker [1998] ECR I‐1831 and Kohll should be upheld, by regarding the requirement for prior authorisation as incompatible with Community law, except in the case of certain services, dental work in particular, which are extremely costly and specialised. As to the second category of care, provided in a hospital environment, reference should be made to the analysis in the judgment in Smits and Peerbooms, and whilst it should be recognised that the requirement for prior authorisation is justified by planning needs, refusal of authorisation should none the less be subject to the limits set by the Court in that judgment.
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63. Komise rozlišuje péči poskytovanou v lékařské ordinaci, jíž staví naroveň péči poskytnutou ambulantně v rámci nemocniční infrastruktury, od ústavní péče ve vlastním slova smyslu. Pokud jde o první kategorii, je třeba přijmout rozbor obsažený v rozsudku ze dne 28. dubna 1998, Decker (C‑ 120/95, Recueil, s. I‑1831), a ve výše uvedeném rozsudku Kohll s tím, že požadavek předchozího povolení je neslučitelný s právem Společenství, s výjimkou určitých výkonů, zejména zubní chirurgie, které jsou nesmírně nákladné a odborné. Co se týče druhé kategorie péče, poskytované v nemocničním prostředí, je třeba odkázat na rozbor obsažený ve výše uvedeném rozsudku Smits a Peerbooms a připustit, že požadavek předchozího povolení je odůvodněn potřebami plánování, přičemž ovšem odmítnutí povolení musí podléhat omezením, která Soudní dvůr v tomto rozsudku určil. 64. As to the interpretation of the words ‘without undue delay’ employed in paragraph 103 of the judgment in Smits and Peerbooms, the Commission submits that only the patient's medical condition should be taken into account, as is clear from paragraph 104 of the judgment. 64. Pokud jde o výklad výrazu „v přiměřeném čase“, jenž je obsažený v bodě 103 výše uvedeného rozsudku Smits a Peerbooms, Komise se domnívá, že je třeba brát v úvahu výlučně zdravotní stav dotyčného, jak podle ní plyne z bodu 104 tohoto rozsudku. 65. Finally, the Norwegian Government argues that the conditions on which benefits are granted and the periods within which they can be given are a matter solely for national legislation. Community law cannot confer on patients the right to receive, in a Member State other than that in which the persons concerned are insured, health care to which they are not entitled in their own Member State. Nor can it entitle them to receive treatment within a shorter time‐limit than that provided for by national legislation. If it did so, it would prejudice the Member State's power to organise their social security systems and would go beyond the scope of the Treaty provisions on freedom to provide services. 65. Konečně norská vláda uplatňuje, že pouze vnitrostátním právním předpisům přísluší stanovit podmínky poskytnutí dávek a lhůty, v nichž mohou být provedeny úkony. Právo Společenství nemůže pacientům přiznat nárok na poskytnutí léčebné péče, jíž se nemohou domoci ve svém vlastním členském státě, v jiném členském státě ani jim udělit právo na léčbu ve lhůtě kratší nežli stanovené vnitrostátními předpisy. Pokud by tak právo Společenství činilo, zasahovalo by do pravomoci členských států organizovat svůj systém sociálního zabezpečení a překročilo by rozsah působnosti ustanovení Smlouvy týkajících se volného poskytování služeb. 66. It is clear from the documents before the Court that the reasons put forward to justify the requirement for prior authorisation where sickness insurance is to cover benefits provided in a Member State other than that in which the person concerned is insured, whether within a hospital environment or not, are linked (i) to the protection of public health inasmuch as the system of agreements is intended to ensure that there is a high‐quality, balanced medical and hospital service open to all, (ii) to the financial balance of the social security system in that a system of that kind also permits the managing authorities to control expenditure by adjusting it to projected requirements, according to preestablished priorities, and (iii) to the essential characteristics of the sickness insurance scheme in the Netherlands, which provides benefits in kind. 66. Ze spisu vyplývá, že důvody dovolávané za účelem odůvodnění požadavku předchozího povolení jako podmínky pro to, aby zdravotní pojištění hradilo výkony poskytnuté, ať již v nemocničním prostředí, nebo mimo něj, v jiném členském státě, nežli je ten, kde je pojištěnec registrován, se vztahují nejprve k ochraně veřejného zdraví, jelikož systém uzavírání smluv se zdravotními pojišťovnami má zaručovat kvalitní, vyváženou a všem dostupnou zdravotní a nemocniční službu. Dále se vztahují k finanční rovnováze sociálního zabezpečení v tom smyslu, že takový systém
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may also constitute per se an overriding general‐interest reason capable of justifying a barrier of that kind (Kohll, paragraph 41, and Smits and Peerbooms, paragraph 72). 73. Nicméně jelikož riziko vážného ohrožení finanční rovnováhy systému sociálního zabezpečení by mohlo mít zejména dopad na celkovou úroveň ochrany veřejného zdraví, může rovněž samo o sobě představovat naléhavý důvod obecného zájmu způsobilý odůvodňovat takovou překážku (výše uvedené rozsudky Kohll, bod 41, jakož i Smits a Peerbooms, bod 72). 74. It is self‐evident that assuming the cost of one isolated case of treatment, carried out in a Member State other than that in which a particular person is insured with a sickness fund, can never make any significant impact on the financing of the social security system. Thus an overall approach must necessarily be adopted in relation to the consequences of freedom to provide health‐related services. 74. Rozumí se samo sebou, že úhrada ojedinělé léčby provedené v jiném členském státě, nežli je ten, kde je usazena zdravotní pojišťovna, u níž je registrován určitý pojištěnec, nemůže mít nikdy významný dopad na financování systému sociálního zabezpečení. K důsledkům volného poskytování služeb ve zdravotnictví je tudíž nutně třeba zaujmout globální přístup. 75. In that regard, the distinction between hospital services and non‐hospital services may sometimes prove difficult to draw. In particular, certain services provided in a hospital environment but also capable of being provided by a practitioner in his surgery or in a health centre could for that reason be placed on the same footing as non‐hospital services. However, in the main actions, the fact that the care at issue is partly hospital treatment and partly non‐hospital treatment has not given rise to disagreement between the parties to the main proceedings or on the part of the Member States which have submitted observations under Article 23 of the EC Statute of the Court of Justice or the Commission. 75. Rozlišení mezi výkony ústavními a ambulantními může být v tomto ohledu někdy obtížné. Tak zvláště by mohly být některé výkony provedené v nemocničním prostředí, ale jejichž povaha umožňuje provedení i lékařem v jeho ordinaci nebo ve zdravotním středisku, postaveny na roveň výkonům ambulantním. Nicméně ve sporech v původním řízení nebyla ústavní či ambulantní povaha dotčené péče sporná ani mezi účastníky původního řízení, ani pokud jde o státy, jež předložily svá vyjádření na základě článku 20 statutu ES Soudního dvora, ani pokud jde o Komisi. Hospital services K ústavním výkonům 77. It is well known that the number of hospitals, their geographical distribution, the way in which they are organised and the facilities with which they are provided, and even the nature of the medical services which they are able to offer, are all matters for which planning must be possible. 77. Je obecně známo, že počet nemocničních zařízení, jejich zeměpisné rozložení, jejich uzpůsobení a přístroje, jimiž jsou vybaveny, nebo i povaha zdravotních služeb, které jsou schopny poskytnout, musí být možné plánovat. 78. As may be seen, in particular, from the system of agreements involved in the main actions, this kind of planning generally meets a variety of concerns. 78. Jak o tom zejména svědčí systém uzavírání smluv dotčený v původním řízení, takové plánování sleduje zpravidla různé cíle.
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uzavírání smluv má rovněž umožnit orgánům spravujícím sociální zabezpečení zvládat výdaje jejich přizpůsobováním plánovaným potřebám, podle předem stanovených priorit. Konečně se uvedené důvody vztahují k hlavním znakům režimu zdravotního pojištění v Nizozemsku, který zaručuje věcné dávky. 67. It is apparent from the Court's case‐law that the objective of maintaining a high‐quality, balanced medical and hospital service open to all, may fall within one of the derogations provided for in Article 56 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 46 EC), in so far as it contributes to the attainment of a high level of health protection (Kohll, paragraph 50, and Smits and Peerbooms, paragraph 73). In particular, that Treaty provision permits Member States to restrict the freedom to provide medical and hospital services in so far as the maintenance of treatment capacity or medical competence on national territory is essential for public health, and even the survival of the population (Kohll, paragraph 51, and Smits and Peerbooms, paragraph 74). 67. Z judikatury Soudního dvora vyplývá, že cíl zachování kvalitní, vyvážené a všem dostupné zdravotní a nemocniční služby může spadat pod jednu z odchylek stanovených v článku 56 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 46 ES) v rozsahu, v němž přispívá k dosažení vysoké úrovně ochrany zdraví (výše uvedené rozsudky Kohll, bod 50, jakož i Smits a Peerbooms, bod 73). Uvedené ustanovení Smlouvy zejména umožňuje členským státům omezit volné poskytování zdravotních a nemocničních služeb v rozsahu, v němž je zachování léčebné kapacity nebo lékařské odbornosti na národním území podstatné pro veřejné zdraví, nebo dokonce pro přežití jejich obyvatelstva (výše uvedené rozsudky Kohll, bod 51, jakož i Smits a Peerbooms, bod 74). 68. However, it is settled case‐law that it is necessary, where justification is based on an exception laid down by the Treaty or indeed on an overriding general‐interest reason, to ensure that the measures taken in that respect do not exceed what is objectively necessary for that purpose and that the same result cannot be achieved by less restrictive rules (see Case 205/84 Commission v Germany [1986] ECR 3755, paragraphs 27 and 29; Case C‐180/89 Commission v Italy [1991] ECR I‐709, paragraphs 17 and 18; Case C‐106/91 Ramrath [1992] ECR I‐3351, paragraphs 30 and 31, and Smits and Peerbooms, paragraph 75). 68. Nicméně v souladu s ustálenou judikaturou je v případě odůvodnění vycházejícího z výjimky stanovené Smlouvou, jakož ostatně i z naléhavého důvodu obecného zájmu, třeba se ujistit, že opatření přijatá z tohoto titulu nepřekračují to, co je pro tento účel objektivně nezbytné, a že tohoto výsledku nemůže být dosaženo za použití méně omezujících pravidel (viz rozsudky ze dne 4. prosince 1986, Komise v. Německo, 205/84, Recueil, s. 3755, body 27 a 29; ze dne 26. února 1991, Komise v. Itálie, C‑180/89, Recueil, s. I‑709, body 17 a 18; ze dne 20. května 1992, Ramrath, C‑106/91, Recueil, s. I‑3351, body 30 a 31, jakož i výše uvedený Smits a Peerbooms, bod 75). 72. It must be recalled, at the outset, that, according to the Court's case‐law, aims of a purely economic nature cannot justify a barrier to the fundamental principle of freedom to provide services (see, to that effect, Case C‐398/95 SETTG [1997] ECR I‐3091, paragraph 23, and Kohll, paragraph 41). 72. Je třeba bez dalšího připomenout, že podle judikatury Soudního dvora cíle výlučně hospodářské povahy nemohou odůvodňovat překážky základní zásadě volného poskytování služeb (viz v tomto smyslu rozsudky ze dne 5. června 1997, SETTG, C‑398/95, Recueil, s. I‑3091, bod 23, a Kohll, uvedený výše, bod 41). 73. However, in so far as, in particular, it could have consequences for the overall level of public‐ health protection, the risk of seriously undermining the financial balance of the social security system
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79. For one thing, it seeks to achieve the aim of ensuring that there is sufficient and permanent accessibility to a balanced range of high‐quality hospital treatment in the State concerned. 79. Sleduje jednak cíl zaručit na území dotyčného státu dostatečnou a stálou dostupnost vyvážené škály kvalitní ústavní léčebné péče. 80. For another thing, it assists in meeting a desire to control costs and to prevent, as far as possible, any wastage of financial, technical and human resources. Such wastage would be all the more damaging because it is generally recognised that the hospital care sector generates considerable costs and must satisfy increasing needs, while the financial resources which may be made available for health care are not unlimited, whatever the mode of funding applied. 80. Krom toho je toto plánování vedeno snahou zajistit úhradu nákladů a vyvarovat se, pokud je to možné, veškerého plýtvání finančními, technickými a lidskými zdroji. Takové plýtvání je totiž tím spíše na škodu vzhledem k tomu, že je nepochybné, že úsek ústavní péče vykazuje značné náklady a musí uspokojovat rostoucí potřeby, zatímco finanční zdroje, jež mohou být věnovány na zdravotní péči, nejsou neomezené, bez ohledu na používaný způsob financování. 81. In those circumstances, a requirement that the assumption of costs, under a national social security system, of hospital treatment provided in a Member State other than that of affiliation must be subject to prior authorisation appears to be a measure which is both necessary and reasonable. 81. Za těchto okolností se požadavek spočívající v tom, že finanční krytí ústavní péče poskytnuté v jiném členském státě, nežli je ten, kde je pojištěnec registrován, národním systémem sociálního zabezpečení je vázáno na předchozí povolení, jeví jako opatření současně nezbytné a přiměřené. 82. As regards specifically the system set up by the ZFW, the Court clearly acknowledged that, if insured persons were at liberty, regardless of the circumstances, to use the services of hospitals with which their sickness insurance fund had no agreement, whether those hospitals were situated in the Netherlands or in another Member State, all the planning which goes into the system of agreements in an effort to guarantee a rationalised, stable, balanced and accessible supply of hospital services would be jeopardised at a stroke (Smits and Peerbooms, paragraph 81). 82. Pokud jde právě o režim zavedený ZFW, Soudní dvůr jasně připustil, že pokud by se pojištěnci mohli volně a za každých okolností obracet na nemocniční zařízení, s nimiž jejich zdravotní pojišťovna neuzavřela smlouvu, ať se již jedná o zařízení nacházející se v Nizozemsku, nebo v jiném členském státě, celé plánovací úsilí, uskutečňované prostřednictvím systému uzavírání smluv za účelem přispět k zaručení racionalizované, stabilní, vyvážené a dostupné nabídky, by bylo zpochybněno (výše uvedený rozsudek Smits a Peerbooms, bod 81). 85. Thus, in order for a prior administrative authorisation scheme to be justified even though it derogates from a fundamental freedom of that kind, it must be based on objective, non‐ discriminatory criteria which are known in advance, in such a way as to circumscribe the exercise of the national authorities' discretion, so that it is not used arbitrarily (Analir and Others, paragraph 38). Such a prior administrative authorisation scheme must likewise be based on a procedural system which is easily accessible and capable of ensuring that a request for authorisation will be dealt with objectively and impartially within a reasonable time and refusals to grant authorisation must also be capable of being challenged in judicial or quasi‐judicial proceedings (Smits and Peerbooms, paragraph 90). 85. Má‐li tak být režim předchozího správního povolení odůvodněný i přesto, že představuje odchylku od takové základní svobody, musí být založen na objektivních, nediskriminačních a předem
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známých kritériích, tak aby poskytoval rámec pro posuzovací pravomoc vnitrostátních orgánů, aby tato pravomoc nebyla uplatňována svévolným způsobem (výše uvedený rozsudek Analir a další, bod 38). Takovýto režim předchozího správního povolení musí také spočívat na snadno přístupném procesním systému zaručujícím dotyčným, že jejich žádost bude vyřízena objektivně a nestranně v přiměřené lhůtě, přičemž případná zamítnutí povolení musí kromě toho být soudně přezkoumatelná (výše uvedený rozsudek Smits a Peerbooms, bod 90). 89. The condition concerning the necessity of the treatment, laid down by the legislation at issue in the main proceedings, can be justified under Article 59 of the Treaty, provided that the condition is construed to the effect that authorisation to receive treatment in another Member State may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay from an establishment with which the insured person's sickness insurance fund has an agreement (Smits and Peerbooms, paragraph 103). 89. Podmínka týkající se nezbytnosti léčby, stanovená právní úpravou dotčenou v původním řízení, může být odůvodněná vzhledem ke článku 59 Smlouvy, pokud je vykládána v tom smyslu, že povolení k podstoupení léčby v jiném členském státě může být z tohoto důvodu odmítnuto pouze tehdy, když je léčba totožná nebo vykazující stejný stupeň účinnosti pro pacienta dostupná v přiměřeném čase a při použití služeb zařízení, s nímž zdravotní pojišťovna pojištěnce uzavřela smlouvu (rozsudek Smits a Peerbooms, bod 103). 90. In order to determine whether treatment which is equally effective for the patient can be obtained without undue delay in an establishment having an agreement with the insured person's fund, the national authorities are required to have regard to all the circumstances of each specific case and to take due account not only of the patient's medical condition at the time when authorisation is sought and, where appropriate, of the degree of pain or the nature of the patient's disability which might, for example, make it impossible or extremely difficult for him to carry out a professional activity, but also of his medical history (see, to that effect, Smits and Peerbooms, paragraph 104). 90. Za účelem posouzení, zda léčba vykazující stejný stupeň účinnosti pro pacienta může být zavčas poskytnuta v zařízení, které uzavřelo smlouvu se zdravotní pojišťovnou, k níž pojištěnec přísluší, jsou vnitrostátní orgány povinny přihlédnout k veškerým okolnostem příznačným pro každý konkrétní případ, přičemž musí brát řádně v úvahu nejen zdravotní stav pacienta při podání žádosti o povolení a případně stupeň bolestí, jimiž pacient trpí, nebo povahu jeho postižení, jež by například mohla činit nemožným nebo mimořádně obtížným výkon pracovní činnosti, ale rovněž jeho anamnézu (viz v tomto smyslu výše uvedený rozsudek Smits a Peerbooms, bod 104). 92. However, a refusal to grant prior authorisation which is based not on fear of wastage resulting from hospital overcapacity but solely on the ground that there are waiting lists on national territory for the hospital treatment concerned, without account being taken of the specific circumstances attaching to the patient's medical condition, cannot amount to a properly justified restriction on freedom to provide services. It is not clear from the arguments submitted to the Court that such waiting times are necessary, apart from considerations of a purely economic nature which cannot as such justify a restriction on the fundamental principle of freedom to provide services, for the purpose of safeguarding the protection of public health. On the contrary, a waiting time which is too long or abnormal would be more likely to restrict access to balanced, high‐quality hospital care. 92. Nicméně odmítnutí předchozího povolení, které by bylo odůvodněno nikoliv obavou z plýtvání nebo ztrát vzhledem k nadbytečné kapacitě nemocnic, ale výlučně poukazem na existenci národních čekacích seznamů pro přístup k předmětné ústavní léčbě, aniž by byly vzaty v úvahu konkrétní
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103. Second, as has already been made clear in paragraph 39 above, a medical service does not cease to be a provision of services because it is paid for by a national health service or by a system providing benefits in kind. The Court has, in particular, held that a medical service provided in one Member State and paid for by the patient cannot cease to fall within the scope of the freedom to provide services guaranteed by the Treaty merely because reimbursement of the costs of the treatment involved is applied for under another Member State's sickness insurance legislation which is essentially of the type which provides for benefits in kind (Smits and Peerbooms, paragraph 55). The requirement for prior authorisation where a person is subsequently to be reimbursed for the costs of that treatment is precisely what constitutes, as has already been stated in paragraph 44 above, the barrier to freedom to provide services, that is to say, to a patient's ability to go to the medical service provider of his choice in a Member State other than that of affiliation. There is thus no need, from the perspective of freedom to provide services, to draw a distinction by reference to whether the patient pays the costs incurred and subsequently applies for reimbursement thereof or whether the sickness fund or the national budget pays the provider directly. 103. Krom toho, jak již vyplývá z bodu 39 tohoto rozsudku, zdravotní výkon neztrácí svou povahu poskytnutí služby z důvodu, že je poskytnut v rámci národní zdravotní služby nebo režimu věcných dávek. Soudní dvůr v tomto ohledu zejména rozhodl, že zdravotní výkon poskytnutý v členském státě a placený pacientem nepřestává spadat do působnosti volného poskytování služeb zaručeného Smlouvou jen proto, že o náhradu předmětné péče je žádáno z titulu vnitrostátních předpisů jiného členského státu upravujících zdravotní pojištění, které stanoví především věcné dávky (výše uvedený rozsudek Smits a Peerbooms, bod 55). Je to právě požadavek předchozího povolení, podmiňujícího následné hrazení této péče, jenž tvoří, jak již bylo konstatováno v bodě 44 tohoto rozsudku, překážku volnému poskytování služeb, to znamená možnosti pro pacienta obrátit se na poskytovatele zdravotní péče podle jeho vlastního výběru v jiném členském státě, nežli je ten, kde je pojištěnec registrován. Z hlediska volného poskytování služeb tudíž není namístě rozlišovat podle toho, zda pacient zaplatí vynaložené výdaje a následně žádá o jejich náhradu, či zda je poskytovatel placen přímo zdravotní pojišťovnou nebo z národního rozpočtu. 105. First, when applying Regulation No 1408/71, those Member States which have established a system providing benefits in kind, or even a national health service, must provide mechanisms for ex post facto reimbursement in respect of care provided in a Member State other than the competent State. That is the case, for example, where it has not been possible to complete the formalities during the relevant person's stay in that State (see Article 34 of Regulation (EEC) No 574/72 of the Council of 21 March 1972 fixing the procedure for implementing Regulation No 1408/71) or where the competent State has authorised access to treatment abroad in accordance with Article 22(1)(c) of Regulation No 1408/71. 105. Zaprvé, v samotném rámci provádění nařízení č. 1408/71 jsou členské státy, které zavedly režim věcných dávek, či dokonce národní zdravotní službu, povinny stanovit mechanismy následné náhrady nákladů na péči poskytnutou v jiném členském státě, nežli je příslušný členský stát. Tak tomu je například v případě, kdy formální náležitosti postupu nemohly být vyřízeny v době, kdy se dotyčný zdržoval v příslušném členském státě [viz článek 34 nařízení Rady (EHS) č. 574/72 ze dne 21. března 1972, kterým se stanoví prováděcí pravidla k nařízení č. 1408/71], nebo v případě, kdy příslušný stát vydal povolení, v souladu s čl. 22 odst. 1 písm. c) nařízení č. 1408/71, k přístupu k péči v zahraničí. 106. Second, as has already been stated in paragraph 98 above, insured persons who go without prior authorisation to a Member State other than the one in which their sickness fund is established to receive treatment there can claim reimbursement of the cost of the treatment received only within the limits of the cover provided by the sickness insurance scheme of the Member State of affiliation. Thus, in the present case, it is apparent from the documents before the Court that, in relation to the EUR 3 806.35 paid by Ms Müller‐Fauré to a provider established in Germany, the
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okolnosti příznačné pro zdravotní stav pacienta, nemůže představovat platně odůvodněnou překážku volnému poskytování služeb. Z argumentů uváděných před Soudním dvorem totiž nevyplývá, že by taková čekací lhůta byla nezbytná, vyjma čistě hospodářská hlediska, která jako taková nemohou odůvodňovat překážku kladenou základní zásadě volného poskytování služeb, za účelem zaručení ochrany veřejného zdraví. Naopak, příliš dlouhá nebo nepřiměřená čekací lhůta by spíše mohla omezovat dostupnost vyváženého komplexu kvalitní ústavní péče. Non‐hospital services K ambulantním výkonům 94. It is true that removal of the condition that there should be a system of agreements in respect of services supplied abroad adversely affects the ways in which health‐care expenditure may be controlled in the Member State of affiliation. 94. Odstranění podmínky uzavření smlouvy pro výkony poskytované v zahraničí má sice dopad na prostředky kontroly výdajů na zdravotní péči členského státu, ve kterém jsou pojištěnci registrováni. 98. In any event, it should be borne in mind that it is for the Member States alone to determine the extent of the sickness cover available to insured persons, so that, when the insured go without prior authorisation to a Member State other than that in which their sickness fund is established to receive treatment there, they can claim reimbursement of the cost of the treatment given to them only within the limits of the cover provided by the sickness insurance scheme in the Member State of affiliation. 98. V každém případě je třeba připomenout, že jen členským státům přísluší určit rozsah pojistného krytí ze zdravotního pojištění, na které mají pojištěnci nárok, takže když se tito pojištěnci odeberou bez předchozího povolení do jiného členského státu, nežli je ten, kde je usazena zdravotní pojišťovna, ke které patří, aby se tam nechali léčit, mohou se domáhat náhrady výdajů na léčbu, jež jim byla poskytnuta, pouze v mezích pojistného krytí zaručeného režimem zdravotního pojištění členského státu, ve kterém je pojištěnec registrován. Two preliminary observations must be made on this point. V tomto směru je důležité vyjádřit dvě úvodní poznámky. 102. First, achievement of the fundamental freedoms guaranteed by the Treaty inevitably requires Member States to make some adjustments to their national systems of social security. It does not follow that this would undermine their sovereign powers in this field. It is sufficient in this regard to look to the adjustments which they have had to make to their social security legislation in order to comply with Regulation No 1408/71, in particular with the conditions laid down in Article 69 thereof regarding the payment of unemployment benefit to workers residing in the territory of other Member States when no national system provided for the grant of such benefits to unemployed persons registered with an employment agency in another Member State. 102. Naplňování základních svobod zaručených Smlouvou jednak nevyhnutelně nutí členské státy k tomu, aby přizpůsobovaly své národní systémy sociálního zabezpečení, aniž by přitom bylo možné mít za to, že by tím byla porušena jejich svrchovaná pravomoc v této oblasti. V tomto ohledu postačí odkázat na úpravy, jež musely ve svých předpisech sociálního zabezpečení provést, aby je uvedly do souladu s nařízením č. 1408/71, zejména pokud jde o podmínky stanovené v článku 69 tohoto nařízení stran vyplácení dávek v nezaměstnanosti pracovníkům s bydlištěm na území jiných členských států, zatímco žádný vnitrostátní režim nezaručoval poskytování takových dávek pro nezaměstnané registrované u úřadu práce v jiném členském státě.
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Zwijndrecht Fund would in any event, given the extent of the insurance cover provided by the Fund, contribute only up to a maximum amount of EUR 221.03. Likewise, the conditions on which benefits are granted, in so far as they are neither discriminatory nor an obstacle to freedom of movement of persons, remain enforceable where treatment is provided in a Member State other than that of affiliation. That is particularly so in the case of the requirement that a general practitioner should be consulted prior to consulting a specialist. 106. Zadruhé, jak již bylo konstatováno v bodě 98 tohoto rozsudku, pojištěnci, kteří se odeberou bez předchozího povolení do jiného členského státu, nežli je ten, kde je usazena zdravotní pojišťovna, ke které patří, aby se tam nechali léčit, se mohou domáhat náhrady výdajů na léčbu, jež jim byla poskytnuta, pouze v mezích pojistného krytí zaručeného režimem zdravotního pojištění členského státu, ve kterém je pojištěnec registrován. V projednávaném případě tak ze spisu vyplývá, že pokud jde o částku 3806,35 eur zaplacenou V. G. Müller‐Fauré poskytovateli usazenému v Německu, pojišťovna Zwijndrecht by v každém případě plnila, s přihlédnutím k rozsahu pojistného krytí, jež zaručuje, jen do výše 221,03 eur. Stejně tak podmínky poskytnutí dávek, pokud ovšem nejsou ani diskriminační, ani nezakládají překážku volnému pohybu osob, mohou být namítnuty i v případě péče poskytnuté v jiném členském státě, nežli je ten, kde je pojištěnec registrován. Tak tomu je, zejména pokud jde o požadavek předchozí návštěvy všeobecného lékaře před návštěvou odborného lékaře. 107. Third, nothing precludes a competent Member State with a benefits in kind system from fixing the amounts of reimbursement which patients who have received care in another Member State can claim, provided that those amounts are based on objective, non‐discriminatory and transparent criteria. 107. Zatřetí, nic nebrání tomu, aby příslušný členský stát, v němž je zřízen režim věcných dávek, stanovil částky pro náhradu nákladů, jichž se mohou domáhat pacienti, jimž byla poskytnuta péče v jiném členském státě, ovšem za podmínky, že tyto částky spočívají na objektivních, nediskriminačních a transparentních kritériích. • Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) and Article 60 of the EC Treaty (now Article 50 EC) must be interpreted as not precluding legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which (i) makes the assumption of the costs of hospital care provided in a Member State other than that in which the insured person's sickness fund is established, by a provider with which that fund has not concluded an agreement, conditional upon prior authorisation by the fund and (ii) makes the grant of that authorisation subject to the condition that such action is necessary for the insured person's health care. However, authorisation may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay in an establishment which has concluded an agreement with the fund; • články 59 a 60 Smlouvy musí být vykládány v tom smyslu, že nebrání takovým právním předpisům členského státu, jako jsou právní předpisy dotčené v původním řízení, jež jednak podmiňují úhradu ústavní péče poskytnuté v jiném členském státě, nežli je ten, kde je usazena zdravotní pojišťovna, u níž je pojištěnec registrován, poskytovatelem, s nímž tato zdravotní pojišťovna neuzavřela smlouvu, obdržením předchozího povolení vydaného touto pojišťovnou, a jednak podmiňují udělení tohoto povolení tím, že to vyžaduje léčba pojištěnce. Povolení přitom může být z tohoto důvodu odmítnuto pouze tehdy, když je léčba totožná nebo vykazující stejný stupeň účinnosti pro pacienta dostupná v přiměřeném čase v zařízení, jež má uzavřenou smlouvu s uvedenou pojišťovnou; • by contrast, Articles 59 and 60 of the Treaty do preclude the same legislation in so far as it makes the assumption of the costs of non‐hospital care provided in another Member State
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by a person or establishment with whom or which the insured person's sickness fund has not concluded an agreement conditional upon prior authorisation by the fund, even when the national legislation concerned sets up a system of benefits in kind under which insured persons are entitled not to reimbursement of costs incurred for medical treatment, but to the treatment itself which is provided free of charge. naproti tomu uvedené články Smlouvy brání těmto právním předpisům v rozsahu, v němž podmiňují úhradu ambulantní péče poskytnuté v jiném členském státě osobou nebo zařízením, s nimiž zdravotní pojišťovna, u níž je pojištěnec registrován, neuzavřela smlouvu, obdržením předchozího povolení vydaného touto pojišťovnou, a to i za okolností, kdy dotčené vnitrostátní právní předpisy zavádějí režim věcných dávek, podle kterého mají pojištěnci nárok nikoliv na náhradu výdajů vynaložených na zdravotní péči, ale na samotnou tuto péči poskytovanou bezplatně.
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62002J0008:DE:HTML Ve věci C‐8/02 18 March 2004 Ludwig Leichtle and Bundesanstalt für Arbeit, o předběžné otázce k interpretaci článků 49 a 50 Smlouvy o ES 2. Those questions were raised in proceedings between Mr Leichtle and the Bundesanstalt für Arbeit (Federal Labour Office, ‘the Bundesanstalt’) concerning the latter’s refusal to reimburse expenditure to be incurred in connection with a health cure which Mr Leichtle proposed to take in Italy. 2. Tyto otázky vyvstaly během řízení mezi panem Leichtlem a Bundesanstalt für Arbeit (Federální Úřad Práce, ‘the Bundesanstalt’), kdy Bundesanstalt odmítl nahradit výdaje na léčebnou kúru, kterou pan Leichtle hodlal podstoupit v Itálii. 3. The Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‐, Pflege‐, Geburts‐ und Todesfällen (General Administrative Provisions on Assistance in the event of Sickness, Treatment, Birth and Death), known as ‘the Beihilfevorschriften’ (Assistance Provisions), in the version of 10 July 1995 (Gemeinsames Ministerialblatt, p. 470), as last amended on 20 February 2001 (Gemeinsames Ministerialblatt, p. 186, hereinafter ‘the BhV’), govern the grant of assistance to civil servants and to federal judges and to retired Federal civil servants in the event of sickness, treatment, birth and death. 3. Přiznávání podpory státním úředníkům, federálním soudcům a federálním úředníkům v penzi v případě nemoci, léčby, narození a smrti se řídí Všeobecným administrativním předpisem o podpoře v případě nemoci, ošetřování, narození a smrti (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits‐, Pflege‐, Geburts‐ und Todesfällen), známým jako „Beihilfevorschriften“ (Ustanovení o podpoře) ve verzi z 10. června 1995 (Gemeinsames Ministerialblatt, str. 470), ve znění úpravy z 20. února 2001 (Gemeinsames Ministerialblatt, str. 186, dále ‘BhV’).
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13. The Bundesanstalt counters that a complete opening up of access to European cure establishments would endanger the financial equilibrium, the medical and hospital competence and the medical standards of the system of German cure establishments. 13. Spolkový úřad namítá, že absolutní liberalizace přístupu k evropským léčebným zařízením by ohrozila finanční rovnováhu ve smyslu zdravotní a nemocniční kapacity a medicinských standardů německého systému léčebných zařízení. 20. The Verwaltungsgericht Sigmaringen therefore asks whether or not the regime provided for in Paragraph 13(3)(1) of the BhV can be justified in the light of the rules of the Treaty. 20. Správní soud v Sigmaringenu se proto táže, zda ustanovení § 13(3)(1) německého BhV jsou ve světle principů daných Smlouvou o ES odůvodnitelná. 21. It considers, in that regard, that the judgment in Smits and Peerbooms, cited above, does not in itself provide the solution to the questions raised in this case, since, unlike the national system at issue in that case, the BhV do not guarantee benefits in kind to officials, nor do they plan, by means for example of contractual arrangements, a system of social insurance cover which needs to be protected by the restrictions provided for in the BhV. 21. V tomto ohledu bere v úvahu, že dříve citované rozhodnutí ve věci Smits and Peerbooms samo o sobě nenabízí odpověď na otázku vznesenou v tomto případě, neboť, na rozdíl od národních systémů posuzovaných ve zmíněné věci, v rámci německého systému předpis BhV nezaručuje, a ani zaručovat nemá, úředníkům nárok na věcnou dávku, např. na základě smluvních ujednání, ani systém sociálního pojištění, který by bylo nutné chránit omezeními obsaženými v BhV. It was in those circumstances that that court decided to stay proceedings and to refer the following questions to the Court for a preliminary ruling: Za těchto podmínek soud řízení zastavil a obrátil se na Evropský soudní dvůr s žádostí o rozhodnutí v těchto předběžnch otázkách: ‘1. Are Articles 49 EC and 50 EC to be interpreted as precluding rules of national law (in this case Paragraph 13(3) of the BhV) under which the costs of a health cure taken in another Member State are reimbursable only where it is absolutely essential that the cure be taken outside the Federal Republic of Germany because it thus offers greatly increased prospects of success, where that is established in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant and where the spa concerned is listed in the Register of Spas? „1. Je správná intrpretace článků 49 a 50 Smlouvy o ES, podle níž jsou s těmito články v rozporu ta ustanovení vnitrostátního práva (v tomto případě § 13 BhV) dle nichž náklady na léčebnou kúru podstoupenou v jiném členském státě mohou být předmětem náhrady pouze pokud je naprosto nezbytné, aby taková léčba proběhla mimo Spolkovou republiku Německo, neboť pravděpodobnost jejího úspěchu je pak vyšší, což je podloženo zprávou úředníka ve zdravotnictví či zdravotnického konzultanta a pokud je zvolené lázně v oficiálním seznamu lázeňských zařízení. 2. Are Articles 49 EC and 50 EC to be interpreted as precluding rules of national law (in this case point 3 in the first sentence of Paragraph 13(3) of the BhV, read in conjunction with Paragraph 8(3)(2) thereof) under which advance recognition of a health cure is precluded where the person concerned does not await the conclusion of the application procedure or of any subsequent court proceedings before commencing the cure and where the only matter in dispute is whether those rules are correct
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4. Under Paragraph 1 of the BhV, that assistance is to ‘supplement the private cover to be paid for out of current remuneration’, as the persons covered are supposed to have taken out private sickness insurance. 4. Podle paragrafu 1 BhV má tato podpora „doplnit soukromé výdaje hrazené z aktuálního příjmu “, jelikož se předpokládá, že zahrnuté osoby mají soukromé pojištění. 5. Reimbursement under private sickness insurance or by way of the assistance provided for by the BhV takes the form of reimbursement to those concerned of the amounts incurred by them. 5. Náhrada v rámci soukromého zdravotního pojištění, stejně jako náhrada prostřednictvím podpory dle BhV má formu uhrazení vynaložených nákladů k tomu oprávněným osobám. 8. Mr Leichtle is an official of the Bundesanstalt für Arbeit (Federal Labour Office; ‘the Bundesanstalt’). On 22 February 2000, he requested the Bundesanstalt to confirm that the expenditure associated with a health cure which he proposed to take at Ischia (Italy) was eligible for assistance under the BhV. 8. Pan Leichtle je úředníkem Spolkového úřadu práce (Bundesanstalt für Arbeit; dále též „Úřad“). 22. února 2000 požádal Úřad o potvrzení, že vzhledem k nákladům spojeným s léčbou, kterou hodlal podstoupit na italské Ischii, má nárok na podporu dle BhV. 9. That request was rejected by the Bundesanstalt on 29 February 2000, on the ground that the condition laid down in Paragraph 13(3)(1) of the BhV had not been met. According to the opinion of the Bundesanstalt’s medical officer, the medical information available did not permit the conclusion that the cure provided at Ischia offered much greater prospects of success than the health cures available in Germany. 9. Tato jeho žádot byla Úřadem zamítnuta 29. února 2000 z důvodu, že nebyla dodržena podmínka ustanovená paragrafem 13(3)(1) BhV. Úřad se vyjádřil v tom smyslu, že z lékařského hlediska není možné domnívat se, že v případě léčby poskytnuté na Ischii jsou vyhlídky na úspěch lepší než v rámci léčebných kúr dostupných v Německu. 11. Mr Leichtle then brought an action before the Verwaltungsgericht Sigmaringen for annulment of those decisions. He then went to Ischia, where he took a health cure between 29 April and 13 May 2000. 11. Pan Leichte se následně obrátil na správní soud v Sigmaringenu, kde se dožadoval anulování uvedeného rozhodnutí. V období mezi 29. březnem a 13. květnem 2000 pak podstoupil léčebu na Ischii. 12. In support of his action, Mr Leichtle maintains that Paragraph 13(3) of the BhV infringes Articles 49 EC and 50 EC, as it has the effect that access to cures provided in other Member States is rendered practically impossible for those concerned; and the barrier to the freedom to provide services thus created cannot be justified by the need to maintain treatment capacity or essential medical capacity on national territory. 12. Na podporu své žaloby, pan Leichtle tvrdí, že § 13(3) BhV porušuje články 49 a 50 Smlouvy o ES, neboť v důsledku jeho aplikace dochází k tomu, že přístup k léčbě poskytované v jiných členských státech je pro osoby spadající do působnosti BhV prakticky nemožný; překážka volného pohybu služeb, která tím vzniká nemůže být odůvodněna potřebou zachovat léčbnou kapacitu či základní lékařskou kapacitu na území státu.
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not to recognise a health cure taken in another Member State of the European Union as eligible for assistance?’ 2. Je správná intrpretace článků 49 a 50 Smlouvy o ES, podle níž jsou v rozporu s těmito články ustanovení vnitrostáního práva (v tomto případě bod třetí, první věty paragrafu 13(3) BhV ve spojení s paragrafem 8(3)(2) téhož zákona) dle nichž předchozí schválení léčby není uděleno, pokud dotčená osoba nevyčká závěru schvalovacího procesu či následného jednání před soudem, než tuto léčbu podstoupí, a pokud jedinou spornou otázkou v soudním řízení je, zda jsou předpisy, podle nichž nebyl dotčené osobě přiznán nárok na podporu v souvislosti léčbou podstoupenou v jiném členském státě Evropské unie, správná.“ First question První otázka 27. By its first question, the national court is asking, in essence, whether Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which the reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is conditional, first, on the obtaining of prior recognition of eligibility, which is given only provided that it is established, in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant, that the proposed cure is absolutely necessary because of the greatly increased prospects of success in that other Member State, and, secondly, on the spa concerned being listed in the Register of Health Spas. 27. V rámci první otázky se národní soud ptá, zda články 49 a 50 Smlouvy o ES mají být vykládany tak, že vylučují ustanovení vnitrostátního práva členského státu, jako jsou ta posuzovaná v hlavním řízení, podle nichž náhrada nákladů vynaložených na ubytování, stravu, cestovné, návštěvnické poplatky či vyhotovení finální lékařské zprávy v souvislosti s léčbou podstoupenou v jiném členském státě je závislá, zaprvé, na apriorním uznání způsobilosti této léčby k náhradě nákladů, které je poskytnuto pouze za předpokladu, že ze zprávy vyhotovené úředníkem ve zdravotnictví či zdravotnickým konzultantem vyplývá naprostá nezbytnost navrhované léčby, neboť tato má nepoměrně vyšší naději na úspěch než léčba poskytovaná v dotčeném členském státě a, zadruhé, že lázně, v nichž má léčba proběhnout, jsou uvedeny v oficiálním seznamu lázeňských zařízení. 33. As the national court observes, expenditure in connection with board and lodging can be regarded as forming an integral part of the health cure itself. In that regard, it is clear from Paragraph 8(6) of the BhV that assistance granted on the basis of that legislation cannot be used for cures other than those carried out under medical supervision and in accordance with a cure plan in a health spa, while the accommodation must be at the spa and tied to it. Just as hospital treatment may involve a stay in hospital, a health cure administered for therapeutic purposes may well, by its nature, include a stay at a spa. 33. Národní soud uvedl, že náklady spojené s ubytováním a stravou mohou být považovány za nedílnou součást samotné léčby. V tomto ohledu je z § 8(6) BhV zřejmé, že podpora poskytnutá na základě tohoto zákona se může vztahovat pouze na léčbu podstoupenou pod lékařským dohledem a v souladu s lázeňským léčebným plánem, přičemž ubytování musí být v areálu lázní a součástí léčebného plánu. Stejně jako nemocniční péče může zahrnovat pobyt v nemocnici, léčebná kúra jako součást terapie může zahrnovat pobyt v lázních. 34. The medical report drawn up at the end of the cure falls squarely within the scope of medical activity.
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34. Zdravotní zpráva vyhotovená na konci léčebné kúry spadá přímo do souvisejících úkonů lékaře. 35. Although travel costs and any visitors’ tax are not medical in character, and are not as a rule paid to health care providers, they none the less appear to be inextricably linked to the cure itself, since, as previously stated, the patient is required to travel to and stay at the spa. 35. Ačkoliv cestovné a návštěvnické poplatky nejsou zdravotního charakteru a v převážné většině případů nebývají hrazeny poskytovatelům zdravotnických služeb, zdají se být neoddělitelně spojeny s léčebnou kúrou samotnou, neboť, jak již bylo uvedeno dříve, pacient se musí do lázeňského zařízení dopravit a léčebná kúra vyžaduje, aby v tomto zařízení pobýval. 36. It follows that any conditions governing reimbursement of those various items of expenditure by a scheme such as the BhV are indeed capable of having a direct influence on the choice of the place of the cure and, therefore, on the selection of a health cure centre capable of providing services of that type. 36. Z toho vyplývá, že podmínky úhrady těchto různých výdajových položek v rámci schématu nastaveného v BhV a jemu podobných schématech, mohou skutečně mít přímý vliv na výběr místa, v němž pacient léčbnou kúru podstoupí, a tudíž na výběr léčebného zařízení, které takový druh služeb nabízí. Second question Druhá otázka 57. Indeed, as the national court, the Commission and the Advocate General in point 39 of his Opinion pointed out, in the absence of acceptance that the judicial finding of infringement of Articles 49 EC and 50 EC by the contested decision of the Bundesanstalt may retroactively justify the assumption of responsibility for the expenditure in question, the practical effect of those Community provisions would be jeopardised, since in most cases patients cannot await the result of court proceedings before receiving the treatment which their state of health requires and are therefore obliged to abandon the idea of going to another Member State in order to be treated there. 57. Komise a generální advokát se shodují s národním soudem, neboť v bodu 39 svého Stanoviska uvádějí, že pokud bude odmítnuta domněnka, že závěr soudu o porušení článků 49 a 50 Smlouvy o ES napadeným rozhodnutím Bundesanstalt, může retroaktivně působit na uznatelnost předmětných nákladů, dojde k ohrožení praktického dopadu těchto ustanovení komunitárního práva (rozuměj článků 49 a 50 Smlouvy). Ve většině případů totiž pacienti nemohou oddalovat léčbu, kterou jejich zdravotní stav vyžaduje, v očekávání rozhodnutí soudu, a zavrhnout tak myšelnku podstoupit léčbu v jiném členském státě. 1. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is conditional on obtaining prior recognition of eligibility, which is given only provided it is established, in a report drawn up by a medical officer or a medical consultant, that the proposed cure is absolutely necessary owing to the greatly increased prospects of success in that other Member State. 1. Články 49 a 50 Smlouvy je nutné vykládat tak, že vylučují ustanovení národního práva členského státu, jako jsou ta posuzovaná v hlavním řízení, dle nichž je vyplacení náhrady nákladů vynaložených na ubytování, stravování, cestovné, návštěvnické poplatky a vyhotovení závěrečné lékařské zprávy podmíněno získáním apriorního uznání způsobilosti zvolené léčby k takové náhradě nákladů, které je
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http://eur‐lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001J0056:DE:HTML Ve věci C‐56/01 23. říjen 2003 Patricia Inizan a Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine, o předběžné otázce týkající se platnosti a interpretace článku 33 nařízení Rady (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června 1971 o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a členy jejich rodin pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením nařízením Rady (EHS) č. 118/97 ze dne 2. prosince 1996, jakož i článku 59 Smlouvy o ES (nyní po změně článek 49 ES) a o interpretaci článků 49 a 50 Smlouvy o ES 2. That question was raised in the context of proceedings between Ms Inizan and the Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine (‘the CPAM’) regarding the refusal by the CPAM to reimburse the cost of hospital treatment that the claimant in the main proceedings intends to undergo in Germany. 2. Tato otázka vyvstala v kontextu řízení mezi slečnou Inizan a Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts‐de‐Seine (zdravotní pojišťovna; dále ‘CPAM’) týkajícího se zamítavého stanoviska CPAM k žádosti slečny Inizan o náhradu nákladů spojených s ústavní léčbou, jíž slečna Inizan, žalující strana hlavního řízení, hodlala podstoupit v Německu. 7. Ms Inizan, who is resident in France and is covered for medical insurance by the CPAM, asked the latter to reimburse the cost of multidisciplinary pain treatment which she intended to undergo at the Berlin Moabit hospital (Germany). 7. Slečna Inizan, občanka Francie a účastnice zdravotního pojištění u CPAM, se dopisem domáhala náhrady nákladů multidisciplinární léčby bolesti, kterou hodlala podstoupit v berlínské Moabit hospital (Německo). 14. In those circumstances, the Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre decided to stay proceedings and to refer the following question to the Court for a preliminary ruling: 14. Za těchto podmínek, Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre (národní soud) zastavil řízení a obrátil se na Evropský soudní dvůr s předběžnou otázkou: ‘Is Article 22 of Regulation (EEC) No 1408/71 compatible with Articles [49 EC] and [50 EC?] Consequently, is the CPAM of the Hauts de Seine entitled to refuse Ms Inizan reimbursement of the costs of psychosomatic pain treatment in Essen (Germany), following an adverse opinion from the National Medical Officer[?]’ „Je článek 22 nařízení (EHS) č. 1408/71 v souladu se články 49 a 50 Smlouvyo ES? V závislosti na odpovědi na první otázku, je CPAM oprávněna zamítnout žádost slečny Inizan o náhradu nákladů léčby psychosomatické bolesti v Essenu (Německo), a to na základě zamítavého stanoviska národní zdravotnické autority?“
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uděleno pouze na základě zprávy vydané úředníkem ve zdravotnictví, popř. zdravotnickým konzultantem z níž vyplývá, že navrhovaná léčba je pro pacienta naprosto nezbytná, neboť má v jeho případě nepoměrně vyšší naději na úspěch než léčba poskytovaná v dotčeném členském státě. 2. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they do not in principle preclude rules of a Member State, such as those at issue in the main proceedings, under which reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure, whether taken in that Member State or in another Member State, is made only where the health spa concerned is listed in the Register of Health Spas. However, it is for the national court to ensure that any conditions to which the registration of a health spa in such a register may be subject are objective and do not have the effect of making the provision of services between Member States more difficult than the provision of services purely within the Member State concerned. Articles 49 EC and 50 EC are to be interpreted as meaning that they preclude the application of national rules under which the reimbursement of expenditure incurred on board, lodging, travel, visitors’ tax and the making of a final medical report in connection with a health cure taken in another Member State is precluded where the person concerned has not awaited the conclusion of the court proceedings brought against the decision refusing to recognise that expenditure as eligible for assistance before commencing the cure in question. 2. Články 49 a 50 Smlouvy o ES je třeba vykládat tak, že v zásadě nevylučují ustanovení národního práva členského státu, jako jsou ta posuzovaná v hlavním řízení, podle nichž je náhrada nákladů vynaložených v zahraničí na ubytování, stravu, cestovné, návštěvnické poplatky a vyhotovení závěrečné lékařské zprávy v souvislosti s léčebnou kůrou, podstoupenou v členském nebo nečlenském státě, vyplacena pouze, pokud je léčebné zařízení, v němž má léčba probíhat, uvedeno v oficiálním seznamu lázeňských zařízení. Není ovšem na národním soudu, aby posuzoval, zda podmínky, na jejichž základě je lázeňské zařízení do tohoto seznamu zapsáno, jsou objektivní a v důsledku neztěžují poskytování služeb mezi členskými státy oproti tomu, za jakých podmínek jsou tyto služby poskytovány čistě na území dotčeného členského státu. Články 49 a 50 Smlouvy o ES je třeba vykládat tak, že vylučují aplikaci těch ustanovení národního práva, podle nichž je náhrada nákladů vynaložených v zahraničí na ubytování, stravu, cestovné, návštěvnické poplatky a vyhotovení závěrečné lékařské zprávy v souvislosti s léčebnou kúrou podstoupenou v jiném členském státě vyloučena, pokud dotčená osoba podstoupí léčbu dříve, než soud vynese rozsudek ve sporu o rozhodnutí, jímž se předmětná léčba neuznává způsobilou k výplatě podpory ve formě náhrady nákladů s léčbou spojených.
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25. It follows from all the foregoing that, contrary to the arguments put forward by the claimant in the main proceedings, Article 22(1)(c)(i) and (2) of Regulation No 1408/71 help to facilitate the free movement of patients and cross‐border provision of medical services. 25. Z výše uvedeného vyplývá, že v rozporu s argumenty vznesenými žalující stranou hlavního řízení, článek 22(1)(c)(i) a (2) nařízení č. 1408/71 napomáhá zajišťovat volný pohyb pacientů a přeshraniční poskytování zdravotnických služeb. 39. In those circumstances, it must be held that the second part of the question must be understood to be asking essentially, first, whether Article 22(2) of Regulation No 1408/71 is to be construed as precluding a sickness insurance fund from being able, in circumstances such as those of the main proceedings, to refuse to grant an insured person the prior authorisation referred to in Article 22(1)(c)(i) thereof and, secondly, whether Articles 49 EC and 50 EC must be interpreted as precluding national legislation such as Article R. 332‐2 of the Social Security Code, which makes subject to a system of prior authorisation, granted on certain conditions, reimbursement of the cost of treatment such as that in issue in the main proceedings where it is provided in a Member State other than the State of residence of the insured person. 39. Za těchto okolností musí být učiněn závěr, že druhou část vznesené otázky je třeba chápat tak, že se zaprvé táže, zda článek 22(2) nařízení č. 1408/71 má být vykládán v tom smyslu, že zdravotní pojišťovně znemožňuje, za okolností jako jsou ty v hlavním řízení, odmítnout pojištěnci udělení apriorního povolení uvedeného v článku 22(1)(c)(i) tohoto nařízení a zadruhé, zda články 49 a 50 Smlouvy o ES musejí být vykládány tak, že je s nimi v rozporu národní legislativa, jako například článek R. 332‐2 Zákoníku sociálního zabezpečení, která podmiňuje náhradu nákladů na léčbu, jako je ta posuzovaná v hlavním řízení, poskytovanou v jiném členském státě než je stát trvalého pobytu pojištěnce, získáním apriorního povolení, udělovaného pouze za určitých podmínek 50. It should moreover be borne in mind that Article 22(2) of Regulation No 1408/71 is not in any way intended to limit the situations in which authorisation to receive the benefits in kind may be obtained under the conditions laid down in Article 22(1)(c)(i) thereof (see Vanbraekel and Others, paragraph 31). It follows that the Member States are free to provide for such authorisation to be granted also in situations where the two conditions laid down in the second subparagraph of Article 22(2) are not satisfied. 50. Navíc je třeba mít na paměti, že ustanovení článku 22(2) nařízení č. 1408/71 v žádném případě nemá limitovat okruh situací, v nichž je možné získat povolení nutné k pobírání věcných dávek za podmínek stanovených ustanoveními článku 22(1)(c)(i) tohoto nařízení (viz Vanbraekel a další, bod 31). Z toho vyplývá, že členské státy mohou stanovit, že povolení bude uděleno též v situacích, kdy nejsou splněny obě podmínky druhého podparagrafu článku 22(2). 52. As noted in paragraph 19 of the present judgment, national provisions whose purpose is to make reimbursement by the competent institutions of the Member State of residence subject to the conditions applied by them, in respect of health treatment received in another Member State, do not fall within the scope of Article 22 of Regulation No 1408/71. 52. Jak bylo uvedeno v bodě 19 tohoto rozsudku, národní předpisy, jejichž účelem je navázat vyplacení náhrady kompetentní institucí členského státu, v němž má dotčená osoba trvalé bydliště, na podmínky jimi aplikované v případech podstoupení léčby v jiném členském státě, nespadají do působnosti článku 22 nařízení 1408/71. 1. Consideration of the first part of the question has disclosed no factor of such a kind as to affect the validity of Article 22(1)(c)(i) of Regulation (EEC) No 1408/71 of the Council of 14 June 1971 on the
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FFF
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application of social security schemes to employed persons, to self‐employed persons and to members of their families moving within the Community, as amended and updated by Council Regulation (EC) No 118/97 of 2 December 1996. 1.S ohledem na první část otázky nebyl učiněn žádný závěr, který by mohl ovlivnit platnost článku 22(1)(c)(i) nařízení (EHS) č. 1408/71 ze dne 14. června 1971 o uplatňování systémů sociálního zabezpečení na zaměstnané osoby, osoby samostatně výdělečně činné a členy jejich rodin pohybující se v rámci Společenství, ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením Rady (EHS) č. 118/97 ze dne 2. prosince 1996. 2. The second subparagraph of Article 22(2) of Regulation No 1408/71, as amended and updated by Regulation No 118/97, must be interpreted as meaning that the authorisation to which that provision refers may not be refused where it is apparent, first, that the treatment in question is among the benefits provided for by the legislation of the Member State on whose territory the person concerned resides and, secondly, that treatment which is the same or equally effective cannot be obtained without undue delay in that Member State. 2. Druhý podparagraf článku 22(2) nařízení č. 1408/71 ve znění pozměněném a aktualizovaném nařízením č. 118/97, je třeba vykládat tak, že udělení povolení k němuž se jeho ustanovení vztahují, nemůže být odmítnuto, pokud je zřejmé, že zaprvé, předmětná léčba je slučitelná s legislativou členského státu na jehož území má dotčená osoba trvalý pobyt a, zadruhé, že léčba stejně nebo srovnatelně efktivní nemůže být na území tohoto státu podstoupena bez zbytečného odkladu. 3. Articles 49 EC and 50 EC must be interpreted as not precluding legislation of a Member State, such as that at issue in the main proceedings, which, first, makes reimbursement of the cost of hospital care provided in a Member State other than that in which the insured person's sickness fund is established conditional upon prior authorisation by that fund and, secondly, makes the grant of that authorisation subject to the condition that it be established that the insured person could not receive within the territory of the Member State where the fund is established the treatment appropriate to his condition. However, authorisation may be refused on that ground only if treatment which is the same or equally effective for the patient can be obtained without undue delay in the territory of the Member State in which he resides. 3. Články 49 a 50 Smlouvy o ES je třeba vykládat tak, že nevylučují legislativu členského státu, jako je ta posuzovaná v hlavním řízení, která zaprvé, podmiňuje náhradu nákladů na ústavní péči poskytovanou v jiném členském státě než je stát, v němž sídlí zdravotní pojišťovna pojištěnce udělením apriorního povolení zdravotní pojišťovnou a zadruhé, navazuje udělení tohoto povolení na podmínku, že se prokáže, že pojištěnec nemohl podstoupit léčbu odpovídající jeho stavu na území členského státu v němž sídlí jeho zdravotní pojišťovna. Udělení povolení však může být odmítnuto pouze v případě, že pro pacienta stejně či srovnatelně účinná léčba je na území státu, v němž má zdravotní pojišťovna sídlo, dostupná bez zbytečného odkladu.
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je přesvědčen, že mobilita pacientů nesmí hospodářsky nebo finančně ohrozit jednotlivé vnitrostátní zdravotnické systémy v EU; je toho názoru, že by se u přeshraniční spolupráce ve zdravotnictví měla věnovat zvláštní pozornost příhraničním oblastem; konstatuje, že další spolupráce na evropské úrovni – jejíž účelnost oceňují všichni zúčastnění – musí být v rovnováze s uplatňováním zásady subsidiarity; doporučuje přijetí takových opatření, která zajistí, aby i exponované skupiny pacientů, které potřebují ochranu, mohly začít využívat svých práv, které jim uděluje právo Společenství; doporučuje, aby bylo členským státům, v nichž jsou pacienti pojištěni, přiznáno neomezené právo zavést všeobecný systém předchozího povolení na nemocniční péči poskytovanou v jiném členském státě; domnívá se, že nasazení Výboru, jenž Komisi při provádění směrnice podporuje, by mělo být charakterizováno přispěním odbornými znalostmi, které má k dispozici místní a regionální úroveň. Výbor regionů by měl být do těchto prací zapojen.
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s ohledem na Smlouvu o založení Evropského společenství, a zejména na článek 286 této smlouvy, s ohledem na Listinu základních práv Evropské unie, a zejména na článek 8 této listiny, s ohledem na směrnici Evropského parlamentu a Rady 95/46/ES ze dne 24. října 1995 o ochraně fyzických osob v souvislosti se zpracováním osobních údajů a o volném pohybu těchto údajů, s ohledem na nařízení Evropského parlamentu a Rady (ES) č. 45/2001 ze dne 18. prosince 2000 o ochraně fyzických osob v souvislosti se zpracováním osobních údajů orgány a institucemi Společenství a o volném pohybu těchto údajů, a zejména na článek 41 tohoto nařízení, s ohledem na žádost o stanovisko v souladu s čl. 28 odst. 2 nařízení (ES) č. 45/2001, která byla evropskému inspektorovi ochrany údajů zaslána dne 2. července 2008,
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2. Cílem tohoto návrhu je stanovit rámec Společenství pro poskytování přeshraniční zdravotní péče v EU pro případy, kdy je péče, kterou pacienti vyhledávají, poskytována v jiném členském státě, než je domovská země pacienta. To se týká tří hlavních oblastí:
1. Dne 2. července 2008 přijala Komise návrh směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči (nadále pouze návrh) [1]. Návrh zaslala Komise evropskému inspektorovi ochrany údajů ke konzultaci v souladu s čl. 28 odst. 2 nařízení (ES) č. 45/2001.
Návrh směrnice o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči
I. ÚVOD
PŘIJAL TOTO STANOVISKO:
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EVROPSKÝ INSPEKTOR OCHRANY ÚDAJŮ,
2009/C 128/03
Návrh stanoviska evropského inspektora ochrany údajů k návrhu směrnice Evropského parlamentu a Rady o uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči
Odkaz
Zpravodaj : pan Karsten Uno Petersen (DK/SES), člen Regionální rady jižního Dánska
Martin Wieland
VÝBOR REGIONŮ
B
Renate Burger
2009/C 120/12
A
A-1050 Vienna
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Stanovisko Výboru regionů Přeshraniční zdravotní péče
Příloha č.3
Editors:
Příloha č.3
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Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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stanovení společných zásad ve všech zdravotních systémech EU, které jasně určí povinnosti členských států; vytvoření konkrétního rámce pro přeshraniční zdravotní péči, který vyjasní práva pacientů na poskytnutí zdravotní péče v jiném členském státě; podpora spolupráce EU v oblasti zdravotní péče, například uznávání předpisů vystavených v jiných zemích, evropské referenční sítě, hodnocení zdravotnických technologií, sběr údajů, kvalita a bezpečnost.
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8. To je rovněž patrné ze stávajícího návrhu, u něhož evropský inspektor ochrany údajů bohužel shledává, že se konkrétně neřeší otázky související s ochranou údajů. Odkazy na ochranu údajů je v
7. Hned zpočátku by chtěl evropský inspektor ochrany údajů vyjádřit podporu iniciativám zaměřeným na zlepšování podmínek pro přeshraniční zdravotní péči. Tento návrh je třeba ve skutečnosti vidět v souvislosti s celkovým programem ES zaměřeným na zlepšování zdraví občanů v informační společnosti. Dalšími iniciativami v tomto směru jsou Komisí připravované směrnice a sdělení o dárcovství lidských orgánů a o transplantacích [2], doporučení o interoperabilitě elektronických zdravotních záznamů [3], jakož i plánované sdělení o telemedicíně [4]. Evropský inspektor ochrany údajů je však znepokojen tím, že všechny tyto související iniciativy nejsou těsně provázané nebo propojené v oblasti bezpečnosti soukromí a údajů, takže brání přijetí jednotného přístupu k ochraně údajů v oblasti zdravotní péče, zejména pokud jde o využívání nových informačních a komunikačních technologií. Jako příklad uveďme, že ačkoli je telemedicína výslovně uvedena v 10. bodě odůvodnění navrhované směrnice, není ve stávajícím návrhu uveden žádný odkaz na příslušný aspekt sdělení ES týkající se ochrany údajů. Ačkoli jsou elektronické zdravotní záznamy jedním z možných způsobů předávání údajů o zdravotním stavu do zahraničí, není tu navíc uveden žádný odkaz na otázky ochrany soukromí, jimiž se zabývá příslušné doporučení Komise. [5] To vzbuzuje dojem, že celkové pojetí otázky ochrany soukromí v oblasti zdravotní péče dosud není jasně definováno a v některých případech zcela chybí.
6. Je to poprvé, co byl evropský inspektor ochrany údajů formálně konzultován ohledně návrhu směrnice v oblasti zdravotní péče. V tomto stanovisku jsou tudíž některé poznámky pojaty šířeji a týkají se obecných otázek ochrany osobních údajů v odvětví zdravotnictví, což by se mohlo týkat rovněž dalších příslušných právních nástrojů (závazných i nezávazných).
5. Evropský inspektor ochrany údajů vítá, že je v této otázce konzultován a že odkaz na tuto konzultaci je uveden v preambuli návrhu, v souladu s článkem 28 nařízení (ES) č. 45/2001.
Konzultace s evropským inspektorem ochrany údajů
4. Uplatňování systému přeshraniční zdravotní péče vyžaduje výměnu příslušných osobních údajů týkajících se zdravotního stavu (nadále jen "údaje o zdravotním stavu") pacientů mezi pověřenými organizacemi a zdravotníky různých členských států. Tyto údaje jsou považovány za důvěrné a vztahují se na ně přísnější pravidla ochrany údajů, jak stanoví článek 8 směrnice 95/46/ES o zvláštních kategoriích údajů.
3. Cíle tohoto rámce jsou dva: dostatečně vyjasnit otázku práv týkajících se náhrady nákladů za zdravotní péči poskytnutou v jiných členských státech a zajistit, aby v případě přeshraniční péče byly dodržovány nezbytné požadavky na kvalitní, bezpečnou a účinnou zdravotní péči.
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Ochrana údajů o zdravotním stavu
13. Zlepšení podmínek přeshraniční zdravotní péče bude ku prospěchu občanů. Zároveň však pro ně bude v sobě obsahovat určitá rizika. Je třeba vyřešit mnoho praktických problémů, které souvisí s přeshraniční spoluprací mezi lidmi z různých zemí hovořícími různými jazyky. Jelikož dobrý zdravotní stav je pro každého občana velice důležitý, je třeba eliminovat veškerá rizika spojená se špatnou komunikací vedoucí k nepřesnostem. Je samozřejmé, že posílení přeshraniční zdravotní péče spolu s využíváním moderní informační technologie má značné důsledky pro ochranu osobních údajů. Účinnější, a tudíž častější výměna údajů o zdravotním stavu, větší vzdálenost mezi osobami a příslušnými instancemi, rozdílné vnitrostátní právní předpisy uplatňující pravidla ochrany údajů, to všechno vede k otázkám týkajícím se bezpečnosti údajů a právní jistoty.
12. Stanovení pravidel přeshraniční zdravotní péče je ze zřejmých důvodů choulostivou otázkou. Dotýká se totiž citlivé oblasti, v níž si členské státy stanovily odlišné vnitrostátní systémy, například systémy pojištění a úhrady nákladů, nebo systémy organizace infrastruktury zdravotní péče včetně informačních sítí a aplikací v oblasti zdravotní péče. Ačkoli se normotvůrce Společenství ve stávajícím návrhu soustředí pouze na přeshraniční zdravotní péči, tato pravidla přinejmenším ovlivní způsob organizování systémů vnitrostátní zdravotní péče.
11. Tato rozhodnutí Soudního dvora jsou nyní jádrem stávajícího návrhu. Jelikož je judikatura Soudního dvora založena na jednotlivých případech, je záměrem stávajícího návrhu zlepšit srozumitelnost, aby se tak zajistilo obecnější a účinnější uplatňování svobody při využívání a poskytování zdravotnických služeb. Jak už však bylo uvedeno, návrh je rovněž součástí ambicióznějšího programu, jehož cílem je zlepšit zdraví občanů v informační společnosti, kdy EU vidí velké možnosti pro zkvalitnění přeshraniční zdravotní péče prostřednictvím využívání informační technologie.
10. Nejdůležitějším cílem Evropského společenství bylo vytvoření vnitřního trhu jakožto oblasti bez vnitřních hranic, v níž je zajištěn volný pohyb zboží, osob, služeb a kapitálu. Tím, že se občanům umožnilo snadněji se stěhovat do jiných členských států, než ze kterých pocházejí, a usazovat se v nich, samozřejmě vyvstaly otázky týkající se zdravotní péče. Z toho důvodu se v devadesátých letech musel Soudní dvůr v souvislosti s vnitřním trhem zabývat otázkami možné úhrady zdravotních nákladů vzniklých v jiném členském státě. Soudní dvůr uznal, že svoboda poskytovat služby, jak je stanovena v článku 49 Smlouvy o ES, zahrnuje rovněž svobodu osob vycestovat do jiného členského státu, aby tam vyhledali lékařskou péči [6]. V důsledku toho se k pacientům, kteří měli zájem o přeshraniční zdravotní péči, už nemohlo přistupovat jinak než ke státním příslušníkům v jejich zemi původu, kterým se dostalo stejné lékařské péče, aniž by překročili hranice.
Obecné souvislosti
II. OCHRANA ÚDAJŮ V OBLASTI PŘESHRANIČNÍ ZDRAVOTNÍ PÉČE
9. Evropský inspektor ochrany údajů by rád zdůraznil, že jednotný a spolehlivý přístup k ochraně údajů ve všech navrhovaných nástrojích zdravotní péče nejenže zajistí základní právo občanů na ochranu údajů, ale rovněž přispěje k dalšímu rozvoji přeshraniční zdravotní péče v EU.
něm samozřejmě možno nalézt, ale jsou převážně všeobecné povahy a odpovídajícím způsobem neodrážejí konkrétní potřeby v oblasti soukromí a požadavky přeshraniční zdravotní péče.
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18. Článek 8 směrnice 95/46/ES stanoví pravidla zpracovávání zvláštních kategorií údajů. Tato pravidla jsou přísnější než pravidla zpracovávání jiných údajů stanovená v článku 7 směrnice 95/46/ES. To je již patrné, když čl. 8 odst. 1 výslovně uvádí, že členský stát zakáže mimo jiné i zpracování údajů týkajících se zdraví. V následujících odstavcích uvedeného článku je stanoveno několik výjimek z tohoto zákazu, ale ty jsou specifičtější než důvody pro zpracovávání běžných údajů uvedených v článku 7. Zákaz například neplatí, pokud subjekt údajů udělil výslovný souhlas (čl. 8 odst. 2 písm. a)), na rozdíl od nezpochybnitelného souhlasu požadovaného v čl. 7 písm. a) směrnice 95/46/ES. Právní předpisy členských států mohou navíc stanovit, že v určitých případech nepřestává zákaz platit ani se souhlasem subjektu údajů. Třetí odstavec článku 8 je věnován pouze zpracovávání údajů týkajících se zdravotního stavu. Podle tohoto odstavce zákaz uvedený v prvním odstavci neplatí, je‐li zpracování údajů nezbytné pro účely zdravotní prevence, lékařských diagnóz, lékařské péče a ošetřování nebo správy zdravotnických služeb a pokud tyto údaje zpracovává odborný zdravotnický pracovník, který je na základě vnitrostátního práva nebo právních předpisů přijatých
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17. Evropský inspektor ochrany údajů v souvislosti se stávajícím návrhem velmi podporuje přijetí konkrétní definice pojmu "údaje o zdravotním stavu", kterou by bylo možné využít rovněž v budoucnosti u dalších příslušných právních textů ES (viz níže uvedený oddíl III).
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24. Ke zlepšování přeshraniční výměny údajů o zdravotním stavu slouží především používání informačních technologií. Ačkoli se výměna údajů v rámci systému přeshraniční zdravotní péče může stále uskutečňovat v papírové formě (tzn. pacient se přestěhuje do jiného členského státu a vezme si s sebou všechny své příslušné údaje o zdravotním stavu, jako jsou laboratorní vyšetření, doporučení lékaře atd.), je patrný jasný trend směrem k náhradě elektronickými prostředky. Elektronické oznamování údajů o zdravotním stavu bude podporováno informačními systémy pro účely zdravotní péče zavedenými (anebo systémy, které budou zavedeny) v členských státech (v nemocnicích, na klinikách atd.), jakož i používáním nových technologií, například aplikací elektronických zdravotních
Elektronické předávání údajů o zdravotním stavu
23. Evropský inspektor ochrany údajů by si přál, aby se v tomto návrhu jasně stanovilo rozdělení odpovědnosti členských států, rovněž s ohledem na elektronický přenos údajů, zejména v souvislosti s novými aplikacemi informačních a komunikačních technologií, jak je podrobněji uvedeno níže.
21. Bezpečnost údajů o zdravotním stavu je v této souvislosti důležitým problémem. Ve výše citovaném případě z nedávné doby kladl Evropský soud pro lidská práva zvláštní důraz na důvěrnost údajů o zdravotním stavu: "Zachovávání důvěrnosti údajů o zdravotním stavu je v právních systémech všech smluvních stran úmluvy velmi důležitou zásadou. Je nesmírně důležité nejen dodržovat pocit soukromí pacienta, ale rovněž udržet si jeho důvěru v lékařskou a zdravotnickou profesi a ve zdravotnické služby obecně" [11]. 22. Pravidla ochrany údajů stanovená ve směrnici 95/46/ES dále vyžadují, aby členský stát, v němž je pacient pojištěn, poskytl pacientovi odpovídající, správné a aktuální informace o předávání jeho osobních údajů do jiného členského státu a zajistil bezpečné předávání údajů tomuto členskému státu. Členský stát, v němž je poskytována léčba, by měl rovněž zajistit bezpečné převzetí těchto údajů a poskytnout přiměřenou úroveň ochrany při vlastním zpracování údajů podle svých vnitrostátních právních předpisů týkajících se ochrany údajů.
20. Členské státy měly by si být uvedené odpovědnosti vědomy zejména v případech, kdy se jedná o otázku přeshraniční výměny údajů o zdravotním stavu. Jak již bylo uvedeno, zvyšuje přeshraniční výměna údajů o zdravotním stavu, riziko nepřesného nebo nezákonného zpracování údajů. To může mít pro subjekt údajů samozřejmě nedozírné negativní důsledky. Do tohoto procesu je zapojen jak členský stát, v němž je pacient pojištěn, tak i členský stát, v němž je poskytována léčba, a proto tuto odpovědnost sdílejí.
Sdílená odpovědnost členských států
Ochrana údajů o zdravotním stavu v případech přeshraniční péče
19. Článek 8 směrnice 95/46/ES klade velký důraz na skutečnost, že by členské státy měly zajistit vhodná a odpovídající ochranná opatření. Čl. 8 odst. 4 například členským státům umožňuje z důvodu významného veřejného zájmu stanovit i jiné výjimky ze zákazu zpracovávání důvěrných údajů, ale s výhradou poskytnutí vhodných ochranných opatření. Tato skutečnost obecným způsobem zdůrazňuje odpovědnost členských států za to, aby věnovaly zvláštní pozornost zpracovávání důvěrných údajů, například údajů týkajících se zdravotního stavu.
příslušnými vnitrostátními orgány vázán povinností zachovávat profesní tajemství, nebo jiná osoba rovněž podléhající obdobné povinnosti mlčenlivosti.
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16. Užitečnou definici "údajů o zdravotním stavu" nabízí norma ISO 27799: "veškeré informace týkající se zdravotního nebo mentálního zdraví jednotlivce nebo poskytování zdravotních služeb jednotlivci, k nimž mohou patřit: a) informace o registraci jednotlivců k poskytnutí zdravotních služeb; b) informace o platbách nebo způsobilosti pro zdravotní péči s ohledem na jednotlivce; c) číslo, symbol nebo jiný kód přidělený jednotlivci pro jeho jednoznačnou identifikaci ke zdravotním účelům; d) jakékoli informace o jednotlivci shromážděné v průběhu poskytování zdravotnických služeb tomuto jednotlivci; e) informace získané na základě testování nebo vyšetření částí těla nebo biologického materiálu; a f) identifikace osoby (zdravotníka) jakožto poskytovatele zdravotnické služby jednotlivci".
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15. Směrnice 95/46/ES neobsahuje výslovné vymezení údajů o zdravotním stavu. Běžně se používá širší interpretace, kdy se údaje o zdravotním stavu často definují jako "osobní údaje, které mají jasnou a těsnou souvislost s popisem zdravotního stavu člověka" [8]. V tomto smyslu údaje o zdravotním stavu obvykle zahrnují zdravotní údaje (např. lékařská doporučení a předpisy, lékařské nálezy, laboratorní testy, rentgenové snímky atd.), jakož i správní a finanční údaje související se zdravotním stavem (např. doklady o hospitalizacích, číslo sociálního pojištění, rozpis lékařských vyšetření, faktury za poskytnutí zdravotní péče atd.). Je třeba uvést, že pojem "zdravotní údaje" [9] se používá někdy také pro údaje týkající se zdraví, stejně jako "údaje o zdravotní péči" [10]. V celém tomto stanovisku se bude používat pojem "údaje o zdravotním stavu".
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14. Je třeba zdůraznit, že údaje o zdravotním stavu jsou považovány za zvláštní kategorii údajů, která si zasluhuje vyšší stupeň ochrany. Jak nedávno v souvislosti s článkem 8 Evropské úmluvy o ochraně lidských práv uvedl Evropský soud pro lidská práva: "Ochrana osobních údajů, zejména zdravotních údajů, má zásadní význam pro to, aby člověk mohl využívat svého práva na respektování soukromého a rodinného života, jak je zaručuje článek 8 uvedené úmluvy" [7]. Předtím, než budou vysvětlena přísnější pravidla zpracovávání údajů o zdravotním stavu stanovená ve směrnici 95/46/ES, věnujeme pár slov pojmu "údaje o zdravotním stavu".
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Příloha č.3
13. srpna 2010
28. Ačkoli přísná ochrana údajů o zdravotním stavu spadá do kompetence všech členských států, neexistuje v EU v současné době žádné pro všechny přijatelné vymezení "přiměřené" úrovně bezpečnosti zdravotní péče v rámci EU, které by bylo možné v případě přeshraniční zdravotní péče používat. Takže na základě vnitrostátně uložených předpisů týkajících se ochrany údajů může mít například nemocnice v jednom členském státě povinnost přijmout konkrétní bezpečnostní opatření (například definice bezpečnostní politiky a kodexy chování, konkrétní pravidla externího poskytování služeb a využívání externích dodavatelů, kontrolní požadavky atd.), zatímco v jiných členských státech tomu tak být nemusí. Tato nejednotnost může mít dopad na přeshraniční výměnu údajů, zejména v případě její elektronické formy, protože není možné zaručit, že budou údaje v různých členských státech zabezpečené (z technického a organizačního pohledu) ve stejné míře.
27. Navzdory tomu, že se směrnice 95/46/ES a 2002/58/ES v Evropě jednotně používají, interpretace a provádění určitých prvků se může v jednotlivých zemích lišit, zejména v oblastech, kde jsou právní předpisy obecné a jsou ponechány na členských státech. V tomto smyslu vyvolává otázky hlavně bezpečnost zpracování, tj. opatření (technická a organizační), která používají členské státy za účelem zajištění bezpečnosti údajů o zdravotním stavu.
Bezpečnost údajů v členských státech
26. Vezmeme‐li v úvahu výše uvedené obavy a stávající rozmanitost zdravotních systémů členských států, jakož i pokračující rozvoj aplikací elektronického zdravotnictví v souvislosti s ochranou osobních údajů v přeshraniční péči vznikají dvě hlavní problematické oblasti: a) rozdílná úroveň bezpečnosti požadovaná členskými státy v oblasti ochrany osobních údajů (pokud jde o technická a organizační opatření) a b) zohlednění ochrany soukromí v aplikacích elektronického zdravotnictví, zejména v případě nových trendů. Zvláštní pozornost mohou navíc vyžadovat i jiné aspekty, jako například druhotné využívání údajů o zdravotním stavu, zejména v oblasti sestavování statistik. Tyto otázky jsou dále rozebírány v další části tohoto oddílu.
Problematické oblasti týkající se přeshraniční výměny údajů o zdravotním stavu
25. Aplikace elektronického zdravotnictví a telemedicíny, které spadají do oblasti působnosti navrhované směrnice, budou záviset výlučně na výměně elektronických údajů o zdravotním stavu (jde např. o známky vitálních funkcí, snímky atd.), obvykle spolu s dalšími stávajícími elektronickými informačními systémy pro účely zdravotní péče fungujícími v členském státě, v němž je poskytována léčba, a v členském státě, v němž je pacient pojištěn. Patří sem systémy fungující jak na bázi pacient‐ lékař (např. monitorování a diagnostika na dálku), tak i na bázi lékař‐lékař (např. telekonzultace mezi zdravotníky za účelem odborného poradenství ohledně konkrétních případů zdravotní péče). Další specifičtější aplikace v oblasti zdravotní péče sloužící ke komplexnímu poskytování přeshraniční zdravotní péče mohou rovněž spočívat pouze v elektronické výměně údajů, tj. elektronický lékařský předpis (ePrescription) nebo elektronické lékařské doporučení (eReferral), které jsou v některých členských státech na vnitrostátní úrovni již zavedeny. [12]
záznamů (používaných případně přes internet) a dalších nástrojů, například zdravotních karet pacientů a lékařů. V závislosti na systémech zdravotní péče členských států je samozřejmě možné kombinovat dokumentaci v papírové a elektronické podobě.
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Ekonomická část studie proveditelnosti přeshraničního zdravotnického zařízení
V organizační rovině by se soukromí mělo zohledňovat při vymezování postupů potřebných při výměně údajů o zdravotním stavu mezi zdravotnickými zařízeními příslušných členských států. To může mít přímý vliv na typ výměny a na rozsah přenášených údajů (např. případné používání identifikačních čísel místo skutečných jmen pacientů). V sémantické rovině by měly být požadavky ochrany soukromí a bezpečnosti zahrnuty do nových norem a systémů, např. stanovení formátu elektronického lékařského předpisu, o němž se hovoří v návrhu. Mohlo by se vycházet ze stávajících technických norem v této oblasti, např. z norem týkajících se důvěrné povahy údajů a digitálního podpisu, a řešit konkrétní potřeby v oblasti zdravotní péče, jako je ověřování identity kvalifikovaných zdravotníků na základě jejich úloh. V technické rovině by se strukturou systémů a uživatelskými aplikacemi měly upravit technologie zlepšující ochranu soukromí uplatňováním výše uvedené sémantické definice.
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35. Dalším hlediskem, které by se mohlo vzít v rámci přeshraniční výměny údajů o zdravotním stavu v úvahu, je druhotné využívání údajů o zdravotním stavu, zejména pak využívání údajů pro účely statistiky, jak je již uvedeno ve stávajícím návrhu.
Další hlediska
34. Evropský inspektor ochrany údajů se domnívá, že by oblast elektronických lékařských předpisů mohla sloužit jako odrazový můstek pro začlenění požadavků týkajících se ochrany soukromí a bezpečnosti už na samotném začátku vývoje (viz níže uvedený oddíl III).
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33. V rámci interoperability elektronického zdravotnictví, o níž se hovoří v uvedeném návrhu, by se jako základ všech předpokládaných trendů vývoje měl znovu zdůraznit pojem "soukromí coby aspekt návrhu". Tento pojem se týká několika různých rovin: organizační, sémantické a technické.
32. Ochrana soukromí a bezpečnost by měly být součástí návrhu a zavedení všech systémů zdravotnické péče, zejména aplikací elektronického zdravotnictví ("soukromí coby aspekt návrhu"). Tento nezpochybnitelný požadavek podpořily i další příslušné politické dokumenty [14], a to jak obecné, tak i konkrétní, které se zabývají oblastí zdravotní péče [15].
Ochrana soukromí v aplikacích elektronického zdravotnictví
31. Evropský inspektor ochrany údajů podporuje myšlenku harmonizace bezpečnosti zdravotní péče na úrovni EU a zastává názor, že by Komise měla přijmout příslušné iniciativy už v rámci stávajícího návrhu (viz níže uvedený oddíl III).
30. Tyto zásady by měly být stanoveny v obecné rovině, aniž by se členským státům nařizovaly konkrétní technická řešení, přičemž by se však stanovil základ pro vzájemné uznávání a přijímání, například v oblasti vymezení bezpečnostní politiky, identifikace a ověřování identity pacientů a zdravotníků atd. Vzorem při takovém pokusu by se mohly stát stávající evropské a mezinárodní normy (např. ISO a CEN) v oblasti zdravotní péče a bezpečnosti, jakož i všeobecně přijímané a právně podložené technické koncepce (např. elektronické podpisy [13]).
29. V této oblasti je tudíž potřeba další harmonizace ve smyslu vymezení společného souboru bezpečnostních požadavků vztahujících se na zdravotní péči, které by byly společně přijaty poskytovateli zdravotnických služeb v členských státech. Tato potřeba je zcela v souladu s obecnou potřebou vymezení společných zásad ve zdravotních systémech EU, jak je uvedeno v návrhu.
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ve 3. bodě odůvodnění se mimo jiné stanoví, že se směrnice musí provádět a uplatňovat při náležitém dodržování práva na soukromý život a ochranu osobních údajů; v 11. bodě odůvodnění je v souvislosti se zpracováváním osobních údajů uveden odkaz na základní právo na soukromí a na důvěrnost jakožto na dvě operační zásady společné pro systémy zdravotnictví v celém Společenství; v 17. bodě odůvodnění se píše o právu na ochranu osobních údajů jakožto o základním právu jednotlivců, které je třeba zabezpečit, přičemž je pozornost věnována především právu jednotlivců na přístup k údajům o zdravotním stavu – rovněž v souvislosti s přeshraniční zdravotní péčí – jak je stanoveno ve směrnici 95/46/ES; v článku 3, v němž se stanoví vztah uvedené směrnice k ostatním právním předpisům Společenství, je v odst. 1 písm. a) uveden odkaz na směrnice 95/46/ES a 2002/58/ES; v článku 5 týkajícím se povinností členských států, v němž je poskytována léčba, se v odst. 1 písm. f) za jednu z těchto povinností stanoví ochrana práva na soukromí, a to v souladu s vnitrostátními opatřeními, jimiž se provádějí směrnice 95/46/ES a 2002/58/ES; v článku 6 věnovaném zdravotní péči poskytované v jiném členském státě se v odstavci 5 zdůrazňuje právo pacientů, kteří cestují do jiného členského státu za účelem využití zdravotní péče, nebo pacientů, kteří vyhledávají zdravotní péči poskytovanou v jiném členském státě, na přístup ke své zdravotní dokumentaci, což je opět v souladu s vnitrostátními opatřeními, jimiž se provádějí směrnice 95/46/ES a 2002/58/ES; v článku 12 o vnitrostátních kontaktních místech pro přeshraniční zdravotní péči se v odst. 2 písm. a) uvádí, že by tato kontaktní místa měla být mimo jiné odpovědná za to, že budou pacientům poskytovat a dodávat informace o zárukách ochrany osobních údajů poskytovaných v jiném členském státě;
Martin Wieland
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38. V různých částech návrhu jsou uvedeny četné odkazy na ochranu údajů a soukromí, a to konkrétněji:
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v článku 16 týkajícím se elektronického zdravotnictví, se stanoví, že opatření pro dosažení interoperability systémů informačních a komunikačních technologií by měla respektovat základní právo na ochranu osobních údajů v souladu s platnými právními předpisy; nakonec je v čl. 18 odst. 1 mimo jiné uvedeno, že sběr údajů pro účely statistiky a sledování by měl probíhat v souladu s vnitrostátním právními předpisy a právními předpisy Společenství o ochraně osobních údajů.
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Ustanovení o ochraně údajů obsažená v návrhu
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Zejména ve 3. a 11. bodě odůvodnění a v čl. 3 odst. 1 písm. a), článku 16 a čl. 18 odst. 1 se ve skutečnosti řeší obecný právní rámec ochrany údajů (v posledních dvou z těchto článků je to v souvislosti s elektronickým zdravotnictvím a se sběrem údajů pro účely statistiky, ale bez stanovení konkrétních požadavků týkajících se soukromí). V čl. 5 odst. 1 písm. f) je uveden obecný odkaz na odpovědnost členských států. V 17. bodě odůvodnění a v čl. 6 odst. 5 je uveden konkrétnější odkaz na právo pacientů na přístup ke své lékařské dokumentaci ve členském státě, v němž je poskytována léčba. V čl. 12 odst. 2 písm. a) je pak ustanovení týkající se práva pacientů na informace v členském státě, v němž je pacient pojištěn (prostřednictvím vnitrostátních kontaktních míst).
Povinnosti členských států nejsou prezentovány uceleně, protože některé závazky (právo na přístup a informace) jsou zdůrazňovány – ačkoli v různých částech návrhu – zatímco jiné jsou zcela opominuty, například bezpečnost zpracovávání. Obavy ohledně nejednotnosti bezpečnostních opatření jednotlivých členských států a potřeba harmonizace bezpečnosti údajů o zdravotním stavu na evropské úrovni v souvislosti s přeshraniční zdravotní péčí nejsou vůbec zmíněny. Není zmíněno ani začlenění otázky soukromí do aplikací elektronického zdravotnictví. To se odpovídajícím způsobem nezohledňuje ani v případě elektronických lékařských předpisů.
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41. Určité konkrétní obavy vzbuzuje navíc i článek 18, který se zabývá sběrem údajů pro statistické účely. První odstavec se týká "statistických a dalších doplňujících údajů"; dále se tu hovoří o "účelu sledování" a následně se uvádějí oblasti, které jsou předmětem tohoto účelu sledování, zejména poskytování přeshraniční zdravotní péče, poskytovaná péče, její poskytovatelé a pacienti, náklady a
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40. I když je ochrana soukromí obecně stanovena jakožto požadavek přeshraniční zdravotní péče, celkový obraz stále chybí, a to jak pokud jde o povinnosti členských států, tak i pokud jde o podrobnosti vyplývající z přeshraniční povahy poskytování služeb v oblasti zdravotní péče (v protikladu k vnitrostátním ustanovením týkajícím se poskytování služeb v oblasti zdravotní péče). Přesněji:
Jak již bylo uvedeno v úvodu tohoto stanoviska, v návrhu navíc není uvedena žádná spojitost s aspekty týkajícími se soukromí, jimiž se zabývají jiné právní nástroje ES (závazné či nezávazné) v oblasti zdravotní péče, anebo odkaz na ně, zejména pokud jde o využívání nových aplikací informačních a komunikačních technologií (jako je telemedicína a elektronické záznamy o zdravotním stavu).
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39. Evropský inspektor ochrany údajů vítá skutečnost, že se při vypracovávání návrhu zohledňovala ochrana údajů a že je snaha ukázat celkovou potřebu ochrany soukromí v souvislosti s přeshraniční zdravotní péčí. Stávající ustanovení návrhu o ochraně údajů jsou však příliš obecná, anebo se poněkud selektivně a nesystematicky odvolávají na povinnosti členských států:
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III. PODROBNÁ ANALÝZA NÁVRHU
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37. Evropský inspektor ochrany údajů by výše uvedené prvky rád zdůraznil v kontextu stávajícího návrhu. Při následném využívání údajů o zdravotním stavu by se měly uvést podrobnější odkazy na požadavky ochrany údajů (viz níže uvedený oddíl III).
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36. Jak již bylo uvedeno v bodě 18, čl. 8 odst. 4 směrnice 95/46/ES předpokládá možnost druhotného využívání údajů o zdravotním stavu. K tomuto dalšímu zpracování by však mělo docházet pouze z důvodů "významného veřejného zájmu" a je nutné, aby se na ně vztahovala "vhodná ochranná opatření" stanovená vnitrostátními právními předpisy nebo na základě rozhodnutí orgánu dozoru. [16] V případě zpracování statistických údajů, rovněž zmíněného ve stanovisku evropského inspektora ochrany údajů k navrhovanému nařízení o statistikách Společenství v oblasti veřejného zdraví, bezpečnosti a ochrany zdraví při práci [17], navíc vyplývá další riziko z toho, že při uplatňování právních předpisů v oblasti ochrany údajů na jedné straně a právních předpisů týkajících se statistiky, by mohly být pojmy "důvěrnost" a "ochrana údajů" vnímány odlišně.
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46. V článku 14 věnovaném uznávání lékařských předpisů vydaných v jiném členském státě se stanoví zavedení šablony lékařského předpisu Společenství, jímž se podpoří interoperabilita v oblasti elektronických lékařských předpisů. Toto opatření bude přijato postupem projednávání ve výboru, neboť je stanoven v čl. 19 odst. 2 návrhu.
Krok 4 – Začlenění otázky ochrany soukromí do šablony elektronického lékařského předpisu
45. V návaznosti na změnu navrhovanou v kroku 2 doporučuje evropský inspektor ochrany údajů Komisi, aby přijala mechanismus, na jehož základě by byla s ohledem na stávající technické normy v této oblasti vymezena všeobecně přijatelná úroveň bezpečnosti údajů o zdravotní péči na vnitrostátní úrovni. To by mělo být promítnout do návrhu. Případné provádění by mohlo probíhat prostřednictvím postupu projednávání ve výboru, neboť ten je popsán již v článku 19 a vztahuje se na další části návrhu. Navíc by se k tvorbě příslušných obecných zásad mohlo využít dalších nástrojů, včetně všech příslušných zúčastněných stran, například Pracovní skupiny článku 29 a evropského inspektora ochrany údajů.
Krok 3 – Konkrétní ustanovení ohledně harmonizace bezpečnosti
44. Evropský inspektor ochrany údajů rovněž důrazně doporučuje vložit do návrhu konkrétní článek o ochraně údajů, který by mohl jasně a srozumitelně stanovit celkový rozměr ochrany soukromí. V tomto článku by měly být a) popsány veškeré povinnosti členského státu, v němž je pacient pojištěn, a členského státu, v němž je poskytována léčba, mimo jiné i nutnost bezpečnosti zpracovávání, a b) stanoveny hlavní oblasti dalšího rozvoje, např. začlenění harmonizace bezpečnosti a ochrany soukromí do elektronického zdravotnictví. Tyto záležitosti je možné řešit prostřednictvím konkrétních ustanovení (v rámci navrhovaného článku), jak je níže uvedeno v krocích 3 a 4.
Krok 2 – Vložení zvláštního článku o ochraně údajů
43. Článek 4 vymezuje základní pojmy používané v návrhu. Evropský inspektor ochrany údajů důrazně doporučuje, aby byla do tohoto článku vložena definice údajů o zdravotním stavu. Údaje o zdravotním stavu by se měly vymezit široce, například tak, jak jsou popsány v oddíle II tohoto stanoviska (body 14 a 15).
Krok 1 – Vymezení údajů o zdravotním stavu
42. Evropský inspektor ochrany údajů nabízí celou řadu doporučení, jak výše uvedené problémy odpovídajícím způsobem řešit, a to na základě změn v pěti níže popsaných základních krocích.
Doporučení evropského inspektora ochrany údajů
výsledky. V této souvislosti, která je již sama o sobě dosti nejasná, je uveden všeobecný odkaz na právní předpisy o ochraně údajů, avšak nejsou stanoveny žádné konkrétní požadavky na následné využívání údajů týkajících se zdravotního stavu, jak je stanoveno v čl. 8 odst. 4 směrnice 95/46/ES. Druhý odstavec navíc obsahuje bezpodmínečnou povinnost předávat velké množství údajů Komisi, a to alespoň jednou ročně. Jelikož není uveden žádný výslovný odkaz na posouzení nezbytnosti tohoto předávání, působí to dojmem, jako by normotvůrce Společenství nezbytnost tohoto předávání údajů Komisi již stanovil.
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Do článku 4 by se měla vložit definice údajů o zdravotním stavu, která by se vztahovala na všechny osobní údaje, které jasně a úzce souvisejí s popisem zdravotního stavu člověka. K nim by v zásadě měly patřit zdravotní údaje, ale i správní a finanční údaje související se zdravotním stavem. Důrazně se doporučuje vložení zvláštního článku o ochraně údajů. V tomto článku by se měl jasně určit celkový obraz, přičemž by se popsaly povinnosti členského státu, v němž je pacient pojištěn, a členského státu, v němž je poskytována léčba, a stanovily by se hlavní oblasti dalšího rozvoje, např. harmonizace bezpečnosti a začlenění otázky soukromí, zejména do aplikací elektronického zdravotnictví. Doporučuje se, aby Komise v rámci tohoto návrhu přijala mechanismus, na jehož základě by byla s ohledem na stávající technické normy v této oblasti vymezena všeobecně přijatelná úroveň bezpečnosti údajů o zdravotní péči na vnitrostátní úrovni. Měly by se podporovat další nebo doplňující iniciativy, do nichž by se zapojily všechny příslušné zúčastněné strany, Pracovní skupina článku 29 a evropský inspektor ochrany údajů. Doporučuje se, aby byl do navrhované šablony Společenství pro elektronické lékařské předpisy vložen pojem "soukromí coby aspekt návrhu" (a to i v sémantické rovině). To je třeba výslovně uvést v čl. 14 odst. 2 písm. a). Evropský inspektor ochrany údajů by byl rád 13. srpna 2010
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50. Evropský inspektor ochrany údajů vítá, že je ve stávajícím návrhu odkaz na ochranu soukromí. Jak je však vysvětleno v oddíle III tohoto stanoviska, je nutná celá řada změn, aby byly stanoveny jasné požadavky, a to jak na členský stát, v němž je pacient pojištěn, tak i na členský stát, v němž je poskytována léčba, a aby se řádným způsobem řešil aspekt ochrany údajů při přeshraniční zdravotní péči:
49. Evropský inspektor ochrany údajů by rád vyjádřil podporu iniciativám zaměřeným na zlepšování podmínek poskytování přeshraniční zdravotní péče. Vyjadřuje však znepokojení nad tím, že iniciativy ES související se zdravotní péčí nejsou vždy dobře koordinované, pokud jde o používání informačních a komunikačních technologií, otázku ochrany soukromí a bezpečnosti, což brání přijetí jednotného přístupu k ochraně údajů v oblasti zdravotní péče.
IV. ZÁVĚRY
48. S cílem vyhnout se nedorozuměním vyzývá evropský inspektor ochrany údajů k objasnění pojmu "další doplňující údaje" v čl. 18 odst. 1. Tento článek by měl být dále změněn v tom smyslu, aby se v něm jasněji odkazovalo na požadavky následného využívání údajů o zdravotním stavu, jak jsou stanoveny v čl. 8 odst. 4 směrnice 95/46/ES. Povinnost předávat veškeré údaje Komisi obsažená ve druhém odstavci by měla podmíněna posouzením nutnosti tohoto předávání k oprávněným účelům, které budou předem náležitě určeny.
Krok 5 – Následné využívání údajů o zdravotním stavu pro účely statistiky a sledování
47. Evropský inspektor ochrany údajů doporučuje, aby součástí navrhované šablony elektronického lékařského předpisu byla ochrana soukromí a bezpečnost, a to už při nejzákladnějším sémantickém vymezení této šablony. To je třeba výslovně uvést v čl. 14 odst. 2 písm. a). Také v tomto případě je nesmírně důležité zapojení všech příslušných zúčastněných stran. V této souvislosti by chtěl být evropský inspektor ochrany údajů informován o dalších opatřeních přijatých v této otázce prostřednictvím navrhovaného projednávání ve výboru a chtěl by se na nich podílet.
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[12] Zpráva ERA o elektronickém zdravotnictví, Směrem k ustanovení evropské výzkumné oblasti týkající se elektronického zdravotnictví, Evropská Komise, informační společnost a média, březen
[11] Viz Evropský soud pro lidská práva dne 17. července 2008, I v. Finsko (žádost č. 20511/03) bod 38.
[10] ISO 27799:2008 "Zdravotnická informatika – Použití ISO/IEC 272002 pro management bezpečnosti informací ve zdravotnictví".
[9] Rada Evropy, doporučení č. R(97)5 o ochraně zdravotních údajů.
[8] Viz Pracovní skupina článku 29, pracovní dokument věnovaný zpracovávání osobních údajů týkajících se zdraví v elektronických zdravotních záznamech, únor roku 2007, WP 131, odstavec II.2. Viz rovněž široký pojem "osobních údajů": Pracovní skupina článku 29, stanovisko 4/2007 o pojetí osobních údajů, WP 136.
[7] Viz Evropský soud pro lidská práva dne 17. července 2008, I v. Finsko (žádost č. 20511/03) bod 38.
[6] Viz věc 158/96, Kohll, Sb. rozh. 1998, s. I‐1931, bod 34. Viz mimo jiné rovněž věc C‐157/99, Smits and Peerbooms, Sb. rozh. 2001, s. I‐5473 a věc C‐385/99, Müller‐Fauré and Van Riet, Sb. rozh. 2003, s. I‐12403.
Martin Wieland
[4] Oznámeno v pracovním programu Komise.
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[5] To je názorně doloženo i tím, že ochrana soukromí nebo údajů není zmíněna ve sdělení uvedeném v poznámce pod čarou č. 1, ačkoli jeho cílem je stanovit rámec Společenství pro uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči.
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[3] Doporučení Komise ze dne 2. července 2008 o přeshraniční interoperabilitě systémů elektronických zdravotních záznamů (oznámeno pod číslem dokumentu K(2008) 3282), Úř. věst. L 190, 18.7.2008, s. 37.
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[2] Oznámeny v pracovním programu Komise.
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[17] Úř. věst. C 295, 7.12.2007, s. 1.
[16] Viz rovněž 34. bod odůvodnění směrnice 95/46/ES. K tomuto bodu viz rovněž stanovisko Pracovní skupiny článku 29 týkající se výše uvedených elektronických zdravotních záznamů v poznámce pod čarou 8 na str. 16.
[15] Doporučení Komise ze dne 2. července 2008 o přeshraniční interoperabilitě systémů elektronických zdravotních záznamů (oznámeno pod číslem K(2008) 3282), Úř. věst. L 190, 18.7.2008, s. 37.
[14] Evropský inspektor ochrany údajů a vědecký a technický rozvoj EU, politický dokument, Evropský inspektor ochrany údajů, duben 2008, http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/ Papers/PolicyP/08‐04‐28_PP_RTD_EN.pdf
[13] Směrnice Evropského parlamentu a Rady 1999/93/ES ze dne 13. prosince 1999 o zásadách Společenství pro elektronické podpisy, Úř. věst. L 13, 19.1.2000, s. 12–20.
2007, http://ec.europa.eu/information_society/activities/health/docs/policy/ehealth‐era‐full‐ report.pdf
Renate Burger
V Bruselu dne 2. prosince 2008. Peter Hustinx evropský inspektor ochrany údajů
N
Anzengruberstraße 5/1-3
[1] KOM(2008) 414 v konečném znění. Vezměte prosím na vědomí, že ve stejný den bylo přijato rovněž doplňující sdělení o rámci Společenství pro uplatňování práv pacientů v přeshraniční zdravotní péči (KOM(2008) 415 v konečném znění). Jelikož je však toto sdělení pouze dosti obecné, evropský inspektor ochrany údajů se rozhodl, že se zaměří na navrhovanou směrnici.
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M
Editors:
informován a chtěl by se podílet na dalších opatřeních přijatých v této otázce prostřednictvím navrhovaného postupu projednávání ve výboru. Doporučuje se, aby se upřesnily formulace článku 18 a aby byl v tomto článku uveden výslovnější odkaz na konkrétní požadavky související s následným využíváním údajů týkajících se zdravotního stavu, jak je stanoveno v čl. 8 odst. 4 směrnice 95/46/ES.
Příloha č.3
A-1050 Vienna
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Scientific supervision:
Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles
Scientific collaboration:
Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
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Možné umístění nového zdravotnického centra
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© Gesundheitsmanagement OG Anzengruberstraße 5/1-3 A-1050 Vienna
[email protected] www.gesundheitsmanagement.at
Created within the framework of the EU-project healthacross Leadpartner: Niederösterreichische Landeskliniken Holding Project partner: Jihoeské nemocnice, a. s.
Editors: Renate Burger Martin Wieland
Scientific supervision: Dipl.-Verw.Wiss. Thomas Kostera, MES., Institut d'Etudes Européennes, Université Libre de Bruxelles Scientific collaboration: Mag. Renate Burger, Martin Wieland, Gesundheitsmanagement OG, Vienna
www.healthacross.eu Gemeinsam mehr erreichen – Spolen dosáhneme vice Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj
ISBN 978-3-9501360-0-5 All rights reserved © Vienna 2010 Copyright and legal right of use for texts, graphics, design belong to Gesundheitsmanagement OG, so does the legal right for the photos. Issuing, usage and disclosure of information for not commercial reasons is enabled, as long as the content remains unchanged and the source is mentioned (Source: Gesundheitsmanagement OG Vienna, 2010).
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ˇ eské Velenice unternimmt nach langen Jahren der Trennung vermehrt Die Region Gmünd/C Schritte hin zu einer Zusammenarbeit und gemeinsamen Nutzung von vorhandenen Ressourcen. Die beiden Nachbarländer haben erkannt, dass erfolgreiche Regionalentwicklung im vereinten Europa in sehr starkem Maße von Kooperationen mit Partnern in den benachbarten Grenzregionen lebt. Das Zusammenwachsen im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich und der zunehmende Tourismus legen eine Kooperation ebenfalls im Gesundheitsbereich nahe. Vor allem der Wunsch nach einer raschen, wohnortnahen Notfallversorgung ist ein dringliches Anliegen der regionalen Bevölkerung. Der healthacross Report II. analysiert die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Niederösterreich und Südböhmen im stationären und ambulanten Bereich und ordnet diese dabei in den europäischen und regionalen Kontext ein. Dabei werden die möglichen Kooperationsformen hinsichtlich ihrer praktischen, rechtlichen sowie wirtschaftlichen Aspekte betrachtet. Darauf aufbauend werden Handlungsempfehlungen für zukünftige Projekte gegeben. Damit knüpft die Studie an den healthacross Report I. thematisch an, der bereits Einblick in die Gesundheitssysteme von Niederösterreich und Südböhmen gegeben hat.
Region Gmünd/České Velenice podniká po dlouhých letech odloučení mnohé kroky směrem ke spolupráci a společnému využívání dostupných zdrojů. Obě sousední země došly k poznání, že úspěšný regionální rozvoj ve sjednocené Evropě těží značnou měrou z kooperace s partnery v sousedních příhraničních regionech. Vlivem hospodářského a kulturního srůstání a také v důsledku intenzivnějšího cestovního ruchu se stále naléhavěji projevuje potřeba spolupráce rovněž ve zdravotnickém sektoru. Významným požadavkem obyvatel regionu je především zajištění dostupnosti akutní zdravotní péče, resp. rychlé zdravotnické pomoci v blízkosti místa bydliště. healthacross Report II. analyzuje možnosti přeshraniční spolupráce mezi Dolním Rakouskem a Jihočeským krajem v oblasti lůžkové i ambulantní zdravotní péče, a to v evropském i regionálním kontextu. Autoři zkoumají možné formy spolupráce z praktického, právního i ekonomického hlediska. Na základě podrobné analýzy sestavili doporučení, jak postupovat při realizaci budoucích projektů. Tato studie tematicky navazuje na publikaci healthacross Report I., která obsahuje základní informace o systémech zdravotní péče v Dolním Rakousku a Jihočeském kraji.
After many years of separation the Gmünd/České Velenice region is now aiming at increased cooperation and the joint use of resources. Both in Austria and in the Czech Republic it has been realised that successful regional development in a united Europe strongly depends on the cooperation among partners in adjoining border regions. With more and more cooperation in all kinds of economic and cultural sectors and with ever-increasing tourism it appears only logical to try to achieve additional cooperation in the health sector as well. People living in the region especially wish for quickly available emergency care in their immediate neighbourhood. The healthacross report II. analyses the possibilities of cross-border cooperation between inpatient and outpatient facilities in Lower Austria and Southern Bohemia and evaluates them in the regional as well as the European contexts. Realizable forms of cooperation will be evaluated according to their practical, legal and economic aspects. Based on that there will be recommendations for future projects. This study is a follow-up on the healthacross report I., which provides a survey of the health-care systems of Lower Austria and Southern Bohemia.
Gemeinsam mehr erreichen – Spole n dosáhneme vice Kofinanziert durch die Europäische Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Spolufinancováno Evropskou unií z Evropského fondu pro regionální rozvoj